Urteil
10 Sa 32/23
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2023:1211.10SA32.23.00
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Leitsätze
1. Die Kollision zwischen den kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis der Parteien normativ geltenden und den aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvorschriften ist nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs 3 TVG) zu lösen (im Anschluss an BAG 25. Januar 2023 - 4 AZR 171/22 - Rn. 21).(Rn.65)
2. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung. Bei diesem sog. Günstigkeitsvergleich sind die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen gegenüberzustellen, die in einem inneren Zusammenhang stehen, sog. Sachgruppenvergleich (im Anschluss an BAG 25. Januar 2023 - 4 AZR 171/22 - Rn. 21).(Rn.67)
3. Arbeitszeit- und Entgeltregelungen bilden immer dann wegen eines engen, inneren sachlichen Zusammenhangs eine Sachgruppe, wenn das Verhältnis der synallagmatischen Pflichten betroffen ist (vgl. nur BAG 22. August 2018 - 5 AZR 551/17 - Rn. 18).(Rn.69)
4. Beim Krankengeldzuschuss des § 12 des Manteltarifvertrags zwischen Arbeitgeberverband Spedition und Logistik Baden-Württemberg e.V. (AVSL) und der Gewerkschaft ver.di für die Betriebe und Betriebsabteilungen des Speditions-, Lagerei- und Logistikgewerbes, Betriebe der Kontraktlogistik, des Umzugsverkehrs, des privaten Hafenumschlags (einschließlich Ludwigshafen/Rhein) sowie des gewerblichen Güterkraftverkehrs handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt.(Rn.69)
5. Ein Günstigkeitsvergleich gemäß § 4 Abs 3 TVG zwischen tariflichen und vertraglichen Regelungen, der bei der Sachgruppenbildung den Krankengeldzuschuss als Arbeitsentgelt einbezieht, ist daher nicht möglich.(Rn.78)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg vom 7. März 2023 - 8 Ca 110/22 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass dem Kläger für die Zeit vom 26. März 2022 bis 29. Mai 2022 ein Krankengeldzuschuss gemäß § 12 Nr. 2 des Manteltarifvertrags zwischen dem Arbeitgeberverband Spedition und Logistik Baden-Württemberg e.V. sowie der Gewerkschaft ver.di vom 28. April 2016 für die Betriebe und Betriebsabteilungen des Speditions-, Lagerei- und Logistikgewerbes, Betriebe der Kontraktlogistik, des Umzugsverkehrs, des privaten Hafenumschlags (einschließlich Ludwigshafen/Rhein) sowie des gewerblichen Güterkraftverkehrs ohne Berücksichtigung von Überstundenzuschlägen zusteht.
2. Der Kläger trägt 13% der Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz, die Beklagte 87%.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kollision zwischen den kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis der Parteien normativ geltenden und den aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvorschriften ist nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs 3 TVG) zu lösen (im Anschluss an BAG 25. Januar 2023 - 4 AZR 171/22 - Rn. 21).(Rn.65) 2. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung. Bei diesem sog. Günstigkeitsvergleich sind die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen gegenüberzustellen, die in einem inneren Zusammenhang stehen, sog. Sachgruppenvergleich (im Anschluss an BAG 25. Januar 2023 - 4 AZR 171/22 - Rn. 21).(Rn.67) 3. Arbeitszeit- und Entgeltregelungen bilden immer dann wegen eines engen, inneren sachlichen Zusammenhangs eine Sachgruppe, wenn das Verhältnis der synallagmatischen Pflichten betroffen ist (vgl. nur BAG 22. August 2018 - 5 AZR 551/17 - Rn. 18).(Rn.69) 4. Beim Krankengeldzuschuss des § 12 des Manteltarifvertrags zwischen Arbeitgeberverband Spedition und Logistik Baden-Württemberg e.V. (AVSL) und der Gewerkschaft ver.di für die Betriebe und Betriebsabteilungen des Speditions-, Lagerei- und Logistikgewerbes, Betriebe der Kontraktlogistik, des Umzugsverkehrs, des privaten Hafenumschlags (einschließlich Ludwigshafen/Rhein) sowie des gewerblichen Güterkraftverkehrs handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt.(Rn.69) 5. Ein Günstigkeitsvergleich gemäß § 4 Abs 3 TVG zwischen tariflichen und vertraglichen Regelungen, der bei der Sachgruppenbildung den Krankengeldzuschuss als Arbeitsentgelt einbezieht, ist daher nicht möglich.(Rn.78) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg vom 7. März 2023 - 8 Ca 110/22 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass dem Kläger für die Zeit vom 26. März 2022 bis 29. Mai 2022 ein Krankengeldzuschuss gemäß § 12 Nr. 2 des Manteltarifvertrags zwischen dem Arbeitgeberverband Spedition und Logistik Baden-Württemberg e.V. sowie der Gewerkschaft ver.di vom 28. April 2016 für die Betriebe und Betriebsabteilungen des Speditions-, Lagerei- und Logistikgewerbes, Betriebe der Kontraktlogistik, des Umzugsverkehrs, des privaten Hafenumschlags (einschließlich Ludwigshafen/Rhein) sowie des gewerblichen Güterkraftverkehrs ohne Berücksichtigung von Überstundenzuschlägen zusteht. 2. Der Kläger trägt 13% der Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz, die Beklagte 87%. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufungsbegründung lässt auch gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG die Umstände erkennen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben soll. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Jedenfalls der zuletzt vom Kläger auf Anregung des Berufungsgerichts gestellte Antrag ist zulässig und begründet. 1. Soweit der Kläger den Zahlungsantrag auf einen Feststellungsantrag umgestellt hat, ist diese Änderung nach § 264 Nr. 2 ZPO auch außerhalb einer (fristgerechten) Anschlussberufung zulässig. a) Die Anschlussberufung soll u.a. prozessuale Waffengleichheit schaffen, indem sie den Berufungsbeklagten - hier den Kläger - in den Stand setzt, auf eine Berufung des Gegners ohne verfahrensrechtliche Fesseln reagieren und die Grenzen der neuen Verhandlung mitbestimmen zu können. Will er die Grenzen neu bestimmen und sich nicht auf die Abwehr der Berufung beschränken, kann er dies grundsätzlich nur im Wege der Anschlussberufung erreichen. Dementsprechend muss sich der in erster Instanz obsiegende Kläger der Berufung der Gegenseite anschließen, wenn er eine Klageerweiterung vornehmen oder neue Ansprüche einführen und sich damit nicht nur auf die Abwehr der Berufung beschränken will (str. Rspr., vgl. nur BGH 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12 - Rn. 28; BAG 24. März 2021 - 10 AZR 16/20 - Rn. 23). Eine solche bloße Abwehr stellt allerdings der nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Übergang vom Leistungs- auf einen Feststellungsantrag dar. Diese Abwehr ist auch ohne Einlegung eines Rechtsmittels oder Anschlussrechtsmittels zulässig (BAG 5. Juni 2019 - 10 AZR 100/18 (F) - Rn. 18). b) Erstinstanzlich hat der Kläger den Anspruch auf den Krankengeldzuschuss berechnet und einen Leistungsantrag gestellt. Angesichts der Komplexität der Berechnung nach § 12 Abs. 2 MTV ist er auf Anregung des Berufungsgerichts dazu übergegangen, einen Feststellungsantrag zu stellen, um den Rechtsstreit mit - unnötigen (siehe auch nachfolgend 2.) - Berechnungen zu belasten. Der Kläger verfolgt also sein ursprüngliches Ziel, die Berufung der Beklagten abzuwehren, weiter, allerdings mit einem nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierten Übergang zum Feststellungsantrag. Anschlussberufung musste er hierfür nicht einlegen. Unerheblich ist daher auch, dass die Anschlussberufung nur innerhalb einer Monatsfrist erfolgen kann (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG). 