Urteil
4 U 110/21
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0524.4U110.21.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.04.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn - 2. Zivilkammer - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.04.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn - 2. Zivilkammer - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt wegen eines der X-Verlag GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) gewährten Darlehens die Feststellung von Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle der Schuldnerin. Der Klage liegt ein zwischen der Klägerin als Darlehensgeberin und der Schuldnerin als Darlehensnehmerin am 11.12.2012 geschlossener Darlehensvertrag über 300.000 Euro (Anlage K 4) zugrunde. In dem Vertrag war in § 3 eine Laufzeit „zunächst bis zum 31. Dezember 2013 vereinbart“. § 4 des Vertrages sah unter der Überschrift „Rückzahlung“ Folgendes vor: „Die Rückzahlung erfolgt vorrangig gegenüber sämtlichen anderen bestehenden Darlehen, sobald die Darlehensnehmerin zur Rückzahlung des Darlehens wirtschaftlich in der Lage ist. Eine Rückzahlung in Teilbeträgen ist möglich.“ Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta in Teilbeträgen von 180.000 Euro am 19.12.2012 und 120.000 Euro am 02.01.2013 an die Schuldnerin aus. Auf einen von der Schuldnerin am 28.01.2013 gestellten Antrag eröffnete das Amtsgericht Limburg an der Lahn - Insolvenzgericht - am 01.03.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Die Klägerin meldete im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wegen der beiden an die Schuldnerin geleisteten Zahlungen jeweils entsprechende Forderungen nebst Zinsen zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte stellte die Forderungen als aufschiebend bedingt zur Insolvenztabelle fest. Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage, die sich darauf richtet, die Forderungen der Klägerin gegen die Schuldnerin wegen der geleisteten Zahlungen als unbedingte Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle festzustellen, stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei den Forderungen der Klägerin nicht um aufschiebend bedingte Forderungen im Sinne des § 191 InsO handele. Die Parteien des Darlehensvertrages hätten sich darauf geeinigt, dass es sich bei der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Schuldnerin betreffenden Formulierung in § 4 des Vertrages nicht um eine Bedingung im Sinne des § 158 BGB, sondern um eine Fälligkeitsregelung handele, die lediglich den Rückzahlungszeitpunkt habe festlegen sollen. Dies ergebe sich aus dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Klägerin zum subjektiven Willen der Vertragsparteien. Eine Auslegung des Vertrages nach objektiven Maßstäben sei damit entbehrlich. Der Beklagte hat gegen das seinem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigen am 20.04.2021 zugestellte Urteil des Landgerichts mit am 12.05.2021 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 19.07.2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit einem am Tag des Fristablaufs bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe aufgrund einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung keine Auslegung des § 4 des Darlehensvertrages nach objektiven Maßstäben vorgenommen. Eine solche Auslegung ergebe, dass in § 4 des Vertrages eine aufschiebende Bedingung geregelt sei. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass unstreitig ein subjektiver Wille der Vertragsparteien bestanden habe, nach dem § 4 des Vertrages lediglich den Rückzahlungszeitpunkt festlege. Der Beklagte habe einen solchen Willen in seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen bestritten. Das Landgericht habe darüber hinaus eine Hinweispflicht verletzt, da nach dem mit Beschluss vom 29.10.2020 erteilten Hinweis darauf, dass es sich bei der Regelung in § 4 des Vertrages um eine Besserungsklausel handele, ein erneuter Hinweis erforderlich gewesen sei, dass das Landgericht daran nicht habe festhalten wollen. Der Beklagte macht darüber hinaus geltend, dass die streitgegenständlichen Forderungen zumindest aufgrund des ungewissen Fälligkeitseintritts als aufschiebend bedingte Forderungen zu werten seien. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und begehrt die Zurückweisung der Berufung sowie hilfsweise, für den Fall, dass eine Beweisaufnahme erforderlich wird, die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Sie beruft sich darauf, dass es sich bei den Parteien um juristische Laien gehandelt habe, denen es mit der Regelung in § 4 des Vertrages allein um die Festlegung der Zahlungsreihenfolge gegangen sei. Es habe nach dem Willen der Parteien auch keine Fälligkeitsregelung getroffen werden sollen, sondern lediglich eine Klärung der Modalitäten für die Rückzahlung des Darlehens. Die Klägerin ist der Ansicht, dass wegen der in § 3 des Darlehensvertrages getroffenen Regelung zu einer Laufzeit des Darlehens bis zum 31.12.2013 § 41 Abs. 1 InsO direkt anwendbar sei. § 191 InsO finde dagegen keine Anwendung, weil nach dem subjektiven Willen beider Parteien keine aufschiebende Bedingung hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens vereinbart worden sei und der Fälligkeitszeitpunkt des Darlehens gemäß § 3 des Darlehensvertrages auch zeitlich nicht ungewiss sei. § 41 InsO sei zudem auf aufschiebend befristete Forderungen zumindest analog anwendbar. Im Übrigen sei den Parteien des Darlehensvertrages zwar bewusst gewesen, dass der Darlehensbetrag vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Ausreichung des Darlehens bestehenden finanziellen Schieflage der Schuldnerin zunächst zum Ausgleich offener Verbindlichkeiten habe verwendet werden sollen. Allerdings seien zum Zeitpunkt der Ausreichung des Darlehens diverse Sanierungsmaßnahmen in Gang gebracht gewesen. Die Vertragsparteien seien deshalb davon ausgegangen, dass sich ein kurzfristiger wirtschaftlicher Erfolg einstellen werde. Als Laufzeit des Darlehens seien nur wenige Monate angedacht gewesen. II. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, da die vom Landgericht zutreffend als zulässig angesehene Klage unbegründet ist. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch darauf zu, dass die von ihr zur Insolvenztabelle der Schuldnerin angemeldeten Forderungen wegen der beiden an die Schuldnerin geleisteten Zahlungen als unbedingte Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt werden. Es handelt sich bei den von der Klägerin angemeldeten Forderungen um auf Darlehensrückzahlung gerichtete aufschiebend bedingte Forderungen im Sinne des § 191 InsO, ohne dass es für diese Bewertung darauf ankommt, ob die in § 4 des Darlehensvertrages getroffene Regelung, nach der die Darlehensrückzahlung mit Vorrang gegenüber sämtlichen anderen Darlehen erfolgen sollte, „sobald die Darlehensnehmerin zur Rückzahlung des Darlehens wirtschaftlich in der Lage ist“, als aufschiebende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB anzusehen ist oder gemäß der vom Landgericht zum Willen der Vertragsparteien getroffenen tatbestandlichen Feststellung als Fälligkeitsregelung lediglich den Rückzahlungszeitpunkt festlegen sollte. Maßgebend ist, dass die Rückzahlungsregelung neben dem Vorrang des von der Klägerin gewährten Darlehens gegenüber anderen Darlehen die Abhängigkeit der Rückzahlungsverpflichtung von einer (wiederhergestellten) wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Schuldnerin vorsah. Es bestand damit entweder hinsichtlich der Entstehung der Darlehensrückzahlungsforderung oder gemäß dem vom Landgericht festgestellten übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien zumindest hinsichtlich der Fälligkeit eine Abhängigkeit der Darlehensrückzahlung von einem Ereignis, für das ungewiss war, ob und wann es eintreten würde. Die in § 3 des Vertrages enthaltene Regelung, nach der das Darlehen „zunächst“ bis zum 31. Dezember 2013 laufen sollte, schloss eine Rückzahlungsverpflichtung der Schuldnerin lediglich für den Zeitraum der Laufzeit aus, beseitigte aber nicht die in § 4 des Vertrages geregelte Abhängigkeit der Rückzahlung von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Schuldnerin. Die beiden Regelungen sind auch zwanglos miteinander vereinbar, weil die in § 4 des Vertrages festgelegte Abhängigkeit der Darlehensrückzahlung von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Schuldnerin gerade nach Ablauf der in § 3 vorgesehenen (ersten) Laufzeit des Darlehens relevant werden konnte. Dass die Vertragsparteien auch für den Zeitraum nach Ablauf der (ersten) Laufzeit des Darlehens keine Informationspflicht vereinbart haben und nach dem Vortrag der Klägerin in deren nachgelassenem Schriftsatz vom 05.05.2022 von einem kurzfristigen Erfolg der zum Zeitpunkt der Ausreichung des Darlehens in Gang gesetzten Sanierungsmaßnahmen ausgingen, vermag der in § 4 des Darlehensvertrages vorgenommenen Verknüpfung der Darlehensrückzahlungsverpflichtung der Schuldnerin mit ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keinen abweichenden Sinngehalt zu verleihen. Die Abhängigkeit der Rückzahlungsverpflichtung der Schuldnerin von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führt nicht nur dann, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Schuldnerin im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB eine Bedingung für die Entstehung der Rückzahlungsverpflichtung bildet, sondern auch dann, wenn es sich gemäß dem vom Landgericht festgestellten übereinstimmenden Parteiwillen nur um eine Fälligkeitsregelung handelt, dazu, dass der Anspruch der Klägerin auf Darlehensrückzahlung der Regelung des § 191 InsO über aufschiebend bedingte Forderungen unterfällt. Maßgebend ist, dass die Ungewissheit darüber, ob die Schuldnerin zu einer Rückzahlung des Darlehens wirtschaftlich in der Lage sein würde, eine Anwendung des § 191 InsO gebietet, dessen Anwendungsbereich nicht auf rechtsgeschäftliche Bedingungen im Sinne des § 158 BGB beschränkt ist (vgl. Wegener, in: Uhlenbruck, InsO 15. Aufl., § 191 Rn. 4). Dagegen fehlt es für eine direkte oder analoge Anwendung des § 41 InsO an einer Grundlage, weil die in § 41 Abs. 2 InsO vorgesehene Abzinsung einer unverzinslichen Forderung zumindest die Bestimmbarkeit eines Fälligkeitstermins erfordert, die bei einer Ungewissheit, ob die Forderung überhaupt fällig werden wird, ausgeschlossen ist. Eine unterschiedliche Behandlung von Fälligkeitsbedingungen und Bedingungen für die Entstehung einer Forderung ist für Fälle, in denen die Bedingung an ein ungewisses künftiges Ereignis anknüpft, auch sachlich nicht zu rechtfertigen, weil der für die Anwendung des § 191 InsO maßgebliche Aspekt der Ungewissheit, ob das künftige Ereignis eintreten wird, beide Konstellationen gleichermaßen kennzeichnet und eine Anwendung des § 191 InsO anderenfalls durch nur im Insolvenzfall relevante Veränderungen der rechtlichen Konstruktion einer Forderung nach Belieben unterlaufen werden könnte. Dementsprechend wird auch in der von der Klägerin zitierten Kommentierung zur InsO (Knof, in: Uhlenbruck, InsO 15. Aufl., § 41 Rn. 6) in Übereinstimmung mit anderen Kommentierungen (Bitter, in: MüKo, InsO 14. Aufl., § 41 Rn. 8; Thonfeld, in: K. Schmitt InsO, 19. Aufl., § 41 Rn. 2; Andres, in: Nerlich/Römer-mann, InsO, Stand: November 2021, § 41 Rn. 4; vgl. auch Jungmann, in: BeckOK, InsR, Stand: 15.01.2022, § 41 InsO Rn. 35) ausdrücklich eine Anwendbarkeit der Vorschriften über aufschiebend bedingte Forderungen bejaht, wenn unsicher ist, ob eine Fälligkeit der Forderung überhaupt eintreten wird. Es kommt nicht auf das von der Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 05.05.2022 sinngemäß erklärte Bestreiten einer fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Schuldnerin an. Denn es hätte der Klägerin oblegen, den Eintritt dieser die Entstehung oder die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs auslösenden Bedingung darzulegen. Es fehlt im Übrigen auch an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Schuldnerin, die sich zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in der Krise befand und nur wenige Wochen später Insolvenzantrag gestellt hat, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit trotz der anschließenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens wiedererlangt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO ist gemäß § 713 ZPO nicht anzuordnen, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, wegen der fehlenden Zulassung einer Revision und des 20.000 Euro nicht übersteigenden Streitwerts unzweifelhaft nicht vorliegen. Ein Grund, der gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision gebieten könnte, liegt nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass zu der Frage, ob § 191 InsO auch auf Fallkonstellationen Anwendung findet, in denen ungewiss ist, ob eine Fälligkeitsbedingung überhaupt eintreten wird, unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, die eine Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung erforderlich erscheinen lassen könnten.