Urteil
14 Sa 34/13
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2014:0328.14SA34.13.0A
4mal zitiert
11Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Anwendung der 3-Stufen-Theorie des BAG; Eingriffe/Anforderungen differenziert nach der jeweils betroffenen Besitzstandsstufe.
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 18.09.2009 - 9 Ca 273/09 abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Versorgungsanspruch der Klägerin denjenigen Betrag nicht unterschreiten darf, der nach der Ruhegeldordnung der B. AG in der Fassung vom 30.05.1986 entsprechend der zurückgelegten Beschäftigungsdauer der Klägerin und auf Grundlage des ruhegeldfähigen Einkommens gemäß § 8 der genannten Ruhegeldordnung erdient wurde.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision.
III. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anwendung der 3-Stufen-Theorie des BAG; Eingriffe/Anforderungen differenziert nach der jeweils betroffenen Besitzstandsstufe. I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 18.09.2009 - 9 Ca 273/09 abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Versorgungsanspruch der Klägerin denjenigen Betrag nicht unterschreiten darf, der nach der Ruhegeldordnung der B. AG in der Fassung vom 30.05.1986 entsprechend der zurückgelegten Beschäftigungsdauer der Klägerin und auf Grundlage des ruhegeldfähigen Einkommens gemäß § 8 der genannten Ruhegeldordnung erdient wurde. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision. III. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist nach Maßgabe ihres Hilfsantrages begründet. Im Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen im BAG-Urteil vom 15.01.2013 darf unverändert von der Zulässigkeit des Antrages ausgegangen werden. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf Rn. 15, 16 des BAG-Urteils verwiesen. 1. Die Neuordnung der Versorgungsansprüche gem. der BV-Neuordnung vom 26.11.2004 ist hinsichtlich der zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit auf Grundlage des vom BAG entwickelten dreistufigen Schemas zu überprüfen. Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen. Der bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen worden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa BAG, Urteil vom 15.01.2013 - 3 AZR 707/10). 2. a.) Die BV vom 26.11.2004 - BV-Neuordnung - greift nicht in den nach § 2 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag zum Ablösungsstichtag 31.12.2004 ein. Derartiges wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. b.) aa.) Durch die BV-Neuordnung wird aber möglicherweise in die zum Neuordnungszeitpunkt 31.12.2004 bereits erdiente Dynamik eingegriffen. Zwar liegt kein Eingriff in den Berechnungsfaktor „Endgehalt“ vor. Der Endgehaltsbezug soll vielmehr gem. der Neuregelung zu Ziff. 4 der BV erhalten bleiben. Die Dynamik der Versorgungszusage wird aber insoweit verändert, als eine Abkopplung des Ruhegeldanspruchs von der weiteren Entwicklung der Rente aus der Sozialversicherung erfolgt und damit dieser variable Berechnungsfaktor nicht fortgeschrieben wird. Auf diese Art und Weise wird die ursprünglich gegebene Ruhegehaltszusage, wonach durch das Ruhegeld zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gesamtversorgung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des letzten ruhegeldfähigen Einkommens erreicht wird, aufgegeben. Die Regelungen gem. Ziffn. 4.2.1 bis 4.2.2 der BV-Neuordnung besagen, dass als Ruhegeld lediglich ein bestimmter zum 31.12.2004 festgeschriebener Prozentsatz des individuellen ruhegeldfähigen Einkommens im Zeitpunkt des Versorgungsfalles gewährt wird (sog. festgeschriebener Versorgungsprozentsatz). Die Abkopplung der Versorgung von der zukünftigen Entwicklung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik führen. Ob damit tatsächlich ein Eingriff in die erdiente Dynamik hinsichtlich des zum 31.12.2004 erdienten Teilbetrags erfolgt ist, kann erst festgestellt werden, wenn bei Eintritt des Versorgungsfalles das maßgebliche ruhegeldfähige Einkommen und die tatsächlich bezogene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung feststehen. bb.) Die Beklagte hat allerdings im Verlauf des vorliegenden Verfahrens mehrfach zugesichert, der klagenden Partei werde im Versorgungsfall mindestens der dynamische Besitzstand auf Basis der tatsächlichen Entwicklung des individuellen ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung der individuellen gesetzlichen Rente, zeitratierlich berechnet entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG - ohne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG - bezogen auf den 31.12.2004 aufrechterhalten. Eine dementsprechende Erklärung, die sich allerdings nicht an konkrete Adressaten richtet, wurde bereits am 15.01.2013 vom Vorstandsmitglied der E. AG B1 abgegeben. Hierauf hat sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren, u. a. in den Berufungsschriftsätzen vom 18.12.2013 und vom 10.01.2014, berufen. Demzufolge ergibt sich zweifelsfrei, dass der Klägerin die Besitzstandswahrung auf der zweiten Stufe - Aufrechterhaltung des dynamischen Besitzstandes auf Basis der tatsächlichen Entwicklung von individuellem ruhegeldfähigen Einkommen und erzielter gesetzlicher Rente bezogen auf den 31.12.2004 - verbindlich zugesichert ist. Mithin ist im vorliegenden Verfahren ein Eingriff auf der zweiten Stufe nicht mehr zu prüfen. cc.) Prozessuale Konsequenzen leiten sich hieraus jedoch nicht ab (vgl. hierzu die Hinweise des BAG-Urteils vom 15.01.2013, Rn. 45). Dem Begehren der Klägerin gem. ihrem Hilfsantrag ist ungeachtet der in Rede stehenden Zusicherungen deshalb stattzugeben, weil mit diesen Zusicherungen ein Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe, also ein Eingriff in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse, nicht beseitigt ist. Die BV-Neuordnung könnte in zukünftige dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge eingreifen. Ob ein solcher Eingriff tatsächlich vorliegt, kann wiederum erst durch eine Vergleichsberechnung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles sicher ermittelt werden. Gleichwohl hat die Klägerin ein berechtigtes und begründetes Interesse an der Feststellung ihres Versorgungsanspruchs nach Maßgabe des gestellten Hilfsantrages. dd.) Unter sachlich-proportionalen Gründen i. S. der Drei-Stufen-Theorie des BAG sind willkürfreie, nachvollziehbare und anerkennenswerte Gründe zu verstehen, die auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen können. Dabei müssen wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht haben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch weder der sachverständigen Feststellung einer insolvenznahen wirtschaftlichen Notlage, noch eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans. Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in zukünftige Zuwächse vorgenommen werden. Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Allerdings reicht regelmäßig allein der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen darzutun. Der Arbeitgeber hat darzulegen, inwieweit die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation verhältnismäßig waren. Es sind sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (vgl. BAG, Urteil vom 15.01.2013 - 3 AZR 707/10, m. w. N.). In der älteren BAG-Rspr. ist formuliert: „Die geltend gemachten sachlichen Gründe der Neuregelung sind auf ihr Gewicht hin zu überprüfen und im Rahmen der Billigkeit am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Pauschale und unbezifferte Kostenargumente lassen eine solche Prüfung nicht zu und reichen daher nicht aus.