2. Die Feststellungsklage ist zulässig. a) Das notwendige Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Danach kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht aus, wenn sie sich auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (st. Rspr., vgl. nur BAG 12. Mai 2020 - 3 AZR 157/19 - Rn. 18). aa) Der Kläger begehrt mit seinem Antrag die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, für eine bestimmte Zeit, in der er Krankengeld bezogen hat, den Krankengeldzuschuss nach § 12 Abs. 2 MTV zahlen zu müssen. Da die Beklagte diese Pflicht leugnet, steht dem Kläger auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht ein, weil durch die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfachere Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen den Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 12. Mai 2020 - 3 AZR 157/19 - Rn. 19). Denn der MTV fordert zunächst vom Kläger die Berechnung eines Nettobetrages, den er von der Beklagten bekommen hätte, wenn er gearbeitet hätte (vgl. zur Berechnung konkret nachfolgend II. 3. b S. 19 ff. der Gründe). Angesichts der unterschiedlichen Zuschläge in unterschiedlicher Höhe und wechselnder Stundenzahlen im jeweiligen Monat sowie der Notwendigkeit, Berechnungen in Nettobeträgen vorzunehmen, wird der Rechtsstreit mit einer Rechenproblematik belastet, die der Lösung des grundsätzlichen Streits nicht dient, nämlich der Frage, ob dem Kläger überhaupt ein Krankengeldzuschuss zusteht und welche Bestandteile einzubeziehen sind. bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte einer gerichtlichen Feststellung nicht Folge leisten will. Für ein solches zukünftiges Verhalten fehlt es vielmehr an Anhaltspunkten. So hat sie auf die entsprechenden Hinweise des Berufungsgerichts in Bezug auf einen Feststellungsantrag erklärt, sie werde einem Urteil, das eine Verpflichtung zur Zahlung des Krankengeldzuschusses ausspräche, Folge leisten. Nur weil die Beklagte aufgrund (vertretbarer) Auslegung des Tarifvertrags bisher Zahlungen ablehnte, kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, sie werde sich trotz einer Verurteilung im Wege eines Feststellungsurteils der Zahlung entziehen (vgl. BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 43 zur Klage auf zukünftige Leistung i.S.d. § 259 ZPO). Auch soweit sie ausgeführt hat, sie sehe ein gewisses Risiko, dass mit einem Feststellungsurteil nicht alle grundsätzlichen Fragen geklärt sind, steht dies dem Feststellungsinteresse des Klägers nicht entgegen. Wie die nachfolgenden Ausführungen zur Berechnung ergeben werden, können die im streitgegenständlichen Zeitraum anfallenden Fragen auch im Rahmen eines Feststellungsurteils ausreichend beantwortet werden. Das Feststellungsurteil kann damit seiner Befriedungsfunktion gerecht werden, der Kläger ist nicht gehalten, seine Forderung im Rahmen einer Leistungsklage weiter zu verfolgen (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 15). Auch eine Leistungsklage hätte nur den konkret streitgegenständlichen Zeitraum bzgl. der Berechnung geklärt und keine Aussage darüber getroffen, wie die Berechnung aussehen wird, sollte der Kläger erneut in der Zukunft so lange erkranken, dass ihm ein Krankengeldzuschuss zusteht. b) Der Antrag ist auch ausreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der anzuwendende Tarifvertrag ist benannt und es ist weder ersichtlich noch von der Beklagten behauptet, dass sie nicht wüsste, was mit Überstundenzuschlägen gemeint ist, zumal dieser Begriff von § 12 Abs. 1 MTV ausdrücklich verwendet ist. c) Wie der Kläger in der Berufungsverhandlung ausdrücklich erklärt hat, macht er nur Ansprüche aus originärer Tarifbindung (§ 3 Abs. 1 TVG i.Vm. § 12 Abs. 2 MTV) geltend. Er musste deshalb keine Rangfolge bilden, in der verschiedene Streitgegenstände zur Prüfung zu stellen gewesen wären. Bereits in erster Instanz hat er sich in der Klage vom 22. August 2022 auf § 12 Abs. 2 MTV berufen. Erst nachdem die Beklagte sich im Schriftsatz vom 19. Dezember 2022 mit den Anspruchsgrundlagen der betrieblichen Übung und der Gleichbehandlung befasst hat, die jeweils eigene Streitgegenstände darstellen, hat der Kläger sich sodann im Schriftsatz vom 27. Januar 2023 vorrangig hierauf berufen und erst sodann auf die „direkte“ Anwendung des MTV rekurriert. Damit hat der Kläger - jedenfalls scheinbar - weitere Streitgegenstände eingeführt. Für die Zulässigkeit der Klage war es dann erforderlich, dass er eine Reihenfolge bildet, in der diese vom Gericht zu prüfen waren. Ansonsten wäre die Klage als alternative Klagehäufung unbestimmt gewesen (vgl. BAG 1. Dezember 2020 - 9 AZR 104/20 - Rn. 15). Die Reihenfolge war aber insbesondere deshalb fraglich, weil er im Schriftsatz vom 27. Januar 2023 den tariflichen Anspruch ans Ende der zu prüfenden Streitgegenstände gestellt hat, was im Widerspruch zur Klage gestanden hat. Das Arbeitsgericht hat sich an der Klageschrift orientiert und deshalb als erstes - und wegen der Stattgabe auch ausschließlich - den tariflichen Anspruch geprüft. Der Kläger hat im Berufungstermin vom 25. Oktober 2023 klargestellt, dass es ihm immer - und ausschließlich - um den Anspruch aus der normativen Bindung an den MTV gegangen sei. Auf die Streitgegenstände der betrieblichen Übung und der Gleichbehandlung sei er nur eingegangen, weil die Beklagte hierzu von sich aus vorgetragen habe. Damit hat er klargestellt, dass er nur den tariflichen Anspruch geltend macht und gemacht hat. Weitere Streitgegenstände waren von vornherein nicht rechtshängig. Dieses Verständnis ist angesichts der Entwicklung des erstinstanzlichen Vortrags auch naheliegend. 3. Dem Kläger steht gemäß § 12 Abs. 2 MTV ein Anspruch auf Zahlung des Krankengeldzuschusses zu. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt (nachfolgend a). Allerdings müssen bei der Berechnung die Überstundenzuschläge außen vor bleiben. Die weiteren Bedenken der Beklagten bzgl. der Berechnung greifen allerdings nicht durch (nachfolgend b). Die Ausschlussfristen sind gewahrt (nachfolgend c). a) Dem Kläger steht ein Anspruch auf den Krankengeldzuschuss nach § 12 Abs. 2 MTV zu. Ein Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs. 3 TVG ist nicht durchzuführen. aa) Unstreitig sind beide Vertragsparteien u.a. an den MTV unmittelbar und zwingend i.S.d. § 3 Abs. 1 TVG kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit tarifgebunden. Daneben gelten die vertraglichen Vereinbarungen aufgrund des Übergangs des Arbeitsverhältnisses von der U2 OHG auf die Beklagte nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB weiter. Die Grundsätze, nach denen das Verhältnis der kollidierenden Regelungen aufzulösen ist (vgl. nur BAG 25. Januar 2023 - 4 AZR 171/22 - Rn. 21), hat das Arbeitsgericht zutreffend dargestellt. Von einer erneuten Darstellung wird abgesehen, das Berufungsgericht folgt der Darstellung unter I. 1. b) aa) des Urteils auf S. 10 und 11. bb) Das Arbeitsgericht ist auch zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass es vorliegend nicht zu einem Günstigkeitsvergleich gemäß § 4 Abs. 3 TVG in Bezug auf die Sachgruppe „Arbeitszeit, Grundentgelt, Zuschläge und Krankengeldzuschuss“ oder der Sachgruppe „Jahressonderzahlung, Urlaubsgeld und Krankengeldzuschuss“ kommt. Der Krankengeldzuschuss kann weder der einen noch der anderen zugeordnet werden. Da die vertraglichen Regelungen keinen Krankengeldzuschuss vorsehen, verbleibt es beim Anspruch des Klägers aus § 12 Abs. 2 MTV. (1) Bei der Prüfung der Günstigkeit kommt weder ein punktueller Vergleich von Einzelregelungen noch ein Gesamtvergleich in Betracht. Anzustellen ist vielmehr ein Sachgruppenvergleich, bei dem die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen, verglichen werden. Maßgebend sind bei dem anhand eines objektiven Beurteilungsmaßstabs vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich die abstrakten Regelungen und nicht das Ergebnis ihrer Anwendung im Einzelfall. Ist objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist - sei es, weil es sich um eine „ambivalente“, sei es, weil es sich um eine „neutrale“ Regelung handelt -, verbleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags (st. Rspr., vgl. nur BAG 25. Januar 2023 - 4 AZR 171/22 - Rn. 21; 22. August 2018 - 5 AZR 551/17 - Rn. 14). (2) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind nicht sämtliche Entgeltbestandteile i.S.v. Grundentgelt und Zuschlägen, Arbeitszeit sowie Krankengeldzuschuss als eine Sachgruppe zu betrachten, weil nur durch diese Zusammenfassung der innere Zusammenhang zwischen Arbeitsentgelt und Arbeitsleistung gewahrt wäre (vgl. hierzu BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 35). Der Krankengeldzuschuss ist kein Arbeitsentgelt. (a) Arbeitszeit- und Entgeltregelungen bilden immer dann wegen eines engen, inneren sachlichen Zusammenhangs eine Sachgruppe, wenn das Verhältnis der synallagmatischen Pflichten betroffen ist (vgl. nur BAG 22. August 2018 - 5 AZR 551/17 - Rn. 18). Der hier streitgegenständliche Krankengeldzuschuss ist dagegen kein Entgelt für geleistete Arbeit. Der Zusammenhang zwischen Arbeitsentgelt als Zahlung für Arbeitsleistung ist vielmehr aufgelöst: Der Arbeitnehmer ist so lange erkrankt, dass er nicht einmal mehr Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG hat. Wie § 4 EFZG deutlich macht, soll die Entgeltfortzahlung gerade die Arbeitszeit vergüten, die - allein - durch die Arbeitsunfähigkeit ausgefallen ist, sogenanntes Entgeltausfallprinzip. Die Tatsache allein, dass der Entgeltleistung keine Arbeitsleistung gegenübersteht, mag deshalb noch nicht ausschlaggebend dafür sein, dass der innere Zusammenhang zwischen Arbeitsentgelt und -leistung aufgelöst ist. Der Zusammenhang ist aber spätestens dadurch aufgelöst, dass der Kläger keine Entgeltfortzahlung mehr erhält, sondern nur noch Krankengeld, das zudem niedriger ist als die Entgeltfortzahlung. Erst hierdurch entsteht auch überhaupt die Möglichkeit und der soziale Anreiz, eine Differenz zwischen üblichem Arbeitsentgelt und Krankengeld auszugleichen. Das Krankengeld ist keine Leistung der Beklagten für (ausgefallene) Arbeit. Der Zusammenhang zwischen Arbeitsentgelt und -leistung ist vielmehr durch die Zahlung eines Dritten, hier der Krankenkasse, aufgelöst. Beim Krankengeld handelt es sich gerade nicht um eine Zahlung für eine Arbeitsleistung, sondern um eine Sozialleistung (vgl. § 44 SGB IV). (b) Unerheblich ist, dass die Tarifvertragsparteien den Krankengeldzuschuss in § 12 MTV, der die Überschrift „Entgeltfortzahlung“ trägt, geregelt haben. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob Entgeltzahlungen, die einer Sachgruppe zuzuordnen wären, in verschiedenen Paragrafen geregelt sind. Maßgeblich ist allein, dass kein synallagmatisches Verhältnis zwischen Zuschuss und Arbeitsleistung besteht, wodurch eine gemeinsame Sachgruppe zu rechtfertigen wäre. (aa) Tatsächlich zahlt die Beklagte arbeitsrechtlich Entgelt im weitesten Sinn an den Kläger, weil die Zahlung aufgrund des Arbeitsverhältnisses erfolgt und auch nicht als Aufwendungsersatz oder Spesenzuschuss erfolgt. Die Zahlung erfolgt aber nicht für eine Arbeitsleistung. Entsprechend unterliegt der Zuschuss besonderen Vorschriften zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Krankengeld und Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld (insbesondere § 3 Nr. 1 Buchst. a, § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG, § 23c SGB IV). Der Gesetzgeber hat für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Zuschusses in § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV sogar das Mittel der gesetzlichen Fiktion gewählt („gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt“), um u.a. solche Zuschüsse dem weiten Arbeitsentgeltbegriff des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu entziehen. (bb) Der Krankengeldzuschuss wird dadurch zwar nicht zur Sozialleistung wie das Krankengeld. Der Zuschuss wird aber aus sozialen Gründen gezahlt und nicht, weil der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung erbracht hat, die vergütet werden soll (vgl. jurisPK-SGB IV/Segebrecht 4. Auf. § 23c SGB IV Rn. 27). Der Krankengeldzuschuss soll insbesondere nicht in die Berechnungsgrundlage späterer Sozialleistungen einfließen und damit z.B. zu höheren Rentenanwartschaften im Alter führen. Dies begründet der Gesetzgeber damit, dass Ziel dieser arbeitgeberseitigen Zusatzleistungen die Abdeckung der konkreten Bedarfssituation sei. Als weitere Begründung wird angeführt, es werde so vermieden, dass Arbeitnehmer nach Beendigung des Leistungsbezugs den von ihnen für Sachbezüge während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen zu tragenden Beitragsanteil noch nachentrichten müssen (vgl. jurisPK-SGB IV/Segebrecht 4. Auf. § 23c SGB IV Rn. 19 m.w.N.). Auch dies zeigt, dass das Verhältnis von „Geld für Arbeit“ aufgelöst ist. (c) Soweit die Beklagte auf einen Zusammenhang