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Beschluss

1 Ta 6/16

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2016:0819.1TA6.16.0A
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen, wenn einem Bewerber der geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch wegen Rechtsmissbrauchs nicht zusteht.(Rn.30) 2. Ein Bewerbungsverfahrensanspruch besteht dann nicht, wenn kein Status als "Bewerber" vorliegt. Dies ist der Fall, wenn zahlreiche Indizien dafür sprechen, dass mit der Bewerbung ausschließlich eine Schädigung des öffentlichen Arbeitgebers erreicht werden sollte und in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht das Ziel verfolgt wurde, die Stelle tatsächlich zu erhalten.(Rn.24)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 28.07.2016 - 26 Ga 6/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen, wenn einem Bewerber der geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch wegen Rechtsmissbrauchs nicht zusteht.(Rn.30) 2. Ein Bewerbungsverfahrensanspruch besteht dann nicht, wenn kein Status als "Bewerber" vorliegt. Dies ist der Fall, wenn zahlreiche Indizien dafür sprechen, dass mit der Bewerbung ausschließlich eine Schädigung des öffentlichen Arbeitgebers erreicht werden sollte und in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht das Ziel verfolgt wurde, die Stelle tatsächlich zu erhalten.(Rn.24) 1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 28.07.2016 - 26 Ga 6/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Beteiligte zu 1 (Verfügungskläger/Beschwerdeführer, im Folgenden nur: Kläger) wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung der begehrten Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Beteiligte zu 2 (Verfügungsbeklagte/Beschwerdegegnerin, im Folgenden nur: Beklagte) schrieb am 09./10. April 2016 in verschiedenen Medien die Stelle eines/einer Sachbearbeiters/in Planung für die Bezirksverwaltung L. aus (Anlage Ag 1). Die Beklagte ist eine Berufsgenossenschaft mit rund 2.300 Arbeitnehmern. In der Stellenanzeige gab die Beklagte an, dass ein Bachelor-Abschluss (Hochschule), die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst oder ein vergleichbarer Abschluss erwartet werde. Die Stelle war nach der Entgeltgruppe 9b BG-AT bzw. A9/A10 dotiert. Die Stellenbesetzung sollte zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Mit handschriftlichem Schreiben vom 19. April 2016 bewarb sich der Kläger um die Stelle (Anlage Ag 3). Das Bewerbungsschreiben trägt folgenden Briefkopf: „A.M.H. W.. B. Berufsgenosse – Buerschchenbüro Stabsstelle Gesundheitsinspektion, Rechtsstaatlichkeit und Seelenheil“ Im Bewerbungsschreiben führte der Kläger an, dass er einem Schwerbehinderten gleichgestellt sei. Der Bewerbung war ein ebenfalls handschriftlicher tabellarischer Lebenslauf beigefügt. Hieraus ergab sich, dass der Kläger zwischen 1996 und 2000 eine Ausbildung als Sozialversicherungsfachangestellter mit dem Abschluss „gut“ und eine Fortbildung für den nichttechnischen gehobenen Dienst mit dem Abschluss „ausreichend“ absolviert hatte. Zwischen 2000 und 2014 war der Kläger sodann nach den Angaben in dem Lebenslauf bei verschiedenen Trägern der Unfallversicherung als Sachbearbeiter tätig. Auf der Seite 2 unten findet sich sodann folgende Angabe: „2014-2016 Berufsgenosse - Buerschchenbüro Stabstelle Gesundheitsinspektion, Rechtsstaatlichkeit und Seelenheil - Ehrenamt in o.g. Sachgebieten, mit insgesamt ca. 110 Gerichtsverfahren, vor Sozial-, Landessozial- und Bundessozialgerichten, Verfassungs-, Landesverfassungs- und Bundesverfassungsgericht, Arbeits-, Landesarbeitsgerichts- und Bundesarbeitsgericht, Amts-, Landesgericht und Bundesgerichtshof, Betreuungsgericht etc. sowie beim Europäischen Gerichtshof, etliche andere Verfahren, welche die Sozialversicherung betreffen, z.B. beim Petitionsausschuss des Bundestages, Ombutsmann für Kranken- und Pflegeangelegenheiten des Bundestages, Gesundheitsministerium, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesversicherungsamt, Petitionsausschuss des Landes NRW etc. etc.