Beschluss
9 WF 143/11
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit setzt objektive Anhaltspunkte voraus, die bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis rechtfertigen, der Richter werde nicht unparteiisch entscheiden (§ 42 Abs. 2 ZPO).
• Ablehnung wegen Befangenheit ist nicht gerechtfertigt allein aufgrund einer für die ablehnende Partei ungünstigen Rechtsauffassung, sachlich vertretbarer Hinweise oder Verfahrensleitungen des Richters.
• Die Bezugnahme auf Erkenntnisse oder ein in einem verwandten Sorgerechtsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten rechtfertigt nur dann eine Ablehnung, wenn daraus eine unzulässige Vorfestlegung oder unsachliche Voreingenommenheit klar hervorgeht; bloße Hinweise oder Auszüge reichen nicht aus.
Entscheidungsgründe
Ablehnungsgesuch gegen Familienrichterin wegen Befangenheit zurückgewiesen • Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit setzt objektive Anhaltspunkte voraus, die bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis rechtfertigen, der Richter werde nicht unparteiisch entscheiden (§ 42 Abs. 2 ZPO). • Ablehnung wegen Befangenheit ist nicht gerechtfertigt allein aufgrund einer für die ablehnende Partei ungünstigen Rechtsauffassung, sachlich vertretbarer Hinweise oder Verfahrensleitungen des Richters. • Die Bezugnahme auf Erkenntnisse oder ein in einem verwandten Sorgerechtsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten rechtfertigt nur dann eine Ablehnung, wenn daraus eine unzulässige Vorfestlegung oder unsachliche Voreingenommenheit klar hervorgeht; bloße Hinweise oder Auszüge reichen nicht aus. Aus der Ehe der Beteiligten 3 und 4 stammt das 2011 geborene Kind D., das wegen mehrfacher schwerer Verletzungen in Obhut genommen und in Bereitschaftspflege bei den Beteiligten 1 und 2 untergebracht wurde. Das Jugendamt veranlasste ein familiengerichtliches Verfahren und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Eltern. Die Beteiligten 1 und 2 beantragten den Verbleib des Kindes in Pflege und lehnten die zuständige Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sie machten geltend, die Richterin habe sich vorab aus einem anderen Sorgerechtsverfahren geäußert, auf ein nicht bekanntes Gutachten Bezug genommen und vor der Anhörung mit Verfahrensbeistand und Jugendamt Ergebnisse erörtert. Die Richterin gab dienstliche Äußerungen ab; das Familiengericht wies das Ablehnungsgesuch zurück. Dagegen legten die Beteiligten sofortige Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht prüfte. • Rechtsmittel und Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 6 Abs.1,2 FamFG; 46 Abs.2, 567, 569 ZPO). • Maßstab für Ablehnung: Nach § 42 Abs.2 ZPO ist auf objektive Gründe abzustellen; entscheidend ist, ob bei vernünftiger Betrachtung ausreichende Anhaltspunkte bestehen, die Befangenheit befürchten lassen. • Abgrenzung Richterverhalten: Bloße Rechtsauffassungen, sachlich vertretbare Hinweise, Anregungen oder Verfahrensleitungen begründen für sich keinen Ablehnungsgrund; nur bei erkennbarer unsachlicher Einstellung oder Willkür greift § 42 Abs.2 ZPO. • Anwendung auf den Einzelfall: Die dienstlichen Stellungnahmen der Richterin zeigen keine belastbaren Anhaltspunkte für eine abschließende Vorfestlegung oder unsachliche Voreingenommenheit. Hinweise aus dem parallel laufenden Sorgerechtsverfahren sowie Auszüge aus dem Sachverständigengutachten wurden nicht derart verwertet, dass eine unumstößliche Entscheidung oder die ausdrückliche Ablehnung weiterer Gutachten feststellbar wäre. • Beweiswürdigung und Verfahrensleitung: Die Art und Weise, wie die Richterin im Anhörungstermin vorgegangen ist, gehört zum Kern richterlicher Tätigkeit und ist im Ablehnungsverfahren nicht zu einer Fehlerkontrolle zu machen; eine für die Beteiligten ungünstige vorläufige Einschätzung rechtfertigt keine Ablehnung. • Gesamtschau: Unter Würdigung der dargelegten Umstände fehlt ein objektiver, nachvollziehbarer Befangenheitsgrund; das Ablehnungsgesuch ist daher zurückzuweisen. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten 1 und 2 wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; der Beschwerdewert wurde auf 1.000 EUR festgesetzt. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit der zuständigen Richterin begründen. Insbesondere rechtfertigen weder vorläufige Meinungsäußerungen, Hinweise im Rahmen der Anhörung noch die Bezugnahme auf Auszüge eines in einem anderen Verfahren eingeholten Gutachtens eine Ablehnung. Die Verfahrensführung und die erkennbaren Äußerungen der Richterin sind im Rahmen richterlicher Tätigkeit übliche Maßnahmen und lassen keine unsachliche Voreingenommenheit oder Willkür erkennen. Die Rechtsbeschwerde wurde mangels Zulässigkeit nicht zugelassen; die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1 ZPO, 45 Abs.1 Nr.1 FamGKG.