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V ZR 49/87

lag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 20. Juni 1990 BReg. 2 Z 37/90 WEG § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4 Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau leistung in so erheblichem Maße gestört wird, daß die hiervon betroffene Vertragspartei in der Erbbauzinsvereinbarung ihre Interessen nicht einmal mehr annähernd gewahrt sehen kann (BGHZ 77,194, 198 f. [= DNotZ 1981, 253 ]). Das ist bei Wohnungserbbaurechten grundsätzlich schon bei einem Kaufkraftschwund des ursprünglich vereinbarten Erbbauzinses um mehr als 60% der Fall ( BGHZ 90, 227 , 229 [= DNotZ 1985, 368]). Wird diese Grenze überschritten, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß der Erbbaurechtsbesteller das Risiko auch eines derartigen Anstiegs vorausgesehen und übernommen hat ( BGHZ 91, 32 , 34f.; 94, 257, 259 f. [= DNotZ 1985, 21]). Daß diese Voraussetzungen hier an sich gegeben sind, stellf das Berufungsgericht ausdrücklich fest. 2. Die vom Berufungsgericht angeführten besonderen Umstände rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. a)Die Weiterveräußerung der Erbbaurechte ändert nichts an der typischen Risikoverteilung des schuldrechtlichen Vertrages über die Bestellung der Erbbaurechte. Mit den Erbbaurechten wurde der Rechtsvorgängerin der Beklagten das dingliche Recht eingeräumt, auf oder unter der Oberfläche der Grundstücke ein Bauwerk zu haben ( § 1 Abs. 1 ErbbauVO ). Ob und in welcher Weise sie von diesem Recht Gebrauch machte, unterlag ihrer freien Entscheidung. Allein ihre Sache war es, darüber zu befinden, ob sie auf den belasteten Grundstücken jeweils ein Bauwerk errichtete, ob sie hiervon absah oder die Erbbaurechte mit oder ohne Gebäude an Dritte veräußerte. Diese Entscheidungen lagen ausschließlich im Risikobereich der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin und berührten die der Klägerin oder ihrem Rechtsvorgänger gebührende Gegenleistung nicht. b) Das gleiche gilt für den vom Berufungsgericht weiter herangezogenen Gesichtspunkt, daß die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerin sich bei der Veräußerung der Erbbaurechte nicht von der Absicht habe leiten lassen, Gewinn zu erzielen. Auch die Motive und Modalitäten der Weiterveräußerung liegen allein im Verantwortungs- und Risikobereich der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin. c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht es nicht der Billigkeit, die Klägerin darauf zu verweisen, daß sie sich von der Beklagten deren — vermeintliche — Ansprüche gegen ihre Käufer abtreten lassen-könne. Weder die Veräußerung der Erbbaurechte als solche noch ein Verzicht auf Gewinn aus dem Veräußerungsgeschäft stellen einen sachlichen Grund dafür dar, der Klägerin das Risiko der Bonität der Käufer, auf deren Auswahl sie und ihre Rechtsvorgänger keinen Einfluß hatten, zuzuschieben und sie überdies auf die-Auseinandersetzung mit einer Vielzahl von Schuldnern zu verweisen. Im übrigen bestehen die vom Berufungsgericht unterstellten Ansprüche nicht. Der Erbbauzins ist die im Kausalgeschäft über die Bestellung des Erbbaurechts vereinbarte Gegenleistung des Erbbauberechtigten an den Eigentümer für die Befugnis, auf dem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben (§ 9 Abs. 1 ErbbauVÖ). Der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin als Erbbauberechtigter stand gegenüber den Erwerbern zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Erbbauzins zu. Sie waren vielmehr Gläubiger von Kaufpreisansprüchen aufgrund der Veräußerung des Erbbaurechts (Rechtskauf; § 433 Abs. 1 Satz 2, Abs.2 BGB). d)Als Kontrollüberlegung dafür, ob der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin eine Anpassung des Erbbauzinses an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse zuzumuten ist, kann die Frage Bedeutung gewinnen, ob die Beklagte im Verhältnis zu den Käufern der Erbbaurechte Freistellung von dem Anspruch der Klägerin auf erhöhten Erbbauzins verlangen kann. Ein solcher Freistellungsanspruch ist den Kaufverträgen über die Veräußerung der Erbbaurechte im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu entnehmen. Der Senat kann diese Auslegung selbst vornehmen, denn das Berufungsgericht hat, wenngleich unter dem unzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkt des Erbbauzinses, die erforderlichen Feststellungen bereits getroffen, und weitere Aufklärung ist nicht zu erwarten (vgl. BGHZ 65, 107 , 112; BGH Urt. v. 24.6.1988, V ZR 49/87, WM 1988, 1599 [= DNotZ 1989, 308 ]). Die Kaufverträge weisen eine Lücke für den Fall auf, daß der Eigentümer, obgleich ihm eine Zinsanpassung vertraglich nicht eingeräumt war, eine solche rechtlich durchsetzen könnte. Die Vertragsparteien haben diesen Fall nicht bedacht und auch nicht bedenken können, denn die Rechtsprechung des Senats zur Anpassung des Erbbauzinses auch ohne Anpassungsklausel nach den Grundsätzen des Fortfalls der Geschäftsgrundlage (grundlegend BGHZ 77, 194 , 197 ff.) ist erst lange Zeit nach dem Abschluß der Verträge über die Veräußerung der. Erbbaurechte begründet worden. Bei der erforderlichen Ergänzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was die Vertragsparteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des Erbbauzinses -bedacht hätten (vgl. BGHZ 84, 1 , 7 m. w. N.). Für diesen Fall hätten sich die Erwerber der Erbbaurechte auf eine Erfüllungsübernahme einlassen müssen und im Zweifel auch eingelassen. Denn sonst hätte die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerin das Risiko einer späteren Inanspruchnahme auf Zahlung erhöhten Erbbauzinses in anderer Weise, z. B. durch eine Erhöhung des Kaufpreises, auf die Käufer abwälzen müssen. Das wirtschaftliche Ergebnis einer Erfüllungsübernahme wird durch einen entsprechenden Freistellungsanspruch erreicht. Durch diese Freistellungsverpflichtung werden die Käufer nicht unzumutbar belastet, weil der von ihnen insgesamt aufzubringende Erbbauzins (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO i. V. m. § 1108 BGB ) auch nach dessen nomineller Erhöhung nur dem wirtschaftlichen Wert des ursprünglich vereinbarten Erbbauzinses entspricht. (Wird-ausgeführt.) 4. WEG § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4 (Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung) 1. Ohne Abgeschlossenheitsbescheinigung darf das Grund• buchamt in keinem Fall Wohnungseigentum im Grundbuch eintragen. 