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Beschluss

10 Sa 31/24

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2025:0819.10SA31.24.00
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Leitsätze
1. Ein Rechtsmittel - hier: eine Berufung - kann Gegenstand einer auch einseitig bleibenden Erledigungserklärung sein (im Anschluss an BGH 12.05.1998 - XI ZR 219/97 - Rn. 11, juris) 2. Für eine solche Erledigungserklärung besteht jedenfalls dann ein Bedürfnis, wenn nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung möglich ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn der Kläger/Berufungsbeklagte durch die Rücknahme der Klage die ursprünglich zulässige Berufung der Beklagten/Berufungsklägerin gegenstandslos werden lässt.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 4. Juni 2024 - 2 Ca 51/24 - erledigt ist. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsmittel - hier: eine Berufung - kann Gegenstand einer auch einseitig bleibenden Erledigungserklärung sein (im Anschluss an BGH 12.05.1998 - XI ZR 219/97 - Rn. 11, juris) 2. Für eine solche Erledigungserklärung besteht jedenfalls dann ein Bedürfnis, wenn nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung möglich ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn der Kläger/Berufungsbeklagte durch die Rücknahme der Klage die ursprünglich zulässige Berufung der Beklagten/Berufungsklägerin gegenstandslos werden lässt. 1. Es wird festgestellt, dass die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 4. Juni 2024 - 2 Ca 51/24 - erledigt ist. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien stritten in der Hauptsache über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung in der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes. Der Kläger war seit dem 16. Oktober 2023 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Hierüber war die beklagte Stadt informiert. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis nach Beteiligung des Personalrats sowie der Schwerbehindertenvertretung mit Schreiben vom 6. Februar 2024, das dem Kläger am 13. Februar 2024 zuging, zum 29. Februar 2024. Auf die vom Kläger innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Sie sei nach § 134 BGB i.V.m. § 164 Abs. 2 Satz 1 KSchG unwirksam. Die beklagte Stadt habe den Kläger wegen seiner Behinderung benachteiligt, weil sie entgegen § 167 Abs. 1 SGB IX die Kündigung ausgesprochen habe, ohne zuvor ein Präventionsverfahren anzustoßen. Die beklagte Stadt hat gegen das ihr frühestens am 30. Juli 2024, spätestens am 7. August 2024, zugestellte Urteil am 2. August 2024 Berufung eingelegt und diese am letzten Tag der auf ihren Antrag vom 26. September 2024 bis 4. November 2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Nachdem ab Ende Juli 2025 die Entscheidungsgründe im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 - veröffentlicht waren, hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Die beklagte Stadt hat der Klagerücknahme zugestimmt und die Berufung für erledigt erklärt. Der Kläger hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. II. Die Erledigung des Rechtsmittels der Berufung ist aufgrund - wenn auch einseitig gebliebener - Erledigungserklärung der beklagten Stadt festzustellen (nachfolgend 1.). Die deshalb nach § 91a Abs. 1 ZPO zu treffende Entscheidung über die Kosten geht zu Lasten des Klägers (nachfolgend 2.). 1. Die beklagte Stadt hat das Rechtsmittel der Berufung wirksam einseitig für erledigt erklärt. Ihre Berufung war ursprünglich zulässig und begründet (nachfolgend a). Durch die Klagerücknahme des Klägers hat sich die Berufung jedoch erledigt (nachfolgend b). a) Eine Erledigung des Rechtsmittels ist gegeben, wenn ein ursprünglich zulässiges und begründetes Rechtsmittel nachträglich unzulässig oder unbegründet wird, etwa durch den nachträglichen Wegfall der für das Rechtsmittel erforderlichen Beschwer (vgl. BGH 29. März 2018 - I ZB 54/17 - Rn. 12; Zöller/Althammer ZPO 35. Aufl. § 91a Rn. 19). Die Beschwer muss als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der Zivilprozessordnung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig und führt zu seiner Verwerfung (vgl. BGH 29. März 2018 - I ZB 54/17 - a.a.O.). Die Berufung der beklagten Stadt war ursprünglich zulässig und begründet. Die Berufung ist statthaft gewesen (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c ArbGG) und ist frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufungsbegründung hat sich zudem ausführlich mit den Gründen des angegriffenen Urteils auseinandergesetzt und gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG die Umstände erkennen lassen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben sollte. Die Begründung hätte auch zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils geführt. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 3. April 2025 - 2 AZR 178/24 - Rn. 15 ff. ausgeführt, dass § 167 Abs. 1 SGB IX in der Wartezeit die § 1 Abs. 1 KSchG nicht zur Anwendung kommt. Andere Unwirksamkeitsgründe lagen nicht vor. b) Erledigendes Ereignis im Hinblick auf das Rechtsmittel der Berufung ist hier die Rücknahme der Klage. aa) Die Klagerücknahme hat der Kläger wirksam mit Schriftsatz vom 7. August 2025 erklärt. Sie kann in jedem Prozessstadium bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Urteils erklärt werden (§ 269 Abs. 3 Satz 1, Halbs. 2 ZPO). Die Rechtskraft des angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts war aufgrund der Berufung der beklagten Stadt noch nicht eingetreten. Die beklagte Stadt hat der Klagerücknahme ausdrücklich mit Schriftsatz vom 8. August 2025 zugestimmt. Die Voraussetzungen des § 269 Abs. 1 ZPO liegen daher seit diesem Zeitpunkt vor. Da keine der Parteien einen Antrag nach § 269 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 ZPO gestellt hat, war nicht gesondert deklaratorisch festzustellen, dass das Urteil des Arbeitsgerichts durch Rücknahme der Klage wirkungslos geworden ist (Saenger/Ullrich/Siebert ZPO 25. Aufl. § 269 Rn. 24). bb) Damit ist die Beschwer der beklagten Stadt, die Grundlage der Berufung gewesen ist, entfallen. Die Berufung ist unzulässig geworden, die beklagte Stadt hätte mit der Zurückweisung und der Verurteilung zur Kostentragung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO rechnen müssen, hätte sie sie weiterverfolgt. Sie konnte dem nicht dadurch begegnen, dass sie die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt hätte, das konnte nur der Kläger tun. Die beklagte Stadt hätte deshalb, wenn ihr die Alternative, die Berufung für erledigt zu erklären, nicht zur Verfügung stünde und sie deren Zurückweisung verhindern wollte, die Berufung zurücknehmen müssen. Das hätte zur Folge, dass sie gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen hätte. cc) In Fällen, in denen dem Rechtsmittelführer keine prozessuale anderweitige Möglichkeit eröffnet ist, eine angemessene Kostenentscheidung zu erreichen, ist es zulässig, das Rechtsmittel (auch bloß einseitig) für erledigt zu erklären (Zöller/Althammer ZPO 35. Aufl. § 91a Rn. 81b; BAG 2. Januar 2018 - 6 AZR 235/17 - Rn. 15 ff.; 20. Dezember 2007 - 9 AZR 1040/06 - Rn. 8 f.; BGH 27. März 2023 - VIa ZR 1140/22 - Rn. 19; 29. März 2018 - I ZB 54/17 - Rn. 10; 17. September 2008 - IV ZB 17/08 - Rn. 4, juris; 12. Mai 1998 - XI ZR 219/97 - zu II. 2. der Gründe, Rn. 12, juris). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Berufung der beklagten Stadt wäre erfolgreich gewesen (vgl. II. 1. a der Gründe). Ihr ist auch nicht nach dem Rechtsgedanken, der § 97 Abs. 2 ZPO zugrunde liegt, die Möglichkeit der Erledigungserklärung bzgl. der Berufung zu verwehren. Sie hätte in dem Berufungsverfahren nicht - allein - deshalb obsiegt, weil sie neuen Vortrag geleistet hat, den sie bereits in der ersten Instanz hätte leisten können. Ihre Argumente sind vielmehr dieselben geblieben. 2. Ist die Berufung daher wirksam - einseitig - für erledigt erklärt worden, ist gemäß § 91a ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese sind dem Kläger aufzuerlegen. a) Die Entscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. In der Regel sind die Kosten des erledigten Rechtsmittels der Partei zu übertragen, die im Rechtsmittelzug unterlegen gewesen wäre (BAG 2. Januar 2018 - 6 AZR 235/17 - Rn. 18). Da dies der Kläger gewesen wäre, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. b) Zudem hat der Kläger die Klage wirksam zurückgenommen und hat nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (vgl. BGH 12. Mai 1998 - XI ZR 219/97 - zu II. 3. der Gründe, Rn. 13, juris). Ob § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO erlaubt oder erfordert, kann dahinstehen (str., vgl. zum Streitstand nur Stein/Roth ZPO 24. Aufl. § 269 Rn. 50 m.w.N.). Wie bereits dargelegt, liegen dessen Voraussetzungen nicht vor (vgl. II. 1. b cc der Gründe). Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören alle Kosten (Musielak/Voit/Foerste ZPO 22. Aufl. § 269 Rn. 11), also sowohl diejenigen der ersten als auch der zweiten Instanz. Zu berücksichtigende rechtskräftige Entscheidungen über die Kosten, die der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO entgegenstünden, liegen nicht vor (für den umgekehrten Fall vgl. OLG Hamburg 27. Juni 2012 - 7 W 95/11 -). Es bleibt deshalb bei der Kostenanordnung in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. 3. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, so dass sie nicht zuzulassen war (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG).