Urteil
12 Sa 28/17
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2017:1027.12SA28.17.00
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Leitsätze
1. Beruht der Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers darauf, dass sich der Arbeitgeber ihm gegenüber im Annahmeverzug befindet, ist eine Beamtenbesoldung, die der Arbeitnehmer im Zeitraum des Annahmeverzugs bezieht, weil er parallel in einem Beamtenverhältnis steht und arbeitet, gem. § 615 Satz 2 BGB auf den Arbeitsentgeltanspruch anrechenbar.(Rn.53)
2. Leistet der Arbeitnehmer im Zeitraum des Annahmeverzugs keine Dienste, weil er dienstunfähig ist oder weil ihm der Dienstherr kein Amt überträgt, kann die Beamtenbesoldung, die er in diesem Zeitraum bezieht, nach § 615 Satz 2 BGB nicht auf den Arbeitsentgeltanspruch angerechnet werden.(Rn.56)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2017 (8 Ca 278/16) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 151.398,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt zu zahlen:
- aus 97.643,70 Euro ab dem 20. Juli 2016
- aus 25.393,62 Euro ab dem 31. Oktober 2016
- aus 8.464,54 Euro ab dem 5. Januar 2017
- aus 19.896,81 Euro ab dem 11. April 2017.
b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
c) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 7/20, die Beklagte zu 13/20.
2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
4. Soweit der Berufung der Klägerin stattgegeben wird, wird die Revision zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beruht der Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers darauf, dass sich der Arbeitgeber ihm gegenüber im Annahmeverzug befindet, ist eine Beamtenbesoldung, die der Arbeitnehmer im Zeitraum des Annahmeverzugs bezieht, weil er parallel in einem Beamtenverhältnis steht und arbeitet, gem. § 615 Satz 2 BGB auf den Arbeitsentgeltanspruch anrechenbar.(Rn.53) 2. Leistet der Arbeitnehmer im Zeitraum des Annahmeverzugs keine Dienste, weil er dienstunfähig ist oder weil ihm der Dienstherr kein Amt überträgt, kann die Beamtenbesoldung, die er in diesem Zeitraum bezieht, nach § 615 Satz 2 BGB nicht auf den Arbeitsentgeltanspruch angerechnet werden.(Rn.56) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2017 (8 Ca 278/16) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 151.398,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt zu zahlen: - aus 97.643,70 Euro ab dem 20. Juli 2016 - aus 25.393,62 Euro ab dem 31. Oktober 2016 - aus 8.464,54 Euro ab dem 5. Januar 2017 - aus 19.896,81 Euro ab dem 11. April 2017. b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. c) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 7/20, die Beklagte zu 13/20. 2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 4. Soweit der Berufung der Klägerin stattgegeben wird, wird die Revision zugelassen. I. Auf die zulässige Berufung der Klägerin ist das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2017 (8 Ca 278/16) überwiegend abzuändern und der Klage in Höhe von 151.398,67 Euro brutto nebst Zinsen stattzugeben. Soweit die Klägerin die Klage im Berufungsverfahren erweitert hat, ist das zulässig (1). Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 5 des Arbeitsvertrags, 611 Abs. 1 BGB i. V. mit § 615 BGB das Arbeitsentgelt für die Zeiträume 1. April 2014 bis 30. November 2015 und 7. Januar 2016 bis 31. März 2017 verlangen, weil sich die Beklagte in den genannten Zeiträumen ihr gegenüber im Annahmeverzug (§ 293 i. V. mit § 296 BGB) befand (2). Die Klägerin hat für die Vergütungsansprüche des Zeitraums 1. April 2014 bis 31. März 2015 die tariflichen Ausschlussfristen (§ 2 Nr. 8 MTV) gewahrt (3). Die in den genannten Zeiträumen erhaltenen Beamtenbezüge muss sie sich nicht auf ihre Entgeltansprüche anrechnen lassen (4). Insgesamt ergibt sich ein Entgeltanspruch einschließlich des Leistungsentgelts in Höhe von 151.398,67 Euro brutto nebst Zinsen (5). 1. Die Klägerin hat die Klage im Berufungsverfahren um die Entgeltforderungen für die Monate Januar bis März 2017 erweitert. Die Klagerweiterung ist entsprechend § 533 ZPO i. V. mit § 64 Abs. 6 ArbGG zulässig. Sie ist sachdienlich, weil durch die Klagerweiterung der Streit der Parteien auch für die jetzt einbezogenen Monate erledigt werden kann. Den Zahlungsforderungen für die Monate Januar bis März 2017 liegen dieselben Tatsachen zu Grunde wie den Zahlungsforderungen für die vorangegangenen Monate. 2. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Entgeltansprüche für die Zeiträume 1. April 2014 bis 30. November 2015 und 7. Januar 2016 bis 31. März 2017 zu, weil sich die Beklagte in diesen Zeiträumen ihr gegenüber im Annahmeverzug (§ 293 BGB) befand. Die Beklagte nahm keine Arbeitsleistung der Klägerin an. a) Zur Begründung des Annahmeverzugs bedurfte es gemäß § 296 BGB weder eines tatsächlichen noch eines wörtlichen Arbeitsangebots der Klägerin. Die von der Klägerin nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung ist kalendermäßig bestimmt. Sie muss an jedem Arbeitstag erbracht werden. Damit die Klägerin für die Beklagte arbeiten kann, muss diese ihr für den jeweiligen Arbeitstag Arbeit zuweisen. Seit dem 1. Juni 2012 weist die Beklagte der Klägerin trotz des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses keine Arbeit mehr zu. Die Beklagte geriet auch ohne ein Arbeitsangebot der Klägerin ihr gegenüber in Annahmeverzug. b) Der Annahmeverzug der Beklagten wurde jedoch gemäß § 297 BGB im Zeitraum 1. Dezember 2015 bis 6. Januar 2016 unterbrochen, weil die Klägerin in diesem Zeitraum keine Arbeitsleistung für die Beklagte erbringen wollte. Sie hatte sich im Rahmen des Beamtenverhältnisses Urlaub genommen, um ihre pflegebedürftige Mutter zu betreuen. Der weitere Urlaub vom 3. bis 20. September unterbrach den Annahmeverzug der Beklagten dagegen nicht. Die Klägerin stand daheim für einen Arbeitseinsatz zur Verfügung. c) Darüber hinaus war der Annahmeverzug der Beklagten nicht gemäß § 297 BGB ausgeschlossen, weil die Klägerin ihre vertragsgemäße Arbeitsleistung nicht erbringen konnte oder wollte. Die Parteien gehen ungeachtet der Dienstunfähigkeit der Klägerin übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin im gesamten Zeitraum arbeitsfähig war. Das Beamtenverhältnis der Klägerin stand in der Zeit vom 1. April 2014 bis 31. März 2017 weder objektiv noch subjektiv einer vertragsgemäßen Arbeit der Klägerin entgegen. Während des genannten Zeitraums erbrachte die Klägerin im Rahmen ihres Beamtenverhältnisses keine Dienstleistungen. Sie war daher zeitlich nicht daran gehindert, für die Beklagte zu arbeiten. Die Klägerin war auch leistungsbereit. Aus den Umständen, dass sie an ihrem Beamtenverhältnis festhalten will und zunächst versuchte, eine Verlängerung der Beurlaubung gerichtlich durchzusetzen, lässt sich nichts Gegenteiliges schließen. Der Rechtsstreit der Parteien, der mit einer Beschäftigungsklage der Klägerin bei bestehendem Arbeitsverhältnis ohne Beurlaubung eingeleitet wurde und mit dem die Klägerin sowohl vor als auch nach der Kündigung der Beklagten festgestellt wissen wollte, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien fortbestehe, macht deutlich, dass sie unabhängig von ihrem Beamtenverhältnis und dessen Status am Arbeitsverhältnis mit der Beklagten mit allen Rechten und Pflichten festhalten wollte und will. Ein möglicher - bisher nicht eingetretener - Konflikt beider Rechtsverhältnisse schließt die Leistungsbereitschaft der Klägerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses weder generell noch für den zurückliegenden Zeitraum aus (vgl. BAG - 21. April 2016 - 2 AZR 742/15, Rn. 30 ff.). Die Beklagte befand sich vom 1. April 2014 bis zum 30. November 2015 und vom 7. Januar 2016 bis zum 31. März 2017 gegenüber der Klägerin im Annahmeverzug und ist daher grundsätzlich gemäß §§ 5 des Arbeitsvertrags, 611 Abs. 1 und 615 BGB verpflichtet, der Klägerin das Entgelt für diese Zeiträume zu zahlen. 3. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sind die Entgeltansprüche der Klägerin für den Zeitraum 1. April 2014 bis 31. März 2015 nicht gemäß § 2 Nr. 8 MTV erloschen. Die Tarifbestimmung, auf die § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien verweist, lautet: „Die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen bedarf es keiner erneuten schriftlichen Geltendmachung. Nach Ablauf der vorstehenden Frist verfallen die Ansprüche. Werden die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis trotz Geltendmachung schriftlich bestritten oder nur teilweise erfüllt, ist innerhalb einer Frist von drei Monaten Klage zu erheben. Wird keine Klage erhoben, verfallen die Ansprüche. ...