Urteil
10 Sa 8/18
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2018:0131.10SA8.18.00
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Leitsätze
1. Mehrarbeit i.S.d. § 9 Nr. 1 Manteltarifvertrag für Beschäftigte zum ERA-TV in der Metall- und Elektroindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern meint Arbeit, die über die planmäßig verteilte Arbeitszeit hinausgeht.(Rn.128)
2. Für diese Mehrarbeit ist ein Zuschlag in Höhe von 50% nach § 10 Nr. 3.2 Manteltarifvertrag für Beschäftigte zum ERA-TV in der Metall- und Elektroindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitszeitkonto eingerichtet ist, für die hierin erfassten Mehrarbeitsstunden ein Ausgleichszeitraum vereinbart und dieser noch nicht abgelaufen ist.(Rn.128)
Tenor
I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 6. Juni 2017 - 8 Ca 205/16 - wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung überwiegend abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jede über die Arbeitszeit laut Schichtplan in den Anlagen 1 und 2 zur "Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit der Produktion in der H. GmbH R." vom 13. Juli 1998 hinaus in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr angeordnete und geleistete Arbeit des Klägers mit einem Zuschlag von 50 % gemäß § 10.3.2 des Manteltarifvertrags für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern zum ERA-TV vom 14. Juni 2005 zu vergüten.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 279,02 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2015 zu bezahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mehrarbeit i.S.d. § 9 Nr. 1 Manteltarifvertrag für Beschäftigte zum ERA-TV in der Metall- und Elektroindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern meint Arbeit, die über die planmäßig verteilte Arbeitszeit hinausgeht.(Rn.128) 2. Für diese Mehrarbeit ist ein Zuschlag in Höhe von 50% nach § 10 Nr. 3.2 Manteltarifvertrag für Beschäftigte zum ERA-TV in der Metall- und Elektroindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitszeitkonto eingerichtet ist, für die hierin erfassten Mehrarbeitsstunden ein Ausgleichszeitraum vereinbart und dieser noch nicht abgelaufen ist.(Rn.128) I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 6. Juni 2017 - 8 Ca 205/16 - wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung überwiegend abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jede über die Arbeitszeit laut Schichtplan in den Anlagen 1 und 2 zur "Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit der Produktion in der H. GmbH R." vom 13. Juli 1998 hinaus in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr angeordnete und geleistete Arbeit des Klägers mit einem Zuschlag von 50 % gemäß § 10.3.2 des Manteltarifvertrags für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern zum ERA-TV vom 14. Juni 2005 zu vergüten. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 279,02 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2015 zu bezahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). In der Berufungsbegründung sind die Umstände bezeichnet, aus denen sich die Rechtsverletzungen und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). II. Die Berufung ist auch überwiegend begründet. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger immer dann ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag nach § 9 Nr. 1, erster Spiegelstrich MTV zu, wenn er mehr Schichten pro Woche leisten muss als er nach Nr. 2 i.V.m. den Anlagen 1 und 2 BV Arbeitszeit leisten müsste. Unbegründet ist die Berufung deshalb nur insoweit, als die Ansprüche verwirkt sind, weil der Kläger die tarifliche Ausschlussfrist nicht eingehalten hat, oder er keine zusätzlichen Schichten i.S.d. Nr. 2 i.V.m. den Anlagen 1 und 2 BV Arbeitszeit erbracht hat. 1. Die Klage ist zulässig. a) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - Elementenfeststellungsklage -. Ein Feststellungsinteresse ist in diesem Fall nur gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden (BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 574/15 - Rn. 20). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die vom Kläger begehrte Feststellung ist geeignet, weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien über die vergütungsrechtliche Bewertung von Mehrarbeit, die über die Arbeitszeit laut den Schichtplänen in den Anlagen 1 und 2 zur BV Arbeitszeit in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr angeordnet und geleistet wird, auszuschließen. Insbesondere wird der Streit der Parteien abschließend geklärt, ob nur Mehrarbeit, die geleistet wird, obwohl das Arbeitszeitkonto nach Nr. 5 BV Arbeitszeit mehr als 100 Stunden bzw. 150 Stunden aufweist, die Zuschlagspflicht nach § 9 Nr. 1, erster Spiegelstrich MTV auslöst. Denn der Kläger begehrt die Feststellung, dass jedwede Mehrarbeit, die über die Schichtplanung nach Nr. 2 BV Arbeitszeit hinausgeht, den Anspruch auf den Mehrarbeitszuschlag begründet. b) Der Zahlungsantrag ist ebenfalls zulässig, insbesondere ist er ausreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die damit verfolgten Ansprüche sind auf konkrete Vergütungsdifferenzen über eine Zeit von sechs Monaten gerichtet. Der Kläger hat seine Forderung ausgehend von den Zeitabrechnungen der Beklagten erstellt. Diese haben die geleistete Arbeitszeit zwar in Zeitminuten, ausgehend von 60 Minuten pro Stunde dargestellt, während der Kläger in „Industrieminuten“, also dezimal, gerechnet hat. Damit hat der Kläger zu seinen Ungunsten zu wenig Arbeitszeit zu Grunde gelegt. Allerdings hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt, dass er für die Monate März bis August 2015 keine weitergehenden Forderungen geltend macht (vgl. S. 2 des Protokolls vom 31. Januar 2018). Das Berufungsgericht kann daher mit Rechtskraftwirkung über die Forderungen des Klägers entscheiden, indem es die vom Kläger verlangte Mehrarbeit in Dezimal-Minuten zu Grunde legt. Es liegt eine abschließende Gesamtklage vor (vgl. hierzu BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 11; 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 14). 2. Die auf Feststellung einer grundsätzlichen Vergütungspflicht von Mehrarbeit gerichtete Klage ist begründet. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die tariflichen Vorschriften des MTV kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung (§ 3 Abs. 1 TVG). Ebenso findet auf das Arbeitsverhältnis die BV Arbeitszeit Anwendung. Es ist nicht erkennbar, dass nach der Kündigung vom 25. Januar 2005 eine andere Abmachung zwischen den Betriebsparteien zustande gekommen ist. Die BV Arbeitszeit bestimmt die Verteilung der Arbeitszeit des Klägers jedenfalls kraft Nachwirkung, § 77 Abs. 6 BetrVG (vgl. hierzu nur BAG 9. Juli 2013 - 1 AZR 275/12 - Rn. 18). b) Bezugsgröße des § 9 Nr. 1, erster Spiegelstrich MTV ist einerseits der Arbeitstag, andererseits die Woche. Nur wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu Arbeitsleistungen herangezogen wird, die sowohl seine tägliche als auch die wöchentliche Arbeitszeit überschreiten, besteht die Pflicht zur Zahlung des tariflichen Mehrarbeitszuschlags. Dagegen entsteht der Anspruch auf den Mehrarbeitszuschlag nicht erst ab der 101. bzw. 151. Mehrarbeitsstunde, weil bis zu 100 bzw. 150 Stunden auf einem Arbeitszeitkonto gesammelt werden und durch Freizeit innerhalb des Ausgleichszeitraums ausgeglichen werden sollen bzw. allenfalls bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abgegolten werden. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen. Die Beklagte unterscheidet nicht ausreichend zwischen der Arbeitszeitflexibilisierung i.R.d. Freischichtmodells nach § 7 Nr. 6 MTV sowie der darüberhinausgehenden Flexibilisierung i.R.e. Arbeitszeitkontos, wie es seit dem Jahr 2005 in § 7 Nr. 7 MTV - auch - tariflich geregelt ist. aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 12. August 2015 - 7 AZR 592/13 - Rn. 16). bb) Bereits der Wortlaut der tariflichen Bestimmungen ergibt, dass zwischen der Arbeitszeit, die in dem Schichtplan nach den Anlagen 1 und 2 der BV Arbeitszeit „verteilt“ worden ist, sowie der darüber hinaus in weiteren Schichten angeordneten Arbeitszeit zu unterscheiden ist. (1) Der MTV definiert den Begriff der Mehrarbeit nicht. § 9 Nr. 1, erster Spiegelstrich MTV spricht von der „im Rahmen der Verteilung vereinbarte(n) tägliche(n) und wöchentliche(n) Arbeitszeit“. „Verteilt“ nimmt Bezug auf § 7 Nr. 5 und Nr. 6 MTV. Nach § 7 Nr. 5 MTV kann die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gleichmäßig oder ungleichmäßig auf bis zu fünf Werktage von Montag bis Freitag verteilt werden (tägliche Arbeitszeit). Sie kann darüber hinaus auch ungleichmäßig auf mehrere Wochen verteilt werden (wöchentliche Arbeitszeit). § 7 Nr. 6 MTV nimmt bzgl. der Verteilung auf die tariflichen Bestimmungen und damit auch § 7 Nr. 5 MTV Bezug und erlaubt eine Regelung, Differenzen zwischen betrieblicher und individueller regelmäßiger Arbeitszeit durch freie Tage - Freischichtenmodell - auszugleichen. „Verteilen“ meint, eine Menge von etwas in kleinere Portionen - oder wie hier Zeitabschnitte - aufzuteilen. Deutlich wird daraus, dass der Begriff der Verteilung nicht die Anordnung von Mehrarbeit meint, die ungeplant über die verteilte Arbeitszeit hinaus geleistet werden muss, sondern die planmäßige Einteilung von Arbeitnehmern. Dafür spricht auch § 7 Nr. 5.3 MTV, wonach über die Verteilung Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind. Es soll also ein Regelwerk erstellt werden, das angewandt wird und damit die Normalität der Arbeitszeiteinteilung abbildet, nicht jedoch - unvorhergesehene - Ausnahmefälle. Wird die planmäßige Einteilung so gestaltet, dass in einer Woche mehr als die geschuldete individuelle regelmäßige Arbeitszeit zu leisten ist, muss diese Mehrarbeit planmäßig wieder ausgeglichen werden. Spätestens am Ende des Ausgleichszeitraums von sechs bzw.- wie vorliegend auf Grund der von den Tarifvertragsparteien erlaubten Verlängerung - 24 Monaten muss die individuelle regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt erreicht sein. (2) Da Bezugsgröße nach dem Tarifwortlaut einerseits der Tag, andererseits die Woche ist, kann zuschlagspflichtige Mehrarbeit nur in Betracht kommen, wenn die Arbeitszeit bzgl. beider Bezugsgrößen überschritten ist. Bezugsgröße ist nach dem Wortlaut aber nicht der Ausgleichszeitraum. Allerdings ist der Beklagten jedenfalls insoweit zuzustimmen, dass bei planmäßiger Anordnung von mehr Arbeitszeit als der individuell geschuldeten täglichen und wöchentlichen keine Mehrarbeit i.S.d. § 9 Nr. 1, erster Spiegelstrich MTV vorliegt, wenn sie das Ergebnis der betrieblich vereinbarten „Verteilung“ i.S.d. § 7 Nr. 6 i.V.m. Nr. 5 MTV ist und innerhalb des Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird. Es besteht dann nur ein Zeitguthaben des Arbeitnehmers (BAG 25. Oktober 2000 - 4 AZR 596/99 - zu II. 4. der Entscheidungsgründe). Damit ist aber nichts über die Mehrarbeit gesagt, die zusätzlich und damit über die betrieblich geregelte Verteilung der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit hinaus angeordnet wird. Hätten die Tarifvertragsparteien auch diese Mehrarbeit von der Zuschlagspflicht ausnehmen und diese nur für solche Mehrarbeit regeln wollen, die nach Ablauf eines Ausgleichszeitraums noch offen ist, hätte es nahe gelegen, § 9 Nr. 1, erster Spiegelstrich MTV dahin zu ergänzen, dass zuschlagspflichtige Mehrarbeit nur insoweit vorliegt, als die Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigten die im Rahmen der Verteilung vereinbarte tägliche und wöchentliche Arbeitszeit übersteigt und auch nach Ablauf des vereinbarten Ausgleichszeitraums nicht durch Freizeit ausgeglichen ist (vgl. zur Frage des Bestehens einer Zuschlagspflicht nur für Überstunden, die nicht innerhalb eines Ausgleichszeitraums ausgeglichen werden können, z.B. § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K und hierzu BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 18 ff.). Eine solche Formulierung haben die Tarifvertragsparteien nicht gewählt. Selbst die Einführung von Arbeitszeitkonten im Jahr 2005 haben sie nicht zum Anlass genommen, eine diesbezügliche Klarstellung vorzunehmen (vgl. auch nachfolgend ee). (3) Die Betriebsparteien haben den tariflichen Regelungen zur Arbeitszeitverteilung Rechnung getragen, indem sie die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten in Nr. 2 BV Arbeitszeit dahin geregelt haben, dass in zwei Wochen an fünf Tagen je acht Stunden und in einer Woche - der Nachtschichtwoche - an nur drei Tagen je acht Stunden zu leisten sind. Hierdurch werden 34,67 Stunden (dezimal) bzw. 34 Stunden und 40 Minuten geleistet. Die verbleibende Lücke wird dadurch geschlossen, dass pro Schicht fünf Minuten an Übergabezeiten geleistet werden, so dass im Durchschnitt von drei Wochen 35 Stunden und fünf Minuten gearbeitet werden. Soweit diese fünf Minuten Mehrarbeit betroffen sind, handelt es sich um planmäßige Mehrarbeit, die erst nach Ablauf des 24-monatigen Ausgleichszeitraums ausgeglichen sein müsste und bis dahin keiner Zuschlagspflicht unterfällt. Jede Mehrarbeit jedoch, die über die planmäßige Mehrarbeit hinaus geht, überschreitet die „im Rahmen der Verteilung vereinbarte tägliche und wöchentliche Arbeitszeit“ i.S.d. § 9 Nr. 1, erster Spiegelstrich MTV und zwar auch dann, wenn sie zum Ende des Ausgleichszeitraums durch eine entsprechende bezahlte Zeitfreistellung ausgeglichen wird (vgl. so auch BAG 25. Oktober 2000 - 4 AZR 596/99 - zu II. 4. der Entscheidungsgründe, allerdings zu einem älteren und inhaltlich nicht identischen Manteltarifvertrag der Metallindustrie in Hamburg und Umgebung sowie Schleswig-Holstein). cc) Der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen spricht nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht dafür, dass die Möglichkeiten der Flexibilisierung direkten Einfluss auf die Zuschlagspflichtigkeit von Arbeitszeiten haben. Die Normen zur Zuschlagpflichtigkeit sowie zur Höhe der Zuschläge in §§ 9, 10 MTV sind erst nach der Regelung der verschiedenen Arbeitszeitmodelle in § 7 MTV sowie der „abweichenden Arbeitszeit“ in § 8 MTV eingefügt. Das bestätigt, dass Mehrarbeitszuschläge bei allen Arbeitszeitformen anfallen können. Ansonsten wäre die Regelung nur bei einem konkret geregelten Arbeitszeitmodell aufgenommen worden. Wäre der Auffassung der Beklagten zu folgen, hätte es sich insbesondere angeboten, die Zuschlagspflicht auf Mehrarbeit zu beschränken, die sich nicht als Guthaben in einem Arbeitszeitkonto wiederfindet. dd) Das so gefundene Auslegungsergebnis wird durch Sinn und Zweck der tariflichen Regelung zu Mehrarbeitszuschlägen bestätigt. (1) Eine tarifvertragliche Bestimmung, die den Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge allein davon abhängig macht, dass über ein bestimmtes Tages- oder Wochenarbeitsvolumen hinaus gearbeitet wird, bezweckt regelmäßig, eine grundsätzlich zu vermeidende besondere Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Entgelt auszugleichen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Tarifvertrag selbst Anhaltspunkte dafür enthält, dass andere Regelungszwecke im Vordergrund stehen. Ohne solche Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass es den Tarifvertragsparteien darum geht, durch Verteuerung der über die individuell geschuldete Arbeitsleistung hinausgehenden Arbeitszeiten den individuellen Freizeitbereich zu schützen. Dem steht nicht entgegen, dass der staatliche Gesetzgeber in den Arbeitszeitgesetzen zum Schutz vor physischer oder psychischer Überbelastung andere als die tarifvertraglichen Arbeitszeitgrenzen aufgestellt hat. Es steht den Tarifvertragsparteien frei, in ihrem Regelungsbereich einen zusätzlichen Ausgleichsanspruch bereits von einer geringeren Arbeitsbelastung an einzuräumen. Auch wenn mit Mehrarbeitszuschlägen zusätzliche arbeitsmarktpolitische Zwecke verfolgt werden sollten, dienen die Zuschläge aber stets einem finanziellen Ausgleich der Arbeitnehmer für Mehrbelastungen (BAG 20. Juni 1995 - 3 AZR 684/93 - zu II. 2. b) der Entscheidungsgründe; 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - zu III. 1. der Entscheidungsgründe; 11. Juni 2008 – 5 AZR 389/07 - Rn. 15). Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht festgestellt, dass die tariflichen Regelungen zur Zuschlagspflicht von Mehrarbeit darauf schließen lassen, dass es um den Ausgleich der damit einhergehenden Arbeitsbelastung geht. Das wird besonders deutlich in den Steigerungsbeträgen, wie sie in § 10 Nr. 1 MTV geregelt sind. Je mehr Mehrarbeit zu leisten ist, desto teurer wird sie, insbesondere dann, wenn sie an demselben Tag abzuleisten ist. Diese Arbeitsbelastung kommt auch zum Tragen, wenn ein Arbeitnehmer wie vorliegend der Kläger neben der - ungleichmäßig - verteilten Arbeitszeit weitere Schichten ableisten muss. (2) Neben den Regelungen zur Mehrarbeit sind die Regelungen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit zu betrachten. Aus den tariflichen Regelungen wird jedoch nicht erkennbar, dass Arbeitszeiten, die auf einem Arbeitszeitkonto als Guthabenstunden gesammelt werden, dann nicht als zuschlagspflichtige Arbeitsbelastung i.S.d. § 9 Nr. 1, erster Spiegelstrich MTV anzusehen sind, wenn sie am Ende eines Ausgleichszeitraums durch Freizeit ausgeglichen sind. Es kann deshalb dahinstehen, dass die Regelungen des § 7 Nr. 7 MTV zum Zeitpunkt des Abschlusses der BV Arbeitszeit noch nicht bestanden haben. (a) Sinn und Zweck eines Arbeitszeitkontos ist die Flexibilisierung von Arbeitszeiten. Das fest aufeinander bezogene Gefüge von vereinbarter wöchentlicher Arbeitsleistung und dafür geschuldetem Entgelt wird aus seinem strengen Korsett gelöst. Zum einen erhält der Arbeitgeber die ohne eine solche Regelung nicht bestehende - und vorbehaltlich der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats - einseitige Befugnis, in auftragsschwachen Zeiten eine geringere als geschuldete Arbeitsleistung anzunehmen, in auftragsstarken Zeiten oder bei Bestehen von Beschäftigungsbedarf aus sonstigen Gründen (z.B. Vertretung wegen Urlaub, Krankheit etc.) dagegen eine höhere als geschuldete Arbeitsleistung anzuordnen. Zum anderen wirkt sich diese Möglichkeit vergütungsrechtlich dahin aus, dass der Arbeitgeber in auftragsschwachen Zeiten zwar die vereinbarte Vergütung fortbezahlt, der Arbeitnehmer aber zur Nachholung der ausgefallenen Arbeitszeit verpflichtet ist. In auftragsstarken Zeiten entgeht der Arbeitgeber zunächst einer höheren Vergütungspflicht, bleibt jedoch zur Freistellung des Arbeitnehmers im Umfang der über die (tarif)-vertragliche Vereinbarung hinaus erbrachten Arbeitsleistung verpflichtet. Diese Flexibilisierung lässt jedoch die Frage unberührt, ob das Ableisten von Mehrarbeit als Belastung an sich vergütungsrechtlich ausgeglichen werden soll. (b) Das Bestehen eines Arbeitszeitkontos spricht nicht grundsätzlich dafür, dass Mehrarbeit nicht als Belastung anzusehen ist, sofern sie innerhalb eines feststehenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird. Das machen die streitgegenständlichen Regelungen deutlich: Im MTV ist ein Ausgleichszeitraum von sechs Monaten vorgesehen, der nach dem BeschTV auf 24 Monate verlängert werden kann. Je länger der Ausgleichszeitraum dauert, umso länger „schleppt“ ein Arbeitnehmer ein Guthaben an Mehrarbeitsstunden mit, das erst zum Ende des Ausgleichszeitraums durch Freizeit ausgeglichen sein muss bzw. - falls dies nicht gelingt - sodann durch finanzielle Leistungen entschädigt wird. Umso größer wird die Belastung, je mehr Plusstunden ein Arbeitszeitkonto aufweisen kann, bevor Mehrarbeit unmittelbar durch Freizeit ausgeglichen oder durch einen Zuschlag abgegolten wird. Das spricht umso mehr dafür, diese Belastung finanziell abzugelten. (3) Dem Ziel der Flexibilisierung wird bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die für die jeweilige Mehrarbeitsstunde zu zahlende Vergütung „gestundet“ ist. Träfe die Auffassung der Beklagten zu, wären die Tarifvertragsparteien der Auffassung gewesen, wegen des Ausgleichs der Mehrarbeit durch Freistellung innerhalb eines 24-monatigen Zeitraums sei die Zahlung eines Zuschlags nach der Staffelung des § 10 Nr. 1 bzw. § 10 Nr. 3.2 MTV nicht nötig. Sie hätten damit im Ergebnis diesen Vergütungsbestandteil nicht nur gestundet, sondern gänzlich entfallen lassen. Vor dem Hintergrund, dass bereits i.R.d. Freischichtmodells nach § 7 Nr. 6 MTV die Arbeitszeit für den von den Betriebsparteien zu vereinbarenden Ausgleichszeitraum flexibilisiert worden ist, ohne dass eine Zuschlagspflicht besteht, ist aber aus den tariflichen Regelungen nicht erkennbar, dass darüber hinaus ungeplante Mehrarbeit ebenfalls nicht der Zuschlagspflicht unterliegen soll. Dass hierdurch ein angemessener Ausgleich zwischen Flexibilisierungsinteresse des Arbeitgebers einerseits und dem Interesse des Arbeitnehmers am Ausgleich von ungeplanten Belastungen andererseits geschaffen wird, zeigen die in der BV Arbeitszeit geschaffenen Arbeitszeitregelungen: Sie beinhaltet zwei aufeinander aufbauende Arbeitszeitkomplexe: Zunächst ist unter Nr. 2 ein dem § 7.6 MTV entsprechendes Freischichtmodell vereinbart worden. Denn die in der Früh- und Spätschichtwoche zu leistende Mehrarbeit - 40 Stunden zuzüglich Übergabezeiten statt 35 Stunden - wird durch die in der Nachtschichtwoche eingeplanten Freischichten am Montag und Freitag bis auf fünf Minuten ausgeglichen. Unter Nr. 4 BV Arbeitszeit finden sich zusätzlich Regelungen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit. Das in Nr. 5 geregelte Arbeitszeitkonto gilt für beide Arbeitszeitkomplexe. Das Ausmaß der Belastung, das für den Arbeitnehmer aus den verschiedenen Flexibilisierungsregelungen in Nr. 2 und Nr. 4 BV Arbeitszeit folgt, wird aber allein dadurch, dass jede Arbeitszeit über das Arbeitszeitkonto erfasst wird, nicht gleich. Vielmehr kommt hier der Unterschied zwischen geplanter Mehrarbeit in zwei von drei Wochen nach Nr. 2 BV i.V.m. den Anlagen 1 und 2 BV Arbeitszeit und zusätzlicher Mehrarbeit, die über die verteilte Arbeitszeit nach Nr. 2 BV Arbeitszeit hinaus geht und sich nicht nach Nr. 4 BV Arbeitszeit richtet, zum Tragen. Letztere