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Beschluss

17 TaBV 3/19

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2020:1022.17TABV3.19.00
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Leitsätze
1. Wird die Wahlanfechtung neben einem allein noch betriebszugehörigen Antragsteller von zumindest zwei weiteren, im Zeitpunkt der Wahl wahlberechtigten, antragstellenden Arbeitnehmern getragen, gerät die Anfechtungsbefugnis nicht in Wegfall.(Rn.50) 2. Für die Frage, ob ein Betriebsteil iSd. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt ist, kommt es allein auf die physische Erreichbarkeit und damit auf die Qualität der Verkehrsverbindung und die konkreten Betreuungsmöglichkeiten, nicht aber auf die Verfügbarkeit moderner Kommunikationsmittel an.(Rn.63) 3. Vor dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 5 BetrVG 2001 zum 28. Juli 2001 gefasste Zuordnungsbeschlüsse sind, soweit diese nicht nach dem 15. Januar 1972 gefasst und in einem wirksamen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG 1972 mit Zustimmung der obersten Arbeitsbehörde ermöglicht sind, nach § 134 BGB nichtig. Der etwaigen Bestätigung eines solch nichtigen Beschlusses kommt nach § 141 BGB keine rückwirkende Wirkung (ex tunc) zu.(Rn.72) 4. Die Verkennung des Betriebsbegriffs beeinflusst das Wahlergebnis in jedem Fall und führt daher ohne weiteres zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG. Wird unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 BetrVG ein einheitlicher Betriebsrat statt mehrerer Betriebsratsgremien gewählt, wird das Recht der Arbeitnehmer des als selbständig geltenden Betriebsteils auf eine eigens für sie zuständige Betriebsvertretung beschnitten.(Rn.79)
Tenor
1. Die Beschwerden der Beteiligten Ziffer 6 und 7 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. April 2019 - 21 BV 62/18 - werden zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird die Wahlanfechtung neben einem allein noch betriebszugehörigen Antragsteller von zumindest zwei weiteren, im Zeitpunkt der Wahl wahlberechtigten, antragstellenden Arbeitnehmern getragen, gerät die Anfechtungsbefugnis nicht in Wegfall.(Rn.50) 2. Für die Frage, ob ein Betriebsteil iSd. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt ist, kommt es allein auf die physische Erreichbarkeit und damit auf die Qualität der Verkehrsverbindung und die konkreten Betreuungsmöglichkeiten, nicht aber auf die Verfügbarkeit moderner Kommunikationsmittel an.(Rn.63) 3. Vor dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 5 BetrVG 2001 zum 28. Juli 2001 gefasste Zuordnungsbeschlüsse sind, soweit diese nicht nach dem 15. Januar 1972 gefasst und in einem wirksamen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG 1972 mit Zustimmung der obersten Arbeitsbehörde ermöglicht sind, nach § 134 BGB nichtig. Der etwaigen Bestätigung eines solch nichtigen Beschlusses kommt nach § 141 BGB keine rückwirkende Wirkung (ex tunc) zu.(Rn.72) 4. Die Verkennung des Betriebsbegriffs beeinflusst das Wahlergebnis in jedem Fall und führt daher ohne weiteres zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG. Wird unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 BetrVG ein einheitlicher Betriebsrat statt mehrerer Betriebsratsgremien gewählt, wird das Recht der Arbeitnehmer des als selbständig geltenden Betriebsteils auf eine eigens für sie zuständige Betriebsvertretung beschnitten.(Rn.79) 1. Die Beschwerden der Beteiligten Ziffer 6 und 7 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. April 2019 - 21 BV 62/18 - werden zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. A. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Wahl des Betriebsrats in der „Z.“ der D. AG in S. am 1. März 2018. Die Antragsteller/Beteiligten Ziffer 1 bis 5 waren zum Zeitpunkt der Wahl im Betrieb der Beteiligten Ziffer 7 beschäftigte, wahlberechtigte Arbeitnehmer. Sie sind dem Betrieb „Z." zugeordnet. Die Beteiligte Ziffer 7 ist ein Unternehmen der Automobilindustrie mit Sitz in S. in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Ihre Hauptverwaltung ist größtenteils am Stammsitz in der M. Straße ... in S. angesiedelt. An diesem Standort befinden sich noch andere Unternehmensbereiche. Laut Wahlausschreiben (Anlage A1, Bl. 55-62 d. Akte ArbG) vom 29. November 2017 waren in der „Z.“ S. 6.656 weibliche und 10.152 männliche, dh. 16.808 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beteiligte Ziffer 6 ist der bei der Betriebsratswahl am 1. März 2018 gewählte und gebildete 41-köpfige Betriebsrat des Betriebs „Z.“. Mit Wahlausschreiben vom 29. November 2017 legte der Wahlvorstand den Zeitpunkt der Wahl des Betriebsrats für die Betriebsorganisation „Z.“ auf den 1. März 2018 fest. Der Betrieb „Z.“ wurde dabei nicht allein räumlich, sondern auch funktional verstanden. Zum Bereich der „Z.“ gehörte danach der Bereich „Z. F./G.“ mit ca. 4.000 Beschäftigten, der Bereich Truck mit ca. 4.500, der Bereich VAN mit ca. 2.900 sowie der Bereich XCars mit ca. 3.000 Beschäftigten. Darüber hinaus wurden dem Betrieb „Z.“ Beschäftigte aus anderen Standorten wie M., U., B., F., B., K., L.-E. und G. zugeordnet. Die Beteiligte Ziffer 7 betreibt seit 1954 in ... G. das interne Seminarhotel „Haus L.“. G. liegt ca. 100 km von der M. Straße ... in S. entfernt. Vor Ort in G. besteht eine eigene fachliche Leitung (Frau M. L.), die Weisungsrechte ausübt und die Steuerung der internen Konferenz- und Tagungshäuser verantwortet. Das Haus L. besteht seit 1954. Seit 1968 ist das Haus L. den Z. Funktionen zugeordnet. Ebenfalls seit 1968 wurden die Mitarbeiter von dem für die Z. Funktionen zuständigen Betriebsrat betreut und nahmen an dessen Wahl teil. Zum Zeitpunkt der Wahl des Betriebsrats „Z.“ am 1. März 2018 waren dort mehr als 21, nach Angaben der Beteiligten Ziffer 7 am Wahltag 27 wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt. Von diesen 27 Wahlberechtigten haben drei an der Betriebsratswahl durch Stimmabgabe am 1. März 2018 teilgenommen. Kein Mitarbeiter des Hauses L. stand auf einer der Wahllisten zur Wahl. Dem Betrieb „Z." ist auch die Hauptstadtrepräsentanz in B. zugeordnet. Im „Haus H." (A. Straße X) ist seit 1999 die Konzernrepräsentanz für Bundesangelegenheiten der Beteiligten Ziffer 7 ansässig. Die Konzernrepräsentanz ist insbesondere Ansprechpartner für Interessenvertreter aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl am 1. März 2018 waren mindestens 10 regelmäßig wahlberechtigte Arbeitnehmer im Haus H. beschäftigt, von denen drei an der Wahl des Betriebsrats der „Z.“ durch Stimmabgabe teilgenommen haben. Kein Arbeitnehmer des Hauses H. stand auf einer der Wahllisten zur Wahl. Das Haus H. wird geleitet, nach Vortrag der Beteiligten Ziffer 7 von Herrn Dr. R., der an Herrn E. v. K. nach S. U. berichtet, nach Vortrag der Antragsteller von Herrn E. v. K. selbst. In B. sind an anderen Standorten noch weitere Arbeitnehmer beschäftigt. Der Standort B. (Haus H.) ist ca. 630 km von der M. Straße ... in S. entfernt. Am 1. März 2018 fand die Wahl des Betriebsrats „Z. S.“ statt. Die abgegebenen Stimmen wurden am 2. März 2018 ab 14:00 Uhr ausgezählt und das Wahlergebnis gemäß § 18 WO am 15. März 2018 bekannt gegeben. Die Beteiligten Ziffer 1-5 fochten die Wahl mit Schriftsatz vom 29. März 2018, eingegangen beim Arbeitsgericht am selben Tag, an. Der Beteiligte Ziffer 1 war dem Betrieb „Z.“ als Arbeitnehmer zugeordnet. Er schied durch Aufhebungsvereinbarung zum 30.06.2019 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Seit 15.06.2018 war er von der Erbringung seiner Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt. Der Beteiligte Ziffer 4 wurde seit 01.09.2018 aufgrund Versetzung in das Werk Si. nicht mehr im Betrieb „Z.“ der Beteiligten Ziffer 7 beschäftigt. Die Wirksamkeit der Versetzung bildete den Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung (ArbG Stuttgart - 11 Ca 6295/18 -). Der ursprünglich Beteiligte Ziffer 2 hat seinen Antrag, vor Stellung der Anträge im Anhörungstermin erster Instanz, zurückgenommen. Die Beteiligten Ziffer 1, 3 bis 5 sind der Ansicht, die Betriebsratswahl sei anfechtbar, da der Betriebsbegriff offensichtlich verkannt, leitende Angestellte offensichtlich fehlerhaft zugeordnet und der Kreis der wahlberechtigten Arbeitnehmer unzureichend bestimmt worden sei. Zudem lägen Verstöße bei Anordnung und Durchführung der Briefwahlen vor, die Wahl sei durch eine zu geringe Anzahl und die Platzierung der Wahllokale erschwert worden, die Stimmauszählung sei nicht mehr unverzüglich erfolgt und es habe eine unzulässige Wahlbeeinflussung stattgefunden. Der Betriebsbegriff sei verkannt worden, weil es sich in Wirklichkeit bei der als „Z.“ beschriebenen Einheit um keinen einheitlichen „Betrieb“ im Sinne von § 1 BetrVG, sondern um mehrere Betriebe, nämlich: Z. Funktionen (ca. 4000 Mitarbeiter), XCars (ca. 2800 Mitarbeiter), Truck (ca. 3600 Mitarbeiter) und VAN (ca. 2700 Mitarbeiter) handele. Während der Bereich z. Funktionen in personeller und sozialer Hinsicht von Herrn Dr. U. K. geleitet werde, erfolge die Leitung in dem hier maßgeblichen Sinne, nämlich den wesentlichen Mitbestimmungsrechten gemäß §§ 87 ff, 99 ff BetrVG unterliegenden Entscheidungen (Anordnung von Überstunden, Einstellung, Versetzung, Entlassung von Arbeitnehmern) für die Bereiche Truck, VAN und XCars jeweils durch eigene Personalleitungen. Seien mehrere Bereiche betroffen, stimmten sich die Personalleiter ab und erörterten das Thema gemeinsam mit dem Betriebsrat bzw. dem Betriebsausschuss. Die Personalleiter seien im Hinblick auf Personal- und Sozialwesen eigenständige „Entscheider", ohne sich bei Herrn Dr. K. Weisungen einholen zu müssen. Inwieweit noch im Einzelfall durch den Personalvorstand Letztentscheidungsrechte verblieben, sei insoweit irrelevant, da jedenfalls auf der genannten Ebene die deutliche Mehrheit der in Betracht kommenden Entscheidungen getroffen würden, die der Mitbestimmung unterlägen. Daher seien in diesen Bereichen auch eigenständige betriebsverfassungsrechtliche „Betriebe“ zu sehen und kein Betrieb als Ganzes. Auch seien die einzelnen Mitarbeiter, die der „Z.“ zugeordnet seien, räumlich in der Innenstadt in S. sowie auf L.-E., B. und Si. verteilt, sie lägen räumlich teilweise sehr weit auseinander, in der „Z.“ würden völlig unterschiedliche arbeitstechnische Zwecke verfolgt. Von einem Betrieb „Z.“ könne keine Rede sein. Auch hätten die Standorte in G. und in B. (Haus H.) eigenständige Betriebe wählen müssen, da diese als selbständige Betriebe zu gelten hätten. Bezüglich der sonstigen Anfechtungsgründe wird auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten Ziffer 1, 3 - 5 Bezug genommen. Die Beteiligten Ziffer 1, 3 bis 5 beantragten erstinstanzlich, die Betriebsratswahl vom 1. März 2018 wird für unwirksam erklärt. Die Beteiligten Ziffer 6 und 7 beantragten erstinstanzlich jeweils, den Antrag abzuweisen. Die Beteiligten Ziffer 6 und 7 haben erstinstanzlich übereinstimmend geltend gemacht, die Einheit „Z.