“. Auf die ausgeschriebene Stelle bewarben sich 51 weitere Bewerber/innen. Unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils und der Schwerbehinderungen lud die Beklagte neun Bewerber/innen zu einem Vorstellungsgespräch am 31. Mai 2016 ein, darunter den Kläger mit Schreiben vom 9. Mai 2016 auf den 31. Mai 2016, 13:00 Uhr (Anlage Ag 4). Mit Schreiben vom 22. Mai 2016 (Anlage Ag 5) teilte der Kläger mit, dass er aufgrund einer Rehabilitationsmaßnahme, die in dem Zeitraum vom 17. Mai bis zum 21. bzw. 28. Juni 2016 stattfinde, nicht an dem Vorstellungsgespräch teilnehmen könne. Unterlagen über diese Maßnahme legte der Kläger nicht bei. Er teilte mit, dass eine Anreise vom Klinikzentrum B.S. nach L. nicht möglich sei, um den Rehabilitationserfolg nicht zu gefährden. In seiner späteren Klage vom 13. Juni 2016 teilte der Kläger mit, er habe am 24. Mai 2016 eine mündliche Verhandlung beim Arbeitsgericht S. wahrgenommen. Am 31. Mai 2016 führte die Beklagte die Vorstellungsgespräche mit den noch verbliebenen sieben Bewerbern/innen durch. Sie nahm aufgrund eines Auswahlvermerks vom selben Tag (Ag 6) die Auswahl vor und entschied sich für Frau N.H.. Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 (Anlage Ag 7) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Auswahlverfahren beendet sei und ein weiterer Termin nach der Rehabilitationsmaßnahme nicht mehr möglich sei. Am 2. Juni 2016 schloss die Beklagte mit Frau H. einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Sachbearbeiterin Planung in der Bezirksverwaltung L. ab. Nachdem der Kläger das vorliegende Verfahren eingeleitet hatte, stellte die Beklagte fest, dass er sich bei ihr auf weitere Stellen beworben hatte: am 25. April 2016 auf eine Stelle als Sachbearbeiter - Überwachendes Fallmanagement in der Bezirksverwaltung Ma., mit Schreiben vom selben Tag auf die Stelle eines Sachbearbeiters - Überwachendes Fallmanagement bei der Bezirksverwaltung M., am 24. Juni 2016 auf eine Stelle eines Sachbearbeiters - Überwachendes Fallmanagement in der Bezirksverwaltung B.G. und am 25. Juni 2016 um einen Studienplatz für ein Bachelor-Studium bei der Beklagten. Er legte hierbei ausschließlich den oben beschriebenen tabellarischen Lebenslauf bei und machte hierbei teilweise Angaben zu seiner Schwerbehinderung, teilweise aber auch nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen Ag 8 bis11 verwiesen. Mit seiner am 13. Juni 2016 eingegangenen Klage machte der Kläger im „Hauptverfahren“ die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung geltend. Außerdem beantragte er „per einstweiliger Verfügung“ die Stelle als Sachbearbeiter Planung nicht zu besetzen, bis das Hauptverfahren entschieden ist. Das Arbeitsgericht erfasste die Klage im Hauptsacheverfahren unter dem Aktenzeichen 26 Ca 797/16 und den Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren unter dem Aktenzeichen 26 Ga 6/16. Für beide Anträge beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung seiner Anträge trug er vor, gemäß § 82 SGB IX seien Schwerbehinderte, welche grundsätzlich geeignet erschienen, die ausgeschriebene Stelle zu besetzen, zwingend zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Seine grundsätzliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle sei durch die Einladung zum Vorstellungsgespräch dokumentiert. Da für die Beklagte das Bewerbungsverfahren bereits am 1. Juni 2016 beendet gewesen sei, sei davon auszugehen, dass der vermeintlich beste Bewerber bereits ausgewählt worden sei. Der Kläger kündigte in den beiden Verfahren die Anträge an: 1. Es wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung, bzw. die Offenlegung des Auswahlverfahrens, bezüglich des Bewerbungsverfahrens zur ausgeschriebenem öffentlichen Amt „Sachbearbeiter Planung“, der VGB, L. beantragt. 