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Urteil

15 Sa 32/24

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2025:0225.15SA32.24.00
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Leitsätze
Nach § 303 Abs. 1 AktG hat das herrschende Unternehmen den Gläubigern der abhängigen Gesellschaft für die entstandenen Verbindlichkeiten grundsätzlich nur Sicherheit, nicht Zahlung zu leisten. Das gilt auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der abhängigen Gesellschaft, es sei denn, deren Vermögenslosigkeit stünde fest. Auch für den Fall der Doppelinsolvenz beider Gesellschaften gilt nichts Anderes.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11.07.2024 - 4 Ca 1880/24 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 303 Abs. 1 AktG hat das herrschende Unternehmen den Gläubigern der abhängigen Gesellschaft für die entstandenen Verbindlichkeiten grundsätzlich nur Sicherheit, nicht Zahlung zu leisten. Das gilt auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der abhängigen Gesellschaft, es sei denn, deren Vermögenslosigkeit stünde fest. Auch für den Fall der Doppelinsolvenz beider Gesellschaften gilt nichts Anderes. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11.07.2024 - 4 Ca 1880/24 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und ist gemäß § 64 Abs. 6 iVm. §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form sowie gemäß § 66 ArbGG in der gesetzlichen Frist eingelegt und begründet worden. Dass der Kläger das angegriffene erstinstanzliche Urteil in seinem im Berufungsverhandlungstermin gestellten Antrag aus der Berufungsbegründung mit dem Datum des Kammertermins, auf den das Urteil ergangen ist, bezeichnet hat (20.06.2024) und nicht mit dem Datum der Verkündung (11.07.2024), steht der Zulässigkeit seiner Berufung nicht entgegen. Die Identität des von ihm mit der Berufung angefochtenen Urteils steht schon deshalb außer Frage, weil er es in seiner Berufungseinlegungsschrift mit dem Datum 11.07.2024 benannt hat und weil er zudem dieses Urteil als Anlage eingereicht hat. Außerdem gibt es im vorliegenden Rechtsstreit kein anderes Urteil des Arbeitsgerichts. Auf dieses Urteil bezieht er sich in seiner Berufungsbegründung offensichtlich auch inhaltlich. B. Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die Berufungskammer pflichtet der ersten Begründungslinie des Arbeitsgerichts bei und macht sich die diesbezüglichen Erwägungen des arbeitsgerichtlichen Urteils vollständig zu eigen. Ob ein Großteil der Klageforderung zusätzlich mit der zweiten Begründungslinie des Arbeitsgerichts abgewiesen werden kann, lässt die Berufungskammer offen. Die gemäß § 303 Abs. 1 AktG als Ansprüche auf Sicherheitsleistung bestehenden Ansprüche haben sich nicht in Zahlungsansprüche gewandelt. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung ist kein aufschiebend bedingter Zahlungsanspruch. Der Beklagte hat überzeugend ausgeführt, dass es sich um unterschiedlich geartete Ansprüche handelt, nicht um gleichartige Ansprüche. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung ist kein Zahlungsanspruch. Er wandelt sich gegebenenfalls zu einem solchen. Damit er zum Zahlungsanspruch wird, muss nicht nur, wie es bei einer aufschiebenden Bedingung der Fall wäre, ein künftiges ungewisses Ereignis eintreten. Vielmehr muss sich auch der Forderungsgegenstand ändern. Eine Sicherheitsleistung ist etwas Anderes als die Zahlung eines Geldbetrags. Ebenfalls nicht überzeugend sind die Bezugnahmen des Klägers auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 17.01.2012 (3 AZR 10/10) und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24.05.2022 (4 U 110/21). In diesen Entscheidungen wird nicht die Frage geklärt, ob ein Anspruch auf Sicherheitsleistung ein aufschiebend bedingter Zahlungsanspruch ist und ob er generell als Zahlungsanspruch zur Tabelle anzumelden ist. Die Berufungskammer pflichtet der diesbezüglichen Analyse des Beklagten bei. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidungen Überlegungen enthielten, die für die vorliegend zu entscheidende Frage zu einer für den Kläger günstigen Betrachtung führen würden. Ebensowenig veranlassen die Überlegungen von Thole, auf die sich der Kläger beruft (ZIP 2020, 133, 142, Anlage K13) eine andere Betrachtung. Thole meint, tatsächlich spreche alles dagegen, die konkrete Feststellung eines Ausfalls vorauszusetzen, damit sich die Umwandlung vollziehen kann. Soweit er erstens argumentiert, dann könnte der Sicherungsanspruch erst mit Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der abhängigen Gesellschaft durchgesetzt werden und das erscheine wenig praktikabel, ist dies in dem Sinne richtig, dass die Klärung länger dauert. Das ist aber kein Grund, der eine andere Rechtsanwendung rechtfertigt, erst recht nicht bei einem ohnehin teils durch Rechtsfortbildung entwickelten Anspruch. Zweitens meint Thole, der Gedanke, der der Umwandlung zugrundeliege, treffe auch ungeachtet des konkreten Ausfalls zu, denn § 303 AktG solle dem Risiko Rechnung tragen, dass die Lebensfähigkeit der abhängigen Gesellschaft wegen der Ausrichtung auf das Konzerninteresse nach der Beendigung des Beherrschungsvertrags zweifelhaft sei, sie also über kurz oder lang insolvent werde und die Gläubiger mit ihren Forderungen ausfielen. Es sei schwerlich einzusehen, warum der Gläubiger darauf verwiesen sein sollte, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen und diese zugleich zu verwerten. Dem ist aus Sicht der Berufungskammer entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber in § 303 AktG eben die Entscheidung getroffen hat, dem Risiko durch Leistung einer Sicherheit und nicht durch Zahlung Rechnung zu tragen. Eine völlige Sinnlosigkeit dieser Konstruktion ist auch in Fällen wie dem vorliegenden nicht zu verzeichnen. Drittens sieht Thole einen Wertungswiderspruch darin, dass bei Vermögenslosigkeit ein sofortiger Zahlungsanspruch gegeben wäre, bei Insolvenzreife und mithin Verfahrenseröffnung aber nicht, da in beiden Fällen theoretisch denkbar sei, dass sich die Vermögensverhältnisse besserten. Dies überzeugt aber schon deshalb nicht, weil die - hier nicht erfüllte – Anforderung das „Feststehen des Ausfalls mit der Forderung“ ist, und eben nicht eine „Vermögenslosigkeit, die sich wieder bessern kann“. Soweit der Kläger in der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen hat, dass bei Verneinung der Möglichkeit der Anmeldung des streitgegenständlichen Anspruchs als Zahlungsanspruch entweder die Anmeldung des Sicherungsanspruchs gar nicht möglich wäre oder dessen Wert zu schätzen wäre, sind dies Überlegungen, die aus Sicht der Berufungskammer für die Zulassung der Revision sprechen. Sie führen indessen nicht zu der Überzeugung der Berufungskammer, dass für den Kläger die streitgegenständlichen Forderungen zur Tabelle festgestellt werden müssen. C. Die Berufungskammer hat dem mit seiner Berufung unterlegenen Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO auferlegt. Die Zulassung der Revision beruht auf grundsätzlicher Bedeutung, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten über die Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle. Der Kläger, der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG, ist der gesetzliche Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in D. und L. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der C. und als solcher verklagt. Die C. war die Muttergesellschaft der S. C. T. (künftig: S.) aufgrund eines am 15.12.2010 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. Die S. hatte ihren Arbeitnehmern Leistungen auf betriebliche Altersversorgung zugesagt, die auf den Richtlinien der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (BAV) der S. vom 01.04.1987 und den Richtlinien der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (BAV) der S. vom 01.01.2000 beruhten. Durch Beschluss des Amtsgerichts Aalen vom 01.07.2013 ( … ) wurde am 01.07.2013 um 07:40 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. eröffnet. Der Beklagte wurde in diesem Verfahren zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Anschluss daran eröffnete das Amtsgericht Aalen - ebenfalls am 01.07.2013 - um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. ( … ). In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. meldete der Kläger mit Schreiben vom 10.07.2013 eine Forderung in Höhe von insgesamt 1.789.854,00 € aus übergegangenem Recht (ursprüngliche Forderungen der Arbeitnehmer) und mit Schreiben vom 04.01.2017 eine Beitragsforderung in Höhe von 9.249,62 € zur Insolvenztabelle an (Anlagen K6 und K8). Mit Schreiben vom 12.07.2017 korrigierte der Kläger die erstgenannte angemeldete Forderung und verringerte sie auf 1.602.955,99 € (Anlage K9). In der Summe ergaben die vom Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. zur Tabelle angemeldeten Forderungen somit 1.612.205,61 €. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. meldete der Kläger mit Schreiben vom 18.07.2013 ebenfalls seine - an sich gegen die S. als ehemals beherrschtes Unternehmen gerichtete - Forderung in Höhe von 1.789.854,00 € an und berief sich dabei auf § 303 AktG (Anlage K7). Mit Schreiben vom 17.10.2017 korrigierte und konkretisierte er auch diese Anmeldung auf den Gesamtbetrag von 1.612.205,61 € unter Bezugnahme unter anderem auf seine im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. mit Schreiben vom 12.07.2017 erfolgte Korrektur (Anlage K10). Der Beklagte bestritt in dem hier interessierenden Insolvenzverfahren über das Vermögen der der C. (Muttergesellschaft) die angemeldete Forderung des Klägers, die unter der Nr. 24 geführt wurde, in vollem Umfang. In die Tabelle nahm der Beklagte hierzu unter „Bemerkungen“ die Begründung auf, § 303 AktG finde wegen § 93 InsO keine Anwendung (Tabellenauszug Anlage K11). Durch öffentliche Bekanntmachung vom 21.06.2022 gab das Amtsgericht Aalen die Niederlegung des Schlussverzeichnisses bekannt (Anlage K12). Erstinstanzlich hat der Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht. Sein Anspruch sei gemäß § 303 Abs. 1 AktG iVm. § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG begründet, da mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der S. Ansprüche der Arbeitnehmer der S. in Höhe von 1.602.955,99 € auf ihn, den Kläger, übergegangen seien. Darüber hinaus habe er eigene Forderungen gegen die S. auf Beitragszahlungen in Höhe von 9.249,62 €. Da der zwischen der C. und der S. bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch die Insolvenzeröffnung der C. erloschen sei, müsse die C. gemäß § 303 Abs. 1 AktG für Forderungen gegen die S. einstehen. Der Anspruch nach § 303 Abs. 1 AktG habe sich von einem Anspruch auf Sicherheitsleistung in einen direkten Zahlungsanspruch gewandelt, weil die Erteilung einer Sicherheit im vorliegenden Fall unsinnig sei. Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt: Die in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. unter der laufenden Nr. 24 angemeldete Forderung des Klägers in Höhe von 1.612.205,61 € wird zur Insolvenztabelle festgestellt. Erstinstanzlich hat der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, § 303 Abs. 1 AktG gewähre nur einen Anspruch auf Sicherheitsleistung. Dieser habe sich nicht in einen direkten Zahlungsanspruch gewandelt. Denn die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine solche Umwandlung lägen nicht vor. Zudem sei der Anspruch wegen § 303 Abs. 2 AktG ausgeschlossen. Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen sowie auf die Terminsprotokolle Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit dem hier angegriffenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt. Die gesamten Forderungen, um deren Feststellung zur Tabelle es gehe, seien nur auf Sicherheitsleistung und nicht auf Zahlung gerichtet. Nach § 303 Abs. 1 AktG habe das bislang herrschende Unternehmen grundsätzlich für die entstandenen Verbindlichkeiten der abhängigen Gesellschaft den Gläubigern Sicherheit zu leisten. Ein Zahlungsanspruch gegen das herrschende Unternehmen bestehe - trotz des klaren Wortlauts von § 303 Abs. 1 AktG - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch dann, wenn die abhängige Gesellschaft vermögenslos sei und daher die Forderung nicht mehr erfüllen könne (BGH 23.09.1991 - II ZR 135/90, juris Rn. 21; OLG Frankfurt 16.02.2000 – 19 U 226/98, juris Rn. 34), da in diesem Fall die Gewährung von Sicherheiten keinen Sinn ergebe (BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84, juris Rn. 32 = BGHZ 95, 330). Auch im Falle der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der ehemals beherrschten Gesellschaft wandele sich der Anspruch nur dann um, wenn der Ausfall feststehe (BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84, juris Rn. 32 = BGHZ 95, 330; BGH 23.09.1991 - II ZR 135/90, juris Rn. 21; OLG Frankfurt 16.02.2000 - 19 U 226/98, juris Rn. 34; a.A. bspw. Thole, ZIP 2020, 389, 398 mwN.; zum Streitstand Verweisung auf MüKoAktG/Altmeppen 6. Aufl. 2023 AktG § 303 Rn. 41 ff.). Lediglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens genüge demnach nicht zur Umwandlung in einen Zahlungsanspruch. Für die Frage, ob der Ausfall feststehe, sei der Kläger darlegungs- und beweispflichtig, denn es handele sich um eine ihm günstige anspruchsbegründende Tatsache (Bezugnahme ua. auf BGH 14.01.1991 - II ZR 190/89, juris Rn. 16). Hier habe der Kläger trotz entsprechenden schriftsätzlichen Hinweises des Beklagten seinen Ausfall nicht hinreichend dargelegt, auch nicht auf entsprechende Nachfrage des Gerichts im Kammertermin. Somit hätten sich etwaige Ansprüche des Klägers nach § 303 Abs. 1 AktG mangels Feststellung des Ausfalls nicht in unmittelbare Zahlungsansprüche umgewandelt. Daher bestünden auch keine Zahlungsansprüche, die zur Tabelle angemeldet werden könnten. Unabhängig davon sei die mit der Klage geforderte Feststellung, soweit sie sich auf die übergegangenen Arbeitnehmeransprüche beziehe, also auf den Teilbetrag von 1.602.955,99 €, zumindest gemäß §§ 412, 404 BGB iVm. § 303 Abs. 2 AktG in direkter oder analoger Anwendung ausgeschlossen (wird vom Arbeitsgericht im Einzelnen ausgeführt). Dieses Urteil wurde dem Kläger am 12.07.2024 zugestellt. Am 17.07.2024 ging seine hiergegen gerichtete Berufung beim Landesarbeitsgericht ein, am 03.09.2024 ging seine Berufungsbegründung beim Landesarbeitsgericht ein. Zweitinstanzlich wiederholt und ergänzt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. In Auseinandersetzung mit dem Urteil des Arbeitsgerichts macht er zu dessen erster Begründungslinie im Wesentlichen Folgendes geltend. Erstens habe das Arbeitsgericht die Besonderheit nicht berücksichtigt, dass über das Vermögen des ehemals herrschenden Unternehmens C. ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Im Insolvenzverfahren des ehemals herrschenden Unternehmens könnten Sicherungsansprüche nur als Zahlungsansprüche geltend gemacht werden. Solange der Anspruch nach § 303 AktG mangels feststehenden Ausfalls (aktuell) noch keine Zahlung rechtfertigen sollte, seien die Ansprüche nach § 303 AktG in der Insolvenz des ehemals herrschenden Unternehmens jedenfalls als aufschiebend bedingte Zahlungsansprüche zu behandeln. Die aufschiebende Bedingtheit der Forderung wiederum spiele weder bei ihrer Anmeldung, noch bei der streitgegenständlichen