“ a) Nicht erst mit dem Kündigungsschutzantrag, sondern bereits mit dem im August 2014 angekündigten und zugestellten allgemeinen Feststellungsantrag machte die Klägerin ihre arbeitsvertraglichen Entgeltansprüche im Sinne des Tarifvertrags sowohl schriftlich als auch gerichtlich geltend. aa) Mit dem Klagantrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch einen Beendigungstatbestand (hier: Ende der beamtenrechtlichen Beurlaubung) aufgelöst worden sei, sondern fortbestehe, wahrt die Arbeitnehmerin die erste Stufe (schriftliche Geltendmachung) einer tariflichen Ausschlussfrist für alle vom Ausgang des Rechtsstreits abhängigen Ansprüche, ohne dass diese im Einzelnen beziffert werden müssen. Dem Arbeitgeber ist bei einer derartigen Klage klar, dass es der Arbeitnehmerin nicht nur abstrakt auf den Erhalt des Arbeitsverhältnisses, sondern darüber hinaus konkret um die Durchsetzung nicht erfüllter bzw. zukünftig fällig werdender Vergütungsansprüche geht (vgl. BAG - 19. September 2012 - 5 AZR 627/11, NZA 2013, 101, Rn. 14; 24. September 2014 - 5 AZR 593/12, NZA 2015, 35, Rn. 27). bb) Zugleich macht die Arbeitnehmerin mit einer Bestandsschutzklage die Ansprüche, die vom Ausgang des Rechtsstreits abhängig sind, im Sinne der zweiten Stufe der tariflichen Ausschlussfristen auch „gerichtlich“ gelten, ohne dass die fraglichen Ansprüche im Einzelnen Streitgegenstände des Gerichtsverfahrens sein müssen. Eine derart einschränkende Auslegung der tariflichen Ausschlussfristen ist dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch der Parteien auf einen effektiven Rechtsschutz (Artikel 2 Abs. 1 GG i. V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) geschuldet (vgl. im Einzelnen BVerG - 1. Dezember 2010 - 1 BVR 1682/07, NZA 2011, 354 ff.; BAG, NZA 2013, 101, Rn. 15 ff.). b) Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen im August 2014 wurde nicht dadurch aufgehoben, dass die Klägerin den Feststellungsantrag zurücknahm, nachdem sie wegen der zwischenzeitlich erfolgten Kündigung der Beklagten beim Arbeitsgericht einen Kündigungsschutzantrag eingereicht hatte. Sie gab mit der Antragsrücknahme - für die Beklagte erkennbar - nicht ihr Ziel auf, den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitraum 1. Juni 2012 bis 31. März 2015 festzustellen. Dieses Begehren war jetzt Bestandteil des Streitgegenstandes der Kündigungsschutzklage (vgl. BAG - 23. Mai 2013 - 2 AZR 102/13, Rn. 13) und als Vorfrage vor Prüfung der Kündigungsgründe zu behandeln. Die Rücknahme des Feststellungsantrags bedeutete daher nicht, dass die Klägerin Vergütungsansprüche aus der Zeit vor dem Kündigungstermin, dem 31. März 2015, nicht mehr gerichtlich geltend machen wollte. Das geschah jetzt im Rahmen des Kündigungsschutzantrags. Der allgemeine Feststellungsantrag wurde lediglich aus prozessualen Gründen zurückgenommen. Ausgehend von einer Geltendmachung der Entgeltansprüche im August 2014 wahrte die Klägerin die sechs- bzw. neunmonatige tarifliche Ausschlussfrist schon für ihre älteste Vergütungsforderung für den April 2014, die am 15. April 2014 fällig wurde. Die Entgeltansprüche der Klägerin für den Zeitraum 1. April 2014 bis 31. März 2015 sind nicht gemäß § 2 Nr. 8 MTV erloschen. 4. Die Bezüge aus dem Beamtenverhältnis, die die Klägerin für die Zeiträume 1. April 2014 bis 30. November 2015 und 7. Januar 2016 bis März 2017 erhalten hat, sind nicht gemäß § 615 Satz 2 BGB bzw. (für die Ansprüche ab dem 1. April 2015) gemäß § 11 Nr. 1 KSchG als Zwischenverdienst auf die Entgeltansprüche der Klägerin für die genannten Zeiträume anrechenbar. a) § 11 Nr. 1 KSchG ist eine Sonderregelung zu § 615 Satz 2 BGB für den Fall einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage. Die gesetzlichen Bestimmungen weichen zwar im Wortlaut voneinander ab, sind aber inhaltlich deckungsgleich (vgl. BAG - 6. September 1990 - 2 AZR 165/90, NZA 1991, 221 (222)). Danach muss sich die Arbeitnehmerin bei Annahmeverzug des Arbeitgebers auf das Arbeitsentgelt, das ihr der Arbeitgeber für die Dauer des Annahmeverzugs schuldet, einen durch anderweitige Arbeit im selben Zeitraume erzielten Verdienst anrechnen