OffeneUrteileSuche

V ZR 72/85

lag, Entscheidung vom

9mal zitiert
14Zitate

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 18. September 1986 V ZR 72/85 AGBGB §§ 1, 5; BGB §§ 1191 Zum Umfang der Sicherungsabrede bei Grundschulden Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 切nfang 如r Sicherungs-2. AGBG§§1, 5; BOB§§1191 abrede bei Grundschulden) Die Formularklausel, daB sich die der Sicherung von (bestehenden und konftigen) Forderungen des Sicherungsnehmers aus der Gesch首ftsverbinduna mit dem Sicherunasgeoer aienenae Urundschuld auch au? Forderungen aus ,,Sicherungsvertr首gen" bezieht, erfaBt nicht einen Anspruch gegen den Sicherungsgeber aus dessen pers6nlicher Hattungsobernahme tor die Zahlung des Betrages einer zur Sicherung fremder ぬrbindlichkeiten gestellten Grund・ schuld. BOH, Urteil vom 19. 9. 1986 一 v ZR 72/85 一 mitgeteiIt von D. Bundschuh, Richter am BOH Tatbestand: Die Klagerin war Eigentomerin eines Grundstocks In R. Es war zugunsten der Beklagten mit zwei Grundschulden von 155 000 DM und (vorrangig) von 5000 DM belastet. Der Grundschuid von 155 000 DM lag folgende notariell beurkundete,, Zweckerklarung" vom 10. AprIl 1979 zugrunde: ,,Die Grundschuid und die .. . dienen zur Sicherung aller bestehenden Und konftigen 一 auch bedingten oder befristeten 一 Ansproche aus der Geschaftsverbindung (insbesondere aus Krediten Irgendwelcher Art, Borgschaften, Gewahrleistungen, Wechseln, Schecks, 51cherungsvertragen, Lieferungen oder 山istungen) und der Ansproche aus von Dritten erworbenen Forderungen, Wechsein und Schecks, welche der Giaubigerin .. . gegen Frau Anni B." (Kiagerin). . .,,zu stehern" Der Sicherungszweck der Grundschuid von 5000 DM bezog sich nach der formularmaBig in einer Urkunde vom 12. November 1979 enthaltenen,, Zweckerkiarung'‘一 bei ansonsten gleichiautendem Wortlaut wie die Erklarung vom 10. Aprii 1979 一 auf Ansproche der Bekiagten ,,gegen Anni B., B. Baugeselischaft mbH und Adolf B」‘ (Ehemann der Klagerin). Aus der Grundschuld von 155 000 DM betrieb die Beklagte die Zwangsversteigerung. Die pers6nliche Forderunaa eaen die Kiaaerin Deitet sicri aut 2U1 9b(,41 UM.じegen den Ehemann der Kiagerin be・ stand zu dieser 為lt eine Forderung von 122 709,54 DM und gegen die B. Bau-GmbH, deren Geschaftsfロhrerin die Klagerin ist, ein Anspruch von 531,14 DM. Die Kiagerin hat beantragt, die Bekiagte zur Einwiiiigung in die ゆ- schung der beiden Grundschuiden zu verurtejien, und zwar Zug um Zug gegen Zahiung von 201 967,41 DM nebst 7% Zinsen von 155 000 DM for die Zeit vom 1. Januar bis 4. Februar 1983. Das Landgericht hat die Kiage durch Urteii vom 2. Marz 1984 abgewiesen Am 31. Januar 1984 ist das beiastete Grundstock in dem von der Beklagten betriebenen Zwarigsversteigerungsverfahren dem Kaufmann Heinrich K. zugeschlagen worden. Daraufhin hat die Klagerin im Berufungsrechtszug den ゆschungsan・ spruch in der Hauptsache for eriedigt erklart. Dieser Erki白rung hat die Bekiagte widersprochen. Die Klagerin hat die 凡ststellung der Eriedigung beantragt. Darober hinaus hat sie wegen des ihrer Meinung nach zu Unrecht betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens Ansproche auf Schadensersatz und aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Bekiagte geltend gemacht, gerichtet auf ムhlurig von 238 812,39 DM nebst ProzeBzirisen sowie auf Freisteilung in H6he von 4 645,25 DM gegenober Fo川erungen des Erstehers H. K.; auBerdem hat die