Urteil
6 Sa 182/21
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2021:1110.6SA182.21.00
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei einer medizinischen Maske (OP-Maske) handelt es sich nicht um eine Atemschutzmaske im Sinne von § 10 Ziff. 1.2 RTV
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 10.06.2021 – 5 Ca 459 b/21 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer medizinischen Maske (OP-Maske) handelt es sich nicht um eine Atemschutzmaske im Sinne von § 10 Ziff. 1.2 RTV 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 10.06.2021 – 5 Ca 459 b/21 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die vom Arbeitsgericht zugelassene Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe rechtfertigen kein anderes Ergebnis. 1. Gemäß § 10 Ziff. 1.2 RTV haben Beschäftigte für die Zeit, in der sie mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird, Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag in Höhe von 10 %, bezogen auf den jeweiligen Lohn des Tätigkeitsbereichs. Der Anspruch setzt nach § 10 Satz 1 RTV voraus, dass die Beschäftigten die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften einhalten. 2. Weder das Tragen einer sog. Alltagsmaske noch einer OP-Maske erfüllt das Tarifmerkmal „vorgeschriebene Atemschutzmaske“. Das ergibt die Auslegung der Tarifnorm. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG 11.11.2020 - 4 AZR 210/20 -, Rn. 20; BAG 20.11.2019 - 5 AZR 21/19 - Rn. 33). b) Danach erfüllt eine einfache OP-Maske nicht das Tarifmerkmal „vorgeschriebene Atemschutzmaske“. aa) Auch, wenn der RTV nicht selbst definiert, was eine Atemschutzmaske ist, spricht die Formulierung „vorgeschriebene Atemschutzmaske“ dagegen, dass sämtliche denkbaren Masken unter den Begriff fallen. Der Wortsinn erfasst nur Masken, die dem Atemschutz dienen. Der Tarifwortlaut legt es deshalb nahe, dass der Zuschlag nur gezahlt werden soll, wenn das Tragen einer Maske vorgeschrieben ist, die ihren Träger vor Gefahren schützt, denen er beim Atmen ausgesetzt ist. bb) Wie ausgeführt, lässt bereits der Wortlaut des § 10 RTV erkennen, dass das Tragen einer Atemschutzmaske dem Eigenschutz der Beschäftigten vor dem Einatmen von durch die Arbeiten ausgelösten giftigen Gasen, Staubpartikel o.ä. dient. Das entspricht dem allgemeinen Begriffsverständnis. Danach dienen Atemschutzmasken dem Eigenschutz, OP-Masken und Alltagsmasken dagegen dem Fremdschutz. Selbst wenn eine OP-Maske in geringem Umfang auch ihren Träger schützt, bezweckt sie in erster Linie den Schutz Dritter vor Tröpfchen und Aerosolen, die der Träger einer OP-Maske beim Sprechen, Husten und Niesen absondert. Mit dem allgemeinen Begriffsverständnis ist es daher unvereinbar, OP-Masken als Atemschutzmasken anzusehen. (1) Laut Wikipedia ist eine Atemschutzmaske eine das Gesicht teilweise oder ganz bedeckende Schutzmaske. Sie dient dem Schutz des Trägers vor luftgängigen Schadstoffen (Atemgiften) oder Krankheitserregern. Zu den Halbmasken gehören danach u.a. partikelfiltrierende FFP-Masken. Weiter heißt es bei Wikipedia, dass solche Atemschutzsysteme dort benötigt werden, wo verhindert werden muss, dass gesundheitsgefährdende Stoffe in die Atemwege gelangen, etwa im Rettungswesen, bei der Feuerwehr, beim Technischen Hilfswerk, bei der Brandermittlung und an Arbeitsplätzen, an welchen Atemgifte (chemische Stoffe, Stäube) auftreten können, z. B. bei Reinigungsarbeiten von Tanks. Nach