Urteil
21 Sa 42/24
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2025:0129.21SA42.24.00
5Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Anwendungsfall zum Nachweis der Insolvenzsicherung des individuellen Wertguthabens nach § 8a Abs. 1 ATG (vorliegend wurde der Nachweis geführt).
2. § 8a Abs. 4 Satz 1 ATG begründet keinen Anspruch auf (weitere) Sicherheitsleistung, wenn der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens tatsächlich ergriffen hat, diese aber erst nach Ablauf der Fristen des § 8a Abs. 3 ATG nachweist. § 8a Abs. 4 ATG ist insofern einschränkend auszulegen.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16. Mai 2024 - 3 Ca 3530/23 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anwendungsfall zum Nachweis der Insolvenzsicherung des individuellen Wertguthabens nach § 8a Abs. 1 ATG (vorliegend wurde der Nachweis geführt). 2. § 8a Abs. 4 Satz 1 ATG begründet keinen Anspruch auf (weitere) Sicherheitsleistung, wenn der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens tatsächlich ergriffen hat, diese aber erst nach Ablauf der Fristen des § 8a Abs. 3 ATG nachweist. § 8a Abs. 4 ATG ist insofern einschränkend auszulegen. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16. Mai 2024 - 3 Ca 3530/23 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, dass Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens geleistet wird, § 8a Abs. 4 Satz 1 ATG. Die Beklagte hat ihrer Insolvenzsicherungspflicht entsprochen und für die hier interessierenden Zeiträume hinreichende Nachweise geliefert, § 8a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ATG. Der Anspruch ist auch nicht deshalb ganz oder teilweise begründet, weil die Beklagte auf die schriftliche Aufforderung vom 27. April 2023 nicht binnen Monatsfrist die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen in Textform nachgewiesen hat. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. A. Die Berufung ist zulässig. I. Sie ist statthaft nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2b) ArbGG. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6, 11 Abs. 4, 46g ArbGG in Verbindung mit §§ 519 Abs. 1, Abs. 2, 520 Abs. 1 ZPO. Auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift vom 29. Januar 2025 wird Bezug genommen (Aktenblatt 80). II. Die Berufungsbegründung genügt den Erfordernissen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Danach muss sie die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Es genügt, dass der Kläger geltend macht, das Arbeitsgericht habe zwar den Gesetzeszweck von § 8a Abs. 4 ATG – Sicherung des Wertguthabens des Klägers – zutreffend erfasst, aber rügt, mit der einschränkenden Auslegung der Norm in Bezug auf die Rechtsfolge der Versäumung der Monatsfrist werde dieser Zweck just verfehlt; ein effektiver Rechtsschutz gebiete im Fall verspäteter Nachweise die beanspruchte (weitere) Sicherheitsleistung als Sanktion. Trifft die Erwägung des Klägers zu, kommt es für den (teilweisen) Erfolg der Berufung nur auf die auch von dem Arbeitsgericht angenommene Fristversäumnis und nicht darauf an, ob die weiteren im Verfahren vorgelegten Nachweise hinreichend im Sinne des § 8a Abs. 3 ATG sind (zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung vergleiche auch BAG 01. August 2024 – 6 AZR 271/23 – Rn. 10, 11 Juris mit weiteren Nachweisen). III. Die Klageerweiterung im Berufungsverfahren ist zulässig nach § 533 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG. Der Kläger hat das unstreitig bis einschließlich Dezember 2024 angewachsene Wertguthaben und die damit korrespondierende Insolvenzsicherung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht und stützt sich auch insofern auf die Fristversäumnis gem. § 8a Abs. 4 Satz 1 ATG. B. Die Berufung ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung. Die Beklagte hat – soweit vorliegend von Belang – ausreichende Nachweise erbracht. Sie ist damit auch nicht präkludiert. Das Berufungsgericht macht sich die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen auf den Seiten 7 bis 10 des angegriffenen Urteils unter I. und II. zur Zulässigkeit und Unbegründetheit der Klage in vollem Umfang zu eigen und nimmt darauf gem. § 69 Abs. 3 Satz ArbGG Bezug (Anlage BK1 = Aktenblatt 10 ff.). Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine Abänderung der Entscheidung, sondern veranlassen lediglich nachfolgende Klarstellungen und Ergänzungen: I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Gegenstand hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Das hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung in Bezug auf die Wahlschuld betreffend die Art der Sicherheitsleistung festgestellt. 2. Darüber hinaus lässt sich aus der Klageschrift und den jeweiligen Klageerweiterungen entnehmen, in welcher Höhe monatlich anwachsend ein Wertguthaben zu Gunsten des Klägers entstanden ist, dessen Absicherung er begehrt. Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2023 die Angaben der Beklagten in der Anlage B2 zu eigen gemacht, wonach sich zum Stand 31. August 2023 ein Wertguthaben in Höhe von EUR 27.058,12 ergebe. Dieses Wertguthaben erhöhe sich monatlich um ein Altersteilzeitentgelt in Höhe von EUR 2.809,19 sowie um den monatlichen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung in Höhe von EUR 573,07 (Blatt 105, 106 der Akte des ArbG). Mit Schriftsatz vom 04. März 2024 hat der Kläger die Klage letztlich um die Sicherheitsleistung erweitert, die für das in den Monaten Januar und Februar 2024 erwirtschaftete Wertguthaben geschuldet sei (Blatt 134, 135 der Akte des ArbG). Damit ist der Gegenstand, über den das Arbeitsgericht entschieden hat und der Gegenstand der Berufung ist, klar abgegrenzt. 3. Die Klageerweiterung im Berufungsverfahren betrifft folglich die Sicherheitsleistung für das in den Monaten März 2024 bis zum Ende der Arbeitsphase der Altersteilzeit im Dezember 2024 erworbene Wertguthaben. II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 8a Abs. 4 ATG. Die Beklagte hat für eine ausreichende Absicherung des persönlichen Wertguthabens des Klägers nach § 8a Abs. 1, Abs. 2 ATG Sorge getragen und dies im hier interessierenden Umfang nachgewiesen, § 8a Abs. 3 ATG (1). Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf ein Fristversäumnis im Sinne von § 8a Abs. 4 Satz 1 ATG (2). 1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit, dass die Nachweispflicht nach § 8a Abs. 3 Satz 1 ATG das individuelle Wertguthaben des einzelnen Altersteilzeitarbeitnehmers betrifft und diesem die Überprüfung der Angaben des Arbeitgebers ermöglichen soll. Dazu sind dem Arbeitnehmer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen er die Art der Sicherung einschließlich der hierzu getroffenen Vereinbarungen ersehen und überprüfen kann, ob er mit seinem Wertguthaben in voller Höhe in die Insolvenzsicherung tatsächlich einbezogen ist (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 06. März 2014 – 3 Sa 47/13 – Rn. 41 bis 46 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung BT/Drucksache 15/1515, Seite 135, Juris; 30. Januar 2014 – 21 Sa 54/13 Rn. 57, Juris). Insofern decken sich die gesetzlichen Nachweispflichten mit denen nach § 11 der Altersteilzeitvereinbarung vom 22./28. Dezember 2022. a) Zwischen den Parteien besteht auch kein Streit darüber, dass die Treuhandvereinbarung vom 10. November 2020 in Verbindung mit den sie begleitenden und ergänzenden Vereinbarungen eine hinreichende Insolvenzsicherung nach § 8a Abs. 1 ATG darstellt. Das hat das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt und der Kläger ist dem auch nicht entgegengetreten. Nach § 4 der Treuhandvereinbarung gilt der Grundsatz der doppelseitigen Treuhand gegenüber der Gesellschaft und gegenüber den Mitarbeitern und nach § 6 der Treuhandvereinbarung wird ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter begründet. Die §§ 13 bis 15 der Treuhandvereinbarung befassen sich mit dem Insolvenzereignis als Sicherungsfall. b) Der Kläger unterfällt dem Anwendungsbereich der Treuhandvereinbarung. Er ist nach § 20 Abs. 1 derselben ein Mitarbeiter, der erst nach Abschluss der Treuhandvereinbarung Altersteilzeitansprüche erworben hat. Die Beklagte ist nach der Ergänzungsvereinbarung vom 12./17./23. November 2021 in den Anwendungsbereich der Treuhandvereinbarung einbezogen. c) Die Beklagte hat dem Kläger ausreichende Nachweise über die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen erteilt, § 8a Abs. 3 Satz 1 ATG. aa) Aus der Übersendung der Treuhandvereinbarung und der weiteren Vereinbarungen am 26. Juli 2023 konnte der Kläger die Art der Absicherung und die Einbeziehung sowohl der Beklagten als auch seiner Person ersehen. Mit der Anlage B3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04. September 2023 wird von dritter Seite zum 31. August 2023 ein Treuhandvermögen in Höhe von EUR 404.039,83 bescheinigt. Aus dem Jahresreport vom 12. Januar 2024 in Verbindung mit dem Jahresgutachten vom selben Tage und der Vermögensaufstellung (Anlage B5) ergibt sich zum 31. Dezember 2023 ein Treuhandvermögen in Höhe von EUR 417.822,69. bb) Zutreffend stellt das Arbeitsgericht darauf ab, dass das Wertguthaben jeweils zum Monatsende anwächst. Der Kläger hat auf Frage des Berufungsgerichts im Kammertermin bestätigt, dass das Altersteilzeitentgelt am Monatsende zur Zahlung fällig wird. Das ergibt sich auch aus den von dem Kläger als Anlage K5 vorgelegten Entgeltabrechnungen. Folglich hatte die Beklagte Nachweise nach § 8 Abs. 3 Satz 1 ATG zum 31. Januar 2023 und zum 31. August 2023 sowie in der Folge alle 6 Monate zu erteilen. Aus dem als Anlage B4 zum Schriftsatz vom 15. März 2024 vorgelegten Jahresgutachten konnte der Kläger ersehen, dass (ausschließlich) 15 Altersteilzeitmitarbeiter der Beklagten in die Sicherung der Treuhandvereinbarung einbezogen waren und insofern Verpflichtungen in Höhe von EUR 351.303,00 bestanden. Das korrespondiert mit den Angaben, die die Beklagte gegenüber dem Kläger zum Stand 31. August 2023 mit der Anlage B2 gemacht hat. Daraus kann der Kläger sein bisher erworbenes Wertguthaben in Höhe von EUR 27.058,12 sowie den Anteil am Treuhandvermögen ersehen, der sich auf EUR 34.925,37 beläuft. Aus der Anlage B2 wird auch das monatliche Altersteilzeitentgelt des Klägers und der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung betragsmäßig ersichtlich. Der Kläger kann, wie die fortlaufenden Klageerweiterungen belegen, das angewachsene Wertguthaben monatlich errechnen und auch seinen Anteil am jeweils mitgeteilten Treuhandvermögen. Zwar hat die Beklagte bezogen auf den 31. Januar 2024 keine dezidierten Angaben gemacht. Der Kläger hat jedoch auf Frage in der Berufungsverhandlung mitgeteilt, er habe zum 31. August 2024 entsprechende weitere Informationen für den zurückliegenden Zeitraum erhalten. In Bezug auf den Zeitraum ab September 2024 war im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts der 6-Monatszeitraum nach § 8 Abs. 3 Satz 1 ATG ohnehin nicht abgelaufen. cc) Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass das Jahresgutachten auf den Angaben der Beklagten beruhe, die von dritter Seite nicht überprüft würden und, dass die Anlage B2 aufgrund der Anonymisierung der weiteren Altersteilzeitarbeitnehmer für ihn nicht überprüfbar sei. Die gesetzliche Nachweisplicht soll dem Kläger die Überprüfung ermöglichen, ob er mit seinem jeweiligen Wertguthaben in voller Höhe in die Insolvenzsicherung einbezogen ist. Das kann der Kläger dem Grunde nach aus den vorgelegten Vereinbarungen ersehen. Darüber hinaus hat die Beklagte dem Kläger jeweils ein zutreffendes Wertguthaben bescheinigt. Der Kläger kann aus den ihm vorliegenden Informationen den jeweiligen Stand des Treuhandvermögens entnehmen sowie den gemeldeten Bestand an Verpflichtungen. Er betrifft 15 Altersteilzeitmitarbeiter der Beklagten, deren jeweiliges Wertguthaben beispielsweise in der Anlage B2 ersichtlich ist. Daraus kann der Kläger die hinreichende Sicherung seines Wertguthabens rechnerisch ableiten. Es ist nicht Aufgabe des Klägers zu überprüfen, ob die Wertguthaben anderer Altersteilzeitmitarbeiter zutreffend errechnet sind und ob die vorgelegte Liste hinsichtlich der Anzahl in personeller Hinsicht vollständig ist. Entscheidend ist vielmehr, was auch der Kläger unschwer erkennen kann, dass er mit just seinem Wertguthaben in vollem Umfang in die Insolvenzsicherung einbezogen ist und, dass er mit dem gemeldeten Bestand abgesichert ist. Ob andere Altersteilzeitmitarbeiter der Beklagten eine (weitergehende) Insolvenzabsicherung beanspruchen können, kann dahinstehen. Dahinstehen kann auch, ob die Beklagte überhaupt verpflichtet gewesen wäre, die Lohnkonten weiterer Altersteilzeitmitarbeiter vorzulegen, um die rechnerische Richtigkeit der jeweiligen Wertguthaben darzutun, die auf jene Mitarbeiter jeweils entfallen. Entscheidend ist, dass die Beklagte eine hinreichende Absicherung in Bezug auf das Wertguthaben des Klägers dargetan hat. dd) Sie ergibt sich für die Zeit bis zum 31. August 2023 aus den Anlagen B1 bis B3 sowie für das folgende Halbjahr aus den Anlagen B4 und B5. Zwar enthalten das Jahresgutachten und der Jahresreport nur