2. Es wird beantragt, die Stelle, per einstweiliger Verfügung, als „Sachbearbeiter Planung“, bei der VBG L., nicht zu besetzen, bis das Hauptverfahren entschieden ist. Die Beklagte beantragte, die Klage bzw. den Antrag zurückzuweisen. Sie trug vor, es bestehe der Verdacht, dass der Kläger in Wirklichkeit überhaupt nicht an der Beschäftigung bei einer ihrer Bezirksverwaltungen interessiert sei, sondern lediglich das Ziel verfolge, einen Zuverdienst zu seinem Lebensunterhalt durch die gerichtliche Geltendmachung verschiedener Ansprüche zu generieren. Sie habe erfahren, dass der Kläger seit geraumer Zeit zahlreiche Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes - vorzugsweise Berufsgenossenschaften - verklage. Der Anspruch des Bewerbers nach Art. 33 Abs. 2 GG setze voraus, dass er sich auf eine noch nicht besetzte Stelle berufe. Im vorliegenden Fall habe sie entschieden, die Stelle der Sachbearbeiterin Planung in der Bezirksverwaltung L. einer Bewerberin zu übertragen, die sie im Bewerbungsverfahren als die bestqualifizierteste ausgewählt habe. Mit der Stellenbesetzung sei das Auswahlverfahren abgeschlossen. Außerdem sei der Kläger zu Recht nach seiner Absage des Vorstellungsgesprächs vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen worden. Es fehle bereits an einem ausreichenden Nachweis der behaupteten Gleichstellung. Außerdem fehle es an einem ausreichenden Nachweis der Qualifikation. Der Kläger habe keinerlei Nachweise hinsichtlich seiner Eignung und Befähigung vorgelegt. Ihr sei ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar gewesen. Die ausgeschriebene Stelle habe aus dienstlichen Gründen zeitnah besetzt werden müssen. Im Hauptsacheverfahren bestimmte das Arbeitsgericht Termin zur Güteverhandlung auf Mittwoch, 13. Juli 2016, und im einstweiligen Verfügungsverfahren Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf Freitag, 15. Juli 2016. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2016 rügte der Kläger die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Beklagtenvertreters. Dieser legte daraufhin mit Schriftsatz vom 14. Juli 2016 eine Prozessvollmacht vor. Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 rügte der Kläger die Prozessbevollmächtigung und beantragte für den Kammertermin am 13. Juli 2016 und für den Gütetermin am 15. Juli 2016 den Erlass eines Versäumnisurteils. Zu beiden Terminen erschien der Kläger nicht. Hierauf wies das Arbeitsgericht mit Versäumnisurteil vom 13. Juli 2016 die Klage im Hauptsacheverfahren und mit Versäumnisurteil vom 15. Juli 2016 den Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren ab. Mit Schriftsätzen vom 21. und 25. Juli 2016 legte der Kläger gegen beide Versäumnisurteile Einspruch ein. Er rügte erneut die Vollmacht der Beklagten. Er führte hierzu aus, die Vollmacht weise kein Aktenzeichen auf und sei auch nicht auf ein bestimmtes Gericht bezogen. Sie gelte für ein Verfahren V../H., das nicht existiere, sondern nur ein Verfahren H. ./. V.. Sie sei von A. Hö., Vorsitzender der Geschäftsführung gezeichnet; Gerichtsvertreter der Beklagten sei aber deren Vorstandsvorsitzender. Die Vollmacht laute auf die Rechtsanwälte R., H.; den Prozess habe jedoch ein J. M. geführt. Somit sei der Prozess von einem Nichtprozessbevollmächtigten geführt worden; die Schriftsätze der Beklagten seien aus der Gerichtsakte zu entfernen. Die Beklagte habe nicht auf die Klage erwidert und sei nicht zum Kammertermin erschienen. Zur Begründung seines Nichterscheinens in der Güteverhandlung vom 13. Juli im Hauptsacheverfahren und in der Kammerverhandlung am 15. Juli 2016 im einstweiligen Verfügungsverfahren führte der Kläger an, am 13. Juli 2016 habe er wegen Zugverspätungen den Gütetermin nicht wahrnehmen können. Für den Termin am 15. Juli 2016 habe er den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt, weshalb er nicht zum Termin erschienen sei. Mit Beschlüssen vom 27. und 28. Juli 2016 wies das Arbeitsgericht in beiden Verfahren die vom Kläger beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, die Beklagte habe zwar durch den Abschluss des Arbeitsvertrags mit Frau H. bereits am 2. Juni 2016 ein den Bewerbungsverfahrensanspruch missachtendes Verfahren durchgeführt, so dass der Anspruch des Klägers mit der Stellenbesetzung nicht hinfällig geworden sei. Die Beklagte habe aber kein rechtswidriges Auswahlverfahren durchgeführt. Sie habe den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch am 31. Mai 2016 eingeladen. Auf dessen Bitte um Verlegung des Termins sei