dieser Definition dienen Atemschutzmasken dem Eigenschutz des Trägers, OP-Masken nicht. (2) Auch die Definition in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV) spricht dafür, dass eine Atemschutzmaske den Träger vor dem Einatmen von Dämpfen, Gasen und Staubpartikeln schützen soll. Denn gemäß § 1 Abs. 2 PSA-BV dient das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung den Trägern dazu, „sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen“. Diese Sichtweise scheinen die Tarifvertragsparteien zu teilen, denn sie rechnen die Atemschutzmaske im Sinne des § 10 Ziff. 1.2 RTV der persönlichen Schutzausrüstung der Mitarbeiter zu. In der Überschrift des § 10 Ziff. 1 RTV ist von „Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung (Schutzbekleidung, Atemschutzgerät)“ die Rede. Die in § 10 Ziff. 1.2 RTV erwähnte Atemschutzmaske zählt damit zur „persönlichen Schutzausrüstung“ der Mitarbeiter. Sie dient dem „persönlichen Schutz“, also dem Eigenschutz der sie tragenden Mitarbeiter. Die eher locker sitzende OP-Maske erfüllt diese Kriterien nicht, insbesondere verhindert sie nicht das Einatmen von giftigen Gasen oder virenbelasteten Aerosolen. (3) Schließlich beschreibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite verschiedene Maskentypen. Es stellt Medizinische Gesichtsmasken den partikelfilternden Halbmasken gegenüber. Während erstere dem Fremdschutz dienen, bezwecken letztere den Eigenschutz/Arbeitsschutz. Medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) schützen danach vor allem das Gegenüber vor abgegebenen infektiösen Tröpfchen des Mundschutzträgers. Sie werden in der Klinik z.B. eingesetzt, um zu verhindern, dass Tröpfchen aus der Atemluft des Arztes in offene Wunden eines Patienten gelangen. (4) Verwenden die Tarifvertragsparteien - wie hier - einen rechtlichen und im Arbeitsleben allgemein gebräuchlichen Begriff, ist anzunehmen, dass dieser Begriff auch den allgemeinen/rechtlichen Bedeutungsinhalt haben soll, wie er sich aus Wörterbüchern oder Lexika ergibt (vgl. BAG 18.10.2006 - 10 AZR 657/05 - Rn. 19; BAG 18.04.1984 - 4 AZR 427/82 - Rn. 27; LAG Baden-Württemberg 14.02.2019 - 17 Sa 47/18 - Rn. 116). bb) Auch die Systematik der Tarifnorm spricht dafür, dass es sich bei einer einfachen OP-Maske nicht um eine Atemschutzmaske handelt. Dies zeigt der Vergleich zwischen den Erschwerniszuschlägen gemäß § 10 Ziff. 1.1 a) und b) und dem Zuschlag gemäß Ziff. 1.2 RTV. Das Tragen eines Schutzanzuges mit Kapuze, Überschuhen, Handschuhen und Brille ist mit einem Zuschlag in Höhe von 5 % verbunden, § 10 Ziff. 1.1 a) RTV. Kommt das Tragen einer Filterschutzmaske oder eines luftunterstützenden Beatmungssystems hinzu, erhält der Beschäftigte einen Zuschlag von 15 %, § 10 Ziff. 1.1 b) RTV. Die zusätzliche Belastung, die mit dem Tragen einer Filterschutzmaske oder eines luftunterstützenden Beatmungssystems verbunden ist, bewerten die Tarifvertragsparteien also mit (weiteren) 10 %. Dies spricht dafür, dass das mit einem Zuschlag von 10 % bewertete Tragen einer Atemschutzmaske für den Träger eine ähnliche Erschwernis darstellen muss, wie das Tragen einer Filterschutzmaske oder eines luftunterstützenden Beatmungssystems. Selbst wenn das Tragen einer OP-Maske während der Arbeit belastend ist, ist die damit verbundene Erschwernis ersichtlich nicht vergleichbar mit der, die das Tragen einer Filterschutzmaske oder eines luftunterstützenden Beatmungssystems