Beschluss
Verg 7/17
KG Berlin Vergabesenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eines Vergabesenates ist unstatthaft (§ 68 Abs. 1 S. 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).(Rn.1)
2. Eine unstatthafte Streitwertbeschwerde gibt jedoch Veranlassung, die angefochtene Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.(Rn.2)
3. Vereinbarungen der Beteiligten über den Streitwert sind bei der Streitwertfestsetzung unerheblich, weil diese allein nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmen ist.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziffer 2. Des Beschlusses des Senats vom 17. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
Ziffer 2 des Beschlusses des Senats vom 17. August 2018 wird dahin abgeändert, dass der Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf 97.882,23 Euro festgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eines Vergabesenates ist unstatthaft (§ 68 Abs. 1 S. 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).(Rn.1) 2. Eine unstatthafte Streitwertbeschwerde gibt jedoch Veranlassung, die angefochtene Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.(Rn.2) 3. Vereinbarungen der Beteiligten über den Streitwert sind bei der Streitwertfestsetzung unerheblich, weil diese allein nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmen ist.(Rn.2) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziffer 2. Des Beschlusses des Senats vom 17. August 2018 wird als unzulässig verworfen. Ziffer 2 des Beschlusses des Senats vom 17. August 2018 wird dahin abgeändert, dass der Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf 97.882,23 Euro festgesetzt wird. Die der Sache nach von dem Antragsgegner mit seiner Erinnerung eingelegte Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG ist gemäß § 68 Abs. 1 S. 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 S. 3 GKG nicht statthaft. Denn nach der zuletzt genannten Vorschrift findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes, also gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichtes (vgl. nur Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage 2018, § 68 GKG Rn. 4 m.w.N.), nicht statt. Die Beschwerde war deswegen gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei und ohne Anordnung einer Kostenerstattung als unzulässig zu verwerfen. Indes hat die Beschwerde des Antragsgegners dem Senat Anlass gegeben, die angefochtene Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG von Amts wegen zu überprüfen und wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich zu ändern. Als Streitwert im Vergabenachprüfungsverfahren sind gemäß § 50 Abs. 2 GKG fünf Prozent des Bruttoauftragswertes anzusetzen, der in erster Linie nach dem Angebotspreis des Antragstellers zu bestimmen ist. Dieser liegt hier unter Berücksichtigung der von dem Angebot mit umfassten Wartungskosten, den Angaben des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 11. September 2018 folgend, bei insgesamt 1.957.644,50 Euro, so dass sich der Streitwert auf 97.882,23 Euro beläuft. Soweit die Beteiligten sich zuvor auf einen anderen Streitwert verständigt haben sollten, ist dies unerheblich, weil das Gericht den Streitwert allein nach objektiven Gesichtspunkten festzusetzen hat.