Urteil
19 Sa 21/20
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2020:1103.19SA21.20.00
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Leitsätze
1. Eine Geschäftsstellenverwalterin/Mitarbeiterin in einer Serviceeinheit bei dem Arbeitsgericht ist in die Vergütungsgruppe Vc und nach dreijähriger Bewährung in die Vergütungsgruppe Vb Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert, weil ihre Tätigkeit im Wesentlichen einen Arbeitsvorgang darstellt, der den tariflichen Anforderungen entspricht. Die Aufzählung der einzelnen schwierigen Tätigkeiten in der Protokollnotiz Nr. 2 der Anlage 1a zu § 22 BAT führt nicht dazu, dass insofern jeweils von einzelnen Arbeitsvorgängen auszugehen wäre. Maßgeblich ist das bei natürlicher Betrachtung abgrenzbare Arbeitsergebnis zur Bestimmung des Arbeitsvorgangs.(Rn.62)
2. § 29a Abs 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund auszulegen und steht der Korrektur einer schon nach der bisherigen Vergütungsordnung erfolgten fehlerhaften Eingruppierung nicht entgegen (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 18, 19).(Rn.64)
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 23. Januar 2020 - 8 Ca 226/19 - wird zurückgewiesen.
2. Das beklagte Land hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Geschäftsstellenverwalterin/Mitarbeiterin in einer Serviceeinheit bei dem Arbeitsgericht ist in die Vergütungsgruppe Vc und nach dreijähriger Bewährung in die Vergütungsgruppe Vb Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert, weil ihre Tätigkeit im Wesentlichen einen Arbeitsvorgang darstellt, der den tariflichen Anforderungen entspricht. Die Aufzählung der einzelnen schwierigen Tätigkeiten in der Protokollnotiz Nr. 2 der Anlage 1a zu § 22 BAT führt nicht dazu, dass insofern jeweils von einzelnen Arbeitsvorgängen auszugehen wäre. Maßgeblich ist das bei natürlicher Betrachtung abgrenzbare Arbeitsergebnis zur Bestimmung des Arbeitsvorgangs.(Rn.62) 2. § 29a Abs 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund auszulegen und steht der Korrektur einer schon nach der bisherigen Vergütungsordnung erfolgten fehlerhaften Eingruppierung nicht entgegen (BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 18, 19).(Rn.64) 1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 23. Januar 2020 - 8 Ca 226/19 - wird zurückgewiesen. 2. Das beklagte Land hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des beklagten Landes hat in der Sache keinen Erfolg. A Die Berufung ist nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2b) ArbGG an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. Denn sie wurde form- und fristgerecht durch Anwaltsschriftsatz eingelegt und auch binnen antragsgemäß verlängerter Frist in der erforderlichen Weise begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Ziff. 2 ZPO. Auf die diesbezüglichen Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 3. November 2020 wird Bezug genommen (Bl. 62). B Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab 1. Februar 2018 nach der Entgeltgruppe 9 bzw. ab 1. Januar 2019 nach der Entgeltgruppe 9a der Anlage A zum TV-L (Entgeltordnung) zu vergüten. Die Angriffe gegen die Entscheidung rechtfertigen keine Abänderung des Urteils. I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 14, juris; 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16 – Rn. 13 m.w.N.). Aus dem Sitzungsprotokoll vom 23. Januar 2020 vor dem Arbeitsgericht ergibt sich, dass bei der Antragstellung berücksichtigt wurde, dass seit dem 1. Januar 2019 die Entgeltgruppe 9a an die Stelle der Entgeltgruppe 9 der Entgeltordnung zum TV-L getreten ist. II. Die Klage ist begründet, weil die Klägerin jedenfalls seit dem 1. Januar 2003 schwierige Tätigkeiten im Sinne der Protokollnotiz Ziff. 2. zu den Vergütungsgruppen für Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften nach der Anlage 1a Teil II Abschnitt T zu § 22 BAT ausübt, wie sich das aus dem Schreiben des Arbeitsgerichts vom 8. Januar 2003 „Höherstufung nach VIb BAT“ ergibt (Bl. 148 der Akte des ArbG). Allerdings hebt sich die Tätigkeit der Klägerin nicht nur dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 heraus, dass sie mindestens zu 1/5 schwierig ist. Ihre Tätigkeit hebt sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 heraus, dass sie schwierig ist Die Klägerin war deshalb zutreffend eingruppiert in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 und nach dreijähriger Bewährung in die Vergütungsgruppe Vb. Die Bewährungszeit war am 31. Dezember 2009 abgelaufen. Die Überleitung zum 1. November 2006 nach § 4 TVÜ-L in Verbindung mit der Anlage 2 zu TVÜ-L Teil A führte zur Zuordnung zur Entgeltgruppe 9 TV-L. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet nach der umfassenden Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages vom 28. Februar 1997 der BAT sowie der diesen ersetzenden TV-L vom 12. Oktober 2006 sowie der TVÜ-L vom selben Datum Anwendung (Bl. 133ff. der Akte des ArbG). 2. Zu Unrecht beruft sich das beklagte Land darauf, dass dem Begehren der Klägerin bereits die Ausschlussfrist des § 29a Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L entgegenstehe. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die zu § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist. a) Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 28. Februar 2018 (- 4 AZR 816/16 – Rn. 18, 19) ausgeführt: Nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund sind die Beschäftigten auf deren Antrag, der nach Satz 2 der Vorschrift bis zum 30. Juni 2015 gestellt werden konnte, in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach § 12 TVöD/Bund zutreffend ist, wenn sich nach dem TV Entgeltordnung Bund eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Tarifvertragsparteien haben die Vergütung der übergeleiteten Beschäftigten im Grundsatz in der Weise geregelt, dass – bei unveränderter Tätigkeit – die vorläufige Eingruppierung ab 1. Januar 2014 als „richtige“ Eingruppierung gilt. Hierdurch sollten eine „Eingruppierungswelle“ vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden (...). Für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit gilt ein Bestandsschutz für die bisherige Entgeltgruppe. Liegt keine „unverändert auszuübende Tätigkeit“ vor, entfällt diese. Da aber durch den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen TV Entgeltordnung Bund im Vergleich zur früheren Tariflage vielfach höhere Eingruppierungen tariflich vereinbart wurden, eröffnet § 26 TVÜ-Bund den Beschäftigten den Zugang zum neuen Entgeltsystem dann, wenn sie bei Zugrundelegung der Tätigkeitsmerkmale des – neuen – TV Entgeltordnung Bund eine Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe verlangen können. Umgekehrt kann sich allerdings im Einzelfall (...) trotz einer höheren Eingruppierung ein finanzieller Nachteil ergeben (...). Deshalb räumt § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund den betroffenen Beschäftigten durch das bisherige Antragserfordernis ein Wahlrecht zwischen einer Vergütung nach der bisherigen und der neuen Entgeltordnung ein (...). Die Korrektur einer schon nach der bisherigen Vergütungsordnung erfolgten fehlerhaften Eingruppierung war dagegen nicht Ziel von § 26 TVÜ-Bund (BAG o.a.O. mit weiteren Nachweisen). b) Die Rechtslage nach § 29a TVÜ-L stellt sich nicht abweichend dar. aa) Nach Abs. 2 der Vorschrift sind in den TV-L übergeleitete und ab dem 1.11.2006 neu eingestellte Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis fortbesteht und die am 1.1.2012 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit zum 1.1.2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet. Nach Abs. 3 der Vorschrift sind die Beschäftigten dann auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt, wenn sich in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Nach