verursacht. Die Belastung beim Tragen einer eng anliegenden Filterschutzmaske entsteht durch den Atemwiderstand, der zu einer erhöhten Atemarbeit und zu einer Beanspruchung der Atmung und des Herz-Kreislauf-Systems führt. cc) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Tarifvertragsparteien nicht jede Erschwernis, die das Tragen von Schutzausrüstung mit sich bringt, mit einem Zuschlag entlohnen wollten. Das zeigt § 10 Ziff. 1.1. RTV. Danach begründet das Tragen von Überschuhen und/oder Gummi- bzw. Arbeitshandschuhen und/oder einer Schutzbrille allein noch keinen 5 %igen Erschwerniszuschlag. Es muss sich um einen mit PVC o.ä. beschichteten Schutzanzug handeln. Dieser systematische Vergleich zeigt, dass nicht jedes Tragen einer Maske einen Anspruch auf den 10 %igen Erschwerniszuschlag nach § 10 Ziff. 1.2 RTV begründet, sondern nur das Tragen einer vorgeschriebenen Atemschutzmaske. dd) Anders als die Klägerin meint, steht diesem Auslegungsergebnis die Historie des RTV nicht entgegen. Festzuhalten ist zunächst, dass § 9 Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2 RTV a.F. (22.09.1995) nahezu inhaltsgleiche Regelungen wie § 10 Ziff 1.1 und Ziff. 1.2 RTV n.F. (31.10.2019) enthalten. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Sonderregelung für Reinigungskräfte in § 9 Ziff. 2.8 RTV a.F. berufen. Nach dieser Tarifnorm erhielten Reinigungskräfte, die Arbeiten in Isolier-, Intensiv-, Operationsräumen und sonstigen geschlossenen Krankenstationen wie TBC-Krankenstationen, Isotopenlabors, Bestattungseinrichtungen verrichteten, eine 10 %ige Erschwerniszulage. Der RTV n.F. sieht eine derartige Erschwerniszulage nicht mehr vor. Grund dafür ist, dass mit Einführung der Lohngruppen (anstatt eines Ecklohnes, erstmals durch den RTV vom 04.10.2003) die Lohngruppe 2 geschaffen wurde. Seither sind nach § 8 Ziff. 3 RTV n.F. Mitarbeiter, die Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten in OP-, Isolier-, Intensiv-, Dialyse-Räumen sowie TBC-Krankenstationen und Isotopenlabors (qualifizierte Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten) verrichten, in die Lohngruppe 2 RTV n.F eingruppiert. Wegen der Höhergruppierung dieser Arbeiten entfiel zugleich der zuvor gewährte Erschwerniszuschlag nach § 9 Ziff. 2.8 RTV a.F. Dies hat jedoch nichts mit dem Tragen einer Atemschutzmaske zu tun. Die Vergütung nach Lohngruppe 2 RTV n.F. erhalten Arbeitnehmer, die beispielsweise OP-Räume reinigen, auch dann, wenn sie keine Atemschutzmaske tragen müssen. Aus § 9 Ziff. 2.8 RTV a.F. und der Lohngruppe 2 nach § 3 RTV n.F. lässt sich nicht darauf schließen, wie eine Atemschutzmaske nach § 10 Ziff. 1.2 RTV n.F. beschaffen sein muss. Die höhere Eingruppierung in Lohngruppe 2 RTV n.F. setzt gerade nicht das Tragen besonderer „Schutzkleidung“ oder von „Atemschutzgerät“ nach § 10 Ziff. 1 RTV voraus, was dafür spricht, dass diese Arbeiten neben der körperlichen Belastung auch psychisch belastend sind (Entfernung von Blut etc.) und nach dem Willen der Tarifvertragsparteien besonders honoriert werden sollen. ee) Bei einer locker sitzenden und damit die Atmung wenig beeinträchtigenden Alltagsmaske, Mund-Nasen-Bedeckung oder OP-Maske handelt es sich dementsprechend nicht um eine Atemschutzmaske im tariflichen Sinne. Das Tragen einer OP-Maske belastet das Atmen deutlich weniger als das Tragen einer FFP2-Maske. Die Belastung beim Tragen einer eng anliegenden FFP-Maske entsteht durch