2. Hat die Baubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 WEG für „kraftlos erklärt`, so ist diese Erklärung für das Grundbucheintragungsverfahren nur dann zu beachten, wenn sich aus ihr in Verbindung mit den übrigen Eintragungsunterlagen ergibt, daß eine Abgeschlossenheit im räumlichen Sinn nach § 3 Abs.2 WEG nicht gegeben ist (Ergänzung zu BayObLGZ 1989, 447 [= MittBayNot 1990, 109 = DNotZ 1990, 260 ]) BayObLG, Beschluß vom 20.6.1990 — BReg. 2 Z 37/90 — mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG 304 MittBayNot 1990 Heft 5 Aus dem Tatbestand: Die Beteiligten sind als Gesellschafter bürgerlichen Rechts Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein älteres Wohn- und Geschäftshaus steht. Mit notarieller Urkunde vom 8.2:1989 haben sie das Grundstück nach § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes in 20 Miteigentumsanteile aufgeteilt, von denen 13 mit je einem Wohnungseigentum und 7 mit je einem Teileigentum verbunden sind. Zugleich haben die Beteiligten bewilligt und beantragt, die Teilung des Grundstücks im Grundbuch einzutragen. Dem Eintragungsantrag sind ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach §7 Abs.4 Satz 1 Nr.2 WEG vom 12.1.1989 beigefügt. Das Grundbuchamt hatte zunächst mit Zwischenverfügung vom 20.6.1989 unter Hinweis auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8.5.1989 ( ZMR 1989, 354 = DNotZ 1990, 247 [= MittBayNot 1989, 2291 ) ergänzende Nachweise zur Abgeschlossenheitsbescheinigung verlangt. Nachdem der Senat diese Zwischenverfügung mit Beschluß vom 30.11.1989 (BReg. 2 Z 114/89, inhaltsgleich mit BayObLGZ 1989 447 = DNotZ 1990, 260 [= MittBayNot 1989, 229 ]) aufgehoben hatte, ging beim Grundbuchamt am 20.12.1989 ein mit Unterschrift und Stempel versehenes Schreiben der Baubehörde ein, in dem sie dem Grundbuchamt mitteilt, sie habe die am 12.1.1989 gem. § 7 Abs. 4 Nr.2 WEG ausgestellte Abgeschlossenheitsbescheinigung am 12.12.1989 gegenüber dem Antragsteller für kraftlos erklärt. Daraufhin hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag der Beteiligten abgewiesen. Das Landgericht hat die ihm als Beschwerde vorgelegte Erinnerung der Beteiligten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde. Aus den Gründen: Das Rechtsmittel der Beteiligten führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen, da die Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG vorliegt. Das Landgericht hat ausgeführt::.. beschränkte Bedeutung hat der in,allen Kommentaren zum Wohnungseigentumsgesetz zu findende Satz, daß das Grundbuchamt an die Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht gebunden sei. b) Wenn also einerseits das Vorliegen einer Abgeschlossenheitsbescheinigung das Grundbuchamt ohne weiteres berechtigt und im allgemeinen auch verpflichtet, das Wohnungseigentum im Grundbuch einzutragen, so ist andererseits das Fehlen einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ein absolutes Hindernis für die Eintragung von Wohnungseigentum. Daran ändert nichts die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG, daß Sondereigentum nur eingeräumt werden soll, wenn die Wohnungen in sich abgeschlossen sind. Denn das Grundbuchamt hat Soll-Vorschriften in gleicher Weise wie zwingende Vorschriften zu beachten (Horber/Demharter GBO 18.Aufl. Anh. zu § 13 Anm.8a; KEHE/Ertl GBR 3.Aufl. Einl. C 73; Meikel/Böttcher Grundbuchrecht 7.Aufl. Einl. D15). Als einzigen Nachweis für die Abgeschlossenheit im Sinn von §3 Abs.2 WEG sieht das Wohnungseigentumsgesetz die Abgeschlossenheitsbescheinigung in § 7 Abs.4 Satz 1 Nr.2 vor. Sonstige Ermittlungen oder Beweiserhebungen über das etwaige Vorliegen der Abgeschlossenheit trotz Fehlens einer Abgeschlossenheitsbescheinigung sind dem Grundbuchamt versagt (Horber/Demharter §1 Anm.17a; KEHE/Ert/ Einl. C 8; Meike//Böttcher Einl. D 12 und F 81, jeweils m. w. N.; Schmidt DNotZ 1990, 251 /257). c) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist im vorliegenden Fall nicht vom Fehlen der Abgeschlossenheitsbescheinigung auszugehen. Daran vermag die „Kraftloserklärung" durch die Baubehörde zumindest unter den besonderen Umständen dieses Falls nichts zu ändern. 