“ Das BAG hat sodann auf dieser Grundlage dem Landesarbeitsgericht aufgegeben zu prüfen, ob die tatsächlich durchgeführten Kürzungsmaßnahmen im Hinblick auf die anzuerkennenden sachlichen Gründe dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, ob also nicht mehr gespart wurde, als dafür erforderlich war (vgl. BAG, Urteil vom 22.04.1986 - 3 AZR 496/83). 3. Die Beklagte stellt - in erster Linie - auf die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft, der E. AG, ab. Die schlechte Situation im Konzern soll im Hinblick auf die Einbindung der Beklagten in den Konzern ausschlaggebend und zur Berufung auf sachlich-proportionale Gründe ausreichend sein. Der Beklagten ist darin zu folgen, dass sie sich grundsätzlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse im Konzern stützen kann. Die grundsätzliche Berechtigung, den im Streit stehenden Eingriff aus einem konzernbedingten Bedarf abzuleiten, ist wegen der engen wirtschaftlichen Einbindung der Beklagten in den Konzern anzuerkennen. Die Beklagte hat das Bestehen einer sog. „Schicksalsgemeinschaft“ zwischen ihrem Unternehmen und dem Konzern hinreichend dargelegt. Insoweit hat die Beklagte zunächst auf die Mitverpflichtung der E. AG zur Erfüllung der Versorgungszusagen hingewiesen (vgl. Schriftsatz vom 18.12.2013, Seite 9 bis 18). Dem ist die klagende Partei nicht entgegengetreten. Hinzu kommt, dass die Beklagte ihre enge wirtschaftliche Verflechtung innerhalb des Konzerns im Einzelnen näher dargelegt hat, u. a. mit Hinweis auf den bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Es ist im Übrigen in der BAG-Rspr. auch anerkannt, dass es bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage eines Versorgungsschuldners, sei es bei Eingriffen in Versorgungsansprüche, sei es im Rahmen des § 16 BetrAVG, auf die Verhältnisse im Konzern ankommen kann (vgl. etwa BAG, Urteil vom 18.04.1989 - 3 AZR 299/87, Urteil vom 10.02.2009 - 3 AZR 727/07, m. w. N.). Da es im Streitfall nicht um einen sog. Berechnungsdurchgriff zugunsten eines Versorgungsberechtigten geht, spielen die hieran ggf. zu knüpfenden Voraussetzungen keine Rolle. 4. Die von der Beklagten dargelegten Umstände ergeben keine sachlich-proportionalen Gründe i. S. der BAG-Rspr. Es reicht nicht aus, dass der Konzernvorstand sich veranlasst sah, einer vorliegenden operativen Verlustsituation bereits 2002 und fortgesetzt im Jahr 2003 mit einem Ergebnisverbesserungsprogramm entgegenzuwirken. Entsprechendes gilt für den vorgetragenen Anlass der Verbesserung der Eigenkapitalquote sowie der Verbesserung der Profitabilität des eingesetzten Kapitals, ausgedrückt in der betriebswirtschaftlichen Kennzahl ROCE (Return on Capital Employed). Es ist zwar auf Grundlage des Vorbringens der Beklagten davon auszugehen, dass verschiedene wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Ergebnisse bzw. Kennzahlen interessengerechten Anlass zur Schaffung des Ergebnisverbesserungsprogramms T. gegeben haben. Dass es hierbei aber sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig gewesen wäre, auf Grundlage der BV Neuordnung die Versorgungsanwartschaften auch nur hinsichtlich der noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Steigerungsraten einzuschränken, erscheint nicht plausibel und ist von der Beklagten auch nicht dargelegt. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk fügt sich nicht nachvollziehbar in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept ein. a.) Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den vorgetragenen Einsparungen bei der betrieblichen Altersversorgung nicht etwa um einen Beitrag im Rahmen eines Konzepts zu einer notwendigen Sanierung handelt. Die Beklagte macht derartiges nicht geltend. Insoweit ist im Schriftsatz der Beklagten vom 27.02.2014 (vgl. dort Seite 6) ausgeführt, es sei nie in Abrede gestellt worden, dass es sich bei dem T.-Programm um ein Ergebnisverbesserungsprogramm gehandelt habe und nicht etwa um einen Sanierungsplan (allerdings fügt die Beklagte an derselben Stelle pauschal und insoweit nicht zu berücksichtigen hinzu, das Ergebnisverbesserungsprogramm habe dazu gedient, den E.-Konzern davor zu bewahren, in Insolvenz bzw. Sanierungsbedürftigkeit zu geraten). Entsprechend der obigen Feststellung kann dem Vortrag der Beklagten auch nicht entnommen werden, dass die in Streit stehende Einsparung von jährlich 10 Mio. Euro bei der betrieblichen Altersversorgung notwendig gewesen wäre, um einen Beitrag zu noch nicht ausreichenden Sanierungsmaßnahmen leisten, um also auf diese Weise ein Sanierungsziel erreichen zu können (insoweit ist der Streitfall anders gelagert als etwa der gem. BAG-Urteil vom 11.05.1999 - 3 AZR 21/98 entschiedene Fall). Zwar ist es nach der BAG-Rspr. für das Vorliegen der sachlich-proportionalen Gründe nicht erforderlich, dass sich der Eingriff in die betriebliche Altersversorgung in die Sanierungslasten eines angemessen verteilenden Sanierungsplans einfügt oder dass zuvor Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft worden sind, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden. Auf der anderen Seite reicht es aber, sofern es sich eben nicht um einen derartigen Sanierungsbeitrag handelt, nicht aus, auf die Existenz eines Einsparungskonzepts zu verweisen verbunden mit Darlegungen, wonach sich der Eingriff in die betriebliche Altersversorgung rechnerisch stimmig und in einem ausgewogenen Verhältnis zu anderen Maßnahmen stehend in ein derartiges Konzept einpasst. Sofern das BAG ausführt, der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk müsse sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen, so meint das nach Auffassung der Berufungskammer keine bloße rechnerische Nachvollziehbarkeit beschlossener und für die gerichtliche Betrachtung vorgegebener Sparmaßnahmen. Es bedarf vielmehr der Prüfung, inwieweit es in der konkreten wirtschaftlichen Situation verhältnismäßig war, auch bei der betrieblichen Altersversorgung einzusparen, d. h. ob die tatsächlich durchgeführten Kürzungsmaßnahmen im Hinblick auf anzuerkennende sachliche Gründe dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (BAG, Urteil vom 22.04.1986 - 3 AZR 496/83 Rn. 51). Konkret geht es im Streitfall um die Frage, ob die Beklagte ihr Ergebnisverbesserungsprogramm „T.“ so begründet hat, dass es nach Ziel und Umsetzung als verhältnismäßig erachtet werden kann, dass auf ein nach dem Vortrag der Beklagten i. H. von 10 Mio. Euro pro Jahr aus der betrieblichen Altersversorgung resultierendes Einsparpotential zugegriffen wurde. Dementsprechend kann der Beklagten nicht darin gefolgt werden, wenn sie meint, die Willkürfreiheit der Eingriffe in die Versorgungsanwartschaften durch die BV 2004 manifestiere sich insbesondere daran, dass die BV 2004 sich in ein umfassendes Gesamtkonzept (T.-Programm) einfüge, dass das Volumen des Eingriffs nur 1 % der Gesamteinsparungen des T.-Programms ausmache und dass die Eingriffe sensibel und sozialverträglich gemeinsam mit der Betriebsratsseite herausgearbeitet worden seien. b.) aa.) Zwar soll nicht angezweifelt werden, dass auf Grundlage der von der von der Beklagten vorgetragenen Daten und im Rahmen der unternehmerischen Freiheit Anlass bestanden haben mag, ein Programm zur Ergebnisverbesserung aufzulegen. Indes erschließt sich zunächst aus dem von der Beklagten vorgetragenen Zahlenwerk als Grundlage für das T.