V ZR 27/61
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 13. August 1992 2 Z BR 60/92 GBO §§ 19, 22, 29 Grundbuchberichtigung beim Tod eines BGB-Gesellschafters Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Recht war sie jedoch von Amts wegen zu berocksichtigen. Da dies aber nicht eine Frage des materiellen Zivilrechts der ehemaligen DDR, sondern des ぬrfahrensrechts ist, gilt nach dem 3.10.1990 insoweit nicht mehr das Recht der ehemaligen DDR, sondern die ZivilprozeBordnung (a. A offenbar 用Jandtilりeinrichs, BGB 52. Aufl., EGBG Art. 231 §6 Rdnr.2). Die Einrede der ぬrjahrung ist in den・Tatsachen i n stanzen zwar nicht ausdrocklich, wohl aber der Sache nach durch den unter dem Gesichts四nkt der Verwirkung erhobenen Einwand des んitabtaufs schl0ssig miterhoben worden. Hiervon geht 一 unangefochten 一 auch das Bezirksgericht aus, wenn es 一 irrtomlich 一 ausfohrt, die Ansproche aus §§894, 985 BGB unterlagen nicht der ぬrjahru ng. 2. Anders als der Herausgabeanspruch war der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs am 3.10.1990 nicht verjahrt. Er unterlag nach§898 BGB und nach DDR-Recht nicht der ぬrjahrung(§13 Abs. 4 GDO). Er besteht daher trotz Verjahrung des Herausgabeanspruchs fort (Monchkomm/ Wacke, 2. Aufl.,§898 Rdnr. 1; Soergel/Storner, BGB, 12. Aufl., §898 ・Rdnr.1; E切ian刃りagen, BGB, 8. Aufl.,§898 Rdnr. 3), ist aber 肥rwirkt. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daB auch der Grundbuchberichtigungsanspruch der ぬrwirkung als Sonderfall der im gesamten Privatrecht anerkannten Einwendung unzulassiger RechtsausObung unterliegen kann (Senatsurteile vom 24. 10. 1962, V ZR 27/61, BB 1963, 286 ; vom 5.2.1964, V ZR 43162, nicht veめffentlicht; BGHZ 44, 367 , 369 f.; Urteile vom 28.6.1974, V ZR 131/72, NJW 1974, 1651 ; vom 23.3.1979, VZR 163/75, NJW 1979, 1656 ; S加udinger/ Schmidt, BGB, 12. Aufl., §242 Rdnr.482; BGB-RGRK, 12. Aufl,§894 Rdnr. 49; Monchkomm/Wacke, 2. Aufl.,§894 Rdnr. 30; Soergel/Storner, BGB, 12. Aufl.,§894 Rdnr.31; SoergellTeichmann, BGB, 12. Aufl・, §242 Rdnr.335; Erman/ Hagen, BGB, 8. Aufl.,§894 Rdnr. 10; Wolff!!ねiseち Sachenrecht, 10. Bearb.,§46 V; Westermann, Sachenrecht, 6. Aufl., Bd. II§89 II 1; Baur/Storner, 臨hrbuch des Sachenrechts, 16. Aufl.,§5 II 2 u.§18 0 IV 2; Wolf, Sachenrecht, 10. Aufl., Rdnr.388; a. A. Merkl NJW 1956, 1657 , 1659, 1661; zweifelnd 用landtiBassenge, BGB, 52. Aufl., Rdnr. 16). Greift sie, so fohrt dies wie die Verjahrung oder der schuldrechtliche Verzicht auf Ansproche aus dem Eigentum zwar nicht zum ぬrlust, wohl aber zu einer materiellen Beschrankung des Eigentums (5畑udinger/Schmidt, a. a. 0.; Soerge/J乃ichmann, a・a・0.). Die Frage, ob ein Anspruch verwirkt ist, hangt im wesentlichen von den Umstanden des Einzelfalles ab; deren Wordigung ist Sache des Tatrichters und demgemaB in der Revi-sionsinstanz nur beschrankt nachprofbar (BGH, Urteil vom 6.12.1988, Xl ZR 19/88, WM 1989, 354 , 355 m.w.N.). Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist jedoch denkfehlerhaft. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untatigkeit seines Glaubigers o ber einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspatete Geltendmachung gegen 青eu und Glauben verst6Bt(st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 5.2.1964, V ZR 43/62; BGHZ 105, 290 , 298; BGH, Urteil vom 6. 12. 