lassen. Auf die Art der anderweitigen Arbeit kommt es nicht an. Der Annahmeverzug muss jedoch kausal für den anderweitig erworbenen Verdienst sein. Anrechenbar ist nur solcher Verdienst, der „infolge“ des Annahmeverzugs erzielt werden konnte, weil die Arbeitnehmerin ihre vom Arbeitgeber nicht beanspruchte und daher frei gewordene Arbeitskraft anderweitig einsetzte. Nicht anrechenbar sind Verdienste, die die Arbeitnehmerin auch erzielt hätte, wenn der Arbeitgeber sie vertragsgemäß beschäftigt hätte (vgl. BAG, NZA 1991, 221 (222 f.)). Zweck der Regelungen ist es zu gewährleisten, dass die Arbeitnehmerin aus dem Annahmeverzug keinen finanziellen Vorteil zieht. Die Arbeitnehmerin soll nicht mehr erhalten, als sie bei normaler Abwicklung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte. Sie soll nicht in die Lage versetzt werden, auf Kosten des Arbeitgebers einen Gewinn zu machen. Es ist auf Grund der Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob der anderweitige Verdienst deshalb möglich wurde, weil die Arbeitskraft der Arbeitnehmerin in Folge des Annahmeverzugs frei wurde (vgl. BAG, NZA 1991, 221 (223)). b) Beamtenbezüge sind gemäß § 615 Satz 2 BGB und § 11 Nr. 1 KSchG grundsätzlich anrechenbar. Ist die vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin - wie die Klägerin - zugleich vollzeitbeschäftigte Bundesbeamtin, kann sie, wenn sie dienstfähig ist und der Dienstherr ihr ein Amt übertragen hat, nur dann einen Anspruch auf Besoldung erwerben, wenn sie zum Dienst erscheint. Bleibt sie dem Dienst als Beamtin schuldhaft fern, verliert sie für die Zeit des Fernbleibens ihre Bezüge (§ 9 BBesG). Unter solchen Umständen sind die während des Annahmeverzugs erworbenen Beamtenbezüge auf das Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber für die Zeit des Annahmeverzugs schuldet, anzurechnen. Der Annahmeverzug ist für den Erwerb der Beamtenbezüge kausal, denn erst durch das Freiwerden der Arbeitskraft ist es der Beamtin möglich, zum Dienst als Beamtin zu erscheinen. Müsste sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen, könnte sie nicht zugleich den Dienst als Beamtin antreten und müsste deshalb schuldhaft dem Dienst fernbleiben. Grundsätzlich sind daher Beamtenbezüge, die während des Zeitraums eines Annahmeverzugs erworben wurden, auf das Arbeitsentgelt gemäß § 615 Satz 2 BGB und § 11 Nr. 1 KSchG anrechenbar. c) Dennoch muss sich die Klägerin die von ihr in den genannten Zeiträumen bezogene Beamtenbesoldung nicht anrechnen lassen. Der Annahmeverzug der Beklagten war für den Erwerb dieser Bezüge nicht kausal. Die Klägerin hatte unabhängig von der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 BBesG durchgehend einen Anspruch auf die Beamtenbesoldung, ohne zum Dienst erscheinen zu müssen. Während ihrer Dienstunfähigkeit blieb sie dem Dienst als Beamtin nicht schuldhaft fern. Sofern sie in dem Zeitraum vom 12. Oktober 2016 bis zum 31. März 2017 nicht dienstunfähig war, blieb ihr dennoch der Anspruch auf Besoldung ohne Dienstantritt erhalten. Auch in diesem Zeitraum kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie den Dienst als Beamtin nicht angetreten hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Deutsche Post AG der Klägerin ein Amt übertragen hatte, dessen Aufgaben sie hätte übernehmen können. Auch wenn die Klägerin während der genannten Zeiträume beamtenrechtswidrig für die Beklagte gearbeitet hätte, wäre ihr der Besoldungsanspruch erhalten geblieben. (Die Beamtin hat bei Dienstunfähigkeit selbst dann einen Anspruch auf Besoldung, wenn sie unmittelbar zuvor keinen Anspruch hatte, weil sie schuldhaft dem Dienst fernblieb - vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Band 3 Bundesbesoldungsgesetz, Stand März 2012, § 9 BBesG Rn. 56 f.). Der Erwerb der Besoldung war daher keine Folge des Annahmeverzugs. Der Besoldungsanspruch setzte nicht voraus, dass die Arbeitskraft der Klägerin in Folge des Annahmeverzugs frei wurde und anderweitig eingesetzt werden konnte. Die Klägerin hat während des Annahmeverzugs der Beklagten nicht als Beamtin gearbeitet. Der Gedanke der Ersatzbeschäftigung vermag ebenso wenig die nach den §§ 615 Satz 2 BGB und 11 Nr. 1 KSchG erforderliche Kausalbeziehung zwischen Annahmeverzug als Ursache und Zwischenverdienst