-Programm nicht, dass ein sachgerechter und angemessener Eingriff bei den dienstzeitabhängigen Zuwächsen vorläge. Im Wesentlichen stellt die Beklagte hinsichtlich der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Lage auf die folgenden Umstände ab: Operative Verluste bereits im Jahr 2002, Nettoverlust im ersten Halbjahr 2003 i. H. von 945,5 Mio. Euro, Steigerung des Nettoverlustes Ende 2003 auf 1.192,9 Mio. Euro, Rückgang der Eigenkapitalquote auf nur noch 6,1 % im Jahr 2003, im Vergleich mit den Wettbewerbern negative Ergebnis-, Rendite- und Bilanzstrukturkennzahlen wie EBITDA-Quote, ROCE, Eigenkapitalquote und Verschuldung. Diese von der Beklagten herangezogenen Zahlen und betriebswirtschaftlichen Werte machen aber keineswegs plausibel, weshalb ein Ergebnisverbesserungsprogramm mit dem tatsächlich beschlossenen Einsparpotential i. H. von 1 Milliarde jährlich, ausgelegt auf drei Jahre (2003 bis 2006), wirtschaftlich geboten gewesen wäre. Zunächst macht der Hinweis auf bestimmte Vergleichszahlen der Wettbewerber die beschlossene Kosteneinsparung nicht plausibel. Um einen derartigen Vergleich anstellen und hieraus ein verständliches Zahlenwerk ableiten zu können, hätte es der umfassenden Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Situation der miteinander zu vergleichenden Unternehmen bedurft. Ein schlechtes Abschneiden bei der Eigenkapitalquote sowie den betriebswirtschaftlichen Kennziffern EBITDA und ROCE ist für sich genommen nicht hinreichend aussagekräftig, um die von der Beklagten geltend gemachte „wirtschaftliche Schieflage“ hinsichtlich ihrer Tragweite und dementsprechend der Dringlichkeit von Gegensteuerungsmaßnahmen einschätzen zu können. So erscheint es etwa zur Darlegung des T.-Programms keineswegs hinreichend plausibel, wenn unter Hinweis auf einen Chart mitgeteilt wird, „auf Basis des ROCE-Vergleichs mit dem Wettbewerb ergibt sich ein Kostensenkungsziel für T. in Höhe 1 Milliarde Euro“ (Chart aus einer E. internen Präsentation des T.-Teams, vgl. Schriftsatz vom 18.12.2003, Seite 43). Auch drängt es sich, wiederum beispielsweise, geradezu auf, dass sich der E.-Konzern mit seiner von 2002 auf 2003 abgesunkenen Eigenkapitalquote (9,9 % auf 6,1 %) in dieser Hinsicht nicht ohne Weiteres mit börsennotierten Dax-Unternehmen wie E1 und R. vergleichen kann. Insoweit ist festzustellen, dass die Beklagte, obwohl sie eine Eigenkapitalquote von mindestens 15 bis 20 % als erstrebenswertes Ziel in den Raum stellt, auch in den Jahren 2004 bis 2006 eine derartige Quote nicht erreicht hat (vgl. hierzu den von der Beklagten mitgeteilten Quotenvergleich gem. Schriftsatz vom 17.03.2010, Seite 25), ohne dass dies mit einem negativen Urteil versehen wäre. Eine Plausibilität der beschlossenen Einsparung i. H. von 1 Milliarde Euro pro Jahr wird auch nicht durch den Vortrag der Beklagten zur Ertragssituation 2002, 2003 hergestellt. Die Beklagte weist auf die operative Verlustsituation und einen Nettoverlust i. H. von 945,5 Mio. Euro im ersten Halbjahr 2003 sowie einen Nettoverlust Ende 2003 i. H. von 1.192,9 Mio. Euro hin. Auf der anderen Seite hat die klagende Partei aber auf den von der Beklagten nicht bestrittenen Umstand hingewiesen, dass die von der Beklagten vorgetragenen negativen Ergebnisse durch erhebliche sog. Altlasten bzw. Einmaleffekte bestimmt waren. Näherer Vortrag der Beklagten, inwieweit die Ergebnisse nun im Einzelnen wegen der Altlasten bzw. Einmaleffekte zu bereinigen waren, fehlt. Ist aber von derartigen Einmaleffekten größeren Ausmaßes auszugehen, so reicht es zur Darstellung einer erheblich schlechten Wirtschaftslage bzw. erheblichen „Schieflage“ nicht aus, pauschal auf die in Rede stehenden Verlustzahlen zu verweisen. Auch kann anhand des Vorbringens der Beklagten zwar nicht das maßgebliche Zahlenwerk im Einzelnen, aber die Tatsache als solche festgestellt werden, dass im Jahr 2004 im Konzern wieder positive Zahlen geschrieben werden konnten. Insgesamt gesehen ist die nur in groben Zügen vorgetragene Situation nicht geeignet, die wirtschaftliche Bedeutung des T.-Programms einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Nach Auffassung der Kammer wäre es anhand der von der Beklagten mitgeteilten wirtschaftlichen Daten als Grundlage des Ergebnisverbesserungsprogramms T. nicht mehr und nicht weniger plausibel, hätte der Konzern im Rahmen des aufgelegten Sparprogramms jährlich lediglich etwa 750 Mio. Euro oder aber auch 1,5 Mrd. Euro einsparen wollen. Diese Einschätzung wird unterstrichen durch das weitere Vorbringen der Beklagten, wonach der E.-Vorstand im Herbst 2002 zunächst das Programm T. mit einem jährlichen Einsparziel i. H. von 700 Mio. Euro gestartet hat. Zusätzliche Unternehmensrisiken, festgestellt im Sommer 2003, hätten zu einer Neubewertung und einer Erhöhung des jährlichen Einsparziels auf 1 Milliarde Euro geführt. Zur Neubewertung von Risiken ist indes nicht näher vorgetragen, sodass es auch nicht plausibel ist, weshalb es nicht beim ursprünglichen Einsparziel i. H. von 700 Mio. Euro pro Jahr bleiben konnte. Mangelnde Plausibilität des Einsparvolumens i. H. von 1 Milliarde Euro folgt aus Sicht der Kammer auch daraus, dass der Vortrag der Beklagten nicht ergibt, welche konkreten wirtschaftlichen Ziele/Ergebnisse mit den beschlossenen Einsparungen erreicht werden sollten. Die Beklagte trägt zwar zur Höhe der beschlossenen Einsparungen, zur beschlossenen Laufdauer des T.-Programms, zum Anlass des Programms und zu den aufgefundenen Einsparpotentialen vor. Es wird aber nicht etwa mitgeteilt, ob/inwieweit etwa für das Jahr 2004 - und die darauf folgenden Jahre - bereits ein ausgeglichenes Ergebnis und/oder eine Steigerung der Erträge in Aussicht genommen war. Die Beklagte teilt lediglich pauschal mit, das T.-Programm habe dazu gedient, den Konzern davor zu bewahren, in die Insolvenz bzw. Sanierungsbedürftigkeit zu geraten. Solches erschließt sich aus den von der Beklagten mitgeteilten einzelnen wirtschaftlichen bzw. betriebswirtschaftlichen Kennzahlen nicht. Entsprechendes gilt, sofern die Beklagte ergebnisbezogene Zahlen (2003 bis 2008) mitgeteilt hat verbunden mit dem Hinweis, es handle sich um eine Übersicht „Mit und fiktiv ohne T.“ (vgl. Schriftsatz vom 17.03.2010, Seite 22). Auch das ist keine plausible Darstellung der Wirkungsweise des T.-Programms, erst Recht nicht zur Darstellung einer bei Auflegung des T.-Programms angestellten Prognose. Dies alles bedeutet aus Sicht der Berufungskammer, dass nicht ersichtlich ist, ob mit dem Ergebnisverbesserungsprogramm T. zur Verbesserung einer wirtschaftlichen „Schieflage“ nur das Nötige gespart oder aber darüber hinaus(gehende) ehrgeizige Ziele, etwa aus Wettbewerbsgründen, für die Zukunft verfolgt werden sollten. bb.) Auf diesem Hintergrund kann auch hinsichtlich des auf die betriebliche Altersversorgung entfallenden Teil des Sparprogramms, von der Beklagten festgelegt mit 10 Mio. Euro pro Jahr, keine sachliche Angemessenheit und Proportionalität festgestellt werden. Ist das Sparpaket i. H. von insgesamt 1 Milliarde Euro hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Bedeutung und Tragweite schon nicht plausibel, so ist dies auch hinsichtlich des für die betriebliche Altersversorgung veranschlagten Teiles nicht anders. Die Beklagte hat ausgeführt, dass und in welchen Bereichen die zur Umsetzung des Einsparprogramms nötigen Potentiale ermittelt und vorgefunden worden seien. Das sollen zunächst 650 Mio. Euro bei den Sachkosten gewesen sein (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 18.12.2013, Seite 52). Hinsichtlich der Einsparpotentiale Personal (vgl. Schriftsatz vom 