1988, Xl ZR 19/88, WM 1989, 354 , 355)・ Aus der vom Berufungsgericht angefohrten Tatsache, daB das Kreisgericht dem zweiten Antrag auf ErlaB einer einstweiLigen Verfogung in der mondlichen ぬrhandlung vom 10.2.1960 aufgrund einer,,schlechterdings unvertretbareげ‘ Rechtsauffassung keine Erfolgsaussicht beigemessen hat, ergibt sich noch nicht, daB die Beklagten bei objektiver Beurteilung nicht annehmen durften, H. werde sein Recht nicht mehr ausoben. Selbst Wenn er durch den 一/rechtlich unzutreffenden 一 Hinweis des Gerichts dazu veranlaBt worden ware, von einer weiteren Rechtsverfolgung abzusehen, k6nnte dies der 的grondung eines Vertrauenstatbestandes auf selten der Beklagten nur dann entgegenstehen, wenn die Beklagten in der Lage gewesen waren, die Sach- und RechtsLage besser zu o berbli味en und zu erkennen, daB H・und seine Rechtsnachfolger ihre Rechte nur deswegen nicht wahrnahmen, weil sie eine Rechtsverfolgung for aussichts los hielten (vgl. MonchKomm/Roth, 2. Aufl.,§242 Rdnr. 335; Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl.,§242 Rdnr. 340). Dies hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. III. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. EineZurockverweisung kommt jedoch nicht in Betracht, weil Klage und Widerklage zur Endentscheidung reif sind(§565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). 1. Der Herausgabeanspruch ist verjahrt und der Berlchtigungsanspruch verwirkt. (I'lカ川 ausgefhrt.) 2. Die Widerklage ist gem.§894 BGB begrondet. Der Nacherbenvermerk, der nur die Beschrankung des Vorerben in seinem Eigentum verlautbart ( BGHZ 84, 196 , 201), ist gegenstandslos geworden, weil der Nacherbe und sein Rechtsnachfolger wegen ぬrwirkung des Berichtigungsanspruchs nicht mehr eingetragen we川en konnen. 9. GBO§§19, 22, 29 (Grundbuchberichtigung beim Too! eines BGB-Gesellschafters) 1. SolI das durch den Tod eines im Grundbuch eingetragenen Geselischafters borgerlichen Rechts unrichtig gewordene Grundbuch durch Unrichtigkeitsnachweis oder Bewilligung berichtigt 鵬rden, muB dem Grundbuchamt der Inhalt des Gesellschaftsvertrags nachgewiesen werden. 2. Bei einem nur schriftlich, nur mondlich oder nur konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrag kann dessen Inhalt ausnahmsweise auch ohne Vorlage des ぬlirags in grundbuchm言Biger Form zur Uberzeugung des Grundbuchamts nachgewiesen werden (Erg谷nzung zu BayObLGZ 1991, 301 = MittBayNot 1992, 47 ). BayObLG, BeschluB vom 13.8・1992 一 2 Z BR 60/92=Bay・ Ob四Z 1992 Nr. 56 一, mitgeteilt von Jめann Demhaiter, Richter am BayObLG und Notar Dr. Hartmut. Schmidt, Rotthalmonster Aus dem Tatbestand: Im Grundbuch von zwei Grundstocken sind Auflassungsvo而erkun・ gen for die Beteiligten zu 1 bis 4 und Alois K. als Gesellschafter borgerlichen Rechts eingetragen. Alois K. ist gestorben und von seinerEhefrau und seinem Sohn, den Beteiligten zu 5 und 6, beerbt worden. / Die Beteiligten zu 1 bis 6 haben vorgetragen, die Erben von Alois K seien aus der Gesellschaft borgerlichen Rechts ausgeschieden; sie haben die Berichtigung des Grundbuchs bewilligt. Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfogung dIe Vorlage des Gesellschaftsvertrags verlangt. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1 bis 6 Erinnerung eingelegt und vorgetragen, der Gesellschaftsvertrag enthalte eine Nachfolgeklausel des Inhalts, daB die Gesellschaft beim Tod eines Geselischafters,, mit den Erben(ぬrmachtnisnehmern)" fortgesetzt werde; inzwischen seien die beiden Erben wieder aus der Gesellschaft ausgetreten und der Betefligte zu 7 der Gesellschaft beigetreten, dessen Eintragung als weiterer Gesellschafter bewilligt werde. MittBayNot 1993 Heft 6 363 Grundbuchrechtspfleger und -richter haben