“ sei für die Betriebsratswahl die maßgebliche betriebsverfassungsrechtliche Einheit. In der „Z.“ seien klassische geschäftsbereichsübergreifende Hauptverwaltungsfunktionen und die z. Funktionen der Geschäftsfelder LKW, VAN und der X PKW Vertrieb neben der VAN-Entwicklung und LKW-Vorentwicklung, nicht aber produzierende Funktionen angesiedelt. Geleitet werde die „Z.“ durch Herrn Dr. U. K. als verantwortlichem Personalleiter, welcher auch den einzelnen Personalleitern LKW, VAN und XCars weisungsbefugt und übergeordnet sei, was sich auch aus der Stellenbeschreibung der von Herrn Dr. K. besetzten Stelle (Anlage B1, Bl. 205-207 d. Akte ArbG) ergebe. Herr Dr. K. verantworte alle der Mitbestimmung unterliegenden Entscheidungen und Verhandlungen mit dem Betriebsrat, die den Betrieb „Z.“ ganz oder teilweise beträfen. Bezüglich der Standorte G. (Haus L.) und B. (Haus H.) vertrat die Beteiligte Ziffer 7 die Ansicht, selbst bei Verkennung des Betriebsbegriffs sei insoweit die Kausalität zu verneinen, als auch in beiden Standorten zusammen weniger wahlberechtigte Mitarbeiter betroffen wären, als zur Beeinflussung der Wahl erforderlich seien. Erst wenn 85 wahlberechtigte Mitarbeiterstimmen weniger abgegeben worden wären, wäre das Wahlergebnis im Sinne einer Änderung des letzten Listenplatzes theoretisch anders ausgefallen. Damit stelle die Stimmenzahl von 85 den niedrigsten Wert des Stimmenabzugs mit Auswirkung auf das Wahlergebnis dar. Seit 1968 würden die Mitarbeiter des Hauses L. von dem für die Z. Funktionen zuständigen Betriebsrat vertreten und hätten an dessen Betriebsratswahlen teilgenommen. Dem sei vorausgegangen, dass die Mitarbeiter des Tagungshauses mehrheitlich gegenüber dem für die Z. Funktionen zuständigen Betriebsrat erklärt hätten, dass sie an dessen Betriebsratswahl teilnehmen und von diesem auch betreut werden möchten. Dieser Beschluss sei damals von den in L. beschäftigten Mitarbeitern formlos getroffen und dem für die Z. Funktionen zuständigen Betriebsrat mitgeteilt worden. Da keine Mitarbeiter mehr bei der Beklagten beschäftigt seien, die im Haus L. 1968 tätig waren, habe man keine näheren Aufklärungen mehr betreiben können. Wer und wie viele Personen damals beschäftigt gewesen seien, sei nicht erkennbar. Der Beschluss, von dem Betriebsrat der „Z.“ mit betreut zu werden, und an dessen Betriebsratswahl teilzunehmen, sei von den Beschäftigten des Hauses L. bis heute, auch nach der Gesetzesänderung von § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, nicht geändert worden. Über die Jahrzehnte sei damit ein verfestigter Wille der Beschäftigten erkennbar, durch den Betriebsrat der „Z.“ vertreten zu werden. Die Beteiligte Ziffer 7 ist der Ansicht, die Mitarbeiter des Hauses L. hätten damit wirksam gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG entschieden, an der Wahl in der „Z.“ teilzunehmen. Die Konzernrepräsentanz in B. (Haus H.) werde von Herrn Dr. M. R. geleitet, der an den Leiter Auswärtige Beziehungen, Herrn E. v. K. nach S. (Z.), berichte. Aufgrund dieser organisatorischen Anbindung an die „Z.“ seien die Mitarbeiter historisch schon in der Zeit, als die Konzernrepräsentanz noch in B. angesiedelt gewesen sei, vom Betriebsrat der „Z." vertreten worden. Im Zusammenhang mit dem Umzug von B. nach B. und im Vorfeld der Betriebsratswahl im Jahr 1998 hätten die Mitarbeiter der Konzernrepräsentanz, auch wenn dies zum damaligen Zeitpunkt gesetzlich noch nicht vorgesehen gewesen sei, mehrheitlich beschlossen, an der Wahl des Betriebsrats des Betriebs „Z.“ mitzuwählen und von diesem auch betreut werden zu wollen. Dieser Beschluss sei damals von den in der Konzernrepräsentanz beschäftigten Mitarbeitern formlos getroffen und dem für die Z. Funktionen zuständigen Betriebsrat mitgeteilt worden. Der Leiter Arbeitsrecht der Beteiligten Ziffer 7 sei damals für die Betriebsratswahlen zuständig gewesen und über den Beschluss der Belegschaft, von dem Betriebsrat „Z.“ mit betreut zu werden, informiert gewesen. Dieser Beschluss sei von den Beschäftigten des Hauses H. bis heute nicht geändert worden. Auch nach der Gesetzesänderung im Jahr 2001 hielten die Beschäftigten an ihrer Entscheidung fest. Über die Dauer vieler Jahre sei damit ein verfestigter Wille der Beschäftigten erkennbar, durch den Betriebsrat der „Z.“ vertreten zu werden. In Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beteiligten zu 7 hat der Beteiligte zu 6 erstinstanzlich vorgetragen, dass der Betrieb „Z.“ von Herrn Dr. K. geleitet werde. Herr Dr. K. habe in allen personellen und sozialen Angelegenheiten in der „Z.“ das letzte Wort und sei umfassend weisungsbefugt. D. Vors. des Beteiligten zu 6 lade zu Betriebsversammlungen daher gemeinsam mit Herrn Dr. K., der diese persönlich wahrnehme. Wenn d. Vors. des Beteiligten zu 6 im Namen des Betriebsrats Gespräche führe oder Probleme anzusprechen habe, sei ausschließlich Dr. K. der maßgebliche Ansprechpartner. Was den Standort G. (Haus L.) betreffe, so sei dieser Standort intensiv betreut worden. Der Wunsch, einen eigenen Betriebsrat zu wählen, sei von dort zu keiner Zeit gekommen. Ein Beschluss der dortigen Mitarbeiter, an den Wahlen des Betriebsrats der „Z.“ teilnehmen zu wollen, sei allerdings seit 1968 nicht bekannt geworden. Vielmehr sei stillschweigend der Betriebsrat der Z. über Jahrzehnte hinweg mitgewählt worden. Mit Beschluss vom 25. April 2019 hat das Arbeitsgericht die Betriebsratswahl im Betrieb „Z.“ der D. AG vom 1. März 2018 für unwirksam erklärt und zur Begründung ausgeführt, durch die Einbeziehung der Standorte G. und B. sei der Betriebsbegriff verkannt worden. Der Antrag sei zulässig. Die Wahl des Betriebsrats sei zwar nicht nichtig, da ein offensichtlicher, grober Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht vorliege, aber erfolgreich angefochten. Die Anfechtung sei fristgerecht durch die anfechtungsberechtigten Beteiligten Ziffer 1, 3 bis 5 erfolgt. Der Verlust des Anfechtungsrechts beim Beteiligten zu 1 könne ebenso dahinstehen wie der Verlust der Wahlberechtigung beim Beteiligten zu 4, da mit den Beteiligten zu 3 und 5 zwei wahlberechtigte Arbeitnehmer verblieben seien. Die Wahl sei wegen der Verkennung des Betriebsbegriffs anfechtbar. Die Einheiten in G. und B. (Haus H.) seien selbständige Betriebe iSv. § 4 Abs. 1 BetrVG. Beide Standorte seien räumlich vom Hauptbetrieb mit mehr als 110 km bzw. mehr als 600 km und den daraus resultierenden Fahrzeiten weit entfernt. Eine effektive - unmittelbar persönliche - Betreuung durch den Betriebsrat sei nicht mehr möglich, wobei nach der aktuellen Gesetzeslage unerheblich sei, dass es moderne Kommunikationsmittel gebe. Beide Standorte seien auch ausreichend organisatorisch, insb. in der Leitung, verselbständigt. Dass es Beschlüsse der Arbeitnehmer der selbständigen Betriebe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zur Teilnahme an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs gegeben habe, stehe nicht zur Überzeugung der Kammer fest. Die Beteiligten zu 6 und 7 hätten keine Tatsachen vorgetragen, die darauf schließen ließen, dass ein Beschluss der Mitarbeiter des Betriebsteils G. mit absoluter Mehrheit vorliege. Der behauptete Beschluss habe Jahre, wenn nicht Jahrzehnte vor dem Inkrafttreten, der einen solchen Beschluss ermöglichenden gesetzlichen Regelung gelegen, was gegen das Bestehen eines solchen Beschlusses spreche. Es sei nicht mehr aufzuklären, ob und falls ja, ein solcher Beschluss mit absoluter Mehrheit getroffen wurde. Selbst wenn es einen solchen Beschluss aber gegeben haben sollte, sei dieser vor dem Jahr 2001, also nicht wirksam gefasst worden und nicht lediglich schwebend unwirksam. Zudem habe auch der Betriebsratsvorsitzende eingeräumt, dass ihm in der Zeit ab 1998 ein solcher Beschluss nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Wenn vorgetragen werde, dass ein „verfestigter“ Wille bestanden habe, den Betriebsrat der „Z.“ mitzuwählen, spreche dies dagegen, dass sich die Mitarbeiter jemals Gedanken über die Möglichkeit, einen eigenen Betriebsrat zu wählen, gemacht hätten. Bezüglich des Standorts „Haus H.“ sei die Kammer zum gleichen Ergebnis gekommen. Auch insoweit sei ein Beschluss mit der notwendigen Mehrheit nicht festzustellen, zumal ein solcher Beschluss unwirksam wäre. Ein Beschluss nach der Gesetzesänderung im Jahr 2001 sei nicht ersichtlich. Die Verkennung des Betriebsbegriffs sei auch kausal. Bei einer Verkennung des Betriebsbegriffs bestehe (regelmäßig) Kausalität, was schon daraus folge, dass statt eines, drei getrennte Betriebsräte hätten gewählt werden müssen. Auf die Frage, ob sich nach D`Hondt am letzten Listenplatz etwas geändert hätte, wenn die Arbeitnehmer der Betriebe G. und B. (Haus H.) nicht mitgewählt hätten, komme es nicht an. Würde mit diesem Argument die Kausalität verneint, stünde einer (erneuten) Betriebsratswahl in G. und B. (Haus H.) die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entgegen. Der Wahlvorgang könne rechtlich nicht aufgespalten werden in einen wirksamen Wahlvorgang der „Z. ohne G. und B.“ und einen unwirksamen Wahlvorgang in den Betriebsteilen G. und B.. Eine andere Auslegung stünde dem Zweck der Wahlanfechtungsvorschriften sowie §§ 1, 4 Abs. 1 BetrVG entgegen, da für diesen Fall während der noch verbleibenden Wahlperiode kein - den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechender - Betriebsrat gewählt werden könnte. Damit sei nicht mehr entscheidungserheblich, dass alles dafür spreche, dass der Betriebsbegriff durch die funktionale Definition des Betriebs „Z.“ durch den Wahlvorstand und die Organisation des Betriebs „Z.“ durch die Beteiligte Ziffer 7 - das tatsächliche Vorsehen einer Person (Dr. K.) als Ansprechpartner für den Betriebsrat in sozialen und personellen Angelegenheiten die Sparten übergreifend, was zur Überzeugung der Kammer feststehe - nicht verkannt worden sei. Gegen den am 23. Mai 2019 der Beteiligten Ziffer 7 zugestellten (Bl. 884 d. Akte ArbG) Beschluss vom 25. April 2019 hat diese am 6. Juni 2019 Beschwerde eingelegt, die sie innerhalb der verlängerten Begründungsfrist mit am 21. August 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründete. Der Beteiligte zu 6 legte seinerseits gegen den ihm am 21. Mai 2019 zugestellten Beschluss am 14. Juni 2019 Beschwerde ein, die er innerhalb der verlängerten Begründungsfrist mit am 21. August 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Unter dem Datum 6. August 2019 unterzeichneten die Beteiligte Ziffer 7, die X AG, die D. T. AG, die D. B. GmbH & Co. KG und die Industriegewerkschaft Metall einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG „zur Bildung von Gemeinschaftsbetrieben“. Auf den Inhalt des Tarifvertrags (Bl. 516 bis 525 d. Akte LAG) wird Bezug genommen. Die Beteiligte Ziffer 7 macht geltend, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Verlust der Anfechtungsbefugnis bei einzelnen Anfechtenden der Anfechtung nicht entgegenstehe. Der antragstellende Beteiligte Ziffer 1 sei seit dem 15. Juni 2018 unwiderruflich freigestellt worden und zum 30. Juni 2019 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Der Beteiligte Ziffer 4 sei zum 1. September 2018 neben weiteren rd. 430 Mitarbeitern in das Werk Si. versetzt worden. Damit verblieben nur noch die Beteiligten Ziffer 3 und 5, die jedoch das Wahlanfechtungsverfahren nicht aktiv betrieben hätten. Dies ergebe sich daraus, dass sie zu keinem der Anhörungstermine erschienen oder sich in sonstiger Weise an dem Anfechtungsverfahren beteiligt hätten. Damit fehle es bei den Beteiligten Ziffer 3 und 5 an einem eigenen subjektiven Interesse an der Wahlanfechtung. Ein „fortdauerndes Betreiben“ der Wahlanfechtung könne für die Beteiligten Ziffer 3 und 5 nicht festgestellt werden. Zu Unrecht gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass der Wahlvorstand den Betriebsbegriff verkannt habe. Zwar erfüllten die Betriebsteile G. und dem „Haus H.