18.12.2013, Chart Seite 62) soll ein vertretbares Einsparziel i. H. von 300 Mio. Euro ermittelt worden sein. Insoweit mag dahinstehen, was es hinsichtlich der Plausibilität der Einsparkomponenten bedeutet, dass zunächst von einem Einsparziel i. H. von 350 Mio. Euro im Personalbereich die Rede ist (vgl. Schriftsatz vom 18.12.2003, Seite 56). Es erscheint jedenfalls im Sinne einer plausiblen Einpassung in das vorhandene Einsparkonzept nicht als verhältnismäßig, dass im Rahmen des auf den Personalbereich insgesamt entfallenden Volumens i. H. von 300 Mio. Euro 10 Mio. Euro jährlich aus der betrieblichen Altersversorgung abgegriffen werden sollten. Da (vgl. oben 4 a.) nicht von einem Sanierungsbedarf in der betreffenden Größenordnung ausgegangen werden kann, also nicht ersichtlich ist, dass die 10 Mio. Euro zu Sanierungszwecken ergänzend aufzubringen waren, spricht nichts dagegen, dass das Einsparziel im Rahmen der von der Beklagten vorgetragenen Prozedur der Herleitung der einzelnen Zielgrößen durchaus um 10 Mio. Euro pro Jahr hätte wieder heruntergesetzt werden können. An der „Plausibilität“ des Ergebnisverbesserungsprogramms T. hätte dies nach Einschätzung der Kammer nichts geändert. Es kann anhand der Schilderung der Beklagten zu ihrer Wirtschaftslage auch nicht etwa gesagt werden, dass es für sich genommen angemessen und billigenswert gewesen wäre, dass die Arbeitnehmer mit ihren Versorgungsanwartschaften im Rahmen eines Sparpakets einen Beitrag zumindest auf der dritten Eingriffsstufe zu leisten gehabt hätten. Davon abgesehen erscheint der im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung vorgenommene Eingriff aber auch im Ansatz als sachlich nicht angemessen. Das Einsparprogramm sollte, was sich bereits aus seiner Konzeption und aus dem Vortrag der Beklagten hierzu ergibt, zu einer möglichst zeitnahen und gleichzeitig nachhaltigen Ergebnisverbesserung führen. Betrachtet man die von der Beklagten aufgezeigten Einsparpotentiale im Sachbereich sowie im Personalbereich, so handelt es sich im Wesentlichen um unmittelbar wirksam werdende Kosteneinsparungen. Demgegenüber betrifft der mit 10 Mio. Euro pro Jahr veranschlagte Eingriff bei der betrieblichen Altersversorgung aber keineswegs die laufenden Kosten, d. h. die laufenden Rentenzahlungen. Insoweit ist der Eingriff ohne Auswirkung auf die laufenden Erträge. Es handelt sich vielmehr um eine - zunächst - bei den Rückstellungen für die Pensionsverpflichtungen wirksame und erst zu einem späteren Zeitpunkt, bei Eintritt des Rentenbezugs, bei den laufenden Kosten wirksame Maßnahme. Insoweit ist nicht erkennbar, dass der Eingriff in die Zuwächse bei der betrieblichen Altersversorgung konzeptionell überhaupt in das Ergebnisverbesserungsprogramm T. hineinpasst. Dementsprechend erschließt sich für die Kammer auch nicht, aufgrund welchen konkreten Zahlenwerks die vorgetragene Einsparung i. H. von 10 Mio. Euro pro Jahr rechnerisch betrachtet mit dem Eingriff in die künftigen Zuwächse bei der betrieblichen Altersversorgung korrespondieren sollte. Soweit die Beklagte im Termin vom 11.03.2014 klargestellt hat, gem. Schriftsatz vom 17.03.2010 seien die 10 Mio. Euro auf Basis einer annualisierten Barwertbetrachtung über 30 Jahre ermittelt worden, so ist hieraus nicht erkennbar, auf welche konkreten Versorgungsanwartschaften sich diese Berechnung bezieht und inwieweit die vorgetragene Einsparung i. H. von 10 Mio. Euro pro Jahr sodann bei den Rückstellungen tatsächlich wirksam geworden ist. Nach alledem vermag die Berufungskammer keinen sachangemessenen und verhältnismäßigen Grund für den Eingriff in die künftigen Zuwächse der zugesagten Altersversorgung zu erkennen. c.) Die Beklagte hat desweiteren geltend gemacht, es liege eine Fehlentwicklung des Versorgungssystems vor, die zum vorgenommenen Eingriff berechtigt habe (vgl. Schriftsatz vom 18.12.2003 Buchst. B III). Die Beklagte beruft sich darauf, dass die langfristige Finanzierbarkeit der Gesamtversorgungszusagen gefährdet gewesen sei. An dieser Stelle erfolgt der Hinweis auf das konzernweite Ansteigen der Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen, dies im Vergleich mit den Aufwendungen an Lohn und Gehalt (Euro 1.278 Millionen für Lohn/Gehalt gegenüber Euro 3.796 Millionen Pensionsrückstellungen 2003; Euro 1.223,8 Millionen gegenüber Euro 5.422,8 Millionen zum 31.12.2012). Wären die im Streit stehenden Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung im Jahr 2004 nicht erfolgt, so wären allein die Versorgungslasten mutmaßlich geeignet, den Konzern heute erneut in eine wirtschaftliche Schieflage zu bringen. Zum Neuordnungszeitpunkt 2004 sei auf dem Hintergrund der bisherigen Entwicklung des Niveaus der gesetzlichen Rentenversicherung ein weiteres Absinken der gesetzlichen Renten und damit ein steigender Finanzierungsaufwand zu erwarten gewesen. Diese Darlegungen der Beklagten rechtfertigen den Eingriff in zukünftige beschäftigungsabhängige Zuwachsraten nicht. Zwar können anerkennenswerte Gründe auch dann einen Eingriff in das Versorgungssystem rechtfertigen, wenn diese Gründe aus einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung herrühren (vgl. BAG, Urteil vom 15.01.2013, Rn. 40, m. w. N.). Insoweit kommt in Betracht und wird konkret in der Rspr. auch erörtert, dass im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems Mehrkosten in unvorhersehbarer Höhe durch den in den letzten Jahren zu beobachtenden Abfall der gesetzlichen Renten entstanden sein können. Indes reicht es zur Anerkennung sachlich-proportionaler Gründe im Streitfall nicht aus, dass sich die Beklagte auf die Entwicklung der Sozialversicherungsrenten seit dem 20. und 21. Rentenanpassungsgesetz (1977 und 1978) beruft. Das ist für sich genommen unzureichend. Insoweit ist zunächst zu bedenken, dass Gesamtversorgungssysteme in notwendiger Weise von der Entwicklung der Sozialgesetzgebung abhängen. Diese Entwicklung kann die betrieblichen Gesamtversorgungssysteme entlasten oder auch belasten, wie etwa infolge der Maßnahmen gem. dem von der Beklagten herangezogenen 20. und 21. Rentenanpassungsgesetz. Es entspricht aber in gewisser Weise zunächst einmal Sinn und Zweck einer Gesamtversorgungszusage, dass dem Arbeitnehmer unabhängig der Veränderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Absicherung in Höhe eines Prozentsatzes seines letzten Einkommens versprochen ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffs auch in noch nicht verdiente Zuwachsraten ist darzulegen, dass die aus einer Fehlentwicklung resultierende erhöhte Kostenbelastung von solchem Gewicht ist, dass sich der Eingriff am Maßstab der Verhältnismäßigkeit als noch erforderlich darstellt (vgl. BAG, Urteil vom 22.04.1986 - 3 AZR 496/83). Um dies im Streitfall prüfen zu können, hätte konkret die finanzielle Mehrbelastung aus der Entwicklung des Sozialversicherungsrechts dargelegt werden müssen, um sodann ggf. zu der Feststellung gelangen zu können, dass die vorgenommenen Einsparmaßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügten. Das kann auf Grundlage des Vorbringens der Beklagten nicht festgestellt werden. Zum Einen wird kein Zahlenwerk vorgetragen, welches die Mehrbelastung aus einer Fehlentwicklung des Gesamtversorgungssystems erkennen ließe. Der nötige Vortrag kann nicht durch einen Hinweis auf die statistisch zu ermittelnde Wirkung des 20./21. Rentenanpassungsgesetzes auf den Verlauf der Renten aus der Sozialversicherung ersetzt werden (vgl. Schriftsatz vom 18.12.2013 i. V. mit Tabelle Anlage B 36). Soweit die Beklagte daneben