wird nicht unmittelbar in der folgenden Nachtschichtwoche ausgeglichen, sondern über einen Zeitraum von maximal 24 Monaten „mitgeschleppt“. Entsprechend macht der Kläger auch nicht die fünf Minuten als Mehrarbeit nach Nr. 2 BV Arbeitszeit geltend, die anfällt, weil er im Schnitt von drei Wochen nicht nur 105 Stunden, sondern 105 Stunden und fünf Minuten arbeitet. ee) Ein weiteres Argument spricht für das gefundene Auslegungsergebnis: Wie die weitere Entwicklung der tariflichen Regelungen zur Arbeitszeit nach dem Jahr 1998 zeigt, wird selbst in dem Bereich, der einer noch weitergehenden Flexibilisierung der Arbeitszeit als die Regelungen in § 7 Nr. 5 und Nr. 6 MTV dient - der Vereinbarung von Arbeitszeitkonten in § 7 Nr. 7 MTV im Jahr 2005 - von der (un-)gleichmäßigen Verteilung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gesprochen. Entsprechend wird im Arbeitszeitkonto die Differenz zwischen der betrieblich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit und der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als Guthabenstunde bzw. als Minusstunde dokumentiert (§ 7 Nr. 7.1.1 MTV). Auch insofern soll die Verteilung der Arbeitszeit nicht grenzenlos flexibel sein, vielmehr bleibt die Verteilung und damit Vorhersehbarkeit des Beginns und des Endes der Arbeitszeit der Regelfall. Allerdings entfällt der in § 7 Nr. 5 bzw. § 7 Nr. 6 MTV geregelte Ausgleichszeitraum zu Gunsten einer von den Betriebsparteien zu findenden Verfahrensregelung (§ 7 Nr. 7.1, § 7 Nr. 7.1.2 MTV). Zur Frage, ob Stunden, die über die - sei es gleichmäßig oder ungleichmäßig - planmäßig verteilte individuelle regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen, als Mehrarbeit zuschlagspflichtig sind, verhält sich weder § 7 Nr. 7 noch § 9 Nr. 1, erster Spiegelstrich MTV ausdrücklich. Angesichts dessen, dass § 9 Nr. 1, erster Spiegelstrich MTV auf die verteilte Arbeitszeit abstellt und Verteilung planmäßige Arbeitszeit bedeutet, wären aber auch im Rahmen eines Arbeitszeitkontos nur solche Mehrarbeitsstunden zuschlagsfrei, die auf Grund der planmäßigen Verteilung anfallen, nicht aber solche, die zusätzlich anfallen. Dies wird bestätigt durch die Regelung in § 7 Nr. 7.1.5.2 MTV. Danach ist bei dauerhaft notwendigem zusätzlichem Arbeitsvolumen bis zur Neueinstellung von Arbeitnehmern die Vereinbarung i.R.v. freiwilligen Betriebsvereinbarungen möglich, dass Zeitguthaben ausgezahlt werden. Ausdrücklich regelt der MTV in diesem Zusammenhang, dass die Vergütung dieser zusätzlichen Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag durch Auszahlung oder Zeitgutschrift erfolgt. Würde ohnehin kein Mehrarbeitszuschlag anfallen, weil es sich um Zeiten handelt, die auf dem Arbeitszeitkonto gesammelt und zu einem zu vereinbarenden Zeitpunkt ausgeglichen werden, wäre eine solche Klarstellung nicht nötig gewesen. c) Der Kläger hat daher Anspruch auf Bezahlung des Zuschlags nach § 10 Nr. 3.2 MTV in Höhe von 50%, wenn er Arbeitszeit leisten muss, die über die in Nr. 2 i.V.m. den Anlagen 1 und 2 der BV Arbeitszeit hinaus angeordnete hinausgeht - und zwar auch dann, wenn sein Arbeitszeitkonto noch nicht 100 bzw. 150 Stunden aufweist. Die Frage, ob die Grenze von 100 Guthabenstunden in Nr. 5 der BV Arbeitszeit wirksam durch die „internen Anweisungen“ oder sonstige, von der Beklagten vorgelegte Abreden auf 150 Stunden abgeändert worden ist, kann daher dahinstehen. Insbesondere ist es unerheblich, ob in den internen Anweisungen Abreden der Betriebsparteien zu sehen sind. Sofern eine Zuschlagspflicht für die Mehrarbeitsstunden nach § 9 Nr. 1, erster Spiegelstrich MTV besteht, handelte es sich bei diesen Abreden entweder um eine für die Auslegung der tariflichen Regelungen unmaßgebliche Wiedergabe des Verständnisses der Betriebsparteien, sofern ihnen der Normcharakter fehlt. Oder aber die Betriebsparteien hätten etwas vereinbart, was der tariflich geregelten Pflicht zur Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen widerspricht: Sie hätten den Anspruch des Klägers auf den Mehrarbeitszuschlag ausgeschlossen. Diese Regelung wäre - sollte eine Betriebsvereinbarung vorliegen - nach § 4 Abs. 3 TVG, § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam, da der MTV insofern keine Tariföffnungsklausel für die Betriebsparteien vorsieht und die Zuschlagspflichtigkeit von Mehrarbeit auch nicht nur einen Annex der tariflich in § 7 MTV eröffneten Regelungskompetenz der Verteilung der Arbeitszeit auf betrieblicher Ebene darstellt. 3. Die Berufung ist dagegen unbegründet, soweit der Kläger Zahlungsansprüche für die Monate März bis Juli 2015 geltend macht. Diese Ansprüche sind verwirkt, weil der Kläger die tarifliche Ausschlussfrist nicht eingehalten hat. Die Berufung war daher zurückzuweisen, sofern der Kläger die Bezahlung von Mehrarbeit für diese Monate verlangt hat. Der Kläger hat mit dem Schreiben vom 20. November 2015 nur Ansprüche auf Mehrarbeitszuschläge für August 2015 gewahrt. Die Ansprüche waren nach § 11 Nr. 2 Satz 2 MTV am Ende des Monats zu erfüllen, der auf den Monat folgte, in dem die entsprechende Arbeit geleistet worden war. Die Mehrarbeit für August 2015 war daher am 30. September 2015 fällig. Die Geltendmachung am 20. November 2015 erfolgte innerhalb von zwei Monaten nach § 18 Nr. 1.1 MTV. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass das Schreiben nicht innerhalb der 10 Kalendertage, die bis zum 30. November 2015 verblieben sind, bei ihr eingegangen ist. Eine solch weiträumige Verzögerung wird auch nicht aus anderen Umständen ersichtlich. Die vor August entstandenen Ansprüche waren jedoch bereits am 31. August 2015 und früher fällig. Das Geltendmachungsschreiben vom 20. November 2015 wahrt die Ausschlussfrist daher nicht. 4. Die Berufung ist dagegen bzgl. der für August 2015 verlangten Mehrarbeitszuschläge teilweise begründet. a) Der Kläger hat die Ausschlussfrist des § 18 Nr. 1.1 MTV gewahrt (vgl. vorstehend 3.). Er hat zwar in der außergerichtlichen Geltendmachung nur 5,51 Euro zu Grunde gelegt, während er im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung 5,70 Euro verlangt hat. Gleichzeitig hat er aber auch außergerichtlich einen Zuschlag in Höhe von 50% bzw. 20%, da 30% bereits vergütet worden waren, verlangt. Für die Beklagte ist daher bereits aus dem Geltendmachungsschreiben erkennbar geworden, dass der Kläger den tariflichen Zuschlag in Höhe von 20% der tariflich geregelten Berechnungsgrundlage (§ 11 Nr. 5 i.V.m. § 11 Nr. 4.3 MTV) geltend macht, nicht jedoch einen Zuschlag in Höhe eines feststehenden Betrags in Euro. Dass der Kläger im Geltendmachungsschreiben daher von der geringeren tariflichen Vergütung bis März 2015 ausgegangen ist, hat nicht zur Folge, dass der Klage nur in dieser Höhe stattgegeben werden kann. Es handelt sich vielmehr um einen bloßen Rechenfehler, der für die Beklagte erkennbar gewesen ist. Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren keinen Anspruch geltend gemacht, auf den sich die Beklagte nicht bereits auf Grund des Geltendmachungsschreibens vom 20. November 2015 hätte einstellen können. b) Bei der Berechnung der konkreten Mehrarbeit im August 2015 musste das Berufungsgericht zu Grunde legen, dass der Kläger jeweils nur zusätzliche Schichten geltend gemacht hat, nicht jedoch Mehrarbeit, die in den ohnehin zu leistenden Schichten angefallen ist. Damit hat er den Streitgegenstand eingeschränkt. Das Berufungsgericht hatte deshalb nur zu prüfen, ob es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Stunden für die Nachtschichten, die am 2., 3., 9., 10., 16., 17., 21., 23., 24. und 28. August 2015 begannen, um Schichten handelt, die im Schichtplanmodell nach Nr. 2 i.V.m. den Anlagen 1 und 2 der BV Arbeitszeit nicht vorgesehen und damit Mehrarbeit i.S.d. § 9 Nr. 1 MTV waren. Zu überprüfen war in diesem Zusammenhang jedoch, ob eine andere Schicht ausgefallen ist, also nur eine Änderung der Arbeitszeit vorgelegen hat, nicht aber eine Erhöhung der Schichtanzahl. Nicht jede zusätzliche Nachtschicht löst Mehrarbeit aus, sondern nur solche, die neben die ohnehin zu erbringenden treten, und sofern dadurch die aus dem Schichtmodell sowie den Übergabezeiten von fünf Minuten pro Schicht folgende Arbeitszeit überschritten wird. Danach hat der Kläger folgende zuschlagspflichtige Mehrarbeit im August 2015 erbracht: aa) In der KW 31 (3. bis 9. August 2015) hätte der Kläger drei Nachtschichten leisten müssen (Dienstag auf Mittwoch, Mittwoch auf Donnerstag, Donnerstag auf Freitag). Tatsächlich hat er auch von Sonntag auf Montag und Montag auf Dienstag (2./3. und 3./4. August 2015) in der Nacht gearbeitet. Aus der Zeitabrechnung ergeben sich hierfür Zeiten von 8,14 Stunden und 8,19 Stunden (zur Problematik der Zeit- und Industrieminuten vgl. bereits II. 1. b) der Entscheidungsgründe). bb) In der KW 32 (10. bis 16. August 2015) hätte der Kläger fünf Spätschichten leisten müssen (Montag bis Freitag). Tatsächlich hat er statt am Freitag, den 14. August 2015, in der Nacht vom 9. auf den 10. August 2015 gearbeitet. Eine zusätzliche Schicht hat er damit nicht geleistet. Die von ihm geltend gemachte Zeit von 8,21 Stunden für den 9. August 2015 stellt damit keine Mehrarbeit dar. cc) In der KW 33 (17. bis 23. August 2015) hätte der Kläger fünf Frühschichten (Montag bis Freitag) arbeiten müssen. Er hat darüber hinaus aber noch eine Nachtschicht am 16./17. August 2015 mit 8,18 Stunden geleistet, für die Mehrarbeitszuschläge zu entrichten sind. Dagegen ist die Nachtschicht am 17./18. August 2015 nicht zu berücksichtigen. Der Kläger hätte am Montag ohnehin arbeiten müssen. Es hat sich nur die Uhrzeit geändert. Dasselbe gilt für die Nachtschicht 21./22. August 2015. dd) In der KW 34 (24. bis 29. August 2015) hätte der Kläger wieder drei Nachtschichten (Dienstag auf Mittwoch, Mittwoch auf Donnerstag, Donnerstag auf Freitag) erbringen müssen. Hier hat er weitere drei Nachtschichten am 23./24. August 2015, 24./25. August 2015 und 28./29. August 2015 geleistet. Aus der Zeitabrechnung ergeben sich hierfür 8,28 Stunden, 8,15 Stunden und 8,01 Stunden. ee) Die Addition der Mehrarbeitsstunden für die Nachtschichten 2./3. August 2015, 3./4. August 2015, 16./17. August 2015, 23./24. August 2015, 24./25. August 2015, 28./29. August 2015 ergibt 48,95 Stunden. Zutreffend geht der Kläger von einem Zuschlag von 5,70 Euro brutto pro Stunde aus (20% der nach § 11 Nr. 4.3 MTV für die Mehrarbeitsstunde maßgeblichen Grundvergütung von 28,48 Euro: 4336,70 Euro geteilt durch 152,25 Stunden). Die Multiplikation ergibt 279,02 Euro brutto. Die weitergehende Klage war abzuweisen. c) Der Kläger hat die Verzinsung erst ab dem 1. Dezember 2015 verlangt. Die Forderung war zwar bereits am 30. September fällig, so dass Verzug ab dem 1. Oktober 2015 eingetreten ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 11 Nr. 2 Satz 2 MTV). Jedenfalls befand sich die Beklagte aber zu dem Zeitpunkt des 1. Dezember 2015 in Verzug. Dem Kläger waren daher fünf Prozentpunkte Zinsen ab diesem Tag zuzusprechen (§§ 288 Abs. 1 Satz 2, 247 Abs. 1 BGB). III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Streitwert für beide Instanzen beläuft sich auf 5.471,42 Euro (vgl. den Beschluss vom 31. Januar 2018, Bl. 60 f. der Berufungsakte). Der Kläger ist zwar hinsichtlich des Zahlungsantrags weitgehend unterlegen. Dieser hat sich aber auf den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert nicht ausgewirkt. Da er mit dem Feststellungsantrag obsiegt hat, waren deshalb der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen aufzuerlegen. 2. Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Mehrarbeitszuschläge nach § Nr. 9 Nr. 1, 10 Nr. 3.2 des Manteltarifvertrags für Beschäftigte zum ERA-TV in der Metall- und Elektroindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern für Arbeit an Tagen, die nach einem betrieblich vereinbarten Schichtmodell grundsätzlich arbeitsfrei sind. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1. September 2008 als Elektroniker beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern Anwendung. Zuletzt verdiente der Kläger monatlich 4.336,70 EUR brutto, bestehend aus einem Grundentgelt nach EG 11 und einer Leistungszulage nach dem Entgeltrahmen-Tarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg - nachfolgend: ERA-TV - sowie einer „HARA-Zulage“. Die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit des Klägers beträgt 35 Stunden wöchentlich (§ 7 Nr. 1 des Manteltarifvertrags für Beschäftigte zum ERA-TV in der Metall- und Elektroindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern vom 14. Juni 2005 - nachfolgend MTV). Der MTV enthält Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit, wobei diejenigen zum „Flexiblen Arbeitszeitkonto“ (§ 7 Nr. 7.1 MTV) erst im Jahr 2005 eingeführt worden sind. Soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung regelt der MTV Folgendes: 7.5 Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann gleichmäßig oder ungleichmäßig auf bis zu 5 Werktage von Montag bis Freitag verteilt werden. Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann auch ungleichmäßig auf mehrere Wochen verteilt werden. Sie muss jedoch im Durchschnitt von längstens 6 Monaten erreicht werden. … 7.5.3 Über die Verteilung der Arbeitszeit sind Betriebsvereinbarungen abzuschließen. In diesen ist auch Beginn und Ende der Ausgleichszeiträume nach § 7.5 Absatz 2 festzulegen. 7.5.4 Wenn keine andere Regelung getroffen wird, beträgt für Vollzeitbeschäftigte die regelmäßige tägliche Arbeitszeit 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. 7.6 Soll aus betrieblichen Gründen die bisherige Auslastung der betrieblichen Anlagen beibehalten oder optimiert werden, so ist auf Wunsch des Unternehmens die Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen entsprechend zu verteilen. Dabei kann eine Differenz zwischen der betrieblich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit und der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auch in Form von freien Tagen ausgeglichen werden. Zur Vermeidung von Störungen im Betriebsablauf muss eine möglichst gleichmäßige Anwesenheit der Beschäftigten gewährleistet sein. Bei der Festlegung der freien Tage sind die Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen. Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit muss dabei im Durchschnitt von 6 Monaten erreicht werden. Es dürfen nicht mehr als fünf freie Tage zusammengefasst werden. … 7.7 Die Betriebsparteien können sowohl flexible Arbeitszeitkonten (s. § 7.7.1) als auch Langzeitkonten (s. § 7.7.2) jeweils durch freiwillige Betriebsvereinbarung vereinbaren. Für beide Zeitkonten gelten keine Ausgleichszeiträume. Dies gilt nicht für sonstige Zeitkonten im Rahmen des § 7 MTV (z.B. Gleitzeit). 