als Folge herzustellen. Die Aktivierung des Beamtenverhältnisses (Beendigung der Beurlaubung am 31. Mai 2012) war nicht Folge des Annahmeverzugs der Beklagten, sondern umgekehrt der Annahmeverzug der Beklagten war Folge der Aktivierung des Beamtenverhältnisses, weil die Beklagte nach Beendigung der Beurlaubung der Klägerin die Vertragssituation rechtlich falsch einschätzte. Die Besoldung, die die Klägerin für die Zeiträume 1. April 2014 bis 30. November 2015 und 7. Januar 2016 bis 31. März 2017 erhalten hat, kann somit nicht gemäß §§ 615 Satz 2 BGB und 11 Nr. 1 KSchG auf die Entgeltansprüche der Klägerin für die genannten Zeiträume angerechnet werden. Das widerspricht nicht dem Zweck der gesetzlichen Regelungen. Die Klägerin wird dadurch nicht besser gestellt als sie gestanden hätte, hätte sie in diesen Zeiträumen für die Beklagte gearbeitet. Da sie dienstunfähig war und die Deutsche Post AG ihr kein Amt übertragen hatte, das sie hätte ausüben können, wäre der Klägerin der Besoldungsanspruch auch bei gleichzeitiger Arbeit für die Beklagte erhalten geblieben. Sie wäre dem Dienst als Beamtin nicht schuldhaft ferngeblieben. Im Übrigen gleicht § 9 a Abs. 1 BBesG die nach den §§ 615 Satz 2 und 11 Nr. 1 KSchG bestehende Ungleichbehandlung von aktiven und dienstunfähigen Beamten aus. Nicht der Arbeitgeber, der sich vertragswidrig im Annahmeverzug befindet, wird im Falle der Doppelvergütung der dienstunfähigen Beamtin entlastet, sondern der Dienstherr, der die Beamtin während ihrer Dienstunfähigkeit alimentiert hat, obwohl sie über einen anderweitigen Verdienst verfügte. Er kann den anderweitigen Verdienst auf die Besoldung anrechnen. Die Arbeitsentgeltansprüche der Klägerin bleiben von ihrer Beamtenbesoldung unberührt. 5. Insgesamt steht der Klägerin für die Zeiträume 1. April 2014 bis 30. November 2015 und 7. Januar 2016 bis 31. März 2017 ein Vergütungsanspruch in Höhe von 151.398,67 Euro brutto zu. a) Im Berufungsverfahren hat sich die Klägerin - bezogen auf das monatliche Grundgehalt, den Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistung - die Angaben der Beklagten in den Schriftsätzen vom 2. September 2016 (S. 9 f., Arb Blatt 98 f.), 18. November 2016 (S. 5, Arb Blatt 147) und 5. Januar 2017 (S. 2, Arb Blatt 153 R) zu eigen gemacht und für die Monate Januar bis März 2017 fortgeschrieben. Es ergeben sich für den Gesamtzeitraum 1. April 2014 bis 31. März 2017 folgende Beträge: - 01.04.2014 bis 30.04.2016: 102.574,52 Euro brutto - 01.05.2016 bis 30.11.2016: 29.625,89 Euro brutto - 01.12.2016 bis 31.03.2017: 16.929,08 Euro brutto 149.129,49 Euro brutto abzüglich: - 12/2015: 4.141,89 Euro brutto - 01. bis 06.01.2017 (4/21): 788,93 Euro brutto 144.198,67 Euro brutto b) Darüber hinaus stehen der Klägerin gemäß §§ 1 und 8a der Postbankleistungsentgeltverordnung i. V. mit § 5 Abs. 1 der Konzernbetriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen des Wechsels von Beschäftigten in die ... GmbH die Leistungsentgelte für die Jahre 2013 bis 2015, jeweils fällig im Mai des Folgejahres, zu. Die Konzernbetriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen des Wechsels wurden nicht von der Konzernbetriebsvereinbarung über den Interessenausgleich/Sozialplan abgelöst. Unabhängig davon fällt die Klägerin nicht unter die zuletzt genannte Konzernbetriebsvereinbarung. Sie ist bei der Beklagten nicht ausgeschieden. Gemäß § 8a der Leistungsentgeltverordnung entfällt für den Anspruch auf ein Leistungsentgelt die sonst erforderliche Ziel- oder Leistungsbewertung, wenn die Beamtin in Folge von Dienstunfähigkeit im Beurteilungszeitraum weniger als drei Monate aktiven Dienst verrichtet hat. Das ist bei der Klägerin der Fall. Es kann auf das zuletzt gezahlte Leistungsentgelt in Höhe von 2.400,00 Euro brutto zurückgegriffen werden. Die Beklagte hat keine Änderungen in der Bemessung des Leistungsentgelts vorgetragen. Es ergibt sich ein Gesamtanspruch der Klägerin in Höhe von 144.198,67 Euro brutto + 7.200,00 Euro brutto = 151.398,67 Euro brutto. c) Die ebenfalls zugesprochenen Zinsen folgen aus den §§ 291 i. V. mit 288 Abs. 1 BGB. Die unterschiedlichen Fälligkeiten erklären sich wie folgt: - Klagschrift (4/14 bis 4/16), zugestellt am 20. Juli 2016 - Schriftsatz vom 27. Oktober 2016 (5 bis 10/16), zugestellt am 31. Oktober 2016 - Schriftsatz vom 29. Dezember 2016 (11, 12/16), nicht zugestellt, spätestens erhalten am 5. Januar 2017 - Berufungsschrift (1 bis 3/17), zugestellt am 11. April 2017. Die Beträge ergeben sich aus den Grundgehältern der jeweils erfassten Monate einschließlich Familienzuschlag und vermögenswirksame Leistung. Der Betrag von 19.896,81 Euro brutto ist der verbleibende Restbetrag zur Gesamtforderung. Er geht deshalb über drei Monatsbeträge hinaus, weil das Leistungsentgelt erstmals im Berufungsverfahren mit hinreichender Bestimmtheit als Bestandteil der Klagforderungen erfasst werden konnte. Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2017 ist auf die Berufung der Klägerin überwiegend abzuändern. Die Beklagte ist zur Zahlung von 151.398,67 Euro brutto nebst Zinsen zu verurteilen. Die darüber hinausgehende Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen. II. 1. Die Kostenentscheidungen für das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 bzw. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Es ist von einem erstinstanzlichen Streitwert in Höhe von 231.303,00 Euro auszugehen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt dagegen nur 156.329,49 Euro. 2. Soweit der Klage mit dieser Entscheidung stattgegeben wird, ist die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Fragen, ob die Bezüge aus einem aktiven Beamtenverhältnis bei Annahmeverzug des Arbeitgebers gemäß §§ 615 Satz 2 BGB und 11 Nr. 1 KSchG anrechenbar sind und ob sie auch anrechenbar bleiben, wenn sie für Zeiten der Dienstunfähigkeit gezahlt wurden, sind von grundsätzlicher Bedeutung. Soweit die Berufung mit dieser Entscheidung zurückgewiesen wird, kann die Revision nicht zugelassen werden, weil die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihr die Vergütung für den Zeitraum 1. April 2014 bis 31. März 2017 in Höhe von insgesamt 156.329,49 Euro brutto zu zahlen. Die Klägerin, bis zum Verkauf der Deutsche Postbank AG an die Deutsche Bank AG, Beamtin der Postbank, ist Bundesbeamtin der Deutsche Post AG. Die Beklagte, ursprünglich eine Tochtergesellschaft der Deutsche Postbank AG, ist eine Tochtergesellschaft der Deutsche Post AG. Bei ihr arbeiten ehemalige Beamte und Arbeitnehmer der Deutsche Postbank AG, für die bei der Postbank kein Beschäftigungsbedarf bestand. Die Beklagte hat die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Sie verleiht Mitarbeiter an andere Postgesellschaften. Außerdem bearbeitet sie Aufträge, die ihr insbesondere von anderen Postgesellschaften erteilt werden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht seit dem 1. Juni 2002. Die Klägerin arbeitete für die Beklagte als Mitarbeiterin zur Auftragsabwicklung im Funktionsbereich 3. Sie ist vollzeitbeschäftigt. Das monatliche Entgelt des Funktionsbereichs 3 setzte sich im April 2014 (bis einschließlich Februar 2015) wie folgt zusammen: - Grundgehalt: 2.895,14 Euro brutto - Familienzuschlag: 123,98 Euro brutto - Vermögenswirksame Leistungen: 34,34 Euro brutto 4.053,46 Euro brutto § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 6. Mai 2002 (...) verweist auf die für die Beklagte geltenden Tarifverträge und die Konzernbetriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen des Wechsels von Beschäftigten zur Beklagten (...). Damit die Klägerin für die Beklagte arbeiten konnte, war sie ab dem 1. Juni 2002 - mehrfach befristet - bis einschließlich 31. Mai 2012 von ihrem Dienst als Beamtin beurlaubt. Die Deutsche Post AG verlängerte die Beurlaubung ab dem 1. Juni 2012 nicht mehr. Eine hiergegen gerichtete Klage der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte keinen Erfolg. Die Deutsche Post AG zahlte der Klägerin seit dem 1. Juni 2012 bis 31. März 2017 durchgehend die Dienstbezüge ihrer Besoldungsgruppe A 11. Während dieses Zeitraums leistete die Klägerin für die Deutsche Post AG keine Dienste. Sie war zumindest bis zum 11. Oktober 2016 dienstunfähig. Die Zeiten der Dienstunfähigkeit wurden durch zwei Urlaube unterbrochen: - 1. Dezember 2015 bis 6. Januar 2016: Die Klägerin hielt sich bei ihrer pflegebedürftigen Mutter auf, die sie betreute. - 3. bis 20. September 2016: Den Urlaub verbrachte die Klägerin daheim. Die Beklagte beschäftigte die Klägerin