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Urteil

17 Sa 47/18

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2019:0214.17SA47.18.00
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Leitsätze
Zwar gelten steuerrechtliche Fachbegriffe in Tarifverträgen grundsätzlich mit dem Inhalt, den sie im Zeitpunkt der Tarifanwendung nach Maßgabe der höchstrichterlichen fachgerichtlichen Rechtsprechung haben. Verweist jedoch der Tarifvertrag zwar hinsichtlich der Begriffsdefinition eines "Dienstgangs" statisch auf eine durch Änderungen im Einkommenssteuerecht überholte Lohnsteuerrichtlinie (hier LStR 1990), nicht aber hinsichtlich der Begriffsdefinition "regelmäßige Arbeitsstätte", ist letzterer Begriff, wie in der durch Rechtsprechung der Finanzgerichte ermittelten Auslegung zu verstehen.(Rn.105) Dies gilt auch dann, wenn wegen einer Gesetzänderung im Einkommenssteuerrecht zum 1. Januar 2014 für die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand nicht mehr an den steuerrechtlichen Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte", sondern an den Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" angeknüpft wird.(Rn.122)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Stuttgart, Kn. Ludwigsburg, vom 29. Juni 2018 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. 3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zwar gelten steuerrechtliche Fachbegriffe in Tarifverträgen grundsätzlich mit dem Inhalt, den sie im Zeitpunkt der Tarifanwendung nach Maßgabe der höchstrichterlichen fachgerichtlichen Rechtsprechung haben. Verweist jedoch der Tarifvertrag zwar hinsichtlich der Begriffsdefinition eines "Dienstgangs" statisch auf eine durch Änderungen im Einkommenssteuerecht überholte Lohnsteuerrichtlinie (hier LStR 1990), nicht aber hinsichtlich der Begriffsdefinition "regelmäßige Arbeitsstätte", ist letzterer Begriff, wie in der durch Rechtsprechung der Finanzgerichte ermittelten Auslegung zu verstehen.(Rn.105) Dies gilt auch dann, wenn wegen einer Gesetzänderung im Einkommenssteuerrecht zum 1. Januar 2014 für die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand nicht mehr an den steuerrechtlichen Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte", sondern an den Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" angeknüpft wird.(Rn.122) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Stuttgart, Kn. Ludwigsburg, vom 29. Juni 2018 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. 3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. A) Zulässigkeit der Berufung Die Berufung ist statthaft gem. § 64 Abs. 2 a) ArbGG. Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil die Berufung gem. § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbGG zugelassen. Die Berufung ist gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden. Sie genügt auch den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2-4 ZPO an eine ordnungsgemäße Begründung der Berufung. Nach § 520 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. In der Berufungsbegründung wird eine fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts gerügt. Die Bevollmächtigte des Klägers setzt sich in der Berufungsbegründung mit der durch das Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung von § 10 Nr. 2 a) UAbs. 2 MTV und den vom Arbeitsgericht angeführten Argumenten konkret auseinander. B) Begründetheit der Berufung I. Zulässigkeit der Klage Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Streitgegenstand hinreichend bestimmt. Der Kläger hat die einzelnen Tage, für die er die Abgeltung von Verpflegungsmehraufwand wegen Dienstgängen nach § 10 Nr. 2 a) UAbs. 2 MTV begehrt, genau bezeichnet. Soweit die Beklagte rügt, der Kläger habe an den genannten Tagen im Einzelnen nicht die genauen Zeiten seiner Abwesenheit mitgeteilt, sondern nur einen Auszug aus einem Stundenkonto eingereicht, betrifft dies nicht die Umgrenzung des Streitgegenstandes, sondern ist eine Frage der Schlüssigkeit der Klage und damit ihrer Begründetheit. II. Begründetheit der Klage Die Klage ist unbegründet, weil beim Kläger für die von ihm mit der Klage geltend gemachten Tage in den Monaten April bis Juli 2017 die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Dienstgangs nach § 10 Nr. 2 a) UAbs. 2 MTV nicht vorgelegen haben. 1. Der MTV findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sowohl kraft Verweisung (Ziffer 7 des Arbeitsvertrages, Abl. 12 Rückseite der erstinstanzlichen Akte) als auch kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. 2. Nach § 10 Nr. 2 a) UAbs. 2 MTV hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung von Verpflegungsmehraufwand bei Dienstgängen in einer Entfernung von weniger als 20 km von der regelmäßigen Arbeitsstätte und von der Wohnung bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Stunden in Höhe von täglich 2,56 €. § 10 Nr. 2 a) UAbs. 2 MTV verweist nicht allgemein zur Aufwandsentschädigung auf das Steuerrecht, sondern verweist nur hinsichtlich der Begriffsdefinition eines „Dienstganges“ auf Abschnitt 37 Abs. 4 der LStR 1990 statisch auf Abschnitt 37 Abs. 4 der LStR 1990 (im Folgenden unter a)). Deswegen liegt auch keine Tariflücke vor, auch wenn mittlerweile steuerrechtlich nicht mehr zwischen „Dienstgang“ und „Dienstreise“ unterschieden wird. Der Kläger hat keinen Anspruch wegen Verpflegungsmehraufwand nach § 10 Nr. 2 a) UAbs. 2 MTV, weil die maßgeblichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (im Folgenden unter b)). Es fehlt an einer Abwesenheit des Klägers von einer „regelmäßigen Arbeitsstätte“, da er keine regelmäßige Arbeitsstätte am Depot B.-B. hat. Für den Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach § 10 Nr. 2 a) MTV ist nicht entscheidend, ob der Kläger am Depot B.-B. eine erste Tätigkeitsstätte im steuerrechtlichen Sinne hat (c)). a) Die tarifliche Vorschrift verweist hinsichtlich des Begriffes eines „Dienstganges“ statisch auf Abschnitt 37 Abs. 4 der LStR 1990. Entgegen dem Urteil des ArbG Stuttgart, Kammern Ludwigsburg, vom 29.06.2018 ist die Regelung in § 10 Nr. 2 a) UAbs. 2 MTV durch Änderungen im Steuerrecht nicht lückenhaft geworden. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (BAG, Urteil vom 22. März 2018 – 6 AZR 29/17 –, Rn. 12 m.w.N.). bb) Der Wortlaut von § 10 Nr. 2 UAbs. 2 MTV ist eindeutig. Im Tarifvertrag wird bei der Regelung für Dienstgänge durch Klammerzusatz auf einen konkreten Abschnitt nebst Absatz einer mit Jahreszahl genannten Lohnsteuerrichtlinie Bezug genommen. Der Klammerzusatz ist nicht am Ende des Satzes eingefügt, sondern bereits nach der Beschreibung des Dienstganges. Dies zeigt, dass der Begriff des „Dienstgangs“, für den in der tariflichen Norm ein Aufwendungsersatz geregelt wird, so verstanden werden soll, wie er in dem im Klammerzusatz aufgenommenen Abschnitt der Lohnsteuerrichtlinie definiert wird. Abschnitt 37 Abs. 4 LStR 1990 ist auch inhaltlich einschlägig. In Abschnitt 37 Abs. 4 LStR 1990 wird in Satz 1 der Dienstgang wie folgt definiert: „Ein Dienstgang liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend (vgl. Absatz 3 Nr. 2) außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte und seiner Wohnung beruflich tätig wird und die Voraussetzungen einer Dienstreise nicht erfüllt sind.“ Die Tarifvertragsparteien haben bei der Redaktion des MTV in den 1990er Jahren inhaltlich die damals existierende steuerrechtliche Unterscheidung zwischen Dienstreisen (Entfernung von mindestens 20 km von der regelmäßigen Arbeitsstätte) und Dienstgängen (Entfernung von weniger als 20km von der regelmäßigen Arbeitsstätte und Wohnung) in den Wortlaut des Tarifvertrages übernommen. cc) Der Annahme einer statischen Verweisung steht auch nicht der Zweck der tariflichen Regelung entgegen. Zwar ist der Beklagten einzuräumen, dass die aus den 1990er Jahren stammende tarifliche Regelung bei ihrer Entstehung an das damals aktuelle Steuerrecht anknüpfte. Damit wurde zu jenem Zeitpunkt ein Gleichlauf zwischen tariflichen Ansprüchen auf Aufwandsentschädigungen und der steuerrechtlichen Privilegierung der Aufwandsentschädigungen hergestellt. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Tarifvertragsparteien die tariflichen Entschädigungsansprüche für Verpflegungsmehraufwand auch zukünftig jeweils an den steuerrechtlichen Rahmen hätten koppeln wollen. Wäre dies der Wunsch der Tarifvertragsparteien gewesen, hätte eine Formulierung nahegelegen, die auf die jeweils geltenden Lohnsteuerrichtlinien verwiesen hätte. Dies ist jedoch nicht erfolgt, sondern es wurde auf eine konkrete Lohnsteuerrichtlinie, nämlich jene des Jahres 1990, verwiesen. Dass der Gesetzgeber im Bereich des Steuerrechts relativ häufig Änderungen vornimmt und die mit Jahreszahlen versehenen Lohnsteuerrichtlinien konstanten Änderungen unterliegen, muss für die Tarifvertragsparteien klar vorhersehbar gewesen sein. Wenn die Tarifvertragsparteien für die Definition eines Begriffes dennoch auf eine konkrete Lohnsteuerrichtlinie Bezug nehmen, kann dies nur bedeuten, dass sie gerade nicht an die jeweiligen Änderungen im Steuerrecht anknüpfen wollten. Damit kann es sich in der Verweisung in § 10 Nr. 2 UAbs. 2 MTV, soweit es um den Begriff eines „Dienstganges“ geht, nur um eine statische Verweisung auf Abschnitt 37 Abs. 4 der LStR 1990 handeln. dd) Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. Die tariflichen Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand bezwecken - genau wie die steuerrechtliche Privilegierung der Mehraufwendungen - den Ausgleich von Nachteilen, die sich aus einer längeren Abwesenheit eines Arbeitnehmers von seiner Wohnung und seinem festen Arbeitsplatz ergeben können. Würde der tarifliche Anspruch jedoch allein an das jeweils aktuell gültige Steuerrecht für steuerfreie Aufwandsentschädigungen bei Auswärtstätigkeiten anknüpfen, so würde bei einer Änderung der Begrifflichkeiten von „Dienstreise“ und „Dienstgang“ - wie durch das Jahressteuergesetz 1996 geschehen - die von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich aufgenommene Unterscheidung zwischen Dienstreise und Dienstgang verloren gehen und keinen Sinn mehr ergeben. Zudem wäre die Höhe einer Entschädigung für Aufwandsentschädigungen bei Auswärtstätigkeiten von der für die Tarifvertragsparteien nicht vorhersehbaren Entwicklung des Steuerrechts abhängig. Wird hingegen - entsprechend dem Wortlaut der tariflichen Regelung - nur betreffend den Begriffen „Dienstgang“ und „Dienstreise“ statisch auf die LStR 1990 Bezug genommen, kann sich zwar der Umfang der steuerlichen Privilegierung ändern, nicht aber die Höhe der vom Arbeitgeber zu leistenden Aufwandsentschädigung, was mit einer höheren Planungssicherheit für beide Seiten einhergeht. ee) Für eine statische Verweisung hinsichtlich der Begrifflichkeiten „Dienstgang“ und „Dienstreise“ spricht zudem, dass die Tarifvertragsparteien in späteren Fassungen des Manteltarifvertrages die Beträge von Deutsche Mark (DM) auf Euro umgestellt haben, ohne an dem Verweis auf die LStR 1990 etwas geändert zu haben. Schließlich übernahmen die Tarifvertragsparteien die Regelung auch noch im Jahre 2016, ohne Änderungen an dem betreffenden Passus in § 10 MTV für notwendig zu halten. Dafür, dass sich die Tarifvertragsparteien der Problemlage durch Änderungen im Steuerrecht durchaus bewusst waren, spricht auch der vom Kläger eingebrachte Umstand, dass dieselben Tarifvertragsparteien in einem anderen Tarifvertrag vom 27. Juni 2016 – anders als im vorliegenden Fall – eine dynamische Verweisung auf das jeweilige Lohnsteuerrecht vorgenommen haben, soweit es den Ersatz von Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeiten betrifft. ff) Die Regelung in § 10 MTV ist durch die mehrfachen Änderungen im Steuerrecht, insbesondere durch die gesetzliche Änderung zum 1. Januar 2014, auch nicht lückenhaft geworden. Die Regelung, einschließlich der in Bezug genommenen Definition der Dienstreise und des Dienstganges aus der LStR 1990, ist für sich genommen nach wie vor vollständig und aus sich heraus verständlich. Zwar ist die LStR 1990, auf die bezüglich der Definitionen der Begriffe „Dienstgang“ und „Dienstreise“ verwiesen wird, nicht mehr aktuell. Die in ihr enthaltenen Begriffsdefinitionen sind jedoch nach wie vor existent und der Text der LStR 1990 ist für den Rechtsanwender nutzbar (z.B. abrufbar über juris). Dass sich mittlerweile die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit, soweit es um die Zahlungen für Verpflegungsmehraufwendungen geht, geändert haben, führt nicht dazu, dass die tarifliche Regelung als solche lückenhaft geworden wäre. Die Änderungen des Steuerrechts führen allein dazu, dass Zahlungen von Verpflegungsmehraufwandentschädigung an Arbeitnehmern unter Umständen steuerpflichtig geworden sind und damit nicht mehr alle tariflichen Zahlungen für Verpflegungsmehraufwand steuerfrei sind. b) Der Kläger hat keinen Anspruch wegen Verpflegungsmehraufwand nach § 10 Nr. 2 a) UAbs. 2 MTV, weil die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es fehlt an einer Abwesenheit des Klägers von einer „regelmäßigen Arbeitsstätte“, weil er im Depot B.-B. keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen einer Abwesenheit von 6 Stunden vom Depot und seiner Wohnung sowie eine Entfernung von weniger als 20 km können zu Gunsten des Klägers unterstellt werden. Der Kläger hat keine regelmäßige Arbeitsstätte im Depot B.-B. Das Depot ist nicht seine regelmäßige Arbeitsstätte im steuerrechtlichen Sinne, der auch bei Anwendung der tariflichen Vorschrift des § 10 Nr. 2 a) UAbs. 2 MTV maßgeblich ist. (1) Der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ ist ein Fachbegriff, der im MTV selbst nicht definiert worden ist. Anders als für die Begriffe „Dienstgang“ und „Dienstreise“ haben die Tarifvertragsparteien für den Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ nicht auf die LStR 1990 verwiesen. Da in Abschnitt 37 Abs. 2 der LStR 1990 der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ definiert wurde, hätte es - bei einem entsprechenden Willen der Tarifvertragsparteien - nahegelegen in § 10 Nr. 2 UAbs. 2 MTV einen weiteren Klammerzusatz aufzunehmen und auf die in Abschnitt 37 Abs. 2 der LStR 1990 enthaltene Definition der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ zu verweisen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Damit kann nur die allgemeine steuerrechtliche Begriffsdefinition maßgeblich sein. Damit ist grundsätzlich auf den allgemein steuerrechtlichen Fachbegriff der allgemeinen Arbeitsstätte Bezug genommen worden. (2) Für die Verwendung des Begriffs der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ in einem Tarifvertrag ist zwar grundsätzlich zunächst vom allgemeinen Sprachgebrauch, wie er sich aus Wörterbüchern und Lexika ergibt, auszugehen. Verwenden die Tarifvertragsparteien Fachbegriffe, wird allerdings der allgemeine Sprachgebrauch verdrängt. Verwenden die Tarifparteien steuerrechtliche Begriffe, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass sie diese auch im steuerrechtlichen Sinn meinen. Dann ist für die Auslegung eines Tarifbegriffs der fachspezifische Inhalt des Steuerrechts zu Grunde zu legen. Der Inhalt der Begriffe ist dann nach der jeweils gültigen höchstrichterlichen Auslegung zu ermitteln (BAG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 10 AZR 441/01, Rn. 37; BAG, 30. März 2000 - 6 AZR 636/98, Rn. 15). (3) Der steuerrechtliche Begriff der „allgemeinen Arbeitsstätte“ wird maßgeblich und entscheidend geprägt durch die Rechtsprechung der Finanzgerichte. Die Rechtsprechung kann sich im Laufe der Jahre ändern. Mittlerweile hebt die Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH, Urteil vom 9. Juni 2011, VI R 58/09, Rn. 13) für den Begriff der „allgemeinen Arbeitsstätte“ (im Sinne von § 9 EStG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung) auf den Ort ab, an dem der qualitative Mittelpunkt der Tätigkeit liegt. Dem folgend hat das FG München (19. Januar 2015, 6 K 806/14, Rn. 5 und 6) für einen Postzusteller die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte in seinem Zustellstützpunkt verneint mit der Argumentation, seine eigentliche Tätigkeit der Zustellung erfolge im Zustellbezirk, nicht aber im Zustellstützpunkt. (4) Übertragen auf die Tätigkeit des Klägers bedeutet dies, dass der qualitative Schwerpunkt seiner Arbeit als Paketzusteller in der Zustellung der Sendungen liegt und nicht in der Vorbereitung der Zustellung und der Beladung des Zustellfahrzeuges. Der Kläger wird als Zusteller beschäftigt und nicht etwa als Depotarbeiter oder Scan-Mitarbeiter. Damit stellt das Depot B.-B. für den Kläger keine regelmäßige Arbeitsstätte im steuerrechtlichen Sinne dar, soweit der Einkommensteuergesetzgeber in der bis zum 31.12.2013 geltenden Gesetzeslage noch an diesen Begriff anknüpfte. (5) Mangels einer regelmäßigen Arbeitsstätte des Klägers am Depot B.-B. im steuerrechtlichen Sinne hat der Kläger bei seinen Zustelltouren keine Dienstgänge unternommen. Denn ein Dienstgang setzt nach der Definition aus der LStR 1990 Abschnitt 37, auf die der MTV verweist (s.o. unter II. 2. a)), begrifflich eine vorübergehende Abwesenheit von der regelmäßigen Arbeitsstätte voraus. 3. Ob der Kläger am Depot in B.-B. eine erste Tätigkeitsstätte im steuerrechtlichen Sinne hat (vgl. das Ergebnis der Checkliste B2 der Beklagten), ist für die Frage eines tariflichen Anspruches nach § 10 Nr. 2 a) UAbs. 2 MTV unerheblich. a) Die Definition des Begriffs der „ersten Tätigkeitsstätte“ in dem durch das UntStReisekÄndG vom 20. Februar 2013 neu eingefügten § 9 Abs. 4 EStG orientiert sich größtenteils an den schon zuvor durch die Rechtsprechung des BFH und Verwaltungsanweisungen aufgestellten Kriterien, geht aber auch verschärfend über sie hinaus (Blümich/Thürmer, 144. EL Oktober 2018, EStG § 9 Rn. 550-589). Für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte ist - anders als bei der regelmäßigen Arbeitsstätte - nicht mehr entscheidend, ob an der festgelegten Arbeitsstätte der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers liegt oder liegen soll. Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig nach den arbeits- und dienstrechtlichen Regelungen sowie anhand der diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen des Arbeitgebers. Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten Arbeitsstätte arbeits- oder dienstrechtlich dauerhaft zugeordnet, ist für die Annahme einer „ersten Tätigkeitsstätte“ der Umfang der dort geleisteten Arbeit unerheblich (vgl. Rn. 8 des BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1. Januar 2014 vom 24. Oktober 2014, BStBl. I S. 1412, BMF IV C 5 – S 2353/14/10002; BeckVerw 290850, beck-online). b) Trotz dieser grundlegenden Änderungen im Steuerrecht zum 1. Januar 2014 knüpften die Tarifvertragsparteien weiterhin an den Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ weiter an. Da diese Verweisung nicht dynamisch, sondern statisch wirkt (s.o.) ist unerheblich, dass der Kläger mittlerweile seine erste Tätigkeitsstätte am Depot B.-B. hat. 4. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Kläger möglicherweise Ersatz von Verpflegungsmehraufwand für die entsprechenden Tage von April bis Juli 2017 nach § 10 Nr. 2 b) MTV beanspruchen kann. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Abgeltung des Verpflegungsmehraufwandes in Höhe von 4,09 € bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Stunden für „Kraftfahrer, die am Betriebssitz keine regelmäßige Arbeitsstätte haben und täglich zu ihrer Wohnung zurückkehren“. Ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, wonach der Kläger im tariflichen Sinne nur „Fahrer“ und kein „Kraftfahrer“ sei und er deswegen den Ersatz von Verpflegungsmehraufwand über § 10 Nr. 2 b) MTV nicht beanspruchen könne, kann offenbleiben. Ein etwaiger Anspruch des Klägers nach § 10 Nr. 2 b) MTV wäre jedenfalls vom Kläger nicht innerhalb der Ausschlussfristen von § 20 MTV geltend gemacht worden und damit verfallen. In seinem Geltendmachungsschreiben vom 18. August 2017 beruft der Kläger sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ausdrücklich auf § 10 Nr. 2 a) MTV. Will der von einer Ausschlussfrist betroffene Anspruchsinhaber seinen Anspruch erhalten, so muss er ihn gegenüber seinem Schuldner geltend machen. Eine ordnungsgemäße Geltendmachung umfasst dabei die genaue Spezifizierung nach Grund und Höhe des Anspruchs. Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Ausschlussfrist muss der Anspruchsinhaber erkennen können, welcher Anspruchsinhaberschaft sich der Gläubiger rühmt (vgl. Schaub, Arbeitsrechthandbuch, § 205, Rn. 29). Der Kläger vertritt – konsequenterweise - im Rechtsstreit den Standpunkt, er habe eine regelmäßige Arbeitsstätte in Depot B.-B. Dies ist auch Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch nach § 10 Nr. 2 a) UAbs. 2 MTV. Für den Anspruch nach § 10 Nr. 2 b) MTV ist es jedoch Grundvoraussetzung, dass gerade keine regelmäßige Arbeitsstätte vorhanden ist. Insoweit müssen andere Voraussetzungen tatbestandlich erfüllt sein. Deswegen handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand. C) Nebenentscheidungen I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. II. Die Revision ist nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache, insbesondere der Anwendung und Auslegung des § 10 Nr. 2 a) MTV, zuzulassen. Die Parteien streiten über die Zahlung für Verpflegungsmehraufwand für einen Dienstgang nach § 10 Nr. 2 a) UAbs. 2 des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten des baden-württembergischen Speditionsgewerbes (im folgenden MTV). Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte ist Mitglied im Arbeitgeberverband Verband Spedition und Logistik Baden-Württemberg e.V. - VSL -. Der Kläger arbeitet seit 20. April 2015 für die Beklagte als Paketzusteller. Er nimmt arbeitstäglich die Arbeit im Depot der Beklagten in B.-B. auf. Dort belädt er das ihm überlassene Dienstfahrzeug mit den auszuliefernden Paketen, scannt und ordnet die Pakete. Dieser Vorgang dauert ca. 1,5 bis 2 Stunden. Anschließend fährt er in den ihm zugewiesenen Zustellbezirk und stellt die Pakete zu. Nach Zustellung der Pakete kehrt der Kläger zurück ins Depot in B.-B. und verrichtet für ca. 10 Minuten noch Nacharbeiten (Abrechnen der Paketliste, Abgabe Scanner, Fahrzeugschlüssel, etc.). Im Arbeitsvertrag der Parteien (Anlage B1) heißt es: „Arbeitsort ist der räumliche Bereich des Standortes B.-B.“. Der Kläger hatte in den Monaten April bis Juli 2017 seinen Wohnsitz noch in L. Die Entfernung zwischen jenem Wohnort und dem Depot der Beklagten in B.-B. beträgt ca. 12,5 km. In den streitgegenständlichen Zeiträumen Mai, Juni und Juli 2017 wies die Beklagte dem Kläger den Zustellbezirk E. zu, der sich etwas weniger als 15 km entfernt vom Depot B.-B. und ca. 19 km entfernt vom (damaligen) Wohnort des Klägers befindet. In einer Checkliste (Anlage B2, Abl. 82 der erstinstanzlichen Akte) kommt die Beklagte zum Ergebnis, dass für den Kläger das Depot in B.-B. als erste Tätigkeitsstätte im Sinne des aktuellen Einkommensteuerrechts (9 Abs. 4 EStG) zu werten sei. Bis zum Ende des Jahres 2016 zahlte die Beklagte ihren Zustellern im Paketzustelldienst - so auch dem Kläger - bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Stunden einen Betrag in Höhe von 4,09 € pro Arbeitstag. Diese Handhabung wurde zu Beginn des Jahres 2017 eingestellt. Nunmehr zahlt die Beklagte ihren Zustellern bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von dem Depot, welche von ihr als erste Tätigkeitsstätte im steuerrechtlichen Sinne aufgefasst wird, Spesen für Verpflegungsmehraufwand in Höhe von jeweils 12,00 € (entsprechend dem geltenden Steuerrecht gem. § 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 3 EStG), so auch dem Kläger am 31. Mai 2017 und am 1. Juni 2017. Im Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des baden-württembergischen Speditionsgewerbes vom 28. April 2016 heißt es auszugsweise: „§ 10 MTV Dienstreisen 1. Für die Angestellten gilt: Für die Abgeltung des Mehraufwandes für Dienstreisen werden betriebliche Regelungen getroffen. 2. Für die gewerblichen Arbeitnehmer (ohne Binnenumschlag) gilt: Zur Abgeltung des Mehraufwandes für Verpflegung werden an den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der zu Hause eingesparten Kosten gezahlt a) bei Dienstreisen in einer Entfernung von mindestens 20 km von der regelmäßigen Arbeitsstätte (Abschn. 37 Abs. 3 Nr. 1 LStR 1990) bei Abwesenheit von mehr als 6 Stunden EUR 5,11 bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden EUR 6,90 bei Abwesenheit von mehr als 10 Stunden EUR 9,20 bei Abwesenheit von mehr als 12 Stunden EUR 11,25 ... Bei Dienstgängen in einer Entfernung von weniger als 20 km von der regelmäßigen Arbeitsstätte und von der Wohnung (Abschn. 37 Abs. 4 LStR 1990) bei Abwesenheit von mehr als 06 Stunden EUR 2,56 b) an Kraftfahrer, die am Betriebssitz keine regelmäßige Arbeitsstätte haben und täglich zu ihrer Wohnung zurückkehren bei Abwesenheit von mehr als 06 Stunden EUR 4,09 bei Abwesenheit von mehr als 12 Stunden EUR 8,18 Kehrt der Kraftfahrer von seinen Fahrten nicht täglich zur Wohnung zurück, so gilt der Betrieb, Zweigbetrieb usw. als regelmäßige Arbeitsstätte, so dass es sich insoweit um eine Dienstreise handelt. Die Mehraufwendungen werden in diesem Falle nach Ziff. 1 erstattet.“ ... „§ 20 MTV Ausschlussfristen Alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich erhoben werden. Lehnt der Betrieb den Anspruch ab, so verfällt er, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. Geschieht dies nicht, so erlöschen die Ansprüche.“ Die Regelung des § 10 Nr. 2 MTV stammt ursprünglich aus dem Anfang der 1990er Jahre. Die Lohnsteuerrichtlinien 1990 (im Folgenden: LStR 1990) Abschnitt 37 lauteten: „37. Reisekosten Reisekostenbegriff (1) 1Reisekosten sind Fahrtkosten (Abschnitt 38), Verpflegungsmehraufwendungen (Abschnitt 39) sowie Übernachtungs- und Reisenebenkosten (Abschnitt 40), wenn diese so gut wie ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung und einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte (Absatz 2) veranlaßt sind. ...5 Für die steuerliche Berücksichtigung der Reisekosten sind zu unterscheiden: 1. Dienstreise (Absatz 3) 2. Dienstgang (Absatz 4) 3. Fahrtätigkeit (Absatz 5) 4. Einsatzwechseltätigkeit (Absatz 6). ... Regelmäßige Arbeitsstätte (2) 1Regelmäßige Arbeitsstätte ist der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, z.B. Betrieb oder Zweigbetrieb. 2Der Arbeitnehmer muß an diesem Mittelpunkt wenigstens einen Teil der ihm insgesamt übertragenen Arbeiten verrichten. 3Dabei kann es sich auch um ein weiträumig zusammenhängendes Arbeitsgelände handeln, z.B. ein Hafengebiet, Waldrevier oder Zustellbezirk; ein weiträumig zusammenhängendes Arbeitsgelände liegt aber nicht schon deshalb vor, weil der Arbeitnehmer ständig in einem Gemeindegebiet, im Bereich einer Großstadt oder in einem durch eine Kilometergrenze bestimmten Arbeitsgebiet an verschiedenen Stellen tätig wird. 4Im übrigen gilt folgendes: 1. 1Bei einem Arbeitnehmer, der zwar vorwiegend eine Fahrtätigkeit (Absatz 5) ausübt, aber durchschnittlich einmal wöchentlich oder an mindestens 40 Arbeitstagen jährlich im Betrieb eine fahruntypische oder ortsgebundene Tätigkeit ausübt, insbesondere Lade- und Lagerarbeiten, Reparaturarbeiten, Verpackungsarbeiten, Abrechnungs- und sonstige Büroarbeiten, oder während einer Einsatzbereitschaft Wartezeiten verbringt, ist der Betrieb die regelmäßige Arbeitsstätte. 2Es muß sich aus der Häufigkeit des Aufenthalts im Betrieb und dem Umfang der dort ausgeübten Tätigkeiten ergeben, daß der Betrieb trotz der Fahrtätigkeit beruflicher Mittelpunkt des Arbeitnehmers ist (BFH-Urteil vom 11.5.1979 - BStBl II S. 474). 3Wenn der Betrieb nicht der berufliche Mittelpunkt des Arbeitnehmers ist, gilt er aber für solche Fahrten als regelmäßige Arbeitsstätte, die nicht am selben Kalendertag angetreten und beendet werden. 2. 1Bei einem Arbeitnehmer, der zwar vorwiegend eine Einsatzwechseltätigkeit (Absatz 6) ausübt, aber durchschnittlich einmal wöchentlich oder an mindestens 40 Arbeitstagen jährlich im Betrieb eine mit der Einsatzwechseltätigkeit zusammenhängende Arbeit verrichtet, z.B. Vorbereitung oder Abschluß der Einsatzwechseltätigkeit oder Berichterstattung, ist der Betrieb die regelmäßige Arbeitsstätte. 2Im übrigen wird bei einem Arbeitnehmer, der eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt, eine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb nicht allein dadurch begründet, daß er z.B. von dort aus zur jeweiligen Tätigkeitsstätte befördert wird, dort eingestellt wird, seinen Lohn erhält oder an Betriebsversammlungen teilnimmt (BFH-Urteil vom 5.11.1971 - BStBl 1972 II S. 130). Dienstreise (3) 1Eine Dienstreise ist ein Ortswechsel einschließlich der Hin- und Rückfahrt aus Anlaß einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit. 2Im einzelnen gilt folgendes: 1. 1Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer mindestens 20 km von seiner Wohnung und von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte entfernt beruflich tätig wird. 2. 1Eine Auswärtstätigkeit ist vorübergehend, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich an die regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird. ... Dienstgang (4) 1Ein Dienstgang liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend (vgl. Absatz 3 Nr. 2) außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte und seiner Wohnung beruflich tätig wird und die Voraussetzungen einer Dienstreise nicht erfüllt sind. 2Wird ein Dienstgang mit einer Dienstreise oder umgekehrt verbunden, so gilt die Tätigkeit insgesamt als Dienstreise. 3Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten gelten auch Fahrten zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten oder innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgeländes von einer Tätigkeitsstätte zur nächsten als Dienstgänge. Fahrtätigkeit (5) 1Eine Fahrtätigkeit liegt bei Arbeitnehmern vor, die eine regelmäßige Arbeitsstätte auf einem Fahrzeug haben, z.B. Berufskraftfahrer, Beifahrer, Linienbusfahrer, Straßenbahnführer, Taxifahrer, Müllfahrzeugführer, Beton- und Kiesfahrer, Lokführer und Zugbegleitpersonal (vgl. BFH-Urteile vom 8.8.1986 - BStBl II S. 824, 828 und BStBl 1987 II S. 184 und vom 18.9.1986 - BStBl 1987 II S. 128). 2Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer an einer ortsgebundenen Arbeitsstätte regelmäßig fahrtypische Arbeiten durchführt, z.B. bestimmte regelmäßig nur kurze Zeit beanspruchende Wartungsarbeiten oder die für die Verkehrssicherheit vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen. 3Eine Fahrtätigkeit liegt dagegen regelmäßig nicht vor bei Polizeibeamten im Streifendienst, Zollbeamten im Grenzaufsichtsdienst, Kraftfahrern im Zustelldienst, Verkaufsfahrern, Kundendienstmonteuren, Fahrlehrern, Binnenschiffern und Seeleuten. Einsatzwechseltätigkeit (6) 1Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt bei Arbeitnehmern vor, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden, z.B. Bau- oder Montagarbeiter, Leiharbeitnehmer und Mitglieder einer Betriebsreserve für Filialbetriebe.“ Bereits durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1996 I S. 714), Art. 1 Nr. 6, entfiel die zuvor im Einkommensteuerrecht getroffene Unterscheidung zwischen Dienstgang und Dienstreise. Eine Dienstreise erfordert seit diesem Zeitpunkt keine Mindestentfernung mehr von der Wohnung und/oder der regelmäßigen Arbeitsstätte, so dass seitdem für einen Dienstgang die gleichen Steuerfolgen wie für eine Dienstreise gelten (vgl. LStR 1996, R 37 – Reisekosten, juris) Weitreichende Änderungen im Reisekostenrecht ergaben sich weiter zum 1. Januar 2014 durch das „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ (UntStReisekÄndG) vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285). Der für den Begriff der Dienstreise in § 9 EStG maßgebliche steuerrechtliche Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ wurde nach Art. 1 Nr. 3 und 4 UntStReisekÄndG ab dem 1. Januar 2014 abgelöst durch den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“. Die Definition des Begriffs der „ersten Tätigkeitsstätte“ im durch das UntStReisekÄndG vom 20. Februar 2013 neu eingefügten § 9 Abs. 4 EStG orientiert sich größtenteils an den schon zuvor durch die Rechtsprechung des BFH und Verwaltungsanweisungen aufgestellten Kriterien, geht aber auch verschärfend über sie hinaus (Blümich/Thürmer, 144. EL Oktober 2018, EStG § 9 Rn. 550-589). Für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte ist - anders als bei der regelmäßigen Arbeitsstätte - nicht mehr entscheidend, ob an der festgelegten Arbeitsstätte der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers liegt oder liegen soll. Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig nach den arbeits- und dienstrechtlichen Regelungen sowie anhand der diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen des Arbeitgebers. Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten Arbeitsstätte arbeits- oder dienstrechtlich dauerhaft zugeordnet, ist für die Annahme einer „ersten Tätigkeitsstätte“ der Umfang der dort geleisteten Arbeit unerheblich (vgl. Rn. 8 des BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1. Januar 2014 vom 24. Oktober 2014, BStBl. I S. 1412, BMF IV C 5 - S 2353/14/10002; BeckVerw 290850, beck-online). Mit Schreiben vom 18. August 2017 machte der Kläger für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2017 außergerichtlich von der Beklagten erfolglos die Bezahlung von Aufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt 102,40 Euro für Dienstgänge nach § 10 Nr. 2 a) UAbs. 2 MTV geltend. In den Monaten April, Mai, Juni und Juli 2017 sei er an insgesamt 40 Tagen mehr als sechs Stunden mit dem ihm überlassenen Fahrzeug unterwegs gewesen und habe Pakete in seinem Bezirk zugestellt. Hieraus ergebe sich ein Verpflegungsmehraufwand für 40 Tage x 2,56 = € 102,40 € brutto. Der Kläger ist der Ansicht, er habe nach § 10 Nr. 2 a) UAbs. 2 MTV einen Anspruch auf Erstattung von Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 2,56 € täglich bei Dienstgängen von weniger als 20km von der regelmäßigen Arbeitsstätte und seiner Wohnung bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Stunden. Der Kläger ist weiter der Auffassung, das Depot in B.-B. sei als seine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne von § 10 MTV anzusehen. § 10 MTV verweise statisch auf die LStR 1990. Diese statische Verweisung betreffe nicht nur den Begriff der „Dienstreise“ und des „Dienstganges“, sondern auch den Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“. Für die Tarifvertragsparteien sei zum Zeitpunkt des Zustandekommens der tarifvertraglichen Regelung in § 10 MTV nicht absehbar gewesen, dass die finanzgerichtliche Rechtsprechung im Laufe der Zeit den Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ einschränkend auslegen würde. Im Gegenzug hätte sich die Tarifvertragsparteien bei Verwendung des Begriffs der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ an dem in der LStR 1990 verwendeten Definition orientiert. Deswegen sei – mittelbar - auch der in Bezug genommene und in der LStR 1990 Abschnitt 37 Abs. 4 verwendete Begriff statisch, d.h. in seiner damaligen, von der Steuerverwaltung zugrunde gelegten Bedeutung zu Grunde zu legen. Deswegen genüge seiner Ansicht nach die Vorbereitungstätigkeiten und der Abschluss der Zustelltätigkeit im Depot in B.-B., um das Depot als regelmäßige Arbeitsstätte ansehen zu können. Jedenfalls könne der Tarifvertrag nicht so ausgelegt werden, dass für die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruches auf Verpflegungsmehraufwand bei Dienstgängen auf die jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien verwiesen werde. Der Kläger argumentiert weiter, dass soweit die Tarifvertragsparteien auf die jeweils geltenden und somit aktuellen Lohnsteuerrichtlinien verweisen wollen hätten, sich dies im Wortlaut des MTV hätte niederschlagen müssen. So hätten die gleichen Tarifvertragsparteien für den Bereich Südbaden im Jahr 2016 einen Tarifvertrag abgeschlossen, der in dessen § 10 Nr.1 nicht mehr zwischen Dienstreise und Dienstgang unterscheidet und für die Abgeltung der Mehraufwendungen ausdrücklich auf die jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien hinweist (vgl. Manteltarifvertrag für den Regierungsbezirk Südbaden in den Grenzen vom 01.01.1970, Abl. 106 ff. der erstinstanzlichen Akte). Der Kläger beantragte in der ersten Instanz: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 102,40 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit sowie eine Verzugspauschale von EUR 40,00 zu bezahlen. Die Beklagte beantragte erstinstanzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, der Kläger habe nur Anspruch auf Spesen bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden vom Depot B.-B. § 10 MTV sei als Rechtsgrundverweisung auf die jeweils aktuellen steuerrechtlichen Regelungen zu verstehen. Seit dem 01. Januar 2014 sei in § 9 EStG die „erste Tätigkeitstätte“ der maßgebliche Anknüpfungspunkt. Die nach § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG maßgebliche Verpflegungspauschale von 12 Euro pro Kalendertag bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitstätte werden von der Beklagten gezahlt, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Dies sei beim Kläger nur am 29. Mai und 1. Juni 2017 der Fall gewesen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung von Verpflegungsmehraufwand nach § 10 Nr. 2 a) letzter UAbs. 2 MTV zu. Die Regelung sei als Rechtsgrundverweisung auf die jeweils aktuellen steuerrechtlichen Bestimmungen auszulegen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung von Verpflegungsmehraufwand normieren. Diese Auslegung ergebe sich sowohl aus dem Sinn und Zweck der Regelung, als auch aus der historischen Entwicklung. Die tarifvertragliche Regelung habe zum Zeitpunkt ihrer Entstehung, den frühen 1990er Jahren, den damaligen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen entsprochen. Zu diesem Zeitpunkt habe das Steuerrecht auch noch zwischen „Dienstreise“ und „Dienstgang“ unterschieden. Durch den Klammerzusatz „Abschn. 37 Abs. 4 LStR 1990“ hätten die Tarifvertragsparteien einen eindeutigen Bezug zu den damals gültigen Lohnsteuerrichtlinien hergestellt. Deswegen sei Regelung in § 10 MTV vor dem Hintergrund des jeweils aktuellen Steuerrechts zu sehen. Ebenso werde der enge Bezug zum Lohnsteuerrecht auch durch die Verwendung der steuerrechtlichen Begrifflichkeiten „Dienstgang“, „regelmäßige Arbeitsstätte“ und „Mehraufwand für Verpflegung“ in § 10 MTV hergestellt. Sinn und Zweck der Regelung in § 10 MTV sei es, den Mitarbeitern im Rahmen des jeweils steuerrechtlich Möglichen eine Leistung für Mehraufwand für Verpflegung aufgrund von Auswärtstätigkeit zukommen zu lassen. Durch den ausdrücklichen Hinweis auf die damals gültigen Lohnsteuerrichtlinien werde klar, dass es sich hierbei um einen steuerfreien Vorteil für die Mitarbeiter handeln solle. Dementsprechend sei, nach einer Änderung des Einkommensteuerrechts, die Tarifvorschrift so auszulegen, dass sie die jeweils geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen für Dienstreisen in Bezug nehme und den Mitarbeitern nach deren Voraussetzungen einen Vorteil gewähren wolle. Da mittlerweile der Begriff des Dienstgangs weggefallen sei und das Steuerrecht auch nicht mehr an den Begriff der „regelmäßige Arbeitsstätte“ anknüpfe, könne die Regelung so nicht mehr angewendet werden. Vielmehr halte sich die Beklagte nunmehr an das geltende Lohnsteuerrecht, welches in § 9 Abs. 4a 5. 3 Nr. 3 EStG eine steuerfreie Pauschale für Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von derzeit 12,00 Euro vorsehe für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Diese Regelung wende die Beklagte an. Hinsichtlich der in der Klage genannten Tage sei der Kläger an keinem dieser Termine mehr als acht Stunden vom Depot B.-B. (seiner ersten Tätigkeitsstätte) abwesend gewesen. Ein Anspruch auf Zahlung von Verpflegungsmehraufwand besteht daher für diese Tage nicht. Hilfsweise sei auszuführen, dass selbst wenn die Regelung des § 10 Nr. 2 a) UAbs. 2 MTV in der Weise auszulegen wäre, dass nicht auf die aktuellen steuerrechtlichen Vorschriften verwiesen würde, der Kläger auch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für § 10 Nr. 2 a) UABs. 2 MTV erfülle. Ausweislich des dann maßgeblichen Wortlauts erfordere die streitgegenständliche Regelung (u. a.) einen Dienstgang „von der regelmäßigen Arbeitsstätte“. Der Kläger habe aber keine regelmäßige Arbeitsstätte; das Depot B.-B. stelle nach der zuletzt maßgeblichen Auslegung durch die Finanzgerichte keine regelmäßige Arbeitsstätte in steuerrechtlicher Hinsicht dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei die regelmäßige Arbeitsstätte nur der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses die geschuldete Leistung erbringe (BFH, Urteile vom 9. Juni 2011, VI R 55/10, VI R 58/09). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung könne der Kläger vorliegend keine regelmäßige Arbeitsstätte am Depot B.