Abs. 4 der Vorschrift kann der Antrag nach Abs. 3 Satz 1 nur bis zum 31.12.2012 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück. Das entspricht dem Regelungsgehalt des § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund, auch wenn die Vorschriften im Wortlaut voneinander abweichen. Ausdrücklich bezieht sich das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 28. Februar 2018 auf die vergleichbare Regelung des § 29a TVÜ-Länder unter Hinweis auf Augustin ZTR 2012, 484 (BAG a.a.O., Rn. 19). bb) Dem beklagten Land ist zuzugeben, dass die mit § 29a Abs. 4 TVÜ-L bezweckte Befriedung und Entlastung bei einschränkender Auslegung der Vorschrift verfehlt wird. Die Kammer sieht sich aber nicht veranlasst, von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu einer vergleichbaren Regelung abzuweichen. Denn die Klägerin macht nicht geltend, nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung zum TV-L ergebe sich eine höhere Entgeltgruppe. Die Klägerin macht vielmehr geltend, ihre Tätigkeit enthalte nicht, wie von dem beklagten Land angenommen, nur zu mindestens 1/5, sondern zu mindestens der Hälfte schwierige Tätigkeiten. Trifft das zu, war sie vor der Überleitung zum 1. November 2006 in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 bzw. nach Ablauf der Bewährungsfrist in die Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Die Überleitung führt in diesem Fall zu einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 bzw. 9a der Entgeltordnung zum TV-L. 3. Gem. § 22 Abs 2 Satz 1 und Satz 2 BAT ist die Klägerin in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Nach der Protokollnotiz Ziff. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. a) Danach und nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang und für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend (BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 23ff.; 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16 – Rn. 33ff.; 21. August 2013 – 4 AZR 933/11 – Rn. 13 m.w.N., BAGE 14622). aa) Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftige übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/s Beschäftigen bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung einer tarifwidrigen „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG 28. Februar 2018 a.a.O. unter Hinweis auf BAG 10. Dezember 2014 – 4 AZR 773/12 – Rn. 19; 22. September 2010 – 4 AZR 149/09 – Rn. 17 m.w.N.). bb) Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt haben. Damit haben sie die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, nicht aber die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vorgegeben, die gerade nicht nach der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten, sondern vielmehr ohne Rücksicht auf diese vorzunehmen ist. Soweit das Bundesarbeitsgericht in früheren Entscheidungen (BAG 31. Oktober 1990 – 4 AZR 260/90 -; 14. August 1985 – 4 AZR 21/85 – BAGE 49,250) ausgeführt hat, die gewöhnlichen Aufgaben eines Geschäftsstellenverwalters und die „schwierigen Tätigkeiten“ im Tarifsinne seien verschiedenen Arbeitsvorgänge zuzuordnen, beruht dies auf der Annahme, tatsächlich trennbare tariflich verschieden zu bewertende Tätigkeiten könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. An dieser Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht in seiner nunmehr ständigen Rechtsprechung nicht mehr festgehalten (BAG 28. Februar 2018 – a.a.O., Rn. 25; 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 34; 21. August 2013 – 4 AZR 933/11 – Rn. 13, 14 m.w.N., BAGE 146,22). Es kommt für die tarifliche Bewertung nicht darauf an, ob und inwieweit Einzelaufgaben verwaltungstechnisch verschiedenen Beschäftigen zugewiesen werden könnten, solange sie im Zusammenhang als eine einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person übertragen sind (BAG 23. September 2009 – 4 AZR 308/08 – Rn. 20 m.w.N.). b) Das Bundesarbeitsgericht hat sich bereits mehrfach zur Tätigkeit einer/eines Beschäftigten auf einer gerichtlichen Geschäftsstelle oder in einer Serviceeinheit geäußert: aa) Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 28. Februar 2018 die Betreuung der Aktenvorgänge in einer Senatsgeschäftsstelle bei dem Bundesverwaltungsgericht vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens als ein abgrenzbares Arbeitsergebnis im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O angesehen. Dazu gehörten sämtliche mit der Aktenführung und -betreuung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten einschließlich der Durchführung von Beglaubigungen, der Bearbeitung von Sachstandsanfragen sowie – darüber hinaus – der Fertigung des Schreibwerks und die Verteilung der Neueingänge. Die Einzelaufgaben und -tätigkeiten seien als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten (BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 27ff., juris). bb) Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in der Entscheidung vom 14. August 1985 (- 4 AZR 21/84 – BAGE 49,250) angenommen, in aller Regel sei die Tätigkeit eines gerichtlichen Geschäftsstellenverwalters ein Arbeitsvorgang, weil alle seine Aufgaben im Sinne einer vorgegebenen, einheitlichen Funktion einem Arbeitsergebnis dienten, das in der Verwaltung der Geschäftsstelle mit allen dazugehörigen Aufgaben bestehe. Zu diesen gehörten – bei einheitlicher Übertragung – auch die Durchführung von Beglaubigungen und die Bearbeitung von Sachstandsanfragen. cc) In der Entscheidung vom 9. September 2020 (- 4 AZR 195/20 –) die im Zeitpunkt der Entscheidung des vorliegenden Verfahrens lediglich als Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (Nr.: 30/20) vorlag, hat das Bundesarbeitsgericht die Tätigkeiten einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit an einem Amtsgericht (im Sachgebiet Verkehrsstrafsachen) als einen Arbeitsvorgang angesehen, weil ihr alle Tätigkeiten in der Serviceeinheit einheitlich zugewiesen seien und zu einem Arbeitsergebnis führen würden. Das Bundesarbeitsgericht hat an seiner seit dem Jahr 2013 bestehenden Rechtsprechung zur Bestimmung und Bewertung von Arbeitsvorgängen festgehalten, wonach die gesamte Tätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden kann und auch Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können, wenn sie zu einem einheitlichen Arbeitsergebnis führen. c) Zu Recht ist deshalb das Arbeitsgericht in vorliegendem Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Klägerin im Schriftsatz vom 10. Januar 2020 genannten Tätigkeiten im Wesentlichen einen Arbeitsvorgang darstellen. Denn sie dienen der Betreuung der Aktenvorgänge vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens. aa) Der so zu verstehende Arbeitsvorgang beginnt mit der Prüfung und Zuordnung von eingehenden Klagen und Schriftsätzen (zu den einzelnen Verfahren, auf Vollständigkeit auch in Bezug auf Anlagen oder Anschriften, auf Urheberschaft – Unterschrift). Sodann bereitet die Geschäftsstellenverwalterin bzw. Beschäftigte in der Serviceeinheit Hinweise, Beschlüsse und Verfügungen in Kenntnis der Eigenarten der/des Vorsitzenden unter Verwendung standardisierter Texte vor (Terminsbestimmungen zum Güte-, Kammer- oder Verkündungstermin, Anordnung an die Parteien, persönlich zu erscheinen, Ladung von Zeugen und Sachverständigen, Anfragen zum Erfordernis der Ladung von Dolmetschern, Hinweise gem. § 6 KSchG usw.). Des Weiteren erfolgen die (auch öffentlichen) Zustellungen und Ladungen von Amts wegen (betreffend Termine, Entscheidungen des Gerichts, Parteien, Dolmetscher, Zeugen) und die Heranziehung und Ladung der ehrenamtlichen Richter*innen, insbesondere zu den mündlichen Verhandlungen vor der Kammer und zu Beratungsterminen. Im Weiteren sind individuelle Texte für die/den Richter*in zu schreiben (Hinweise und Auflagen an