KI台geriri 凡ststeliung beantragt, daB ihr die Bekiagte zum Ersatz jedes weiteren,, in dem" Zwangsversteigerungsverfahren eriittenen Schadens verpflichtet sei. _ Das Oberlandesgericht hatdie Berufung mit den dort gesteilten Kiageantragen zurockgewiesen. Mit der Revision verfoigt die Kiagerin ihre Berufungsantrage nur insoweit, als der die Grundschuid von 155 000 DM betreffende Antrag auf 向ststellung der Eriedigung sowie der Zahiungsanspruch in einer H6he von 70 433,72 DM nebst Zinsen abgewiesen worden sind. Das Rechtsmittel fohrte zur Aufhebung und Zurockweisung. Aus den Grnden: 1. Die von der Klagerin begehrte Feststellung, daB sich der Klageanspruch auf Einwilligung in die Lschung der Grundschuld von 155000 DM, Zug um Zug gegen Zahlung von 201 967,41 DM nebst 7% Zinsen aus 155 000 DM vom 1. Januar bis 4. Februar 1983, durch die Zwangsversteigerung in der Hauptsache erledigt habe, hat das Berufungsgericht nicht getroffen, weil nach seiner Ansicht der いschungsan・ spruch von vornherein unbegrondet war. Zur ゆsch u ngsbewilligung gegen die erbotene Zahlung sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, da die Grundschuld von 155 000 DM nach der Zweckerklarung vom 10. April 1979 der Sicherung auch von Ansprochen aus,, Sicherungsvertragen" gedient habe. Sicherungszweck sei daher riicht nur die eigene Kontokorrentschuld der Kiagerin von 201 967,41 DM nebst Zinsen gewesen, sondern auch die Erfoiiung der ぬrpflichtungen ihres Ehemanns und der B. Bau-GmbH, die sich aus der for die Gruridschuid von 5000 DM geschlossenen ぬrel n baru n g vom 12. November 1979 ergaben. Somit aber sei die Bekiagte nur gegen Zahiung von mindestens weiteren 71 819,90 DM zur Lschungsbewi i iigung verpflichtet gewesen. Diese Auslegung der Sicherungsabrede vom 10. April 1979 beanstandet die Revision zu Recht. Die fragiiche Regelung ist Bestandteil einer Formuiarklausei( §1 Abs. 1 Satz 2 AGBG ), die Qber den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung findet. Daher unterliegt die Auslegung der Klausei uneingeschrankter revisionsgerichtiicher Profung (standige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 22, 109, 113; BGH Urt. v. 29. Oktober 1980, VIII ZR 272/79, NJW 1981, 1361 ). 1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, Ansproche aus ,,SIcherungsvertragen"i m Sinne des for die Grundschuld von 155 000 DM am 10. April 1979 vereinbarten Sicherungszwecks seien auch die damals schon bestehenden Forderungen der Bekiagten gegen den Ehemann der Klagerin und gegen die B. Bau-GmbH gewesen, weil sich darauf der die Grundschuid von 5000 DM betreffende Sicherungsvertrag der Parteien vom 12. November 1979 bezogen habe, geht Qber die でagweite der Regelung hinaus. Die Zweckerkiarung vom 10. April 1979 zur Grundschuld von 155 000 DM beschrankt sich ausdrockiich auf Ansproche, die der Bekiagten gegen die Klagerin zustehen. Soweit in diesem Rahmen auch Forderungen,, aus Sicherungsvertragen" ais Schuidgrund bezeichnet sind, konnen daher nur durch soiche Vertrage gegen die Kiagerin pers6nlich begrondete Anspruche erfaBt sein. Einbezogen sind mithin die ぬrbindlichkeiten des Ehemanns -der Klagerin und der GmbH nicht schon deshalb, wehl sich hierauf nach der Vereinbarung vom 12. N叫ember 1979 der Sicherungszweck der Grundschuid von 5000 DM erstreckt. Denn aus einer Grundschuid haftet nur das belastete Grundstck(§1191 BGB), nicht der Eigentomer pers6nlich. 