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Beschluss

16 WF 70/24

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0819.16WF70.24.00
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Leitsätze
Bevor der Rechtspfleger im Hauptsacheverfahren das Ruhen der elterlichen Sorge feststellen und für den im Inland ohne Papiere angetroffenen, minderjährigen unbegleiteten Flüchtling einen Vormund auswählen und bestellen darf, sind das zuständige Jugendamt zu beteiligen, der betroffene Jugendliche anzuhören und es ist zu ermitteln, ob eine vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII erfolgt ist.(Rn.7) (Rn.8) (Rn.9) (Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerde des Vormunds wird der am 5. Juli 2024 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 201 F 5146/24 - und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bevor der Rechtspfleger im Hauptsacheverfahren das Ruhen der elterlichen Sorge feststellen und für den im Inland ohne Papiere angetroffenen, minderjährigen unbegleiteten Flüchtling einen Vormund auswählen und bestellen darf, sind das zuständige Jugendamt zu beteiligen, der betroffene Jugendliche anzuhören und es ist zu ermitteln, ob eine vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII erfolgt ist.(Rn.7) (Rn.8) (Rn.9) (Rn.10) Auf die Beschwerde des Vormunds wird der am 5. Juli 2024 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 201 F 5146/24 - und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen. I. Der bestellte Amtsvormund wendet sich im Namen des Jugendlichen dagegen, dass das Familiengericht mit dem angegriffenen Beschluss das Ruhen der elterlichen Sorge von Mutter und Vater des heute etwa 17½ Jahre alten Jugendlichen festgestellt, Vormundschaft angeordnet und den Amtsvormund als Vormund ausgewählt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Im Namen des Jugendlichen rügt der Vormund, das Familiengericht habe zu Unrecht das Ruhen der elterlichen Sorge von Mutter und Vater des im Inland ohne Ausweispapiere oder Aufenthaltstitel als unbegleiteten minderjährigen Flüchtling aufgegriffenen Jugendlichen festgestellt. Er meint im Wesentlichen, die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge sowie Anordnung, Auswahl und Bestellung des Vormundes hätten erst erfolgen dürfen, nachdem die erforderlichen Anhörungen erfolgt und die notwendigen Ermittlungen geführt worden seien. Die Feststellung des Ruhens - und damit in der Folge auch die Anordnung von Vormundschaft - sei deshalb aufzuheben. Der Senat hat von Amts wegen im Wege der einstweiligen Anordnung (16 UFH 1/24) das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt, Vormundschaft angeordnet und das Jugendamt ...-...als vorläufigen (Amts-) Vormund ausgewählt und bestellt. II. 1. Die Beschwerde des Vormunds wurde rechtzeitig und in der gehörigen Form angebracht (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG) und ist auch im Übrigen zulässig. Der Vormund ist berechtigt, für den von ihm vertretenen Jugendlichen Beschwerde zu führen (§ 59 Abs. 1 FamFG). Denn der Jugendliche wird mit dem angegriffenen Beschluss in seinem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Recht auf Ausübung der elterlichen Sorge allein durch den- bzw. diejenigen Eltern bzw. Elternteile, der bzw. die hierzu von Gesetzes wegen bestimmt sind, beeinträchtigt (vgl. KG, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 13 UF 105/18, FamRZ 2018, 1673 [Rz. 6] sowie Sternal/Jokisch, FamFG [21. Aufl. 2023], § 59 Rn. 71 Stichwort „Kind“). Die - zulässige (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO [35. Aufl. 2024], Vor § 128 Rn. 25) - Auslegung des Beschwerdevorbringens des Vormunds ergibt, dass von ihm die Zurückverweisung der Sache nach § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG begehrt wird, weil das Verfahren des Familiengerichts nach seinem Dafürhalten an wesentlichen Mängeln leidet und, wie er ausdrücklich hervorhebt, weitere umfangreiche Ermittlungen erforderlich seien. 2. Die Beschwerde ist in der Sache begründet und führt entsprechend des Antrags des Vormunds zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht (§ 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Denn das familiengerichtliche Verfahren leidet, wie der Vormund zu Recht rügt, an schwerwiegenden Mängeln: a) Das Verfahren über das Ruhen der elterlichen Sorge bestimmt sich, auch wenn der Jugendliche nach allem, was ersichtlich ist, nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt, nach deutschem Sachrecht. Denn aufgrund des tatsächlichen Aufenthalts des Jugendlichen im Inland sind deutsche Gerichte zuständig (Art. 11 Abs. 2 Brüssel IIb-VO, Art. 6 Abs. 2, 5 Abs. 1 KSÜ) und vom zuständigen inländischen Gericht wird das eigene (Sach-) Recht angewandt (Art. 15 Abs. 1, 21 Abs. 1 KSÜ). b) Im Verfahren nach § 1674 BGB ist das Jugendamt von Amts wegen zu beteiligen; das Jugendamt hat zu berichten (§ 162 Abs. 1, 3 FamFG, § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII; vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2012 - 16 WF 111/12, ZKJ 2012, 450 [Rn. 