die Parteien, Verfügungen, Protokolle, Beschlüsse, Urteile). Verfahrensbegleitend sind Verfahrensregister, Verhandlungskalender und Namensregister zu führen, Abschriften zu beglaubigen und kalendarisch Wiedervorlagen zu bearbeiten, bis schließlich das Verfahren ausgetragen und zur Kostenabrechnung übergeben werden kann. Begleitend beantwortet die Klägerin telefonische Auskunftsersuchen und bespricht sich – wo in Einzelfällen erforderlich – mit dem/der Richter*in. bb) Die Aufgaben sind der Klägerin in Zusammenhang mit der ihr obliegenden Aktenführung einheitlich und allein verantwortlich in Sinne einer sinnvollen Verwaltungsübung übertragen worden. Das hat das Arbeitsgericht im Tatbestand der Entscheidung ausdrücklich festgestellt (Bl. 4 der Akte des ArbG). Sämtliche vorstehend genannten Tätigkeiten stehen in einem inneren Zusammenhang mit der Betreuung des Aktenvorgangs in der Geschäftsstelle/Serviceeinheit. Es kommt nicht darauf an, ob die Durchführung einzelner Tätigkeiten von der Aktenführung als solcher trennbar wäre. Die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt gemäß § 22 BAT „bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten“ und damit abhängig von der diesem konkret übertragenen Tätigkeit. Entscheidend ist danach, dass die Tätigkeiten der Klägerin im Interesse einer zügigen Bearbeitung einheitlich übertragen sind. Unerheblich ist, dass es theoretisch möglich wäre, durch organisatorische Maßnahmen einen Arbeitsvorgang aufzuteilen und die Bearbeitung dieser Teile auf verschiedene Mitarbeiter zu übertragen. Dies ist im Falle der Klägerin tatsächlich gerade nicht erfolgt (BAG 28. Februar 2018 a.a.O., Rn. 30ff. für Beglaubigungen, die Bearbeitung von Sachstandsanfragen, die Fertigung des Schreibwerks und die Verteilung der Neueingänge). cc) Allein die Prüfung eingehender Post macht 26,47% der Gesamttätigkeit der Klägerin aus. Die Vorbereitung von Verfügungen, Beschlüssen etc. weitere 26,82%, die Zustellungen weitere 14,84%, das Schreiben von Texten weitere 10,56% und die Bearbeitung von Wiedervorlagen und das Austragen der Verfahren 2,45%. Dabei ist es unerheblich, dass das beklagte Land im Berufungsverfahren weitere Tätigkeiten aufgezeigt hat, die damit im Zusammenhang stehen, wie etwa das Vorbereitung zur elektronischen Signatur oder das Eintragen in das sogenannte PEBB§Y-Vorblatt zu statistischen Zwecken. Zum einen sind derlei Tätigkeiten nicht sämtlich zum maßgeblichen Zeitpunkt 1. November 2006 angefallen, weil sie die hier nicht interessierende Tätigkeit der Klägerin nach Einführung der elektronischen Akte in der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes betreffen. Macht doch die Klägerin gerade nicht geltend, sie sei etwa aufgrund einer veränderten Tätigkeit in der Entgeltgruppe 9 bzw. 9a TV-L eingruppiert. Vielmehr stützt sie sich darauf, sie sei vor Überleitung in den TV-L zum 1. November 2006 fehlerhaft in die Vergütungsgruppe VIb BAT und zutreffend in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 2 BAT eingruppiert. Im Übrigen handelt es sich um die ausdrücklich in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT erwähnten Zusammenhangsarbeiten. Einer „Atomisierung“ steht auch Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 1 entgegen, wonach jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten ist und dabei hinsichtlich der Anforderungen nicht aufgespalten werden darf (vgl. auch BAG 25. Januar 2012 – 4 AZR 264/10 – Rn. 38, juris). Es ist deshalb unschädlich, dass die Klägerin bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs schwierige und gewöhnliche Aufgaben miteinander vermengt. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts hat das beklage Land im Kammertermin den Anfall der von der Klägerin angegebenen Tätigkeiten und die von ihr ermittelten Zeitanteile nicht bestritten und damit unstreitig gestellt im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO. Schon deshalb und auch im Übrigen macht das beklagte Land ohne Erfolg geltend, der von der Klägerin wiedergegebene Zeitraum sei zu gering bemessen und deshalb ohne Aussagekraft. Die Klägerin übt als Verwalterin der Geschäftsstelle bzw. Mitarbeiterin in einer Serviceeinheit stets wiederkehrende Tätigkeiten aus. Die Betrachtung eines größeren Zeitraumes brächte nach Auffassung der Kammer keinen größeren Erkenntnisgewinn, § 286 Abs. 1 ZPO. Die Addition der von der Klägerin angegebenen Prozentwerte – wie vorstehend angegeben – führt dazu, dass von einem Arbeitsvorgang auszugehen ist, der (mindestens) 81,14% der Gesamttätigkeit der Klägerin ausmacht. Ob dem noch das Beantworten allgemeiner Anfragen von Prozessparteien oder deren Bevollmächtigten (5,3%), Tätigkeiten wie Scannen und Saalherrichten (6,6%) oder allgemeine Besprechungen mit der Vorsitzenden (2,7%) oder Sonstiges hinzuzurechnen ist, kann dahinstehen. Denn nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BAT ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der betreffenden Vergütungsgruppe erfüllen. Bereits dann entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe. d) Der Einwand des beklagten Landes, aus der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT und aus der Protokollnotiz Nr. 2 zu den Vergütungsgruppen Vb, Vc und VIb der Anlage 1a Teil 2 Abschnitt T (Angestellte im Justizdienst; Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) zu § 22 BAT ergebe sich nach dem Wortlaut, der Historie, der Systematik und dem Willen der Tarifvertragsparteien eine „kleinteiligere“ Betrachtungsweise des Arbeitsvorgangs, verfängt nicht. aa) Die Rechtslage ist insofern durch die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geklärt. So führt etwa die Aufzählung der einzelnen schwierigen Tätigkeiten in der Protokollnotiz Nr. 2 der Anlage 1a zu § 22 BAT nicht dazu, dass insofern jeweils von einzelnen Arbeitsvorgängen auszugehen wäre, insbesondere in Abgrenzung zu gewöhnlichen Tätigkeiten. Die unterschiedlichen Tätigkeiten sind nicht bereits wegen einer unterschiedlichen Wertigkeit verschiedenen Arbeitsvorgängen zuzuordnen (so noch BAG 31. Oktober 1990 – 4 AZR 260/90 – 14. August 1985 – 4 AZR 21/84 – BAGE 49,250; nunmehr indessen BAG 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16 – Rn. 34, juris; 21. August 2013 – 4 AZR 933/11 – Rn. 14, BAGE 146,22; 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 25, juris). bb) Auch Wortlaut und Systematik der tariflichen Regelungen sprechen gegen eine Aufspaltung der Tätigkeit in Arbeitsvorgänge mit gewöhnlichen Aufgaben einerseits und Arbeitsvorgänge mit schwierigen Tätigkeiten im Sinne des Tarifrechts andererseits. (1) Nach § 22 Abs. 2 BAT ist für die Eingruppierung das Maß der anfallenden Arbeitsvorgänge entscheidend, die für sich genommen die Anforderungen einer Vergütungsgruppe erfüllen. Bezugspunkt ist nach der Protokollnotiz Ziffer 1 zu § 22 Abs. 2 BAT das bei natürlicher Betrachtung abgrenzbare Arbeitsergebnis. Dieses ist dem Arbeitsvorgang bzw. der Arbeitsleistung zugeordnet. Eine Verknüpfung mit dem Arbeitsergebnis sieht der Tarifvertrag bei Beschreibung der schwierigen Tätigkeiten durch die Protokollnotiz Ziffer 2 betreffend die hier interessierenden Vergütungsgruppen Vb, Vc und VIb Fallgruppe 1 der Anlage 1a zu § 22 BAT gerade nicht vor. Die Beispiele für schwierige Tätigkeiten beziehen sich ihrerseits auf die Vergütungsgruppen und charakterisieren die Arbeitsvorgänge, deren Anfall die Vergütungsgruppen voraussetzen und deren Maß (1/5, 1/3, hälftig) für die Bewertung der gesamten auszuübenden Tätigkeit eingruppierungsrelevant ist. (2) Außerdem haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT abstrakt generelle Beispiele für bei natürlicher Betrachtung abgrenzbare Arbeitsergebnisse angeführt (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Schon in systematischer Hinsicht ist es eher