den Atemwiderstand, der zu einer erhöhten Atemarbeit und zu einer Beanspruchung der Atmung und des Herz-Kreislauf-Systems führt. Deshalb sieht beispielsweise die DGUV Regel 112-190 im Anhang Nr. 2 für eine filtrierende Halbmaske ohne Ausatemventil (FFP2-Maske) eine Tragedauer von 75 Minuten und eine anschließende Erholungsdauer von 30 Minuten vor. Diese Angaben beziehen sich auf eine mittlere Arbeitsschwere sowie Raumtemperatur und Personen ohne gesundheitliche Einschränkungen. Für eine einfache, nicht filtrierende OP-Maske gibt es derartige Beschränkungen hinsichtlich der Tragedauer nicht. Der Klägerin steht die beanspruchte Erschwerniszulage nach § 10 Ziff. 1.2 RTV daher nicht zu. III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Ein gesetzlich begründbarer Anlass zur Zulassung der Revision lag nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten über die Zahlung eines tariflichen Erschwerniszuschlags. Die Klägerin arbeitet bei der Beklagten seit Ende Mai 2011 als gewerbliche Arbeitnehmerin. Der tarifliche Bruttostundenlohn betrug im Dezember 2020 10,80 EUR und im Januar 2021 11,11 EUR. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31.10.2019 (RTV) Anwendung. Der RTV enthält u.a. folgende Regelung: „§ 10 Erschwerniszuschläge Der Anspruch auf nachstehende Zuschläge setzt voraus, dass Beschäftigte die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften einhalten. Beschäftigte haben für die Zeit, in der sie mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt werden, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, bezogen auf den jeweiligen Lohn des Tätigkeitsbereiches. 1. Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung (Schutzbekleidung, Atemschutzgerät) 1.1 Arbeiten, bei denen ein vorgeschriebener Schutzanzug (mit PVC o.ä. beschichtet) verwendet wird a) mit Kapuze, Überschuhen, Handschuhen und Brille 5 % b) mit Kapuze, Überschuhen und Handschuhen, Filterschutzmaske oder luftunterstützenden Beatmungssystemen 15 % c) mit Kapuze, Überschuhen und Handschuhen, Frischluftsauggerät, Druckschlauchgerät (Pressluftatmer) oder ein Regenerationsgerät 20 % d) in Form des Vollschutzes oder des Chemikalienschutzanzuges (Form C) mit Gesichts- und Atemschutz 40 % 1.2 Arbeiten, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird 10 % 2. Arbeiten in/an besonderen Räumen und Einrichtungen …“ Einen Erschwerniszuschlag für das Tragen einer Atemschutzmaske hatten die Tarifpartner erstmals im RTV vom 22.09.1995 (RTV a.F.) geregelt, und zwar wie folgt: „§ 9 Erschwerniszuschläge Der Anspruch auf nachstehende Zuschläge setzt voraus, dass der/die Beschäftigte die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften einhält und die vorgeschriebenen Schutzausrüstungen benutzt. Der/die Beschäftigte hat für die Zeit, in der er/sie mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, bezogen auf den jeweiligen Lohn des Tätigkeitsbereiches. 1. Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung (Schutzbekleidung, Atemschutzgerät) 1.1 Arbeiten, bei denen ein vorgeschriebener Schutzanzug (mit PVC o.