Aussagen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2023. Daraus lässt sich indessen eine ausreichende Sicherung des Klägers auch für den Monat Januar 2024 ableiten. Befanden sich doch ausweislich der Anlage B2 noch zehn Altersteilzeitmitarbeiter in der Arbeitsphase, von denen der Kläger das höchste Altersteilzeitentgelt bezog. Zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung beläuft sich das monatliche Wertguthaben auf EUR 3.382,00. Der zehnfache Betrag unterschreitet die Differenz zwischen dem zum 31. Dezember 2023 bescheinigten Treuhandvermögen und den zu diesem Zeitpunkt gemeldeten Bestandsansprüchen. Außerdem hat der Kläger nach eigenen Angaben zum 31. August 2024 aktualisierte Zahlenwerte erhalten, die er in rechnerischer Hinsicht auch nicht beanstandet hat. Der Kläger kann die begehrte Sicherheit mithin nicht beanspruchen, weil die Beklagte ihrer Verpflichtung nach § 8a Abs. 3 ATG nicht nachgekommen sein soll. 2. Der Anspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 1 ATG lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht darauf stützen, die Beklagte habe nicht innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung eine geeignete Insolvenzsicherung des bestehenden Wertguthabens in Textform nachgewiesen. a) Die Beklagte hatte unter dem 27. März 2023 nur generelle Informationen erteilt (Anlage K2 = Blatt 17 der Akte des ArbG). Auch auf die ausdrückliche Aufforderung vom 27. April 2023 (Anlage K3 = Blatt 18 ff. der Akte des ArbG) erteilte die Beklagte am 12. Mai 2023 zwar weitergehende Informationen. Sie hat aber die Treuhandvereinbarung zunächst nicht vorgelegt und die erteilten Informationen nachfolgend korrigiert, weil unzutreffende Werte in Bezug auf den Kläger mitgeteilt wurden. Ergänzende Informationen hat die Beklagte dann erstmalig am 26. Juli 2023 durch Vorlage der Treuhandvereinbarung erteilt. b) Im Zeitpunkt der schriftlichen Aufforderung vom 27. April 2023 hatte die Beklagte bereits die Pflicht versäumt, mit der ersten Gutschrift die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen nachzuweisen. In Bezug auf die weiteren, alle sechs Monate geschuldeten Nachweise liegt indessen schon keine schriftliche Aufforderung des Klägers vor. Betreffend den Zeitraum ab September 2024 war darüber hinaus im Zeitpunkt der Entscheidung des 6-Monatszeitraum nicht abgelaufen. Ob der Kläger deshalb ohnehin nur eine anteilige „Doppelabsicherung“ bezogen auf den Monat Januar 2023 verlangen könnte, kann hier aber dahinstehen. Denn § 8a Abs. 4 Satz 1 ATG ist nicht dahin zu verstehen, dass die Fristversäumnis den Anspruch auf (weitere) Sicherheitsleistung zur Rechtsfolge hat, wenn nachträglich – wie vorliegend – die geschuldeten Nachweise geliefert werden. aa) Zwar hat die Kammer in der Entscheidung vom 30. Januar 2014 (– 21 Sa 54/13 – Rn. 56, Juris) ausgeführt: Die Rechtsfolge des § 8a Abs. 4 Satz 1 ATG ist als endgültige Sanktion für die versäumte Frist anzunehmen. Dies gebietet wiederum Sinn und Zweck dieser Regelung. Nur so kann vermieden werden, dass die Sicherungsfunktion betreffend die Vorleistung des Arbeitnehmers ganz oder teilweise leerläuft. Diese Ausführungen waren indessen nicht selbstständig tragend, weil es unter B. II. 2. (Anmerkung: wohl zutreffend 3.) bei Rn. 57 der Entscheidung heißt: Aber selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass ab dem Zeitpunkt des – nach Ablauf der Monatsfrist – erbrachten Nachweises der Anspruch des Arbeitnehmers gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 ATG nicht mehr bestünde, ergibt sich vorliegend kein anderes Ergebnis… Anders als im vorliegenden Verfahren hatte die Beklagte den Einbezug des Klägers in die Sicherung nicht dargetan und auch nicht, dass das Altersteilzeit-Guthaben von der Sicherungsabrede in vollem Umfang erfasst werde. bb) In der Entscheidung vom 06. März 2014 geht das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg offensichtlich davon aus, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz noch nachgewiesen werden kann, ob der Arbeitnehmer mit seinem Wertguthaben in voller Höhe in die Insolvenzsicherung tatsächlich einbezogen ist (– 3 Sa 47/13 – Rn. 46, Juris). cc) Sinn und Zweck der Insolvenzsicherung nach § 8a Abs. 1 ATG sowie der Nachweispflicht nach § 8a Abs. 3 ATG bedingen keine Pflicht des Arbeitgebers zur weiteren Sicherheitsleistung, wenn er eine geeignete Sicherheit (erst) nach Ablauf der in § 8a Abs. 3 ATG