Zahlen bezüglich der Entwicklung von Lohn/Gehalt im Vergleich mit den Pensionsrückstellungen vorträgt, so lässt das für den Neuordnungszeitpunkt maßgebliche Verhältnis (296,97 %) für sich genommen keine Rückschlüsse darauf zu, dass/weshalb der vorgenommene Eingriff in die Zuwachsraten sich als sachgerecht und verhältnismäßig darstellen sollte. Insoweit ist der Vergleich der Beklagten mit dem Fall gem. BAG-Urteil vom 18.09.2001 - 3 AZR 728/00 nicht überzeugend. Denn im dort entschiedenen Fall war davon auszugehen, dass bei Erreichen der Grenze der Überschuldung des Unternehmens ein Sanierungsplan erstellt wurde, bei welchem eine Einsparmöglichkeit in Höhe eines bestimmten Betrages zur Sanierung des Unternehmens beitragen konnte. Im Streitfall ist schon gar kein rechnerisch nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen Einspareffekt infolge des Eingriffs in künftige Zuwächse und Ausgleich einer Fehlentwicklung im Versorgungssystem ersichtlich. Ebenso wenig überzeugt ein Vergleich mit der Entscheidung des BAG gem. Urteil vom 10.09.2002 - 3 AZR 635/01. Insoweit hat das BAG festgestellt, dass es auch zur Rechtfertigung eines verschlechternden Eingriffs in zukünftige Zuwächse nicht ausreicht, wenn ein Unternehmen die Problematik eines Gesamtversorgungssystems erkannt hat und deshalb zu einem weit besser kalkulierbaren Festbetragssystem, aber mit geringerem Versorgungsaufwand, übergehen will. Hier bedürfe es zusätzlicher wirtschaftlicher oder nicht wirtschaftlicher Gründe für eine Verschlechterung des Versorgungswerks auch nur für die Zukunft. Für den zu entscheidenden Fall wurden sodann ein außerordentlich hoher Rückstellungsbedarf, die drohende bilanzielle Überschuldung sowie die erhebliche Steigerung laufender Rentenzahlungen (5,7 Millionen 1972 auf 27,4 Millionen 1983) festgestellt. Im vorliegenden Fall ist demgegenüber gar kein Rechenwerk vorgetragen worden, aus dem sich die Entwicklung der Rentenzahlungen von 1986 bis 2004 ergäbe, ggf. im Verhältnis zur entsprechenden Entwicklung der Lohnsumme. Die Beklagte stellt lediglich auf Vergleichszahlen des Jahres 2003 im Verhältnis zum 31.12.2012 ab, auf die es aber für die Prüfung einer zum Neuordnungszeitpunkt 2004 etwa vorhandenen Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung nicht ankommt. d.) Soweit die Beklagte hilfsweise zu ihrer eigenen wirtschaftlichen Lage vorträgt, so vermag das die Berufungskammer bereits vom Ansatz her nicht zu überzeugen. Die von der Beklagten, überdies schlagwortartig, vorgetragenen einzelnen betriebswirtschaftlichen Daten lassen nicht erkennen, dass/inwieweit im Verhältnis dazu die immerhin im Raum stehende jährliche Kosteneinsparung i. H. von 10 Mio. Euro einen verhältnismäßigen Eingriff darstellen sollte. Das vorgetragene Einsparpotential ist auch ersichtlich nicht auf die Unternehmensdaten der Beklagten, sondern auf die für den Konzern maßgeblichen Daten zugeschnitten. Darüber hinaus sind die von der Beklagten zu ihrer eigenen wirtschaftlichen Situation vorgetragenen Überlegungen i. S. eines sachlich-proportionalen Grundes auch deshalb nicht überzeugend, weil die Beklagte, worauf sie an anderer Stelle selbst abstellt, als eng konzernverflochtenes Unternehmen unter den besonderen Bedingungen des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages existiert. Das lässt die Beklagte in ihrer Darlegung unberücksichtigt. e.) Die Beklagte beruft sich schließlich ohne Erfolg darauf, die Kündigung vom 23.09.2003 habe schon die bestehende betriebliche Altersversorgung eingeschränkt, so dass es sich bei der BV Neuordnung aus dem Jahr 2004 letztlich um eine Verbesserung der Ansprüche der klagenden Partei handle. Diese Argumentation ist bereits deshalb nicht überzeugend, weil sich auch die Kündigung der Beklagten vom 23.09.2003 an der Drei-Stufen-Theorie des BAG messen lassen müsste, um sodann dem Gedanken einer „Verbesserung“ gem. der BV 2004 überhaupt näher treten zu können. Die Kündigung vom 23.09.2003, mit welcher sämtliche Versorgungswerke beseitigt werden sollten (vgl. dortige Ziff. 5), scheint am Maßstab der Angemessenheit und Billigkeit aber nicht anerkennenswerter als die gem. BV Neuordnung geregelten Eingriffe. Es sind keine wirtschaftlichen Gründe vorgetragen, die bezogen auf den Zeitpunkt September 2003 eine andere Einschätzung erlaubten als zum Zeitpunkt der BV Neuordnung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die im Hinblick auf die BV Neuordnung geltend gemachten sachlich-proportionalen Gründe einem Geschehen zuzuordnen sind, welches der Kündigung gem. Schreiben vom 23.09.2003 zeitlich vorgelagert ist. Nach dem Vortrag der Beklagten war das T.-Einsparziel i. H. von 1 Milliarde Euro pro Jahr bereits im Sommer 2003 beschlossen gewesen. Nach § 91 Abs. 1 ZPO trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision. Die Berufungskammer hat die Revision erneut nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die Parteien streiten über das der Klägerin im Versorgungsfall zustehende betriebliche Ruhegeld. Die Klägerin ist am 0.0.1954 geboren. Sie begründete zum 01.10.1971 ein Arbeitsverhältnis mit der B. AG, welche 1997 zusammen mit der EVSch AG zur E.AG (i. d. F.: E. AG) fusionierte. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nachfolgend auf die Beklagte, ein durch Ausgliederung entstandenes Tochterunternehmen innerhalb des E.-Konzerns, übergegangen. Die Beklagte ist im Konzern zuständig für den Vertrieb von Energie, Energieprodukten und Energiedienstleistungen aller Art sowie sonstiger Produkte und Dienstleistungen. Bei der B. AG existierte eine Ruhegeldordnung, welche für die Arbeitnehmer Betriebsrentenansprüche vorsah in Form endgehaltsbezogener Versorgungsleistungen im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems. Die zwischen der B. AG und ihrem Gesamtbetriebsrat am 30.05.1986 abgeschlossene „Ruhegeldordnung über Gesamtversorgung“ (vgl. Vor.A. Bl. 19 bis 55) regelt u. a.: „ § 6 Ruhegeld im Regelfall 1. Das Ruhegeld beträgt mit Erfüllung der Wartezeit (§ 4) 35 v. H. des ruhegeldfähigen Einkommens bei Vollzeitbeschäftigung. Es erhöht sich ab dem vollendeten zehnten ruhegeldfähigen Dienstjahr für jedes weitere Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v. H. des ruhegeldfähigen Einkommens und von da ab um 1 v. H. des ruhegeldfähigen Einkommens bis zum Höchstsatz von 75 v. H. Hierbei wird der Steigerungssatz eines angebrochenen Dienstjahres nach Kalendermonaten errechnet; angebrochene Kalendermonate sind als volle Monate zu rechnen. ...“ § 8 Ruhegeldfähiges Einkommen 1. Maßgebend für die Höhe des Ruhegeldes und der Hinterbliebenenversorgung ist das zuletzt bezogene monatliche ruhegeldfähige Einkommen (Abs. 2 a). ...