“ in B. die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, bei der Frage der räumlich weiten Entfernung dürfe jedoch nicht allein auf den Gesetzeswortlaut abgestellt werden. Soweit die Rechtsprechung allein auf eine räumliche Entfernung abstelle, werde dies der modernen Arbeitswelt mit einer selbstverständlichen Mediennutzung und im Hinblick auf die aktuelle Covid-19-Pandemie nicht gerecht. Da alle Betriebsratsmitglieder über mobile Endgeräte wie Smartphones und Laptops verfügten, sei im Bedarfsfall eine sofortige Erreichbarkeit per Skype-Videokonferenz gewährleistet. Skype-Besprechungen würden regelmäßig von den Betriebsratsmitgliedern abgehalten. Moderne Kommunikationsmittel würden gegenüber einer persönlichen Kontaktaufnahme sogar eine schnellere Kommunikation mit dem Betriebsrat ermöglichen. In großen Werken bedürfte es eines 20 bis 30minüten Fußmarsches, bis man vom Arbeitsplatz beim Betriebsratsbüro angelangt sei. Auch sei das Betriebsratsmitglied B. regelmäßig in G., um Betriebsratsarbeit durchzuführen. Daher sei bereits fraglich, ob G. und „Haus H.“ selbständige Betriebe iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG seien. Zudem habe sich das Präsenzverhalten der Beschäftigten und der Betriebsräte durch die Pandemie und durch die damit einhergehenden Vorgaben (Abstandsregelungen, reduzierte Belegung der Arbeitsbereiche etc.) deutlich verändert. Die Betreuung der Mitarbeiter durch die Betriebsräte erfolge deshalb überwiegend mobil mittels Telefon bzw. digitaler Medien. Persönliche Gespräche fänden nur noch in besonderen Fällen statt, was jedoch nicht als Einschränkung erlebt werde. Der Gesetzgeber erlaube zudem nun auch Betriebsversammlungen „online“ (§ 129 Abs. 3 BetrVG). Jedenfalls habe das Arbeitsgericht verkannt, dass die Mitarbeiter beider Standorte beschlossen hätten, vom Betriebsrat „Z.“ betreut zu werden. Entsprechende Beschlüsse seien ausreichend substantiiert vorgetragen worden. Für G. könnten lediglich die Namen der Beschlussfassenden und das Datum der Beschlussfassung nicht mehr angegeben werden. Entscheidend sei aber der bereits vor der Novellierung von § 4 Abs. 1 BetrVG bestehende, verfestigte Wille der Mitarbeiter. Dies werde auch an den nunmehr durchgeführten Beschlussfassungen deutlich. Am 23. Mai 2019 habe im „Haus H.“ eine Abstimmung stattgefunden (Anlage B28, Bl. 268-269 d. Akte LAG). Zwölf Mitarbeiter hätten in Person teilgenommen, eine Person habe ihren Willen per E-Mail bekundet. Am 13. Juni 2019 habe eine Mitarbeiterversammlung in G. stattgefunden. Zehn Mitarbeiter hätten persönlich und neun weitere per E-Mail oder SMS einstimmig bekundet, weiterhin vom Betriebsrat der „Z.“ betreut zu werden (Anlage B30, Bl. 271-281 d. Akte LAG). Spätestens jetzt dürften an einer - auch für die angefochtene Betriebsratswahl 2018 - zurückreichenden Willensbekundung keine Zweifel mehr bestehen. Auch seien die noch zu Zeiten der Geltung von § 4 Abs. 1 BetrVG aF gefällten Beschlüsse keinesfalls nichtig. Vielmehr entfalte der Zuordnungsbeschluss der Arbeitnehmer Dauerwirkung. Jedenfalls seien die etwaig unwirksamen Beschlüsse der Vergangenheit durch die Beschlüsse vom 23. Mai bzw. 13. Juni 2019 geheilt worden. Bei einer Wiederholung der Wahl würde sich letztlich die gleiche Situation wie zum 1. März 2018 ergeben; die Wahlwiederholung fände unter exakt den gleichen Bedingungen statt. Den Mitarbeitern sei nicht zu vermitteln, dass die Wahl wegen ihrer Beteiligung wiederholt werden müsse und sie bei der Wiederholung in gleicher Weise zu beteiligen wären. Letztlich könne aber auch das dahinstehen, weil eine etwaige Verkennung des Betriebsbegriffs nicht kausal für das Wahlergebnis gewesen sei. Wenn das Arbeitsgericht meine, bei Verneinung der Kausalität könne an den Standorten G. und „Haus H.“ kein Betriebsrat wegen der entgegenstehenden Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung mehr gewählt werden, verkenne das Arbeitsgericht die Rechtskraftwirkung einer den Antrag zurückweisenden Entscheidung. Eine Entscheidung erwachse hinsichtlich der Betriebsteile G. und „Haus H.“ nicht in Rechtskraft. Bei einer rechtskräftigen Zurückweisung der Wahlanfechtung könnten die Betriebsteile G. und „Haus H.“ jederzeit beschließen, einen eigenen Betriebsrat zu wählen. Bei der Frage der Kausalität sei allein auf das Wahlergebnis und die Frage, welche Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, abzustellen. Da aber das Wahlergebnis bei der Betriebsratswahl „Z.“ erst anders hätte ausfallen können, wenn 85 nicht wahlberechtigte Personen an der Wahl teilgenommen hätten, könne ein potentiell kausaler Fehler nicht festgestellt werden. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beteiligten Ziffer 7 macht auch der Beteiligte Ziffer 6 geltend, die verbliebenen Antragsteller seien nicht mehr anfechtungsbefugt bzw. es fehle ihnen das Rechtsschutzbedürfnis. Der Wahlvorstand habe zudem weder den Betriebsbegriff verkannt noch könne eine Beeinflussung des Wahlergebnisses festgestellt werden. Unter Berücksichtigung der Bedingungen der Covid-19-Pandemie und moderner Kommunikationsmittel könne nicht davon ausgegangen werden, dass G. und „Haus H.“ räumlich weit iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG entfernt seien. Auch lägen - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - wirksame Beschlüsse zur Teilnahme an der Betriebsratswahl „Z.“ von den Mitarbeitern in G. und B. (Haus H.) vor, auch wenn diese vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung gefasst worden seien. Jedenfalls seien nunmehr entsprechende Beschlüsse am 23. Mai bzw. 13. Juni 2019 durch die von der Entscheidung des Arbeitsgerichts überraschten Mitarbeiter in G. und B. gefasst worden. In einer Gesamtschau dürfte dabei nicht allein darauf abgestellt werden, dass diese Beschlüsse nach der Wahl gefasst worden seien, dies wäre eine bloße Förmelei. Die Beschlüsse wirkten zurück und heilten den Formfehler, dass die Beschlüsse nicht spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit mitgeteilt worden seien. Unabhängig davon bestätige der zwischenzeitlich nach § 3 BetrVG abgeschlossene Tarifvertrag die vom Wahlvorstand festgelegten Betriebsstrukturen einschließlich Haus L. und Haus H. für zukünftige Betriebsratswahlen. Ein etwaig verkannter Betrieb werde mit dem Inkrafttreten des Tarifvertrags zum „richtigen“ Betrieb. Einen um die Betriebsteile B. und G. verminderten Betrieb „Z.“ gebe es dann - im Sinne einer überholenden Kausalität - nicht mehr. Das Rechtsschutzinteresse sei damit endgültig entfallen. Das Arbeitsgericht habe jedenfalls deshalb zu Unrecht dem Antrag stattgegeben, weil eine Kausalität eines etwaig verkannten Betriebsbegriffs auf das Wahlergebnis nicht festgestellt werden könne. Wahlergebnis sei die Bekanntgabe der gewählten (ordentlichen) Betriebsratsmitglieder. Die Zusammensetzung des Betriebsrats hätte aber bei Nichtteilnahme der Mitarbeiter aus G. und B. (Haus H.) nicht verändert werden können. Von der Rechtskraft einer die Anfechtung der Wahl des Betriebsrats im Betrieb „Z.“ zurückweisenden Entscheidung würde gerade nicht erfasst, ob in G. und B. (Haus H.) eigene Betriebsräte hätten gewählt werden müssen. In einer solchen Fallkonstellation sei der Rechtsgedanke des § 21a BetrVG heranzuziehen. G. und B. seien so zu behandeln, als ob sie vom Betrieb „Z.“ abgespaltet worden seien. Der Betriebsrat „Z.“ hätte ein Übergangsmandat gemäß § 21a BetrVG und einen Wahlvorstand zu bestellen. Die Beteiligten Ziffer 6 und 7 beantragen jeweils, den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 25. April 2019 - 21 BV 62/18 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligten Ziffer 1, 3 bis 5 beantragen, die Beschwerden zurückzuweisen. Die Beteiligten Ziffer 1, 3 bis 5 machen geltend, die Beschwerden seien zwar zulässig, aber unbegründet. Die verbliebenen Antragsteller seien weiter antragsbefugt, sie trügen weiter die Wahlanfechtung und fungierten als Antragsteller. Die Teilnahme an Verhandlungsterminen sei dazu nicht erforderlich. Selbst wenn die Wahlberechtigung des Beteiligten Ziffer 1 nach dessen Wahlanfechtung verloren gegangen sein sollte, seien die Beteiligten Ziffer 3 bis 5 weiter wahlberechtigt. Der Beteiligte Ziffer 3 sei langzeiterkrankt. Die Umsetzung des Beteiligten Ziffer 4 sei rechtswidrig, jedenfalls bilde diese Frage den Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht Stuttgart (Az.: 11 Ca 6295/18). Es könnte daher nicht unterstellt werden, der Beteiligte Ziffer 4 sei nicht mehr wahlberechtigt. Im Übrigen verteidigen die Beteiligten Ziffer 1, 3 bis 5 die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Betriebsbegriff sei verkannt worden. Wirksame Beschlüsse der Mitarbeiter in G. und B. (Haus H.) zur Teilnahme an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs lägen nicht vor. Die Verkennung des Betriebsbegriffs führe zur Anfechtbarkeit, ohne dass es auf die Frage, ob sich bei Nichtteilnahme das Wahlergebnis geändert hätte, ankomme. Im Übrigen wiederholen die Beteiligten Ziffer 1, 3 bis 5, dass die Betriebsratswahl auch aus anderen Gründen (fehlerhafte Zuordnung der leitenden Angestellten, fehlerhafte Bestimmung der wahlberechtigten Arbeitnehmer, grobe Verstöße gegen Bestimmungen zur Briefwahl, unzulässige Abschaffung und Platzierung von Wahllokalen, keine unverzügliche Auszählung der abgegebenen Stimmen, unzulässige Wahlbeeinflussung durch den Betriebsratsvorsitzenden und die Unternehmensleitung) wirksam angefochten sei. Mit Teilurteil vom 7. November 2019 verurteilte das Arbeitsgericht die Beteiligte Ziffer 7, den Beteiligten Ziffer 4 - vorbehaltlich einer erneuten rechtswirksamen Ausübung des Direktionsrechts - am Standort E. B. zu ansonsten unveränderten Bedingungen als Mitarbeiter der Ebene E4 zu beschäftigen. Das Teilurteil ist rechtskräftig. Zum 31. August 2020 schied der antragstellende Beteiligte zu 4 altersbedingt aus einem Arbeitsverhältnis zur Beteiligten zu 7 aus. Der Beteiligte Ziffer 5 schied infolge eines Aufhebungsvertrags zum 1. Januar 2020 aus dem Arbeitsverhältnis zur Beteiligte Ziffer 7 aus. Der Beteiligte Ziffer 3 ist weiterhin wahlberechtigter Arbeitnehmer der Beteiligten Ziffer 7. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Protokolle der Anhörungstermine Bezug genommen. B. Die Beschwerden der Beteiligten Ziffer 6 und 7 bleiben ohne Erfolg. I. Die Beschwerden der Beteiligten Ziffer 6 und 7 sind statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. Die Beschwerdebegründungen genügen den gesetzlichen Anforderungen. 1. Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Beschwerdebegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt (vgl. BAG 20. März 2018 - 1 ABR 70/16 - Rn. 15, BAGE 162, 98; 30. Dezember 2012 -1 ABR 64/11- Rn. 11, AP ArbGG 1979 § 89 Nr. 4; 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 13, NZA 2010, 1446). 2. Diesen Anforderungen genügen die Beschwerdebegründungen der Beteiligten Ziffer 6 und 7 jeweils. Die Beteiligten Ziffer 6 und 7 setzen sich im Einzelnen mit der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung, für die Antragsteller bestehe weiter eine Antragsbefugnis, der Betriebsbegriff sei verkannt, auf die Frage der Auswirkungen auf die Wahl der Betriebsratsmitglieder komme es nicht an, auseinander. II. Die Beschwerden bleiben in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zu Recht angenommen, die am 1. März 2018 stattgefundene Betriebsratswahl sei wirksam angefochten. 1. Der Antrag, die Betriebsratswahl vom 1. März 2018 (im Betrieb der Beteiligten Ziffer 7) für unwirksam zu erklären ist zulässig. Die Antragsteller machen eindeutig eine Anfechtung nach § 19 BetrVG - nicht die Nichtigkeit der Wahl - zutreffend mit einem Gestaltungsantrag (vgl. BAG 20. Mai 2020 - 7 ABR 42/18 - Rn. 10, juris) geltend. 2. Im Beschwerdeverfahren sind die Antragsteller (Beteiligte Ziffer 1, 3 bis 5), der Betriebsrat (Beteiligter Ziffer 6) und die Arbeitgeberin (Beteiligte Ziffer 7) nach § 83 ArbGG Beteiligte. a) § 83 Abs. 3 ArbGG regelt nicht selbst, wer Beteiligter des jeweiligen Verfahrens ist. Die Vorschrift ordnet lediglich an, dass die genannten Personen und Stellen zu hören sind. Maßgeblich ist, welche Personen oder Stellen durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen, personalvertretungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen werden. Die Beteiligung an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren richtet sich nach materiellem Recht, ohne dass es einer darauf gerichteten Handlung der Person oder Stelle oder des Gerichts bedarf (BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 21/16 - Rn. 13, BAGE 161, 276; 9. Dezember 2008 - 1 ABR 75/07 - Rn. 13, BAGE 128, 358). b) Danach sind die Beteiligten Ziffer 1, 3 bis 5 - weil sie das Verfahren mit ihrer Antragstellung eingeleitet haben - notwendige Beteiligte (vgl. BAG 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 17 Nr. 10; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 10, BAGE 136, 334). In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass der Beteiligte Ziffer 1 zum 30. Juni 2019, der Beteiligte Ziffer 5 zum 1. Januar 2020 und der Beteiligte Ziffer 4 zum 31. August 2020 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind; sie treten weiter als Antragsteller auf. Der Beteiligte Ziffer 6 ist als der gewählte Betriebsrat und Anfechtungsgegner zu beteiligen, da es um dessen Bestand als Gremium geht (vgl. Fitting BetrVG 30. Aufl. § 19 Rn. 41). Die Beteiligte Ziffer 7 ist als Arbeitgeberin an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer zu beteiligen, weil sie durch die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung stets betroffen ist (vgl. 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 - Rn. 19, aaO; 23. November 2016 - 7 ABR 13/15 - Rn. 12, AP BetrVG 1972 § 16 Rn. 4). 3. Nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG können mindestens drei Wahlberechtigte die Betriebsratswahl beim Arbeitsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Anfechtung ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nur binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig. 4. Die formellen Voraussetzungen für eine Anfechtung der Betriebsratswahl sind erfüllt. a) Nachdem das Wahlergebnis der Betriebsratswahl vom 1. März 2018 am 15. März 2018 bekannt gemacht wurde, erfolgte die Anfechtung mit beim Arbeitsgericht am 29. März 2018 eingegangenem Schriftsatz, also rechtzeitig. b) Die Wahl wurde von mindestens drei Wahlberechtigten angefochten (§ 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). aa) In einem Wahlanfechtungsverfahren muss die Wahlberechtigung des die Betriebsratswahl anfechtenden Arbeitnehmers nur zum Zeitpunkt der Wahl gegeben sein, so dass der Wegfall der Wahlberechtigung durch Ausscheiden aus dem Betrieb nicht zum Wegfall der Anfechtungsbefugnis führt (vgl. BAG 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 - Rn. 22, aaO). Eine nach dem Wahltag eintretende Veränderung der Wahlberechtigung hat nur für künftige Wahlen Bedeutung, auf die Antragsbefugnis bleibt sie ohne Einfluss (vgl. BAG 23. Juli 2014 - 7 ABR 23/12 - Rn. 31, AP SGB IX § 94 Nr. 7; vgl. zu § 25 BPersVG: BVerwG 24. Februar 2015 - 5 P 7/14 - Rn. 11, NZA-RR 2015, 333). Nur wenn sämtliche die Wahl anfechtenden Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheiden, führt dies zur Unzulässigkeit des Antrags, da für die Fortführung des Wahlanfechtungsverfahrens in diesem Fall kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht (BAG 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 - aaO; 23. Juli 2014 - 7 ABR 23/12 - aaO; 16. November 2005 - 7 ABR 9/05 - Rn. 16 mwN, BAGE 116, 205). Das Anfechtungsrecht steht jedem einzelnen Arbeitnehmer als subjektive Rechtsposition zu, auch wenn nur mindestens drei die Wahl erfolgreich anfechten können. Dieses Erfordernis zielt auf Rechtssicherheit (BT-Drucks. VI/2729 S. 21 zu § 19); nicht einzelne Enttäuschte oder Querulanten sollen bereits anfechten können (vgl. BAG 15. Februar 1989 - 7 ABR 9/88 - zu B der Gründe, BAGE 61, 125; GK-BetrVG/Kreutz 11. Aufl. § 19 Rn. 73). Im Hinblick auf die Besonderheiten des Wahlanfechtungsverfahrens muss es genügen, dass die Betriebszugehörigkeit nur bei einem der anfechtenden Arbeitnehmer fortbesteht und seine Wahlanfechtung während des Beschlussverfahrens von mindestens zwei weiteren die Wahl ebenfalls anfechtenden wahlberechtigten Arbeitnehmern getragen wird, auch wenn diese inzwischen aus dem Betrieb ausgeschieden sind (vgl. BAG 15. Februar 1989 - 7 ABR 9/88 - aaO; kritisch: GK-BetrVG/Kreutz 11. Aufl. § 19 Rn. 77). bb) Danach ist es unerheblich, dass der Beteiligte Ziffer 1 am 30. Juni 2019 aus dem Arbeitsverhältnis zur Beteiligten Ziffer 7 ausgeschieden, der Beteiligte Ziffer 4 zum 31. August 2020 ebenfalls aus dem Arbeitsverhältnis - wie auch der Beteiligte Ziffer 5 zum 1. Januar 2020 - ausgeschieden ist. Das Wahlanfechtungsverfahren wird von mehr als drei Arbeitnehmern, den Beteiligten Ziffer 1, 3, 4 und 5 getragen, wobei jedenfalls der Beteiligte Ziffer 3 weiter wahlberechtigter Arbeitnehmer ist. Hinsichtlich der Frage, ob die Wahlanfechtung von drei Arbeitnehmern, von denen mindestens noch einer wahlberechtigt sein muss, „getragen wird“, kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligten Ziffer 3 und 5 zu Anhörungsterminen erschienen sind oder nicht. „Getragen“ wird die Wahlanfechtung von einem Arbeitnehmer, solange dessen Antrag nicht zurückgenommen ist. Nachdem dies in Bezug auf die verbliebenen antragstellenden Beteiligten nicht der Fall ist, wird die Wahlanfechtung zumindest von einem wahlberechtigten und drei weiteren - jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragseinreichung ebenfalls wahlberechtigten - Arbeitnehmern getragen; dies genügt. Eine Anfechtung durch einen einzelnen Enttäuschten oder Querulanten liegt nicht vor. Soweit die Beteiligten Ziffer 6 und 7 sinngemäß meinen, es könne nicht angehen, dass - wegen eines noch verbliebenen wahlberechtigten Arbeitnehmers - die Wahl eines 41köpfigen Betriebsrats für mehr als 16.000 Arbeitnehmer wiederholt werden müsse, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber die Anfechtung von drei Wahlberechtigten Arbeitnehmern, ungeachtet der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zulässt. Damit wird gerade hingenommen, dass auch in Betrieben mit vielen Arbeitnehmern Betriebsratswahlen erneut durchgeführt werden müssen, weil eine geringe Anzahl von Arbeitnehmern von ihrem Anfechtungsrecht wirksam Gebrauch gemacht haben. Zudem hätten die Antragsteller die von ihnen erhobenen Rügen hinsichtlich der maßgeblichen Wahleinheit - anders als der Arbeitgeber oder der Wahlvorstand - nicht vor der Betriebsratswahl zum Gegenstand eines Antrags nach § 18 Abs. 2 BetrVG machen können, weil sie - anders als im Wahlanfechtungsverfahren - nicht nach § 18 Abs. 2 BetrVG antragsberechtigt sind (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 71/10 - Rn. 71, AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 33). Damit ist es bereits gesetzlich angelegt, dass eine aus dem Kreis der Arbeitnehmer geltend gemachte Verkennung des Betriebsbegriffs erst nach der Wahl im Rahmen einer Anfechtung zum Tragen kommen kann. c) Der Wahlanfechtungsantrag vom 29. März 2018 entspricht den gesetzlichen Anforderungen. aa) Die Anfechtungsberechtigten müssen innerhalb der Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl geltend machen und einen Sachverhalt darlegen, der Anlass zu der Annahme geben kann, es sei bei der Wahl gegen Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts verstoßen worden (vgl. BAG 21. März 2017 - 7 ABR 19/15 - Rn. 20, BAGE 158, 256). Es muss ein betriebsverfassungsrechtlich erheblicher Grund vorgetragen werden, der möglicherweise die Anfechtung rechtfertigt. Ist innerhalb der Anfechtungsfrist ein solcher Sachverhalt vorgetragen worden, sind auch alle später nachgeschobenen Gründe zu prüfen, die die Anfechtbarkeit der Wahl begründen können (vgl. BAG 2. August 2017 - 7 ABR 42/15 - Rn. 19, BAGE 160, 27). Das Gericht ist dann auch gehalten, von Amts wegen allen für eine Wahlanfechtung in Betracht kommenden Wahlverstößen nachzugehen, die sich aus dem Vortrag der Beteiligten ergeben. Eine innerhalb der Anfechtungsfrist erklärte Anfechtung ohne Begründung genügt nicht. Die Anforderungen an die Begründung dürfen im Hinblick darauf, dass das Gericht im Beschlussverfahren den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG von Amts wegen zu erforschen hat, nicht überspannt werden. Erforderlich und ausreichend ist es, wenn innerhalb der Anfechtungsfrist ein betriebsverfassungsrechtlich erheblicher Grund vorgetragen wird, der möglicherweise die Anfechtung rechtfertigt. Der Antragsteller muss innerhalb der Anfechtungsfrist einen Sachverhalt darlegen, der einen Anlass zu seiner Ansicht geben kann, es sei bei der Wahl gegen Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts verstoßen worden (vgl. BAG 21. März 2017 - 7 ABR 19/15 - aaO mwN). bb) Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift vom 29. März 2018. Mit ihr haben die Antragsteller geltend gemacht, die Wahl sei anfechtbar, weil gegen Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen worden sei, da der Betriebsbegriff offensichtlich verkannt, leitende Angestellte fehlerhaft zugeordnet, der Kreis der wahlberechtigten Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß bestimmt worden sei, Briefwahlunterlagen nicht oder zu spät versandt worden seien, die Bestimmung der Wahllokale die Stimmabgabe unzulässig erschwert habe, die Auszählung der Stimmen nicht unverzüglich vorgenommen und die Wahl in unzulässiger Art und Weise durch die Unternehmensleitung beeinflusst worden sei. Damit haben die Antragsteller eine Vielzahl von Wahlfehlern benannt und zu jedem einzelnen gerügten Fehler auch die aus Sicht der Antragsteller maßgeblichen Anknüpfungstatsachen benannt. Dies genügt, um die Ansicht der Antragsteller, es sei gegen Wahlrechtsvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes verstoßen worden, zu stützen. d) Den Beteiligten Ziffer 1, 3 bis 5 kommt mit ihrem Antrag weiterhin ein Rechtsschutzinteresse zu, auch wenn im Laufe des gerichtlichen Wahlanfechtungsverfahrens die Arbeitnehmer der Betriebsteile G. und B. (Haus H.) mittlerweile wirksam beschlossen haben sollten, an der Wahl des Betriebsrats des Hausbetriebs teilzunehmen oder ein Tarifvertrag nach § 3 BetrVG die Zusammenfassung von Betrieben regelt. Solange der in der angefochtenen Wahl gewählte Betriebsrat im Amt ist, besteht ein Rechtsschutzinteresse; tatsächliche Ereignisse lassen dieses nicht entfallen (vgl. zum Ausscheiden von nicht zur Wahl zugelassener Arbeitnehmer aus dem Betrieb: BAG 25. Juni 1974 - 1 ABR 68/73 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 3; GK-BetrVG/Kreutz 11. Aufl. § 19 Rn. 119). Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung einer Betriebsratswahl entfällt (erst) dann, wenn zwischenzeitlich die Amtsperiode des seinerzeit gewählten Betriebsrats abgelaufen ist (vgl. BAG 16. April 2008 - 7 ABR 4/07 - Rn. 13, AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 32; 13. März 1991 - 7 ABR 5/90 - BAGE 67, 316; 30. Juli 1987 - 6 ABR 52/86 - juris). Selbst ein Rücktritt des Betriebsrats lässt das Rechtsschutzinteresse für eine Wahlanfechtung nicht entfallen (vgl. BAG 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 - zu B I der Gründe, BAGE 68, 67; LAG Niedersachsen 1. März 2004 - 16 TaBV 60/03 - juris; Fitting § 19 Rn. 44). Nachdem die Amtszeit des am 1. März 2018 gewählten Beteiligten Ziffer 6 nicht abgelaufen ist, besteht weiter ein Rechtsschutzinteresse. 5. Die Anfechtung der Betriebsratswahl vom 1. März 2018 im Betrieb „Z.“ hat auch in der Sache Erfolg, die materiellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung liegen vor, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat. Unter Verkennung des Betriebsbegriffs haben auch die Arbeitnehmer in G. und in B. (Haus H.) an der Betriebsratswahl „Z.“ teilgenommen, obwohl eigene Betriebsräte hätten gewählt werden können. a) Gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG wird ua. dann verstoßen, wenn bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff verkannt wurde (st. Rspr. vgl. BAG 22. November 2017 - 7 ABR 40/16 - Rn. 14, aaO; 23. November 2016 - 7 ABR 3/15 - Rn. 30, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 65). Das Arbeitsgericht ist zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Einheiten in G. und in B. (Haus H.) um Betriebsteile, welche die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG erfüllen, handelt und für diese Betriebsteile nicht in wirksamer Weise die Teilnahme an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs iSv. § 4 Abs. 2 BetrVG vom 1. März 2018 beschlossen wurde und somit die Wahl unter Verkennung des Betriebsbegriffs stattgefunden hat. aa) Ein Betrieb iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (BAG 23. November 2016 - 7 ABR 3/15 - Rn. 31, aaO; 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 27, AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 34). Ein Betriebsteil ist dagegen auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb iSv. § 1 BetrVG. Für das Vorliegen eines Betriebsteils iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt. Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrVG gilt ein Betriebsteil als eigenständiger Betrieb. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrVG nicht vor, gehört der Betriebsteil betriebsverfassungsrechtlich zum Hauptbetrieb (BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 17, AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 21; 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 19 mwN, NZA 2009, 328). bb) Das Tagungshotel in G., wie auch die Konzernrepräsentanz der Beteiligten Ziffer 7 in B. (Haus H.) verfügen danach über den notwendigen Grad an Verselbständigung und erfüllen ihrerseits die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Dies ziehen die Beschwerden der Beteiligten Ziffer 6 und 7 auch nicht in Zweifel. (1) Im Tagungshotel in G. (Haus L.) werden - nach eigener Angabe der Beteiligten Ziffer 7 - 27 wahlberechtigte Arbeitnehmer und damit regelmäßig mehr als fünf Wahlberechtigte, darunter zumindest auch drei wählbare Arbeitnehmer beschäftigt. Das Haus L. ist gegenüber dem Hauptbetrieb organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt und hat mit Frau M. L. eine Leiterin, die Arbeitgeberweisungsrechte ausübt. (2) Die B. Konzernrepräsentanz (Haus H.) beschäftigt mindestens zehn wahlberechtigte Arbeitnehmer, darunter zumindest drei wählbare Arbeitnehmer. Auch die Konzernrepräsentanz ist relativ verselbständigt und verfügt mit Herrn Dr. R. oder mit Herrn v. K. über eine den Arbeitnehmereinsatz bestimmende Leitung. cc) Das Arbeitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass sowohl der Betriebsteil G., wie auch der Betriebsteil B. (Haus H.) iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG räumlich weit vom Hauptbetrieb in S. entfernt ist. (1) Betriebsteile sind iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist. Der Zweck der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG besteht darin, den Arbeitnehmern von Betriebsteilen eine effektive Vertretung durch einen eigenen Betriebsrat zu ermöglichen, wenn wegen der räumlichen Trennung des Betriebsteils von dem Hauptbetrieb die persönliche Kontaktaufnahme zwischen einem dortigen Betriebsrat und den Arbeitnehmern im Betriebsteil so erschwert ist, dass der Betriebsrat des Hauptbetriebs die Interessen der Arbeitnehmer nicht mit der nötigen Intensität und Sachkunde wahrnehmen kann und sich die Arbeitnehmer nur unter erschwerten Bedingungen an den Betriebsrat wenden können oder Betriebsratsmitglieder, die in dem Betriebsteil beschäftigt sind, nicht kurzfristig zu Sitzungen im Hauptbetrieb kommen können. Maßgeblich ist also sowohl die leichte Erreichbarkeit des Betriebsrats aus Sicht der Arbeitnehmer wie auch umgekehrt, die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer für den Betriebsrat (BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 20, aaO; 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 26, aaO). Jeder einzelne Arbeitnehmer muss grundsätzlich die Möglichkeit haben, immer dann, wenn er es für nötig hält, zeitnah an die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats heranzutreten. Der Betriebsrat ist insgesamt der berufene Vertreter der Belegschaft. Es geht daher nicht an, die Arbeitnehmer praktisch nur auf die Sprechstunden oder auf bestimmte ortsansässige Betriebsratsmitglieder zu verweisen (so schon zu § 3 BetrVG 1952: BAG 23. September 1960 - 1 ABR 9/59 - zu II 2 der Gründe, AP BetrVG § 3 Nr. 4). Jedes einzelne Betriebsratsmitglied genießt das in ihn gesetzte Vertrauen der Belegschaft. Jeder Arbeitnehmer muss daher auch die Möglichkeit haben, das Betriebsratsmitglied seines Vertrauens aufzusuchen, ohne hieran allein wegen der räumlichen Entfernung gehindert zu sein (BAG 30. Juni 1993 - 7 ABR 64/92 - zu B III 2 e bb der Gründe, BetrR 1994, 99). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob es ein „Zusammenhalt der Betriebsstätten“ bzw. eine „Betriebsgemeinschaft“ infolge enger Kontakte zwischen den Belegschaften gibt (vgl. BAG 29. März 1977 - 1 ABR 31/76 - zu III 5 der Gründe, juris). Da § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG allein auf die räumliche Entfernung abstellt, kommt es auf eine Erreichbarkeit des Betriebsrats mittels Post, Telefon oder moderner elektronischer Kommunikationsmittel nicht an (vgl. BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 23; 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 29, aaO). Eine Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs allein nach Entfernungskilometern kommt nicht in Betracht. Es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen (BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 20, aaO; 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 26, aaO; 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 - Rn. 21, juris). Entscheidend ist die Qualität der Verkehrsverbindung und die konkreten Betreuungsmöglichkeiten, wobei auf die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse abzustellen ist; auf die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln kommt es dann an, wenn für einen nicht unerheblichen Teil der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit besteht, den Hauptbetrieb mit einem eigenen PKW oder mit einem vom Arbeitgeber eingerichteten Zubringerdienst zu erreichen (BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 23, aaO). (2) Soweit die Beschwerden ganz generell geltend machen, für die Frage der „weiten Entfernung“ iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG sei - entgegen des Wortlauts - nicht auf eine räumliche Entfernung abzustellen und es seien daher moderne Kommunikationsmittel, insb. auch die Ausstattung der Betriebsratsmitglieder mit mobilen Endgeräten, über die Skype-Video-Konferenzen abgehalten werden könnten, zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG eindeutig ist. Entscheidend ist die räumliche Entfernung, nicht andere Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme. Der Gesetzgeber hat mit dem Tatbestandsmerkmal der räumlich weiten Entfernung auf ein von den Besonderheiten des jeweiligen Betriebs unabhängigen Gesichtspunkt (Lage im Raum) abgestellt. Auf die Frage, ob und ggf. in welcher Form und für welche Kreise von Arbeitnehmern im jeweiligen Betrieb moderne Kommunikationsmittel für eine Kommunikation zur Verfügung stehen, soll es gerade nicht ankommen. Jedes andere Verständnis wäre contra legem; die Korrektur des Wortlauts von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG steht nur dem Gesetzgeber zu, wie er auch - befristet bis 31. Dezember 2020 - aus Anlass der Covid-19-Pandemie bspw. die Möglichkeit geschaffen hat, per Video- und Telefonkonferenz an einer Betriebsratssitzung teilnehmen zu können (§ 129 BetrVG in der seit 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung). Im Übrigen ist es - de lege lata - Sache eines jeden Arbeitnehmers zu entscheiden, in welcher Art und Weise Kontakt zum Betriebsratsmitglied des Vertrauens gesucht wird. Die Arbeitnehmer können weder vom Betriebsrat noch vom Arbeitgeber auf eine elektronische Kontaktaufnahme verwiesen werden. (3) Das Seminarhotel „Haus L.