Beschluss
19 SaGa 1/18
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2018:0831.19SAGA1.18.00
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Leitsätze
1. Der Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG kann auch gegenüber einem eingetragenen Verein bestehen, wenn dieser der Staatsorganisation zuzuordnen ist.(Rn.12)
2. Das ist beim Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand der Fall, weil dieser ein Zusammenschluss von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist. Darüber hinaus nimmt er satzungsgemäß öffentliche Aufgaben wahr. Insofern ist es ausreichend, wenn der Zweck im Wesentlichen darin besteht, die Mitglieder bei der Erfüllung ihrer (öffentlichen) Aufgaben zu unterstützen und deren Zwecke zu fördern.(Rn.18)
(Rn.22)
3. Dem entsprechend besteht ein schutzwürdiges Interesse der Öffentlichkeit und der Bewerber daran, dass eine Stelle nach dem Grundsatz der Bestenauslese vergeben wird, wenn die auf der zu besetzenden Stelle auszuübenden Arbeitsaufgaben zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben beitragen, sei es auch nur durch unterstützende, koordinierende oder vorbereitende Tätigkeiten.(Rn.24)
Tenor
1. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG kann auch gegenüber einem eingetragenen Verein bestehen, wenn dieser der Staatsorganisation zuzuordnen ist.(Rn.12) 2. Das ist beim Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand der Fall, weil dieser ein Zusammenschluss von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist. Darüber hinaus nimmt er satzungsgemäß öffentliche Aufgaben wahr. Insofern ist es ausreichend, wenn der Zweck im Wesentlichen darin besteht, die Mitglieder bei der Erfüllung ihrer (öffentlichen) Aufgaben zu unterstützen und deren Zwecke zu fördern.(Rn.18) (Rn.22) 3. Dem entsprechend besteht ein schutzwürdiges Interesse der Öffentlichkeit und der Bewerber daran, dass eine Stelle nach dem Grundsatz der Bestenauslese vergeben wird, wenn die auf der zu besetzenden Stelle auszuübenden Arbeitsaufgaben zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben beitragen, sei es auch nur durch unterstützende, koordinierende oder vorbereitende Tätigkeiten.(Rn.24) 1. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Nach beiderseitiger Erledigterklärung des Rechtsstreits sind noch dessen Kosten zwischen den Parteien im Streit. Der Verfügungskläger (nachfolgend: der Kläger) bewarb sich mit Schreiben vom 21. Juli 2017 bei dem Verfügungsbeklagten (nachfolgend: der Beklagte) auf die ausgeschriebene Stelle als stellvertretender Leiter/Leiterin des Landesverbandes Südwest am Standort H.. Der Verfügungsbeklagte ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und ist im Vereinsregisters eingetragen. Wegen seiner Satzung wird auf Bl. 56ff. der LAG-Akte Bezug genommen. Am 11. Dezember 2017 fand ein Bewerbungsgespräch statt. Die Bewerbung des Klägers blieb erfolglos. Der Beklagte erteilte ihm am 19. Dezember 2017 eine Absage, verweigerte indessen eine weitere Begründung hierzu. Deswegen wandte sich der Kläger am 3. Januar 2018 an das Arbeitsgericht mit dem Antrag, dem Beklagten durch einstweilige Verfügung zu untersagen, die Stelle mit einer anderen Person als ihm zu besetzen, bis in einem Hauptsacheverfahren rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit des Stellenbesetzungsverfahrens entschieden sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 17. Januar 2018 ab, welches dem Kläger am 15. Februar 2018 zugestellt wurde. Seine hiergegen gerichtete Berufung zum Landesarbeitsgericht ging am 23. Februar 2018, die Berufungsbegründung am 8. März 2018 ein. Nach den Angaben der Parteien im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht am 8. Mai 2018 wurde die Stelle bereits zum 1. Mai 2018 an einen Mitbewerber vergeben. Nach außergerichtlichen und ergebnislosen Verhandlungen um eine Einigung haben die Parteien den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 19. Juli 2018 und vom 31. Juli 2018 für erledigt erklärt und wechselseitig beantragt, dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. II. Nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO war noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Diese waren dem Beklagten aufzuerlegen. 1. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache mit Schriftsätzen vom 19. Juli 2018 und vom 31. Juli 2018 übereinstimmend für erledigt erklärt. Nach ihren Angaben im Kammertermin wurde die begehrte Stelle zum 1. Mai 2018 anderweitig vergeben. Damit war der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers einer Sicherung durch Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht mehr zugänglich. Allenfalls hat der Kläger einen Anspruch auf „Wiederfreimachung“ oder Doppelbesetzung der Stelle oder auf Ersatz des erlittenen Schadens (vgl. BAG 12. Dezember 2017 – 9 AZR 152/17 – Rn. 34, juris m.w.N.). Die Erledigungserklärung ist in allen Rechtsmittelzügen möglich (Zöller ZPO 31. Aufl./Vollkommer § 91a Rn 18). 2. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes waren nach billigem Ermessen dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, weil er voraussichtlich ohne das erledigende Ereignis im Verfahren unterlegen wäre. Auf die Berufung des Klägers wäre das Urteil des Arbeitsgerichts antragsgemäß abzuändern gewesen (vgl. Zöller a.a.O. Rn. 24). a) Die Berufung des Klägers war statthaft nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2b) ArbGG. Sie war auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht sowie ordnungsgemäß eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO. b) Die Berufung war auch in der Sache begründet, denn das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. aa) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zulässig nach §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 935ff., 916ff. ZPO. bb) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war auch begründet. Das folgt daraus, dass der Beklagte wie ein unmittelbarer Träger öffentlicher Gewalt trotz seiner Organisationsform als eingetragener Verein der Staatsorganisation zuzuordnen ist und der Kläger dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG unterfällt. Aus diesem grundrechtsgleichen Recht resultiert sein Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in der Bewerberauswahl (Verfügungsanspruch). Zu Unrecht meint der Beklagte, nicht an Art.33 Abs. 2 GG gebunden zu sein. Konsequent, aber im Ergebnis fehlerhaft, hat er bis zuletzt keine Informationen über das Bewerbungsverfahren erteilt. Deshalb hätte nur durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung das etwaige Recht des Klägers gesichert werden können, bei der Stellenbesetzung zum Zuge zu kommen (Verfügungsgrund). (1) Der Antrag scheitert nicht bereits an der fehlenden Grundrechtsbindung von Unternehmen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand gehalten werden. (a) Zwar binden gem. Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte - und in gleicher Weise die grundrechtsgleichen Rechte, wie das Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG – Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung. Die Nutzung zivilrechtlicher Formen enthebt indessen die staatliche Gewalt nicht von ihrer Bindung an die Grundrechte gem. Art. 1 Abs. 3 GG. Dies gilt sowohl für die Verwendung von zivilrechtlichen Handlungsformen als auch für den Einsatz privatrechtlicher Organisations- und Gesellschaftsformen. Im Alleineigentum des Staates stehende öffentlichen Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, unterliegen einer unmittelbaren Grundrechtsbindung. Für öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, ist anerkannt, dass die Grundrechtsbindung nicht nur den oder die Träger des jeweiligen Unternehmens trifft, sondern das Unternehmen selbst. Dies entspricht dem Charakter eines solchen Unternehmens als verselbstständigter Handlungseinheit und stellt eine effektive Grundrechtsbindung unabhängig davon sicher, ob, wie weit und in welcher Form der oder die Eigentümer gesellschaftsrechtlich auf die Leitung der Geschäfte Einfluss nehmen können und wie – bei Unternehmen mit verschiedenen öffentlichen Anteilseignern – eine Koordination der Einflussrechte verschiedener öffentlicher Eigentümer zu gewährleisten wäre. Aktivitäten öffentlicher Unternehmen bleiben unabhängig von der Ausgestaltung der gesellschaftsrechtlichen Einflussrechte eine Form staatlicher Aufgabenwahrnehmung, bei der die Unternehmen selbst unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind. Jedes Handeln staatlicher Organe oder Organisationen, das