fernliegend, dass die Tarifvertragsparteien bei der Beschreibung der hier interessierenden Vergütungsgruppen in der Anlage 1a zu § 22 BAT erneut Beispiele für Arbeitsergebnisse in Sinne der Eingruppierungsgrundsätze hätten beschreiben wollen. Darüber hinaus handelt es sich bei den angeführten schwierigen Tätigkeiten in der Protokollnotiz Nr. 2 zu den hier interessierenden Vergütungsgruppen um einzelne Handlungen, die sich erkennbar von den Beispielen nach der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT abgrenzen, wie etwa die Erteilung von Vollstreckungsklauseln auf der einen Seite und die Konstruktion einer Brücke auf der anderen Seite belegen. (3) Das beklagte Land kann sich auch nicht auf den Wortlaut von Ziffer 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT stützen, die u.a. als Beispiel benennt: „unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs“. Schon die weiteren in der Protokollnotiz genannten Beispiele belegen, dass damit nicht jeglicher Aktenvorgang gemeint ist, wie beispielsweise die unterschriftsreife Erstellung einer Verfügung zur Anberaumung eines Gütetermins vor der/dem Vorsitzenden. Das verdeutlicht die Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L, der ohne inhaltliche Änderung § 22 BAT nachgebildet ist. Dort sind als Beispiele genannt: unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit. Mit Blick auf das Arbeitsergebnis stellen die Beispiele nicht auf einzelne Zwischenakte, sondern z.B. auf den Abschluss eines Widerspruchsverfahrens oder die Bescheidung eines Antrags ab. e) Schließlich kommt es nicht darauf an, dass neben der Mitarbeiterin in einer Serviceeinheit weitere Funktionsträger verfahrensgestaltend bei der Aktenbearbeitung tätig werden, insbesondere die Richter*innen, Kostenbeamt*innen und Rechtspfleger*innen. Bei einer mehrteiligen Arbeitsweise könnte ein dem jeweiligen Funktionsträger zuzuordnendes abgrenzbares Arbeitsergebnis ohne eine von den Tarifvertragsparteien nicht gewollte „Atomisierung“ der Arbeitsleistung gar nicht ermittelt werden. 4. Die Bewertung des maßgeblichen Arbeitsvorgangs ergibt, dass die Klägerin überwiegend Tätigkeiten ausübt, die das Tarifmerkmal der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 Teil 2 Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT erfüllen. Die vorliegend maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale lauten: I. Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften Vergütungsgruppe Vb 1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe I heraushebt, dass sie schwierig ist, nach 3-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe I (hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) Vergütungsgruppe Vc 1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist. (hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) 2. (...) Verfügungsgruppe VIb 1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 heraushebt, dass sei mindestens zu 1/5 schwierig ist. (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbstständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindesten 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen.) Fußnote 1 (hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) 2. (...) Vergütungsgruppe VII 1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften. * (hierzu Protokollnotiz Nr. 1) 2. (...) 3. (...) Protokollnotizen: 1. Geschäftsstellenverwalter sind Angestellte, die Schriftgut verwalten und mindestens zu 1/3 ihrer Gesamttätigkeit die sonstigen, in den Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst zugewiesenen Tätigkeiten wahrnehmen. 2. Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B.: a. Die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung, b. Die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen, sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen, c. (...) d. (...) e. Die Aufgaben des Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung, der dem Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richtern sowie den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse), f. (...) g. Die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie Anordnungen für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln sowie Rechtsbehelfen im Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters, Fristenwahrung, Beweisangebote im patentrechtlichen Verfahren u.Ä.), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren, h. Die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren. (...) b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Merkmal der schwierigen Tätigkeiten, das in den Protokollnotizen der maßgebenden Vergütungsgruppen konkretisiert ist, im Umfang von mindestens der Hälfte erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch nehmen, schwierige Tätigkeiten enthalten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen. Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 38, juris m.w.N.; 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16 – Rn. 41, juris m.w.N.). aa) Der gegenteiligen Ansicht des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil vom 12. Februar 2020 (- 15 Sa 1260/19 -), auf die sich das beklagte Land stützt, ist das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 9. September 2020 (- 4 AZR 195/20 -) für § 12 Abs. 1 Satz 4 und Satz 7 TV-L nicht gefolgt. Insofern lautet die Pressemitteilung Nr. 30/20 des Bundesarbeitsgerichts auszugsweise: Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs schwierige Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 12 Abs. 1 Satz 4 und Satz 7 TV-L bestimmten Maß - vorliegend also mindestens zur Hälfte, zu einem Drittel oder zu einem Fünftel – anfallen. Diese nach den tarifvertraglichen Regelungen maßgebliche Grundregel gilt uneingeschränkt auch bei der Eingruppierung nach den besonderen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften (Teil II Abschnitt 12.1 TV-L Entgeltordnung). Entgegen der Auffassung des beklagten Landes steht dieser Auslegung nicht ein anderer Wille der Tarifvertragsparteien entgegen. Ein solcher hat in den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen nicht den erforderlichen Niederschlag gefunden. bb) Deshalb ist der Einwand des beklagten Landes letztlich auch nicht durchschlagend, dass die Vergütungsgruppen VIb Fallgruppe 1 und Vc Fallgruppe 2 leerlaufen bzw. übersprungen werden, sobald dem/der Angestellten schwierige Tätigkeiten in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß übertragen werden, obwohl diese weniger als 1/5, 1/3 oder die Hälfte der Gesamttätigkeit ausmachen. Denn diese Werte beziehen sich nicht auf die schwierigen Tätigkeiten, sondern auf das Maß der Arbeitsvorgänge im Verhältnis zur Gesamttätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bzw. Unterabs. 