zwischen § 3 Abs. 1 und Abs. 3 MTV mit § 12 Abs. 2 MTV hingewiesen hat, wonach der Krankengeldzuschuss von der Höhe des tariflichen Grundentgelts abhängt, folgt daraus nichts Anderes. Dass die Berechnungsgrundlage das tarifliche Grundentgelt darstellt, das grundsätzlich für Arbeitsleistung gezahlt wird, kann nicht darüber hinweghelfen, dass ein Arbeitnehmer, dem ein Krankengeldzuschuss zusteht, keine synallagmatische Hauptleistungspflicht erfüllt, für die er Arbeitsentgelt erhielte. Selbst wenn deshalb bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses auf das tarifliche Entgelt und nicht das höhere vertragliche Entgelt abzustellen wäre, änderte dies nichts daran, dass der Krankengeldzuschuss kein Arbeitsentgelt darstellt. Deshalb stellt sich in diesem Zusammenhang auch nicht die Frage, inwiefern § 12 Abs. 2 MTV auf den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes aufbaut oder selbständige Regelungen enthält und inwiefern das EFZG dispositiv ist. Der Krankengeldzuschuss regelt nicht das Entgelt für eine Arbeitsleistung und er ist auch nicht Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 EFZG. (d) Ob Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung/Weihnachtsgeld den Charakter von Zahlungen für erbrachte Arbeitsleistung haben, kann dahinstehen. Selbst wenn dies so wäre, hätte dies keine Bedeutung für die Frage, ob der Krankengeldzuschuss denselben Charakter teilt. Die Frage ist vielmehr selbständig zu beantworten. Erst wenn der Krankengeldzuschuss als Entgeltleistung anzusehen wäre, könnte er Eingang in eine entsprechende Sachgruppe finden und sodann Teil eines Günstigkeitsvergleichs sein. (3) Aus denselben Erwägungen folgt, dass der Krankengeldzuschuss auch nicht Teil einer Sachgruppe ist, die aus Sonderzahlungen besteht, zu denen auch noch die tarifliche Jahressonderzahlung sowie das Urlaubsgeld gehören. (a) Der Krankengeldzuschuss steht in keiner sachlichen Verbindung zu den sonstigen tariflichen Sonderzahlungen (Jahressonderzahlung nach § 16 MTV und Urlaubsgeld nach § 15 MTV). Allein die Tatsache, dass alle diese Zahlungen neben dem Grundentgelt sowie darauf entfallender Zuschläge gezahlt werden, stellt keine ausreichende Verknüpfung dar, um aus ihnen eine für den Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs. 3 TVG taugliche Sachgruppe zu machen (ebenso BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 522/09 - Rn. 22 ff. für Urlaubsgeld einerseits und Urlaub und Sonderzahlungen andererseits). (b) Soweit sich die Beklagte auf das Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 5. Dezember 2007 - 6 Sa 258/07 - sowie die Literaturmeinung von Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 4 TVG Rn. 600 berufen hat, folgt daraus nichts anderes. Das LAG Schleswig-Holstein hat zwar Urlaubsgeld und Sonderzuwendung als Sachgruppe zusammengefasst. Es hat allerdings auch ausgeführt: „Ein Günstigkeitsvergleich scheidet danach aus, wenn die zu vergleichenden Leistungen mit unterschiedlichen Gegenleistungen verbunden sind“ (vgl. Urteil v. 5. Dezember 2007 zu 1. a der Gründe). Das LAG Schleswig-Holstein hat einen solchen, der Zusammenfassung von Leistungen in einer Sachgruppe entgegenstehenden Unterschied nur im Verhältnis zu sämtlichen Vergütungsbestandteilen verneint, nicht jedoch im Verhältnis der Sonderleistungen untereinander. Im vorliegenden Streit können jedoch schon nicht alle „Sonder“leistungen - also Leistungen über das Grundentgelt sowie die Zuschläge hinaus - einer einzigen Sachgruppe zugeordnet werden (vgl. vorstehend (b)). Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits enthält das Urteil daher weder hilfreiche Erwägungen noch liegt ein vergleichbarer Fall vor. Löwisch/Rieble sind der Auffassung, dass „in der Regel“ Sonderzahlungen eine Sachgruppe bilden und lassen hiervon Ausnahmen zu. Für die vorliegende Fallkonstellation ist daher nichts an Begründung gewonnen. Sie verweisen zudem auf die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein, die aus den o.g. Gründen nicht weiterhilft. (4) Können schon den tariflichen Regelungen nicht die von der Beklagten angenommenen Sachgruppen entnommen werden, zu denen der Krankengeldzuschuss gehörte, entfällt ein Günstigkeitsvergleich. Es bedarf infolge dessen keiner konkreten Auslegung des Arbeitsvertrags. Es ist deshalb auch nicht zu klären gewesen, ob es sich beim Arbeitsvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Es genügt, dass im Arbeitsvertrag unstreitig kein Krankengeldzuschuss geregelt ist. Ebenso wenig bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Frage der Ambivalenz und den Ausführungen des Arbeitsgerichts hierzu unter I. 1. b bb (2) auf S. 14 des Urteils sowie der hierauf bezogenen Berufungsbegründung der Beklagten auf S. 11 und 12 (Bl. 48 f. der Berufungsakte). b) Der Streit der Parteien erfasst auch die Berechnung des Krankengeldzuschusses bzgl. der Frage, welche Vergütung zugrunde zu legen ist. Die Frage der Überstundenzuschläge ist nicht mehr streitig. Im Übrigen ist dem Arbeitsgericht auch darin zu folgen, dass nicht auf die tarifliche, sondern auf die vertragliche Vergütung des Klägers abzustellen ist. aa) Der Kläger hat auf den gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass sich aus § 12 Abs. 1 und Abs. 2 MTV ergibt, dass der Krankengeldzuschuss ohne Berücksichtigung von Überstundenzuschlägen zu berechnen ist, seinen Antrag entsprechend geändert. Auch er behauptet also nicht mehr, dass auch Überstundenzuschläge Grundlage der Berechnung sind. Weiterer Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu bedarf es daher nicht mehr. bb) Die ursprüngliche Berechnung des Klägers basierte auf einer Durchschnittsberechnung der vollen Monate, die vor dem Monat lagen, in denen der Krankengeldzuschussanspruch erstmalig entstanden ist. Da der Kläger ab dem 26. März 2022 Anspruch auf den Zuschuss hat, hat er daher die Monate Dezember 2021 bis Februar 2022 zugrunde gelegt. Diese Berechnung entspricht nicht dem Entgeltausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG, von dem § 12 Abs. 1 MTV ausgeht, wenn darin auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen wird. Nichts anderes gilt im Rahmen des § 12 Abs. 2 MTV. Dass allein wegen des Auslaufens des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 3 Abs. 1 TVG auf einen anderen Zeitraum abzustellen sein soll, als auf denjenigen, in dem dem Kläger Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG i.V.m. §12 Abs. 1 MTV zu gewähren ist, hat - selbst wenn dies von den Tarifvertragsparteien beabsichtigt gewesen wäre - keinen hinreichend klaren Niederschlag in der Norm gefunden (vgl. hierzu BAG 27. April 2016 - 5 AZR 229/15 - Rn. 31). Fehlen Anhaltspunkte für den Willen der Tarifvertragsparteien, den übergesetzlichen Anspruch auf den Krankengeldzuschuss anders als die gesetzlich verpflichtende Leistung der Arbeitgeberin zur Entgeltfortzahlung (§ 12 Abs. 1 MTV i.V.m. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG) zu berechnen, ist davon auszugehen, dass die Ansprüche bzgl. ihrer Berechnungsgrundlagen gleich berechnet werden sollen (vgl. zum gleichgelagerten Problem des Gleichlaufs von gesetzlichen und übergesetzliche tariflichen Ansprüchen im Urlaubsrecht nur BAG 22. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 35 ff.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Krankengeld gemäß § 47 Abs. 2 SGB V als Bemessungszeitraum die letzten vier Wochen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde legt. Denn das Krankengeld ist nur ein Abzugsposten bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses. Es bleibt deshalb dabei, dass sich auch bei einem Zuschuss, der als „Nettoausgleich“ gestaltet ist, die Berechnung nach den Verhältnissen im Anspruchsmonat richtet (Küttner/Griese/Weil/Ruppelt Personalbuch 2023 Stichwort „Krankgengeldzuschuss“ Rn. 1; zu abweichenden tariflichen Berechnungsvorschriften BAG 20. November 2019 - 5 AZR 39/19 - Rn. 21 ff.). Die Berechnung mag mühselig sein, weil der Kläger seine ausgefallene Arbeitszeit für jeden Monat, für den er den Krankengeldzuschuss verlangt, konkret angeben muss, zudem die Nettoberechnung zum Teil für anteilige Monate berechnen (z.B. im Zeitraum vom 26. März 2022 bis 31. März 2022) und berücksichtigen muss, dass die Nachtzuschläge nicht mehr steuerfrei gezahlt werden. Unlösbar ist das aber nicht und ist angesichts der tariflichen Regelung auch zwingend. cc) Der Begriff der „Monatsbezüge“ nach § 12 Abs. 2 MTV meint diejenigen, die dem Kläger zustünden, wenn er gearbeitet hätte. Beinhaltet sind damit nicht nur die tariflichen Entgelte, sondern die - im vorliegenden Fall höheren - vertraglich vereinbarten Entgelte. Dazu gehören alle Entgeltbestandteile, die gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 1a EFZG zu berücksichtigen sind. (1) Als „Monatsbezug“ ist der tatsächlich an den Kläger bezahlte übertarifliche Stundenlohn zugrunde zu legen. § 12 MTV nimmt in Abs. 1 Bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen und regelt als einzige Ausnahme zu § 4 Abs. 1a EFZG, dass (sogar) die Grundvergütung für Überstunden berücksichtigt wird. Das nach § 4 Abs. 1 EFZG maßgebliche „Arbeitsentgelt“ unterscheidet jedoch gerade nicht zwischen tariflichem und übertariflichem Entgelt. Wegen des Gleichlaufs der Berechnung des Krankengeldzuschusses in Bezug auf die zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile (vgl. vorstehend II. 3. b bb der Gründe) gilt für den Krankengeldzuschuss nach § 12 Abs. 2 MTV nichts anderes. (2) Die allgemeinen Entgeltbestimmungen in § 3 MTV ändern hieran nichts. Sie verhindern nicht, dass neben der tariflichen Vergütung auch über- und außertarifliche Vergütungsbestandteile bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung gemäß § 12 Abs. 1 MTV i.V.m. § 4 Abs. 1 EFZG Berücksichtigung finden. Den Tarifvertragsparteien eines Verbandstarifvertrags wie hier fehlt es an der erforderlichen Tarifmacht zur Regelung des Schicksals zusätzlicher (über- oder außertariflicher) Entgeltbestandteile bei Erkrankung des Arbeitnehmers. Gegenstand kollektiver Regelung durch tarifliche Inhaltsnormen ist die Festsetzung allgemeiner und gleicher Mindestarbeitsbedingungen. Die Möglichkeit, demgegenüber arbeitsvertraglich günstigere Arbeitsbedingungen zu vereinbaren, kann ein Tarifvertrag nicht einschränken, § 4 Abs. 3 TVG. Über- oder außertarifliche Vergütung im Krankheitsfall über § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG abzusenken, scheidet damit aus (vgl. BAG 27. April 2016 - 5 AZR 229/15 - Rn. 33 m.w.N.). Kann die Beklagte damit nicht im Rahmen ihrer Entgeltfortzahlungspflicht nach § 3 Abs. 1 EFZG i.V.m. § 12 Abs. 1 MTV eine geringere tarifliche Vergütung zur Berechnung heranziehen - was sie ersichtlich auch nicht tut -, kann sie dies mangels einer abweichenden tariflichen Berechnungsregelung bzgl. des Krankengeldzuschusses auch hier nicht. Die Tarifvertragsparteien gewähren zwar mit dem Krankengeldzuschuss eine übergesetzliche Leistung und wären in der Berechnung daher frei, insbesondere nicht an § 4 EFZG gebunden. Sie müssen dies dann aber auch ausreichend deutlich regeln. Mit dem Begriff der „Monatsbezüge“ haben sie dies nicht getan, ebenso wenig mit den allgemeinen „Grundsatzregelungen“ in § 3 MTV. Auch die Beklagte behauptet nicht, dass einem Arbeitnehmer, mit dem vertraglich eine übertarifliche Vergütung vereinbart ist, dennoch nur die tarifliche Vergütung zusteht, weil § 3 Abs. 1 MTV von der Vergütung nach Lohn- und Gehaltsgruppen im jeweiligen Entgelttarifvertrag spricht. Entsprechend kann auch § 12 Abs. 2 MTV, der von Monatsbezügen spricht - ein Begriff, der so weder in § 3 Abs. 1 noch Abs. 3 MTV verwendet wird -, nicht dahin verstanden werden, dass nicht das Entgelt, das dem Arbeitnehmer zustünde, wenn er gearbeitet hätte, Grundlage der Berechnung des Krankengeldzuschusses sein soll. Ansonsten würde ein Arbeitnehmer im Krankheitsfall schlechter gestellt als im Falle der Arbeitsleistung, was mit § 4 Abs. 3 TVG nicht zu vereinbaren und von § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG nicht gedeckt ist. (3) Zu den zu berücksichtigenden Entgeltbestandteilen gehören auch die unterschiedlichen Nachtarbeitszuschläge wie sie vertraglich mit dem Kläger vereinbart sind. Wie die Beklagte bestätigt hat, fährt der Kläger ganz überwiegend nachts. Die dieser Arbeitszeit geschuldeten Zuschläge sind daher Teil der Monatsbezüge i.S.d. § 12 Abs. 2 MTV. Nach § 4 Abs. 4 TVG ist es den Tarifvertragsparteien zwar möglich, Nachtzuschläge aus der Berechnung der Entgeltfortzahlung herauszunehmen (vgl. nur BAG 13. März 2002 - 5 AZR 648/00 - zu III. 2. der Gründe). Weder haben die Tarifvertragsparteien dies in § 12 Abs. 1 MTV getan noch klingt in § 12 Abs. 2 MTV an, dass dies zumindest bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Fall sein soll. 4. Der Kläger hat die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt. Er hat mit Schreiben vom 30. Mai 2022 für den streitgegenständlichen Zeitraum den Zuschuss ausreichend substantiiert geltend gemacht. Soweit der Zuschuss für Mai noch nicht fällig gewesen sein sollte, hat er den Anspruch erneut mit Schreiben vom 11. Juli 2022 geltend gemacht. Die Geltendmachung ist innerhalb der dreimonatigen Geltendmachungsfrist des § 20 Satz 1 MTV erfolgt. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ihr die Schreiben nicht zugegangen sind. Der Vortrag des Klägers ist daher zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). III. 1. Die Beklagte trägt als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Allerdings hat der Kläger die Kosten zum Teil zu tragen, soweit er die Berufung zurückgenommen hat (§ 516 Abs. 3 ZPO). In der Antragsänderung vom 23. November 2023 liegt insoweit eine Berufungsrücknahme, als der Kläger nun die Überstundenzuschläge auf Hinweis des Berufungsgerichts nicht mehr berücksichtigt haben will. Die Rücknahme führt gemessen am Streitwert von 2.548,00 Euro dazu, dass der Kläger 13% der Kosten zu tragen hat. Das ergibt folgende Berechnung: Der Kläger hat als durchschnittlichen monatlichen Verdienst aus den Monaten Dezember 2021 bis Februar 2022 einen Betrag von 4.088,16 Euro zugrunde gelegt. In dieser Zeit hat er durchschnittlich 157,71 Euro an Überstundenzuschlägen (473,13 : 3 Monate) erzielt. Es verbleibt ein durchschnittlicher Verdienst von 3.930,45 Euro. Geteilt durch 30 Tage und multipliziert mit 65 Tagen ergibt sich ein Betrag von 2.206,75 Euro. Gemessen an dem eingeklagten Betrag von 2.548,00 Euro brutto folgt daraus eine Kostenquote von 13% zu Lasten des Klägers und 87% zu Lasten der Beklagten. 2. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Eine Divergenz zum Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 5. Dezember 2007 - 6 Sa 258/07 - ist nicht gegeben. Der Kläger begehrt die Zahlung eines tariflichen Arbeitgeberzuschusses zum Krankengeld in Höhe von 2.548,00 Euro brutto. Der Kläger ist seit dem 6. September 1987 bei der Beklagten als LKW-Fahrer („Feeder-Fahrer“) tätig. Sein Beschäftigungsort ist O.. „Feeder-Fahrer“ sind LKW-Fahrer, die Pakete zwischen U./Niederlassungen der Beklagten transportieren, von wo aus wiederum die Zustellung an die Empfänger vorgenommen wird. Sie arbeiten - von Ausnahmen abgesehen - nachts (vgl. Abrechnungen in Anlagen K4, B1 bis B3, Bl. 29 ff., Bl. 74 ff. der erstinstanzlichen Akte). Die monatliche Vergütung variiert der Höhe nach, u.a. aufgrund der Zahlung von Zuschlägen. Der Kläger war ursprünglich bei der U. GmbH beschäftigt, die zum 1. Mai1997 in die U1 GmbH umfirmierte. Die U1 GmbH wurde sodann durch Umwandlung im Wege eines Formwechsels im Jahr 2003 zur U2 OHG. Diese war weder durch Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband tarifgebunden noch wurden auf sonstiger Grundlage Tarifverträge in den Arbeitsverhältnissen angewendet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der U2 OHG ging zum 1. März 2017 im Rahmen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Seit dem 1. Juli 2020 ist er Mitglied der Gewerkschaft ver.di (Anlage K7, Bl. 119 i.V.m. Bl. 236 der erstinstanzlichen Akte). Die Beklagte ist unter anderem in Baden-Württemberg durch Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband des Speditions- und Logistikgewerbes Baden-Württemberg e.V. - nachfolgend: AVSL - tarifgebunden. Seit dem Betriebsübergang zum 1. März 2017 und auch gegenwärtig gibt es bei der Beklagten in Baden-Württemberg und auch deutschlandweit zwei Vergütungssysteme. Zum einen aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der Tarifverträge des Speditions- und Logistikgewerbes in Baden-Württemberg das „tarifliche Vergütungssystem“ gemäß dem Lohntarifvertrag für das Speditions- und Logistikgewerbe Baden-Württemberg samt Anlagen für diejenigen Arbeitnehmer, die schon ursprünglich bei der Beklagten beschäftigt waren. Für die übergegangenen Arbeitnehmer der U2 OHG wie den Kläger, die „Feeder-Fahrer“, werden keine Tarifverträge angewendet. Bei diesen Arbeitnehmern verblieb es als Folge des Betriebsübergangs bei der vertraglichen Vergütungsstruktur, die auch schon vor dem Betriebsübergang bei der U2 OHG gegolten hat - sogenanntes „vertragliches Vergütungssystem“. Eine Anpassung der Arbeitsverträge der Feeder-Fahrer, insbesondere hin zu einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme von Tarifverträgen, gab es nicht. Arbeitszeit und Vergütung stellen sich nach dem tariflichen und vertraglichen Vergütungssystem wie folgt dar: Tarifliches Vergütungssystem Vertragliches Vergütungssystem Arbeitszeit: 38 Std. pro Woche/165 Std. pro Monat (§ 5 MTV); Gesamtarbeitszeit: 48 Std. pro Woche maximal (§ 5 MTV) Arbeitszeit: 40 Std. pro Woche/173,33 Std. pro Monat; Gesamtarbeitszeit: 208 Std. pro Monat / 48 Std. pro Woche Mehrarbeitszuschlag: 25% auf Vergütung (§ 8 MTV) Mehrarbeitszuschlag: 25% auf vereinbarte Vergütung Sonntagszuschlag: 60 % auf Vergütung (§ 8 MTV) Sonntagszuschlag: 100% auf vereinbarte Vergütung Feiertagszuschlag: 155% auf Vergütung (§ 8 MTV) Feiertagszulage: 100% auf vereinbarte Vergütung Nachtarbeitszuschlag: 25% auf Vergütung (§ 8 MTV) Nachtarbeitszuschlag: zwischen 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr 20% auf die vereinbarte Vergütung, im Zeitraum zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr bei mehr als 2 Std. Nachtarbeit an mehr als 47 Arbeitstagen im Jahr, dann 30% Nachtarbeitszuschlag ab dem ersten Arbeitstag Nachtarbeitszeit: 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr (§ 7 MTV) Nachtarbeitszeit: 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr Eingruppierung Lohngruppe L1 Keine Eingruppierung Tariflicher Stundenlohn: 16,52 Euro brutto nach L1, ab 1. Mai 2022: 16,77 Euro brutto (gemäß Lohntarifvertrag für das Speditions- und Logistikgewerbe Baden-Württemberg samt Anlagen für das Jahr 2022*) Stundenlohn: 18,40 Euro brutto Urlaubsgeld: 16,36 Euro brutto pro Urlaubstag (§ 15 MTV), mithin 490,80 Euro brutto bei 30 Urlaubstagen Urlaubsgeld: 25% eines Bruttomonatsgrundlohns, mithin 736,00 Euro brutto für 2022 Jahressonderzahlung (§ 16 MTV): abhängig von Betriebszugehörigkeit zwischen 536,86 Euro brutto bis höchstens 843,43 Euro brutto Weihnachtsgeld: 100% eines Bruttomonatsgrundlohns, mithin 2.944,00 Euro brutto für 2022 Krankengeldzuschuss: § 12 MTV Kein Krankengeldzuschuss: * Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für Baden-Württemberg (ohne Südbaden) für alle Betriebe und die Betriebe und Betriebsabteilungen des Speditions-, Lagerei- und Logistikgewerbes, Betriebe der Kontraktlogistik, des Umzugsverkehrs, des privaten Hafenumschlags (einschließlich LUDWIGSHAFEN/RHEIN) sowie des gewerblichen Güterkraftverkehrs - nachfolgend: LTV 2022. Der zwischen dem AVSL und der Gewerkschaft ver.di geschlossene Manteltarifvertrag für Baden-Württemberg (ohne Südbaden) für alle Betriebe und die Betriebe und Betriebsabteilungen des Speditions-, Lagerei- und Logistikgewerbes, Betriebe der Kontraktlogistik, des Umzugsverkehrs, des privaten Hafenumschlags (einschließlich Ludwigshafen/Rhein) sowie des gewerblichen Güterkraftverkehrs (Anlage K 1, Bl. 5 ff. der erstinstanzlichen Akte) - nachfolgend: MTV - enthält u.a. folgende entscheidungserhebliche Regelungen: § 3 Allgemeine Entgeltbestimmungen 1. Die Vergütung erfolgt nach Lohn- und Gehaltsgruppen, die im jeweiligen Entgelttarifvertrag vereinbart werden. … 3. Der Berechnung des Monatsentgelts liegt die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit zugrunde. Die Vergütung für eine Arbeitsstunde beträgt 1/165 des monatlichen Bruttoentgelts. … § 12 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 1. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung die Grundvergütung für die Überstunden zu berücksichtigen ist. Unberücksichtigt bleiben die Überstundenzuschläge. 2. Über den Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hinaus erhält der Arbeitnehmer bei einer länger als sechs Wochen dauernden Erkrankung als Zuschuss zum Krankengeld a) bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit - nach 5-jähriger ununterbrochener Tätigkeit im gleichen Betrieb bis zu einem Monat, - nach 10-jähriger ununterbrochener Tätigkeit im gleichen Betrieb bis zu zwei Monate, - nach 15-jähriger ununterbrochener Tätigkeit im gleichen Betrieb bis zu drei Monate, b) bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Betriebsunfalles - nach 3-jähriger ununterbrochener Tätigkeit im gleichen Betrieb bis zu zwei Monate, - nach 8-jähriger ununterbrochener Tätigkeit im gleichen Betrieb bis zu 3 Monate den Unterschiedsbetrag zwischen den aus Anlass der Krankheit von Versicherungsträgern und privaten Kassen bezogenen Leistungen und 100 % des Nettobetrages der Monatsbezüge. Für die Berechnung dieses Zuschusses ist das Bruttokrankengeld zugrunde zu legen, also ohne Abzug der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge. … § 20 Ausschlussfristen Alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich erhoben werden. Lehnt der Betrieb den Anspruch ab, so verfällt er, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. Geschieht dies nicht, so erlöschen die Ansprüche. … Die Beklagte zahlte dem Kläger im Jahr 2018 und 2020 während Langzeiterkrankungen jeweils einen Krankengeldzuschuss. Der Berechnung legte sie die dem Kläger vertraglich vereinbarte und auch tatsächlich gezahlte Vergütung zugrunde, nicht nur das - fiktive - tarifliche Entgelt nach dem jeweiligen LTV. Der Kläger erkrankte im Jahr 2022 erneut für längere Zeit und erhielt vom 26. März 2022 bis 29. Mai 2022 Krankengeld. Das Bruttokrankengeld betrug ausgehend vom Brutto-Arbeitsentgelt des Klägers im Januar 2022 täglich 97,07 Euro (Anlage K2, Bl. 20 ff. der erstinstanzlichen Akte). Die Beklagte zahlte keinen Zuschuss nach § 12 Abs. 2 MTV. Der Kläger machte den Zuschuss mit Schreiben vom 30. Mai 2022 und 11. Juli 2022 geltend (Anlage K 3, Bl. 26 ff. der erstinstanzlichen Akte). Der Kläger hat vorgetragen, ihm stehe der Krankengeldzuschuss nach § 12 Nr. 2 MTV zu, da beide Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden seien. Das Günstigkeitsprinzip stehe seinem Anspruch nicht entgegen. Der Zuschuss falle nicht in die Sachgruppe Arbeitszeit, Grundentgelt und Zuschläge, sondern stelle vielmehr eine eigene Sachgruppe dar. Maßgeblich für einen vorzunehmenden Sachgruppenvergleich sei, ob die Regelung im Tarifvertrag und der abweichenden Abmachung nach der Verkehrsanschauung denselben Regelungsgegenstand betreffe. Dies sei bei dem Krankengeldzuschuss nicht der Fall. Denn anders als die übrigen Zuschläge wie z. B. der Nachtzuschlag hänge der Krankengeldzuschuss nicht unmittelbar vom Stundenlohn ab, sondern von der Differenz des regelmäßigen Nettobetrags zu dem von der Krankenkasse gem. § 47 SGB V ermittelten Krankengeld. Für die Berechnung des Krankengeldes würden 70 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts herangezogen, welches aber 90 % des kumulierten Nettogehaltes nicht überschreiten dürfe. Beim regelmäßigen Arbeitsentgelt würden auch anteilig sozialversicherungsrechtliche Sonderzahlungen miteinbezogen. Beim Krankengeldzuschuss werde dieser Wert mit dem regelmäßigen Nettogehalt verglichen, das auch bei zwei vergleichbaren Arbeitnehmern, je nach Steuerklasse und Anzahl der steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschlägen variiere. Der Krankengeldzuschuss sei daher von dem Stundenlohn und der Arbeitszeit komplett entkoppelt. Der Kläger hat beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, 2.548,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2022 an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger nicht zu. Im Rahmen des durchzuführenden Günstigkeitsvergleichs seien als relevante Sachgruppe Arbeitszeit, Vergütung und Zuschläge zu berücksichtigen, wovon auch der Krankengeldzuschuss als Entgeltfortzahlung umfasst sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass im streitgegenständlichen Manteltarifvertrag der Krankengeldzuschuss unter der Überschrift „§ 12 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“ geregelt sei. Im Übrigen solle nach § 12 Abs. 2 MTV die Entgeltfortzahlung auch über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus geregelt werden. Die Tarifvertragsparteien gingen offensichtlich davon aus, dass es sich beim Krankengeldzuschuss um eine Entgeltfortzahlung handele. Die vertragliche Arbeitszeit der „Feeder-Fahrer“ sei zwar länger als die tarifvertragliche Arbeitszeit, gleichzeitig sei aber der vertragliche Stundenlohn höher. Auch die Zuschläge im bisherigen vertraglichen Vergütungssystem seien günstiger als die tariflichen. Der tarifliche Grundlohn sei niedriger als der Grundlohn des Klägers als „Feeder-Fahrer“. Darüber hinaus seien die nahezu ausschließlich anfallenden Nachtarbeitszeiten zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr bei mehr als zwei Stunden Nachtarbeit an mehr als 47 Arbeitstagen mit einem Zuschlag von 30% pro Stunde ab dem ersten Arbeitstag zu vergüten. Dies sei signifikant höher als die durchgängige tarifliche Regelung von 25% auf den Stundenlohn. Das Fehlen eines Krankengeldzuschusses im Rahmen der vertraglichen Vergütung ändere wegen der gebotenen abstrakten Betrachtung der Günstigkeit nichts. Die Fälle der Zahlung eines Krankengeldzuschusses seien naturgemäß selten und würden nicht aufwiegen, dass die vertragliche Vergütung bei Erbringung der Arbeitsleistung deutlich höher sei. Gleiches gelte, wenn auf die Sonderzahlungen als Sachgruppe abgestellt würde. Auch dann sei die arbeitsvertragliche Vergütung der „Feeder-Fahrer“ günstiger. Die Sachgruppe umfasse dann die Zahlung von Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Krankengeldzuschuss. Die Beklagte bezahle dem Kläger bislang ein Urlaubsgeld in Höhe von 25% eines Bruttogrundlohns, mithin 736,00 Euro brutto für 2022. Das tarifliche Urlaubsgeld betrage nur 16,36 Euro brutto pro Urlaubstag. Bei 30 tariflichen Urlaubstagen seien dies lediglich 490,80 Euro brutto. Vor allem aber gewähre die Beklagte bislang ein Weihnachtsgeld in Höhe von einem ganzen Bruttomonatsgrundlohn, mithin 2.944,00 Euro brutto für 2022, während dem Kläger tariflich nach mindestens siebenjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit nur ein Weihnachtsgeld in Höhe von 843,63 Euro brutto zustünde. Jedenfalls sei die Berechnung des Klägers falsch: Er lege seine vertragliche Vergütung zugrunde. Wenn er aber einen tariflichen Krankengeldzuschuss geltend mache, müsse er sich auch an der tariflichen Vergütung festhalten lassen. In § 3 Nr. 1 MTV sei geregelt, dass sich die Vergütung nach Lohn- und Gehaltsgruppen richte, die im jeweiligen Entgelttarifvertrag vereinbart würden. Der MTV stelle daher naturgemäß auf eine tarifliche Vergütung ab. Hierzu habe der Kläger nichts vorgetragen. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 7. März 2023 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf den Krankengeldzuschuss zu, der nicht durch den vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich entfalle. Der tarifliche Krankengeldzuschuss bilde mit den sonstigen vertraglichen Vergütungsvereinbarungen keine Sachgruppe. Er sei nicht im erforderlichen Maß mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Vergütung verknüpft. Die Zahlung des Krankengeldzuschusses einerseits sowie Zahlungen von Entgelt im Zusammenhang mit geleisteter Arbeit verfolgten zudem unterschiedliche Zwecke und stellten eigenständige Regelungskomplexe dar. Selbst wenn eine Sachgruppe angenommen würde, lasse sich nicht abstrakt ohne Ansehung des Einzelfalles feststellen, welche Regelung günstiger sei. Damit liege eine ambivalente Regelung vor, sodass nicht angenommen werden könne, die vertraglichen Regelungen seien günstiger. Die Berechnung richte sich nicht nach der hypothetischen tariflichen Vergütung. Maßgeblich sei die tatsächlich gezahlte vertragliche. Dafür sprächen Wortlaut und Systematik der tariflichen Regelungen, aber auch deren praktische Handhabbarkeit. Der Kläger habe auf den Durchschnitt der monatlichen Nettobeträge der letzten drei Monate abstellen dürfen, in denen er in vollem Umfang seine Arbeitsleistung erbracht habe. Gegen das der Beklagten am 28. März 2023 zugestellte Urteil hat sie am 20. April 2023 Berufung eingelegt und am letzten Tag der am 23. Mai 2023 bis 30. Juni 2023 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe die Sachgruppe fehlerhaft gebildet. Der Krankengeldzuschuss sei außerdem unter der Überschrift Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geregelt. Die Tarifvertragsparteien gingen nach dem Wortlaut also offensichtlich davon aus, dass es sich um eine Entgeltzahlung handele. Ausweislich der Regelung in § 3 Abs. 1 und Abs. 3 MTV („Allgemeine Entgeltbestimmungen“) komme es für die Vergütung und Arbeitszeit auf die tarifliche Arbeitszeit und die tarifliche Vergütung an und nicht etwa auf abweichende vertragliche Regelungen. Auch § 12 MTV spreche nicht abweichend von § 3 MTV von „vereinbarten“ oder „tatsächlichen“ Grundvergütungen oder Monatsbezügen. Sinn und Zweck des § 12 MTV ergäben, dass die Kalkulation des Krankengeldes auf dem Tarifentgelt beruhe. Die bloße Tatsache der Regelung von Leistungen in verschiedenen Paragraphen spreche ebenfalls nicht gegen das Vorliegen der Sachgruppe Arbeitszeit, Grundentgelt, Zuschläge und Krankengeldzuschuss. Das Urteil argumentiere auch widersprüchlich, wenn § 12 Abs. 2 MTV einmal eine auf § 12 Abs. 1 MTV aufbauende Regelung sein solle, ein anderes Mal eine selbstständige Regelung. Die gesetzliche Systematik zur Entgeltfortzahlung führe nicht weiter. In § 12 Abs. 2 MTV werde eine eigene tarifliche Sonderregelung geschaffen. Unerheblich sei, dass der Krankengeldzuschuss nicht regelmäßig gezahlt werde. Dies spreche nicht gegen den Charakter als Entgeltleistung. Jedenfalls sei eine Sachgruppe bestehend aus Sonderzahlungen zu bilden, zu denen der Krankengeldzuschuss gehöre. Das Arbeitsgericht habe die Höhe des Zuschusses auch falsch berechnet. Auszugehen sei von § 3 Abs. 1 und Abs. 3 MTV und damit von der tariflichen Vergütung und der tariflichen Arbeitszeit. Ausnahmen bedürften einer ausdrücklichen Regelung. Ansonsten mache eine vorangestellte Grundsatzregelung in § 3 MTV keinen Sinn. Würde auf die tatsächliche Vergütung abgestellt, stünden Arbeitnehmer mit dem Krankengeldzuschuss nach § 12 Abs. 2 MTV besser als wenn sie sich nur in der Entgeltfortzahlung nach § 12 Abs. 1 MTV befänden, da Überstundenzuschläge berücksichtigt würden. Ein dahingehender Wille der Tarifvertragsparteien sei dem MTV nicht zu entnehmen. Auch die Krankenkasse dürfe das Krankengeld ausweislich § 12 Abs. 1 MTV nicht unter Berücksichtigung der Überstundenzuschläge berechnen. Auch der Grundsatz der möglichst praktischen Handhabung bedeute nicht, dass der Tarifvertrag möglichst pragmatisch in ein vertragliches Vergütungssystem eingepasst werden müsse, das die Tarifvertragsparteien noch nicht einmal gekannt hätten. Auch könne der Berechnung nicht ein dreimonatiger Zeitraum aus der Vergangenheit zugrunde gelegt werden. Bei den tariflich vergüteten Arbeitnehmern lege die Beklagte nur einen Monat zugrunde. Auch die Krankenkasse habe das Krankengeld nur anhand des Verdienstes des Klägers in einem Monat berechnet. Die Beklagte beantragt: I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 7. März 2023 - 8 Ca 110/22 - wird geändert. II. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt zuletzt, Es wird festgestellt, dass dem Kläger für die Zeit vom 26. März 2022 bis 29. Mai 2022 ein Krankengeldzuschuss gemäß § 12 Nr. 2 des Manteltarifvertrags zwischen dem Arbeitgeberverband Spedition und Logistik Baden-Württemberg e.V. sowie der Gewerkschaft ver.di vom 28. April 2016 für die Betriebe und Betriebsabteilungen des Speditions-, Lagerei- und Logistikgewerbes, Betriebe der Kontraktlogistik, des Umzugsverkehrs, des privaten Hafenumschlags (einschließlich Ludwigshafen/Rhein) sowie des gewerblichen Güterkraftverkehrs ohne Berücksichtigung von Überstundenzuschlägen zusteht; die Berufung der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammer Ravensburg - vom 7. März 2023 - 8 Ca 110/22 - zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und vertieft seinen Vortrag aus der ersten Instanz. Das Arbeitsgericht habe die Sachgruppe zutreffend gebildet. Auch die Berechnung sei zutreffend erfolgt. Die tarifliche Regelung rede von Monatsbezügen und damit nicht nur von einem Monat. Zudem erhalte der Arbeitnehmer bereits in den sechs Wochen vor dem Bezug des Krankengeldzuschusses nicht mehr die steuerfreien Zuschüsse. Das Gehalt des Monats vor Bezug des Krankengeldzuschusses stelle daher schon nicht mehr 100% der Nettobezüge dar. Bei den tariflich vergüteten Mitarbeitern ziehe die Beklagte ebenfalls die letzten drei Monate zur Berechnung heran. Die Berechnung der Krankenkasse basierend auf einem Monat sei § 47 Abs. 2 SGB V geschuldet. Nach der mündlichen Berufungsverhandlung am 25. Oktober 2023, nach der Hinweise durch das Berufungsgericht ergangen sind, haben die Parteien ihr Einverständnis erklärt, dass die Kammer im schriftlichen Verfahren entscheiden kann. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.