in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags erfolgt, ist grundrechtsgebundene staatliche Gewalt i.S.d. Art. 1 Abs. 3 GG (BAG 12. April 2016 – 9 AZR 673/14 – Rn. 14, 15, juris unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 – Rn. 46, 50, BVerfGE 128, 226). (b) Art. 33 Abs. 2 GG dient dem Interesse an der bestmöglichen Besetzung öffentlicher Ämter. Ausgewählt werden soll der Bewerber, der für die künftige Amtstätigkeit am besten geeignet ist. Dieser Grundsatz der Bestenauslese verhindert, dass für Personalentscheidungen andere als die in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Bewerbungskriterien (z.B. politische oder persönliche Verbundenheit, exekutivische Eigeninteressen) bestimmend sind. Art. 33 Abs. 2 GG soll zum einen im öffentlichen Interesse das fachliche Niveau und die rechtliche Integrität öffentlicher Ämter gewährleisten sowie die Effizienz staatlicher Aufgabenerfüllung sichern. Zum anderen trägt die Bestimmung dem berechtigten Interesse der Bewerber an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, stRspr. des BAG, 12. Dezember 2017 – 9 AZR 152/17 – Rn. 33, juris; 12. April 2016, 9 AZR 673/14 – Rn. 17, juris, jeweils m.w.N.). (c) Maßgeblich für die Bestimmung der Reichweite des Begriffs öffentliches Amt i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG ist, ob eine spezifische Gefährdungssituation für die durch diese Norm geschützten Interessen vorliegt. Der Begriff ist entsprechend dem Art. 33 Abs. 2 GG zugrundeliegenden Zweck weit auszulegen. Er geht über den Bereich des Öffentlichen Dienstes i.S.d. Art. 33 Abs. 4 und Abs. 5 GG hinaus und umfasst grundsätzlich sämtliche vom Staat (Bund, Länder, Gemeinde; unmittelbare und mittelbare Staatsverwaltung) bereitgestellten Positionen. Dabei ist gleichgültig, ob diese mit Beamten oder Arbeitnehmern zu besetzen sind. Erforderlich ist aber, dass die Stelle der öffentlichen Gewalt und damit der Staatsorganisation zuzuordnen ist. Das ist der Fall, wenn sie der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Auf die Organisationsform, in der der Staat tätig wird, kommt es nicht an. Deshalb können unter den Begriff des öffentlichen Amtes i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG auch Stellen bei öffentlichen Betrieben in privater Rechtsform fallen. Andernfalls hätte die öffentliche Hand die Möglichkeit, Art. 33 Abs. 2 GG durch Ausübung ihrer Wahlfreiheit bezüglich ihrer Organisationsform, in der sie öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ins Leere laufen zu lassen. Die Wahl der privaten Rechtsform für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben geschieht regelmäßig aus organisatorischen oder ökonomischen Gründen. Sie verändert nicht den öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich und ist damit gleichfalls der Sphäre des Staates zuzuordnen. Jedenfalls soweit die öffentliche Gewalt in privater Rechtsform öffentliche Aufgaben wahrnimmt und nicht rein erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt, bedarf es zum Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Effizienz der Staatsorganisation und des Vertrauens der Bürger in den Staat sowie zum Schutz der Bewerber vor der Vergabe von Ämtern aus sachwidrigen Motiven der Absicherung durch das Prinzip der Bestenauslese (BAG 12. April 2016 – 9 AZR 673/14 – Rn. 16ff. m.w.N.). (2) Diese Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgestellt hat, können auf den Beklagten als eingetragenen Verein übertragen werden. (a) Nach § 1 Abs. 1 der Satzung des Beklagten ist er der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Nach § 3 Abs. 1 der Satzung können Mitglieder (nur) die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und die gewerblichen Berufsgenossenschaften werden. Nach § 4 Abs. 1 der Satzung werden die erforderlichen Mittel des Verbandes durch die Beiträge der Mitglieder aufgebracht. Nach § 5 Abs. 1 der Satzung sind die Organe des Verbandes die Mitgliederversammlung und der Vorstand, wobei Letzterer nach § 9 Abs. 4 der Satzung in der ersten Sitzung der Mitgliederversammlung gewählt wird. Sowohl die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand als auch die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind Teil der an Art. 1 Abs. 3 GG gebundenen Staatsgewalt. Die