nach dem 31. Mai 2012 nicht mehr und zahlte ihr auch keine Vergütung. Die Klägerin forderte sie mit Schreiben vom 31. Mai 2012 vergeblich auf, ihre Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Klägerin während des Zeitraums 1. April 2014 bis 31. März 2017 ungeachtet ihrer Dienstunfähigkeit in Bezug auf die Ausübung der Beamtentätigkeit in Bezug auf ihre arbeitsvertraglichen Pflichten arbeitsfähig war. Im Juli 2014 erhob die Klägerin gegen die Beklagte eine Beschäftigungsklage, die sie mit Schriftsatz vom 15. August 2014 um den Antrag erweiterte festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe. Der Schriftsatz wurde der Beklagten im August 2014 zugestellt. Mit Schreiben vom 29. September 2014 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien vorsorglich außerordentlich mit Auslauffrist zum 31. März 2015. Die Klägerin erweiterte die Klage in dem bereits anhängigen Rechtsstreit um den Bestand des Arbeitsverhältnisses um einen Kündigungsschutzantrag. Den angekündigten Feststellungsantrag, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe, nahm sie im Lauf des Rechtsstreits zurück. Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 21. April 2016 (2 AZR 742/15), dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 29. September 2014 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst habe. Mit Schreiben vom 25. April 2016 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich auf, die ausstehende Vergütung ab dem 1. Juni 2012 abzurechnen. Die Klagschrift ging am 14. Juli 2016 beim Arbeitsgericht ein und wurde den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 20. Juli 2016 zugestellt. Die Klägerin hat vorgetragen, die geltend gemachten Vergütungsansprüche stünden ihr gemäß §§ 611 und 615 BGB zu. Die Beklagte befinde sich seit dem 1. Juni 2012 ihr gegenüber im Annahmeverzug. Die Beamtenbesoldung, die sie erhalten habe, könne nicht auf die Vergütungsansprüche angerechnet werden. Sie werde nicht - wie es § 615 Satz 2 BGB voraussetze - aufgrund einer Arbeitsleistung geleistet, sondern beruhe auf dem im Beamtenrecht geltenden Alimentationsprinzip. Neben dem Grundgehalt und dem Familienzuschlag habe sie auch Anspruch auf die jährlich gezahlte Leistungszulage (Abrechnung: „Sonderzahlung man.“) in Höhe von zuletzt 2.400,64 Euro brutto. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über die Monate Juni 2012 bis Dezember 2016 eine Gehaltsabrechnung zu erteilen, aus der die abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ersichtlich sind. 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 193.475,02 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, sie habe sich gegenüber der Klägerin nicht im Annahmeverzug befunden. Die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, die vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen. Daran habe sie ihr Beamtenverhältnis gehindert. Da die Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis am 31. Mai 2012 geendet habe, habe sich die Klägerin ab dem 1. Juni 2012 in einer Pflichtenkollision befunden. Sie habe nicht gleichzeitig ihre Pflichten aus dem Beamtenverhältnis und die aus dem Arbeitsverhältnis erfüllen können. Sollten der Klägerin dennoch Vergütungsansprüche zustehen, sei die für denselben Zeitraum erhaltene Beamtenbesoldung gemäß § 615 Satz 2 BGB anzurechnen. Bei Anwendung des § 615 Satz 2 BGB komme es nicht auf die Art des Verdienstes an. Maßgebend sei vielmehr zum einen, dass die Klägerin ihre Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nicht hätte erfüllen können, wenn sie (die Beklagte) sie weiterbeschäftigt hätte. Zum anderen spreche der Gesetzeszweck für eine Anrechnung. § 615 BGB gleiche den Annahmeverzug des Arbeitgebers finanziell aus. Mit der Anrechnungsregelung in Satz 2 solle aber gewährleistet werden, dass die Arbeitnehmerin keinen Gewinn aus dem Annahmeverzug erziele. Sie solle nicht besser gestellt werden, als sie stehen würde, hätte es keinen Annahmeverzug der Arbeitgeberin gegeben. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehe ein Kumulationsverbot verschiedener Verdienste während des Zeitraums des Annahmeverzugs. Auf das Leistungsentgelt habe die Klägerin keinen Anspruch, weil sie keine Arbeitsleistung erbracht habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Januar 2017 abgewiesen. Vergütungsansprüche der Klägerin für den Zeitraum bis 31. März 2015 seien gemäß § 2 Nr. 8 MTV verfallen. Die Klägerin habe frühestens mit ihrer Kündigungsschutzklage Vergütungsansprüche geltend gemacht. Diese hätten nur die nach dem Kündigungstermin 31. März 2015 entstandenen Vergütungsansprüche erfasst. Auf Vergütungsansprüche ab dem 1. April 2015 sei die im selben Zeitraum bezogene Beamtenbesoldung der Klägerin anzurechnen. Unabhängig von einem tatsächlichen Einsatz der Klägerin als Beamtin sei sie besoldet worden, weil sie ihre Dienste der Deutsche Post AG zur Verfügung gestellt habe. Eventuelle Differenzbeträge könnten der Klägerin nicht zugesprochen werden, weil sie keine näheren Angaben zu den maßgeblichen Beträgen mache. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 1. März 2017 zugestellt. Die Berufungsschrift, die zugleich die Berufungsbegründung enthielt, ging am Montag, dem 3. April beim Landesarbeitsgericht ein. Sie wurde der Beklagten am 11. April zugestellt. Die Berufungserwiderung erreichte am 10. Mai 2017 das Landesarbeitsgericht. Die Klägerin trägt vor, die jetzt geltend gemachten Vergütungsansprüche für den Zeitraum 1. April 2014 bis 31. März 2017 seien weder teilweise gemäß § 2 Nr. 8 MTV verfallen, noch seien die Bezüge aus dem Beamtenverhältnis auf sie anzurechnen. Sie habe die Vergütungsansprüche bereits mit dem Feststellungsantrag geltend gemacht, mit dem sie im August 2014 die anhängige Beschäftigungsklage erweitert habe. Gemäß § 615 Satz 2 BGB sei nur solcher Verdienst anzurechnen, der während des Annahmeverzugs erzielt worden sei, weil die Arbeitskraft der Arbeitnehmerin auf Grund des Annahmeverzugs des Arbeitgebers frei geworden sei. Dieses Kausalitätserfordernis sei nicht erfüllt. Sie habe die Besoldung aus dem Beamtenverhältnis erhalten, obwohl sie ihre Arbeitskraft nicht für die Deutsche Post AG eingesetzt habe. Sie sei dienstunfähig gewesen. Aus dem fortbestehenden Beamtenverhältnis könne entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf einen fehlenden Leistungswillen in Bezug auf das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten geschlossen werden. Der Fall einer gleichzeitigen Beanspruchung aus dem Beamten- wie aus dem Arbeitsverhältnis sei rein hypothetisch. In dem hier maßgeblichen Zeitraum sei er jedenfalls nicht eingetreten. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 19.01.2017 (Az.: 8 Ca 278/16) wird aufgehoben. 2. die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin € 156.329,49 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, es habe kein Annahmeverzug bestanden, da die Klägerin nicht leistungswillig gewesen sei. Sie sei zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen, sich vom Beamtenverhältnis zu lösen. Unabhängig davon müsse sie sich die im maßgeblichen Zeitraum erhaltenen Beamtenbezüge anrechnen lassen. Auch die Beamtenbesoldung sei Verdienst im Sinne des § 615 Satz 2 BGB. Sie sei gemäß § 9 BBesG von der Erbringung einer Arbeitsleistung abhängig. Die Klägerin wäre nicht besoldet worden, wenn sie weiter für sie (die Beklagte) gearbeitet hätte. Das Kausalitätserfordernis des § 615 Satz 2 BGB sei erfüllt. Die §§ 11 Nr. 1 KSchG und 615 Satz 2 BGB sollten gewährleisten, dass die Arbeitnehmerin aus dem Annahmeverzug keinen finanziellen Vorteil erziele. Kausalität im Sinne dieser Bestimmungen sei deshalb auch dann gegeben, wenn die Arbeitnehmerin das eine Arbeitsverhältnis als Ersatz für das Andere verstehe und nicht vorhabe, beide Beschäftigungen nebeneinander auszuüben. Dafür spreche z. B., wenn beide Beschäftigungen - wie hier - Vollzeitbeschäftigungen zur Deckung des Lebensunterhalts seien. Ein Anspruch auf das Leistungsentgelt bestehe nicht. Dieser habe auf der Konzernbetriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen des Wechsels von Beschäftigten zur Beklagten beruht. Diese Konzernbetriebsvereinbarung sei durch die Konzernbetriebsvereinbarung über den Interessenausgleich/Sozialplan anlässlich des Wechsels von Beschäftigten der ... GmbH zur Deutsche Post AG, Niederlassung in BRIEF vom 27. April 2012 (Anlage B3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 2. September 2016, Arb Blatt 108 ff.) konkludent abgelöst worden.