Beschluss
17 Ta 4/21
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2021:1015.17TA4.21.00
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Leitsätze
Klagt ein Arbeitgeber gegen einen Arbeitnehmer auf Schadensersatz, weil dieser pflichtwidrig Rechnungen eines Dritten zur Zahlung freigegeben haben soll, die der Arbeitgeber für überhöht hält, so ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch für die Klage gegeben, mit der gleichzeitig der Dritte aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Bezahlung dieser Rechnungen in Anspruch genommen wird.(Rn.17)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 17. Juni 2021 - 23 Ca 1864/18 - abgeändert und der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt, soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 2. richtet.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Klagt ein Arbeitgeber gegen einen Arbeitnehmer auf Schadensersatz, weil dieser pflichtwidrig Rechnungen eines Dritten zur Zahlung freigegeben haben soll, die der Arbeitgeber für überhöht hält, so ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch für die Klage gegeben, mit der gleichzeitig der Dritte aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Bezahlung dieser Rechnungen in Anspruch genommen wird.(Rn.17) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 17. Juni 2021 - 23 Ca 1864/18 - abgeändert und der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt, soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 2. richtet. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Ludwigsburg – vom 17. Juni 2021, wonach der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen im vorliegenden Rechtsstreit nicht eröffnet ist, soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 2. richtet. Der Beklagte zu 2. stellte der Klägerin mehrere Rechnungen, die deren damaliger Arbeitnehmer, der Beklagte zu 1., freigab und die die Klägerin sodann beglich. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte zu 2. habe in den Rechnungen Arbeiten abgerechnet, die tatsächlich nicht von diesem erbracht worden seien. Die Klägerin hatte mit der am 21. Dezember 2018 bei Gericht eingegangenen Klage zunächst mit einem Antrag von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung von 263.244,93 Euro Schadensersatz verlangt und geltend gemacht, diese hätten durch kollusives und täuschendes Zusammenwirken in gemeinschaftlicher Tatbegehung die unberechtigte Bezahlung der überhöhten Rechnungen durch die Klägerin und damit den geltend gemachten Schaden verursacht. Nachdem die Beklagten im hierzu eingeleiteten Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Untreue im Juli 2019 freigesprochen wurden, hat die Klägerin ihre Klage und ihren Vortrag umgestellt. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2020 hat die Klägerin den Klageantrag aufgetrennt und dahin abgeändert, dass sie nunmehr vom Beklagten zu 1. die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 151.833,36 Euro wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag durch das pflichtwidrige Freigeben von Rechnungen gegenüber dem Beklagten zu 2. verlangt (Bl. 149 ArbG-Akte) und mit gesondertem Antrag vom Beklagten zu 2. die Zahlung von 122.187,34 Euro aus ungerechtfertigter Bereicherung, weil dieser – aufgrund der Freigabe der Rechnungen durch den Beklagten zu 1. – Beträge bezahlt bekommen habe, für die er die Gegenleistung nicht erbracht habe (Bl. 151 ArbG-Akte). Zuletzt im Streit stehen hierbei in Bezug auf beide Beklagten Rechnungen zu den Bauvorhaben F. G., F. K., F. F., K. D. M., S. K. und L. sowie N.-Neubau L. (vgl. Bl. 147 und 150 ArbG-Akte). Eine gesamtschuldnerische Haftung macht die Klägerin nicht mehr geltend. Mit Schriftsatz vom 2. März 2020 haben die Beklagten hinsichtlich der nun gegen den Beklagten zu 2. gerichteten Klage die sachliche Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt (Bl. 241 ArbG-Akte). Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des bisherigen Vorbringens der Parteien wird auf die Gründe zu I. des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 17. Juni 2021 (Bl. 349 bis 350 ArbG-Akte) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss vom 17. Juni 2021 entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet sei, soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 2. richtet, und hat den Rechtstreit insoweit an das Landgericht Heilbronn verwiesen. Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf den Abschnitt II. des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen (Bl. 350 bis 352 ArbG-Akte). Kurz gefasst hat das Arbeitsgericht eine Zuständigkeit gem. § 2 Abs. 3 ArbGG abgelehnt, weil ein Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt der Gesamtschuldnerschaft nicht hergleitet werden könne, da eine Gesamtschuldnerschaft nicht bestehe. Mache die Arbeitgeberin lediglich einen Schadensersatzanspruch wegen arbeitsvertraglicher Schlechtleistung geltend, seien die Voraussetzungen für eine Zusammenhangsklage im Sinne von § 2 Abs. 3 ArbGG gegen den sich bereichernden Dritten nicht erfüllt; es fehle in einem solchen Fall an dem in § 2 Abs. 3 ArbGG geforderten rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang. Gegen den ihr am 21. Juni 2021 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 5. Juli 2021 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, die Verweisung nach der bisherigen Verfahrensdauer sei verspätet und überraschend. Außerdem stünden die Handlungen der Beklagten in einem unmittelbaren tatsächlichen Zusammenhang. Es handele sich um einheitliche und zusammengehörende Lebenssachverhalte, die zur sachgerechten Beurteilung nicht getrennt voneinander bewertet werden könnten. Es handele sich nicht nur um eine rein zufällige Verbindung. Die Aufspaltung führe zu einer vermeidbaren Mehrbelastung der Justiz und der Parteien. In Verbindung mit der angekündigten Aussetzung des Verfahrens drohe eine überlange Verfahrensdauer; dies laufe dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes zuwider. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 29. Juli 2021 nicht abgeholfen. Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf den Abschnitt I. des Nichtabhilfebeschlusses Bezug genommen (Bl. 372 bis 375 ArbG-Akte). Die Eröffnung des Rechtswegs sei nicht deshalb gegeben, weil die Rechtswegverweisung verspätet und überraschend erfolgt sei. Eine Vorabentscheidung sei beim Vorliegen einer Rechtswegrüge zwingend. Die Klägerin trage ferner keine neuen Umstände vor, die eine abweichend rechtliche Beurteilung der Frage des unmittelbaren Zusammenhangs zulassen würden. Die Rechtswegverweisung verstoße nicht gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, sondern diene diesem, indem dem sachnäheren Gericht die Beurteilung des Falls ermöglicht werde. Der Beklagte zu 2. hat die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Klägerin beantragt und hält den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für nicht gegeben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, §§ 48 Abs. 1, 78 Satz 1 ArbGG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Über die Zulässigkeit des Rechtswegs hinsichtlich der gegen den Beklagten zu 2. gerichteten Klage war vorab zu entscheiden (1.), und zwar im Hinblick auf den Klageantrag in der Fassung vom 17. Januar 2020 (2.). Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen im Urteilsverfahren ergibt sich hierfür aus dem Gesichtspunkt der Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG (3.). Die Klägerin hat das ihr deshalb zustehende Wahlrecht mit der Erhebung des Klageantrags vom 17. Januar 2020 beim Arbeitsgericht wirksam ausgeübt (4.). 1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs hinsichtlich der gegen den Beklagten zu 2. gerichteten Klage entschieden. Die Rüge der Beklagten, der Rechtsweg sei insoweit nicht eröffnet, war nicht verspätet. Eine rügelose Einlassung zur Begründung der Rechtwegzuständigkeit ist nicht möglich. Gem. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG iVm. § 48 Abs. 1 ArbGG ist zwingend vorab über den Rechtsweg zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtswegs rügt. Diese Voraussetzung war gegeben. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 2. März 2020 hinsichtlich des gegen den Beklagten zu 2. gerichteten neuen Antrags vom 17. Januar 2020 eine solche Rüge erhoben. Die Rüge war nicht deshalb verspätet, weil zuvor bereits am 14. Februar 2020 ein Kammertermin mit Antragstellung stattgefunden hatte. Wegen der überragenden Bedeutung des gesetzlichen Richters kann sie auch in einem späteren Verfahrensstadium erhoben werden (BeckOK ArbR/Clemens, 61. Ed. 1.9.2021, ArbGG § 2 Rn 6). Die Rüge kann auch noch nach dem Beginn der Verhandlung zur Hauptsache erhoben werden (GMP/Germelmann/Künzl, 9. Aufl. 2017, ArbGG § 48 Rn. 77; vgl. Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 17a GVG Rn. 6). Die Frage der Rechtswegzuständigkeit kann als ein von Amts wegen zu berücksichtigender Punkt (vgl. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG iVm. § 48 Abs. 1 ArbGG) gerade Gegenstand der mündlichen Verhandlung sein, vgl. § 139 Abs. 3 ZPO. Selbst das verspätete Vorbringen unverzichtbarer Rügen hat, da nicht durch § 296 Abs. 3 ZPO sanktioniert, keinerlei Folgen für die nachlässige Partei (vgl. LAG Baden-Württemberg 16. April 2021 – 10 Sa 69/20 – Rn. 8 mwN). Zu den verzichtbaren Zulässigkeitsrügen gehört der Rechtsweg nicht, da er von Amts wegen zu beachten ist (LAG Baden-Württemberg 16. April 2021 – 10 Sa 69/20 – Rn. 8 mwN). Die Prorogation des Rechtsweges ist unzulässig (BGH 7. November 1996 – IX ZB 15/96 – Rn. 5 mwN; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 38 ZPO Rn. 3; BeckOK ZPO/Toussaint, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 38 Rn. 16), deswegen gilt auch § 39 ZPO nicht für die Zulässigkeit des Rechtswegs (vgl. OLG Nürnberg 11. Dezember 2006 – 9 W 2459/06 – Rn. 7; OLG Düsseldorf 25. Februar 2014 – I-1 U 86/13, 1 U 86/13 – Rn. 11; BeckOK ZPO/Toussaint, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 39 Rn. 18). Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Beklagten hierbei ergeben sich auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass am 14. Februar 2020 ein Kammertermin stattfand, nicht. Bereits mit Verfügung vom 4. Februar 2020 (Bl. 197 ArbG-Akte) hatte das Gericht die den Beklagten gewährte Stellungnahmefrist bis zum 3. März 2020 verlängert und darauf hingewiesen, dass eine streitige Entscheidung in dem Kammertermin vom 14. Februar 2020 nicht ergehen könne. Die bisherige Verfahrensdauer entbindet das Gericht nicht von der zwingenden Vorabentscheidung. Dem Gesetz lässt sich gerade nicht entnehmen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt bereits aufgrund Zeitablaufs keine (Vorab-)Entscheidung mehr zu treffen sein soll. Maßgeblich ist allein, dass noch keine Hauptsacheentscheidung selbst getroffen worden ist (GMP/Germelmann/Künzl, 9. Aufl. 2017, ArbGG § 48 Rn. 78 mwN). Selbst wenn das Arbeitsgericht trotz Rüge einer Partei über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorab, sondern erst in der Hauptsacheentscheidung entscheiden würde, wäre die Vorabentscheidung ggf. gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 GVG, § 78 Abs. 1 ArbGG, §§ 568 ff. ZPO im Berufungsverfahren vorab durch das Berufungsgericht nachzuholen (vgl. ausführlich BAG 26. März 1992 – 2 AZR 443/91 – Rn. 54 ff.; BeckOK ArbR/Klose, 61. Ed. 1.9.2021, ArbGG § 65 Rn. 3 mwN). 2. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass für die Prüfung der Rechtswegzuständigkeit hinsichtlich der gegen den Beklagten zu 2. gerichteten Klage der Klageantrag in der Fassung vom 17. Januar 2020 maßgeblich ist. Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen richtet sich die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs zunächst nach den tatsächlichen Umständen zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit. Nachträgliche Veränderungen führen grundsätzlich nicht zum Verlust des einmal gegebenen Rechtswegs (BAG 5. September 2018 – 9 AS 3/18 – Rn. 14), vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG. Der Grundsatz der Fortdauer der Zulässigkeit des Rechtswegs, sog. perpetuatio fori gilt aber nur bei Veränderungen von Umständen tatsächlicher Art sowie für Rechtsänderungen. Voraussetzung ist die Identität des Streitgegenstands, wird dieser verändert, so kann auch nachträglich der Rechtsweg unzulässig werden (BAG 28. Oktober 1993 – 2 AZB 12/93 – Rn. 27; vgl. BAG 29. November 2006 – 5 AZB 47/06 – Rn. 3 mwN; vgl. GMP/Germelmann/Künzl, 9. Aufl. 2017, ArbGG § 48 Rn. 72; MüKoZPO/Zimmermann, 5. Aufl. 2017, GVG § 17 Rn. 7; Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 17 GVG Rn. 1). Der Gegenstand des Verfahrens bestimmt sich dabei nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) (st. Rspr, vgl. nur BAG 3. Dezember 2020 – 7 AZB 58/20 – Rn. 25 mwN; BAG 2. August 2018 – 6 AZR 437/17 – Rn. 20). Hier hat die Klägerin den ursprünglichen Klageantrag mit Schriftsatz vom 17. Januar 2020 unter Änderung des Streitgegenstands abgeändert, indem sie von einem gesamtschuldnerischen Schadensersatzanspruch übergegangen ist zu einem nur gegen den Beklagten zu 2. gerichteten Zahlungsantrag aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung. 3. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist im Hinblick auf die gegen den Beklagten zu 2. gerichteten Klage nach § 2 Abs. 3 ArbGG eröffnet. Der hierfür erforderliche Zusammenhang mit der gegen den Beklagten zu 1. gerichteten Klage besteht. a) Nach § 2 Abs. 3 ArbGG können vor die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter die Absätze 1 und 2 des § 2 ArbGG fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für die Geltendmachung des Anspruchs nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Bei einer Zusammenhangsklage muss die Partei der Zusammenhangsklage nicht identisch sein mit der Partei der Hauptklage. Es genügt, wenn eine Partei der Hauptklage auch Partei der Zusammenhangsklage ist (vgl. BAG 4. September 2018 – 9 AZB 10/18 – Rn. 24; BAG 2. Dezember 1992 – 5 AS 13/92 – Rn 7). Ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn der Anspruch auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruht oder wirtschaftliche Folge desselben Tatbestands ist. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen (BAG 16. April 2014 – 10 AZB 12/14 – Rn. 11). Rechtlich oder innerlich zusammengehörende Verfahren sollen nicht in Verfahren vor verschiedenen Gerichten aufgespalten werden (zuletzt BAG 10. Juni 2010 – 5 AZB 3/10 – Rn. 12 mwN). Zweck des § 2 Abs. 3 ArbGG ist, divergierende Entscheidungen der ordentlichen Gerichte und der Arbeitsgerichte zu vermeiden (vgl. Hessisches LAG 20. Dezember 2019 – 14 Ta 398/19 – Rn. 38; ErfK/Koch, 21. Aufl. 2021, ArbGG § 2 Rn. 27). b) Bei der Hauptsacheklage gegen den Beklagten zu 1. handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit. Die Arbeitsgerichte sind im Hinblick auf die gegen den Beklagten zu 1. als ehemaligen Arbeitnehmer der Klägerin gerichteten Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG ausschließlich zuständig. Hierüber besteht auch zwischen den Parteien kein Streit. c) Unter Anwendung der dargelegten Grundsätze besteht zwischen den gegenüber beiden Beklagten jeweils erhobenen Ansprüchen der erforderliche Zusammenhang. Beiden Klagen liegt ein in wesentlichen Teilen identischer Lebenssachverhalt zugrunde. Maßgeblich für die gegenüber beiden Beklagten geltend gemachten Ansprüche ist jeweils, dass der Beklagte zu 2. gegenüber der Klägerin tatsächlich eine überhöhte Rechnung gestellt hat, die diese sodann bezahlt hat, weil der Beklagte zu 1. diese zur Zahlung freigegeben hat. Insoweit ist für die geltend gemachten Ansprüche jeweils in wesentlichen Teilen derselbe Sachverhalt streitentscheidend. Das tatsächliche Vorliegen eines gezahlten Rechnungsbetrags ohne korrespondierende Gegenleistung des Beklagten zu 2. ist einerseits Voraussetzung dafür, dass im Verhältnis zum Beklagten zu 2. eine Leistung ohne Rechtsgrund als Anspruchsvoraussetzung vorliegt. Es ist