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Zwischenbeschluss

16 UF 44/24

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0416.16UF44.24.00
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Leitsätze
1. Zur Zulässigkeit und Sachdienlichkeit eines Beteiligtenwechsels von dem nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung volljährig gewordenen Jugendlichen zu dessen bislang alleinvertretungsberechtigten Mutter, die in zweiter Instanz im Wege der Anschlussbeschwerde den Unterhaltsanspruch aus der Minderjährigkeit des Jugendlichen als eigenen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch weiterverfolgt. 2. Zur Tragung der außergerichtlichen Kosten des nach einem Beteiligtenwechsel in zweiter Instanz ausgeschiedenen, volljährig gewordenen Jugendlichen.
Tenor
Der in der Beschwerdeinstanz erklärte Beteiligtenwechsel vom ursprünglichen Antragsteller auf die neue Antragstellerin ist wirksam. Die aufgrund des Beteiligtenwechsels entstandenen außergerichtlichen Kosten des ursprünglichen Antragstellers sind von der neuen Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zulässigkeit und Sachdienlichkeit eines Beteiligtenwechsels von dem nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung volljährig gewordenen Jugendlichen zu dessen bislang alleinvertretungsberechtigten Mutter, die in zweiter Instanz im Wege der Anschlussbeschwerde den Unterhaltsanspruch aus der Minderjährigkeit des Jugendlichen als eigenen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch weiterverfolgt. 2. Zur Tragung der außergerichtlichen Kosten des nach einem Beteiligtenwechsel in zweiter Instanz ausgeschiedenen, volljährig gewordenen Jugendlichen. Der in der Beschwerdeinstanz erklärte Beteiligtenwechsel vom ursprünglichen Antragsteller auf die neue Antragstellerin ist wirksam. Die aufgrund des Beteiligtenwechsels entstandenen außergerichtlichen Kosten des ursprünglichen Antragstellers sind von der neuen Antragstellerin zu tragen. I. Der Antragsgegner, der Vater des ursprünglichen Antragstellers, wendet sich mit seiner Beschwerde vom 5. März 2024 gegen den am 31. Januar 2024 verkündeten und am 6. Februar 2024 zugestellten Beschluss des Familiengerichts, mit dem er verpflichtet wurde, an den Antragsteller zur Händen seiner gesetzlichen Vertreterin - der Mutter - laufenden Kindesunterhalt ab dem 1. Dezember 2023 in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes und damit (bei Entscheidungserlass) in Höhe von 520 €/Monat zu zahlen. Weiter wurde er verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen der gesetzlichen Vertreterin rückständigen Kindesunterhalt aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. November 2023 in Höhe von 14.406,53 € nebst näher bezifferter Zinsen hieraus zu zahlen sowie weiter einen rückständigen Mehrbedarfsunterhalt (Schulgeld) in Höhe von 966,89 € nebst näher bezifferter Zinsen hieraus. Nach Entscheidungserlass ist der Antragsteller volljährig geworden mit der Folge, dass die gesetzliche Vertretung der allein sorgeberechtigten Mutter endete. Über seine Verfahrensbevollmächtigte hat der (volljährig gewordene) Antragsteller unter dem 27. Juni 2024 und erneut unter dem 11. September 2024 erklärt, dass er dem Verfahren „nicht beitreten“ bzw. er das Beschwerdeverfahren nicht fortführen wird. Die (frühere) gesetzliche Vertreterin des Antragstellers - die neue Antragstellerin - erklärte daraufhin unter dem 2. Juli 2024 den Rechtsstreit in der Hauptsache, soweit Unterhaltsansprüche des (ursprünglichen) Antragstellers betroffen sind, die nach dessen Volljährigkeit (am ... Februar 2024) entstanden sind, in der Hauptsache für erledigt. Hinsichtlich der Unterhaltsansprüche, die während der Minderjährigkeit des Antragstellers, bis einschließlich Januar 2024, entstanden sind, stellte sie den ursprünglichen Antrag auf Zahlung von laufendem und rückständigen Kindesunterhalt mit den Schriftsätzen vom 2. Juli 2024 und vom 5. September 2024 um auf einen familienrechtliche Ausgleichsanspruch, dessen sie sich gegen den Antragsgegner berühmt. Zuletzt hat sie beantragt, 1. der Antragsgegner und Beschwerdeführer hat an sie in Erfüllung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs den von ihr geleisteten Kindesunterhalt für ...., geboren am ... . Februar 2006, für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 26. Januar 2024 in Höhe von 16.118,01 € zuzüglich Tageszinsen in Höhe von 2,99 € (fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2025) zu zahlen. 2. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer hat an die Antragstellerin in Erfüllung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs den von ihr geleisteten Kindesunterhalt für ... in Form des Mehrbedarfs für Schulgeld in Höhe von 966,89 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2023 zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Weiter hat er am 20. November 2024 erklärt, dem begehrten Beteiligtenwechsel in der Beschwerdeinstanz nicht zuzustimmen. Der (ursprüngliche) Antragsteller hat am 11. September 2024 erklärt, einem gewillkürten Beteiligtenwechsel zuzustimmen und weiter beantragt, die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten für seine Verfahrensbevollmächtigte dem Antragsgegner aufzuerlegen. Zur Begründung seines Kostenantrages hat er darauf verwiesen, dass die Beschwerde des Antragsgegners keine Erfolgsaussichten aufweise. Der Senat hat den Beteiligten wiederholt Hinweise zur Rechtslage und zum beabsichtigten verfahrensrechtlichen Vorgehen erteilt. Nachdem die Beteiligten dazu Stellung nehmen konnten, wurde die Sache mit Beschluss vom 5. November 2024 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Frage des Beteiligtenwechsels im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll und ihnen wurde eine Frist zum abschließenden Vortrag gesetzt. II. 1. Über die Zulässigkeit des Beteiligtenwechsels war gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 280 ZPO durch Zwischenbeschluss zu entscheiden, weil das Verfahren insoweit, im übrigen - hinsichtlich des Anspruchs, dessen sich die neue Antragstellerin berühmt - jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 300 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1994 - X ZR 44/93, GRUR 1996, 865 [Rz. 5] sowie Roth in Stein/Jonas, ZPO [23. Aufl. 2016], § 263 Rn. 66). 2. Der in der Beschwerdeinstanz erklärte Beteiligtenwechsel vom ursprünglichen Antragsteller zur neuen Antragstellerin ist wirksam. a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein gewillkürter Beteiligtenwechsel auf Kläger- bzw. Antragstellerseite in der Beschwerdeinstanz grundsätzlich statthaft bzw. zulässig ist (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 28. Juni 1994 - X ZR 44/93, GRUR 1996, 865 [Rz. 13]; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 39/11, FamRZ 2013, 1378 [Rz. 7ff.]. Das gilt insbesondere in Fallkonstellationen wie hier, in denen der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Kindes (§ 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB), ein Obhutselternteil (§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB) oder ein Verfahrensstandschafter (§ 1629 Abs. 3 BGB) für das Kind Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil geltend macht und, nachdem das Kind im Verlauf des Verfahrens volljährig geworden ist, die Vertretungsmacht bzw. die Verfahrensstandschaft des das Verfahren für das minderjährige Kind betreibenden Elternteils damit entfallen ist bzw. endet: In derartigen Fallgestaltungen ist es zulässig, wenn der bislang für das minderjährige Kind aufgetretene Elternteil, nachdem das Kind volljährig geworden ist, im Zuge eines gewillkürten Beteiligtenwechsels in das Verfahren als antragstellender Beteiligter eintritt und den Unterhaltsanspruch des Kindes als familienrechtlichen Ausgleichsanspruch weiterverfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 557/20, BGHZ 232, 156 = FamRZ 2022, 434 [Rz. 61ff.] sowie Staudinger/Klinkhammer, BGB [2022], § 1606 Rz. 87). b) Die Voraussetzungen für die Auswechslung eines Beteiligten auf Antragstellerseite ergeben sich aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 263 ZPO: (aa) Danach ist für einen gewillkürten Beteiligtenwechsel eine entsprechende Erklärung sowohl des ursprünglichen Antragstellers als auch des neuen Antragstellers erforderlich (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 12 UF 231/13, FamRZ 2019, 797 [Rz. 22]). Beides liegt vor: Der ursprüngliche Antragsteller hat dem gewillkürten Beteiligtenwechsel mit Schriftsatz vom 11. September 2024 zugestimmt und die neue Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 2. Juli 2024 und vom 5. September 2024. (bb) Der Antragsgegner hat seine Zustimmung verweigert (Schriftsatz vom 20. November 2024). (cc) Der Beteiligtenwechsel ist nach dem Gesetz (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 263 ZPO) jedoch auch zulässig, soweit der Wechsel sachdienlich ist. Sachdienlich ist ein Beteiligtenwechsel, wenn durch die Antragsänderung der sachliche Streitstoff bereits im Rahmen des anhängigen Verfahrens erledigt wird und auf diese Weise einem neuen, andernfalls zu erwartenden Verfahren vorgebeugt wird. Entscheidend ist die Verfahrenswirtschaftlichkeit: Maßgeblich ist nicht die beschleunigte Erledigung des anhängigen, konkreten Verfahrens, sondern die Ausräumung der zwischen den Beteiligten vorliegenden Streitpunkte (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 12 UF 231/13, FamRZ 2019, 797 [Rz. 24]). Denn es soll vermieden werden, dass ein Verfahren, das sich wie hier bereits seit 2019 hinzieht, ohne Sachentscheidung beendet wird und zur Klärung der unverändert fortbestehenden Streitpunkte ein neues Verfahren begonnen werden müsste (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 3. Juli 1997 - 11 UF 1266/94, FamRZ 1998, 173). Das ist hier der Fall: Der bisherige, im anhängigen Verfahren angefallene Streitstoff kann für den von der neuen Antragstellerin angebrachten Antrag vollständig verwertet werden, weil der Antragsteller lediglich den Mindestunterhalt geltend gemacht hat und deshalb über den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, dessen die neue Antragstellerin sich berühmt, entschieden werden kann, ohne dass weiterer Vortrag zu ihrer eigenen Leistungsfähigkeit erforderlich wäre (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 26. November 2002 - 10 UF 301/01, FamRZ 2003, 933). Damit erweist sich der Beteiligtenwechsel nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 263 ZPO als sachdienlich und ist folglich zulässig. 3. a) Weiterer Verfahrensschritte bedarf es nicht. Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Zulässigkeit des Beteiligtenwechsels im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll; ihnen wurde eine Frist zum abschließenden schriftlichen Vortrag gesetzt (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 FamFG). b) Aufgrund der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ist zum jetzigen Zeitpunkt nur eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des ursprünglichen Antragstellers möglich. Sie ergeht von Amts wegen, ohne Bindung an die Beteiligtenanträge (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 308 Abs. 2 ZPO; vgl. Zöller/Feskorn, ZPO [35. Aufl. 2024], § 308 Rn. 9). Die Kostenentscheidung ist geboten, weil der ursprüngliche Antragsteller mit Zustimmung der neuen Antragstellerin aus dem Verfahren ausscheidet und die Rechtshängigkeit im Verhältnis zu ihm rückwirkend erlischt (vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO [23. Aufl. 2016], § 263 Rn. 59). Soweit dem ursprünglichen Antragsteller im Zuge des Beteiligtenwechsels außergerichtliche Kosten entstanden sind, sind diese der neuen Antragstellerin aufzuerlegen. Denn zwischen dem von ihr geltend gemachten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch und dem Unterhaltsanspruch des ursprünglichen Antragstellers besteht - auch wenn der Streitstoff weitestgehend identisch ist - keine Konkurrenz, sondern ein Alternativverhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 557/20, BGHZ 232, 156 = FamRZ 2022, 434 [Rz. 63]) mit der Folge, dass die ursprüngliche Antragstellerin, nachdem sie - ihrem Vortrag zufolge - zusätzlich zu dem von ihr gewährten Betreuungsunterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes auch dessen Barunterhaltsanspruch erfüllt hat, anstatt den Kindesunterhalt sogleich einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch hätte geltend machen können. Dann wären dem ursprünglichen Antragsteller keine Kosten entstanden. Das rechtfertigt es, dessen außergerichtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Beteiligtenwechsel ihr aufzuerlegen und zwar ohne dass es darauf ankäme, wie die Kostenentscheidung in der Kindesunterhaltssache ausgegangen wäre, wenn über diesen Antrag zu entscheiden gewesen wäre. Eine Kostentragung des ursprünglichen Antragstellers kommt dagegen nicht in Betracht, weil es - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 39/11, FamRZ 2013, 1378 [Rz. 8f.]) - der freien Entscheidung des volljährig gewordenen Kindes überlassen bleiben soll, ob es sich am Verfahren beteiligt und dieses fortsetzt. Dem widerspräche es, wenn mit dieser Entscheidung möglicherweise Kostennachteile einhergingen. c) Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht geboten, weil es sich bei der Entscheidung zur Zulässigkeit des gewillkürten Beteiligtenwechsels und beim Übergang vom Kindesunterhaltsanspruch nach Volljährigkeit des Kindes zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt (§ 70 FamFG).