4 BAT). cc) Soweit dieser Auslegung ein abweichender Wille der Tarifvertragsparteien entgegengehalten wird, hat das BAG darauf hingewiesen, dass ein solcher in der tariflichen Eingruppierungsbestimmung nicht den erforderlichen Niederschlag gefunden hat (BAG 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 – Pressemitteilung Nr.: 30/20). Im Übrigen ist es Sache des beklagten Landes, durch eine entsprechende Arbeitsorganisation die Arbeitsvorgänge im Wesentlichen selbst zuzuschneiden. Soweit die tariflichen Bestimmungen hinter der tatsächlichen Entwicklung hin zu umfassenden Aufgabenbereichen mit anspruchsvollen Tätigkeiten hinterherhinken, ist es Aufgabe der Tarifvertragsparteien, für Abhilfe zu sorgen. c) Die Klägerin übt schwierige Tätigkeiten in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß innerhalb des dargestellten Arbeitsvorgangs aus, der seinerseits (weit) mehr als die Hälfte der Gesamttätigkeit der Klägerin in zeitlicher Hinsicht beansprucht. Ohne die ausgeübten schwierigen Tätigkeiten würde ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden. aa) Das gilt insbesondere in Anwendung der Protokollnotiz Ziff. 2 zu den Vergütungsgruppen Vb bis VIb Fallgruppe 1 der Anlage 1a Teil II Abschnitt T I. zu § 22 BAT für die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter (Protokollnotiz Ziff. 2.a)) sowie für die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie Anordnungen für Richter und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anträgen (Protokollnotiz Ziff. 2 g)) bb) Es kommt nicht darauf an, ob die von der Klägerin genannten prozentualen Zeitanteile insofern zutreffen. Denn zum einen war der rechtserhebliche Anfall schwieriger Tätigkeiten ursächlich für die Eingruppierung der Klägerin von der Vergütungsgruppe VII in die Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 BAT mit Wirkung vom 1. Januar 2003. Damit hat das beklagten Land zu erkennen gegeben, dass sich die Tätigkeit der Klägerin aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 dadurch heraushebt, dass sie mindestens zu 1/5 schwierig ist. Zum anderen hat das beklagten Land bereits vor dem Arbeitsgericht zugestanden, dass die Klägerin schwierige Tätigkeiten im Umfang von 1/5 im Sinne der Protokollerklärungen Ziff. 3a) und g) zu Teil II Abschnitt 12.1 TV-L Entgeltordnung ausübt (Schriftsatz vom 3.12.2020, dort auf Seite 13 unter 7. = Bl. 42 der Akte des ArbG). Die Protokollerklärungen sind insoweit wortlautidentisch. Auf diesem Hintergrund bedarf es keiner näheren Feststellungen in quantitativer Hinsicht. Eine summarische Prüfung ist ausreichend. Sie führt jedenfalls zu dem Ergebnis, dass die schwierigen Tätigkeiten in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden würde. Ob darüber hinaus von der Klägerin schwierige Tätigkeiten im Sinne der Protokollnotiz Ziff. 2.h) erbracht werden (Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art) kann dahinstehen. 5. Schließlich wahrt das Schreiben der Klägerin vom 6. August 2018 die Ausschlussfrist nach § 37 TV-L für den geltend gemachten Zeitraum ab Februar 2018. Denn die Vergütungsansprüche wurden gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L am Letzten des Monats Februar 2018 fällig. Der für die schriftliche Geltendmachung maßgebliche Sechs-Monats-Zeitraum endete folglich mit Ablauf des 31. August 2018 (§ 187 Abs. 1 i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB). Trotz der sprachlichen Ungenauigkeit im Schreiben vom 6. August 2018 hinsichtlich des Beginns des geltend gemachten Zeitraumes, hat das beklagte Land dies zutreffend erfasst. Das ergibt sich aus seinem schriftsätzlichen Vorbringen in der Berufungsbegründung und dem Ablehnungsschreiben vom 30. August 2018 (Bl. 46). Der Bezifferung des Anspruchs bedurfte es nicht, weil dessen Höhe ohne Weiteres aus den Angaben zur begehrten Entgeltgruppe bestimmbar ist (BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 61ff.). Danach kann die Klägerin die Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 ab dem 1. Februar 2018 und nach der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 Teil II Ziff. 12.1 Entgeltordnung zum TV-L ab dem 1. Januar 2019 beanspruchen. Die Klage ist begründet und die Berufung des beklagten Landes war zurückzuweisen. C Das beklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil das Rechtsmittel erfolglos war, § 97 ZPO. Die Zulassung der Revision rechtfertigt sich nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG daraus, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zur Ausschlussfrist nach § 29a Abs. 4 TVÜ-L nicht vorliegt. Zwischen den Parteien ist die Eingruppierung nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) im Streit. Die Klägerin ist Jahrgang 1961 und seit dem 3. März 1997 mit einem Beschäftigungsumfang von zuletzt 75% der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigen für das beklagte Land tätig (Arbeitsvertrag vom 28. Februar 1997 nebst Änderungsverträgen = Bl. 133ff. der Akte des ArbG). Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Nach § 4 des Arbeitsvertrages war die Klägerin zunächst in der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1a zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 1 BAT). Mit Schreiben vom 8. Januar 2003 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert sei (Bl. 148 der Akte des ArbG). Die Klägerin wurde als Geschäftsstellenverwalterin bei dem Arbeitsgericht M. beschäftigt. Im Februar 2005 wurde bei den Arbeitsgerichten des beklagten Landes das Organisationsmodell der Serviceeinheiten an Stelle der Geschäftsstellen eingeführt und nachfolgend weiterentwickelt mit der flächendeckenden Einführung von Mischarbeitsplätzen. Kennzeichnend war die Einführung einer ganzheitlichen Bearbeitung von Aktenführung, Schreibdienst, Protokolldienst und Kostensachbearbeitung. Das Konzept der Serviceeinheit wurde geschaffen, um die vormals stark arbeitsteilige Aufgabenerledigung zu überwinden. Im Sinne einer „ganzheitlichen“ Aufgabenwahrnehmung sollten alle Tätigkeiten in einer Person erledigt werden können, die früher einzeln von Geschäftsstellenverwaltern, Protokollanten und Urkundsbeamten ausgeführt wurden (Seite 8 des Schriftsatzes der Beklagten vom 3. Dezember 2019, dort unter 6. a) bb) (2) = Bl. 37 der Akte des ArbG). Außerdem wurde die Verfahrensautomatisierung vorangetrieben, die mit der flächendeckenden Einführung der elektronischen Akte in der Arbeitsgerichtsbarkeit des beklagten Landes im Jahre 2019 seinen vorläufigen Schlusspunkt gefunden hat (vgl. hierzu auch Natter, ZTR 2018, 623, 627 rechts). Am 1. November 2006 trat der TV-L einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten (TVÜ-L) in Kraft, durch den der BAT ersetzt wurde. Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 mitgeteilt, sie sei nach Maßgabe des § 4 TVÜ-L i.V.m. dessen Anlage Teil A von der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1a, Teil II, Abschnitt T, Unterabschnitt I, der Anlage 1a zum BAT in die Entgeltgruppe 6 TV-L überzuleiten (Bl. 41ff. der Akte). Als Geschäftsstellenverwaltung bzw. nachfolgend Mitglied der großen Serviceeinheit [Nummer der Serviceeinheit] sind der Klägerin nach dem für das jeweilige Kalenderjahr gültigen Organisationsplan des Arbeitsgerichts M. für den Bereich der nichtrichterlichen Bediensteten im Wesentlichen folgende Aufgaben zugewiesen: - Geschäftsstelle der Kammer [Nummer der Kammer] - Teilaufgaben einer Urkundsbeamtin - Bearbeitung der laufenden Verfahren und Führung der Verfahrensakten - Führen des Aktenregisters, Verhandlungskalenders und Namensverzeichnisses (EDV) - Protokolldienst, soweit erforderlich, Schreiben der Terminsprotokolle und sonstiges Schreibgut der großen Serviceeinheit - einfache Aktenabschlüsse mit Kostenberechnungen - Scandienst im Wechsel mit allen Mitarbeiter*innen der Serviceeinheiten - Postdienst mit allen Mitarbeiter*innen der Serviceeinheiten - Koordinatorin der großen Serviceeinheit [Nummer der Serviceeinheit] Mit Schreiben vom 6. August 2018 wandte sich die Klägerin über den Dienstvorstand an das beklagte Land (Bl. 56): ... bezugnehmend auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts 4 AZR 816/16 vom 28. Februar 2018 beantrage ich die Höhergruppierung für die Tätigkeit als Geschäftsstellenverwalterin in die Entgeltgruppe E9 rückwirkend ab dem (hier bitte rückwirkend sechs Monate ab Antragstellung) ... Unter dem 30. August 2018 bestätigte das Land den Eingang des Schreibens, „mit dem Sie die Höhergruppierung in den Entgeltgruppe 9 rückwirkend zum Monat Februar 2018 geltend gemacht haben“, entsprach dem Antrag indessen nicht (Bl. 46, 47). Deswegen hat die Klägerin am 10. September 2019 Klage erhoben und vorgetragen und die Ansicht vertreten, sie übe überwiegend Tätigkeiten aus, die das Tarifmerkmal der Entgeltgruppe 9 der Anlage 1a zum TV-L erfüllen würden. Bei natürlicher Betrachtungsweise sei die Betreuung der Aktenvorgänge in der Geschäftsstelle von Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens ein abgrenzbares Arbeitsergebnis und die Einzelaufgaben und -tätigkeiten seien als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten. Zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit erfülle die Klägerin die Vorgaben, die der Tarifvertrag an den Begriff der schwierigen Tätigkeit stelle: zu 8% der Gesamttätigkeit falle die Bearbeitung von Sachstandsanfragen mit Auskunftsersuchen an, zu 32% der Arbeitszeit die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen und zu 16% der Arbeitszeit die Vorprüfung der eingehenden Klagen. Ihre Tätigkeit wiederhole sich im Wochenrhythmus und bestehe aus: I. Prüfung der eingehenden Klagen auf die örtliche Zuständigkeit des Gerichts einschließlich der Außenkammern, auf das Erfordernis einer Dolmetscherladung, auf geltend gemachte Verhinderungsgründe hinsichtlich einer Terminierung; Überprüfung der Signatur bei elektronisch eingereichten Schriftsätzen; Prüfung, ob Verfügungen anstehen; Eintrag der einzelnen Seiten inklusive Anlagen in das System Fokus und Übergabe der Klage an die elektronische Akte. II. Vorbereitung von Verfügungen oder Beschlüssen, die dann von der Vorsitzenden nur noch signiert werden müssten, etwa die Ladung von Dolmetschern, die Verfügung von Terminen, die Anordnung des persönlichen Erscheinens, die Verlegung von Terminen, das Unterbreiten von Vergleichsvorschlägen. III. Die Zustellung der Verfügungen und Beschlüsse, von Fall zu Fall auch die Ermittlung des zutreffenden Adressaten. IV. Die Beantwortung von Anfragen von Bürgern oder Prozessvertretern, in aller Regel telefonisch mit größtmöglicher Bürgerfreundlichkeit. V. Von Fall zu Fall das Schreiben von Beschlüssen oder Urteilen der Vorsitzenden. VI. Führung des Wiedervorlagenkalenders und Überprüfung, ob ggf. ruhende Verfahren ausgetragen werden müssten, ob Parteien an die Abgabe einer Stellungnahme zu erinnern seien etc. VII. Im Wechsel mit den Kolleginnen Scannen von Post in Papierform und Verteilung an die zuständigen Kammern, Herrichten des Sitzungssaales vor einer Verhandlung. VIII. Gelegentliche Besprechungen mit der Vorsitzenden. Sämtliche Tätigkeiten mit Ausnahme der unter VII genannten seien als ein Arbeitsvorgang zu bewerten und darüber hinaus die unter I., II., III. und IV. aufgeführten als schwierige Tätigkeiten im Sinne der Protokollnotiz des Tarifvertrages. Für den Zeitraum 19. bis 23. August 2019 habe sie für eine repräsentative Woche Zeitaufschriebe für die einzelnen Tätigkeiten gefertigt (Seite 4ff. des Schriftsatzes vom 10. Januar 2020, dort unter II. = Bl. 111 der Akte des ArbG). Danach erbringe sie die unter I. gefassten Tätigkeiten zu 26,47 Prozent ihrer Arbeitszeit, die unter II. zu 26,82%, die unter III. zu 14,84%, die unter IV. zu 5,30%, die unter V. zu 10,56%, die unter VI. zu 2,45%, die unter VII. zu 6,68% und die unter VII. gefassten Tätigkeiten zu 2,7% der Arbeitszeit. Damit falle zu erheblich mehr als 50% der Arbeitszeit der Klägerin ein Arbeitsvorgang mit schwierigen Tätigkeiten an. Dem am 6. August 2018 geltend gemachten Anspruch stehe § 29a Abs. 4 TV-L nicht entgegen, weil die Klägerin keine Höhergruppierung nach § 12 TV-L begehre, sondern die zu niedrige Eingruppierung nach BAT und die darauf basierende Überleitung in den TV-L moniere. Diesen Fall erfasse § 29a TV-L nicht. Die Klägerin hat zuletzt beantragt: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1.2.2018 nach der Entgeltgruppe 9 der Anlage A des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 in der Fassung vom 7.11.2017 und ab 1.1.2019 nach Entgeltgruppe 9a zu vergüten. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Land hat eingewandt, der (ursprüngliche) Vortrag der Klägerin berücksichtige relevante Bestandteile der Aufgaben nicht, die angegebenen Zeitanteile seien nicht zutreffend wiedergegeben. Nicht alle als solche bezeichneten Aufgaben seien schwierige Tätigkeiten im Sinne des Teils II Nr. 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L. Das gelte für die bloß statistische Erfassung des Klageinhalts und Eintragung in das „PEBB§Y-Aktenvorblatt“. Das gelte auch für die Adresssuche bei Versäumnisurteilen, die Prüfung der Insolvenzbekanntmachung sowie die Vorbereitung der vollstreckbaren Ausfertigung. Allein die Erteilung von Vollstreckungsklauseln sei insofern als schwierige Tätigkeit anzusehen. Telefonische Auskünfte, wie sie die Klägerin erteile, könnten nicht unter „Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art“ subsummiert werden. In der Regel würden keinen inhaltlichen Rechtsfragen der Parteien beantwortet. Die Klägerin habe ihrer Darlegungslast nicht entsprochen und keinen substantiierten Sachvortrag gehalten. Das betreffe den Zeitraum für die Darstellung der Tätigkeit, die von ihr angegebenen Zeitanteile und die Darstellung abgrenzbarer Arbeitsergebnisse bzw. der einzelnen Arbeitsvorgänge einschließlich des wertenden Vergleichs in Bezug auf die Heraushebungsmerkmale. Ohne Erfolg berufe sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Februar 2018 (- 4 AZR 816/16 -). Dieses betreffe den nicht vergleichbaren Fall einer Geschäftsstellenverwalterin eines Bundesgerichtes und Bestimmungen des TVöD. Nach Teil II. Nr. 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L werde je nach Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beschäftigten in einer gerichtlichen Serviceeinheit bei der Eingruppierung unterschieden. Fasse man mit dem Bundesarbeitsgericht eine Eingruppierung bei schon knapp 10% schwieriger Tätigkeit unter die Entgeltgruppe 9, würden die Entgeltgruppen 6 und 8 übersprungen und verlören jeglichen Bedeutungsgehalt. Zu der Entgeltgruppe 5 bestehe ein nicht gerechtfertigter Abstand in der Vergütung. Die zeitlichen Maßgaben in Teil II. Nr. 12.1 der Entgeltordnung zu TV-L seien zur Bestimmung der Entgeltgruppe zu verwenden und im Wege einer zusammenfassenden Betrachtung sämtlicher Arbeitsvorgänge aus der Gesamttätigkeit zu entwickeln und je nach Bruchteil einer der Entgeltgruppen zuzuordnen. Der Anteil der schwierigen Tätigkeit sei nicht daran zu messen, ob er in einem rechtlich nicht ganz unerheblichen Ausmaß in Arbeitsvorgängen vorkomme, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfallen. Dieses Verständnis (allein) entspreche der Tarifsystematik und der Entstehungsgeschichte. Es könne auch nicht von einem einheitlichen Arbeitsvorgang der Aktenführung von Beginn bis Ende eines Verfahrens unter Einschluss aller einfachen und schwierigen Tätigkeiten ausgegangen werden. Ohne Weiteres könne die Aktenbearbeitung in schwierige und gewöhnliche Tätigkeiten aufgeteilt werden, wie etwa die Aktenführung, das Anfertigen von Schriftgut, die Aufgaben als Kostenbeamter und Protokollant und die Verteilung neu eingegangener Verfahren. Zu berücksichtigen sei, dass die Arbeitsschritte der Aktenbearbeitung vom Eingang bis zum Abschluss den Beschäftigten in einer Serviceeinheit nicht allein übertragen seien. Vielmehr nähmen Richter und Rechtspfleger regelmäßig zahlreiche Einzelaufgaben wahr, die den Beschäftigten in einer Serviceeinheit nicht – insbesondere nicht eigenverantwortlich – übertragen seien. Eine Zusammenfassung zu einem Arbeitsvorgang entspreche daher nicht der „natürlichen Betrachtungsweise“. Werde der BAT und nicht der TV-L zugrunde gelegt, gelte das gleichermaßen. Die Klägerin sei zutreffend in die Entgeltgruppe 6 des TV-L eingruppiert. Ihre Aufgaben beinhalteten nur zu mindestens 1/5 schwierige Tätigkeiten im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu Teil II. Nr. 