-B. haben. Hier liege nicht der ortsgebundene Schwerpunkt seiner Arbeitsleistung, weil er den weit überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit mit der Zustellung von Paketen im Zustellgebiet verbringt. Die vorherige Sortierung und Verladung der Sendungen am Morgen im Depot sowie nachgelagerte Arbeiten am Nachmittag würden demgegenüber nur eine untergeordnete Stellung einnehmen. Hinsichtlich der mit der Paketzustellung vergleichbaren Tätigkeit eines Postzustellers habe das FG München (Gerichtsbescheid vom 19. Januar 2015, 6 K 806/14) für die vor dem Jahre 2014 geltende Rechtslage ausdrücklich festgestellt, dass ein Postzusteller keine regelmäßige Arbeitsstätte an seinem Zustellstützpunkt habe, auch wenn er dort seine Arbeit täglich beginne und dort auch Vorbereitungstätigkeiten durchführe. Unabhängig davon habe der Kläger die von ihm behaupteten Ansprüche auch nicht ordnungsgemäß innerhalb der ersten Stufe der tarifvertraglichen Ausschlussfrist des § 20 MTV, wonach Ansprüche aus dem Tarifvertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich erhoben werden, geltend gemacht. In der schriftlichen Geltendmachung vom 18.08.2017 habe der Kläger nur die Gesamtzahl der Tage, für die er Spesen wegen Dienstgängen geltend macht, genannt, nicht aber die konkreten Abwesenheitszeiten. Angaben zu den sonstigen Voraussetzungen, wie der maximalen Entfernung von der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte, fehlten in dem besagten Schreiben gänzlich. Außerdem habe der Kläger das Schreiben nicht an die Beklagte geschickt, sondern an die Firma „P. D.“. In den Entgeltabrechnungen der Beklagten ist die Angabe enthalten „Bei Fragen wenden Sie sich bitte an P. D.: 0000 0 000 000“ (Vgl. Entgeltabrechnung, Anlage B3, Abl. 83 der erstinstanzlichen Akte). Da das Geltendmachungsschreiben vom 18. August 2017 bei der Beklagten erst am 23.08.2017 eingegangen sei, seien in jedem Fall etwaige Ansprüche des Klägers für den Kalendermonat April 2017 bereits verfallen gewesen. Im Übrigen habe sie für den 29. Mai 2017 und den 1. Juni 2017 Spesen in Höhe von jeweils 12,00 € netto an den Kläger bezahlt. Darüber hinaus sei vom Kläger nicht dargelegt, dass ihm für die Dienstgänge überhaupt ein Mehraufwand entstanden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger an den streitgegenständlichen Tagen in entsprechendem Umfang zu Hause Kosten für Verpflegung eingespart habe, was nach § 10 Nr. 2 MTV anspruchsmindernd zu berücksichtigen sei. Der Kläger habe schließlich auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale. Diese falle im Arbeitsrecht nach 288 Abs. 5 BGB bereits gar nicht an. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Abgeltung eines Mehraufwands bei Abwesenheit vom Depot in B.-B. von mehr als 6 Stunden bei seiner Zustelltätigkeit in einer Entfernung von weniger als 20 km. Soweit der Kläger die Voraussetzungen nach dem aktuellen Steuerrecht zum privilegierten Bezug von Verpflegungsmehraufwendungen erfüllt (29. Mai und 1. Juni 2017), seien dem Kläger die Beträge von insgesamt 24,00 Euro gezahlt worden. Die tarifliche Regelung in § 10 Nr. 2 MTV sei spätestens mit den zum 1. Januar 2014 eingeführten Änderungen im Einkommensteuerrecht (§ 9 EStG) lückenhaft geworden. Diese Lücke könne auch nicht im Wege einer ergänzenden Tarifauslegung geschlossen werden. Die Tarifvertragsparteien knüpften sowohl in der aktuellen Fassung, wie auch in den Vorgängerfassungen seit Anfang der 1990er Jahren an die Begriffe „Dienstgang“ und „regelmäßige Arbeitsstätte“ an. Damit werde unmittelbar an den Begriff des Steuerrechts angeknüpft, wie auch der Verweis auf die LStR 1990 zeige. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck, denn die tarifliche Regelung zu den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand und die steuerrechtliche Privilegierung verfolgten den gleichen Zweck, nämlich den Ausgleich von Nachteilen, die sich aus einer längeren Abwesenheit eines Arbeitnehmers von seiner Wohnung und einem bestimmten Ort für seine Verpflegung ergeben können. Wenn die Tarifvertragsparteien das gleiche Ziel wie der Einkommenssteuer-Gesetzgeber verfolgten und dementsprechend an die gleichen Fachbegriffe anknüpfen, sei spätestens mit dem Wegfall des steuerrechtlichen Anknüpfungspunktes an die „regelmäßige Arbeitsstätte“ die Regelung in § 10 MTV lückenhaft geworden. Die „erste Tätigkeitsstätte“ unterscheidet sich erheblich von dem Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“. Ein solches Auseinanderfallen der Anknüpfungspunkte zwischen Tarifrecht und Steuerrecht sollte es gerade nicht geben. Wegen des eindeutigen Verweises auf die LStR 1990 und dem eindeutigen Wortlaut „Dienstgang“ bzw. „regelmäßigen Arbeitsstätte“ statt „erste Tätigkeitsstätte“ könne jedoch nicht von einer dynamischen Verweisung ausgegangen werden. Nachdem der Gesetzgeber seit dem 1. Januar 2014 im Einkommensteuerrecht nicht mehr auf die „regelmäßige Arbeitsstätte“ abstellt, sei der maßgebliche steuerrechtliche Anknüpfungspunkt bereits zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des aktuellen Manteltarifvertrages entfallen (anfängliche Regelungslücke). Diese Lücke könne nicht im Wege einer ergänzenden Auslegung geschlossen werden. Bei einer bewussten Lücke scheide eine ergänzende (lückenfüllende) Tarifauslegung aus wegen der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie. Bei Annahme einer unbewussten Lücke scheide eine ergänzende (lückenfüllende) Tarifauslegung aus, weil nicht klar wäre, welche Regelung die Tarifvertragsparteien vereinbar hätten, wenn sie die Lücke erkannt hätten. Im konkreten Fall wäre sowohl eine dynamische Verweisung auf das aktuelle Steuerrecht denkbar gewesen, aber auch ein vom Steuerrecht unabhängiges System der Abgeltung von Verpflegungsmehraufwendungen. Deswegen sei die Lückenschließung den Tarifvertragsparteien vorbehalten. Selbst wenn die Lücke im Sinne einer wörtlichen Auslegung und einer Abweichung vom aktuellen Steuerrecht zu schließen wäre, so ergebe die Auslegung des Tarifvertrages nicht, dass das Depot der Beklagten in B.-B. als „regelmäßige Arbeitsstätte“ des Klägers anzusehen wäre. Dies sei jedoch Voraussetzung, weil § 10 Nr. 2 a) MTV bei einem Dienstgang auf die berufliche Tätigkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte abstelle. Ein Dienstgang setze das Vorhandensein einer regelmäßigen Arbeitsstätte voraus. Der von den Tarifvertragsparteien in § 10 MTV verwendete Begriff der „regelmäßige Arbeitsstätte“ sei so zu verstehen, wie er § 9 EStG a.F. in seiner Auslegung durch den Bundesfinanzhof (BFH) zugrunde liege. Die „regelmäßige Arbeitsstätte“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. sei nach der Rechtsprechung des BFH der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat (BFH, 4. Oktober 2017, VI R 5/16, Rn. 10; 9. Juni 2011, VI R 55/10, Rn. 12). Dort verrichtet er den Hauptteil seiner Tätigkeit während der eigentlichen Zustelltätigkeit. Deswegen befinde sich der Kläger bei seiner Zustelltour nicht auf einem „Dienstgang“ in diesem Sinne. Das Urteil des ArbG Stuttgart, Kammern Ludwigsburg, 26 Ca 1838/17, vom 29. Juni 2018 wurde der Klägerin zugestellt am 24. Juli 2018. Am 2. August 2018 legte die Klägerin Berufung beim LAG ein und begründete diese mit dem am 17. Oktober 2018 eingegangenen Schriftsatz, nachdem die Frist zur Begründung der Berufung für die Klägerin auf ihren Antrag hin mit Verfügung vom 15. August 2018 bis zum 24. Oktober 2018 verlängert worden ist. Der Kläger greift das Urteil mit der Berufung hinsichtlich der Hauptforderung an. Die Verzugspauschale wird nicht weiter geltend gemacht. Er begründet seine Berufung wie folgt: Er ist - wie auch in der ersten Instanz - weiterhin der Auffassung, die Tarifvertragsparteien hätten in § 10 Nr. 2 a) MTV eine eigenständige Regelung zur Verpflegungsaufwandsentschädigung getroffen, ohne an das jeweils geltende Steuerrecht zu Reisekosten anknüpfen zu wollen. Für die Begriffe „Dienstgang“ und „regelmäßigen Arbeitsstätte“ sei in § 10 Nr. 2 a) MTV statisch auf die Lohnsteuerrichtlinien des Jahres 1990 verwiesen worden. Das Depot B.-B. stelle die „regelmäßige Arbeitsstätte“ des Klägers dar. Die Finanzverwaltung habe in den LStR 1990 - im Gegensatz zu den finanzgerichtlichen Entscheidungen neueren Datums - gerade nicht gefordert, dass der qualitative Mittelpunkt der Tätigkeit für die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte entscheidend sei. Bei der Tätigkeit des Klägers sei von einer regelmäßigen Arbeitsstätte am Depot in B.-B. auszugehen unter Berücksichtigung der in Abschnitt 37 Abs. 2 LStR 1990 enthaltenen Definition. Es sei nach den LStR 1990 unschädlich, dass es sich bei den Tätigkeiten des Klägers im Depot nur um Vor- und Nacharbeiten handele. Die tarifliche Regelung in § 10 Nr. 2 a) MTV sei auch durch die Entwicklung im Steuerrecht nicht lückenhaft geworden, weswegen auch keine ergänzende Tarifauslegung notwendig werde. Jedenfalls liege keine anfängliche Regelungslücke vor, weil dieselben Tarifvertragsparteien in derselben Branche aber auch für einen anderen räumlichen Geltungsbereich für Dienstreisen eine Regelung mit einem dynamischen Verweis auf die „jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien“ vereinbart hätten. Hilfsweise – sofern man keine regelmäßige Arbeitsstätte am Depot in B.-B. –annehmen könne - stünde ihm als Kraftfahrer ohne regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz und täglicher Rückkehr zu seiner Wohnung bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Stunden gem. § 10 Nr. 2 b) ein Betrag von jeweils 4,09 € zu. Die von der Beklagten geleisteten Beträge von insgesamt 24,00 € netto für den 29. Mai 2017 und 1. Juni 2017 seien nicht auf den tarifvertraglichen Anspruch erfolgt. Die zwei Zahlungen von jeweils 12 € netto für den 29. Mai 2017 und 1. Juni 2017seien nicht anrechenbar, weil sie gem. § 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 3 EStG geleistet worden seien. Nach Abschnitt 37 Abs. 5 LStR 1990 schließe die Kraftfahrerreglung einige Berufsgruppen, wie auch die Kraftfahrer im Zustelldienst, aus. Diese dürften nach der Neubestimmung des zeitlichen Rahmens eine regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz begründen. Der Kläger beantragte in der Berufungsinstanz: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Ludwigsburg vom 29. Juni 2018, 26 Ca 1838/17, wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 102,40 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragte, die Berufung zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht habe zutreffend einen Anspruch des Klägers wegen Dienstgängen in den streitgegenständlichen Zeiträumen verneint. Die tarifliche Regelung in § 10 Abs. 2 a) MTV sei spätestens durch die gesetzliche Neuregelung des § 9 Abs. 4a EStG zum 01.01.2014 lückenhaft geworden. In § 10 Abs. 2a) MTV seien die tariflichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Abgeltung des Verpflegungsmehraufwands den damaligen gesetzlichen Voraussetzungen für die steuerliche Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwand nachgebildet worden. Es würde dieser Absicht zuwiderlaufen, wenn § 10 Abs. 2 a) MTV weiterhin wortlautgetreu angewendet würde und die regelmäßige Arbeitsstätte statt der ersten Tätigkeitsstätte als Anknüpfungspunkt hinsichtlich der Abgeltung von Verpflegungsmehraufwand betrachtet würde. Der Verweis des Klägers in der Berufungsbegründung auf eine Formulierung in einem anderen Tarifvertrag führe nicht weiter. Bereits die Verhandlungskommissionen seien personell unterschiedlich besetzt. Gegen eine Regelungslücke spreche zudem, dass die Tarifvertragsparteien die in den vergangenen Jahren erfolgten Änderungen im Einkommenssteuerrecht hätten berücksichtigen können, dies aber nicht getan haben. Grund hierfür könne sein, dass die entstandene Lücke nicht aufgefallen sei, oder man sich nicht auf eine Lückenschließung habe einigen können. Soweit die Tarifvertragsparteien eine von den gesetzlichen Rahmenbedingungen eigenständige Regelung schaffen wollten, haben sie dies deutlich geregelt, wie § 4 Abs. 1 Nr. 5 MTV (Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis) zeige. Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitnehmer einen Verpflegungsmehraufwand einkommensmindernd geltend machen kann, sei auf die tarifliche Regelung übertragen worden. Nunmehr sei eine Regelungslücke entstanden, weil zum 1. Januar 2014 der Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ maßgeblich geworden sei. Eine Lückenfüllung sei nicht möglich, weil es hierzu mehrere denkbare Möglichkeiten gebe. Allenfalls komme eine Lückenfüllung nur in Form eines dynamischen Verweises in Betracht. Selbst wenn § 10 Abs. 2 a) MTV durch die Neuregelung des § 9 Abs. 4 EStG nicht lückenhaft geworden sein sollte, stünde dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu, weil das Depot nicht als die „regelmäßige Arbeitsstätte“ des Klägers im tariflichen Sinne anzusehen sei. Nach der Rechtsprechung des BFH komme es für die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte darauf an, wo der Schwerpunkt der Tätigkeiten erbracht werde. Für die Auslegung des Begriffes der regelmäßigen Arbeitsstätte könne auch nicht allein auf die sich aus der LStR 1990 ergebende Interpretation zurückgegriffen werden. Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte sei ein im Steuerrecht anerkannter und durch die finanzgerichtliche Rechtsprechung inhaltlich geprägter Rechtsbegriff. Auch soweit der Begriff in Abschnitt 37 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 der LStR 1990 erwähnt werde, werde er in der LStR nicht eigenständig definiert. Auch die LStR diene schließlich nur zur Auslegung für einkommenssteuerrechtliche Gesetze. Gemäß ihrer Rechtsauffassung bezahle sie - die Beklagte - gem. § 9 Abs. 4a EStG bei einer Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte von mehr als 8 Stunden einen pauschalen Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 12,00 €. Der Kläger habe auch keinen Anspruch nach § 10 Abs. 2 b) MTV. Er sei kein Kraftfahrer in diesem Sinne. Im Entgelttarifvertrag werde zwischen Fahrern und Kraftfahrern unterschieden. Kraftfahrer sei nach Anhang 1 zum ETV, wer ein Fahrzeug führt, für das ein Führerschein der Klasse C, CE notwendig ist (Lohngruppe 3 und 4). Fahrer ist, wer ein Fahrzeug führt, für das ein Führerschein der Klassen B, BE, C1, C1E notwendig ist (Lohngruppe 2). Weil der Kläger einen Sprinter fahre, für den nur ein Führerschein der Klasse B benötigt werde, sei er nicht als „Kraftfahrer“ im tarifvertraglichen Sinne anzusehen. Jedenfalls sei ein Anspruch § 10 Abs. 2b) MTV nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht worden. In seinem Schreiben habe er sich ausdrücklich auf § 10 Abs. 2 a) MTV bezogen.