“ in G. (H. Weg X, ... G.) befindet sich sprichwörtlich „mitten im Schwarzwald“ und ist bei einer Entfernung von ca. 100 km über öffentliche Straßen in einer Fahrzeit jedenfalls nicht unter 1,5 Stunden für eine Wegstrecke (google-maps schnellste Route: 118 km, Fahrzeit 1 Std. 40 Minuten; kürzeste Route: 95,4 km, Fahrzeit 1 Std. 55 Minuten) vom Hauptbetrieb zu erreichen. Bei Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus-Bahn-Bus) schlägt eine Fahrzeit von mehr als 3 Std. für eine Wegstrecke zu Buche (vgl. google-maps, öffentliche Verkehrsmittel). Für eine persönliche Kontaktaufnahme fallen damit - unter Beachtung der regelmäßigen Verkehrsverhältnisse - mit Hin- und Rückfahrt mindestens 3 Stunden an Fahrzeit an. Eine jederzeitige Möglichkeit für jeden Arbeitnehmer im Betriebsteil G., an das Betriebsratsmitglied seines Vertrauens persönlich herantreten zu können, besteht infolge der Entfernung bei dieser Verkehrsanbindung gerade nicht. Letztlich behaupten auch die Beteiligten Ziffer 6 und 7 zur Möglichkeit einer persönlichen Kontaktaufnahme nichts anderes. Soweit die Beschwerden geltend machen, das Betriebsratsmitglied B. sei regelmäßig in G., können die Arbeitnehmer nicht auf eine Sprechstunde bei diesem verwiesen werden. Jeder Arbeitnehmer muss zeitnah Kontakt zum Betriebsratsmitglied seines Vertrauens aufnehmen können. Besteht diese Möglichkeit nicht, liegen - wie hier - die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG vor. (4) Die Konzernrepräsentanz in B. (Haus H.) ist ca. 630 km vom Hauptbetrieb entfernt und über öffentliche Straßen nicht unter 6 Stunden für eine Wegstrecke (google-maps schnellste Route: 631 km, Fahrzeit 6 Stunden 23 Minuten; kürzeste Route: 627 km, Fahrzeit 6 Stunden 52 Minuten) und mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus-Bahn-Bus) jedenfalls nicht unter 6,5 Stunden (google-maps, öffentliche Verkehrsmittel, Fahrzeit 6 Stunden 52 Minuten) pro Wegstrecke zu erreichen. Eine räumlich weite Entfernung liegt auch hinsichtlich dieses Betriebsteils vor. dd) Weder die Arbeitnehmer des Betriebsteils in G. noch die Arbeitnehmer des Betriebsteils „Haus H.“ in B. haben vor oder nach der angefochtenen Betriebsratswahl vom 1. März 2018 in Bezug auf diese wirksam beschlossen, an der Wahl des Betriebsrats des Hauptbetriebs teilzunehmen. Etwaig 1968 (G.) bzw. 1998 (Haus H.) gefasste Beschlüsse sind gem. § 134 BGB nichtig. Den im Mai (Haus H.) bzw. Juni 2019 (G.) gefassten Beschlüssen kommt keine auf die Betriebsratswahl vom 1. März 2018 bezogene Rückwirkung zu. Infolge dessen haben weder der Betriebsteil in G. noch der Betriebsteil „Haus H.“ die fingierte betriebsverfassungsrechtliche Selbständigkeit mit der angefochtenen Betriebsratswahl verloren (vgl. zur Rechtsfolge eines wirksamen Beschlusses iSv. § 4 Abs. 2 Satz 1 BetrVG: BAG 17. September 2013 - 1 ABR 21/12 - Rn. 20, BAGE 146, 89; Fitting BetrVG § 4 Rn. 35; DKW/Trümner BetrVG 17. Aufl. § 4 Rn. 123). (1) Nach der zum Zeitpunkt der behaupteten Beschlüsse der Arbeitnehmer der Betriebsteile G. (1968) bzw. B. (Haus H., 1998), an der Wahl des Betriebsrats der „Z.“ in S. teilzunehmen, geltenden Rechtslage, waren diese Zuordnungsbeschlüsse nicht möglich. Erst zum 28. Juli 2001 wurde diese Möglichkeit mit der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes geschaffen. (a) Das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 (BetrVG 1952, BGBl. I S. 681) bestimmte in § 3 BetrVG 1952, dass Nebenbetriebe und Betriebsteile nur dann als selbständige Betriebe galten, wenn sie räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig waren. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG 1952 konnte für Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart der Errichtung von Betriebsräten besondere Schwierigkeiten entgegenstanden, durch Tarifvertrag die Errichtung einer anderen Vertretung der Arbeitnehmer des Betriebs bestimmt werden. Der Tarifvertrag bedurfte insoweit der Zustimmung der obersten Arbeitsbehörde des Landes bzw. des Bundesministers für Arbeit, wenn der Geltungsbereich des Tarifvertrags mehrere Länder berührte (§ 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG 1952). Nach der seit dem 15. Januar 1972 bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung (BetrVG 1972 vom 15. Januar 1972, BGBl. I S. 13) galten nach § 4 Satz 1 BetrVG 1972 Betriebsteile als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzung des § 1 BetrVG 1972 erfüllten und räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt (Nr. 1) oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig waren (Nr. 2). Soweit Nebenbetriebe die Voraussetzungen des § 1 BetrVG nicht erfüllten, waren sie dem Hauptbetrieb zuzuordnen (§ 4 Satz 2 BetrVG 1972). Das Gesetz ging damit von der grundsätzlichen Selbständigkeit von Nebenbetrieben aus (vgl. GK-BetrVG/Kraft 5. Aufl. § 4 Rn. 1). Gleichzeitig bestimmte § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG 1972, dass durch Tarifvertrag von § 4 BetrVG 1972 abweichende Regelungen über die Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben, soweit dadurch die Bildung von Vertretungen der Arbeitnehmer erleichtert wurde, bestimmen werden konnten. Solche Tarifverträge bedurften der Zustimmung der obersten Arbeitsbehörde (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BetrVG 1972). Damit war es allein auf der Grundlage eines Tarifvertrages möglich, einen als selbständig geltenden Betriebsteil einem anderen Betrieb zuzuordnen (vgl. Richardi BetrVG 7. Aufl. § 3 Rn. 40 ff.; GK-BetrVG/Kraft 5. Aufl. Rn. 22 ff., 26). Die Zustimmung des zuständigen Arbeitsministeriums war - als Verwaltungsakt - Teil des Rechtssetzungsakts und Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Inhalte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG 1972 regelnden Tarifvertrag (vgl. Richardi BetrVG 7. Aufl. § 3 Rn. 58). Die betriebsverfassungsrechtliche Wirkung der Tarifverträge trat frühestens mit Erteilung der Genehmigung ein; diese wirkte nicht zurück (vgl. GK-BetrVG/Kraft 5. Aufl. § 3 Rn. 40 mwN). (b) Der Gesetzgeber erkannte, dass sich § 4 Satz 1 BetrVG 1972 in der Praxis nicht selten nachteilig auswirkte, weil sich die Arbeitnehmer der nach § 4 Satz 1 BetrVG 1972 als selbständig fingierten Betriebsteilen, wenn diese keinen Betriebsrat gewählt hatten, ohne eine bestehende tarifvertragliche Regelung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG 1972 nicht vom Betriebsrat des Hauptbetriebs mitvertreten lassen konnten (vgl. BT-Drucks. 14/5741 S. 35). Durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG-Reformgesetz, BGBl. I S. 1852) wurde deshalb § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG angefügt, um es den Arbeitnehmern in als selbständig geltenden Betrieben freizustellen, ob sie einen eigenen Betriebsrat wählen oder an der Wahl des Betriebsrats teilnehmen wollen (vgl. BT-Drucks. 14/5741 S. 35). Die Belegschaft eines betriebsratslosen Betriebsteils iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat seither drei Möglichkeiten über eine kollektivrechtliche Repräsentanz zu befinden: Sie kann betriebsratslos bleiben, weil sie sich weder für die Wahl eines eigenen Betriebsrats noch für eine Zuordnung zum Hauptbetrieb entscheidet; sie kann für den Betriebsteil einen eigenständigen Betriebsrat wählen, der dann nur die Beschäftigten dieses Betriebsteils vertritt, oder die Teilnahme an der Wahl im Hauptbetrieb beschließen. In den ersten beiden Fällen bleibt die Fiktion eines eigenständigen Betriebs erhalten (vgl. BAG 17. September 2013 - 1 ABR 21/12 - aaO). Mit dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG vorgesehenen Abstimmungsverfahren hat der Gesetzgeber für die in einem qualifizierten Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer einen einfachen Weg für eine Repräsentation geschaffen, ohne selbst einen Betriebsrat zu errichten. Dessen Belegschaft wird selbst dann von einem Betriebsrat vertreten, wenn unter den dort Beschäftigten keine Bereitschaft für die Übernahme eines Betriebsratsamts besteht. Sie kann die ansonsten eintretende Betriebsratslosigkeit durch eine entsprechende Beschlussfassung abwenden. Dabei ist der Gesetzgeber offenbar davon ausgegangen, dass in kleineren Einheiten die Bereitschaft, für den Betriebsrat zu kandidieren, weniger ausgeprägt ist, als in größeren Betrieben. Weder der Arbeitgeber noch die im Hauptbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer können die damit verbundene Zuordnung verhindern (BAG 17. September 2013 - 1 ABR 21/12 - Rn. 33, aaO). (2) Wenn auch die Verkennung des Betriebsbegriffs regelmäßig nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl, sondern nur zu deren Anfechtbarkeit führt, so unterliegt der Betriebsbegriff - in den Grenzen der durch den Gesetzgeber (bspw. zugunsten der Tarifvertragsparteien in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG) eingeräumten Möglichkeiten - nicht der Disposition der Betriebs- oder Tarifvertragsparteien (vgl. GK-BetrVG/Franzen 11. Aufl. § 1 Rn. 45; Schaub/Koch ArbR-Hdb 18. Aufl. § 216 Rn. 1; ErfK/Koch 20. Aufl. § 3 BetrVG Rn. 1) und zwar auch dann nicht, wenn eine vom Gesetz abweichende Regelung zweckmäßig oder sogar geboten erscheint. Der Gesetzgeber hat die Bestimmungen des BetrVG grundsätzlich zweiseitig-zwingend ausgestaltet und damit auch der Normsetzung durch Tarifverträge weitgehend entzogen (vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 27/08 - Rn. 15, BAGE 131, 277). Aus diesem Grunde musste der Gesetzgeber in diesen Fragen den Abschluss von Tarifverträgen ausdrücklich zulassen, wenn er der Auffassung war, dass die Regelung durch die Tarifvertragsparteien in bestimmten Gewerbezweigen zu sachlich sinnvolleren Ergebnissen führen könne und demgegenüber das Interesse an einer einheitlichen Organisationsstruktur zurücktrete (vgl. BAG 10. Februar 1988 - 1 ABR 70/86 - B II 2 b der Gründe, BAGE 57, 317). Selbst den Tarifvertragsparteien ist damit jedoch keine beliebige Ausgestaltung der Repräsentationsstrukturen der Arbeitnehmervertretungen eröffnet, vielmehr sind diese an das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG gebunden (vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 27/08 - Rn. 22, aaO; 10. November 2004 - 7 ABR 17/04 - zu B I 3 b aa (1) der Gründe, AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 4); nur in diesem Rahmen ist die Bildung demokratisch legitimierter Arbeitnehmervertretungen möglich. Eine von den §§ 3, 4 BetrVG abweichende Schaffung betriebsverfassungsrechtlicher Strukturen kommt nicht in Betracht. Vielmehr handelt es sich bei den §§ 3, 4 BetrVG insoweit um Verbotsnormen, als sie als zwingende Vorschriften einer von der gesetzlichen Konzeption abweichende Organisation der Arbeitnehmervertretung entgegenstehen (vgl. BAG 19. Juni 2001 - 1 AZR 463/00 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 98, 76). (3) Es kann dahinstehen, ob die Arbeitnehmer des Betriebsteils in G. 1968 und/oder die Arbeitnehmer der Konzernrepräsentanz in B. (Haus H.) 1998 mehrheitlich beschlossen haben, an der Betriebsratswahl der „Z.