2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. (1) Der Senat ist in seinem Beschluß vom 23.11.1989 ( BayObLGZ 1989, 447 /451) aufgrund der Beurteilung anderer Bea) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, daß scheinigungen, wie etwa der Wohnsitzbescheinigung (vgl. Wohnungseigentum durch Eintragung im Grundbuch nur Obermayer VerwVfG 2. Aufl. §35 Rdnr.103 und 106; Kopp dann begründet werden kann, wenn neben dem EintragungsVwGO B. Aufl., Anh. zu § 42 Rdnr.5; Eyermann/FröhlerVwGO antrag, einer Teilungserklärung nach § 8 Abs.1 WEG des 9.Aufl. Rdnr.44; Redeker/v.Oertzen VwGO 9.Aufl. Rdnr.56 eingetragenen Eigentümers als Eintragungsbewilligung und 90, jeweils zu §42; Ule Verwaltungsprozeßrecht 9. Aufl. und einem Aufteilungsplan dem Grundbuchamt eine Abge- - 5.175; Achterberg Allgemeines Verwaltungsrecht 2. Aufl. schlossenheitsbescheinigung nach §7 Abs.4 Satz 1 Nr.2 S.417) oder der steuerlichen UnbedenklichkeitsbescheiniWEG vorgelegt wird ( BayObLGZ 1989, 447 /449 m. w. N.). gung ( BayObLGZ 1975, 90 /94)' davon ausgegangen, daß die Abgeschlossenheitsbescheinigung ein Verwaltungsakt ist, Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist formelle Eintrader nur nach Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen oder nach gungsvoraussetzung, ohne deren Vorliegen das GrundbuchArt.49 BayVwVfG widerrufen werden könnte. Eine Rückamt Wohnungs- und Teileigentum nicht eintragen darf. Denn nahme oder einen Widerruf eines Verwaltungsaktes hätte das Grundbuchverfahren ist Streng formalisiert. Die Tätigdas Grundbuchamt ohne nähere Prüfung hinzunehmen (Baykeit des. Grundbuchamts ist fast ausschließlich vom VorObLGZ 1975, 90/93 [= MittBayNot 1975, 197 = DNotZ 1976, liegen urkundlicher Erklärungen in bestimmter Form abhän100] für die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung). gig (vgl. §§ 13, 19, 20, 29 GBO ). Deshalb ist das GrundbuchDieser Weg war der Baubehörde aber verschlossen, weil amt nicht verpflichtet, bautechnische Fragen oder verwalnach Ansicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Abgetungsrechtliche Probleme zu überprüfen (BGH WPM 1990, schlossenheitsbescheinigung kein Verwaltungsakt ist (Be606/608 = DNotZ 1990, 259 /260 = Rpfleger 1990, 159 /160 schluß des BayVGH vom 28.12.1989 Nr.2 CE 89.3743; OVG [= MittBayNot 1990, 107 ]; vgl. auch Schmidt DNotZ 1990, Münster MittBayNot 1986, 82 /83; BVerwG Rpfleger 1988, 251/254). Damit wäre es offensichtlich auch überfordert. 256/257). Dem hat die Baubehörde durch die Wahl der ForFolglich darf das Grundbuchamt bei Vorliegen einer Abgemulierung „für kraftlos erklärt" Rechnung getragen. schlossenheitsbescheinigung und der sonstigen Eintragungsvoraussetzungen ohne weitere Prüfung anderer 2) Die Abgeschlossenheitsbescheinigung hat lediglich die Fragen die Wohnungsgrundbücher anlegen (BGH WPM Bedeutung einer Wissenserklärung, wie der Bayerische Ver1990, 606/608; BayObLGZ 1989, 447 /450; vgl. auch Haege/e/ waltungsgerichtshof im erwähnten Beschluß vom 28.12. Schöner/Stöber Grundbuchrecht 9.Aufl. Rdnr.210). Die ein1989 überzeugend dargelegt hat. Eine solche Wissenszige Ausnahme davon ist die aufgrund der Eintragungsuntererklärung mag zwar keine besondere Bestandskraft im lagen erkennbare Unrichtigkeit der Abgeschlossenheitsrechtlichen Sinn haben, doch kann ihre Bedeutung für das bescheinigung ( BayObLGZ 1989, 447 /450 m. w. N.). Nur diese Grundbuchverfahren auch nicht beliebig wieder beseitigt MittBayNot 1990 Heft 5 ausgeführt hat, entweder richtig oder falsch. Ist die- Wissenserklärung richtig, so ist kein rechtlich beachtlicher Grund erkennbar, der es rechtfertigen könnte, die Erklärung, an die sich Rechtswirkungen knüpfen, wiederzu beseitigen. Ein Bedürfnis zur Beseitigung einer Wissenserklärung ist nur dann anzuerkennen, wenn und soweit sie inhaltlich falsch ist. (3)Für das Grundbuchverfahren ist die Mitteilung der Baubehörde, sie habe die Abgeschlossenheitsbescheinigung für kraftlos erklärt, auslegungsbedürftig. Aus dem Wortlaut der Mitteilung ergibt sich, daß die Baubehörde die Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht mehr gelten lassen will, nicht mehr hinter ihr steht. Ausgehend von der Bewertung der Abgeschlossenheitsbescheinigung als Wissenserklärung kann dies nur bedeuten, daß die Baubehörde erklären wollte, die Abgeschlossenheitsbescheinigung sei unrichtig. Im vorliegenden Fall ist allerdings aufgrund des Rundschreibens der Baubehörde mit dem Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8.5.1989, das zu der ursprünglichen Zwischenverfügung des Grundbuchamts geführt hatte, offenkundig, daß die Baubehörde eine Unrichtigkeit der Abgeschlossenheitsbescheinigung allenfalls auf die Nichtbeachtung der jetzt geltenden bautechnischen Anforderungen hinsichtlich der Wohnungstrennwände und -decken stützen will. Damit ist aber nicht gesagt, daß die seinerzeit bescheinigte räumliche Abgeschlossenheit ebenfalls zu Unrecht bestätigt wurde. Der Begriff der Abgeschlossenheit in § 3 Abs.2 WEG ist ein rein zivilrechtlicher Begriff ohne Bezugnahme auf die baurechtlichen Vorschriften (BGH WPM 1990, 606/607 = DNotZ 1990, 259; OVG Münster MittBayNot 1986, 82 /83). Durch das Erfordernis der Abgeschlossenheit in § 3 Abs. 2 WEG wollte der Gesetzgeber nicht einen bautechnischen Mindeststandard sichern, sondern nur Streitigkeiten vermeiden, wie sie unter der Geltung des Stockwerkseigentums als Folge unklarer rechtlicher Verhältnisse entstanden sind. Es sollte mithin lediglich gewährleistet sein, daß jeder Sondereigentumsbereich von demjenigen der anderen Wohnungseigentümer eindeutig abgegrenzt ist (BGH a. a.O.). Die Abgeschlossenheit in diesem Sinne ist durch den von der „Kraftloserklärung" nicht berührten Inhalt der vorgelegten Abgeschlossenheitsbescheinigung nach wie vor bestätigt; dies genügt jedenfalls bei den hier in Rede stehenden Übergangsfällen für die Eintragung im Grundbuch. Das Ergebnis des noch anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens spielt deshalb für die hier zu treffende Entscheidung keine Rolle. Damit wird im Ergebnis auch dem Gedanken des Vertrauensschutzes Rechnung getragen, auf den sich die Antragsteller, berufen, der nach Eingang der Eintragungsunterlagen beim Grundbuchamt auch für einzelne Erwerber bedeutsam sein kann. Raume stehen die verwaltungsrechtlichen Aspekte mit ihren wohnungseigentumshemmenden Entscheidungen (BayVGH 11.8.1988 DNotZ 1990, 244 ; BayVGH 8.5.1989 DNotZ 1990, 247; BVerwG 26.7.1990 DNotZ 1990, 249 ; BVerfG 30.11.1989 DNotZ 1990, 250 ; dazu Schmidt DNotZ 1990, 251 ff.) und die demgegenüber positiven zivilrechtlichen (BayObLG 23.11. 