Beschluss
14 Ta 398/19
Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2019:1220.14TA398.19.00
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Leitsätze
Für einen Anspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf eine Ausgleichszahlung betreffend virtuelle Geschäftsanteile aus einem virtuellen Beteiligungsprogramm ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch dann gegeben, wenn es sich um getrennte Vertragsverhältnisse handelt und die Teilnahme am Beteiligungsprogramm zum Zwecke der Unternehmensbindung vom Arbeitgeber nicht nur bestimmten Arbeitnehmern, sondern auch freien Beratern angeboten wird.
Entscheidend ist, dass im konkreten Fall das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses die Teilnahme am Programm vermittelte.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2019 – 11 Ca 4909/19 – abgeändert:
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für einen Anspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf eine Ausgleichszahlung betreffend virtuelle Geschäftsanteile aus einem virtuellen Beteiligungsprogramm ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch dann gegeben, wenn es sich um getrennte Vertragsverhältnisse handelt und die Teilnahme am Beteiligungsprogramm zum Zwecke der Unternehmensbindung vom Arbeitgeber nicht nur bestimmten Arbeitnehmern, sondern auch freien Beratern angeboten wird. Entscheidend ist, dass im konkreten Fall das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses die Teilnahme am Programm vermittelte. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2019 – 11 Ca 4909/19 – abgeändert: Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten im hiesigen Verfahren im Rahmen einer Klage auf die Leistung einer Ausgleichszahlung für 1800 virtuelle Geschäftsanteile aus einem virtuellen Beteiligungsprogramm der Beklagten um den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen. Mit seiner Klageschrift vom 10. April 2019 machte der Kläger und Beschwerdeführer (künftig: Kläger) neben diesem Zahlungsanspruch im Rahmen einer Stufenklage einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft über an andere leitende Angestellte gezahlte Boni, Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der begehrten Auskunft an Eides statt und Zahlung eines entsprechenden, nach Auskunftserteilung zu beziffernden Bonusanspruchs geltend. Mit Beschluss vom 17. Juli 2019 (Bl. 1 der Akte) hat das Arbeitsgericht den Zahlungsantrag zu 1) nach Anhörung der Parteien abgetrennt und unter dem hiesigen erstinstanzlichen Aktenzeichen fortgeführt. Die Stufenklage ist unter dem Az.: 11 Ca 2371/19 am Arbeitsgericht Frankfurt am Main anhängig. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (künftig: Beklagte) wurde im Jahr 2014 als Startup in der Rechtsform einer GmbH gegründet und befasst sich mit der Vermittlung von Darlehensverträgen. Durch Umwandlungsbeschluss vom 11. Mai 2018 wurde die GmbH formwechselnd in die jetzige Beklagte umgewandelt und verfolgt ihren Unternehmenszweck seitdem als AG. Am 4. November 2015 legte die Beklagte ein virtuelles Beteiligungsprogramm (Bl. 30 ff. der Akte) auf. Der Präambel zufolge bezweckte das Beteiligungsprogramm bestimmte Mitarbeiter und/oder Berater der Gesellschaft am Wertzuwachs der Gesellschaft zu beteiligen und langfristig an die Gesellschaft zu binden, wobei mit den Berechtigten jeweils eine gesonderte Beitrittsvereinbarung über die Ausgabe und Ausübung virtueller Geschäftsanteile abgeschlossen werden sollte. Erst durch den Abschluss einer solchen Beitrittsvereinbarung kann gemäß der Regelung in der Präambel des Beteiligungsprogramms ein Anspruch auf Gewährung von virtuellen Geschäftsanteilen entstehen. Voraussetzung der Berechtigung ist gem. § 1.2.1 des Beteiligungsprogramms das Bestehen eines ungekündigten Dienstverhältnisses mit der Gesellschaft. Gemäß § 1.2.2 ist auch für Berater, die mit der Beklagten in einem ungekündigten Dienstleistungsverhältnis stehen, eine Beteiligung möglich. § 4 Abs. 2 des Beteiligungsprogramms schließt eine Anpassung der Anzahl der gewährten virtuellen Geschäftsanteile im Fall von Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen und damit den Verwässerungsschutz in diesen Fällen aus. Wegen der Einzelheiten des Beteiligungsprogramms im Übrigen wird auf Bl. 30 ff. der Akten Bezug genommen. Der Kläger war bei der Beklagten zunächst auf Grundlage eines schriftlichen „Dienstleistungsvertrages“ vom 10. November 2015 (Bl. 40 ff. der Akte) als Berater tätig und erhielt hierfür eine monatliche Vergütung i.H.v. 3.000 € zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. § 3 des Dienstleistungsvertrages des Klägers regelt in Abs. 2, dass der Mitarbeiter