“ teilzunehmen. 1968 (G.) bestand auf der Grundlage des § 3 BetrVG 1952 nicht die Möglichkeit für einen als selbständig geltenden Betriebsteil an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs teilzunehmen. 1998 („Haus H.“) konnte nur auf der Grundlage eines Tarifvertrags (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG 1972), welcher zudem wegen eines mehrere Länder erfassenden Geltungsbereichs der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung bedurft hätte (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BetrVG 1972), eine von § 4 BetrVG 1972 abweichende Regelung über die Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben, soweit dadurch die Bildung von Vertretungen der Arbeitnehmer erleichtert wurde, bestimmt werden. Kein Beteiligter behauptet, dass ein solcher Tarifvertrag existiert(e), welcher zudem einen Zuordnungsbeschluss, wie er nunmehr in § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG geregelt ist, ermöglicht hätte. Die von den Beteiligten Ziffer 6 und 7 behaupteten Beschlüsse der Arbeitnehmer in G. (1968) bzw. der Konzernrepräsentanz (1998) sind - deren Zustandekommen unterstellt - nach Maßgabe von § 134 BGB nichtig. (a) Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt (§ 134 BGB). § 134 BGB erfasst Rechtsgeschäfte aller Art (Palandt/Ellenberger 78. Aufl. § 134 BGB Rn. 12), also nicht nur Verträge, sondern auch einseitige Rechtsgeschäfte und Beschlüsse (vgl. Schulze/Dörner BGB 10. Aufl. § 134 Rn. 2). Ein Verbot iSv. § 134 BGB muss nicht ausdrücklich angeordnet sein, sondern kann sich - wie hier nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - aus einer Auslegung der maßgeblichen Normen ergeben (vgl. BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 102 ff., AP KSchG 1969 § 17 Nr. 56; 22. November 2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 42, BAGE 144, 47; BGH 30. April 1992 - III ZR 151/91 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 118, 142; 19. Dezember 1968 - zu II 8 a der Gründe, BGHZ 51, 255). Enthält das Gesetz keine - verbotseigene - Rechtsfolgenregelung, ist Sinn und Zweck des verletzten Verbots entscheidend (vgl. BAG 19. August 2015 - 5 AZR 500/14 - Rn. 32, BAGE 152, 228; 22. November 2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 45, aaO). Für die nach § 134 BGB gebotene Abwägung ist wesentlich, ob sich das betreffende Verbot an alle Beteiligten des Geschäfts richtet, das verhindert werden soll, oder ob das Verbot nur eine Partei bindet. Sind beide Teile Adressaten des Verbots, kann regelmäßig angenommen werden, das verbotswidrige Geschäft solle keine Wirkungen entfalten. Richtet sich das Verbot dagegen nur gegen eine Partei, ist regelmäßig der gegenteilige Schluss berechtigt (vgl. BGH 7. Oktober 2014 - EnZR 86/13 - Rn. 41, NVwZ 2015, 122; 14. Dezember 1999 - X ZR 34/98 - zu 3 c der Gründe, BGHZ 143, 283). (b) Der Gesetzgeber anerkennt nur die gesetzlich vorgesehenen Repräsentationsstrukturen. Die Beschlüsse zielen ihrem Inhalt nach auf eine von den zweiseitig-zwingenden Normen des BetrVG 1952 bzw. BetrVG 1972 abweichende und nicht zugelassene Repräsentationsstruktur der Arbeitnehmervertretung. Diese Beschlüsse verstoßen gegen ein gesetzliches Verbot (vgl. BAG 19. Juni 2001 - 1 AZR 463/00 - zu II 2 b aa der Gründe, aaO) und sind nach § 134 BGB nichtig, nachdem sich aus dem Gesetz nicht ein Anderes ergibt. (4) Für die angefochtene Betriebsratswahl vom 1. März 2018 ist es unerheblich, ob die Arbeitnehmer des Betriebsteils G. am 13. Juni 2019 und die Arbeitnehmer des Betriebsteils B. (Haus H.) am 23. Mai 2019 beschlossen haben, an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs teilzunehmen; ein seit der ursprünglichen Beschlussfassung in den Jahren 1968 bzw. 1998 fortbestehender Wille, sich vom Betriebsrat der „Z.“ mitvertreten zu lassen ist unerheblich. Zwar kann nach § 141 BGB ein nichtiges Rechtsgeschäft nach Wegfall des Nichtigkeitsgrundes bestätigt werden (vgl. Palandt/Ellenberger § 134 BGB Rn. 12a). Ein solcher Wegfall des Nichtigkeitsgrundes ist vorliegend (erst) mit der Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes zum 28. Juli 2001 eingetreten. Die Bestätigung nach § 141 BGB setzt jedoch Bestätigungswillen, dh. die Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit oder das Bewusstsein der möglichen Fehlerhaftigkeit (vgl. schon: BAG 13. November 1975 - 2 AZR 610/74 - BAGE 27, 331) voraus (vgl. BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - Rn. 25, BAGE 113, 75; BGH 2. Februar 1990 - V ZR 266/88 - BGHZ 110, 220). Eine Bestätigung scheidet aus, wenn die Parteien das Rechtsgeschäft bedenkenfrei für gültig halten (vgl. BGH 10. Februar 2012 - V ZR 51/11 - Rn. 21 mwN, NJW 2012, 1570; Palandt/Ellenberger § 141 BGB Rn. 6). Eine Bestätigung kommt daher frühestens nach dem Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Beschlusses in Betracht, weil - wie die Beteiligten Ziffer 6 und 7 vorbringen - die Arbeitnehmer der Standorte G. und B. (Haus H.) von der arbeitsgerichtlichen Entscheidung überrascht wurden, ihr Optieren für das Mitwählen des Betriebsrats der „Z.“ also für wirksam hielten. Ein Bestätigungswillen danach ist aber auch deshalb zweifelhaft, weil sich aus den Niederschriften zu den Beschlüssen vom 23. Mai 2019 (Bl. 268 d. Akte LAG) und 13. Juni 2019 (Bl. 271 d. Akte LAG) ergibt, dass die Beschlüsse dahingehen, sich „in der Zukunft“ vom Betriebsrat der „Z.“ vertreten zu lassen. Ungeachtet dessen ist die Rechtsfolge einer wirksamen Bestätigung nach § 141 BGB die volle Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ab dem Zeitpunkt der Bestätigung (ex nunc) und gerade nicht eine umfassende Rückwirkung (vgl. BAG 13. September 2006 - 4 AZR 1/06 - Rn. 34, ZMV 2007, 148; 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 - Rn. 24, AP TzBfG § 14 Vergleich Nr. 1; 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - Rn. 13, BAGE 114, 146; MüKo-BGB/Busche 8. Aufl. § 141 Rn. 16; Palandt/Ellenberger § 141 BGB Rn. 8). Daher können diese im Jahr 2019 gefassten Beschlüsse keine Relevanz für die Betriebsratswahl vom 1. März 2018 entfalten, sondern allenfalls für die nächste Wahl, zumal auch eine Berichtigung von Wahlfehlern nur vor der Wahl in Betracht kommt und die Neuvornahme, dh. die Beschlüsse vom Mai bzw. Juni 2019 auch nicht vor der Wahl vom 1. März 2018 dem Betriebsrat in der Frist des § 4 Abs. 1 Satz 4 BetrVG mitgeteilt wurden und auch nicht mitgeteilt werden konnten. Im Übrigen behauptet kein Beteiligter, dass in den Betriebsteilen G. oder B. (Haus H.) nach dem 28. Juli 2001, dh. unter Geltung von § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, und unter Wahrung der Frist nach § 4 Abs. 1 Satz 4 BetrVG zur Betriebsratswahl vom 1. März 2018 Beschlüsse gefasst und dem Betriebsrat des Hauptbetriebs mitgeteilt worden wären. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der bloße (auch verfestigte) Wille der Arbeitnehmer in G. und in B. (Haus H.), sich vom Betriebsrat der „Z.“ vertreten zu lassen, keine Geltung in der Rechtsordnung beanspruchen kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann das Auseinanderfallen des Willens und der Wirksamkeit seiner Betätigung nicht zugunsten der Willensgeltung gelöst werden. b) Die Anfechtungsmöglichkeit ist nicht deshalb entfallen, weil der Fehler - die Verkennung des Betriebsbegriffs - vom Wahlvorstand vor der Wahl berichtigt worden wäre. Eine Berichtigung liegt nicht vor. c) Der Verstoß - Verkennung des Betriebsbegriffs führen, wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, zur Unwirksamkeit der Wahl, weil hierdurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. aa) Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbs. BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn die Verstöße das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnten. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 67/11 - Rn. 15, AP BetrVG 1972 § 15 Nr. 4; 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 29, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 61; 25. Mai 2005 - 7 ABR 39/04 - zu B II 2 d aa der Gründe, BAGE 115, 34). bb) Die Verkennung des Betriebsbegriffs stellt eine Verletzung wesentlicher Vorschriften des Wahlrechts (§ 7 BetrVG), der Wählbarkeit (§ 8 BetrVG) und des Wahlverfahrens dar. Sie beeinflusst auf jeden Fall das Wahlergebnis und führt daher ohne weiteres zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG (BAG 30. Juni 1993 - 7 ABR 64/92 - zu B III 2 der Gründe, BetrR 1994, 99; Nießen Fehlerhafte Betriebsratswahlen 2006 S. 39). (1) Wahlergebnis im vorgenannten Sinne ist nicht lediglich die Feststellung der neu gewählten Betriebsratsmitglieder, sondern auch, dass - infolge der Verkennung des Betriebsbegriffs - ein einheitlicher statt mehrerer Betriebsräte, als ein „Weniger“ an Betriebsratsgremien als gesetzlich vorgesehen, gewählt wurde. Damit wird das Recht der Arbeitnehmer der jeweiligen arbeitsorganisatorischen Einheit - vorliegend der Betriebsteile in G. und B. (Haus H.) - auf eine jeweils eigens für sie zuständige Betriebsvertretung beschnitten (vgl. Nießen S. 29). Wird umgekehrt statt mehrerer zu wählender Betriebsräte in Verkennung des Betriebsbegriffs ein einheitlicher Betriebsrat gewählt, führt dies zu einem „Mehr“ an Betriebsratsgremien als gesetzlich vorgesehen (vgl. Nießen S. 30). Nichts Anderes gilt, wenn es infolge eines fehlerhaften Abstimmungsvorgangs nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 5 BetrVG zu einer unzulässigen Vergrößerung der betriebsratsfähigen Einheit (vgl. Nießen S. 31) oder zu einer Betriebsratswahl auf der Grundlage eines unwirksamen Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 BetrVG (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 26, BAGE 144, 290) kommt. Deshalb prüft das Bundesarbeitsgericht bei Verkennung des Betriebsbegriffs auch nicht, ob sich der Wahlfehler auf die gewählten Betriebsratsmitglieder auswirken konnte, sondern belässt es bei der Feststellung, dass der Betriebsbegriff verkannt wurde (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - aaO; 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 29 ff., BAGE 139, 197; 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 30 f., AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 19; 