sie nicht verpflichtet gewesen, einen alternativen Termin anzubieten. Der Kläger sei aufgrund der Rehabilitationsmaßnahme nicht unfähig gewesen, einen Vorstellungstermin wahrzunehmen. Außerdem sei es der Beklagten nicht zuzumuten gewesen, das Ende einer mehrwöchigen Maßnahme abzuwarten. Gegen den ihm am 2. August 2016 zugestellten Beschluss legte der Kläger mit Schriftsatz vom 3. August 2016 sofortige Beschwerde ein. Er trägt vor, die Beschlüsse seien jeweils erst nach der Ansetzung des Kammertermins am 13. Juli 2016 sowie des Gütetermins am 15. Juli 2016 (Anmerkung des Vorsitzenden: Die Daten sind vertauscht) mit Versäumnisurteilen beschlossen worden. Dies stelle einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, welcher ihm die Chance genommen habe, ggf. einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen oder aber ggf. die Klage zurückzuziehen. Die Prozessbevollmächtigung der Beklagten werde gerügt, wobei der Kläger seine früheren Ausführungen hierzu wiederholt. Mit Beschlüssen vom 15. August 2016 half das Arbeitsgericht den sofortigen Beschwerden im Hauptsacheverfahren und einstweiligen Verfügungsverfahren nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht vor. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 28. Juli 2016 ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet, weil das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen hat. 1. Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 u. a. - NJW 1991, 413; BVerfG, 07.04.2000 - 1 BvR 81/00 - NJW 2000, 1937; BVerfG, 03.06.2003 - 1 BvR 13055/02 - NJW - RR 2003, 1216; BVerfG 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2007, 1060; BVerfG 04.05.2015 - 1 BvR 2096/13 - NJW 2015, 2173) gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Parteien bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Hieraus folgt, dass die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannen dürfen. 2. Nach diesen Grundsätzen hat die Klage bzw. der Antrag des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. a) Das Arbeitsgericht ist zutreffend von den rechtlichen Grundsätzen ausgegangen, die das Bundesverfassungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht zum Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Stellenbewerbers (Konkurrentenklage) entwickelt haben (zuletzt BVerfG 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 - Rn. 69 ff.; BVerfG 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 Rn. 14 ff.; BVerwG 4. November 2010 - 2 C 16/09 - Rn. 21 ff.; BAG 12. April 2016 - 9 AZR 673/14 - Rn. 28 ff.). Hiernach setzt der Anspruch des Bewerbers nach Art. 33 Abs. 2 GG auf Übertragung einer Stelle dem Grundsatz nach voraus, dass diese Stelle noch nicht besetzt ist. Für eine Unterlassung der Stellenbesetzung und für eine Neubescheidung ist kein Raum, wenn die begehrte Stelle dem erfolgreichen Konkurrenten rechtswirksam auf Dauer übertragen ist. Das Bewerbungsverfahren darf aber nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar macht. Wenn der öffentliche Arbeitgeber den effektiven Rechtsschutz des Bewerbers vereitelt, ist es ihm verwehrt, dem übergangenen Bewerber die anderweitige Stellenbesetzung entgegenzuhalten. Hieraus folgt, dass der öffentliche Arbeitgeber den unterlegenen Bewerber vor der endgültigen Besetzung der Stelle rechtzeitig zu informieren hat. Er muss darüber hinaus einen ausreichenden Zeitraum abwarten, um dem unterlegenen Bewerber die Möglichkeit zu geben, sich durch Einsichtnahme in die schriftliche Dokumentation über die Auswahlerwägungen eine Meinung über die Erfolgsaussicht einer Konkurrentenklage zu bilden und sodann ggf. gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich insoweit eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessen herausgebildet (BVerwG 4. November 2010 aaO Rn. 34; BAG 24. März 2009 - 9 AZR 277/08 - Rn 88. ff.). Gegen diese Verfahrensgrundsätze hat die Beklagte verstoßen, weil sie den Kläger nach Führung der Auswahlgespräche am 31. Mai 2016 mit Schreiben vom 1. Juni 2016 darüber informiert hat, das Bewerbungsverfahren sei abgeschlossen. Zudem hat sie die Stelle bereits am 2. Juni 2016 