der Erinnerung nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Erinnerung/Beschwerde durch Beschlus zuruckgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, zu deren Begrondunq vorcietracien wird. es Iiege ein scnrlTtlicfler Uesellschaftsvertrag vor, der nicht vorgelegt werde, weil er Klauseln enthaltq die Dritten nicht zuganglich werden sollten; die Vorlage des ぬrtrags sei auch gar nicht erforderlich, weil die. Berichtigungsbewilligungen der verbleibenden Gesellschafter, der Erben des verstorbenen Gesellschafters und des beigetretenen neuen Geseilschafters zur Grundbuchberichtigung genogten. Aus den Grnden: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12.8. 1991 ( BayObLGZ 1991, 301 =DN0tZ 1992,, 157=M ittBayNot 1992, 47) ausgefohrt, zur Profung der Bewilligungsberechtigung mosse dem Grundbuchamt der in schriftlicher Form vorhandene Gesel lschaftsvertrag vorgelegt werden. 2. Die Entscheidung halt der rechtlichen Nachprofung stand. a) Sind als-Berechtigte im Grundbuch Gesellschafter borgerlichen Rechts eingetragen und stirbt einervon ihnen, so wi 川 das Grundbuch unrichtig. Berichtigt werden kann es auch in einem solchen Fall grundsatzlich durch Fohrung des Unrichtigkeitsnachweises oder aufgrund einer Berichtigungsbewilligung aller, deren Rechte durch die Eintragung des neuen Berechtigten betroffen sein 師nnen ( §§19,22 GBO). (1) Zur Grundbuchberichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises genogt der bloBe Nachweis, daB das Grundbuch unrichtig ist, nicht; erware allein durch den Nachweis des Todes eines eingetragenen -Geseilschafters erbracht. Nachgewiesen werden muB vielmehr die wirkliche Rechtslage, die im Weg der Grundbuchberichtigung im Grundbuch zu verlautbaren ist; jedenfalls sind alle M6glichkeiten auszuraumen, die der Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung entgegenstehen worden. Die Rechtsfolgen beim Tod eines Geselischafters borgerlichen Rechts bestimmen sich grundsatzlich nach dem Gesellschaftsvertrag. Die verschiedenen moglichen Rechtsfolgen hat der Senat in seiner Entscheidung vom 12. 8. 1991 dargestellt. Welche von ihnen im Einzelfall eingetreten ist, kann allein anhand des Gesellschafts-vertrags festgestellt werden. Eine Grundbuchberichtigung im Weg des Unrichtigkeitsnachweises wird daher immer den Nachweis voraussetzen, welchen Inhalt der Gesellschaftsvertrag hat. Dies scheint allgemeine Meinung zu sein. Damit ist aber noch nicht gesagt, daB mit dem Gesellschaftsvertrag allein-der Unrichtigkeitsnachweis gefohrt werden kann; haufig werden noch weitere Nachweise zu erbringen sein. (2) Beim Tod eines Geseilschafters bロ円erlichen Rechts ist aber auch eine Grundbuchberichtigung im Weg der Berichtigungsbewilligung nicht von vorneherein ausgeschlossen. Der Entscheidung des Senats vom 12.8.1991 kann nichts anderes entnommen werden. Der Weg Ober die Berichtigungsbewilligung wird im allgemeinen dann gewahR, wenn der Unrichtigkeitsnachweis nicht, insbesondere nicht in grundbuchmaBiger Form gefohrt werden kann. Wird der Unrichtigkeitsnachweis beim Tod eines BGB-Gesellschafters dadurch in Frage gestellt, daB der Gesellschaftsvertrag nicht in grundbuchmaBiger Form vorliegt, dann stellt sich dasgrundsatzlich gleiche Problem auch bei einer Berichtigung aufgrund Berichtigungsbewilligung. Bewilligen muB n台milch jedeち der durch die berichtigende Eintragung auch nur m6glicherweise in seinen Rechten bet 苗ffen ist ( §19 GBO). Dies sind alle, die als Rechtsnachfolgerdes im Grundbuch eingetragenen, verstorbenen