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 31 f., NZA 2009, 328; 14. November 2001 - 7 ABR 40/00 - zu B der Gründe, EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 42; 14. Mai 1997 - 7 ABR 52/96 - zu B 2 der Gründe, juris). (2) Durch die fehlerhafte Bestimmung der für die Betriebsratswahl maßgeblichen Einheit wird das aktive und passive Wahlrecht der fälschlich einbezogenen bzw. ausgeschlossenen Arbeitnehmer verletzt (vgl. BAG 30. Juni 1993 - 7 ABR 64/92 - aaO). Diesen ist es durch die Fehleinschätzung der Souveränität ihrer Einheit verwehrt, ihr aktives und/oder passives Wahlrecht für denjenigen Betriebsrat einzusetzen, dem sie gesetzmäßig zugewiesen sind (vgl. Nießen S. 39). Darüber hinaus bewirkt der Wahlfehler die Unrichtigkeit der Wählerliste (§ 2 WO), hat unter Umständen Auswirkung auf die Geschlechterquote (§ 5 WO) und auf die Berechnung der Mindestsitze des Minderheitengeschlechts (§ 15 Abs. 2 BetrVG), kann zu einer Änderung der erforderlichen Zahl der Stützunterschriften für die Wahlvorschläge (§ 14 Abs. 4 BetrVG) führen, verfälscht das Wahlausschreiben (§ 3 WO) hinsichtlich derjenigen Punkte, in denen die Zahl der Arbeitnehmer von Entscheidung ist und wirkt sich eventuell auch auf die Größe des zu wählenden Betriebsratsgremiums aus (vgl. Nießen aaO). (3) Entgegen der Auffassung der Beteiligen Ziffer 6 und 7 hätten die Betriebsteile in G. und B. (Haus H.) auch nicht einen eigenen Betriebsrat im Falle der unterbliebenen Anfechtung der Betriebsratswahl vom 1. März 2018 bzw. im Falle einer Zurückweisung des Anfechtungsantrags wählen können. Eine solche Wahl wäre nichtig gewesen. Die Anfechtbarkeit der Wahl kann auch nicht mit einem Verweis auf § 21a BetrVG verneint werden. (a) Die Wahl eines eigenen Betriebsrats in G. oder B. (Haus H.) nach dem 1. März 2018 wäre nichtig gewesen. (aa) Eine Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Voraussetzung ist, dass der Mangel offenkundig und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“ (vgl. BAG 25. Oktober 2017 - 7 ABR 2/16 - Rn. 15, AP SGB IX § 94 Nr. 10; 23. Juli 2014 - 7 ABR 23/12 - Rn. 41, aaO). Dies ist ua. dann anzunehmen, wenn während der Amtszeit eines ordnungsgemäß gewählten Betriebsrats für denselben Betrieb oder Betriebsteil ohne begründeten Anlass ein weiterer Betriebsrat gewählt wird; in einem Betrieb kann nur ein Betriebsrat bestehen (vgl. BAG 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 - zu B II 1 b bb (1) der Gründe, AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 15; LAG Niedersachsen 2. Dezember 2011 - 6 TaBV 29/11 - Rn. 45, juris; LAG Hessen 30. Juli 2009 - 9 TaBVGa 145/09 - Rn. 19, AE 2010, 40). Ist durch eine nicht angefochtene Betriebsratswahl ein einheitlicher Betriebsrat für mehrere Betriebsteile gebildet worden, ist es unzulässig, während der Amtszeit dieses Betriebsrats einen eigenen Betriebsrat für einen Betriebsteil mit der Begründung zu wählen, dieser Betriebsteil sei selbständig iSv. § 4 BetrVG. Die gleichwohl durchgeführte Wahl ist nichtig (vgl. BAG 11. April 1978 - 6 ABR 22/77 - zu II 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 8). (bb) Die Betriebsratswahl vom 1. März 2018 war ihrerseits nicht nichtig. Eine Betriebsratswahl unter Verkennung des Betriebsbegriffs - wie vorliegend die vom 1. März 2018 - hat zwar deren Anfechtbarkeit zur Folge, grundsätzlich nicht aber deren Nichtigkeit (vgl. BAG 22. November 2017 - 7 ABR 40/16 - Rn. 22, aaO; 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 17, BAGE 144, 290; 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 26, BAGE 139, 197; 19. November 2003 - 7 ABR 25/03 - zu C I 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 55). Wäre eine Anfechtung der Betriebsratswahl vom 1. März 2018 unterblieben und hätten - in der Annahme der Betriebsbegriff sei verkannt worden - während der Amtszeit des gewählten Betriebsrats die Arbeitnehmer in G. oder in B. (Haus H.) eigene Betriebsräte gewählt, trüge eine solche Wahl „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn“, weil es im Betrieb „Z.“ nur einen Betriebsrat geben kann. (b) Entgegen der Auffassung der Beteiligen Ziffer 6 und 7 hätte bei rechtskräftiger Zurückweisung des Anfechtungsantrags auch die Rechtskraft der Entscheidung einer Wahl eigener Betriebsräte in G. und B. (Haus H.) entgegengestanden. Bei Zurückweisung des Anfechtungsantrags steht nach Eintritt der Rechtskraft in den subjektiven Grenzen die Wirksamkeit der Wahl und das Wahlergebnis endgültig und verbindlich fest (vgl. GK-BetrVG/Kreutz 11. Aufl. § 19 Rn. 124), dh. es stünde fest, dass für den Betrieb „Z.“ ein Betriebsrat mit bestimmten Betriebsratsmitgliedern rechtmäßig gewählt wurde. In subjektiver Hinsicht erstreckt sich die Rechtskraft auf alle Beteiligten des Verfahrens, insb. Antragsteller, Antragsgegner und Arbeitgeber (vgl. BAG 20. März 1996 - 7 ABR 41/95 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 82, 291). Darüber hinaus können aber auch Dritte gebunden werden. Insbesondere bei zwischen den Betriebsparteien ergangenen Entscheidungen (vgl. BAG 10. März 1998 - 1 AZR 658/97 - AP ArbGG 1979 § 84 Nr. 5). Dies gilt in besonderer Weise für gestaltende Entscheidungen, wie bspw. die Anfechtung von Betriebsratswahlen (vgl. GMP/Spinner ArbGG 9. Aufl. § 84 Rn. 28; ErfK/Koch 20. Aufl. § 84 ArbGG Rn. 2; Hauck in: Hauck/Helml/Biebl ArbGG 4. Aufl. § 84 Rn. 8; Poeche in: BeckOK Arbeitsrecht § 84 ArbGG Rn. 13; Krause Rechtskrafterstreckung im kollektiven Arbeitsrecht 1996 S. 83, 383). Für ein Beschlussverfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich anerkannt, dass die rechtskräftige Feststellung, dass zwei Unternehmen keinen gemeinsamen Betrieb bilden, auch gegenüber den Arbeitnehmern der Unternehmen wirkt (vgl. BAG 9. April 1991 - 1 AZR 488/90 - BAGE 68, 1). Dies gilt auch bei einer den Antrag im Wahlanfechtungsverfahren zurückweisenden Entscheidung (Krause S. 386 f.; GK-BetrVG/Kreutz 11. Aufl. § 19 Rn. 124). Wird ein auf die Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl gerichteter Feststellungsantrag oder ein Wahlanfechtungsantrag zurückgewiesen, müssen dies auch die Arbeitnehmer aufgrund ihrer Integration in die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung gegen sich gelten lassen. Zudem muss auch ein Betriebsrat - zur Sicherung seiner Arbeit - davor geschützt werden, sich immer wieder mit dem Vorbringen der Nichtigkeit seiner Wahl in der Sache auseinandersetzen zu müssen (vgl. Krause aaO). Die Kausalität des Wahlfehlers kann daher - entgegen der Auffassung der Beteiligten Ziffer 6 und 7 - auch nicht mit dem Argument verneint werden, bei einer rechtskräftigen Zurückweisung des Anfechtungsantrags hätte in den Betriebsteilen G. und B. (Haus H.) ein eigener Betriebsrat in der Amtszeit des am 1. März 2018 gewählten Betriebsrats gewählt werden können. An eine rechtskräftige Entscheidung wären neben den Beteiligten auch die Arbeitnehmer der Betriebsteile gebunden. Eine gleichwohl erfolgte Wahl wäre nichtig. (c) Die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl vom 1. März 2018 kann auch nicht deshalb verneint werden, weil der gewählte Betriebsrat nach § 21a Abs. 1 BetrVG für die weiterhin als selbständig geltenden Betriebsteile G. und B. (Haus H.) zuständig wäre und wegen Verkennung des Betriebsbegriffs unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen hätte. (aa) Die Wahl von Betriebsräten erfolgt nach § 1 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich in den Betrieben. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 4 BetrVG enthalten ergänzende Regelungen zu gemeinsamen Betrieben mehrerer Unternehmen und zu Betriebsteilen und Kleinstbetrieben. Der aus einer Betriebsratswahl hervorgegangene Betriebsrat ist Repräsentant der Belegschaft der betrieblichen Einheit, von der er gewählt worden ist. Seine Errichtung und Betätigung erstreckt sich auf diese Einheit und ist gleichermaßen auf sie beschränkt (BAG 17. September 2013 - 1 ABR 21/12 - Rn. 24, BAGE 146, 89). Das Betriebsverfassungsgesetz erweitert die Zuständigkeit eines Betriebsrats für Arbeitnehmer einer anderen betrieblichen Einheit nur bei Bestehen eines Übergangsmandats (§ 21a BetrVG). Dieses soll in der besonderen Situation einer betrieblichen Umstrukturierung den davon betroffenen Arbeitnehmern vorübergehend ihre betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte erhalten und bis zur Errichtung eines Betriebsrats in der neuen Einheit eine betriebsratslose Zeit vermeiden. Der Gesetzgeber hat in § 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Zuständigkeit des Betriebsrats für die ihm bisher zugeordneten Betriebsteile ausdrücklich und zeitlich befristet angeordnet. Dies lässt erkennen, dass es einer besonderen gesetzlichen Anordnung bedarf, um die Zuständigkeit eines für einen Betrieb gewählten Betriebsrats zu verändern (vgl. BAG 18. November 2014 - 1 ABR 21/13 - Rn. 21, BAGE 150, 74; 17. September 2013 - 1 ABR 21/12 - Rn. 25, aaO). (bb) § 4 Abs. 1 BetrVG enthält keine gesetzliche Anordnung, welche die Zuständigkeit des zu Unrecht gewählten einheitlichen Betriebsrats auf die weiterhin als selbständig geltenden Betriebsteile erstreckte, so dass mit diesem Argument eine Kausalität des Wahlfehlers bzw. grundsätzlich eine Anfechtbarkeit nicht verneint werden kann. Ein (wirksamer) Beschluss nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG über die Teilnahme an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb hat zur Folge, dass für den qualifizierten Betriebsteil ein eigener Betriebsrat nicht gewählt werden kann (vgl. BAG 17. September 2013 - 1 ABR 21/12 - Rn. 26, aaO). Mit einer (wirksamen) Entscheidung begeben sich die im Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer der Möglichkeit, entweder betriebsratslos zu bleiben oder ihre Interessen durch einen ausschließlich von ihnen gewählten Betriebsrat wahrnehmen zu lassen (vgl. BAG 17. September 2013 - 1 ABR 21/12 - Rn. 28, aaO; vgl. auch Bayreuther NZA 2011, 727, 729). Der Beschluss über die Teilnahme an der Wahl im Hauptbetrieb führt zu einer vorübergehenden Zuordnung des qualifizierten Betriebsteils zum Hauptbetrieb (vgl. BAG 17. September 2013 - 1 ABR 21/12 - Rn. 31). Bis zur wirksamen Installation des Betriebsrats bleibt die betriebsverfassungsrechtliche Selbständigkeit des qualifizierten Betriebsteils allerdings erhalten; seine Arbeitnehmer gelten solange nicht als Betriebsangehörige des Hauptbetriebs im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn (vgl. GK-BetrVG/Franzen 11. Aufl. § 4 Rn. 22). Nach § 4 Abs. 1 Satz 5 BetrVG ist der Widerruf des Beschlusses möglich; erfolgt dieser, wird wieder die Wahl eines Betriebsrats für den Betriebsteil möglich (vgl. Fitting § 4 Rn. 36). Maßgebliche Einheit für die Bildung des Betriebsrats bleibt damit der Betrieb; die Zuständigkeit des gewählten Betriebsrats wird nicht über die Einheit „Betrieb“ erweitert. C. Die Kammer hat nach § 92 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.