mit der erfolgreichen Bewerberin N.H. besetzt. b) Die Klage bzw. der Antrag haben dennoch keine Erfolgsaussicht, weil dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs kein Bewerbungsverfahrensanspruch zusteht. Der Kläger ist kein Bewerber im Rechtssinne. aa) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz setzt die Verwirkung der dort vorgesehenen Sanktionen voraus, dass der Status als „Bewerber“ vorliegt. Dieser ist davon abhängig, dass der Bewerber sich mit dem Ziel einer Einstellung beworben hat. Strebt der „Bewerber“ nur formal den Bewerberstatus an, so ist er kein Bewerber im Rechtssinne. Es geht ihm allein darum, eine Entschädigungszahlung geltend zu machen (BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A) - Rn. 24). Im konkreten Fall sah das Bundesarbeitsgericht den Kläger nicht als Bewerber im Rechtssinne an, weil er sich gerade auf solche Stellenausschreibungen beworben hatte, deren Formulierung einen Anschein von Diskriminierung enthielt und sein Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle vollkommen zuwiderlief. Mit Urteil vom 28. Juli 2016 (C-523/15) ist der Europäische Gerichtshof der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt. Der Gerichtshof hat ausgeführt, eine Person, die eine Stellenbewerbung unter den vom Bundesarbeitsgericht beschriebenen Umständen einreiche, könne sich nicht auf den durch die Richtlinien zur Verwirklichung der Gleichbehandlung gewährten Schutz berufen. Eine andere Auslegung wäre unvereinbar mit dem von diesen Richtlinien verfolgten Ziel, den Betroffenen einen wirksamen Schutz gegen Diskriminierungen beim Zugang zur Beschäftigung zu gewährleisten. Die Feststellung eines missbräuchlichen Verhaltens verlange das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Tatbestandsmerkmals. Aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände müsse sich ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der vorgegebenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht werde. Außerdem müsse aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass wesentlicher Zweck der fraglichen Handlungen die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils sei. Das Missbrauchsverbot greife nicht, wenn die fraglichen Handlungen eine andere Erklärung haben könnten als nur die Erlangung eines Vorteils. Diese zum Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG entwickelten Rechtsgrundsätze können ohne weiteres auf den Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers übertragen werden. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Jeder Bewerber um ein solches Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Aus der Zielsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs folgt, dass sich ein „Bewerber“, der die Stelle, um die er sich formal bewirbt, gar nicht erhalten will, nicht auf diesen Anspruch berufen kann. Ein solcher Bewerber strebt den Bewerberstatus allein formal an, um auf diese Weise sachfremde Zwecke zu verfolgen. bb) Im Streitfall sprechen zahlreiche Indizien dafür, dass es dem Kläger mit seiner Bewerbung ausschließlich darauf ankam, die Beklagte zu schädigen: (1) Die Bewerbung des Klägers war im Hinblick auf die ausgeschriebene Stelle absolut unüblich. Die Beklagte hatte eine Stelle im „mittleren“ Sachbearbeiterbereich (EG 9b bzw. A 9/A 10) ausgeschrieben. Bei einer solchen Stelle erwartet der Arbeitgeber eine perfekt gestaltete Bewerbung, der aussagekräftige Nachweise beigefügt sind. Nur auf diese Weise kann sich der öffentliche Arbeitgeber einen Eindruck von der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Bewerbers verschaffen. Der Kläger bewarb sich mit einem handschriftlichen Schreiben vom 19. April 2016 um die Stelle. Hierbei verwandte er einen in jeder Hinsicht ungewöhnlichen Briefkopf „Berufsgenosse-Buerschchenbüro, Stabstelle Gesundheitsinspektion, Rechtsstaatlichkeit und Seelenheil“. Er fügte einen ebenso handschriftlichen tabellarischen Lebenslauf ein, der auf der Seite 2 unten und Seite 3 ebenfalls ungewöhnliche Angaben über seine Aktivitäten seit dem Jahr 2014 enthält („2014-2016 Berufsgenosse - Buerschchenbüro Stabstelle Gesundheitsinspektion, Rechtsstaatlichkeit und Seelenheil - Ehrenamt in o.g. Sachgebieten, mit insgesamt ca. 110 Gerichtsverfahren, ...“). Ein unbefangener Leser musste aus den Angaben schließen, dass es sich bei dem Kläger um einen offenbar gescheiterten Sachbearbeiter einer Berufsgenossenschaft handelt, der seit 2014 in eigener Sache zahllose Prozesse geführt hat. (2) Ebenso ungewöhnlich war das weitere Verhalten des Klägers während des Bewerbungsverfahrens. Auf die Einladung der Beklagten zum Vorstellungsgespräch teilte er mit, dass er um Verlegung des Vorstellungsgesprächs bitte, weil er sich in einer Rehabilitationsmaßnahme befinde. Nachweise über die Maßnahme waren nicht beigefügt. Ebenso wenig führte der Kläger aus, weshalb eine zweistündige Anreise zum Gerichtsort von B.S. nach L. den Rehabilitationserfolg gefährde. Bei diesem Schreiben musste sich für den unbefangenen Leser der Eindruck verdichten, die Bewerbung diene sachfremden Zwecken, indem der Kläger den Ablauf des Bewerbungsverfahrens verzögern wolle. (3) In diesen Zusammenhang passt ebenso, dass der Kläger nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten sich am 25. April 2016 und 24. Juni 2016 um andere Sachbearbeiterstellen in derselben Form bewarb sowie am 25. Juni 2016 um einen Studienplatz im Rahmen eines Bachelorstudiums. Hierbei machte er unterschiedliche Angaben zu seiner Schwerbehinderung. Zudem war die Form des Anschreibens (Anlage Ag 11) sehr bemerkenswert („Liebe Verwaltungsgenossen, ...“). (4) Auch während des gerichtlichen Verfahrens setzte sich das ungewöhnliche Verhalten des Klägers fort. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2016 rügte er die Bevollmächtigung der Beklagten mit der Begründung, dass es einen Fall V../.H. nicht gebe; Rechtsanwalt M. vertrete ihn nicht. An dieser Rüge hielt er auch im weiteren Verlauf des Verfahrens fest. Die im Einzelnen hierzu vorgetragenen Gesichtspunkte sind rechtlich abwegig. (5) Schließlich ist bemerkenswert, dass der Kläger versuchte, die von ihm nicht verwendete Fahrkarte, die ihm das Arbeitsgericht aufgrund seiner Mittellosigkeit zur Fahrt zum Termin am 15. Juli 2016 übersandt hatte, „zu Geld zu machen“. Er übersandte die Fahrkarte an den Dienstleister des Landes, das Reisebüro R., und bat um die Überweisung der Fahrtkosten von 199,50 Euro auf sein Konto. Die Erklärungen, die der Kläger hierzu mit Schriftsatz vom 11. August 2016 hierzu abgeben hat, liegen neben der Sache. Wenn der Kläger die Fahrkarte nicht verwendet hatte, musste er sie an das Arbeitsgericht bzw. das Reisebüro R. zurückgeben, ohne hierfür einen Kostenersatz zu erhalten. Wäre der zuständigen Mitarbeiterin des Reisebüros der Täuschungsversuch des Klägers nicht aufgefallen, so hätte sich der Kläger einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft. cc) Aus allen diesen Umständen schließt die Kammer, dass es dem Kläger bei seiner Bewerbung in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht darum ging, die Stelle tatsächlich zu erhalten. Ein ernsthafter Bewerber hätte durch aussagekräftige Unterlagen alles daran gesetzt, um seine Bewerbung erfolgreich zu machen. Der Kläger hat hingegen seine Bewerbung auffällig minderwertig gestaltet, möglicherweise um die öffentlichen Arbeitgeber dazu zu verleiten, im Bewerbungsverfahren rechtliche "Fehler" zu begehen. Der Kläger bezweckt vielleicht nicht, wie die Beklagte vermutet, Entschädigungszahlungen zu generieren, weil er sonst eine Klage nach § 15 Abs. 2 AGG erhoben hätte. Es geht ihm aber darum, die beklagten öffentlichen Arbeitgeber dadurch zu schädigen, indem sie Aufwand und Kosten für eine Rechtsverteidigung aufbringen müssen, für die sie vom Kläger wegen § 12a ArbGG keinen Ersatz erlangen können. Schließlich schreckt er auch nicht davor zurück, die Justiz zu schädigen. Ein solches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich und nicht mehr vom Zweck des Bewerbungsverfahrensanspruchs gedeckt. III. Die Entscheidung konnte gemäß § 128 Abs. 4, § 53 Abs. 1 ArbGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Vorsitzenden ergehen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.