geregelten Fristen nachweist. Der Wortlaut des § 8a Abs. 4 Satz 1 ATG ist insofern einschränkend auszulegen. (1) Anders als etwa im Bereich der betrieblichen Altersversorgung besteht bei der Insolvenzsicherung von Altersteilzeitwertguthaben keine öffentlich-rechtliche Beitragspflicht der Arbeitgeber (vergleiche § 10 BetrVG, zur Frage der Verfassungsmäßigkeit vergleiche BVerwG 25. August 2010 – 8 C 23/09 – Rn. 33 ff., Juris). Vielmehr hat zwar der Arbeitgeber nach § 8a Abs. 1 ATG das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit abzusichern, in der Wahl der Mittel ist er aber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen frei. (2) § 8a Abs. 3, 4 und 5 ATG dienen in erster Linie der Insolvenzsicherung: Abs. 3 begründet eine Nachweispflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, Abs. 4 unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch des Arbeitnehmers auf bestimmte Sicherheitsleistungen und Abs. 5 unterstreicht den zwingenden Charakter der Verpflichtung zur Insolvenzabsicherung bei Altersteilzeit. Zu § 8 Abs. 3 und Abs. 4 ATG hat sich der Gesetzgeber wie folgt geäußert (BT – Drucksache 15/1515, Seite 135): … Der Arbeitgeber muss entsprechende Unterlagen dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen. Dadurch erhalten diese die Möglichkeit, die Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers zu überprüfen… Durch Abs. 4 wird sichergestellt, dass der Arbeitgeber die Wertguthaben entsprechend der gesetzlichen Vorgaben absichert. Kommt der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Sicherungsverpflichtung nicht nach oder sind die nachgewiesenen Maßnahmen unzureichend, kann der Arbeitnehmer ihn schriftlich zum Nachweis bzw. zur Vornahme der entsprechenden Sicherungsmaßnahmen auffordern. Der Arbeitgeber hat einen Monat Zeit, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Erfolgt dies nicht, wird dem Arbeitnehmer ein gesetzlicher Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe des bestehenden Wertguthabens gegen seinen Arbeitgeber eingeräumt… § 8a Abs. 3 bis 5 ATG sollen folglich ihrerseits die gesetzliche Insolvenzsicherung absichern. § 8a Abs. 4 ATG verschafft in diesem Zusammenhang dem Arbeitnehmer nach Fristablauf einen eigenständigen Anspruch auf Sicherheitsleistung (durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren im Sinne von § 8a Abs. 4 Satz 2 ATG) gegen den Arbeitgeber, der keine Sicherheitsmaßnahme oder aber nur ungeeignete Maßnahmen nachgewiesen hat. (3) Jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber – wie hier – von vornherein tatsächlich geeignete Maßnahmen zur Insolvenzsicherung nach § 8a Abs. 1 ATG ergriffen hat, ist ihm die Möglichkeit zur Nachholung und Vervollständigung des § 8a Abs. 3 ATG geschuldeten Nachweises im laufenden Verfahren zu eröffnen. Denn vorliegend besteht aufgrund der Treuhandvereinbarung und der sie ergänzenden Vereinbarungen eine hinreichende Insolvenzsicherung, an die die Beklagte gebunden ist. Sie kann sich von den Vereinbarungen nicht lösen und an ihrer Stelle die vom Kläger geforderte Sicherheit leisten. Eine zusätzliche Sicherheitsleistung würde zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung führen. Der Kläger würde dagegen nichts gewinnen; im Falle einer geeigneten Insolvenzsicherung gilt nicht: „doppelt hält besser“. Zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass mit der Zuerkennung des Anspruchs auf weitere Sicherheitsleistung ein Eingriff in ihre verfassungsrechtlich abgesicherte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit einhergehen würde, Art. 12 Abs. 1, 19. Abs. 3 GG. Ein solcher Eingriff wäre unverhältnismäßig, um die rechtzeitige Erfüllung der Nachweisverpflichtung durchzusetzen. Hat doch die Nachweispflicht ihrerseits nur dienenden Charakter in Bezug auf die Insolvenzsicherung. Um das Gesetzesziel der Insolvenzsicherung zu erreichen ist es nicht erforderlich, dem Arbeitgeber ein nachträgliches Berufen auf und den nachträglichen Nachweis von Sicherungsmaßnahmen zu versagen und ihn ausschließlich auf zusätzliche und im Gesetz näher bezeichnete Sicherungsmaßnahmen zu verweisen. Solange der Nachweis der (geeigneten) Insolvenzsicherung nicht geführt ist, besteht der qualifizierte Sicherungsanspruch und damit ausreichender Nachdruck. 