Feststellung zur Tabelle eine Rolle, sondern erst nach Maßgabe von § 191 InsO bei der Abschlags- und Schlussverteilung. Erst dabei wäre zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Bedingung eingetreten sei. Selbst wenn also die Ansicht des Arbeitsgerichts zuträfe, dass auch bei Insolvenz des ehemals abhängigen Unternehmens (S.) nicht ohne zusätzliche Voraussetzungen Zahlungen verlangt werden könnten, solange und soweit ein Ausfall noch nicht abschließend feststehe, führte dies wegen der Insolvenz des ehemals herrschenden Unternehmens (C.) vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis: In der Insolvenz des ehemals herrschenden Unternehmens seien die Ansprüche nach § 303 AktG notwendig als Zahlungsansprüche geltend zu machen und zur Tabelle festzustellen; eine etwaige aufschiebende Bedingung (endgültiger Ausfall bzw. Vermögenslosigkeit des abhängigen Unternehmens) sei erst nach § 191 InsO bei der - der Feststellung zur Tabelle nachgelagerten - Abschlags- und Schlussverteilung zu berücksichtigen. Zweitens und unabhängig von dem ersten Angriff gegen die Urteilsbegründung könne bei Insolvenz des abhängigen Unternehmens ohnehin ohne Rücksicht auf einen endgültigen Ausfall Zahlung verlangt werden. Im Fall der Insolvenz eines abhängigen Unternehmens sei es nicht gerechtfertigt, an einem Anspruch festzuhalten, der sich lediglich auf Sicherung richte. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des abhängigen Unternehmens (hier S.) habe sich das Ausfallrisiko bereits weitgehend realisiert. Zutreffend weise Thole (ZIP 2020, 389, 398 f. mwN) ua. darauf hin, dass eine Sicherung wegen der eingetretenen Insolvenz des abhängigen Unternehmens ohnehin gleich verwertet werden könnte. Mit der herrschenden Meinung sei der Zahlungsanspruch gegen das herrschende Unternehmen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Gesellschaft also zu bejahen, da hier auch die Einrede der Vorausklage versage (§ 773 Abs. 1 Nr. 3 BGB, Bezugnahme auf Schenk in: Bürgers/Körber/Lieder Aktiengesetz V. Vermögenslosigkeit der Gesellschaft Rn. 17). Die Ansicht des Arbeitsgerichts, wonach Zahlungsansprüche bei Insolvenz des ehemals beherrschten Unternehmens nur bei endgültigem Ausfall bestünden, trage daher nicht. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass Sicherungsrechte als Zahlungsforderung angemeldet würden, im Rahmen der Verteilung als aufschiebend bedingte Forderung berücksichtigt würden (§ 191 InsO) und dann eine Hinterlegung nach § 198 InsO erfolge, bis die Bedingung eingetreten sei. So habe das Bundesarbeitsgericht beispielsweise für den Fall der Verpfändung einer Lebensversicherung zur Sicherung einer Versorgungszusage, welche Rechte nur gewähre, wenn der Versorgungsfall eingetreten sei, entschieden, dass diese als Zahlungsforderung angemeldet und nach §§ 191, 198 InsO gehandhabt werde (BAG 17.01. 2012 - 3 AZR 10/10 - Rn. 39, juris). Der Anwendungsbereich von § 191 InsO sei dabei auch nicht auf rechtsgeschäftliche Bedingungen im Sinne des § 158 BGB beschränkt. Für eine Anwendung des § 191 InsO maßgeblich sei der Aspekt der Ungewissheit, ob das künftige Ereignis eintreten werde (OLG Frankfurt 24.05.2022 - 4 U 110/21 - juris). Auch die zweite, nur auf den Teilbetrag von 1.602.955,99 € bezogene, Begründung des Arbeitsgerichts greift der Kläger mit detailliert ausgeführten Gegenargumenten an. Zweitinstanzlich beantragt der Kläger, auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgericht Stuttgart vom 20.06.2024 - 4 Ca 1880/24 - abzuändern und die in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. unter der laufenden Nr. 24 angemeldete Forderung des Klägers in Höhe von 1.612.205,61 € zur Insolvenztabelle festzustellen. Zweitinstanzlich beantragt der Beklagte: Die Berufung der klägerischen Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11.07.2024 - 4 Ca 1880/24 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Klägers. Rechtsirrig halte der Kläger den Sicherungsanspruch in der Insolvenz des herrschenden Unternehmens für einen aufschiebend bedingten Zahlungsanspruch. Ein Sicherungsanspruch (ebenso etwa ein Freistellungsanspruch) sei ein von einem Zahlungsanspruch unterschiedlicher Anspruch, er sei von anderer Rechtsqualität. Sicherungsanspruch und Zahlungsanspruch seien nicht gleichartig. Mithin sei ein Sicherungsanspruch kein aufschiebend bedingter Zahlungsanspruch. Eine aufschiebende bedingte Forderung wäre eine Forderung, deren Bestehen von einem zukünftigen Ereignis abhinge (vgl. Braun InsO 10. Auflage 2024 § 191 Rn. 2). Würde ein Sicherungsanspruch bestehen (wie nicht), würde dieser unbedingt bestehen und wäre kein aufschiebend bedingter Anspruch. Der hier streitgegenständliche Sicherungsanspruch gemäß § 303 Abs. 1 AktG hänge nicht von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis ab. § 191 InsO sei somit nicht anwendbar. Die Auffassung des Klägers, im Fall der Insolvenz eines abhängigen Unternehmens würde von vorneherein ein Ausfall feststehen und der Sicherungsanspruch sich in einen Zahlungsanspruch umwandeln, sei nicht gerechtfertigt und widerspreche der Literaturmeinung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Auch Gehrlein (ZIP 2024, 2109 ff) sei der Auffassung, dass allein aufgrund Insolvenzeröffnung der Ausfall noch nicht feststehe. Die Tatsache, dass ein Sicherungsanspruch kein aufschiebend bedingter Zahlungsanspruch sei, folge für einen - insoweit ähnlichen - Freistellunganspruch auch aus der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle (08.09.2004 - 4 U 94/04). Dort sei eine Aufrechnungslage verneint worden, weil Freistellungs- und Zahlungsanspruch nicht gleichartig seien. Ebenso liege der Fall hier. Im Übrigen habe hat das Oberlandesgericht Celle in dieser Entscheidung die Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach sich ein Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandele, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners feststehe, in Frage gestellt und auf den Bundesgerichtshof verwiesen, der dem gerade nicht gefolgt sei. Die vom Kläger zum Thema aufschiebend bedingter Ansprüche zitierten Urteile des Bundesarbeitsgerichts und des Oberlandesgerichts Frankfurt seien mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Das Bundesarbeitsgericht habe sich in seinem Urteil vom 17.01.2012 (3 AZR 10/10) nicht mit der Frage befasst, ob ein Sicherungsanspruch ein aufschiebend bedingter Zahlungsanspruch sei. Dort sei es vielmehr um die Frage gegangen, ob die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung ein Absonderungsrecht gewähre. Bei dieser Gelegenheit habe das Bundesarbeitsgericht angemerkt, dass das dortige Pfandrecht (im Einzelfall) aufschiebend bedingt sei. Ein Bezug zum vorliegenden Fall sei nicht ansatzweise ersichtlich. Gleiches gelte für das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 24.05.2022 (4 U 110/21). Gegenstand sei dort die Frage gewesen, ob eine Darlehensrückzahlungsforderung aufschiebend bedingt sei, nicht aber die hier entscheidende Frage, ob ein Anspruch auf Sicherheitsleistung ein aufschiebend bedingter Zahlungsanspruch sei. Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung sei aber kein aufschiebend bedingter Anspruch, sondern ein aliud zu einem Anspruch auf Zahlung. Schließlich sei § 303 Abs. 1 AktG nach richtiger Auffassung in der Doppelinsolvenz von beherrschtem und herrschendem Unternehmen überhaupt nicht anwendbar, da andernfalls die Gefahr einer (ungerechtfertigten) Doppelpartizipation an der Vermögensmasse des herrschenden Unternehmens bestünde. Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll über den Berufungsverhandlungstermin vom 25.02.2025 Bezug genommen.