7.7.1 Flexibles Arbeitszeitkonto Vereinbaren die Betriebsparteien flexible Arbeitszeitkonten, finden die §§ 7.5 und 7.6, jeweils die beiden letzten Sätze, im Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung keine Anwendung. 7.7.1.1 Das flexible Arbeitszeitkonto dient dem Ausgleich betrieblicher Auslastungsschwankungen (z.B. Produkt- und Marktzyklen) und damit der Verstetigung von Beschäftigung. Die Regeln für die Zuführung von Zeitguthaben in das Konto als auch für den Abbau aus dem Konto sind zwischen den Betriebsparteien zu vereinbaren. Die Betriebsvereinbarung soll neben Guthabenstunden auch Minusstunden vorsehen. Dieses Konto wird als individuelles Zeitkonto geführt. Dabei kann die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gleichmäßig und ungleichmäßig verteilt werden. Die Differenz zwischen der betrieblich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit und der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird als Guthabenstunde bzw. Minusstunde dokumentiert. 7.7.1.2 Für das flexible Arbeitszeitkonto ist jeweils eine Obergrenze für Guthabenstunden und eine Untergrenze für Minusstunden festzulegen. Es sind Verfahrensregelungen und Fristen zur Einhaltung der betrieblich vereinbarten Stundengrenzen zu vereinbaren. ….. 7.7.1.5 Ist zusätzliches Arbeitsvolumen dauerhaft notwendig, sprechen Arbeitgeber und Betriebsrat über Neueinstellungen. 7.7.1.5.1 Soweit Arbeitgeber und Betriebsrat zusätzlich dauerhaft Neueinstellungen vereinbaren und diese nicht rechtzeitig realisiert werden können, werden zuerst die Möglichkeiten vorhandener flexibler Arbeitszeitkonten genutzt. 7.7.1.5.2 Darüber hinaus kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung bis zur erfolgten Einstellung, längstens bis zu 6 Monaten, zum Ausgleich der fehlenden Kapazität eine entsprechende Auszahlung von Zeitguthaben vereinbart werden. Die Vergütung dieser zusätzlichen Arbeitszeit erfolgt ohne Mehrarbeitszuschläge durch Auszahlung oder Zeitgutschrift. 7.7.1.5.3 In Betrieben mit bis zu 500 Beschäftigten kann, soweit keine flexiblen Arbeitszeitkonten bestehen, ein der fehlenden Kapazität entsprechendes Arbeitszeitvolumen vereinbart werden, indem die Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert wird. Diese zusätzliche Arbeitszeit wird ohne Mehrarbeitszuschläge ausgezahlt. …. 7.7.1.9 Die Regelungen von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bestehenden Betriebsvereinbarungen zu flexiblen Arbeitszeitkonten bleiben unberührt. § 8 Abweichende Arbeitszeit 8.1 Mehrarbeit … 8.1.2 Bei dringenden betrieblichen Erfordernissen kann Mehrarbeit nur mit Zustimmung des Betriebsrats bis zu 10 Mehrarbeitsstunden in der Woche und bis zu 20 Stunden im Monat vereinbart werden. …. …. Mehrarbeit bis zu 16 Stunden im Monat kann im einzelnen Fall auch durch bezahlte Freistellung von der Arbeit ausgeglichen werden. Bei mehr als 16 Mehrarbeitsstunden im Monat kann der Beschäftigte die Abgeltung durch bezahlte Freistellung von der Arbeit verlangen, soweit dem nicht dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Der Freizeitausgleich hat in den folgenden 3 Monaten zu erfolgen. …. Mehrarbeitszuschläge sind grundsätzlich in Geld zu vergüten. § 9 Zuschlagspflichtige Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 9.1 Zuschlagspflichtige Mehrarbeit liegt insoweit vor, als die Arbeitszeit - bei Vollzeitbeschäftigten die im Rahmen der Verteilung vereinbarte tägliche und wöchentliche Arbeitszeit übersteigt, - …. - .… …. § 10 Höhe der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit Folgende Zuschläge werden gezahlt: 10.1 Mehrarbeit: 10.1.1 für die ersten 10 Mehrarbeitsstunden in der Woche 25% 10.1.2 für die weiteren Mehrarbeitsstunden in der Woche 50% … 10.3. Nachtarbeit …. 10.3.2 Für Nachtarbeit von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr, soweit sie Mehrarbeit ist 50 % Der Anteil für die Nachtarbeit beträgt 30%, der Anteil der Mehrarbeit beträgt 20% ungeachtet dessen, ob die Mehrarbeitsstunde mit 25 % oder mit 50 % zu vergüten wäre, wenn nicht zugleich Nachtarbeit vorläge. …. § 11 Entgeltzahlung 11.1 Der Abrechnungszeitraum für das Entgelt ist jeweils der Kalendermonat. 11.2 Den Beschäftigten muss das Monatsentgelt spätestens am letzten Arbeitstag des Kalendermonats zur Verfügung stehen. Die Vergütung für Mehr-, Nacht-, Spät-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist spätestens bis Ende des Monats auszuzahlen, der auf den Monat folgt, in dem diese Arbeit geleistet wurde. …. 11.4.3 Die Grundvergütung für eine Mehrarbeitsstunde berechnet sich: - aus den festen Bestandteilen des Monatsentgelts (brutto) - aus den leistungsabhängigen variablen Bestandteilen des Monatsentgelts (brutto) im Durchschnitt der letzten 3 abgerechneten Monate; zwischenzeitlich wirksam gewordene tarifliche Entgelterhöhungen erhöhen die Berechnungsgrundlage entsprechend, jeweils geteilt durch das 4,35-fache der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. 11.5 Berechnung der Zuschläge Berechnungsgrundlage der Zuschläge ist das Entgelt für eine Arbeitsstunde gemäß § 11.4.3. § 18 Ausschlussfristen und Ausgleichsquittung 18.1 Ansprüche der Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis sind dem Arbeitgeber gegenüber folgendermaßen geltend zu machen: 18.1.1 Ansprüche auf Zuschläge aller Art innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit; 18.1.3 Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt, es sei denn, dass der Beschäftigte durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Fristen einzuhalten. …. Des Weiteren kommt der Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung und zum Beschäftigungsaufbau für die Metall- und Elektroindustrie für das Tarifgebiet Baden-Württemberg zur Anwendung - nachfolgend: BeschTV. Nach der bereits im Jahr 1998 geltenden Fassung beträgt der Ausgleichszeitraum für die auch ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit zwölf Monate. Allerdings kann er in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien auf bis zu 24 Monate ausgedehnt werden (vgl. § 5 BeschTV, derzeit in der Fassung vom 19. Mai 2012). Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat errichtet. Bereits am 13. Juli 1998 schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem damals bestehenden Betriebsrat die „Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit der Produktion in der H. GmbH R.“ - nachfolgend: BV Arbeitszeit (vgl. die im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht am 14. Juli 2016 übergebene Kopie, Bl. 38 ff. der erstinstanzlichen Akte). Die BV Arbeitszeit ist nach wie vor in Kraft und gilt auch für die Verteilung der Arbeitszeit des Klägers. Nr. 2 regelt ein Dreischichtmodell, wonach innerhalb von drei Wochen in der ersten Woche am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag jeweils drei Nachtschichten zu acht Stunden - mithin 24 Stunden wöchentlich -, in der folgenden Woche von Montag bis Freitag in Spätschicht jeweils acht Stunden täglich und in der dritten Woche von Montag bis Freitag jeweils acht Stunden pro Schicht und Tag in der Frühschicht - in der zweiten und dritten Woche mithin 40 Stunden wöchentlich - zu arbeiten sind. Im Zeitraum von neun Wochen leistet ein Arbeitnehmer daher durchschnittlich 34,67 Stunden bzw. 34 Stunden und 40 Minuten. Konkret regelt die BV Arbeitszeit u.a. Folgendes: 2. 