3. Der nachträgliche Nachweis einer geeigneten Sicherungsmaßnahme stellt prozessual ein erledigendes Ereignis dar. Der Kläger hat aber den ursprünglichen Antrag weiterverfolgt. Zurecht hat das Arbeitsgericht deshalb die Klage abgewiesen. Für eine Zurückverweisung ist eine Grundlage nicht ersichtlich, § 68 ArbGG in Verbindung mit § 538 ZPO. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts war deshalb zurückzuweisen. C. Aus der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels resultiert die Kostenlast, § 97 Abs. 1 ZPO. Mit Blick auf die einschränkende Auslegung von § 8a Abs. 4 ATG war die Revision gegen dieses Urteil zuzulassen, § 72 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG. Zwischen den Parteien ist im Streit, ob der Kläger von der Beklagten nach § 8a Abs. 4 ATG in Verbindung mit der Altersteilzeitvereinbarung der Parteien Sicherheitsleistung verlangen kann. Der Kläger trat zum 03. Dezember 1990 in die Dienste der Beklagten. Unter dem 22./28. Dezember 2022 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag im Sinne des Tarifvertrags zum flexiblen Übergang in die Rente für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 11.11.2021 (Anlage K1 = Blatt 11 ff. der Akte des ArbG). Nach § 2 des Altersteilzeitvertrags beträgt die regelmäßige Arbeitszeit während der gesamten Laufzeit des Altersteilzeitvertrags durchschnittlich jeweils die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt in der Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2024 wöchentlich 35 Stunden (Arbeitsphase). In der Zeit vom 01.01.2025 bis 31.12.2026 wird der Kläger von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt (Freistellungsphase). Nach § 3 des Vertrags wird an den Kläger unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses fortlaufend ein Altersteilzeitentgelt bezahlt. Ferner erhält der Kläger nach § 4 des Vertrages einen Aufstockungsbetrag und zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. § 9 des Vertrags regelt die Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31.12.2026. § 11 des Vertrages verpflichtet die Beklagte, das in der Arbeitsphase erarbeitete Wertguthaben sowie den darauf entfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in geeigneter Weise gegen Insolvenz abzusichern und dem Kläger erstmals mit der ersten Gutschrift und anschließend alle 6 Monate die zur Insolvenzsicherung ergriffenen Maßnahmen in Textform (§ 126b BGB) nachzuweisen. Zur Erfüllung der gesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht gem. dem ATG schloss die Muttergesellschaft der Beklagten mit der TS am 11. November 2020 eine Treuhandvereinbarung zur Sicherung betrieblicher Alterszeitkonten (i. F. Treuhandvereinbarung, Blatt 55 ff. der Akte des ArbG), in deren Geltungsbereich die Beklagte mit Vereinbarung vom 12./17./23. November 2021 einbezogen wurde (Ergänzungsvereinbarung = Blatt 73 ff. der Akte des ArbG). Das Treuhandvermögen belief sich zum 31. August 2023 auf EUR 404.041,19 (Anlage B3 = Blatt 96 ff. der Akte des ArbG). Nach dem bestrittenen Vorbringen der Beklagten belief sich zu diesem Zeitpunkt das Wertguthaben des Klägers sowie weiterer 14 Altersteilzeitarbeitnehmer der Beklagten auf EUR 313.026,20 (Anlage B2 = Blatt 95 der Akte des ArbG). Bezogen auf den 31. Dezember 2023 erstellte die TG als Administrator für die TS ein Jahresgutachten für die Sicherung betrieblicher Wertguthaben unter Berücksichtigung der Angaben der Beklagten bzw. deren Konzernmutter (Anlage B4 = 144 ff. der Akte des ArbG). Danach sind 15 Mitarbeiter der Beklagten in die Sicherung einbezogen und es bestehen insofern Verpflichtungen im Umfang von EUR 351.303,00. Zu einer Prüfung der Bestandsmeldung ist die TG nicht verpflichtet. Mit dem darauf aufbauenden Jahresreport vom 12. Januar 2024 bestätigte die TS, dass das Treuhandvermögen ausreiche, um die zu sichernden Altersteilzeitverpflichtungen der Unternehmen erfüllen zu können (Anlage B5 = Blatt 150 ff. der Akte des ArbG). Es wird ein Gesamtvermögen von EUR 417.822,69 bescheinigt (Vermögensaufstellung = Blatt 159 der Akte des ArbG). Auf Aufforderung des Klägers erteilte die Beklagte unter dem 27. März 2023 zunächst Informationen zur Treuhandvereinbarung, zum „Wert des Fonds“ sowie zu den abzusichernden Wertguthaben bezogen auf den 31. Dezember 2022 (Anlage K2 = Blatt 17 der Akte des ArbG). Sie ergänzte die Informationen am 12. Mai 2023 unter Vorlage der „Vermögensentwicklung per 31.03.2023“ und einer Liste betreffend 15 anonymisierte Altersteilzeitarbeitnehmer und deren