Urteil
21 SaGa 1/16
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2017:0216.21SAGA1.16.0A
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Leitsätze
Einstweiliges Verfügungsverfahren - Beschäftigungsanspruch eines Ingenieurs im ungekündigten Arbeitsverhältnis nach einseitiger Freistellung durch den Arbeitgeber.(Rn.17)
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 04.08.2016 - Az: 5 Ga 3/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einstweiliges Verfügungsverfahren - Beschäftigungsanspruch eines Ingenieurs im ungekündigten Arbeitsverhältnis nach einseitiger Freistellung durch den Arbeitgeber.(Rn.17) Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 04.08.2016 - Az: 5 Ga 3/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. A. Zulässigkeit der Berufung 1. Die Berufung des Verfügungsklägers ist gem. den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft. Sie ist gem. den §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 3 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist durch anwaltlichen Schriftsatz eingelegt und nach noch innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangenem formgerechten Fristverlängerungsantrag innerhalb der darauf gem. gerichtlicher Verfügung verlängerten Frist mit Schriftsatz eines Rechtsanwalts begründet worden. Die Berufung des Verfügungsklägers setzt sich auch mit allen Argumenten auseinander, mit denen das Arbeitsgericht seine Klage als unbegründet abgewiesen hat. 2. Anderweitige Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. B. Begründetheit der Berufung Der zulässige Antrag des Verfügungsklägers ist nicht begründet. I. Zulässigkeit des Klagantrags 1. Der Streitgegenstand der Beschäftigungsklage ist iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Es ist klar ersichtlich, zu welchen Bedingungen der Verfügungskläger mit welchen Tätigkeiten bis zu welchem Zeitpunkt von der Verfügungsbeklagten beschäftigt werden will. Welche konkreten Tätigkeiten für den Verfügungskläger als Leiter der Organisationseinheit „Entwicklung Dieselmotoren“ im Einzelnen anfallen, ist zwischen den Parteien nicht streitig und die vom Verfügungskläger im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu erbringende Arbeitsleistung ist im Arbeitsvertrag der Parteien vom 07.03.2011 auch so bezeichnet. Es ist deshalb ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Parteien wissen, um was für Tätigkeiten es sich im Einzelnen unter Beachtung des Direktionsrechts der Verfügungsbeklagten handelt. 2. Im Übrigen bestehen keine Bedenken an der Zulässigkeit des Weiterbeschäftigungsantrags. II. Begründetheit der Klage Die Klage ist nicht begründet. Es besteht kein Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers für den zur Entscheidung gestellten Klagantrag. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob dem Verfügungskläger der geltend gemachte Anspruch auf Beschäftigung seiner Person durch die Verfügungsbeklagte im Arbeitsverhältnis, das zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestanden hat und von keiner der beiden Parteien gekündigt war, zusteht. 1. Grundsätze Gem. den §§ 64 Abs. 7, 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 935, 936, 937, 940 iVm. den §§ 916, 917, 918 ZPO bedarf ein im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachter materiell-rechtlicher Anspruch sowohl eines Verfügungsanspruchs als auch eines Verfügungsgrundes. Nach wohl überwiegender, jedenfalls aber zutreffender Auffassung genügt weder das unzweifelhafte Bestehen eines Beschäftigungsanspruchs noch der auf Grund Zeitablaufs drohende Rechtsverlust des Beschäftigungsanspruchs für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Wird eine auf Beschäftigung gerichtete einstweilige Verfügung erlassen, wird für jeden Tag der Beschäftigung der materiell-rechtliche Anspruch bereits erfüllt. Die begehrte einstweilige Verfügung, die nach § 940 ZPO lediglich der vorläufigen Sicherung zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis dienen soll, nimmt für die Zeit dieser einstweiligen Regelung die Hauptsache bereits vorweg. An den Erlass einer Leistungsverfügung sind daher strenge Anforderungen zu stellen. So muss der Verfügungskläger auf die Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, dass die geschuldete Handlung so kurzfristig erbracht wird, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und der dem Antragsteller aus der Nichterfüllung der geschuldeten Handlung drohende Schaden muss außer Verhältnis zum Schaden stehen, der dem Verfügungsbeklagten aus der sofortigen vorläufigen Erfüllung des streitigen Rechtsverhältnisses bzw. des streitigen Anspruchs droht. Daraus ergibt sich, dass der sukzessive Untergang des Beschäftigungsanspruchs durch Zeitablauf für den Verfügungsgrund allein nicht ausreicht. Hinzu kommen müssen vielmehr weitere Umstände, die zu der Erkenntnis führen, dass der Verfügungskläger auf den Erlass einer auf Beschäftigung gerichteten einstweiligen Verfügung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren dringend angewiesen ist. Auf Grund des Gebots der Ausgewogenheit des einstweiligen Rechtsschutzes ist daher zu prüfen, ob das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers der Sicherung durch eine einstweilige Verfügung bedarf. Dies setzt ein deutlich gesteigertes Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers voraus (LAG Berlin-Brandenburg - 4 SaGa 2600/11 - in NJW-RR 2011, 551). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze, denen sich die erkennende Kammer anschließt, auf den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich, dass dem Verfügungskläger ein Verfügungsgrund für den von ihm streitgegenständlich geltend gemachten Anspruch nicht zur Seite steht. a) Richtig ist zwar, dass der Verfügungskläger nunmehr seit Ende 2015 von der Verfügungsbeklagten einseitig unter Fortzahlung seiner vertragsgemäßen Vergütung freigestellt ist. Ein Einverständnis des Verfügungsklägers mit seiner Freistellung bestand und besteht nicht, auch nicht für einen Teil des Freistellungszeitraums, nachdem seine Unterschrift auf dem Schreiben der Beklagten vom 25.11.2015 unter der vom Verfügungskläger handschriftlich gefertigten Überschrift „erhalten“ aufgebracht ist, womit der Verfügungskläger ganz eindeutig lediglich bekunden wollte, dass ihm dieses Schreiben der Verfügungsbeklagten zugegangen ist. Daraus den Schluss zu ziehen, dass der Verfügungskläger mit seiner Freistellung von der Arbeit einverstanden gewesen sei ist völlig abwegig und bringt allein den untauglichen Versuch der Verfügungsbeklagten zum Ausdruck, in das in ihrem Schreiben vom 25.11.2015 erwähnte Gespräch mit dem Kläger das hineinzuinterpretieren, was ihren Interessen entspricht und was sich aus ihrem tatsächlichen Vortrag über den konkreten Inhalt dieses Gespräch gerade nicht ergibt. Richtig ist auch, dass der Verfügungskläger als Leiter einer Motorenentwicklungsabteilung der Verfügungsbeklagten (Dieselmotoren 6- und 8-Zylinder) - im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer, der gleichförmige Arbeit zu leisten hat - offensichtlich in höherem Maße auf Kenntnis vom aktuellen Geschehen und dem Fortgang der aktuellen Projekte dieser Abteilung, die er leitet, angewiesen ist, um seinen Aufgaben gerade als Leiter auch künftig gerecht werden zu können. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Verfügungskläger sich diese Kenntnisse nicht ohne Weiteres selbst außerhalb einer Tätigkeit im Betrieb verschaffen bzw. diese erhalten kann. Es geht gerade um die Entwicklung/Optimierung von Produkten, die die Verfügungsbeklagte selbst herstellt/verwendet, also gerade nicht (nur) um das Sammeln/Erlernen von Kenntnissen, die bereits vorhanden und im Eigenstudium über andere allgemein zugängliche Informationsquellen abrufbar sind. b) Hingegen ist für die erkennende Kammer nicht erkennbar, dass der Verfügungskläger, beginnend ab dem Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bis zum Termin, an dem die Hauptsache zum vorliegenden Streitgegenstand (vom Kläger eingeleitet mit Klage vom 02.08.2016 vor dem Arbeitsgericht Heilbronn mit dem Aktenzeichen 5 Ca 219/16) vor dem Arbeitsgericht verhandelt wird, das ist der 21.02.2017, noch darauf angewiesen ist, bis dahin beschäftigt zu werden. Zunächst ist dieser Zeitraum isoliert betrachtet tatsächlich nicht geeignet, den Verlust von Fertigkeiten/Kenntnissen des Verfügungsklägers annehmen zu können, der ihm ein weiteres Tätigsein für die Verfügungsbeklagte in hohem Maße erschweren würde. Dieser Zeitraum beträgt weniger als eine Woche. Arbeitsunterbrechungen in diesem Umfang ergeben sich schon ohne Weiteres im Rahmen der Nahme von Erholungsurlaub im laufenden Arbeitsverhältnis. Nur im Zusammenhang mit dem vom Verfügungskläger bisher bereits „Versäumten“ kann dieser Zeitraum von knapp einer Woche dazu führen, dass seine Weiterbeschäftigung dringend erforderlich sein könnte, um ihm die Fertigkeiten als Leiter einer Entwicklungsabteilung notwendig zu erhalten. Davon ist die erkennende Kammer hingegen nicht überzeugt (§ 286 ZPO). Es ist für die erkennende Kammer weder offensichtlich noch vom Verfügungskläger konkret vorgetragen, dass diese Woche des Zuwartens bis zur mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren in Verbindung mit der ihm entgangenen Teilhabe an der seit Ende November 2015 fortgeschrittenen Entwicklung in einem Maße beeinträchtigt, das ihm ein Abwarten des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren am 21.02.2017 nicht mehr zumutbar macht, etwa weil er damit Erfindungen oder Entwicklungen versäumt, die er gar nicht mehr oder nur unter ganz erschwerten Umständen aufholen kann. Insoweit ist vielmehr davon auszugehen, dass der Verfügungskläger dies als lebens- und berufserfahrener Akademiker, mit bisher offensichtlich großem beruflichen Erfolg, im Hinblick auf den am 21.02.2017 stattfindenden Kammertermin über die Hauptsache (noch) schultern kann. Diese Betrachtungsweise ist der Art des geltend gemachten Anspruchs, der die Hauptsache vorweg nimmt und nicht nur bloß sichert (siehe oben), vom Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung aus gesehen geschuldet. c) Dass die Termine des Arbeitsgerichts zur mündlichen Verhandlung über die Hauptsache und des Berufungsgerichts über die einstweilige Verfügung des Verfügungsklägers nahe beieinander liegen, ist nicht der Verfügungsbeklagten zuzurechnen. Sie hat das Berufungsverfahren nicht verzögert oder gar verschleppt. Die Terminierung des Berufungsverfahrens kam dadurch zustande, dass der Verfügungskläger seine ihm gesetzlich zustehende Berufungs- und Begründungsfristen nebst Verlängerung ausgenutzt hat, woraus ihm keine Rechtsnachteile entstehen dürfen (vgl. hierzu: Humberg in NZA 2014, 1007). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht auch erst nach Eingang der Berufungsbegründung Termin zur Berufungsverhandlung bestimmt. Dies führt hingegen nicht dazu, dass das Berufungsgericht die Tatsache, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung über die Hauptsache vor dem Arbeitsgericht in Kürze stattfinden wird, bei seiner Entscheidung über den Antrag des Verfügungsklägers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ignorieren müsste und diese Tatsache nicht in seine Erwägungen einstellen dürfte. Lediglich die Tatsache, dass der Kläger seine Rechte ausgeschöpft hat - isoliert betrachtet - darf nicht zur Erkenntnis führen, dass eine Eilbedürftigkeit von vornherein zu verneinen wäre. Auch die Tatsache, dass das Berufungsgericht nicht in der Lage ist zu prognostizieren, ob in der mündlichen Verhandlung der Hauptsache vor dem Arbeitsgericht am 21.02.2017 eine Endentscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch des Verfügungsklägers ergehen wird, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts. In der Regel soll das Erkenntnisverfahren durch eine Entscheidung im Anschluss an den Kammertermin abgeschlossen werden (§ 56 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Sollte das hingegen nicht der Fall sein, wird dies eine Tatsache darstellen, die neu ist und gegebenenfalls im Rahmen eines anderweitigen einstweiligen Verfügungsverfahrens neu in eine Interessenabwägung bei der Prüfung des Vorliegens eines Verfügungsgrundes einzustellen wäre. C. Nebenentscheidungen 1. Nachdem das Rechtsmittel des Verfügungsklägers in vollem Umfang keinen Erfolg hat, hat er dessen Kosten gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. 2. Über die Frage der Zulassung der Revision war nicht zu entscheiden, nachdem gem. den § 72 Abs. 4 ArbGG die Revision vom Berufungsgericht im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, nicht zugelassen werden kann. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen, nachdem gegen dieses Urteil im Hinblick auf die §§ 64 Abs. 7, 62 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 4 ArbGG unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.