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L, darunter nach Nr. 3 Buchst. a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladungen von Amts wegen, die Ladung der ehrenamtlichen Richter sowie nach Nr. 3 Buchst. g) die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen für Richterinnen und Richter. Schließlich stehe einer Höhergruppierung der Klägerin die Ausschlussfrist aus § 29a Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L entgegen. Der Klägerin sei nach dem Übergang in die Entgeltordnung des TV-L keine andere Tätigkeit übertragen worden, so dass der erst am 6. August 2018 erhobene Antrag auf Höhergruppierung verspätet sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 23. Januar 2020 entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT mit der Folge, dass ihre Eingruppierung gemäß § 29a TVÜ-L zum 1. November 2006 in die Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 Teil II Ziff. 12.1 EntgeltO zum TV-L überzuleiten gewesen sei. Diese Entgeltgruppe entspreche seit dem 1. Januar 2019 der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 Teil II Ziff. 12.1 EntgeltO zum TV-L. Der Anspruch sei nicht gemäß § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-L ausgeschlossen. Die Vorschrift erfasse den vorliegenden Fall nicht, weil es der Klägerin nicht um eine originäre Höhergruppierung nach TV-L gehe, sondern um eine Höhergruppierung wegen einer zu niedrigen Eingruppierung nach dem BAT und der darauf basierenden Überleitung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien bei natürlicher Betrachtungsweise die Betreuung der Aktenvorgänge in einer Senatsgeschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens als ein abgrenzbares Arbeitsergebnis anzusehen. Dazu gehörten sämtliche mit der Aktenführung und -betreuung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten einschließlich der Durchführungen von Beglaubigungen und der Bearbeitung von Sachstandsanfragen sowie – darüber hinaus – der Fertigung des Schreibwerks und der Verteilung der Neueingänge. Diese Einzelaufgaben und -tätigkeiten seien als ein einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten. Nichts Anderes könne – wie vorliegend – für die Tätigkeit von Geschäftsstellenverwalter*innen an einem (Fach-) Gericht eines Landes gelten. Die im Schriftsatz vom 10. Januar 2020 aufgeführten Tätigkeiten der Klägerin einschließlich der Zeitanteile habe das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Vorsitzenden ausdrücklich nicht in Abrede gestellt und damit zugestanden. Jedenfalls die dort unter I. bis III., V., VI. aufgeführten Tätigkeiten würden einen Arbeitsvorgang „Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits/Verfahrens“ bilden (Vorprüfung der eingegangenen Klagen, Erfassung, Vorverfügung der Terminsbestimmung und weiterer verfahrensleitender Maßnahmen, unterschriftsreife Vorbereitung sonstiger Verfügungen und Beschlüsse, Veranlassung von Zustellungen, Schreiben von Langtexten und Wiedervorlagenverwaltung). Nach den von der Klägerin erfassten Zeiten mache dieser Arbeitsvorgang 81,14% ihrer Tätigkeiten aus und damit deutlich über die Hälfte. Bereits die Anordnung von Zustellungen und die Ladung von Amts wegen nehme die Klägerin zu 14,84% ihrer Gesamtarbeitszeit wahr (und zu 18,29% bezogen auf den Arbeitsvorgang), so dass alleine hierdurch schwierige Tätigkeiten im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2a zu den Vergütungsgruppen für Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen würden. Denn das Merkmal einer „schwierigen Tätigkeit“ sei bereits dann in einem Umfang von mindestens der Hälfte erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit in Anspruch nehmen, schwierige Tätigkeiten beinhalten, die in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne die ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden würde. Zähle man die unterschriftsreife Vorbereitung von Verfügungen und Beschlüssen hinzu, komme man bereits auf schwierige Tätigkeiten von 41,6% bezogen auf die Gesamttätigkeit (51,35% bezogen auf den Arbeitsvorgang), ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Vorprüfungen der Klagen und/oder den telefonischen Sachstandsanfragen um schwierige Tätigkeiten handele. Das Ergebnis widerspreche auch nicht der Tarifsystematik, weil kein Anwendungsbereich für die „mittleren“ Entgeltgruppen verbleibe. Es obliege dem beklagten Land, bei der Übertragung von schwierigen und nicht schwierigen Tätigkeiten personell stärker zu differenzieren. Durch die Fortschreitung der Verfahrensautomatisierung und durch den erhöhten Koordinationsaufwand umfasse die Tätigkeit der Geschäftsstellen in weiten Teilen die eigenverantwortliche Vorbereitung und Ausführung der Verfügungen der Richter*innen und Rechtspfleger*innen, wodurch die Tätigkeit deutlich anspruchs- und verantwortungsvoller geworden sei. Die schwierigen Tätigkeiten hätten an Bedeutung gewonnen und die Anforderungen an die fachlichen und technischen Fähigkeiten der Urkundsbeamt*innen und der Geschäftsstellen seien spürbar gestiegen. Es sei nicht Aufgabe der Rechtsprechung, ein tarifliches Abstandsgebot zu überwachen, sondern obliege dem tarifschließenden Besoldungsgesetzgeber, den für richtig erachteten Abstand wiederherzustellen. Mit der Berufung ficht das beklagte Land das Urteil des Arbeitsgerichts an. Dem Anspruch stehe bereits die Ausschlussfrist des § 29a Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L entgegen. Die Klägerin sei zum 1. November 2006 in die Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT übergeleitet worden (Anm.: gemeint ist wohl die Zuordnung der Vergütungsgruppe nach § 4 TVÜ-L in Verbindung mit der Anlage 2 TVÜ-L Teil A zu der Entgeltgruppe 6 TV-L). Erst mit Schreiben vom 6. August 2018 habe die Klägerin rückwirkend ab dem 1. Februar 2018 eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe E9 geltend gemacht und damit die am 31. Dezember 2012 abgelaufene Frist nach § 29a Abs. 4 TVÜ-L nicht gewahrt. Weder nach Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Regelung seien die Fälle ausgenommen, in denen bereits nach dem BAT eine höhere Eingruppierung hätte erfolgen müssen. Die Befriedungsfunktion und der Entlastungsgedanke – Vermeidung einer Eingruppierungswelle – seien auch in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation sachgerecht und zutreffend. Die Klägerin hätte ihren (angeblichen) Anspruch bereits zum damaligen Zeitpunkt geltend machen können. Das Antragsrecht nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L habe Anlass zur Überprüfung der Eingruppierung durch die Beschäftigten geben sollen. Werde der Zeitrahmen nicht genutzt, solle ein späterer Antrag nicht mehr möglich sein. Das gelte auch für die vorliegende Sachverhaltskonstellation. Die gegenteilige Auffassung des Bundesarbeitsgerichts beziehe sich auf § 26 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TVÜ-Bund, der schon vom Wortlaut von den Regelungen des TVÜ-L abweiche. Auch in der Sache überzeuge die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht, wonach § 26 TVÜ-Bund einschränkend auszulegen sei. Mit Blick auf den Zweck der Befriedung und Entlastung gölten die Ausschlussfristen auch für Eingruppierungsverlangen, die bereits die Eingruppierung nach BAG (wohl: BAT) betroffen hätten. Fehlerhaft sei die Auslegung des Arbeitsgerichts, dass die „Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits/Verfahrens“ ein abgrenzbares Arbeitsergebnis sei. Dem stehe der Wortlaut der tariflichen Regelungen, der Wille der Tarifvertragsparteien, die Tarifsystematik und die Entstehungsgeschichte der Tarifverträge entgegen. Gemäß der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT bzw. der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Abs. 1 TV-L sei ein Arbeitsvorgang eine Arbeitsleistung, die zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führe. Die „Betreuung von Aktenvorgängen“ stelle kein Arbeitsergebnis dar und führe nicht zu einem Arbeitsvorgang, der 81,14% der Tätigkeit der Klägerin umfasse. Die