zum anderen Voraussetzung dafür, dass eine dem Beklagten zu 1. ggf. vorwerfbare Pflichtverletzung als Anspruchsvoraussetzung vorliegt. Die hier in tatsächlicher Hinsicht zu klärende Frage, ob die bezahlten Rechnungen (teilweise) überhöht waren, kann nur einheitlich entschieden werden. Auch auf der Rechtsfolgenseite sind die geltend gemachten Ansprüche verklammert. Voraussetzung für das Bestehen eines von dem Beklagten zu 1. ggf. zu erstattenden Schadens ist, dass die nach Auffassung der Klägerin überzahlten Beträge nicht von dem Beklagten zu 2. zurückgefordert werden können. Beide Ansprüche stehen damit auch dergestalt in einem rechtlichen Zusammenhang, dass ihr Verhältnis zueinander geklärt werden muss. Angesichts dieser Umstände bestünde bei einer Auftrennung der Verfahren die Gefahr divergierender Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit einerseits und der Arbeitsgerichtsbarkeit andererseits, die durch die Möglichkeit der Zusammenhangsklage gem. § 2 Abs. 3 ArbGG gerade vermieden werden soll. Anders als in dem vom Arbeitsgericht herangezogenen Fall des LAG Köln (9. Juli 2009 – 7 Ta 220/08) wird der Beklagte zu 2. als Dritter vorliegend nicht als Fremdschädiger in Anspruch genommen, sondern lediglich als ungerechtfertigt Bereicherter. Diese ungerechtfertigte Bereicherung wurde nach dem Vortrag der Klägerin gerade dadurch ermöglicht, dass der Beklagte zu 1. durch schuldhafte Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Prüf- und Kontrollpflichten die ungerechtfertigten Auszahlungen verursacht und dadurch unmittelbar – ohne weiteres Zutun des Beklagten zu 2. – die ungerechtfertigte Bereicherung ermöglicht hat. Soweit das LAG Köln unter Rn. 8 seiner Entscheidung in einem nicht entscheidungserheblichen obiter dictum angenommen hat, bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen arbeitsvertraglicher Schlechtleistung gegenüber dem Arbeitnehmer seien die Voraussetzungen für eine Zusammenhangsklage im Sinne von § 2 Abs. 3 ArbGG gegen den kriminellen Dritten als Fremdschädiger nicht erfüllt, ist die Entscheidung daher schon nicht einschlägig. Das Bundesarbeitsgericht hat dagegen in einem gleichgelagerten Fall, in dem – wie hier – über Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen einen Dritten wegen überhöhter Rechnungen und Schadensersatz gegen einen Arbeitnehmer wegen pflichtwidriger Freigabe dieser Rechnungen gestritten wurde, ein Wahlrecht der Klägerin zwischen dem Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und der Zusammenhangsklage vor dem Arbeitsgericht angenommen (vgl. BAG 5. September 2018 – 9 AS 3/18 – Rn. 16 und 17). Auch dort hatte die Beklagte Rechnungen gestellt, die ein ebenfalls verklagter Arbeitnehmer nach Auffassung der Klägerin pflichtwidrig freigab und die anschließend von der Klägerin beglichen wurden. Mit der Klage machte die Klägerin – wie hier – geltend, dass die Beklagte keine Leistungen für die in den freigegebenen Rechnungen ausgewiesenen Forderungen erbracht hatte. d) Eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts besteht nicht. 4. Danach stand der Klägerin in Bezug auf den Beklagten zu 2. ein Wahlrecht zwischen dem Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gem. § 13 GVG und dem durch die Möglichkeit der Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG eröffneten Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten offen. Dieses Wahlrecht hat sie durch die Erhebung des Klageantrags gegen den Beklagten zu 2. mit Schriftsatz vom 17. Januar 2020 beim Arbeitsgericht wirksam ausgeübt. III. Da die sofortige Beschwerde der Klägerin Erfolg hat, ergeht keine Kostenentscheidung (LAG Köln 19. Juli 2006 – 9 Ta 228/06 – Rn. 25; Schwab/Weth (Hrsg.) in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 48 ArbGG Rn. 72). Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung, weshalb gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel stattfindet (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG iVm. §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG).