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Beschluss

17 Sa 5/25

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2025:0724.17SA5.25.00
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Leitsätze
Ein Beschluss gemäß § 49 Abs. 1 ArbGG bedarf zu seiner Wirksamkeit lediglich der Unterschrift bzw. qualifizierten elektronischen Signatur des zur Entscheidung berufenen Vorsitzenden der Kammer. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass auch die an der Entscheidung mitwirkenden ehrenamtlichen Beisitzer den vollständig abgesetzten Beschluss (analog § 69 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bzw. § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bzw. die Beschlussformel (analog § 60 Abs. 3 Satz 2 ArbGG) unterschreiben oder qualifiziert elektronisch signieren.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 16. Juli 2025 gegen die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht X wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Beschluss gemäß § 49 Abs. 1 ArbGG bedarf zu seiner Wirksamkeit lediglich der Unterschrift bzw. qualifizierten elektronischen Signatur des zur Entscheidung berufenen Vorsitzenden der Kammer. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass auch die an der Entscheidung mitwirkenden ehrenamtlichen Beisitzer den vollständig abgesetzten Beschluss (analog § 69 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bzw. § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bzw. die Beschlussformel (analog § 60 Abs. 3 Satz 2 ArbGG) unterschreiben oder qualifiziert elektronisch signieren. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 16. Juli 2025 gegen die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht X wird zurückgewiesen. I. Die Beklagte begehrt im Rahmen des Berufungsverfahrens die Ablehnung der Vorsitzenden der 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg wegen Besorgnis der Befangenheit. In der Hauptsache streiten die Parteien im Wesentlichen um die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung. In erster Instanz hatte die Klägerseite u.a. das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung gerügt. Daraufhin hatte die Beklagtenseite zur Betriebsratsanhörung wie folgt vorgetragen: "Der Betriebsrat der Beklagten wurde mit Schreiben vom 20.9.23, diesem zugegangen am 27.9.23, zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers nach § 102 BetrVG informiert und angehört. Der Betriebsrat hat sich noch am selben Tag hierzu geäußert und der beabsichtigten Kündigung zugestimmt." In Anlage BW2 war die schriftliche Betriebsratsanhörung beigefügt. Bezüglich des Inhalts wird auf ABl. 165 ff verwiesen. Die Kündigungsschutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Dieses begründete die Unwirksamkeit der Kündigung mit dem Ergebnis einer umfassenden - zugunsten des Klägers erfolgten - Interessenabwägung. Im Rahmen des von der Beklagten eingeleiteten Berufungsverfahrens wies die Vorsitzende Richterin mit Verfügung vom 14. Juli 2025 u.a. darauf hin, dass derzeit erhebliche Bedenken hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung vor Ausspruch der Kündigung bestünden. Wie sich aus der beigefügten Anlage BW2 ergebe, habe der Betriebsrat offenbar einen Personalausschuss gebildet. Es sei bislang u.a. nicht dargelegt, wann der zur Entgegennahme von Erklärungen im Anhörungsverfahren zuständige Vorsitzende des Personalausschusses das Anhörungsschreiben vom Arbeitgeber erhalten habe und wann die Zustimmung des Personalausschusses dem Arbeitgeber auf welche Weise zugegangen sei. Ferner sei nicht erkennbar, dass der Personalausschuss darüber informiert worden sei, dass die personenbedingte Kündigung auf eine Langzeiterkrankung gestützt werde, seit wann diese Langzeiterkrankung beim Kläger bestanden habe und welche Art von Langzeiterkrankung der Kläger habe. In der schriftlichen Betriebsratsanhörung fehle auch jegliche Information dazu, dass der Kläger behauptet habe, arbeitsfähig zu sein und seit Ende Juli 2023 keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt habe. Schließlich fehlten in dem Anhörungsschreiben Ausführungen zu den erforderlichen erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2025 lehnte die Beklagte daraufhin die Vorsitzende Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Beklagte ist der Ansicht, mit dem Hinweis der Vorsitzenden sei belegt, dass diese eine unzulässige Überprüfung der Betriebsratsanhörung von Amts wegen vorgenommen habe. Nach ihrem Vortrag zur Betriebsratsanhörung sei keine weitere Rüge des Klägers erfolgt, eine nähere gerichtliche Prüfung der Betriebsratsanhörung durch das Gericht sei deshalb nicht zulässig gewesen. Mit dem Hinweis werde dem Kläger im Detail eine "Gebrauchsanweisung" zu Händen gegeben, wie er gegebenenfalls im laufenden Verfahren die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats substantiiert und möglicherweise erfolgreich bestreiten könne. Dies offenbare eine unsachliche Verfahrensleitung und mangelnde Neutralität. Beiden Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zur abgegebenen dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Vorsitzenden vom 16. Juli 2025 Stellung zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 16. Juli 2025 sowie 18. Juli 2025 und die dienstliche Stellungnahme der ständigen Vorsitzenden der 17. Kammer vom 16. Juli 2025 verwiesen. II. Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet. 1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 ArbGG setzt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde (BAG 5. Dezember 2024 – 8 AZR 21/24 (A) – Rn. 10; Zitierungen hier und im Folgenden nach juris, soweit nicht anders angegeben). Das Verfahren nach § 42 Abs. 2 ZPO dient allein dazu, die Parteien vor der Unsachlichkeit des Richters aus einem in seiner Person liegenden Grund zu bewahren. Als Ursache für eine Parteilichkeit des Richters kommt nicht seine für eine Partei ungünstige und möglicherweise sogar unrichtige Rechtsauffassung in Betracht. Auch Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung stellen für sich keinen Befangenheitsgrund dar (Saarl. OLG 21. Dezember 2011 – 9 WF 143/11 – Rn. 9). Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige bzw. für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen oder Verfahrensfehler eines Richters zu wehren, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruht auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür (BAG 29. Oktober 1992 – 5 AZR 377/92 –, BAGE 71, 293 ff, Rn. 9; BeckOK ArbR/Hamacher, 75. Ed. 1.3.2025, ArbGG § 49 Rn. 21). Das Ablehnungsverfahren ist weder dazu bestimmt noch geeignet, die Rechtsauffassung oder das Verfahren des Richters zur Überprüfung anderer, mit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befasster Richter zu stellen; es ist kein Instrument der Fehler- oder Verfahrenskontrolle (OLG Köln 20. August 2012 – 2 Wx 205/12 – Rn. 7). Kriterium für die maßgebliche Unparteilichkeit des Richters ist die Gleichbehandlung der Parteien, so dass er sich der Ablehnung aussetzt, wenn er, ohne Stütze im Verfahrensrecht, die Äquidistanz zu den Parteien aufgibt und sich zum Berater einer Seite macht (BGH 26. April 2016 – VIII ZB 47/15 – Rn. 21). Er muss vielmehr im Rahmen der materiellen Prozessleitung, zu der die in § 139 ZPO vorgesehenen Erörterungen, Fragen und Hinweise zählen, das Verfügungsrecht der Parteien über das Streitverhältnis und deren alleinige Befugnis zur Beibringung des Prozessstoffes respektieren. Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers, wonach es auch nach der Neufassung des § 139 ZPO im Rahmen des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887 - Zivilprozessreformgesetz) weiterhin bei dem Grundsatz bleibt, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, durch Fragen oder Hinweise neue Anspruchsgrundlagen, Einreden oder Anträge einzuführen, die in dem streitigen Vorbringen der Parteien nicht zumindest andeutungsweise bereits eine Grundlage haben (BT-Drucks. 14/4722, S. 77; zum Ganzen BGH a.a.O.). Es bedarf für den Erfolg eines Ablehnungsgesuchs eines besonders schwerwiegenden Verstoßes gegen den Beibringungsgrundsatz, der den Eindruck für eine besonnen und vernünftig denkende Partei entstehen lässt, der Richter werde die verfassungsmäßigen Rechte der Partei missachten und sich ihres Prozessanliegens nicht unvoreingenommen annehmen (vgl. OLG München 26. März 2020 – 9 W 230/20 Bau – Rn. 25). Das prozessuale Vorgehen des Richters muss sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt haben, dass sich für die betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (OLG Köln 20. August 2012 – 2 Wx 205/12 – Rn. 8). 2. Gemessen hieran besteht keine Besorgnis der Befangenheit. Die Vorsitzende hat mit der Hinweisverfügung vom 14. Juli 2025 die Äquidistanz zu den Parteien nicht aufgegeben oder sich gar zur Beraterin des Klägers gemacht. Sie hat vielmehr die Beklagte darauf hingewiesen, dass diese ihrer primären Darlegungslast zur Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung bislang nicht nachgekommen ist und ihr damit die Möglichkeit gegeben, ihren Vortrag zu ergänzen. Nach Ansicht der Kammer hält sich der Hinweis im Rahmen von § 139 ZPO. Es liegt danach gar kein - und erst recht kein besonders schwerwiegender - Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz vor. a) § 139 Abs. 1 ZPO verpflichtet das Gericht, im Rahmen der gestellten Anträge auf die Beibringung der zur Rechtsfindung notwendigen Tatsachen und Beweismittel hinzuwirken. Damit einher geht seine in § 139 Abs. 2 ZPO geregelte Pflicht zum Führen eines Rechtsgesprächs, in dem die Parteien auf rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen werden sollen. Danach muss das Gericht dann auf einen Gesichtspunkt hinweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben, wenn eine Partei diesen Gesichtspunkt erkennbar übersehen hat oder das Gericht ihn anders beurteilt als beide Parteien (BAG 24. Januar 2007 – 4 AZR 28/06 – Rn. 37). b) Vorliegend hat die Vorsitzende den Unwirksamkeitsgrund aus § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht unter Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz neu ins Verfahren eingebracht, indem sie etwa nach der Existenz eines Betriebsrats und der ordnungsgemäßen Anhörung desselben gefragt hätte (zur Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens Schmädicke NZA 2007, 1029, 1031). Sie hat vielmehr nach einer erfolgten Rüge der Betriebsratsanhörung durch den Kläger in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darauf hingewiesen, dass der primäre Vortrag zur Betriebsratsanhörung schlüssig sein muss und "derzeit" erhebliche Bedenken bestehen, dass der Vortrag der Beklagten diese Anforderungen "bislang" erfüllt. Hinsichtlich des Vorbringens zur ordnungsgemäßen Beteiligung des zuständigen Betriebsrats gilt eine abgestufte Darlegungslast. Hat der Arbeitnehmer die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats bestritten, muss der Arbeitgeber im Detail darlegen, ob und ggf. wie das Verfahren durchgeführt worden ist. Erst wenn er dem nachgekommen ist und eine ordnungsgemäße Beteiligung des zuständigen Betriebsrats schlüssig aufgezeigt hat, kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer diesem Vorbringen iSv. § 138 Abs. 2 ZPO ausreichend entgegengetreten ist, insbesondere deutlich gemacht hat, welche Angaben des Arbeitgebers er weiterhin (mit Nichtwissen, § 138 Abs. 4 ZPO) bestreitet (BAG 24. Mai 2012 – 2 AZR 206/11 – Rn. 49). Einer primären Schlüssigkeitsprüfung im dargestellten Sinne durch das Gericht bedarf es nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer auf die Ausführungen des Arbeitgebers zur Betriebsratsbeteiligung zweifelsfrei zu erkennen gibt, dass er an der betreffenden Rüge als solcher nicht länger festhält (BAG 24. Mai 2012 – 2 AZR 206/11 – Rn. 50). Eine Schlüssigkeitsprüfung des Primärvortrags eines Arbeitgebers ist hingegen nicht schon dann entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer diesem Vortrag im weiteren Verlauf des Prozesses nicht nochmals ausdrücklich entgegengetreten ist (BAG 20. Juni 2013 – 2 AZR 546/12 – BAGE 145, 278 ff, Rn. 45). Vorliegend hatte die Vorsitzende gute Gründe, den äußerst knappen Vortrag der Beklagten zur Betriebsratsanhörung nicht als hinreichenden Primärvortrag "im Detail" im Sinne der oben genannten Rechtsprechung zu begreifen. Es ist schon nicht umfassend angegeben, wann wer auf Betriebsratsseite von wem informiert worden ist, welche Informationen in welcher Weise gegeben worden sind und wann schließlich der Betriebsrat durch wen in welcher Weise reagiert hat (siehe zu diesem Erfordernis an den Primärvortrag Bader NZA 1997, 905, 911). Es ist zudem naheliegend anzunehmen, dass auch die beigefügte schriftliche Betriebsratsanhörung die notwendigen Informationen hierzu nicht enthält, sondern im Gegenteil mehr Fragen aufwirft, als sie in Ergänzung des knappen schriftsätzlichen Vortrags beantwortet. Da auch keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Kläger zweifelsfrei an seiner Rüge einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung nicht mehr festhalten wollte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorsitzende die Beklagte mit Verfügung vom 14. Juli 2025 auf die aus ihrer Sicht "bislang" unzureichende Darlegung hinwies und der Beklagten hierdurch die Möglichkeit zu ergänzenden Ausführungen noch vor der Berufungsverhandlung gab. Dies gilt erst recht, nachdem die Ausführungen der Beklagten im Rahmen des Ablehnungsgesuchs zeigen, dass diese offenbar ein von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abweichendes Verständnis von der abgestuften Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Betriebsratsanhörung hat, wenn sie meint, ein Gericht dürfe eine Überprüfung der Betriebsratsanhörung nur vornehmen, wenn nach einer ersten pauschalen Rüge und nachfolgendem Vortrag des Arbeitgebers eine weitere Rüge des Arbeitnehmers im Detail erfolge. Wie gezeigt ersetzt das Fehlen einer weiteren Rüge des Arbeitnehmers aber nicht die Schlüssigkeit des detailliert zu leistenden Primärvortrags des Arbeitgebers zur ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung. Diesen Umstand übersieht die Beklagte. 3. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet die Kammer des Landesarbeitsgerichts, welcher die abgelehnte Kammervorsitzende angehört, ohne deren Mitwirkung durch die ehrenamtlichen Richter dieser Kammer und den nach dem Geschäftsverteilungsplan berufenen Zweitvertreter. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht (vgl. LAG Hamburg 25. Juli 2023 – 4 Ta 10/22 – Rn. 1). Die Kammer hat zunächst am 17. Juli 2025 in Präsenz beraten und nach schriftlicher Anhörung der Parteien zur dienstlichen Stellungnahme der Vorsitzenden im Rahmen einer Videokonferenz am 24. Juli 2025 gemäß § 9 Abs. 2 ArbGG iVm. § 193 Abs. 1 GVG abschließend entschieden. Den ehrenamtlichen Beisitzern wurden dabei alle maßgeblichen Schriftsätze und Verfügungen sowie die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts am Bildschirm präsentiert. 4. Die Entscheidung ist gemäß §§ 64 Abs. 7 Satz 1, 49 Abs. 3 ArbGG unanfechtbar. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. LAG Niedersachsen 6. August 2024 – 9 TaBVHa 41/24 – Rn. 13). 