Tarifvertragsparteien hätten nicht die gesamte Tätigkeit eines Arbeitnehmers als Arbeitsvorgang verstanden haben wollen, sondern abgegrenzte Leistungen, die zu abgegrenzten Arbeitsergebnissen führen. Das ergebe sich aus den Beispielen in den Protokollnotizen „unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs“ (BAT, TV-L), aber auch „unterschriftsreife Bearbeitung eines Widerspruchs oder eines Antrags“ (TV-L). Eine Begründung für den von dem Arbeitsgericht gefassten Arbeitsvorgang gebe das Gericht nicht. Als eigenständiger Arbeitsvorgang sei deshalb beispielsweise das Abfassen von Beschlüssen, Protokollen und vergleichbar anzusehen. Die „Betreuung der Aktenvorgänge“ beschreibe den Verlauf eines Vorgangs, nicht aber ein Arbeitsergebnis. Auf die organisatorische Trennung verschiedener Arbeitsschritte komme es nach den tarifvertraglichen Regelungen nicht an. Dagegen seien die Arbeitsschritte der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Beantwortung von Sachstandsanfragen/Auskunftsersuchen bereits denklogisch voneinander getrennt. Das Bundesarbeitsgericht habe am 28. Februar 2018 ( - 4 AZR 816/16 - ) über die Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin und Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts entschieden. Der jener Entscheidung zugrundeliegende Fall sei mit dem vorliegend zu entscheidenden nicht vergleichbar, weil die Aufgaben der Geschäftsstellenverwalterin bei dem Bundesverwaltungsgericht andere seien, als die Aufgaben der Sachbearbeiter in den Tatsacheninstanzen. Das gelte auch für das Verhältnis zu den zu dem Spruchkörper gehörenden Akten. Werde die „Betreuung der Aktenvorgänge“ als ein Aktenvorgang gewertet, würden ganze Entgeltgruppen leerlaufen bzw. übersprungen. Der BAT und der TV-L sähen für die tätigkeitsqualifizierenden Merkmale zeitlich gestaffelte Anteile und Aufbauentgeltgruppen vor. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führe dazu, dass bereits geringe zeitliche Anteile der qualifizierten Tätigkeiten zum Erreichen der höchsten Aufbauentgeltgruppe führen würden, vorliegend etwas mehr als 10% schwierige Tätigkeiten. Das könne nicht richtig sein, weil nach dem Grundgedanken der tariflichen Regelung wenigstens 50% schwierige Tätigkeiten anfallen müssten. Mit der Fortsetzung der Differenzierung der Entgeltgruppen nach dem BAT durch den TV-L hätten die Tarifvertragsparteien ihren Willen bekräftigt, den schwierigen Tätigkeiten das Gewicht zu geben, welches ihrem Anteil an der Gesamttätigkeit entspreche. Bei der Auslegung sei zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien ein in sich stimmiges und abgestuftes Tarifgefüge geschaffen hätten. Die Klägerin erbringe überwiegend Tätigkeiten, die nicht schwierige Tätigkeiten im Sinne des Tarifvertrags seien. Ihre Aufstellung stimme nicht überein mit den Tätigkeiten, die die Protokollnotizen als schwierige Tätigkeiten benennen würden. Die Klägerin habe eigene Tätigkeitsabschnitte gebildet. Der von ihr unter I. erfasste Tätigkeitsabschnitt entspreche nach ihrem Vortrag 26,47% der Arbeitszeit. Er beinhalte aber auch das Entnehmen von Schreiben aus dem elektronischen Postkorb, das Benennen einzelner Seiten inkl. der Anlagen, das Eintragen im System Fokus und sodann die Übergabe an die elektronische Akte. Das seien keine schwierigen Tätigkeiten im Sinne der Protokollnotiz. Bei der Angabe zur Tätigkeit IV. „auf größtmögliche Bürgerfreundlichkeit zu achten“ sei nicht ersichtlich, weshalb hierauf zusätzliche Arbeiten und deshalb Arbeitszeiten gründen würden. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb diese Tätigkeiten zu einem anderen Arbeitsvorgang gehören sollten. Die Differenzierung unter II. und V. durch die Klägerin zeige, dass schwierigere Beschlüsse durch die Richter selbst abgefasst und von ihr lediglich geschrieben würden. Die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, dass sie überwiegend schwierige Tätigkeiten im Sinne des Tarifvertrages erbringe. Im Schreiben vom 6. August 2018 seien die angeblichen Ansprüche der Klägerin nicht hinreichend bestimmt benannt, die tarifliche Ausschlussfrist sei nicht gewahrt. Auch wenn die „Betreuung der Aktenvorgänge“ als ein Arbeitsvorgang anzunehmen sei und der Arbeitsvorgang im Wesentlichen mit der gesamten Tätigkeit des Arbeitnehmers gleichgesetzt werde, sei die Klage nicht begründet. Dann müssten schwierige Tätigkeiten entsprechend der prozentualen Vorgaben der Tarifvertragsparteien vorliegen. Nur das werde den Absichten und Zwecksetzungen der Tarifvertragsparteien gerecht. Eine Auslegung, wonach nur ein geringfügiger Teil schwieriger Tätigkeiten ausreiche, sei mit Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelungen nicht in Einklang zu bringen. Das Arbeitsgericht verkenne, dass die von der Klägerin gebildeten Tätigkeitsgruppen nicht nur schwierige Tätigkeiten im Sinne der Protokollnotizen enthielten, sondern auch nicht schwierige Tätigkeiten. Eine Addition sei nicht möglich. Die vom Arbeitsgericht angenommene Gruppe „Anordnung von Zustellungen und Ladungen von Amts wegen“ stimme schon mit den Tätigkeitsgruppen, die die Klägerin gebildet habe, nicht überein. Das gelte auch für die Tätigkeitsgruppe II., die die Klägerin genannt habe, und zu der auch das Weiterleiten zur Signatur gehöre. Dabei handele es sich um eine einfache Tätigkeit. Das beklagte Land beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 23.1.2020, Az: 8 Ca 226/19, wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Regelungen der §§ 29a TVÜ-L und des § 26 TVÜ-Bund unterschieden sich inhaltlich nicht. Die Entscheidung des BAG sei gleichermaßen auf die eine wie auf die andere Vorschrift anzuwenden. Zu Recht gehe das Arbeitsgericht mit dem Bundesarbeitsgericht davon aus, dass bei natürlicher Betrachtungsweise die „Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits/Verfahrens“ einen Arbeitsvorgang darstelle, weil das zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führe und eine Atomisierung der Tätigkeit der Klägerin vermeide. Das Führen einer Akte bis zu abschließenden Unterschrift des Richters unter das Urteil sei als Bearbeitung eines Aktenvorgangs im Sinne der von den Tarifvertragsparteien genannten Beispiele zu sehen. Die Tätigkeit einer Geschäftsstellenverwalterin eines Bundesgerichts entspreche dem, was einer „normalen“ Geschäftsstellenverwalterin an fast allen Gerichten und Staatsanwaltschaften übertragen sei. Es seien zunächst Arbeitsvorgänge zu bilden und diese sodann zu bewerten. Systemwidrig sei es, zunächst Tätigkeiten zu bewerten, und diese dann entsprechenden Arbeitsvorgängen zuzuweisen. Arbeitsschritte, die organisatorisch nicht getrennt seien und innerhalb eines Arbeitsvorganges vorkämen, seien auch gemeinsam zu bewerten. Tarifpolitisch unerwünschte Ergebnisse seien an anderer Stelle zu klären. Das Entnehmen von Klagen aus dem elektronischen Postkorb möge keine schwierige Tätigkeit sein, jedoch eine Zusammenhangstätigkeit mit der Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit, den Fragen, ob ein Dolmetscher geladen werden müsse, ob der Einreicher bereits Verhinderungsgründe hinsichtlich einer Terminierung geltend gemacht habe, welche Beschlüsse ggf. vorbereitet werden müssten und der Überprüfung der elektronischen Signatur. Dabei handle es sich um schwierige Tätigkeiten ausweislich 1g der Protokollnotiz. Unter der Tätigkeitsgruppe V. habe die Klägerin Schreibarbeiten gefasst. Von schwierigen Beschlüssen sei hier keine Rede. Aus dem Schreiben vom 6. August 2018 ergebe sich ohne Weiteres, was die Klägerin verlange, nämlich die Vergütung nach der EG9. Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die bezeichneten Anlagen Bezug genommen, wie auch auf die Sitzungsniederschriften im Termin vor dem Arbeitsgericht am 23. Januar 2020 sowie vor dem Landesarbeitsgericht am 3. November 2020.