Gesellschafters in Betracht kommen. W引1 sich die Rechtsnachfolge beim Tod eines BGB-Gesellschafters grundsatzlich nicht nach den Regeln des Erbrechts, sondern nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags vollzieht, gibt es keine Rechtfertト gung dafoち neben den Obrigen, im Grundbuch eingetrage・ nen Gesellschaftern ohne weiteres die Erben des gestorbe nen Gesellschafters als bewilligungsberechtigt anzusehen. Haufig werden zwar alle oder jedenfalls einzelne Erben betroffen im Sinn des§19 GBO sein. Bei einer Eintrittsklausel kann dies aber auch ein Dritter sein, namlich der Eintrittsberechtigte, der be厄its了in die Gesellschaft eingetreten ist. Wer die Berichtigungsbewilligung abzugeben hat, kann daher grundsatzlich nur anhand des Gesellschaftsvertrags beurteilt we川en. In einem Fall, in dem der Unrichtigkeits・ nachweis nicht in der Form des§29 GBO gefohrt werden kann, weil der Gesellschaftsvertrag dieser Form nicht ent-spricht, kommt aus den gleichen Gronden auch etne Berichtigungsbewilligung nicht in Betracht; dies ist die Aussage in der Entscheidung des Senats vom 12. 8. 1991. b) Der Senat hat das Problem der Grundbuchberichtigung beim Tod eines Geselischafters bOrgerlichen Rechts in dieser Entscheidung dadurch gel6st, daB er es ausnahmsweise for zulassig erachtet hat, im Rahmen des Unrichtigkeitsnachweises den Inhalt des Gesellschaftsvertrags in anderer Weise als durch Vorlegung des ぬrtrags in grundbuchmaBi・ ger Form zuro berzeugung des Grundbuchamts nachzuweisen, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht dieser Form ent.spricht oder nicht einmal die Schriftform einhalt. In gleicher Weise kann aber auch die Bewilligungsberechtigung nachgewiesen werden, wenn in diesem Fall die Berichtigung im Weg der Bewilligung vorgenommen werden soll. In diesem Sinne wurde die Entscheidung des Senats auch von den Vorinstanzen ve恰 tanden. In der Regel wird die erfo川erliche o berzeugung des Grund・ buchamts vom Inhalt des Gesellschaftsvertrags d加u rch begrロndet werden k6nnen, daB die verbliebenen Gesell・ schafter und alle Erben o bereinstimmende Erklarungen o ber den Inhalt des Gesellschaftsvertrags in grundbuchmaBiger Form vorlegen, -wobei die Erklarung der Erben auch dahin gehen kann, daB sie vom Inhalt des Vertrags keine Kenntnis haben. In einem solchen Fall wird das Grundbuchamt den mitgeteilten Inhalt des Gesellschaftsvertrags seiner Beurtei-lung sowohl im Rahmen einer Grundbuchberichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises als auch aufgrund einer Berichtigungsbewilligung zugrunde legen konnen, sofern keine Anhaltspunkte dafロrvorhanden sind, daBdie Erklarun・ gen nicht zutreffen. Ist nach den Erklarungen ein schriftlicher ぬrtrag vorhanden, ist auch dieser dem Grundbuch・ amt vorzulegen; nicht ausgeschlossen ist es aber, daB dabei Teile des Gesellschaftsvertrags, die for die Frage ohne Be-・ deutung sind, welche Rechtsfolgen beim Tod eines GeselIschafters eintreten, nicht mitgeteilt werden. Diese Anforde.rungen decken sich weitgehend mit der von Eill (MittBayNot 1992, 11/14 f.) vorgeschlagenen,, Bestatigung" eines schriftIich, aber nicht inder Form des§29 GBO, oder eines gar nur mondlich geschlossenen Gesellschaftsvertrags; allerdings erkIart Ert! nicht, wie die Erben, die in der Regel selbst nicht Vertragspartner sind, den Inhalt des Vertrags bestatigen sollen. c) Das Oberlandesgericht Schleswig hat das Problem, wie dem Grundbuchamt bei einem nicht in der Form des§29 GBO vorliegenden Gesellschaftsvertrag dessen Inhalt