2. Eine andere, vom Berufungsgericht nicht er6rterte Frage ist, ob durch die von der Klagerin in der Urkunde vom 12. November 1979 formuiarmaBig erklarte o bernahme der personlichen Haftung,, for den Betrag der Grundschuid nebst Zinsen und Nebenleistungen" ein Anspruch begrondet worden ist, auf den sich die Zweckerkiarung vom 10. April 1979 erstreckte. n einer derartigen o bernahme der personlichen Haftung legt ein seibstandiges Schuidversprechen gemaB §780 BGB (BGH Urteile vom 19. Mai 1958, VII ZR 114/57, DN0tZ Aus MittBayNot 1987 Heft 1 23 1958, 579, 580= WM 1958, 1194 ;vom 21. Januar 1976, VIII ZR 148/74, NJW 1976, 567 「= MittBayNot 1976, 23 = DN0tZ 1976, 364] und vom 21. Februar 1985, III ZR 207/83, NJW 1985, 「= DN0tZ 1985, 637]). Es hat i ndessen ebenso wie 1831, 1832 the Grundschuld nur eine SIcherungsfunkUon (vgl. BGH Urt. v. 23. Oktober 1980, III ZR 62/79, ZIP 1981, 158 =WM 1981, ; ithmann, DN0tZ 1982, 67, 76). 189【= DN0tZ 1981, 738] 肋 Wird durch das Versprechen, wie vorliegend unter Ziffer I. 1. der Urkunde vom 12. November 1979 vereinbart, eine 竺四空 Schuld mitgesichert, so ist es eine Auslegungsfrage, ob der sich aus dem Schuldversprechen ergebende pers6nliche Anspruch gegen die Klagerin in den Sicherungsbereich der Grundschuld von 155 000 DM fiel. Das ist zu verneinen. Die Grundschuld von 155 000 DM sicherte 一 bestehende und 帥nftige 一 Ansproche der Beklagten,, aus der Ge・ schaftsverbindung" mit der Klagerin. Wenn dann in diesem Zusammenhang Ansproche auch aus,, Sicherungsvertragen" einbezogen sind, so Ist bei der gebotenen objektiven, auf das Verstandnis eines durchschnittlichen Kunden des Kreditinstituts abzustellenden Wertung (vgl. BGHZ 60, 174 , 177; 77, 116, 118 f; 79, 117, 118 f) die Auslegung naheliegend, daB nur ein im Rahmen der beiderseitigen Geschaftsverbindung geschlossener Sicherungsvertrag gemeint ist, also ドlag・ nicht ein Vertrag zur Sicherung von AnsprOchen der Be ten aus ihrer Geschaftsverbindung zu Dritten. Die Ubernahme der pers6nlichen Haftung for die fremden Verbindlichkeiten in H6he des Grundschuldbetrages von 5000 DM aber hatte keine schuldumschaffende Wirkung, sondern lediglich den Zweck einer die Grundschuld verstarkenden Sicherheit. Eine Einbeziehung des sich aus dieser Sicherheit ergebenden An印ruchs in den Sicherungsbereich der Grundschuld von 155 000 DM worde folglich deren Zweck im Ergebnis auf die 一 zusatzliche 一 Sicherung einer fremden Schuld erweitern. Das widersprache dem typischen Sinngehalt der Zweckerklarung vom 10. April 1979, die nur Forderungen aus der Geschaftsverbindung der Parteien erfaBte. Etwaige Zweifel in dieser Hinsicht gehen nach der Unklarh&tenregel des§5 AGBG zu Lasten der Beklagten, die das Formular verwendet hat. Da hier mithin der Anspruch aus dem abstrakten Schuldversprechen nicht in den Sicherungszweck der Grundschuld von 155 000 DM einbezogen war, kann dahingestellt bleiben, ob ein solches ぬrsprechen, wenn es formularmaBig im Rahmen einer die Sicherung fremder Verbindlichkeiten regelnden Grundschuldabrede gegeben wird, etwa mit Vorschrif-§§3, 9, 11 Nr. 15) unvereinbar ware ten des AGB-Gesetzes( (vgl. dazu OLG Oldenburg NJW 1985, 152 ; Clemente, Die Siche-rungsgrundschuld in der Bankpraxis, 1985, 5. 