“ § 10 Anrechnung auf das Ruhegeld 1. Auf das Ruhegeld werden angerechnet: a) Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf Pflichtbeiträgen oder auf Ausfall-oder Ersatzzeiten beruhen und Erhöhungsbeträge aus Pflichtbeiträgen, welche nach dem 31.12.1956 während Ausfall- oder Zurechnungszeiten zu entrichten waren, wenn und soweit die entsprechenden Versicherungszeiten von der B. AG als ruhegeldfähige Dienstzeit anerkannt sind. Das gleiche gilt für andere Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken- und Arbeitslosenversicherung), zu denen Arbeitgeberbeiträge entrichtet wurden; b) Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf Pflichtbeiträgen oder auf Ausfall- oder Ersatzzeiten beruhen und Erhöhungsbeträge aus Pflichtbeiträgen, welche nach dem 31.12.1956 während Ausfall- oder Zurechnungszeiten zu entrichten waren, soweit sie zusammen mit dem Ruhegeld und Leistungen nach Buchstabe a 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens übersteigen würden; c) der Kürzungsbetrag an der Sozialversicherungsrente infolge Rentenbezugs aus der gesetzlichen Unfallversicherung; d) Versorgungsleistungen früherer Arbeitgeber, soweit sie zusammen mit dem Ruhegeld und den anrechenbaren Leistungen nach vorstehenden Buchstaben a bis c 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens übersteigen würden; e) beamtenrechtliche Versorgungsleistungen, soweit sie zusammen mit dem Ruhegeld und den anrechenbaren Leistungen nach vorstehenden Buchstaben a bis d 75 % des höheren ruhegeldfähigen Einkommens aus der jeweiligen Endstufe der Vergütungsgruppe übersteigen würden; f) Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung aus freiwilligen Beiträgen, welche nach § 15 Abs. 6 Ruhegeldrichtlinien in der Fassung vom 01.01.1929 oder 30.12.1959 zu entrichten waren; g) Einkünfte ganz oder teilweise eines dienstunfähigen Versorgungsempfängers, die sich dieser durch das Eingehen eines Dienstverhältnisses oder durch regelmäßige geschäftliche oder berufliche Tätigkeiten verschafft. ...“ Im Jahr 2001 begann die E. AG mit der Überprüfung der bei den verschiedenen Tochtergesellschaften vorhandenen Ruhegeldordnungen und entsprechenden Leistungen. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 23.09.2003 gegenüber ihrem Gesamtbetriebsrat „sämtliche Regelwerke über betriebliche Altersversorgung“. Am 26.11.2004 kam zwischen der E. AG und verschiedenen Tochtergesellschaften, darunter der Beklagten, auf der einen Seite und den zuständigen (Gesamt-) Betriebsräten eine „Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung“ zustande (vgl. auszugsweise Vor.A. Bl. 56 bis 62). Unter Ziff. 4 „Ruhegeldordnung für Mitarbeiter mit Diensteintritt vor dem 01.01.81 bei der B. AG“ ist folgendes geregelt: „4. Betriebsvereinbarung vom 19.12.2001 über die Ruhegeldordnung für Mitarbeiter, die vor dem 01.01.1981 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der B. AG eingetreten sind. 4.1 Die Wirkungen der Kündigung vom 23.09.2003/19.05.2004 (dort Buchstabe C) werden einvernehmlich zum 31.12.2004 nicht eintreten. 4.2 Statt dessen werden die Anwartschaften der nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berechtigten Mitarbeiter für die Zukunft wie folgt von der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelt: 4.2.1. Für jeden nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berechtigten Mitarbeiter erfolgt eine Berechnung der im Alter 65 erreichbaren Gesamtversorgung nach Maßgabe der Regelungen der oben genannten Betriebsvereinbarung und auf Basis des individuellen ruhegeldfähigen Einkommens (im Sinne des § 8 der oben genannten Betriebsvereinbarung) des Mitarbeiters zum Zeitpunkt 31.12.2004. Die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf Basis einer individuellen Rentenauskunft mit Stand 31.12.2004 im Rahmen dieser Berechnung auf Alter 65 hochgerechnet und sodann angerechnet bzw. die Gesamtversorgung limitiert. Für sonstige gemäß der RO in die Anrechnung bzw. Limitierung einzubeziehende Renten ist die garantierte Leistung zu berücksichtigen. Bei Leistungen aus befreienden Lebensversicherungen entspricht dies der Garantieleistung zuzüglich der bis zum 31.12.2004 angefallenen Gewinnanteile. Das auf diese Weise errechnete erreichbare Ruhegeld wird als Prozentsatz des individuellen ruhegeldfähigen Einkommens des Mitarbeiters zum 31.12.2004 („festgeschriebener Versorgungsprozentsatz“) ausgewiesen und jedem betroffenen Mitarbeiter im zweiten Halbjahr 2005 schriftlich mitgeteilt, sofern eine Rentenauskunft auf der Basis eines geklärten Rentenkontos bzw. Nachweise über die Höhe der sonstigen anzurechnenden Renten vorliegen. 4.2.2 Bei Eintritt eines Versorgungsfalles stellt der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz die Berechnungsgrundlage für das Ruhegeld bzw. die Hinterbliebenenleistungen dar: Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird bei Eintritt eines Versorgungsfalles mit dem individuellen ruhegeldfähigen Einkommen des betroffenen Mitarbeiters im Zeitpunkt des Versorgungsfalles multipliziert. Der auf diese Weise berechnete Betrag stellt das Ruhegeld bei Inanspruchnahme ab Alter 65 sowie das Ruhegeld bei Erwerbsminderung dar. ...“ Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin, zuletzt mit Schreiben vom 06.11.2006 („Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung“) die Neuberechnung ihres Versorgungsanspruchs auf Basis der Betriebsvereinbarung vom 26.11.2004 mit. Entsprechend dem beigefügten „Berechnungsbogen zur Bestimmung des festgeschriebenen Versorgungsprozentsatzes (vgl. im Einzelnen Vor.A. Bl. 65 bis 66) gelangt die Beklagte zu der Feststellung eines festgeschriebenen Versorgungsprozentsatzes in Bezug zum Vollzeiteinkommen i. H. von 21,85 %. Mit Klageschrift vom 04.05.2009, mit welcher sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, bei Eintritt des Versorgungsfalles eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der Ruhegeldordnung der B. AG vom 30.05.1986 zu bezahlen, macht die Klägerin geltend, die von der Beklagten angestrebte Änderung der betrieblichen Versorgungsansprüche der Klägerin sei rechtsunwirksam. Die Rentenminderung gem. Betriebsvereinbarung vom 26.11.2004 halte sich nicht im Rahmen der von der Rechtsprechung gesetzten Grenzen. Mit der Neuordnungsregelung werde in die von der Klägerin erdiente Dynamik eingegriffen, obwohl es an den hierfür nötigen strengen wirtschaftlichen Voraussetzungen fehle. Demgegenüber hat die Beklagte bereits erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Betriebsvereinbarung vom 26.11.2004 enthalte im Hinblick auf den Personenkreis, welchem auch die Klägerin angehöre, einen rechtswirksamen Eingriff in die Versorgungsansprüche aus der Versorgungsordnung der B. AG. Zwar sei richtig, dass aufgrund des zum 31.12.2004 festgelegten Versorgungsprozentsatzes die künftige Entwicklung der Sozialversicherungsrenten unberücksichtigt bleibe. Gleichwohl sei ein Eingriff lediglich in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige künftige Zuwächse erfolgt. Die hierfür erforderlichen wirtschaftlichen Gründe hätten vorgelegen. Im Jahr 2003 habe sich der gesamte E.-Konzern in einer wirtschaftlich bedrohlichen Situation befunden. Die Eigenkapitalquote sei zu Anfang des Jahres auf 6,1 % abgesunken gewesen und die E. AG habe im ersten Halbjahr einen Nettoverlust i. H. von 950 Millionen Euro eingefahren. Mit dem umfassenden Ergebnisverbesserungs- und Sparprogramm „T.“ sei die nachhaltige Einsparung von jährlich 1 Milliarde Euro im Konzern angestrebt worden, um das wirtschaftliche Überleben zu sichern und für die Zukunft wieder handlungsfähig zu werden. In diesem Rahmen seien 10 Millionen Euro aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung zur Einsparung beigesteuert worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Betriebsvereinbarung vom 26.11.2004 halte dem anzuwendenden dreistufigen Prüfungsschema des BAG stand. Im Streitfall liege ein Eingriff auf der dritten Stufe, die lediglich die noch nicht erdienten Zuwachsraten (dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge) betreffe, vor. Der nach der BV vom 26.11.2004 zum 31.12.2004 ermittelte Versorgungsprozentsatz stelle die Berechnung der erdienten Teilwerte des Mitarbeiters nach der RO der B. AG dar. Indem dieser Wert bei Eintritt des Versorgungsfalles mit dem dann tatsächlich individuell geltenden ruhegeldfähigen Einkommen zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles multipliziert werde, bleibe die erdiente Dynamik erhalten. Der Beklagten hätten zum Ablösungszeitpunkt sachlich-proportionale Gründe zur Seite gestanden. Die Beklagte könne sich darauf berufen, dass die Ablösung der RO B. AG eingebettet gewesen sei in ein umfassendes Einsparprogramm des gesamten E.