1989 DNotZ 1990, 260 ; BGH 22.12.1989 DNotZ 1990, 259 ). Dabei haben sich die Gewichte auf die verwaltungsrechtliche Seite verschoben, und zwar in einer Weise, die vom WEG nicht gedeckt ist (eingehend dazu Schmidt a. a.O.). Offenbar ermutigt durch diese Rechtsprechung, hat man auf der Verwaltungsseite ein weiteres Mittel entdeckt, um Bildung von Wohnungseigentum an Altbauten zu verhindern,. nämlich die Kraftloserklärung einer-bereits erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigung. Mit dem vorstehenden Beschluß hat das BayObLG einen wichtigen Beitrag dazu geleistet, die Dominanz des Zivilrechts im WEG herauszustellen. Bedeutsam erscheinen folgende Aussagen und Ergebnisse: a) Der Begriff Abgeschlossenheit in § 3 Abs. 2 WEG ist ein rein zivilrechtlicher Begriff. Damit verdeutlicht das Gericht ausdrücklich - das, was schon der BGH im Urteil vom 22.12.1989 darlegt. Diese Aussage ist in ihrer Abgrenzung zum Verwaltungsrecht in der bisherigen Literatur und Rechtsprechung nie richtig deutlich gemacht worden (Nachweise bei Schmidt a.a.O.); es gab dafür mangels einer Konfliktsituation auch keinen -konkreten Anlaß. Die Allgemeine Verwaltungsverfügung zur Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen definiert den Begriff eben nicht, wie es manchmal scheint; sie stellt nur eine praktische Anleitung für die Verwaltung dar. b) Die zivilrechtliche Abgeschlossenheit ist ausgerichtet auf die räumliche, Grenzen aufzeigende Abgrenzung im Gebäude zwecks Vermeidung von Streitigkeiten. Sie will nichts über bautechnische Ausführungen regeln. Damit wird wieder das zurechtgerückt, was die Verwaltungsbehörden an Kompetenzen an sich gezogen haben. c) Die Verwaltungsverfügung über die Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen wird damit auf ihre wahre Funktion im WEG verwiesen. Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung als Wissenserklärung gibt die Verwaltung in Verbindung mit dem Aufteilungsplan urkundlich ihr Wissen über die Raumabgrenzung bekannt. Die Bescheinigung hat nur eine dienende Funktion. Sie ist eine Erkenntnisquelle für Tatsachen, die das Grundbuchamt mit seinen Mitteln der GBO nicht selbst feststellen kann. Anmerkung: d) Erfreulich klar sind auch die Ausführungen zur Prüfungspflicht des Grundbuchamtes. Es muß sich grundsätzlich an Abgeschlossenheitsbescheinigung und Aufteilungsplan halten und ist nur insoweit nicht daran gebunden, als sich Unrichtigkeiten aus den Plänen selbst ergeben. Auch dies ist in Literatur und Rechtsprechung bisher noch nie so deutlich ausgesprochen und herausgestellt worden. Bautechnische Ausführungen gehen das Grundbuchamt nichts an. Deswegen darf das Grundbuchamt auch keine Nachweise über die technische Art der Stellplatzmarkierungen bei Garagenstellplätzen verlangen (so aber LG Nürnberg-Fürth DNotZ 1988, 322 mit abl. Anm. Röll und abl. Anm. Schmidt WE 1988, 56 ). Die Probleme um die seit zwei Jahren ins Blickfeld der Gerichte getretene Abgeschlossenheitsbescheinigung des §7 WEG sind in einer dem Sinn und Zweck des WEG entsprechenden Handhabe noch nicht brauchbar gelöst. Im Die Aussagen des Gerichts sind so klar und prägnant, daß sie keiner weiteren Erläuterung bedürfen. Sie stellen einen wesentlichen Fortschritt in der Präzisierung einiger Begriffe und Mechanismen des WEG dar, so daß die Tragweite über (4) Das von den Vorinstanzen angenommene Eintragungshindernis besteht in Wirklichkeit nicht. Wenn die übrigen Eintragungsvoraussetzungen vorliegen, was das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit zu prüfen hat, ist dem Eintragungsantrag stattzugeben. MittBayNot 1990 Heft 5 unter den besonderen Umständen dieses Falls" ausdrückt, hinausgeht. Der Beschluß verweist die Verwaltungsbehörde darauf, daß das WEG mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung auch nur eine Wissenserklärung über räumliche Abgrenzungen verlangt und keine darüberhinaus gehenden bautechnischen Aussagen. Das bedeutet, daß die Behörde nicht mehr fordern kann, als das WEG verlangt. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist kein Kontrollinstrument des öffentlichen Baurechts. Sie hat sich ausschließlich auf die zivilrechtlichen Bedürfnisse des WEG zu beschränken. Das ist auch die Aussage des BGH im Urteil vom 22.12.1989. Dieses Urteil und der Beschluß des BayObLG setzen deutliche Zeichen, die die Verwaltungsbehörden und -gerichte baldmöglichst erkennen sollten. Notar Friedrich Schmidt, Bayreuth 5. GBO §§ 18, 23 Abs. 1 (Zur Sicherung eines Rückübereignungsanspruchs durch Auflassungsvormerkung) 1. Mit einer Zwischenverfügung kann nicht aufgegeben werden, die noch nicht erklärte Eintragungsbewilligung des unmittelbar Betroffenen beizubringen. 2. Ist in einem Überlassungsvertrag ein aufschiebend bedingter Rückübereignungsanspruch vereinbart und soll mit dem Tod des Berechtigten zwar die zur Sicherung des Anspruchs bestellte Auflassungsvormerkung erlöschen, nicht aber der gesicherte Anspruch, sofern er noch zu Lebzeiten des Berechtigten voll wirksam entstanden und schriftlich geltend gemacht worden ist, so kann die Auflassungsvormerkung vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten nur mit Bewilligung des Rechtsnächfolgers gelöscht werden. BayObLG, Beschluß vom 20.6.1990 — BReg. 2 Z 64/90 — mitgeteilt.von Johann Demharter, Richter am BayObLG und Notar Dr. Helmut Weber, Rosenheim Aus dem Tatbestand: Die Beteiligte ist im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen. Das Grundstück wurde ihr von ihren Eltern durch Überlassungsvertrag vom 23.12.1981 übertragen. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Beteiligte, das Grundstück auf ihre Eltern zurückzuübertragen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu ist in der Urkunde sodann folgendes bestimmt: „Die Rechte aus den vorstehenden Rückfallsvereinbarungen erlöschen — soweit sie nicht bereits erfüllt sind — mit dem Tod beider Veräußerer, es sei denn, sie sind vorher wenigstens schriftlich geltend gemacht worden. Zur Sicherung des bedingten Auflassungsanspruchs der Veräußerer aufgrund der vorstehenden Vereinbarungen wird die Eintragung einer Vormerkung gern. § 883 BGB zugunsten der Veräußerer gern. § 428 BGB am Vertragsgrundstück bewilligt und beantragt, deren Wirkungen mit dem Tod der. Berechtigten erlöschen sollen." Im Grundbuch wurde für die Eltern der Beteiligten eine Auflassungsvormerkung gemäß Bewilligung vom 23.12.1981 eingetragen. Die Eltern der Beteiligten sind gestorben, der Längerlebende am 20.7.1989. Durch Überlassungsvertrag vom 30.11.1989 übertrug die Beteiligte einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf ihren Ehemann. Die Beteiligte und ihr Ehemann haben beantragt, die Auflassung des Miteigentumsanteils, ein Grundpfandrecht sowie die Löschung verschiedener Belastungen des Grundstücks, darunter die der Auflassungsvormerkung, im Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung vom 6.12.1989 die Löschung der Auflassungsvormerkung von einem „Löschungsantrag der Erben ... samt Nachweis der Erbfolge .. "abhängig gemacht. Die Erinnerung/ Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten. MittBayNot 1990 Heft 5 Aus den Gründen: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und der Zwischenverfügung des Grundbuchamts. 