5. Der Beschluss bedurfte lediglich der qualifizierten elektronischen Signatur des berufsrichterlichen Mitglieds der zur Entscheidung berufenen Kammer (vgl. § 46d ArbGG). Die weiteren Unterschriften der Beisitzer analog § 69 Abs. 1 Satz 1 ArbGG unten dem vollständig abgefassten Beschluss bzw. analog § 60 Abs. 3 Satz 2 ArbGG unter der Beschlussformel waren hingegen nicht notwendig. Auch aus § 315 Abs. 1 ZPO folgt kein zwingendes Unterschriftserfordernis betreffend die ehrenamtlichen Beisitzer. a) Sowohl § 69 Abs. 1 Satz 1 ArbGG in zweiter Instanz als auch § 60 Abs. 3 Satz 2 ArbGG in erster Instanz gelten nach dem klaren Wortlaut nur für die Verkündung von Urteilen. Über §§ 84 Satz 3, 91 Abs. 1 Satz 2 ArbGG finden die Vorschriften darüber hinaus für vergleichbare instanzbeendende Beschlüsse des Arbeitsgerichts und Landesarbeitsgerichts im Beschlussverfahren Anwendung (ErfK/Koch, 25. Aufl. 2025, ArbGG § 60 Rn. 1). §§ 60, 69 ArbGG gelten nach einhelliger Ansicht aber nicht für gerichtliche Beschlüsse im Rahmen des Urteilsverfahrens, selbst wenn diese - wie Beschlüsse über die Befangenheit gemäß § 49 Abs. 1 ArbGG - von der vollbesetzten Kammer erlassen werden (HK-ArbGG/Engel/Rieker, 3. Aufl. 2025, ArbGG § 60 Rn. 1; Germelmann/Matthes/Prütting/Schleusener, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 60 Rn. 4; Tiedemann in: Schwab/​Weth, Arbeitsgerichtsgesetz, 6. Auflage 2022, § 60 ArbGG, Rn. 2; BeckOK ArbR/Hamacher, 76. Ed. 1.6.2025, ArbGG § 60 Rn. 3). Eine mittels einer analogen Anwendung zu schließende Lücke gibt es schon deshalb nicht, weil auf derartige Beschlüsse über § 46 Abs. 2 ArbGG (1. Instanz) bzw. § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 525 Satz 1 ZPO (2. Instanz) die zivilprozessuale Vorschrift über Beschlüsse (§ 329 ZPO) Anwendung findet (vgl. Tiedemann a.a.O.; Engel/Rieker a.a.O.). b) Ein zwingendes Unterschriftserfordernis der ehrenamtlichen Beisitzer unter Befangenheitsbeschlüsse folgt auch nicht aus § 315 Abs. 1 ZPO. § 315 Abs. 1 ZPO, wonach die Unterschrift aller zur Entscheidung berufenen Richter unter einem Urteil grundsätzlich erforderlich ist, wird von § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO gerade nicht in Bezug genommen (OLG Düsseldorf 20. Juni 1980 – 22 U 65/80, BeckRS 1980, 3922 Rn. 5; LAG Berlin-Brandenburg 5. Juli 2007 – 6 Ta 1319/07, BeckRS 2007, 47951 Rn. 5; ArbG Berlin 23. Februar 2005 – 7 Ca 2796/05 –, Rn. 68 ff; Saenger, ZPO § 329 Rn. 5). § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO verweist jedoch auf § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Danach müssen Urteile vor ihrer Ausfertigung unterschrieben sein. Dies zeigt, dass auch Beschlüsse nur mit Unterschrift - bzw. mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 46d ArbGG - Rechtswirksamkeit erlangen (BAG 18. Mai 2010 – 3 AZB 9/10 – Rn. 14; Anders/Gehle/Becker, 83. Aufl. 2025, ZPO § 329 Rn. 12; Stein/Jonas/Roth, 23. Aufl. 2015, ZPO § 329 Rn. 17). Dass ein Beschluss zu unterschreiben ist, sagt aber nichts darüber aus, wer zu unterschreiben hat (Stein/Jonas/Roth, 23. Aufl. 2015, ZPO § 329 Rn. 17; ArbG Berlin a.a.O.). Eine Unterschriftenleistung, die § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO iVm. § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO voraussetzt, hat zuvorderst den Zweck, die Herkunft des Beschlusses zu verbürgen und sicherzustellen, dass es sich hierbei nicht um einen bloßen Entwurf einer Entscheidung handelt, wie dies für die Sicherheit und Klarheit im Rechtsverkehr erforderlich ist (Saenger, ZPO § 329 Rn. 5; vgl. auch BGH 29. November 2013 – BLw 4/12 – Rn. 23). Zur Erfüllung dieses Zwecks reicht die Unterschrift des berufsrichterlichen Vorsitzenden unter dem Text des Beschlusses aus (BGH 12. Juni 2001 – X ZB 10/01 – BGHZ 148, 55 ff, Rn. 25; 29. November 2013 – BLw 4/12 – Rn. 23), sofern die sonstigen zur Entscheidung berufenen Richter - wie vorliegend - aus dem Beschluss als solche hervorgehen und damit erkennbar wird, dass es sich um eine Entscheidung des Kollegialorgans handelt (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). c) Die Notwendigkeit einer Unterschrift sämtlicher zur Entscheidung berufenen Richter folgt auch nicht aus der Natur der Sache (vgl. BGH 12. Juni 2001 – X ZB 10/01 –, BGHZ 148, 55 ff, Rn. 24). Es kann bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung, welche die Unterschrift aller zur Entscheidung berufenen Personen anordnet, nicht ohne besondere gegenteilige Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass eine Unterschriftenleistung neben dem Zweck, das Zustandekommen einer Entscheidung in verlässlicher Form zu beurkunden, immer auch den zusätzlichen Zweck der wechselseitigen internen Kontrolle in einem Kollegialorgan haben soll (so aber wohl Musielak/Voit/Wolff, 22. Aufl. 2025, ZPO § 329 Rn. 4). Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt aus der vorgeschriebenen Pflicht zur Begründung einer Entscheidung und aus der Art der Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht automatisch, obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich ausgeführt, dass der Beschluss von sämtlichen Mitgliedern des Spruchkörpers zu unterschreiben wäre (BAG 24. November 1983 – 2 AZR 360/82 – Rn. 16). Ein rechtsstaatliches oder verfassungsrechtliches Erfordernis, den Gedanken aus § 315 Abs. 1 ZPO auch auf Beschlüsse anzuwenden, gibt es nicht (vgl. BAG a.a.O.). Dies gilt auch und gerade in Bezug auf die Unterschriftenleistung ehrenamtlicher Richter (BGH 6. August 1993 – StbSt (R) 1/93 –, BGHSt 39, 281 ff, Rn. 23). Deren Unterschriftenleistung wird in diversen Verfahrensordnungen ganz unterschiedlich geregelt (BGH a.a.O.). Soweit im Rahmen der zivilprozessualen Diskussion zum Teil die Ansicht vertreten wird, § 315 Abs. 1 ZPO sei - trotz fehlender Verweisung in § 329 Abs. 1 ZPO - auch auf Beschlüsse anzuwenden, wird dies zumeist ausdrücklich auf berufsrichterliche Beisitzer beschränkt, weil bei diesen kein sachlicher Grund erkennbar sei, auf die Unterschriften bei Beschlüssen zu verzichten (Feskorn in: Zöller, 35. Auflage 2024, § 329 ZPO, Rn. 43; ähnlich Anders/Gehle/Becker, 83. Aufl. 2025, ZPO § 329 Rn. 12). Dies ist insoweit verständlich, als die Berufsrichter am Ort des Gerichts tätig sind und sie deshalb eine Unterschrift ohne weiteren Aufwand und ohne Zeitverzögerung regelmäßig unschwer auch auf einem Beschluss nach § 329 Abs. 1 ZPO anbringen können. Selbst bei Abwesenheit vom Gerichtsstandort ("Home Office") kann in Zeiten der elektronischen Aktenführung vom berufsrichterlichen Beisitzer eine qualifizierte elektronische Signatur einfach und schnell angebracht werden. Hinsichtlich der ehrenamtlichen Richter gilt dies jedoch nicht. Die Justizverwaltungen sehen aus Kostengründen bekanntermaßen davon ab, die große Anzahl an ehrenamtlichen Richtern mit Signaturkarten von kommerziellen Vertrauensdienstanbietern sowie Kartenlesegeräten auszustatten (vgl. HK-ArbGG/Natter, 3. Aufl. 2025, ArbGG § 46d Rn. 3). Die "mit der Unterschriftsleistung der ehrenamtlichen Richter verbundenen praktischen Schwierigkeiten" (so BGH 29. November 2013 – BLw 4/12 – Rn. 23) erkennt der Gesetzgeber zudem seit langem an (BT-Drucks. 11/3621, S. 62): "[Es bestehen] Schwierigkeiten …, weil die ehrenamtlichen Richter im allgemeinen weder im Gericht noch am Sitz des Gerichts anwesend sind, wenn das Urteil abgesetzt worden ist, ohne dass sie deshalb im Sinne des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO verhindert sind zu unterschreiben. Das Gericht muss deshalb nicht selten die Akten oder den Urteilsentwurf versenden oder die ehrenamtlichen Richter bitten, eigens zur Unterzeichnung des Urteils an den Ort des Gerichts zu reisen." Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, sofern er trotz dieser bekannten Umstände eine Unterschriftenleistung der ehrenamtlichen Beisitzer entsprechend § 315 Abs. 1 ZPO bzw. § 69 Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch bei Beschlüssen im Rahmen von Urteilsverfahren gewollt hätte, dies auch entsprechend normiert hätte. Gleiches gilt für eine "bloße" gemeinsame Unterschrift unter der Urteilsformel entsprechend § 60 Abs. 3 Satz 2 ArbGG. Die Vorschrift ist erkennbar auf die Situation der gemeinsamen Entscheidung nach mündlicher Verhandlung zugeschnitten. In diesem Fall kann die Urteilsformel regelmäßig unmittelbar nach der Sitzung und Beratung unterzeichnet werden. Der Beschluss der Kammer gemäß § 49 Abs. 1 ArbGG setzt eine mündliche Verhandlung über das Ablehnungsgesuch aber gerade nicht voraus. Zu beachten ist zudem, dass der Gesetzgeber bei Entscheidungen, die ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, nach § 9 Abs. 2 ArbGG iVm. § 193 Abs. 1 GVG die (Erst-)Beratung und Abstimmung zwischen dem Berufsrichter und den ehrenamtlichen Beisitzern per Videokonferenz in allseitigem Einvernehmen ausdrücklich für zulässig erachtet. Wenn der Gesetzgeber eine solche Möglichkeit vorsieht, wäre es schwer zu rechtfertigen, dennoch regelhaft die Einholung von Unterschriften auf dem Postweg im Nachgang zur Videoberatung und -entscheidung zu verlangen. Dies würde vor allen Dingen mit dem arbeitsprozessualen Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) in Konflikt geraten. Schon die gesetzgeberische Ausgestaltung von § 49 ArbGG zeigt, dass auch über ein Ablehnungsgesuch im arbeitsgerichtlichen Verfahren beschleunigt zu entscheiden ist (vgl. Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, ArbGG § 49 Rn. 13). Das Verfahren in der Hauptsache soll möglichst rasch nach der Entscheidung durch die Kammer fortgesetzt werden. Das Erfordernis der Einholung von Unterschriften muss im Übrigen selbst im originären Anwendungsbereich von § 69 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bei der Bestimmung, ob ein Verhinderungsfall gemäß § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorliegt, im Einzelfall mit dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz abgewogen werden (BAG 22. August 2007 – 4 AZN 1225/06 – Rn. 10). Der in diesen Fällen anerkannte Kontrollzweck der Unterschrift muss zur Verfahrensbeschleunigung sogar bei instanzbeendenden Entscheidungen gegebenenfalls zurückstehen. Schließlich kommt hinzu, dass instanzbeendenden Entscheidungen, für die § 315 Abs. 1 ZPO bzw. § 69 Abs. 1 Satz 1 ArbGG und § 60 Abs. 3 Satz 2 ArbGG gelten, erkennbar eine herausgehobene Bedeutung zukommt. Aufgrund dieser besonderen Bedeutung hat der Gesetzgeber dem Unterschriftserfordernis bei diesen Entscheidungen einen weiteren Zweck, den Kontrollzweck, beigemessen. Für bloße Kammerbeschlüsse im Rahmen von Urteilsverfahren besteht kein vergleichbares Bedürfnis einer vollumfänglichen (gemeinsamen) Kontrolle. d) Ohne ausdrückliche dahingehende Regelung kann nach alledem nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber die Einholung von Unterschriften der ehrenamtlichen Beisitzer bei Beschlüssen wie dem vorliegenden für zwingend notwendig erachtete. Dies schließt freilich nicht aus, dass im Einzelfall - sofern ohne weiteren Aufwand und Zeitverzögerungen möglich - auch die Beisitzer einen solchen Beschluss bzw. die Beschlussformel unterschreiben. Da die schriftlichen Gründe bzw. die Beschlussformel das Beratungsergebnis lediglich beurkunden, steht einer (nicht zwingend erforderlichen) Unterschriftenleistung aller an der Entscheidung mitwirkenden Richter nichts entgegen (BGH 6. August 1993 – StbSt (R) 1/93 –, BGHSt 39, 281 ff, Rn. 24).