-Konzerns aus dem Jahre 2003 mit dem Namen „T.“. Zur näheren Sachdarstellung wird im Übrigen auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 18.09.2009 Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit welcher sie ihr ursprüngliches Klageziel weiter verfolgt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei mit der im Streit stehenden Regelung der Betriebsvereinbarung vom 26.11.2004 durchaus in die erdiente Dynamik des Rentenanspruchs des betroffenen Personenkreises, so also auch der Klägerin, eingegriffen worden. Bei der betrieblichen Altersversorgung gem. der RO 1986, nämlich einer beamtenähnlichen Versorgung unter Einbeziehung der Sozialversicherungsrente, sei für den Arbeitnehmer immer klar gewesen, dass er - bis zu 75 % - einen bestimmten prozentualen Anteil des letzten Einkommens erhalten würde. Negative Entwicklungen der Sozialversicherungsrente würden sich nicht auswirken. Nach der Neuregelung gem. der Betriebsvereinbarung vom 26.11.2004 könne die Klägerin nun nicht mehr damit rechnen, zum Zeitpunkt des Renteneintritts - entsprechend der bis dahin zurückgelegten Beschäftigungsdauer - eine Gesamtversorgung in einem bestimmten Anteil des letzten Einkommens zu erhalten. Indem die Beklagte einen festgeschriebenen Versorgungsprozentsatz auf der Basis des Gehalts zum 31.12.2004 garantiert habe, sei in die zum Neuordnungszeitpunkt erdiente Dynamik eingegriffen worden. Entgegen der Darstellungsweise der Beklagten sei auch nicht verständlich, warum die erdiente Dynamik gewährleistet sein sollte, indem die Beklagte nunmehr einen Versorgungsprozentsatz garantieren wolle, bei welchem 75 % des Einkommens per 31.12.1004 sowie die auf das 65. Lebensjahr der Klägerin hochgerechnete Sozialversicherungsrente ins Verhältnis gesetzt worden seien. Abgesehen davon, dass die Beklagte also zur vorgenommenen Rentenminderung triftiger Gründe bedurft hätte, lägen nach dem Vorbringen der Beklagten nicht einmal Gründe vor, welche auf der dritten Stufe des vom BAG entwickelten Prüfungsschemas die Kürzung erlaubt hätten. Zunächst erscheine es nicht gerechtfertigt, aufgrund der engen Verflechtung der Beklagten mit dem E.-Konzern allein auf - angebliche - wirtschaftliche Schwierigkeiten der E. AG abzustellen. Nicht einmal diese seien aber von der Beklagten so vorgetragen worden, als dass fehlende Mittel nur durch Einspareffekte auch bei der betrieblichen Altersversorgung hätten beschafft werden müssen. Die Beklagte habe nicht dezidiert vorgetragen, wie sich die wirtschaftliche Lage im Verlauf der Jahre 2002 und 2003 tatsächlich dargestellt habe. Die Klägerin beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Karlsruhe vom 18.09.2009 wird abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der klagenden Partei bei Eintritt des Versorgungsfalles eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der Ruhegeldordnung der B. AG vom 30.05.1986 zu bezahlen. hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Versorgungsanspruch der Klägerin denjenigen Betrag nicht unterschreiten darf, der nach der Ruhegeldordnung der B. AG in der Fassung vom 30.05.1986 entsprechend der zurückgelegten Beschäftigungsdauer der Klägerin und auf Grundlage des ruhegeldfähigen Einkommens gemäß § 8 der genannten Ruhegeldordnung erdient wurde. Die Beklagte beantragt: Die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen ergänzend vor. Da in die zeitratierlich erdiente Dynamik der Versorgungszusage der Klägerin durch die Neuordnung von 2004 nicht eingegriffen worden sei, sei es für diese Neuordnung ausreichend gewesen, dass zum Neuordnungszeitpunkt sachlich proportionale Gründe im Sinne der Drei-Stufen-Theorie des BAG vorgelegen hätten. Vor dem Hintergrund der BAG-Rspr. habe das Arbeitsgericht zutreffend geurteilt, dass die Beklagte durch ihre Einbindung in den E.-Konzern und dessen wirtschaftliche Schieflage zum Neuordnungszeitpunkt zu Recht in das Einsparungs- und Sanierungsprogramm T. eingebunden gewesen sei und die damit verbundenen Eingriffe in die bestehenden Versorgungsanwartschaften gerechtfertigt gewesen seien. Folgerichtig habe das Arbeitsgericht nicht allein auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten, sondern auf den Konzerngesamtzusammenhang abgestellt. Ein Eingriff in die zum Neuordnungsstichtag erdiente Dynamik liege nicht vor. Die Neuordnung sehe eine volle Aufrechterhaltung des Faktors ruhegeldfähiges Einkommen vor. Dieses werde für den Neuordnungsbesitzstand berücksichtigt. Der BAG-Rspr. sei zu entnehmen, dass unter dem „Erdienten“ die zeitanteilig gem. § 2 BetrAVG zum Neuordnungsstichtag berechnete Anwartschaft zu verstehen sei. Bei einem auf das 65. Lebensjahr und einer 2,5 %igen Gehaltssteigerung pro Jahr hochgerechneten ruhegeldfähigen Einkommen sowie einer für die gesetzliche Rente i. H. einer Steigerung von 1,6 % pro Jahr angenommenen Dynamik ergebe sich, dass die Klägerin nach der alten Ruhegeldordnung Euro 1.413,75 an Ruhegeld zu erwarten hätte. Demgegenüber würde sich bei dem solchermaßen hochgerechneten ruhegeldfähigen Einkommen der Anspruch aus der Neuordnung von 2004 auf Euro 1.086,21 belaufen und lediglich Euro 984,39 erreicht sein entsprechend der erreichten Dienstzeit bis zum Neuordnungszeitpunkt und der erreichbaren Dienstzeit bis zum Alter 65 (Unverfallbarkeitsfaktor gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG analog). Die vorgenommene Neuordnung habe also lediglich bewirkt, dass Veränderungen, welche in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Zeitpunkt der Neuordnung erfolgen, nicht mehr durch das E. Ruhegeld ausgeglichen würden. Hierauf wurde zugunsten des Hilfsantrags der Klägerin mit Urteil vom 02.09.2010 entschieden. Nach Aufhebung/Zurückverweisung gem. BAG-Urteil vom 15.01.2013 - 3 AZR 705/10 haben die Parteien ergänzend vorgetragen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, ein Eingriff auf der zweiten Besitzstandsstufe liege jedenfalls deshalb nicht vor, weil der Klägerin gegenüber zugesichert sei, sie erhalte im Versorgungsfall zumindest eine Versorgungsleistung, welche sich auf Basis des ruhegeldfähigen Einkommens und der individuellen Sozialversicherungsrente, jeweils bezogen auf den Zeitpunkt des Versorgungsfalls, entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich berechnet zum Neuordnungsstichtag 31.12.2004 - ohne Festschreibeeffekt gem. § 2 Abs. 5 BetrAVG - ergebe. Sofern die gem. der BV 2004 getroffene Besitzstandsregelung (festgeschriebener Versorgungsprozentsatz) für die Klägerin im Ergebnis ungünstiger ausfallen sollte, so wäre mit den zwischenzeitlich abgegebenen Erklärungen, wie auch mit Erklärung des Vorstandes vom 15.01.2013, der zeitratierliche dynamische Besitzstand per 31.12.2004 garantiert. Das sei die im BAG-Urteil vom 15.01.2013 zum Ausdruck gebrachte „Klaglosstellung“ im Hinblick auf einen denkbaren Eingriff in die erdiente Dynamik. Im Übrigen, hinsichtlich des verbleibenden Eingriffs auf der dritten Stufe, lägen sachlich-proportionale Gründe i. S. der BAG-Rspr. vor. Abzustellen sei auf die wirtschaftliche Lage der Muttergesellschaft, also der E. AG. Abgesehen davon, dass diese sich zur Erfüllung der Versorgungszusagen der Beklagten nach der RO der B. AG von 1986 verpflichtet habe, ergebe sich aufgrund verschiedener Faktoren eine wirtschaftliche Verknüpfung im Sinne einer Schicksalsgemeinschaft zwischen der Beklagten als konzernabhängigem Unternehmen und der Muttergesellschaft. Diese Verknüpfung sei insbesondere gegeben durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, das konzernübergreifende Cashpooling, das Zugeschnittensein auf den E.-Konzern, die organschaftliche Verknüpfung und Steuerung durch den Konzern. Wie bereits erstinstanzlich schon vorgetragen, habe sich der E.-Konzern in den Jahren 2002, 2003 angesichts hoher Verluste und stark zurückgegangenen Eigenkapitals in einer wirtschaftlich sehr angespannten Lage befunden. Aufgrund dieser wirtschaftlichen Situation sei im Jahr 2002 vom Vorstand das Ergebnisverbesserungsprogramm T. beschlossen worden. Ende 2003 habe der Nettoverlust des Konzerns 1.192,9 Mio. Euro betragen, vorausgegangen sei ein Nettoverlust i. H. von 44,5 Mio. Euro im Jahr 2002. Die Eigenkapitalquote sei von 9,9 % (2002) auf 6,1 % (2003) zurückgegangen. Dies bei einer durchschnittlichen Eigenkapitalquote der deutschen Unternehmen in Höhe von 21,5 %. Die Einsparzielgrößen hätten sich insbesondere an den ROCE - (Return on Capital Employed = Kennziffer für die Rentabilität des eingesetzten Kapitals) sowie EBITDA (Jahresüberschuss zuzüglich Ertragssteuern zuzüglich Finanzergebnis zuzüglich Abschreibungen) - Werten der Wettbewerber orientiert. Auf Basis des ROCE-Vergleichs mit dem Wettbewerb habe sich ein Kostensenkungsziel für T. i. H. von 1 Milliarde Euro aus einer internen Präsentation des T.-Teams ergeben. Vom E. Vorstand sei ein Ziel-ROCE von 12 % definiert worden. Unter Berücksichtigung von geplanten Veräußerungen habe die geplante ROCE-Marge von 12 % eine Steigerung des EBIT um 700 Millionen Euro erfordert. Im Herbst 2002 sei auf dieser Basis das Ergebnisverbesserungsprogramm T. mit einem Einsparziel i. H. von 700 Mio. Euro gestartet worden. Im Sommer 2003 habe sich jedoch ergeben, dass zusätzliche Unternehmensrisiken zu berücksichtigen gewesen seien. Diese Entwicklung habe zu einer Neubewertung der im Rahmen des Konzernrisikoberichtes erfassten Risiken geführt. Daraufhin sei das Sparziel des T.-Programms im Sommer 2003 um weitere 300 Mio. Euro auf 1 Milliarde Euro als Einsparziel erhöht worden. Bei den Sachkosten und sonstigen Kosten seien erreichbare Einsparziele i. H. von rund 650 Mio. Euro ermittelt worden. Bei den Einsparmaßnahmen habe es sich im Wesentlichen um die Bereiche Reduzierung der Konzernkomplexität, Einsparungen durch Reduzierung der Konzernkomplexität im IT-Bereich, Einsparungen beim Einkauf von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Einsparungen bei den bezogenen Leistungen, Einsparungen bei den sonstigen betrieblichen Leistungen und Abschreibungen gehandelt. Hinsichtlich der erreichbaren Einsparmaßnahmen bei den Kosten im Personalbereich sei eine Größenordnung von 350/300 Mio. Euro zu ermitteln gewesen. Aus einer ersten Grobeinschätzung ergebe sich, dass der Personalaufwand im Konzern i. H. von ca. 1.250 Mio. Euro zu 100 % beeinflussbar eingestuft gewesen sei, was ungefähr 35 % der gesamten als beeinflussbar eingestuften Kosten des Konzerns i. H. von 3.600 Mio. Euro entspreche. Gem. diesem prozentualen Anteil sei ein Einsparvolumen i. H. von 350 Mio. Euro (35 % von 1 Milliarde) abgeleitet worden. Von dieser ersten theoretischen Grobeinschätzung ausgehend seien die verschiedenen Einsparmaßnahmen im Personalbereich durch sensible Herangehensweise festgelegt worden. Bei der Zielgröße der Einsparmaßnahmen bei der betrieblichen Altersversorgung sei ein Betrag i. H. von 10 Mio. Euro als sozialverträglich und konsensual ermittelt worden, wobei für diesen Bereich, bei einem Wert der jährlichen Zuführungen im Jahr 2003 i. H. von ca. 48 Mio. Euro, ein theoretisch maximales Einsparvolumen von 80 % dieses Betrages, also i. H. von 38 Mio. Euro, bestanden hätte. Den dazu nötigen weitgehenden Eingriff habe die Konzernleitung als nicht sozialverträglich angesehen. Bei der Umsetzung des Ziels eines sozialverträglichen Eingriffs hätten sich als Ergebnis der ermittelten „Einsparpotentiale Personalstatus nach Tarifverhandlungen“ (vgl. Schriftsatz vom 18.12.2013, Seite 69) im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung einzusparende 10 Mio. Euro - neben 15 Mio. Euro bei der Erfolgsbeteiligung - ergeben. Auch seien die erfolgten Eingriffe in die vorhandenen unterschiedlichen Versorgungssysteme untereinander ausgewogen. Die stärkeren Einschnitte bei den Gesamtversorgungssystemen seien auch dadurch gerechtfertigt, dass bei diesen Systemen Fehlentwicklungen durch das Absinken der gesetzlichen Rentenversicherung in starker Ausprägung vorhanden gewesen seien. Bei den Gesamtversorgungszusagen sei die langfristige Finanzierbarkeit gefährdet gewesen. Während die Lohn- und Gehaltssumme des Konzerns im Jahr 2003 1.278 Mio. Euro betragen habe, hätten Rückstellungen für die Pensionsverpflichtungen i. H. von 3.796 Mio. Euro gegenüber gestanden sowie laufende Rentenzahlungen i. H. von 172,1 Mio. Euro p.a.. Die Vergleichszahlen zum 31.12.2012 zeigten, dass die Lohn- und Gehaltssumme nahezu unverändert geblieben, die Versorgungsverpflichtungen trotz der Neuordnung von 2004 aber weiter erheblich angestiegen seien (1.223,8 Mio. Euro, 5.422,8 Mio. Euro, 238 Mio. Euro p.a.). Es sei zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass auch Fehlentwicklungen des Versorgungssystems einen sachlich-proportionalen Grund im Sinne der Drei-Stufen-Theorie des BAG darstellen könnten. Demgegenüber vertritt die Klägerin die Auffassung, durch die von der Beklagten im Verlauf des vorliegenden Verfahrens abgegebenen Erklärungen könne es jedenfalls hinsichtlich des mit den Klaganträgen verfolgten Ziels nicht zu einer „Klaglosstellung“ der klagenden Partei gekommen sein. Die Klägerin wendet desweiteren unverändert ein, das von der Beklagten herangezogene T.-Programm sei keine ausreichende Grundlage für einen Eingriff in die Versorgungsansprüche der Klägerin auf der dritten Stufe. Bei dem T.-Programm handle es sich um ein Optimierungsprogramm, um Verluste aus verschiedenen Geschäften auszugleichen, wobei sich die E. AG im Jahr 2004 keineswegs in einer derart schwierigen Lage befunden habe, um auch nur zu einem Eingriff auf der dritten Stufe berechtigt gewesen zu sein. Soweit sich die Beklagte auf Vergleichszahlen der Konkurrenten der Konzernmutter beziehe, so sei die Tauglichkeit eines derartigen Vergleichs von vornherein zu bestreiten. Auch zeige die Entwicklung bereits 2003, dass die Konzernmutter trotz angeblich drohender Insolvenz kräftig investiert gehabt habe. Für das Geschäftsjahr 2004 sei bereits ein Bilanzgewinn i. H. von 173,8 Mio. Euro ausgewiesen, die Dividendenzahlung an die Aktionäre habe sich auf 162,4 Mio. Euro belaufen. Soweit die Beklagte sich zur Darlegung ihrer behaupteten Einsparmaßnahmen auf verschiedene Charts berufen habe, so müsse bestritten werden, dass die Betrachtungen der Beklagten für die tatsächlich vorgenommenen Maßnahmen überhaupt ursächlich gewesen seien. Schließlich sei nach wie vor unklar geblieben, woraus sich der von der Beklagten behauptete Gesamteinsparbedarf i. H. von 1 Milliarde Euro pro Jahr ergebe, der Anteil der Einsparung der Betriebsrentenansprüche i. H. von 10 Mio. Euro sei ebenso nicht nachvollziehbar und außerdem für die Betrachtung, ob sachlich-proportionale Gründe vorlägen, nicht relevant. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen Bezug genommen.