2. Die Entscheidung des Landgerichts und die Zwischenverfügung müssen aus formellen Gründen aufgehoben werden. Durch die Zwischenverfügung sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen, die sich nach dem Eingang des Antrags richten ( § 879 BGB i. V. m. § 17, 45 GBO, §§ 878,892 Abs. 2 BGB ; Horber/Demharter§ 13 Anm. 4) und die bei sofortiger Zurückweisung verloren gingen, erhalten bleiben. Dies ist nur gerechtfertigt, wenn der Mangel des Antrags mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann; nur unter diesen Voraussetzungen kommt der Erlaß einer Zwischenverfügung in Betracht ( BGHZ 27, 310 /313; BayObLGZ 1988, 229/231; OLG Frankfurt ZMR 1990, 229 ; Horber/Demharter Anm. 3 c, KEHE/Herrmann GBR 3. Aufl. Rdnr. 16, jeweils zu § 18). Der Senat hat daher in der letzten Zeit wiederholt entschieden, daß durch Zwischenverfügung nicht aufgegeben werden kann, eine zur Eintragung erforderliche, aber noch gar nicht erklärte Eintragungsbewilligung des unmittelbar Betroffenen, z. B. zur Löschung einer Auflassungsvormerkung die Löschungsbewilligung des Vormerkungsberechtigten oder seines Rechtsnachfolgers, beizubringen ( BayObLGZ 1988, 229 /231 = DNotZ 1989, 361 = MittBayNot 1988, 232 = MittRhNotK 1988, 208 ; BayObLG DNotZ 1990, 295 = MittBayNot 1990, 37 = MittRhNotK 1989, 266 = Rpfleger 1990, 61 ; BayObLG MittBayNot 1989, 312 ; zuletzt Beschluß vom 30.5.1990 BReg. 2 Z 52/90). Diese Grundsätze hat das Grundbuchamt nicht beachtet und durch Zwischenverfügung aufgegeben, die Löschungsbewilligung der Rechtsnachfolger der eingetragenen Vormerkungsberechtigten beizubringen; soweit ein „Löschungsantrag" verlangt wird, ist die Zwischenverfügung so. auszulegen, daß die gern. § 19 GBO erforderliche Eintragungsbewilligung gemeint ist. Die Zwischenverfügung und die sie bestätigende Entscheidung des Landgerichts können daher keinen Bestand haben; sie sind aufzuheben. 3. Da Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens nur die Zwischenverfügung und nicht der Eintragungsantrag selbst ist (vgl. Horber/Demharter § 77 Anm. 5 b, 10 a, aa), kann über den Eintragungsantrag vom Rechtsbeschwerdegericht nicht entschieden werden. Dies ist Sache des Grundbuchamts.. Für das weitere Verfahren vor diesem wird bemerkt: a) Zur Löschung der Auflassungsvormerkung bedarf es gem. § 22 Abs. 1 GBO der sonst erforderlichen Bewilligung der Betroffenen ( § 19 GBO ) nur dann nicht, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist. Diese Bestimmung gilt nicht nur für dingliche Rechte, sondern auch entsprechend für die schwächere Vormerkungsberechtigung, der das Gesetz Wirkungen beigelegt hat, die denjenigen des dinglichen Rechts ähnlich sind. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs in bezug auf eine Vormerkung ist dann nachgewiesen, wenn der durch sie gesicherte Anspruch weggefallen ist; denn als Sicherungsmittel hängt die Vormerkung in ihrem Bestand von dem Anspruch ab, zu dessen Sicherung sie bestellt ist (BayObLG DNotZ 1990, 295 m. w. N.). Die Vorschrift des § 22 GBO wird durch § 23 GBO ergänzt; er betrifft die Grundbuchberichtigung durch Löschung von Rechten, die auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt sind. Ein Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 20.06.1990 Aktenzeichen: BReg. 2 Z 37/90 Erschienen in: MittBayNot 1990, 304-307 MittRhNotK 1990, 215-217 Normen in Titel: WEG § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4