Leitsatz
IV ZB 17/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
7mal zitiert
8Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 17/08 vom 17. September 2008 in der Kostenfestsetzungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91a; RVG-VV Nr. 1003, 1000 1. In Ausnahmefällen (hier: sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren) kann sich die übereinstimmende Erledi- gungserklärung beider Parteien allein auf das gesamte Rechtsmittelver- fahren beziehen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 11. Januar 2001 - V ZB 40/99 - NJW-RR 2001, 1007 und Urteil vom 15. Mai 1998 - XI ZR 219/97 - NJW 1998, 2453) 2. Die Entstehung der Einigungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1003, 1000 hat nicht zur Voraussetzung, dass durch die Einigung der Parteien eine kon- krete Entlastung des Gerichts eintritt. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZB 17/08 - LG Hagen AG Hagen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 17. September 2008 beschlossen: Die Antragsgegnerin trägt die dem Antragsteller in den Rechtsmittelverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten. Beschwerdewert: Bis 300 €. Gründe: I. Nach Erlass des vom Antragsteller, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, wegen einer Prämienforderung von 2.500,30 € zu- züglich der bis dahin entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten beantragten Mahnbescheides haben die Parteien eine Ratenzahlungs- vereinbarung getroffen, wonach der Antragsteller zwar einen Vollstre- ckungsbescheid gegen die Antragsgegnerin erwirken, bei Zahlung der vereinbarten Raten jedoch von Vollstreckungsmaßnahmen absehen wer- de. Wegen dieser Vereinbarung hat der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, in den Vollstreckungsbescheid zusätzlich zu den im Mahnbe- scheid ausgewiesenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 699 Abs. 3 ZPO eine Einigungsgebühr nach den Nummern 1000, 1003 VV RVG in Höhe 1 - 3 - von 224,91 € aufzunehmen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Be- schluss vom 13. Februar 2008 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. In der dem Antragsteller am 17. März 2008 zugestellten Beschwerdeentschei- dung hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen. Am 15. April 2008 ist die Beschwerdeschrift der Prozessbevoll- mächtigten des Antragstellers beim Bundesgerichtshof eingegangen. Ei- nen Tag später hat die Antragsgegnerin mit ihrer letzten Rate in Höhe von 342,61 € sämtliche Forderungen des Antragstellers einschließlich der Einigungsgebühr vereinbarungsgemäß beglichen. Noch vor Ablauf der bis zum 17. Juni 2008 verlängerten Frist zur Begründung der Rechts- beschwerde hat der Antragsteller eine Erledigungserklärung abgegeben. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung sinngemäß ange- schlossen, hält sich jedoch nicht für verpflichtet, die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen. 2 II. Gegenstand der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien sind die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 13. Februar 2008 und die Rechtsbeschwerde. 3 Eine Erledigung des Kostenfestsetzungsverfahrens als solches i.S. des § 91a ZPO kommt nicht in Frage. Denn die Vorschrift setzt voraus, dass in dem erledigten Verfahren eine Kostengrundentscheidung möglich ist (vgl. statt aller: Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 91a Rdn. 7). Dies ist beim vorliegenden Streit um die Kostenfestsetzung im Vollstre- ckungsbescheid nicht der Fall (Zöller/Vollkommer aaO § 699 Rdn. 20); soweit hier Kosten entstehen, sind sie mit der Verfahrensgebühr abge- 4 - 4 - golten. Anderes gilt für die in den Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten. Über sie ergeht eine gesonderte, vom Obsiegen im Rechtsstreit selbst unabhängige Entscheidung durch das Beschwerdegericht. Eine Rücknahme der Rechtsmittel des Antragstellers würde indes bei ihrer ur- sprünglichen Begründetheit nicht zu einer angemessenen Kostenent- scheidung führen. Das geeignete Mittel, dies zu vermeiden, ist die Erle- digungserklärung allein auf das gesamte Rechtsmittelverfahren zu be- ziehen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lässt eine solche Erledigung der Rechtsmittel, ohne eine generelle Entscheidung über die Rechtsmittelerledigungserklärung zu treffen, in besonderen Fälle jeden- falls dann zu, wenn übereinstimmende Erledigungserklärungen der Par- teien vorliegen (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2001 - V ZB 40/99 - NJW-RR 2001, 1007 unter II 1 a; Urteil vom 15. Mai 1998 - XI ZR 219/97 - NJW 1998, 2453, 2454 unter II 2 m.w.N.; vom 18. Oktober 2006 - XII ZB 244/04 - NJW-RR 2007, 411 unter II a.E.). Ein solcher Fall liegt hier vor. III. Die Kosten der Beschwerdeverfahren waren entsprechend § 91a ZPO der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn die vom Beschwer- degericht zugelassene (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde des An- tragstellers wäre ohne das erledigende Ereignis begründet gewesen. 5 Nach §§ 699 Abs. 3 ZPO, 2 RVG i.V. mit Nrn. 1000 Abs. 1 Satz 1, 1003 VV RVG wäre hier die Einigungsgebühr wie beantragt in den Voll- streckungsbescheid aufzunehmen gewesen. 6 - 5 - 7 1. Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht die Einigungs- gebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird; es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürf- tig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05 - NJW-RR 2007, 359 unter II 1 m.w.N.). Während die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben vorausgesetzt hatte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Bei- legung eines Streits der Parteien honorieren und so die frühere Ver- gleichsgebühr nicht nur ersetzen, sondern gleichzeitig inhaltlich erwei- tern. Durch den Wegfall der Voraussetzung gegenseitigen Nachgebens soll insbesondere der in der Vergangenheit häufige Streit darüber ver- mieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegen- seitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drucks. 15/1971, S. 147 und 204). Unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich i.S. von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (BGH aaO; vgl. Hartmann, Kos- tengesetze 38. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rdn. 5 und 10; v. Eicken in Ge- rold/Schmitt, RVG 17. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rdn. 3 f.; Madert/Müller- Rabe, NJW 2006, 1927, 1929 f.). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden, durch die zudem die Be- lastung der Gerichte gemindert wird (BGH aaO unter Hinweis auf v. Ei- cken aaO Rdn. 1). - 6 - 8 2. Aus diesem gesetzgeberischen Ziel einer Erweiterung der die Einigungsgebühr auslösenden Sachverhalte folgt, dass jedenfalls dann, wenn die Einigung die Merkmale eines Vergleichs i.S. von § 779 BGB er- füllt, mithin schon nach der früher geltenden Regelung des § 23 BRAGO eine Vergleichsgebühr angefallen wäre, regelmäßig auch eine Eini- gungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG entsteht. So liegt der Fall hier. Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens, an welches keine hohen Anforderungen zu stellen sind, beseitigt wird (vgl. dazu BGH, Be- schluss vom 1. März 2005 - VIII ZB 54/04 - NJW-RR 2005, 1303 unter II). Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es nach § 779 Abs. 2 BGB gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist. Hier hat nicht nur der Antragsteller durch die Bewilligung von Ratenzahlungen nachgegeben, sondern die Antragsgegnerin ihrerseits mit dem in der Ra- tenzahlungsvereinbarung enthaltenen Verzicht auf Rechtsbehelfe gegen den Mahn- und den Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller eine schnelle Vollstreckungsmöglichkeit eröffnet. Das geht über ein bloßes Anerkenntnis der Hauptforderung hinaus und stellt deshalb ein Nachge- ben i.S. von § 779 BGB dar (vgl. dazu BGH aaO; KG RPfleger 2005, 697, 698). 9 3. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind im Übrigen auch des- halb rechtsfehlerhaft, weil die Entstehung der Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG nicht zur Voraussetzung hat, dass durch die Einigung eine konkrete Entlastung der Gerichte eintritt. Zwar hat der Ge- setzgeber mit der Einführung der Einigungsgebühr die Erwartung ver- knüpft, dass der mit dieser Gebühr geschaffene Anreiz zur einvernehmli- 10 - 7 - chen Streitbeilegung generell eine Entlastung der Justiz mit sich bringen werde (BT-Drucks. 15/1971, S. 204), er hat jedoch - wie schon der Ge- setzeswortlaut zeigt - eine konkret messbare Entlastung des Gerichts im Einzelfall, deren Feststellung mitunter ohnehin erhebliche Probleme be- reiten würde, nicht zur Anspruchsvoraussetzung erhoben. Deshalb ist es für den vorliegenden Fall auch nicht mehr entschei- dend, dass - anders als die Vorinstanzen angenommen haben - hier eine solche konkrete Entlastung sogar eingetreten ist, weil die Parteien auf einen streitigen Fortgang des Rechtsstreits im Falle pünktlicher Raten- zahlung einvernehmlich verzichten wollten und der Antragsteller nach vereinbarungsgemäßer Erfüllung seiner Forderungen auch nicht auf Maßnahmen der Zwangsvollstreckung angewiesen ist. 11 IV. Die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tra- gen. Für eine analoge Anwendung des § 93 ZPO (vgl. dazu KG, Be- schluss vom 19. Juli 2005 - 1 W 288/05 - unter juris Tz. 16 - in RPfleger 2005, 697, 698 insoweit nicht abgedruckt) ist hier kein Raum. Der Vor- schrift liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass es im Regelfall mutwillig erscheint, eine zur Anerkennung der Klageforderung bereite Partei in ei- nen Rechtsstreit hineinzuziehen, weshalb es unbillig wäre, sie mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten. Das lässt sich auf das vorliegende Beschwerdeverfahren aber schon deshalb nicht übertragen, weil das Verhalten des Antragstellers hier nicht mutwillig war. Die Parteien hatten sich darauf geeinigt, dass er seine sämtlichen Forderungen, auch die auf Erstattung der Einigungsgebühr, in einem Vollstreckungsbescheid titulie- ren lassen durfte. Nachdem ihm das Amtsgericht die antragsgemäße 12 - 8 - Aufnahme der Einigungsgebühr in den Vollstreckungsbescheid versagt hatte, konnte er wegen der Fristgebundenheit der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde nicht abwarten, ob die Antragsgegnerin die getroffene Ratenzahlungsverpflichtung vollständig erfüllen würde. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: AG Hagen, Entscheidung vom 13.02.2008 - 07-4302967-07-N - LG Hagen, Entscheidung vom 10.03.2008 - 3 T 199/08 -