ä. beschichtet) verwendet wird a) Schutza zug mit Kapuze, Überschuhen, Handschuhen und Brille 5 % b) mit Kapuze, Überschuhen und Handschuhen, Filterschutzmaske oder luftunterstützenden Beatmungssystemen 15 % c) mit Kapuze, Überschuhen und Handschuhen, Frischluftsauggerät, Druckschlauchgerät (Pressluftatmer) oder ein Regenerationsgerät 20 % d) in Form des Vollschutzes oder des Chemikalienschutzanzuges (Form C) mit Gesichts- und Atemschutz 40 % 1.2 Arbeiten, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird 10 % 2. Arbeiten in besonderen Räumen und Einrichtungen … 2.8 Arbeiten in Isolier-, Intensiv-, Operationsräumen und sonstigen geschlossenen Krankenstationen wie TBC-Krankenstationen, Isotopenlabors, Bestattungseinrichtungen 10 % Der Erschwerniszuschlag gemäß § 9 Ziff. 2.8 RTV a.F. entfiel mit Einführung einer neuen Lohngruppenstruktur (Ablösung des Ecklohns durch Lohngruppen) durch den RTV vom 04.10.2003. Ab diesem Zeitpunkt erhielten etwa Reinigungskräfte, die Reinigungsarbeiten in OP- oder Intensiv-Räumen sowie TBC-Stationen verrichteten, den höheren Lohn nach der Lohngruppe 2. Die Regelung der Erschwerniszuschläge gemäß § 9 Ziff. 1.2 RTV a.F. blieb unverändert. Die Klägerin arbeitete im Dezember 2020 insgesamt 79,94 Stunden und im Januar 2021 75,61 Stunden mit einer medizinischen Maske (OP-Maske). Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin für diese Stunden einen Erschwerniszuschlag gemäß § 10 Ziff. 1.2 RTV in Höhe von 10 % ihres Tarifstundenlohns. Bei einer OP-Maske handele es sich um eine Atemschutzmaske im Sinne der Tarifnorm. Darauf, ob durch das Tragen des Mundschutzes ihre persönliche Gesundheit oder die eines Dritten geschützt werden solle, komme es nicht an. Auch sei nicht maßgebend, ob es sich bei der Maske formal um Schutzausrüstung handele. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine OP-Maske bzw. eine sog. Alltagsmaske sei keine Atemschutzmaske im Sinne des RTV. Es handele sich nicht um persönliche Schutzausrüstung. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien sowie ihrer im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung des Erschwerniszuschlags. Weder ein Mund-Nasen-Schutz noch eine OP-Maske seien Atemschutzmasken iSd. § 10 Ziff. 1.2 RTV. Das ergebe die Auslegung des Tarifvertrags. Zwar sei der Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig. Jedoch sprächen die staatlichen Definitionen, etwa in der PSA-Nutzungsverordnung, für eine enge Auslegung des Begriffs „Atemschutzmaske“, die einfache Mund-Nasen-Bedeckungen nicht erfasse. Entscheidend für ein enges Begriffsverständnis streite die Systematik des Tarifvertrags. Dass die Arbeit der Klägerin durch das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung bzw. der OP-Maske erschwert werde, begründe die Zuschlagspflicht gemäß § 10 Ziff. 2 RTV nicht. Erforderlich sei eine konkrete zuschlagsbegründende Erschwernis einer bestimmten Intensität. Daran fehle es beim Tragen einer einfachen Alltagsmaske oder OP-Maske. Die Erschwernis sei nicht mit derjenigen vergleichbar, die mit dem Tragen einer Filterschutzmaske oder eines luftunterstützenden Beatmungssystems verbunden sei. Gegen dieses ihr am 15.07.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.07.2021 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese am 13.09.2021 begründet. Die Klägerin bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, wiederholt und vertieft diesen. Sie rügt, dass das Arbeitsgericht die staatlichen Definitionen und Begrifflichkeiten zugrunde gelegt hat. Dabei habe das Gericht übersehen, dass sich die Begriffe teilweise erst im Zuge der Corona-Pandemie entwickelt hätten. Für die Auslegung der Tarifnorm seien ihr Sinn und Zweck sowie ihre Systematik und Entstehung maßgebend. § 10 Ziff. 1 RTV sei weit auszulegen, da dort