44 Rdn. 113)・ Begrondet warder auf Erteilung der ゆschungsbewilligung gerichtete Klageanspruch folglich dann, wenn die Klagerin ihrerseits der Beklagten nicht mehr als die Zug um Zug erbo-tene 山istung schuldete. Ungeklart ist das insoweit,als sich die Klagerin zur Zahlung von-Vertragszinsen nur for den Zeitraum bis 4. Februar 1983 fUr verpflichtet hielt. Ob for die Folgezeit Glaubigerverzug vorlag (vgl. §§293, 295, 298 BGB ) und daher der Beklagten weitere Zinsen nicht zustanden §301 BGB), ist nicht festgestellt. Dies ist nachzuholen. Bei ( nur teilweiser Befriedigung ware der Anspruch auf Bewilligung der・ゆschung nur for einen entsprechenden 肥il der Grundschuld berechtigt gewesen (vgl. BGH Urt. v. 28. SepE・; tember 1978, VII ZR 243/76, WM 1978, 1410 , 1411 a・ BG B・ RGRK/Mattern 12. Aufl.§1144 Rdn. 5). II. Auch die Abweisung des Zahlungsanspruchs kann in der von der Revision gerogten H6he von 70 433,72 DM nebst den anteiligen ProzeBzinsen keinen Bestand haben. 1. Da die Grundschuld von 155 000 DM (mit den Grundschuldzinsen) nur Forderungen gegen die Klagerin sicherte, muB die Beklagte einen im Zwangsversteigerungsverfahren erzielten o bererl6s an die Klagerin abfuhren; denn insoweit tritt an die Stelle ihres vertraglichen, vor der Verwertung der Grundschuld gegebenen Rockgewahranspruchs e」n Anspruch auf Herausgabe des Versteigerungserl6ses (standige Rechtsprechung des BGH, vgl. Urteile v. 29. Marz 1961, V ZR 171/59, LM ZVG§91 Nr. 1= WM 1961, 691 und v. 11. Oktober 1984, IX ZR 111/82, LM ZVG§91 Nr. 14=WM 1984, 1577). Der Beklagten sind auf die Grundschuld 255 050,03 DM zugeteilt worden. Ihre pers6nliche Forderung gegen die Klagerin betrug jedoch, wie fur das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, nur 203 007,82 DM (einschlie引ich von Zinsen bis 4. Februar 1983). Hiernach hatte die Klagerin einen Erl6santeil von 52 042,21 DM zu beansprUchen. 2. In H6he von weiteren 18 391,51 DM hat die Beklagte anlaBlich des Zwangsversteigerungsverfahrens Zahlung von derVolksbank B. erhalten. Den diesbezoglichen Sachvortrag der Klagerin hat das Berufungsgericht 一 von seinem Stand・ punkt aus folgerichtig 一 nicht gewordigt. Danach stand der Volksbank eine dem Recht der Beklagten im Rang vorgehende Grundschuld (Ill 4) von 37 500 DM zu.Die diese Grundschuld betreffenden Rockgewahransproche gegen die Volksbank und den Anspruch auf Auszahlung des entsprechenden Versteigerungserl6ses hatte die Klagerin in der zur Grundschuld von 155000 DM getroffenen Vereinbarリng vom 10. April 1979 an die Beklagte abgetreten. Hatte aber die Beklagte, wovon revisionsrechtlich auszugehen ist, for ihre Grundschuld von 155 000 DM in der Zwangs3. . . . versteigerung einen Erl的 in der vollen H6he der gesicherten 4. Auszugehen Ist demnach von der unstreitigen Tatsache, Forderung erzielt, so war sie der Klagerin nach der Sicherungsabrede zur Ruckabtretung der gegen die Volksbank B. daB die pers6nliche Schuld der Klagerin am 31. Dezember 一 bestehenden Ansproche verpflichtet. Die Beklagte m0Bte 1982 一 einschlieBlich der bis dahin angelaufenen Zinsen daher die aus 'der Abtretung erlangten 18 391,51 DM ent201 967,41 DM betrug. Hinzu kamen Zinsen von 7% aus 155 000 DM ab 1. Januar 1983. Die Klagerin war berechtigt, wederschon nach der Sicherungsabrede oder wegen unge §§812, 818 BGB ) an die Klagerin rechtfertigter Bereicherung( Zug um Zug gegen eine diesem Forderungsstand entspreherausgeben. Daran a ndert der Umstand nichts, daB die KIAchende Befriedigung der Beklagten von dieser die BewilUgermn der Beklagten auch noch einmal in dem die weitere gung zur 山schung der Grundschuld von 155 000 DM zu ver §§1192 Abs. 1, 1144 