die Möglichkeit hat, sich am virtuellen Beteiligungsprogramm des Auftraggebers zu beteiligen und dass alle diesbezüglichen Regelungen Bestandteil eines separaten Vertrags zwischen den Parteien sind. Die Parteien schlossen unter dem 6. Januar 2016 eine erste Beteiligungsvereinbarung (Bl. 44 der Akte) wonach der Kläger insgesamt 900 virtueller Geschäftsanteile unentgeltlich erhalten sollte; 300 Anteile mit Gewährungstag 1. Mai 2016 und 600 Anteile mit Gewährungstag 1. November 2017. Außerdem sieht die Beitrittsvereinbarung, eine Kaufoption für 600 weitere virtuelle Geschäftsanteile vor, die bis zum 1. Mai 2016 ausgeübt werden muss. Dies ist fristgerecht erfolgt. Mit Datum vom 1. Juni 2016 ersetzten die Parteien den zwischen ihnen bestehenden Dienstleistungsvertrag durch einen Arbeitsvertrag (Bl. 46 ff. der Akte). Hiernach wurde der Kläger als Vertriebsleiter bei der Beklagten eingestellt. Unter dem gleichen Datum schlossen die Parteien eine neue Beitrittsvereinbarung (Bl. 51 ff. der Akte) zu dem bei der Beklagten bestehenden Beteiligungsprogramm ab, die auf den zwischen den Parteien unter dem 1. Juni 2016 geschlossenen Arbeitsvertrag verweist. Ausweislich der Präambel diente diese neue Beitrittsvereinbarung unter anderem der Übertragung der von der Kaufoption erfassten virtuellen Geschäftsanteile. § 2.1 der Beitrittsvereinbarung regelt zudem, dass die Beklagte dem Kläger nach Maßgabe des Beteiligungsprogramms unentgeltlich 600 weitere virtuelle Geschäftsanteile gewährt und zwar jeweils 300 am 1. Juni 2018 und am 1. Juni 2019 jeweils zum Ausgangswert von 172,80 €. Nach § 2.2 verfallen diese Geschäftsanteile, wenn vor dem Gewährungstag ein Verfallsereignis i.S.d. des virtuellen Beteiligungsprogramms eintritt. Der Kläger erhielt am 1. Juni 2016 600 weitere virtuelle Geschäftsanteile und am 1. Juni 2018 300 weitere virtuelle Geschäftsanteile. Die Hauptversammlung der Beklagten beschloss am 18. Juni 2018 die Erhöhung des Grundkapitals von 79.822 € auf 1.125.000 € durch Ausgabe von 1.045.178 Inhaberaktien gegen Bareinlage. Zur Zeichnung der neuen Aktien wurden nach Ziff. 2 des Tagesordnungspunktes 1 der Hauptversammlung (Bl. 61 ff. der Akte) ausschließlich die bisherigen Aktionäre anteilig zu ihrer Beteiligung am Grundkapital, nicht aber die Inhaber virtueller Anteile zugelassen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 26. April 2019 zum 31. März 2019. Der Kläger hat hiergegen Kündigungsschutzklage erhoben, die beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Az.: 11 Ca 1448/19 anhängig ist. Der Kläger ist der Auffassung, der Ausschluss des Verwässerungsschutzes im virtuellen Beteiligungsprogramm sei unwirksam, weswegen ihm aufgrund des Börsengangs der Beklagten eine Exitbeteiligung i.H.v. 1.927.680 € zustehe. Er hat gemeint, für die Verfolgung dieses Anspruchs mit seiner vorliegenden Klage sei der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG gegeben. Es handele sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Insoweit hat er behauptet, der Abschluss eines Arbeitsverhältnisses sei von Anfang an geplant gewesen und der Vertrag sei allein aus Kostengründen zunächst als Dienstleistungsvertrag deklariert worden. Faktisch habe sich durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags in der Durchführung des Vertragsverhältnisses praktisch nichts geändert. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei aber zumindest aus § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG begründet, weil das virtuelle Beteiligungsprogramm von Anfang an der langfristigen Bindung der betreffenden Mitarbeiter an die Beklagte gedient habe. Die insgesamt gewährten virtuellen Beteiligungen könnten nur einheitlich betrachtet werden, zumal die Beklagte selbst nicht zwischen der Arbeitnehmerschaft des Klägers und seiner formalen Stellung als Dienstleister unterschieden habe. Schließlich hat der Kläger die Ansicht vertreten, die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen ergebe sich aus § 2 Abs. 3 ArbGG im Hinblick auf die beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main anhängige Kündigungsschutzklage. Der Kläger hat im Rahmen seiner ursprünglich mit dem Antrag zu 2) verfolgten und nun unter einem anderen Aktenzeichen fortgeführten Stufenklage behauptet, an andere leitende Angestellte, die an dem virtuellen Beteiligungsprogramm teilgenommen haben, sei ein Bonus gezahlt worden, wobei er mutmaßt, dies sei zum Ausgleich der Verwässerung ihrer virtuellen Anteile erfolgt. Die Beklagte hat die Unzulässigkeit des angerufenen Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten gerügt und insofern die Auffassung vertreten, die maßgeblichen Vereinbarungen in Bezug auf das virtuelle Beteiligungsprogramm vom 4. November 2015 seien geschlossen worden, als zwischen den Parteien ein Dienstleistungsverhältnis bestanden habe, weshalb es sich gerade nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis handele. Ein rechtlicher oder unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Kündigungsschutzverfahren und dem hiesigen Rechtsstreit bestehe nicht, deshalb komme die Rechtswegzuständigkeit aus § 2 Abs. 3 ArbGG nicht in Betracht. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 17. Juli 2019 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Rechtswegzuständigkeit ergebe sich weder aus § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG noch aus § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG und es bestehe auch nicht der für eine Rechtswegzuständigkeit gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG erforderliche Zusammenhang des hiesigen Rechtsstreits zu dem anhängigen Kündigungsschutzverfahren. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergebe sich auch dann nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, wenn man annehme, dass der Kläger bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrages und damit zum Zeitpunkt der ersten Beitrittsvereinbarung vom 6. Januar 2016 als Arbeitnehmer zu qualifizieren gewesen sei. Auch dann handele sich nicht um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis. Dies folge daraus, dass das virtuelle Beteiligungsprogramm rechtlich selbstständig neben dem Arbeitsverhältnis bestehe und für sich selbst wirtschaftlich funktionsfähig sei. Ein rechtlicher Zusammenhang bestehe auch nicht im Hinblick darauf, dass die Beklagte in der zweiten Beitrittsvereinbarung vom 1. Juni 2016 auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien hinweise. An einem rechtlichen Zusammenhang fehle es auch deswegen, weil die Entscheidung über die Zuteilung der virtuellen Geschäftsanteile nach dem virtuellen Beteiligungsprogramm der Gesellschaftsversammlung vorbehalten bleibe. Dass die Beitrittsvereinbarung ihre tatsächliche Ursache in der wirtschaftlichen Verbindung der Parteien durch einen Arbeitsvertrag gehabt habe, rechtfertige nicht die Annahme eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG. Die für das virtuelle Gesellschaftsverhältnis maßgeblichen wirtschaftlichen Lebenssachverhalte seien andere, als diejenigen, die sich auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Arbeitsleistung und Vergütung seien von den das virtuelle Gesellschaftsverhältnis prägenden Umständen nicht abhängig gewesen. Die Ansprüche des Klägers aus dem virtuellen Beteiligungsprogramm seien allenfalls mittelbar durch das Verhalten der Parteien in arbeitsrechtlicher Hinsicht zu beeinflussen gewesen. Damit hätten die Rechtsverhältnisse jeweils andere voneinander weitgehend unabhängige Zwecke. Es bestehe auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem hiesigen Rechtsstreit und der erhobenen Kündigungsschutzklage, so dass sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auch nicht aus § 2 Abs. 3 ArbGG ergebe. Gegen diesen ihm am 15. August 2019 zugestellten Beschluss hat der Kläger unter dem 29. August 2019 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit durch die Kammer erlassenem Beschluss vom 2. Oktober 2019 nicht abgeholfen hat. Mit der in der Beschwerdeschrift selbst enthaltenen Beschwerdebegründung vertritt der Kläger weiterhin die Ansicht, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG zulässig. Der erforderliche unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang ergebe sich maßgeblich daraus, dass das Beteiligungsprogramm seine Bindung an den Betrieb bezwecke und er die Beteiligungsvereinbarung vom 1. Juni 2016 nicht hätte abschließen können, wenn er nicht mit der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis gestanden hätte. Auf den Dienstleistungsvertrag komme es insoweit nicht an, weil dieser zum Zeitpunkt der Beteiligungsvereinbarung vom 1.Juni 2016 gerade nicht mehr bestanden habe. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass die Verfallsereignisse nach § 5.3.1 des virtuellen Beteiligungsprogramms an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geknüpft seien. Die Beendigung des Dienstleistungsvertrags habe gerade nur im Hinblick auf den Abschluss des Arbeitsvertrages nicht zum Eintritt eines Verfallsereignisses im Sinne des virtuellen Beteiligungsprogramms geführt. Der Kläger beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2019 abzuändern und den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Beklagte hält die sofortige Beschwerde für unbegründet. Sie vertritt die Ansicht, es fehle an dem nach § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang, weil die Teilnahme an dem virtuellen Beteiligungsprogramm der Beklagten gerade kein Arbeitsverhältnis erfordere. Dies zeige sich schon daran, dass der Kläger bereits teilgenommen habe, als noch ein Dienstleistungsverhältnis zur Beklagten bestanden habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass die zweite Beitrittsvereinbarung in erster Linie der Umsetzung der Übertragung weiterer virtuelle Geschäftsanteile im Rahmen einer dem Kläger gewährten Kaufoption nach Maßgabe der ersten Beitrittsvereinbarung vom 6. Januar 2016 gedient habe. Diese Option habe der Kläger aber gerade vor und unabhängig von dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien gezogen. Auch aus § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG und aus § 2 Abs. 3 ArbGG ergebe sich die Rechtswegzuständigkeit nicht, weder handele sich um eine bürgerliche Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis noch bestehe ein rechtlicher oder unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem anhängigen Kündigungsschutzverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze Bezug genommen. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft. Gegen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statt, § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG. Sie ist auch zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde, § 78 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 569 Abs. 1 bis 3, 78 Abs. 5 ZPO. 2. Das Landesarbeitsgericht hat durch die Vorsitzende ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter über die sofortige Beschwerde zu entscheiden § 78 Satz 3 ArbGG. 3. Die sofortige Beschwerde des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich jedenfalls aus § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG. Hiernach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbaren wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. a) Der Kläger war jedenfalls seit dem 1. Juni 2016 Arbeitnehmer der Beklagten, diese seitdem seine Arbeitgeberin. b) Die von ihm im hiesigen Verfahren geltend gemachten Zahlungsansprüche stehen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis. aa) Voraussetzung hierfür ist, dass der jeweilige Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder dessen wirtschaftliche Folge bildet, ohne dass er einen synallagmatischen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis darstellt oder als Nebenpflicht aus diesem resultiert. Das Arbeitsgericht weist zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Ansprüche innerlich zusammengehören und einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen müssen und dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn eine nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Leistung im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis erbracht wird oder beansprucht werden kann (BAG 16. April 2014 10 AZB 12/14-Juris). Der Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis muss derart sein, dass das Rechtsverhältnis, aus dem die Streitigkeit folgt, ohne das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen wäre (LAG Köln 7. März 2019 – 9 Ta 16/19- Juris). Besonders deutlich zum Ausdruck kommt dieser Zusammenhang dann, wenn die Leistung auch eine Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb bezweckt (BAG 16. April 2014 10 AZB 12/14-Juris). bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend unabhängig von der Frage erfüllt, ob der Kläger bereits von Anfang an als Arbeitnehmer der Beklagten zu qualifizieren war oder erst aufgrund des Arbeitsvertrags vom 1. Juni 2016. Der Kläger beansprucht mit der begehrten Ausgleichszahlung für virtuelle Geschäftsanteile eine nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Leistung, die von ihm nur aufgrund seines Arbeitsverhältnisses beansprucht werden kann. Voraussetzung für die Gewährung der virtuellen Geschäftsanteile ist gemäß § 1.2.1./1.2.2 des Beteiligungsprogramms in der Fassung vom 4. November 2015, dass der Berechtigte im Sinne des Programms Mitarbeiter oder Berater der Beklagten ist und sich zum Zeitpunkt der jeweiligen Gewährung in einem ungekündigten Dienstverhältnis oder Dienstleistungsverhältnis mit dieser befindet. Zwar ist insofern das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses abstrakt keine zwingende Voraussetzung des hier vom Kläger verfolgten Anspruchs. Darauf, dass auch Mitarbeiter, die zwar Dienstverpflichtete, nicht aber Arbeitnehmer der Beklagten sind sowie Berater an dem virtuellen Beteiligungsprogramm teilnehmen können, kommt es jedoch nicht an. Für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 4a ArbGG erfüllt sind, ist es nämlich