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Beschluss

XII ZB 350/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags der Großeltern auf Umgang ist zulässig, kann aber unbegründet sein, wenn das Kindeswohl dem Umgang entgegensteht. • Das Beschwerdegericht kann nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Erörterung entscheiden, wenn im ersten Rechtszug umfassend ermittelt wurde und von einer Wiederholung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. • Ein Umgangsrecht der Großeltern nach § 1685 Abs. 1 BGB besteht nur, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient; erhebliche Zerwürfnisse zwischen Eltern und Großeltern, Ablehnung des Umgangs durch die Kinder oder die Missachtung des Erziehungsprimats durch die Großeltern können die Kindeswohldienlichkeit ausschließen. • Bei einem fehlenden eigenen Umgangsrecht der Großeltern genügt die Zurückweisung des Antrags; ein ausdrücklicher Ausschluss des Umgangsrechts ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung des Großeltern-Umgangsantrags wegen Kindeswohlbedenken und Entscheidungsverfahren • Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags der Großeltern auf Umgang ist zulässig, kann aber unbegründet sein, wenn das Kindeswohl dem Umgang entgegensteht. • Das Beschwerdegericht kann nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Erörterung entscheiden, wenn im ersten Rechtszug umfassend ermittelt wurde und von einer Wiederholung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. • Ein Umgangsrecht der Großeltern nach § 1685 Abs. 1 BGB besteht nur, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient; erhebliche Zerwürfnisse zwischen Eltern und Großeltern, Ablehnung des Umgangs durch die Kinder oder die Missachtung des Erziehungsprimats durch die Großeltern können die Kindeswohldienlichkeit ausschließen. • Bei einem fehlenden eigenen Umgangsrecht der Großeltern genügt die Zurückweisung des Antrags; ein ausdrücklicher Ausschluss des Umgangsrechts ist nicht erforderlich. Die Antragsteller, Großeltern mütterlicherseits, begehrten Umgang mit ihren beiden Enkeln, die bei ihren leiblichen Eltern leben. Nach Geburt bestanden zunächst regelmäßige Kontakte, 2009 kam es zu einem Abbruch, 2011 erfolgte eine Wiederaufnahme verbunden mit einer Vereinbarung, wonach ein zinsloses Darlehen der Großeltern mit Umgangsregelungen verknüpft wurde. Seit Juli 2014 verweigern die Eltern erneut den Umgang, nachdem ihnen ein Schreiben der Großeltern an das Jugendamt mit Vorwürfen gegen die Eltern bekannt wurde. Das Amtsgericht bestellte einen Verfahrensbeistand, ließ ein familienpsychologisches Gutachten erstellen und wies den Umgangsantrag zurück. Das Oberlandesgericht bestätigte dies ohne erneute mündliche Erörterung. Die Großeltern richteten Rechtsbeschwerde, die der Senat als zulässig, aber unbegründet zurückwies. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde war statthaft wegen Zulassung durch das Oberlandesgericht (§ 70 Abs. 1 FamFG) und nicht auf bestimmte Fragen beschränkt. • Verfahrensrechtliche Prüfung: § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG erlaubt der Beschwerdeinstanz, auf eine erneute mündliche Verhandlung zu verzichten, wenn im ersten Rechtszug bereits ausführlich erörtert wurde und keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind; dies ist mit Art. 6 EMRK vereinbar. • Anwendung auf den Fall: Das Amtsgericht hatte umfassend Ermittlungshandlungen vorgenommen, die Kinder, die Eltern und die Großeltern angehört, das Jugendamt einbezogen und ein Sachverständigengutachten erstellt; es lagen keine Anhaltspunkte für wesentliche Änderungen der Sachlage zwischen den Instanzen vor. • Kindeswohl und Umgangsrecht der Großeltern: Nach § 1685 Abs. 1 BGB ist Umgang der Großeltern nur zu gewähren, wenn er dem Wohl des Kindes dient; Bindungen allein begründen keine positive Vermutung der Kindeswohldienlichkeit, wenn Loyalitätskonflikte zu erwarten sind. • Belastende Umstände im konkreten Fall: Die Kinder lehnten gegenüber Sachverständiger und Verfahrensbeistand den Umgang ab, es bestanden erhebliche Zerwürfnisse zwischen Eltern und Großeltern, und die Großeltern hatten wiederholt das Erziehungsprimat der Eltern in Frage gestellt, zuletzt durch ein Schreiben an das Jugendamt mit Vorwürfen gegen die Eltern. • Ergebnis der Abwägung: Die Sachverständige kam zu überzeugenden Befunden, dass ein erzwungener Kontakt die Kinder erheblich belasten und einen Loyalitätskonflikt auslösen würde; daher dient ein Umgang derzeit nicht dem Wohl der Kinder. • Tenorierung der Entscheidung: Bei einem fehlenden unmittelbar bestehenden Umgangsrecht der Großeltern ist die schlichte Zurückweisung des Antrags materiell ausreichend; ein ausdrücklicher Ausschluss ist nicht erforderlich, weil das materielle Recht bereits durch die Sachentscheidung über das (derzeit nicht bestehende) Umgangsrecht konkretisiert wird. Die Rechtsbeschwerde der Großeltern wurde zurückgewiesen; das Oberlandesgericht durfte ohne erneute mündliche Erörterung entscheiden, weil im ersten Rechtszug umfassend ermittelt wurde und von einer Wiederholung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Materiell verneinte der Senat ein Umgangsrecht der Großeltern nach § 1685 Abs. 1 BGB, weil erhebliche Zerwürfnisse zwischen Eltern und Großeltern, die wiederholte Infragestellung des elterlichen Erziehungsprimats durch die Großeltern und die Ablehnung des Kontakts durch die Kinder zu einem unauflösbaren Loyalitätskonflikt führen würden. Die Sachverständigenfeststellungen, die eine zusätzliche Belastung der Kinder durch einen erzwungenen Kontakt ergaben, tragen die Entscheidung. Insbesondere genügt bei fehlendem eigenen Umgangsrecht der Großeltern die Zurückweisung des Antrags; ein formaler Ausschluss des Umgangs war nicht erforderlich. Das Verfahren wurde den Antragstellern auferlegt.