BGB ). Auf die entgegenstehen・ Grundschuld von 5000 DM betreffenden Sicherungsvertrag langen( de Sicherungsabrde, wonach Zahlungen nicht auf die vom 12. November 1979 ihre Rockgewahransproche gegen Grundschuld anzurechnen sind, konnte sich die Beklagte vorgehende Grundschuldglaubiger abgetreten hatte und nicht berufen, weil sie bereits seit dem 30. April 1982 aus diese Abtretung auch zur Sicherung der Verbindlichkeiten dem Grundpfandrecht die Zwangsversteigerung betrieb ihres Ehemanns und derGmbH diente. Denn die erneute Ab(BGH Urt. v. 25. Marz 1986, IX ZR 104/85, NJW 1986, 2108 , tretung ging ins 山ere, da die Beklagte bereits Inhaberin der ihr abgetretenen Ansproche war. DaB sich die Sicherungsab2112). MIttB町Not 1987 Heft 1 bedarf somit tatrichterlicher Profung, ob die Beklagte aus der Grundschuld von 155 000 DM im Zwangsversteigerungsverfahren einen Erl6s in der valutierten H6he erzielt hat und ob deswegen die von der Volksbank B. geleistete Zahlung der Klagerin gebohrte. 3. WEG§§3, 8, 12 (Verwalterzustimmung bei Erstve庖uBeV rung vertraglich begrn加ten レ (功 nungseigentums) for einen unbefangenen Betrachter als nachstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (BGH, B町ObLG aaO; SenatsbeschluB vom 6.6.1986 BReg. 2 Z 53/85). Diese Auslegung ergibt, daB auch eine erste ぬrauBerung )一 wie sie hier eines Wohnungseigentums (肥 ileigentums vorliegt 一 der Zustimmung des ぬrwalters bedarf. Die nachstliegende Bedeutung des in§9 Nr. 2 GO verwendeten Begriffs,,o bertragung seines Wohnungseigentums" Ist for einen unbefangenen Betrachter jede o bertragung und damit auch die erstmalige o bertragung eines Wohnungseigentums von demjenigen Wohnungseigentomeち der 一 zu・ sammen mit einem anderen 一 das Wohnungseigentum durch ぬrtrag gemaB§3WEG gebildet hat. Denn auch dabei handelt es sich um einen Rechtsobergang. Bei durch ぬdrag begrUndetem Wohnungseigentum bedarf in der Regel 一 anders als nach Vorratsteilung 一 auch die Eine einschrankende Auslegung dahin, daB die erstmalige Erstver 谷uBerung der vereinbarten Zustimmung des ぬrwal・ ぬ庖uBerung von dem Zustimmungserfordernis ausgenom" ters. men sein soil, ist nicht gerechtfertigt. Eine solche Ausiegung nimmt die Rechtsprechung allerdings in der Regel in BayObLG, BeschluB vom 9.10.1986 一 BReg. 2 Z 121/85 mitgeteilt von E. Karmasin, Richter am B町ObLG den 田― len vor, in denen das Wohnungseigentum durch Tei§8 lungserklarung ( WEG) gebildet wurde (vgl. BayObLG DN0tZ 1984, 559= MittBayNot 1983, 173 m.Nachw.). MaBTatbestand: Aus gebend Ist dabei insbesondere das auch dem unbefangenen 「 Dem Beteiligten zu 1 geh6rt ein TeiIeigentum (Garagensteliplatz) in einer Wohnanlage. Das Wohnungseigentum hatte der Beteiligte zu 1 Betrachter ohne weiteres erkennbare Interesse desjenigen, zusammen mit einem anderen durch ぬrtrag vom 4. 6. 1966 gemaB§3 der das Wohnungseigentum bildet, bei der spateren ぬrWEG gebildet.§9 Nr. 2 der Gemeinschaftsordnung (GO) lautet: auBerung seiner Wohnung sich nicht selbst dem Erfordernis ,,Der WohnungseigentUmer bedarf,. . zur o bertragung seines Woh der Zustimmung durch den ぬrwalter zu unterwerfen (vgl. nungseigentums der schriftlichen Einwilligung des Verwalters. Dies B町ObLG aaO). gilt nicht Im Falle einer VerauBerung des Wohnungseigentums im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Konkursverwaはer Im vorliegenden Fall ist jedoch die Interessenlage anders: oder durch einen eingetragenen Grundpfandg lau bigeビ‘ Es sind von vornherein zwei Wohnungseigentomer vorhanNach§28 GBO gelten for das Teileigentum die Bestimmungen Ober den, von denen jeder ein Interesse daran hat, daB der andere das Wohnungseigentum entsprechend. sein Wohnungseigentum nicht an pers6nlich oder finanziell Mit notariellem Vertrag vom 27.4.1967 lIeB der Beteiligte zu 1 sein unzuverlassige Erwerber yeはuBert (vgl. OLG Hamburg OLGZ Teileigentum an die Beteiligten zu 2 auf. 1982, 53/54 f.). Eine einschはnkende Auslegung der Gemein・ Den Eintragungsantrag hat das Grundbuchamt mit Zwischenver schaftsordnung worde diesem Interesse nicht Rechnung fogung vom 25.9.1985 dahin beanstandet, daB die Zustimmung des tragen. rwalters fehle. Die Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht ぬ mit BeschluB vom 2. 12. 1985 zurockgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der BetelIlgten. Aus den Grnden: Das Rechtsmittel ist unbegrondet. 1. Das Landgericht hat ausgefohrt: Die Zustimmung des ぬrwalters sei nach der Gemeinschaftsordnung in ぬrbindung mit§12 WEG erforderlich. Sie sei nicht deshalb entbehrlich, weil es sich um eine ErstyeはuBerung handla Nach der Entscheidung B町ObLG Mitt・ B町Not 1983, 173 gelte das Zustimmungserfordernis regelmaBig nicht for den Fall der ErstverauBerung von Wohnungseigentum durch den Grundstockseigentomeち der durch Tellung nach §8 WEG das Wohnungseigentum begrondet habe. Hiersei es 戸nders, weil das Wohnungseigentum nicht nach§8 WEG gebildet worden sei. ( 4. BGB§1093; WEG§1 Abs. 3 (Kein レV 功nungsrecht an rechtlich selbs埼nd/gem Tie 加aragens加llplatz) An einem Tiefgaragenstellplatz, der selbstandig als Teil・ eigentum gebucht Ist, kann ein Wohnungsrecht nicht be・ grUndet we田en (Abgrenzung zu BayObLGZ 1985, 31 ). BayObLG, BeschluB vom 30.10.1986 一 BReg. 2 Z 6/86 一 mit・ geteilt von E. Karmasin, Richter am B町ObLG Aus dem 冶 tbestand: 《 Dem Beteiligten zu 1 geh6rt in einer Wohnanlage eine Wohnung Nohnungseigentum) und ein Tiefgaragenstellplatz (Teileigentum). Mit notarieller Urkunde bestellte der Beteiligte zu 1 fOr die Beteiligte zu 2 an der Wohnung,, samt Garagel' das unentgeltliche Wohnungsrecht; gleichzeitig bewilligte er, zur Sicherung des Wohnungsrechts eine beschrankte pers6nliche Dienstbarkeit Im Grundbuch einzuDas Landgericht hat zutreffend angenommen, daB for die in tragen. Rede stehende ぬrauBerung gemaB§9 Nr. 2,§28G0 die Zu・ Den Eintragungsantrag hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfo stimmung des ぬrwalters erforderlich ist. gung vom 2. 10. 1985 beanstandet: Die Eintragung eines Wohnungsrechts an dem Tiefgaragensteliplatz, der als Teilelgentum gebucht Die Gemeinschaftsordnung unterliegt der selbstandigen sei, sei nicht zulassig; um Einschrankung des Antrags auf EintraAuslegung durch das Rechtsbeschwerdegericht, da sie als gung des Wohnungsrechts an der Wohnung we川e gebeten. Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist schwerde der Beteiligten hat das Landgericht mit BeschluB Die 山 ( BGHZ 37, 147 /148 f.; 59, 205/209; BayObLGZ 1977, 226 , 230). vom 9.12.1985 zurockgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiiigten. Dabei ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich ndgerichts halt der rechtlichen 2. Die Entscheidung des 山 Nachprofung stand. MittBayNot 1987 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 18.09.1986 Aktenzeichen: V ZR 72/85 Erschienen in: MittBayNot 1987, 23-25 Normen in Titel: AGBGB §§ 1, 5; BGB §§ 1191