nicht maßgeblich, ob der verfolgte Anspruch hypothetisch auch ohne einen Arbeitsvertrag denkbar ist, sondern, ob er im konkreten Fall mit diesem in Verbindung steht und deswegen vor den Gerichten für Arbeitssachen verhandelt werden soll. Der Kläger fordert mit seiner Klage eine Ausgleichszahlung auch betreffend die virtuellen Geschäftsanteile, die ihm am 1. Juni 2018 übertragen worden sind. Die Übertragung beruht auf der Beitrittserklärung vom 1. Juni 2016, die dem Kläger nur deshalb angeboten wurde, weil er aufgrund eines bestehenden Arbeitsvertrags Berechtigter im Sinne § 1.2.1 des Beteiligungsprogramms vom 4. November 2015 war. Dies erfolgte auch, um durch die Leistung den Kläger als Arbeitnehmer an den Betrieb der Beklagten zu binden. Auch hiergegen kann nicht eingewendet werden, dass der Präambel des Beteiligungsprogramm vom 4. November 2015 zufolge der Bindungszweck auch gegenüber anderen Dienstverpflichteten und Dienstleistungverpflichteten verfolgt werden kann. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Beitrittserklärung war der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten, so dass sich der Bindungszweck mangels eines anderen Dienstvertrages nur auf das Arbeitsverhältnis beziehen konnte. Im Übrigen kommt die inhaltliche Bindung der Ansprüche aus der Beitrittsvereinbarung vom 1. Juni 2016 an das Arbeitsverhältnis des Klägers in der Regelung des § 2.2 der Beitrittsvereinbarung zum Ausdruck, wonach die dem Kläger nach § 2.1 zu gewährenden virtuellen Geschäftsanteile entschädigungslos verfallen, wenn vor dem Gewährungstag ein Verfallsereignis im Sinne des virtuellen Beteiligungsprogramms -etwa eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers- eintritt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16. April 2014 (10 AZB 12/14-Juris) entschiedenen Fall in der Beitrittsvereinbarung vom 1. Juni 2016 nicht nur erwähnt, sondern die dort zugesagte zukünftige Gewährung virtueller Geschäftsanteile wurde mit dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses darüber hinaus ausdrücklich unmittelbar verknüpft. c) Selbst wenn man die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG entgegen der obigen Ausführungen verneint, wäre der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG gegeben. Der hier verfolgte Anspruch steht mit einer beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in § 2 Abs. 1 ArbGG bezeichneten Art in rechtlichem Zusammenhang, nämlich mit der unter dem Az. 11 Ca 2371/19 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main anhängigen Stufenklage. Zweck des § 2 Abs. 3 ArbGG ist, die Teilung rechtlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Verfahren und divergierende Entscheidungen der ordentlichen Gerichte und der Arbeitsgerichte zu vermeiden (ErfK-Koch § 2 ArbGG Rz. 23). Die Klage nach § 2 Abs. 3 ArbGG muss dabei nicht im gleichen Rechtsstreit wie die Hauptklage, sondern kann auch als selbständige Klage erhoben werden, so dass die Trennung der Verfahren 11 Ca 2371/19 und 11 Ca 4909/19 unschädlich ist. Der Kläger verfolgt im Rahmen seiner unter dem Az. 11 Ca 2371/19 verfolgten Stufenklage einen Bonusanspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und macht insofern geltend, anderen leitenden Angestellten, die an dem Beteiligungsprogramm teilnehmen, sei zum Ausgleich des Verwässerungsschadens, den er mit der hiesigen Zahlungsklage verfolgt, ein Bonus gezahlt worden. Zwar setzt der Kläger den Zahlungsanspruch des hiesigen Verfahrens nicht mit der erhobenen Stufenklage in ein Eventualverhältnis. Diente jedoch die vom Kläger behauptete Bonuszahlung an andere leitende Angestellte dazu, gerade den Anspruch abzufinden, den er mit der Zahlungsklage geltend macht, stehen beide Ansprüche dergestalt in einem rechtlichen Zusammenhang, dass ihr Verhältnis zueinander geklärt werden muss und daher das Ergehen divergierende Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit einerseits und der Arbeitsgerichtsbarkeit andererseits, das durch § 2 Abs. 3 ArbGG vermieden werden soll, bei unterschiedlichen Rechtswegen drohte. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen. Wird die Rechtswegentscheidung im Beschwerdeverfahren angefochten (§ 17 a Abs. 4 GVG), findet § 17 b Abs. 2 GVG keine Anwendung und ist entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens und damit dem Maße des Obsiegens und Unterliegens nach §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden. 5. Gegen diesen Beschluss findet gemäß § 78 Abs. 2 ArbGG, § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG keine weitere sofortige Beschwerde statt. Gründe für eine Beschwerdezulassung im Sinne des § 17 a Abs.4 Satz 5 GVG sind nicht ersichtlich.