Berufsgenossenschaften sind als Sozialversicherungsträger Körperschaften des öffentlichen Rechts, die sich im Wesentlichen aus Beiträgen der ihnen durch Pflichtmitgliedschaft zugewiesenen Unternehmen finanzieren. Sie haben nach § 14 SGB VII vorrangig die Aufgabe, Arbeits- und Wegeunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren mit allen geeigneten Mitteln zu verhüten. Sie erlassen nach § 15 SGB VII Unfallverhütungsvorschriften. Dementsprechend heißt es in § 4 Abs. 7 der Satzung: Der Verband ist ein Zusammenschluss von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafterinnen ausschließlich öffentlich-rechtliche Anstalten sind, wird der Beklagte gleichermaßen von Trägern der öffentlichen Gewalt gehalten und gesteuert. (b) Er nimmt auch öffentliche Aufgaben wahr. Der Beklagte verfolgt als eingetragener Verein nicht rein erwerbswirtschaftliche Zwecke. Sein Zweck ist gerade nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, § 21 BGB. Die Zwecke und Aufgaben des Beklagten ergeben sich vielmehr aus § 2 der Satzung. Danach nimmt der Beklagte die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder wahr und fördert deren Aufgaben zum Wohl der Versicherten und der Unternehmen (§ 2 Abs. 1). Er vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern (§ 2 Abs. 2). Er vertritt seine Mitglieder in Gremien, Vereinigungen und Institutionen (§ 2 Abs. 3). Darüber hinaus nimmt er unter grundsätzlicher Wahrung der Selbstständigkeit seiner Mitglieder und deren gesetzlicher Aufgaben und Pflichten die in § 2 Abs. 4 Ziff. 1. bis Ziff. 21. explizit aufgeführten Aufgaben wahr. (c) Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es nicht darauf an, ob er unmittelbar staatliche Aufgaben durchführt bzw. sein Zweck (ausschließlich) in der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben besteht bzw. sich darin erschöpft. Anders als das Arbeitsgerichts meint, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte auch andere Aufgaben als gesetzliche Aufgaben übernimmt, insbesondere „politische Lobbyarbeit“, die keine hoheitliche Aufgabe sei. (aa) Zur Beantwortung der Frage nach der Zuordnung zur öffentlichen Gewalt und damit zur Staatsorganisation ist vielmehr darauf abzustellen, ob die Aufgaben und Zwecke des Beklagten und damit letztlich auch die Stelle, auf die sich der Kläger beworben hat, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügen auch koordinierende und vorbereitende Arbeiten als wesentliche Grundlage für eine effiziente und effektive Erfüllung der öffentlichen Aufgabe. Deshalb ist es auch unerheblich, ob – bezogen auf die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben – der Stelleninhaber selbst nach außen gegenüber Privatpersonen oder juristischen Personen des Privatrechts auftritt oder selbst hoheitlich tätig wird. Solange die auf der zu besetzenden Stelle auszuübenden Arbeitsaufgaben zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben beitragen – sei es auch nur durch unterstützende, koordinierende oder vorbereitende Tätigkeiten – besteht ein schutzwürdiges Interesse der Öffentlichkeit und der Bewerber daran, dass solche Stellen nach dem Grundsatz der Bestenauslese vergeben werden. Nur so kann die Effizienz und Qualität der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung gesichert werden. Beides ist regelmäßig abhängig von sämtlichen Arbeitsbeiträgen, also auch den vorbereitenden und unterstützenden. Eine Differenzierung danach, ob der Beitrag zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben unmittelbar nach außen wirkt oder in Gestalt unterstützender oder vorbereitender Tätigkeiten lediglich mittelbar Außenwirkung entfaltet, würde diesem Schutzzweck ebenso wenig gerecht, wie die Differenzierung nach der Organisationsform, in der die öffentliche Gewalt ihre Aufgaben wahrnimmt (BAG 12. April 2016 – 9 AZR 673/14 – Rn. 22, 23 zum Jugendmedienschutz). (bb) Die Förderung der Aufgaben der Mitglieder gehört aber bereits nach § 2 Abs. 1 der Satzung zu den Aufgaben des Beklagten. Dazu gehört u.a. auch: Koordinierung, Durchführung und Förderung gemeinsamer Maßnahmen sowie der Forschung auf dem Gebiet der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und altersbedingten Gesundheitsgefahren (§ 2 Abs. 4 Ziff. 1.), Vorbereitung und Ausarbeitung von Muster-Unfallverhütungsvorschriften sowie deren Pflege, Mitwirkung beim Erlass von Unfallverhütungsvorschriften und Hinwirkung auf Rechtseinheitlichkeit (§ 2 Abs. 4 Ziff. 2.), Koordinierung, Durchführung und Förderung der Forschung auf den Gebieten der Rehabilitation und der Kompensation (§ 2 Abs. 4 Ziff. 3.), Erlass von Richtlinien für die Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation ... (§ 2 Abs. 4 Ziff. 5.), Koordinierung der Planung von Rehabilitationsmaßnahmen ... sowie von Maßnahmen zur akuten Heilbehandlungen ... (§ 2 Abs. 4 Ziff. 6.) Abschluss von Verträgen mit den kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Bundesvereinigungen ... (§ 2 Abs. 4. Ziff. 7.). Der Zweck des Beklagten, seine Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und deren Zwecke zu fördern, wird auch in § 15 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB VII sichtbar. Danach wirkt der Beklagte beim Erlass von Unfallverhütungsvorschriften mit und wirkt auch auf Rechtseinheitlichkeit hin. (cc) Anders als der Beklagte meint, kann es schon deshalb nicht darauf ankommen, ob gesetzlich Aufgaben (unmittelbar selbst) lediglich zu einem geringen Anteil wahrgenommen werden, weil das zu kaum überwindbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führen würde. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 12. April 2016 den Leitsatz formuliert. „Die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hindert jedenfalls dann nicht die Annahme eines öffentlichen Amtes i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG, wenn ausschließlich öffentlich-rechtliche Anstalten Gesellschafterinnen sind und sich der Gesellschaftszweck in der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erschöpft.“ Das kann aber schon nach dem Wortlaut nicht dahin verstanden werden, dass die Annahme eines öffentlichen Amtes nur unter den dort genannten Prämissen gerechtfertigt ist. Ein solchermaßen eingeschränktes Verständnis ergibt sich auch nicht aus den Gründen der Entscheidung. Dort wird vielmehr auf unterstützende, koordinierende oder vorbereitende Tätigkeiten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben abgestellt und gerade nicht auf die unmittelbare Außenwirkung (BAG 12. April 2016 – 9 AZR 673/14 – Rn. 22, 23, juris). Dem entspricht die Aufgabenbeschreibung der Stelle des stellvertretenden Leiters der Geschäftsstelle des Landesverbandes Südwest am Standort H. (Bl. 11 der Akte des Arbeitsgerichts), die auszugsweise lautet: - Unterstützung des Geschäftsstellenleiters, insbesondere bei der Bearbeitung von Grundsatzfragen und Rechtsauskünften in allen Heilverfahrensarten ... - Bearbeitung von Anträgen auf Beteiligung an den Heilverfahrensarten der gesetzlichen Unfallversicherung und Besichtigung der Vertragspartner vor Ort - Bearbeitung von Anfragen zum Gebührenrecht, Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger, zur Heil- und Hilfsmittelversorgung sowie von allgemeinen Anfragen aus dem UV-Recht. (3) Soweit der Beklagte vorgetragen hat, er habe ordnungsgemäß und korrekt über die Besetzung der Stelle entschieden und die Bewerberauswahl frei von jeglicher Ungleichbehandlung durchgeführt, genügt er angesichts des Bestreitens auf Klägerseite seiner Einlassungspflicht nicht. Der Kläger hat mehrfach ausdrücklich gerügt, seines Erachtens würden dem ihm gegenüber vorgezogenen Mitbewerber die Qualifizierungsmerkmale nach der Stellenausschreibung teilweise fehlen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte entgegen Art. 33 Abs. 2 GG den nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten qualifizierten Kläger übergangen haben könnte. Ohne die im laufenden Gerichtsverfahren vorgenommene Stellenbesetzung hätte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs voraussichtlich stattgegeben werden müssen. Deshalb waren dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen aufzuerlegen. III. Die Rechtsbeschwerde nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 574 Abs 1 Zif. 2, Abs. 2, Abs. 3 ZPO war nicht zuzulassen. Die dort genannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geklärt (zur Anwendbarkeit des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO im Berufungsrechtszug: BAG 20. August 2002 – 2 AZB 16/02 – NJW 2002, 3650 zu B I. 2. c der Gründe).