neben dem Atemschutzgerät die Filterschutzmaske genannt werde. Daher spreche vieles dafür, auch die OP-Maske unter die Begriffe der Norm zu fassen. Der Begriff „Atemschutzmaske“ sei erstmals im RTV vom 22.09.1995 verwendet worden. Dort sei für das Tragen einer vorgeschriebenen Atemschutzmaske ein Zuschlag in Höhe von 10 % vorgesehen worden. Insbesondere Reinigungskräfte in Krankenhäusern hätten diese zusätzliche Vergütung wegen der besonderen Belastungen bei der Arbeit erhalten sollen. Sie seien einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt. Das Tragen der Alltagsmaske sei bei Reinigungsarbeiten als Erschwernis angesehen worden. Masken mit besonderer Schutzwirkung hätten die Tarifvertragsparteien konkret benennen können, da es zu dem Zeitpunkt bereits FFP2-Masken gegeben habe. Der besonderen Gefahrgeneigtheit und Erschwernis bei der Reinigung in Krankenhäusern hätten die Tarifvertragsparteien später mit der Schaffung einer neuen Lohngruppenstruktur ab dem RTV vom 04.10.2003 Rechnung getragen. Soweit das Gericht annehme, dass alle unter Nummern 1.1 und 1.2 genannten Tätigkeiten nur dann zuschlagsfähig seien, wenn es sich um das Tragen persönlicher Schutzausrüstung im engeren Sinne handele, sei das überholt. Im aktuellen RTV fänden sich die Worte „die vorgeschriebene Schutzausrüstung“ nicht mehr. Es komme allein darauf an, dass das Tragen der OP-Masken – wie hier – mit einer Erschwernis im Sinne der Tarifnorm verbunden sei. Mittlerweile sei zudem wissenschaftlich erwiesen, dass eine OP-Maske nicht nur dem Fremdschutz diene, sondern auch die Gefahr einer eigenen Ansteckung deutlich reduziere. Daher handele es sich auch bei einer OP-Maske um eine Schutzausrüstung iSd. PSA-Benutzungsordnung. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 10.06.2021, Az. 5 Ca 459b/21, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1. einen Betrag in Höhe von 79,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. einen Betrag in Höhe von 83,93 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die von der Klägerin bei der Arbeit getragene OP-Maske erfülle nicht die Voraussetzungen des § 10 Ziff. 1.2 RTV. Denn es handele sich um keine Atemschutzmaske im Sinne des Tarifvertrags. Die historische Auslegung der Klägerin sei nicht nachzuvollziehen. Die Tarifvertragsparteien hätten den Begriff „Atemschutzmaske“ so wie allgemein üblich verwenden wollen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bezwecke die Atemschutzmaske vorrangig den Selbstschutz des Trägers. Das durch die Covid-19-Pandemie bedingte Tragen einer OP-Maske schütze dagegen vorrangig Dritte vor infektiösen Tröpfchen oder Aerosolen, die der Träger beim Sprechen, Husten oder Niesen absondert. Die Beklagte verweist darauf, dass der Überbegriff in § 10 RTV für die Ziffern 1.1 und 1.2 laute: „Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung (Schutzbekleidung, Atemschutzgerät)“. Deshalb habe das Arbeitsgericht zu Recht die staatliche Definition der „persönlichen Schutzausrüstung“ herangezogen. Dazu zähle die OP-Maske nicht, denn sie schütze nicht ihren Träger. Der Sachzusammenhang zwischen § 10 Ziff. 1.1 und 1.2, wonach das (zusätzliche) Tragen einer Filterschutzmaske einen um 10 % höheren Zuschlag rechtfertigt, zeige, dass es sich bei der mit dem Tragen der Maske verbundenen Erschwernis um eine erhebliche handeln muss. Eine locker sitzende Alltagsmaske oder OP-Maske könne damit nicht gemeint sein.