nachMittBayNot 1993 Heft 6 (Rpf!eger 1992, 149/150=MittB町Not 1992, 139) dadurch ge・ l6st, daB es die M6glichkeit einer Eintrittsklausel im Gesell-・ schaftsvertrag,, angesichts der grundbuchm部ig dokumen-tierten Verbundenheit der Gesellschafter" als ausgeschlossen angesehen hat. Es ist damit im Grunde den gleichen Weg gegangen, wie ihn der Senat in seiner Entscheidung vom 12.8.1991 aufgezeigt hat, weil ・ zu dem AusschluB es einer EintrittskIausel im Gesellschaftsvertrag im Ergebnis nur im Weg der freien Beweiswordigung gelangt ist. Wie das Grundbuch allerdings berichtigt werden kann, wenn 一 was die Regel sein dorfte 一 aufgrund der dem Grundbuchamt vorliegenden Erkenntnisseeine Eintrittsklausel nicht ausge-・ schlossen werden kann, brauchte das Oberlandesgericht Schleswig nicht aufzuzeigen. Das Oberlandesgericht Schleswig ist auch in dem entscheidenden Punkt, namlich der Frage, wer bewUligungsberechtigt ist, dem Senat gefolgt. Es fohrt aus, in dem vom Bayerischen Obersten 山ndesgericht entschiedenen Fall hatte wegen der mannigfachen Gestaltungsm6gUchkeiten bei Mehrpersonengesellschaften auch der Nachweis der Berichtigungsberechtigung gem §29 GBO gefohrt werden mossen, was zur Folge gehabt habe, daB eine Berichtigungsbewilligung zur Behebung der Unrichtigkeit ausgeschiedensei; in dem von ihm zu entscheidenden 白 habe II dagegen eine Eintrittsklausel als bloB theoretische M6glichkeit auszuscheiden; durch eine Berichtigung aufgrund Bewilligung der u brigen Gesellschafter und aller Erben 師nne daher das Grundbuch in keinem 臼 unrichtig werden. II Ert/ ( MittBayNot 1992, 140 ) legt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig dahin aus, daB eine Grundbuchberichtigung bei mondlichen oder schriftlichen Gesellschaftsvertはgen aufgrund Bewilligung der verbleibenden Gesellschafter und der Erben des verstorbenen Gesellschafters auch ohne Nachweis des Vertragsinhalts offenstehe; nur wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte for eine rechtsgesch計tliche Nachfolge・ oder Eintrittsklausel vor・ lagen, mosse auch der durch eine solche Klausel Begonstigte die Berichtigung bewilligen. Diesen Inhalt hat die Entscheidung ies Oberlandesgerichts Schleswig jedoch nicht. Das Gericht geht nicht davon aus, daB grundsatzlich eine Bewilligung der verbleibenden Gesellschafter und aller Erben genoge und dies nur bei konkreten Anhaltspunkten for bestimmte Nachfolgeklauseln, insbesondere eine Eintrittsklausel, nicht gelte. Das Oberlandesgericht Schleswig hat vielmehr festgestellt, daB aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse eine Eintrittsklausel ausgeschlossen we川en 晒nne; nur deshalb hat es eine Bewilligung der verbleibenden Gesellschafter und aller Erben fur ausreichend angese-・ hen. Dies ist ein entscheidender Unterschied, weil auch das Oberlandesgericht Schleswig eine Feststellung hinsichtlich des Inhalts des Gesellschaftsvertrags jedenfalls insoweit getroffen hat, als eine Eintrittsklausel ausgeschlossen wurde. In der vorn Landgericht Lubeck ( Rpfleger 1992, 149 /150), dessen BeschluB Gegenstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig war angefuhrten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( Rpfleger 1982, 23 「= DN0tZ 1982, 159 = MittBayNot 1981, 237 ]) ist von Feststellungen des Landgerichts die Rede, da keine, auch 鴎ine stillschweigende, von §727 Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag getroffen wurde: Ersichtlich wurden auch dort nicht in der Form des§29 GBO gefohrte Nachweise ober den Inhalt des Gesellschaftsvertrags hinsichtlich der MittBayNot 1993 Heft 6 Rechtsfolgen beim Tod eines Geselischafters der Entsche-・ dung zugrunde gelegt. d )斤ti halt in seiner die Entscheidung des Senats vom 12.8.1991 ablehnenden Kritik (MittBayNot 1992,11 ff.) die Berichtigungsbewilligung der Erben des verstorbenen Ge-・ sellschafter for ausreichend, weil die Buchposition dieses Gesellschafters ohne Rocksicht auf das rechtliche Schicksal-der durch sie verlautbarten materiellen Berechtigung auf die Erben o bergegangen sei. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Sie fuhrt zu einer v6lligen Losl6sung des formellen Grundbuchrechts vommateriellen Recht und laBt damit auBer acht, daB das ぬrfahrensrecht im ぬrhaltnis zum materiellen Rechj grundsatzlich nur dienende Funktion hat und im Bereich des Grundbuchrechts die Verlautbarung der wirklichen Rechtslage oberstes Ziel auch des formellen Grundbuchrechts sein muB. Auch wenn dieses Ziel nicht immer erreicht wird, muB es doch angestrebt und darf es nicht ohne zwingenden Grund aufgegeben werden. Auf den Buchberechtigten kann beim Tod eines eingetragenen Berechtigten nicht abgestellt werden, weil es ihn nicht mehr gibt. Im Vordergrund steht damit die Frage, auf wen die Buchposition o bergeht. Die grundbuchrechtliche Buchposi-tion des Erblassers ist keine selbstandige Rechtsposition, sondern grundsatzlich AusfluB der materiellen Berechti-gung, die durch sie verlautbart wird. Dies schlieBt es freilich nicht aus,daB im Einzelfall Buchposition und materielle Berechtigung auseinanderfallen めnnen. Dies ist aber nicht der Regelfall. Vielmehr spricht eine gesetzliche ぬrmutung fur das Gegenteil( §891 BGB). Aus alledem ergibt sich, daB dann, wenn sich die Rechtsnachfolge in die materielle Berechtigung wie beim Tod eines Gesellschaftei-s borgerlichen Rechts nicht nach erbrechtlichen Regeln vollzieht, dies grundsatzlich auch for die Rechtsnachfolge in die Buchposition gelten muB. Die Feststellung der Erbfolge durch das Grundbuchmt unterscheidet sich im o brigen im Grundsatz nicht von der Feststellung einer Rechtsnachfolge aufgrund des Gesellschaftsvertrags. Sie wird alle田ings durch das Institut des Erbscheins erheblich erleichtert und in vielen Fallen erst in grundbuchmaBiger Form moglich gemacht. Das allein kann es aber nicht rechtfertigen, auch beim Tod eines BGBGesellschafters allein auf die erbrechtliche Rechtsfolg手 regelung abzustellen, obwohl diesefor das materielle Recht nicht maBgebend ist. Die Meinung des Senats steht nicht in Widerspruch zu der Entscheidung BGHZ 68, 225 (=DN0tZ 1977, 550), in der ausgefohrt wird, daB sich die Nachfolge in die Mitgliedschaft eines Gesellschafters rechtlich nach Erbrecht vollziehen kann und in der Regel a uch so vollzieht, sofern nur gesellschaftsvertragliche Klauseln den Weg dazu eめffnen. Auch nach dieser Entscheidung kommt dem Gesellschaftsvertrag ausschlaggebende Bedeutung fur die Rechtsnachfolge zu. 10. KostO§2 Nr.1; GBO§15 (Antrag eines No加rs,, gern言 3 §15 GBO'2 1. Ein vom Notar ohne zusatzliche Erkl首 rung,, gemaB§15 GBO" gestellter Antrag auf Eintragung einer Auf lassungsvormerkung ist regelmaBig als auch fUr den Ver. kaufer gestellt anzusehen. Dies gilt um so mehr, wenn die Eintragung Voraussetzung der 臓lligkeit des Kauf・ preises ist und deshalb auch der Verk首ufer an Ihr Inter・ esse hat. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 13.08.1992 Aktenzeichen: 2 Z BR 60/92 Erschienen in: MittBayNot 1993, 363-365 MittRhNotK 1992, 274-276 Normen in Titel: GBO §§ 19, 22, 29