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Urteil

2 C 16/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ernennungen auf Grundlage von Art.33 Abs.2 GG sind Verwaltungsakte, die in die Bewerberrechte eingreifen und anfechtbar sein können. • Die Ernennung eines ausgewählten Bewerbers kann aufgehoben werden, wenn der Dienstherr durch vorzeitige Ernennung den wirkungsvollen Rechtsschutz nach Art.19 Abs.4 GG verhindert (Rechtsschutzverhinderung). • Bei Auswahlentscheidungen müssen ausschließlich leistungsbezogene, aussagekräftige und gleich angewandte Bewertungsmaßstäbe zugrunde gelegt werden; bloße Statistiken oder persönliche Eindrücke genügen nicht. • Wenn die Ernennung aufgehoben wird, ist sie mit Wirkung für die Zukunft zu kassieren; eine rückwirkende Statusaufhebung ist nur bei gesetzlicher Grundlage möglich.
Entscheidungsgründe
Aufhebung vorzeitiger Ernennung wegen Verstoßes gegen Art.33 Abs.2 i.V.m. Art.19 Abs.4 GG • Ernennungen auf Grundlage von Art.33 Abs.2 GG sind Verwaltungsakte, die in die Bewerberrechte eingreifen und anfechtbar sein können. • Die Ernennung eines ausgewählten Bewerbers kann aufgehoben werden, wenn der Dienstherr durch vorzeitige Ernennung den wirkungsvollen Rechtsschutz nach Art.19 Abs.4 GG verhindert (Rechtsschutzverhinderung). • Bei Auswahlentscheidungen müssen ausschließlich leistungsbezogene, aussagekräftige und gleich angewandte Bewertungsmaßstäbe zugrunde gelegt werden; bloße Statistiken oder persönliche Eindrücke genügen nicht. • Wenn die Ernennung aufgehoben wird, ist sie mit Wirkung für die Zukunft zu kassieren; eine rückwirkende Statusaufhebung ist nur bei gesetzlicher Grundlage möglich. Zwei Richter (Kläger und Beigeladener) bewarben sich um die nach R 8 besoldete Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz. Der Justizminister bevorzugte den Beigeladenen aufgrund einer von ihm erstellten Anlassbeurteilung; der Richterwahlausschuss stimmte mit 5:4 zu, zwei richterliche Mitglieder enthielten sich nach einem Gespräch mit einer Staatssekretärin. Der Kläger suchte einstweiligen Rechtsschutz und scheiterte in den ersten Instanzen; nach Mitteilung der Beschlussentscheidung des Oberverwaltungsgerichts erließ der Justizminister innerhalb kurzer Zeit die Ernennungsurkunde. Der Kläger machte geltend, durch diese schnelle Ernennung sei ihm der verfassungsrechtliche Eilrechtsschutz aus Art.19 Abs.4 GG verwehrt worden und die Auswahl verletze Art.33 Abs.2 GG. Er begehrte Aufhebung der Ernennung bzw. seine eigene Ernennung. • Ernennung als Verwaltungsakt und Eingriff in Bewerberrechte: Die Ernennung eines nach Art.33 Abs.2 GG ausgewählten Bewerbers entfaltet unmittelbare Rechtswirkungen zugunsten des Gewählten und greift in die Bewerberansprüche der Unterlegenen ein. • Wirkungsvoller Rechtsschutz und Ämterstabilität: Der Grundsatz der Ämterstabilität steht der Aufhebung nicht entgegen, wenn der Dienstherr durch vorzeitige Ernennung die Ausübung des vor der Ernennung gebotenen gerichtlichen Rechtsschutzes verhindert hat; dann ist verfassungsrechtlich eine materielle Nachprüfung der Ernennung geboten. • Rechtsschutzverfahren vor der Ernennung: Zur Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes muss der Dienstherr die Auswahlentscheidung mitteilen und eine angemessene Wartezeit einhalten; bei rechtzeitig gestelltem Antrag auf einstweilige Anordnung darf nicht vor Abschluss des Verfahrens ernannt werden; nach einer Obsiegentscheidung in der Beschwerdeinstanz ist zudem Zeit zur Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu gewähren. • Prüfungsmaßstab im einstweiligen Verfahren: Das einstweilige Verfahren muss in Prüfungsumfang und -tiefe einem Hauptsacheverfahren entsprechen; eine Anordnung ist zu erlassen, wenn bei rechtsfehlerfreiem Ablauf die Auswahl des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. • Anforderungen an die Auswahlentscheidung: Entscheidungsgrundlagen müssen leistungsbezogen, aussagekräftig und gleich angewandt sein; aktuelle, inhaltsreiche dienstliche Beurteilungen sind maßgeblich; bloße statistische Daten und persönliche Eindrücke genügen nicht. • Feststellungen zum vorliegenden Fall: Der Justizminister verfügte nicht über eigene tragfähige Tatsachen zur Beurteilung des Beigeladenen, stützte sich auf statistische Daten und persönliche Eindrücke und hat die gebotene Wartepflicht missachtet; damit wurde dem Kläger die Möglichkeit verwehrt, verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. • Rechtsfolge und Verfahrensergebnis: Wegen der Verfassungsverstöße ist die Ernennung des Beigeladenen mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben und der Beklagte zur erneuten Entscheidung über die Stellenbesetzung unter Beachtung der dargelegten verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Anforderungen zu verpflichten. Die Revision des Klägers ist überwiegend erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz mit Wirkung für die Zukunft auf, weil die Ernennung die Rechte des Klägers aus Art.33 Abs.2 GG verletzte und der Justizminister durch die sofortige Aushändigung der Ernennungsurkunde nach Bekanntgabe der oberverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeentscheidung den dem Kläger zustehenden effektiven Rechtsschutz nach Art.19 Abs.4 GG verhindert hat. Die Auswahlentscheidung beruhte nicht auf tragfähigen, leistungsbezogenen und gleich angewandten Bewertungsmaßstäben; insbesondere reichten statistische Angaben und persönliche Eindrücke nicht als Grundlage der Anlassbeurteilung aus. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Besetzung der Stelle erneut zu entscheiden und ein neues Auswahlverfahren unter Beachtung der vom Senat aufgestellten verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Anforderungen durchzuführen. Das Urteil wirkt nicht rückwirkend; die Aufhebung greift für die Zukunft, und dem Beigeladenen ist insoweit Fürsorge zu gewähren, etwa durch Versetzungsoptionen oder Beteiligung am neuen Verfahren.