5f.]; KG, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 3 WF 8/16, FamRZ 2016, 649 [Rz. 7]). Das Familiengericht hat dabei darauf zu achten, dass sich das Jugendamt dazu erklärt, ob eine vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII erfolgt ist. Das ist erforderlich, weil im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme eine Altersfeststellung zu erfolgen hat (§ 42f Abs. 1 SGB VIII) und damit geklärt wird, ob der Betroffene (noch) minderjährig ist. Von der Information, ob eine vorläufige Inobhutnahme erfolgt ist, kann weiter die Frage abhängen, ob ggf. eine einstweilige Anordnung zu erlassen ist (vgl. Hammer, FamRZ 2016, 650). Vorliegend ist das Jugendamt vom Familiengericht nicht beteiligt worden. c) Im Verfahren über das Ruhen ist der betroffene Jugendliche zwingend anzuhören (§ 159 Abs. 1 FamFG; vgl. nur Zorn, Das Recht der elterlichen Sorge [3. Aufl. 2016], Rn. 250). Soweit das anhand der Akte nachvollziehbar ist, soll der betroffene Jugendliche aufgrund eines akuten Lungenversagens in der C... intensivmedizinisch behandelt werden; er soll im künstlichen Koma liegen und maschinell beatmet werden. In derartigen Fallkonstellationen kann von einer persönlichen Anhörung des Jugendlichen abgesehen werden (§ 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 FamFG). In diesem Fall sind in der zu erlassenden Entscheidung jedoch zwingend Feststellungen dazu zu treffen, dass eine Anhörung unverändert - im Zeitpunkt des Entscheidungserlasses - nicht in Betracht kommt und die Gründe für das Absehen von einer persönlichen Anhörung sind darzulegen (§ 159 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Der angefochtenen Entscheidung lässt sich zu diesem Punkt nichts entnehmen. d) Im Rahmen der Amtsermittlung - ggf. im Wege der Beteiligung des Jugendamtes - ist abzuklären, ob die betroffene Person tatsächlich minderjährig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2012, a.a.O. [Rz. 7]). Weiter ist zu prüfen, ob die Eltern längerfristig daran gehindert sind, eine ihnen zukommende elterliche Sorge auszuüben. Dazu sind aktenkundig Feststellungen zu treffen, wer die Eltern sind, dass sie noch am Leben sind und ihnen das Sorgerecht unverändert zusteht (vgl. Zorn, a.a.O., Rn. 237, 250). Dazu gehört auch die Prüfung, ob die Eltern bzw. ein Elternteil möglicherweise in der Lage sind, mittels moderner Kommunikationsmittel ihre Sorgebefugnisse trotz bestehender Ortsabwesenheit sach- und kindeswohlgerecht auszuüben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 80/04, FamRZ 2005, 29 [Rz. 9ff.]). Welche Ermittlungen vom Familiengericht in dieser Hinsicht veranlasst worden sind, geht weder aus der angegriffenen Entscheidung noch aus der Akte hervor. Insoweit wäre beispielsweise in Betracht gekommen, das Jugendamt aufzufordern, den Telefonnummern möglicher Kontaktpersonen des Jugendlichen nachzugehen, die die C...bei dessen Aufnahme in die Klinik erhoben hat. Weiter hätte telefonisch Kontakt zu dem auf Anregung der C... vom Betreuungsgericht zunächst eingesetzten (und später, nachdem die Minderjährigkeit bekannt war, wieder entlassenen), früheren Betreuer aufgenommen werden können, um dessen Erkenntnisse abzufragen. Schließlich wären eventuelle, im Wege der zu führenden Ermittlungen bekannt gewordene sonstige Kontaktpersonen - ggf. im Freibeweisverfahren, also telefonisch - zu befragen gewesen (vgl. KG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 3 WF 8/16, FamRZ 2016, 649 [Rz. 9]). e) Vom Familiengericht sind von Amts wegen (§ 26 FamFG) alle verfahrensrechtlich möglichen und zulässigen sowie nach den Umständen veranlassten Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Die vor Entscheidungserlass notwendige Überzeugungsbildung kann im Wege der freien Beweiswürdigung erfolgen. Das Gesetz fordert dabei keine zweifelsfreie Überzeugung oder gar eine unumstößliche Gewissheit. Vielmehr genügt es - ist aber auch erforderlich -, dass das Familiengericht aufgrund der durchgeführten Ermittlungen einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit erlangt, der den Zweifeln Schweigen gebietet, aber diese auch nicht völlig ausschließt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 14. März 2017 - 13 UF 44/17, FamRZ 2017, 1676 [Rz. 15]). Die tragenden, für die getroffene Entscheidung maßgeblichen Feststellungen sind in der Begründung des Beschlusses kurz zusammenzufassen, damit die Verfahrensbeteiligten nicht in Unkenntnis der rechtlichen Erwägungen bleiben und um dem Beschwerdegericht die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung in verfahrens- und sachlich-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen (vgl. Sternal/Jokisch, FamFG [21. Aufl. 2023], § 38 Rn. 64, 66): Nachdem der angegriffene Beschluss den skizzierten Anforderungen nicht genügt, war die Sache aufzuheben und zurückzuverweisen. 3. Weiterer Verfahrensschritte bedarf es nicht. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Familiengericht zu entscheiden (vgl. Prütting/Helms-Abramenko, FamFG [6. Aufl. 2023], § 69 Rn. 20). Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung (§ 70 FamFG).