3-Schichtmodell Für die Mitarbeiter in den Bereichen …… gelten in der Regel folgende Arbeitszeiten: Frühschicht: 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr Pausen: 30 Min zw.11.30 - 13.00 Uhr Spätschicht: 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr Pausen: 30 Min zw.17.30 - 19.00 Uhr Nachtschicht: 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Pausen: 30 Min zw.01.30 - 02.30 Uhr Die Einzelheiten des Schichtplanes ergeben sich aus der Anlage 1 und 2 zu dieser Vereinbarung. Der in der Anlage 1 und 2 beigefügte Schichtplan führt zu einer niedrigeren durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit der Mitarbeiter. Um den Mitarbeitern weiterhin eine Beschäftigung mit der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu ermöglichen, leisten die in diesem Schichtmodell beschäftigten Mitarbeiter so viele Ausgleichszeiten, wie erforderlich sind, um die tariflich regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu erreichen. Die Ausgleichszeiten werden vorrangig benutzt zur Organisation der Schichtübergabe (insgesamt bis zu 5 Minuten pro Schicht). Soweit die erforderlichen Ausgleichszeiten nicht durch Schichtübergabe abgeleistet werden, können sie auch zur Ausdehnung der Produktion und zur individuellen Vertretung bei Krankheit, Urlaub und schulungsbedingter Abwesenheit verwendet werden. … 4. Flexibilisierung Zur besseren Kapazitätsanpassung in der Fertigung und den Hilfsbetrieben ist beabsichtigt, die Arbeitszeit und die Lage und Dauer der Schichtzeiten entsprechend dem aktuellen Bedarf festzulegen. Hiermit soll soweit wie möglich Kurzarbeit und Belegschaftsabbau vermieden werden. Betriebsrat und Geschäftsleitung sind sich einig, dass im Zweischichtbetrieb der Frühschichtanfang um bis zu 1 Stunde vorverlegt und die Spätschichtdauer auf bis zu 10 Stunden täglich ausgedehnt werden kann. Bei Normalschicht (1-Schicht) und im 3-Schichtbetrieb kann die Schichtdauer auf bis zu 10 Stunden erhöht werden. Bei Kapazitätsengpässen kann die Arbeitszeit unter Berücksichtigung der persönlichen Belange der Mitarbeiter und nach Abstimmung mit dem Betriebsrat, um eine aufgesetzte Nachtschicht im Zweischichtbetrieb erweitert werden. … 5. Zeitkonto, Ausgleich des Zeitkontos Im Arbeitszeitkonto jedes Beschäftigten wird jeweils die Differenz zwischen der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit (z.B. 1/5 IRWAZ bei Vollbeschäftigten) und der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit, festgehalten. Arbeitet der Beschäftigte im Rahmen dieses Arbeitszeitmodells mehr als 5 Tage in der Woche, wird für den 6. Tag jeweils die tatsächliche Arbeitszeit im Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Der Kontostand Vollzeitbeschäftigter kann zwischen +100 / -100 Stunden schwanken. Außerhalb dieses Arbeitszeitmodells anfallende Mehrarbeit geht nicht in das Arbeitszeitkonto ein. …. Der Ausgleich des Zeitkontos erfolgt durch die Gewährung von Freischichten bzw. durch die Ableistung von Zusatzschichten. .… Der Betriebsrat erhält über die Personalabteilung monatlich eine Liste der Arbeitszeitkonten der einzelnen Beschäftigten. Vierteljährlich überprüfen Betriebsrat und Geschäftsleitung die Arbeitszeitkonten und die Einhaltung des Ausgleichszeitraumes von 24 Monaten nach § 4.1 BeschTV. Sie besprechen rechtzeitig Maßnahmen zur Reduzierung hoher Gleitzeitsalden. Dabei wird auch geprüft, ob Neueinstellungen möglich sind. 6. Vergütung Das tarifliche Monatsentgelt wird monatlich entsprechend der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit bezahlt. Zeitabhängige variable Bestandteile der Vergütung (z.B. Schichtzuschläge) werden nach dem tatsächlichen Anfall im Abrechnungszeitraum bezahlt. … Das 3-Schicht-Modell gemäß Nr. 2 BV Arbeitszeit wird bei der Beklagten derart umgesetzt, dass die Arbeitnehmer jeden Tag, an dem sie zur Schicht eingeteilt sind, acht Stunden und fünf Minuten arbeiten, wobei die fünf Minuten auf Übergabezeiten entfallen. Auf drei Wochen hochgerechnet arbeiten die Arbeitnehmer daher 105 Stunden und fünf Minuten und damit fünf Minuten mehr als die tariflich geregelte wöchentliche Arbeitszeit (drei Wochen x 35 Stunden = 105 Stunden). Unter dem 21. bzw. 29. Juli 1998 erteilten die IG Metall und der Verband der Metall- und Elektroindustrie Südwest e.V. die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erbetene Zustimmung zur Verlängerung des Ausgleichszeitraums für die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit gemäß der BV Arbeitszeit (vgl. die in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht übergebenen Kopien, Bl. 126 f. der erstinstanzlichen Akte). Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 teilte der Betriebsrat der Beklagten mit, er habe in der Sitzung vom 20. Januar 2005 beschlossen, die BV Arbeitszeit vom 1. August 1998 zum 30. April 2005 zu kündigen. Aus dem Jahr 2010 existieren „Interne Arbeitsanweisungen“ (Anlagen B 1 und B 2, Bl. 90 und 91 der erstinstanzlichen Akte), nach deren Wortlaut zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat eine „Absprache hinsichtlich der Buchung der zusätzlichen Arbeitszeiten“ getroffen worden ist. Danach wird ein Zuschlag für Zusatzschichten erst gezahlt, wenn das Gleitzeitkonto mehr als 150 Plusstunden aufweist oder aber bei Samstagsarbeit. Im Zeitraum 8. März 2015 bis 28. August 2015 arbeitete der Kläger im Rahmen von zusätzlichen Nachtschichten insgesamt 196,86 Stunden (vgl. im Einzelnen die von der Beklagten erstellten und vom Kläger vorgelegten „Zeitabrechnungen“ in Anlage K 3 bis K 8, Bl. 16 ff. der erstinstanzlichen Akte). Die Beklagte führte diese Stunden dem Arbeitszeitkonto des Klägers zu und zahlte ihm einen Zuschlag für Nachtarbeit in Höhe von 30%. Mit Schreiben vom 20. November 2015 (Anlage K 9, Bl. 22 der erstinstanzlichen Akte) machte der Kläger den Mehrarbeitszuschlag nach § 10 Nr. 3.2 MTV für die Zeit von Februar bis August 2015 geltend und legte dabei die in der Zeitabrechnung festgehaltenen Arbeitszeiten sowie einen Zuschlag in Höhe von 5,51 Euro zu Grunde. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab (vgl. Anlage K 10, Bl. 24 ff. der erstinstanzlichen Akte). Mit seiner am 3. Juni 2016 erhobenen Klage hat der Kläger für die geleisteten 196,86 Stunden die Zahlung des tariflichen Mehrarbeitszuschlags nach § 11 Nr. 3.2 MTV in Höhe von weiteren 20% (50% abzüglich bezahlter 30%) begehrt. Wenn der Kläger über die Verteilung nach der Anlage 2 zur BV Arbeitszeit hinaus Arbeit leiste, leiste er Mehrarbeit i.S.d. § 9 Nr. 1, erster Spiegelstrich MTV, weil seine Arbeitszeit dann „die im Rahmen der Verteilung vereinbarte tägliche und wöchentliche Arbeitszeit übersteige“. Die BV Arbeitszeit regle nicht ein Freischichtenmodell i.S.d. § 7.6 MTV, sondern enthalte eine Arbeitszeitregelung sui generis mit einem Ausgleichszeitraum von drei Wochen. Nr. 6 der BV Arbeitszeit stehe dem Anspruch nicht entgegen; insbesondere sei darin nicht vereinbart worden, dass nur dann ein Zuschlag von 50 % für Mehrarbeit in der Nachtschicht anfalle, wenn das Arbeitszeitkonto mehr als 100 Plusstunden aufweise. Auch die Beklagte werte die streitgegenständliche Arbeitszeit als Mehrarbeit im tariflichen Sinne. Denn sie beantrage jeweils nach § 8 Nr. 8.1 MTV, § 87 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats für diese „Nachtschichtmehrarbeit“. Soweit die Beklagte „interne Arbeitsanweisungen“, Aktennotizen bzw. einen Interessenausgleich aus dem Jahr 1998 vorgelegt habe, hätten diese keine Auswirkungen auf den Anspruch des Klägers. Der Höhe nach berechne sich der Mehrarbeitszuschlag nach der tariflichen Mehrarbeitsgrundvergütung in Höhe von 27,57 Euro im März 2015 und 28,48 Euro ab April 2015. Die 20%-ige Differenz liege daher bei 5,51 Euro bzw. 5,70 Euro brutto pro Stunde. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die über die regelmäßige Arbeitszeit laut Schichtplan des Klägers hinaus angeordnete und tatsächlich geleistete Arbeit in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr entsprechend § 10.3.2 des MTV für Beschäftigte zum ERA-TV der Metall- und Elektroindustrie, Tarifgebiet Südwürttemberg-Hohenzollern mit einem Zuschlag von 50% zu vergüten. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.115,82 Euro brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 1. Dezember 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, zuschlagspflichtige Mehrarbeit im Sinne von §§ 9 Nr. 1, erster Spiegelstrich, 10 Nr. 3.2 MTV liege nicht vor. Werde eine zusätzliche Schicht eingestellt, aber ein Ausgleich durch eine Freischicht geschaffen, gerate der Arbeitnehmer nicht automatisch in einen Bereich außerhalb der tariflichen Arbeitszeit. Auch deshalb werde ein Arbeitszeitkonto bei der Beklagten geführt und Freizeitausgleich gewährt. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, Mehrarbeitszuschläge immer bei Anordnung einer Zusatzschicht bezahlen zu müssen, selbst wenn gleichzeitig ein Ausgleich durch eine Freischicht gewährt werde, sehe der MTV nicht vor. Bei dem Arbeitszeitmodell der Beklagten handle es sich um ein Freischichtmodell nach § 7.6 MTV, für das ebenso wie bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit nach § 7.5 MTV ein Ausgleichszeitraum vereinbart werden müsse. Die Regelungen zum „flexiblen Arbeitszeitkonto“ seien nicht einschlägig, weil sie im Zeitpunkt des Abschlusses der BV Arbeitszeit noch gar nicht tariflich geregelt gewesen sein. Im Rahmen des vereinbarten Schichtmodells gehe es um die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit. Am Ende des nach dem BeschTV auf 24 Monate verlängerten Ausgleichszeitraums habe ein Vollzeitbeschäftigter nur die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit von 35 Stunden erbracht. Mehrarbeitszuschläge nach § 9 Nr. 1, erster Spiegelstrich MTV fielen nur an, wenn Arbeitszeit geleistet werde, die außerhalb des gelebten Arbeitszeitmodells anfalle und zudem nicht im Laufe des Ausgleichszeitraums ausgeglichen werde. § 7 Nr. 6 MTV verlange die Festlegung von Ober- und Untergrenzen eines Arbeitszeitkontos zwar nicht, die Betriebsparteien hätten solche Grenzen jedoch freiwillig in der BV Arbeitszeit vereinbart und später ergänzende Regelungen für Stundenvolumina über 100 Stunden getroffen (Anlage B 1, Bl. 90 ff. der erstinstanzlichen Akte). Erst bei mehr als 150 Plusstunden bedürfe es daher eines „Mehrarbeitsantrags“. Bis zu 150 Plusstunden flössen dagegen ausschließlich auf das individuelle Arbeitszeitkonto, Zuschläge kämen nicht zur Auszahlung. Dies sei auch nur konsequent, da es sich nach der tariflichen Systematik bei diesen Zusatzschichten eben nicht um Mehrarbeit handele. Deshalb bedürfe es auch erst oberhalb von 150 Stunden eines Mehrarbeitsantrags. Diese Stunden würden konsequent auch als Mehrarbeit behandelt, nämlich mit Mehrarbeitszuschlägen ausgezahlt und nicht auf das Arbeitszeitkonto gebucht. Selbst wenn stets ein Antrag auf Zustimmung des Betriebsrats für Mehrarbeit gestellt werde, gebe die Beklagte keine - zudem zu Gunsten des jeweils arbeitenden Arbeitnehmers - verpflichtende Erklärung dahingehend ab, sie wolle abweichend vom MTV Mehrarbeitszuschläge bezahlen. Auch Nr. 6 der BV Arbeitszeit begründe einen Anspruch des Klägers nicht. Es werde auf die tariflichen Regelungen Bezug genommen. Eine selbständige Regelung der Betriebsparteien könne auch wegen § 77 Abs. 3 BetrVG keinen Bestand haben. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Juni 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Auslegung des § 9 Nr. 1, erster Spiegelstrich i.V.m. § 7 Nr. 6 MTV ergebe, dass der Mehrarbeitszuschlag eine besondere Arbeitsbelastung ausgleichen wolle, sofern sie nicht innerhalb des tariflich bzw. betrieblich geregelten Ausgleichszeitraums durch die flexible Arbeitszeitgestaltung ausgeglichen werden. Die betrieblichen Regelungen verstießen auch nicht gegen den MTV. Vielmehr regle die BV Arbeitszeit ein Freischichtmodell i.S.d. § 7 Nr. 6 MTV. Entscheidend sei daher der Arbeitszeitsaldo am Ende des Ausgleichszeitraums. Zu diesem habe der Kläger nichts vorgetragen. Innerhalb des Ausgleichszeitraums liege Mehrarbeit nur vor, wenn das Arbeitszeitkonto mehr als 100 Stunden aufweise. Auch hierzu fehle es an substantiiertem Vortrag des Klägers. Gegen das dem Kläger am 31. Juli 2017 zugestellte Urteil hat er am 29. August 2017 Berufung eingelegt und diese am 2. November 2017, dem letzten Tag der am 26. September 2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist, begründet. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, jede der Zusatzschichten, die über die nach Nr. 2 i.V.m. der Anlage 2 der BV Arbeitszeit geschuldeten Schichten hinausginge, löse den Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag aus. Die Betriebsparteien hätten ein Arbeitszeitmodell nach § 7 Nr. 5 MTV gewählt. Den Ausgleichszeitraum hätten sie auf drei Wochen verkürzt und damit den tariflich möglichen längeren Zeitraum nicht ausgeschöpft. Selbst wenn von einem Freischichtmodell nach § 7 Nr. 6 MTV auszugehen sei, sei auf Grund der betrieblichen Regelungen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bereits innerhalb von drei Wochen erreicht; des längeren Ausgleichszeitraums, wie er tariflich ermöglicht werde, bedürfe es nicht. Anknüpfungspunkt für die Verpflichtung, den Mehrarbeitszuschlag zu zahlen, sei das Übersteigen der festgelegten Arbeitszeitdauer. Wie § 8 Nr. 1 MTV zeige, bestehe der Zweck des Zuschlags in dem Ausgleich von gesundheitlichen Belastungen, die mit Mehrarbeit verbunden seien. Die Zusatzschichten griffen auch in den Erholungsbereich des Klägers ein. Der Kläger stellt zuletzt folgende Anträge: Das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 6. Juni 2017 - 8 Ca 205/16 - wird abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jede über die Arbeitszeit laut Schichtplan in den Anlagen 1 und 2 zur "Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit der Produktion in der H. GmbH R." vom 13. Juli 1998 hinaus in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr angeordnete und geleistete Arbeit des Klägers mit einem Zuschlag von 50 % gemäß § 10.3.2 des Manteltarifvertrages für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern zum ERA-TV vom 14. Juni 2005 zu vergüten. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.115,82 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2015 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte aus, auch wenn der tarifliche Ausgleichszeitraum nicht ausgeschöpft worden sei, liege ein Freischichtmodell i.S.d. § 7 Nr. 6 MTV vor. Unzutreffend sei auch die Behauptung, jede über 35 Stunden pro Woche hinausgehende Arbeitszeit sei gesundheitlich belastend. Ein Großteil an Arbeitnehmern, die nicht in den Genuss der 35-Stunden-Woche kämen, wäre dann in gesundheitlich belastenden Arbeitsverhältnissen tätig. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 8 Nr. 1 MTV. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen in erster und zweiter Instanz Bezug genommen.