Wertguthaben zum 31. Mai 2023 (Anlage K4 = Blatt 21 ff. der Akte des ArbG, vergleiche auch Anlage K8 = Blatt 115 der Akte des ArbG). Unter dem 26. Juli 2023 erteilte die Beklagte nach Klageerhebung weitere Auskünfte unter Vorlage der Treuhandvereinbarung sowie der weiteren in diesem Zusammenhang geschlossenen Vereinbarungen (Anlage B1 = Blatt 53 ff. der Akte des ArbG). Bezogen auf den 31. August 2023 bescheinigte die Beklagte ein Wertguthaben des Klägers in Höhe von EUR 27.058,12 und einen Anteil am Treuhandvermögen von EUR 34.925,37 (Anlage B2 = Blatt 95 der Akte des ArbG). Entsprechende sowie weitere Angaben zur Altersteilzeit, zum Altersteilzeitentgelt sowie zum Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung sind auch in Bezug auf 14 weitere anonymisierte Altersteilzeitarbeitnehmer in der Anlage B2 (aaO.) enthalten. Am 19. April 2024 legte die Beklagte die Lohnkonten 15 anonymisierter Altersteilzeitarbeitnehmer für den Zeitraum Juli 2023 bis Februar 2024 vor (Anlage B7 = Blatt 205 bis 280 der Akte des ArbG). Die auf ihn bezogenen Angaben der Beklagten hat der Kläger zur Grundlage seiner am 12. Juli 2023 bei dem Arbeitsgericht eingereichten und in beiden Instanzen mehrfach erweiterten Klage gemacht. Der Kläger hat vorgetragen und die Ansicht vertreten, die Beklagte habe ihre vertraglichen und gesetzlichen Nachweispflichten betreffend die Sicherung seines individuellen Wertguthabens nicht erfüllt. Der Kläger hat die Angaben der Beklagten zu den Wertguthaben weiterer Altersteilzeitarbeitnehmern bestritten sowie die Anzahl derselben. Die Beklagte habe ihre ohnehin unvollständigen Angaben nach den Anlagen K4 und B1 mehrfach korrigiert. Der Kläger müsse überprüfen können, ob sein individuelles Wertguthaben in voller Höhe in die Insolvenzsicherung einbezogen sei. Das könne nur erfolgen, wenn der Kläger auf für ihn nachprüfbare Informationen dazu erhalte, welche weiteren Mitarbeiter mit welchen Details Altersteilzeitverträge mit der Beklagten geschlossen hätten, da nur in der Gesamtschau für ihn tatsächlich nachprüfbar sei, ob sämtliche Wertguthaben – und damit auch sein eigenes – ausreichend durch die Höhe des Treuhandvermögens gesichert seien. Der Kläger hat die Vollständigkeit der Angabe der Beklagten bestritten, es bestünden insgesamt nur 15 Altersteilzeitarbeitsverhältnisse. Der Kläger hat die Anonymisierung der Altersteilzeitarbeitnehmer in der mit der Anlage B2 vorgelegten Liste ebenso gerügt wie in den mit der Anlage B7 vorgelegten Lohnkonten. Auch das Jahresgutachten stelle keinen geeigneten Nachweis dar, weil es auf den ungeprüften Angaben der Beklagten beruhe. Die Beklagte habe gegen § 11 Nr. 2 des Altersteilzeitvertrages und gegen § 8a Abs. 3 ATG verstoßen und auch die Frist des § 8a Abs. 4 ATG sei verstrichen. Deshalb habe er Anspruch auf die begehrte Sicherheitsleistung. Der Kläger hat zuletzt beantragt: die Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten des Klägers Sicherheit in Höhe von EUR 47.351,68 durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und Abs. 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind, zu leisten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen und die Ansicht vertreten, sie habe ihrer Nachweispflicht entsprochen. Sie habe dem Kläger über die Art der Sicherung unter Vorlage ämtlicher Vereinbarungen informiert. Daraus sei ersichtlich, dass der Kläger als Mitarbeiter der Beklagten in die Treuhandvereinbarung einbezogen sei. Der Kläger habe Informationen zu den einzelnen Wertguthaben und zum Treuhandvermögen erhalten, die eine Überprüfung der bestehenden Sicherung ermöglichten. Namen und persönliche Daten weiterer Altersteilzeitarbeitnehmer bedürfe er hierfür nicht. Das Arbeitsgericht hat die Klage für zulässig gehalten und als unbegründet abgewiesen: mit Vorlage der Treuhandvereinbarungen, dem Jahresgutachten bzw. Jahresreport sowie der Liste der 15 Altersteilzeitmitarbeitern nebst deren Lohnkontoauszügen habe die Beklagte ihre gesetzliche Nachweispflicht erfüllt. Vertraglich sei keine weitergehende Verpflichtung zum Nachweis der Insolvenzabsicherung begründet worden. Die Treuhandvereinbarung vom 10. November 2020 entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung an die Insolvenzabsicherung der Altersteilzeitguthaben. Der Kläger werde als Mitarbeiter der Beklagten, dem Altersteilzeitansprüche aus einer Altersteilzeitvereinbarung zustehen, von der Treuhandvereinbarung und der Sicherung erfasst. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass für die Beklagte bei der TS zum 31. Dezember 2023 ein Vermögenswert in Höhe von 417.822,68 EUR angelegt sei. Streitig sei, ob das Sicherungsguthaben das Alterszeitguthaben des Klägers in ausreichendem Maße sichere, wovon die Kammer aber überzeugt sei. Der Jahresreport stelle fest, dass das Treuhandvermögen zum 31.12.2023 ausreiche, um die zu sichernden Altersteilzeitverpflichtungen der Unternehmen erfüllen zu können. Die Beklagte habe laut Anlage 1 des Jahresgutachtens angegeben, dass 15 ihrer Mitarbeiter in die Sicherung einbezogen seien und 351.303,00 EUR an Verpflichtungen aus Altersteilzeitvereinbarungen bestünden. Dies decke sich mit der mit Anlage B2 vorgelegten Liste, die die Wertguthaben und den Gegenwert des Treuhandvermögens zum 31.08.2023 entsprechend niedriger ausweise. Auch die Lohnkontenauszüge entsprächen den 15 in der Anlage B2 aufgeführten Mitarbeiter. Dies könne anhand der in den Lohnkonten angeführten Austrittsdaten nachvollzogen werden, die jeweils einem der 15 Altersteilzeitmitarbeiter zugeordnet werden könnten. Einer namentlichen Benennung der Mitarbeiter habe es nicht bedurft, um konkrete Zweifel an der Darlegung der Beklagten vorzubringen. Zwar habe die Treuhandgesellschaft keine Prüfung der Angaben der Beklagten vorgenommen. Die Nachweispflicht erfordere aber nur, dass der Arbeitnehmer die Art der Sicherung einschließlich der hierzu getroffenen Vereinbarungen ersehen und überprüfen könne, ob er mit seinem Wertguthaben in voller Höhe in die Insolvenzsicherung tatsächlich einbezogen sei. Der Kläger könne die Insolvenzabsicherung anhand konkreter Unterlagen inklusive des gesicherten Wertguthabens nachvollziehen. Die Beklagte habe die zunächst vorgelegte fehlerhafte Tabelle mit der Anlage B2 korrigiert, die der Kläger inhaltlich nicht weiter beanstandet habe. Das gelte auch für die letztlich vollständig eingereichten Lohnkontoauszüge. Ausreichend sei es, dass die Beklagte nachvollziehbare Unterlagen erst im Laufe des Verfahrens vorgelegt habe und ihre Verpflichtung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8a Abs. 4 Satz 1 ATG erfüllt habe. Ein erster Nachweis hätte mit der ersten Gutschrift nach Ablauf des Januar 2023 erfolgen müssen. Die Beklagte sei auch ihrer Verpflichtung aus § 8a Abs. 4 Satz 1 ATG nicht hinreichend binnen Monatsfrist auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.04.2023 nachgekommen. In den E-Mail-Schreiben vom 27.03.2023 und vom 12.05.2023 sei weder die Anzahl der einbezogenen Altersteilzeitmitarbeiter nachvollziehbar belegt noch hätten sie die Treuhandvereinbarungen enthalten. Im Zeitpunkt der Entscheidung hätten aber ausreichende Unterlagen zur Insolvenzabsicherung des Wertguthabens des Klägers vorgelegen. Die nachträgliche Erfüllung der Nachweispflicht lasse das Rechtschutzbedürfnis der weiteren Sicherung des Klägers entfallen. Das Versäumnis der Frist führe nicht zur endgültigen Sanktion nach § 8a Abs. 4 Satz 1 ATG. Sinn und Zweck der Regelung würden es gebieten, dass das Wertguthaben des Klägers ausreichend gesichert sei. Dies könne auch nachträglich durch Vorlage entsprechender, aktueller Nachweise belegt werden. Der Kläger sei hinreichend durch die Treuhandvereinbarung abgesichert, so dass es unbillig wäre, ihm eine weitere Absicherung zu gewähren. Mit der Berufung ficht der Kläger das Urteil des Arbeitsgerichts an: die Beklagte habe den erforderlichen Nachweis nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat erbracht. Es sei nicht ausreichend, wenn im Laufe des Verfahrens ein Arbeitgeber verspätet der gesetzlichen Verpflichtung nachkomme. Die Gefahr der zwischenzeitlichen Insolvenz bleibe unberücksichtigt, Arbeitgeber könnten sich dazu aufgefordert fühlen, derartige Begehren von Arbeitnehmern bewusst zu ignorieren und es auf einen Prozess ankommen zu lassen. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, eine effektive Insolvenzabsicherung, würden zum Nachteil der Arbeitnehmerschaft unterlaufen. Auch nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg sei die gesetzliche Rechtsfolge als endgültige Sanktion für die versäumte Frist nach Sinn und Zweck der Regelung anzunehmen (vom 30. Januar 2014 – 21 Sa 54/13 – Rn. 56, Juris). Das Rechtschutzbedürfnis des Klägers an der weiteren Sicherung entfalle nach dem Gesetzeszweck nicht. Entgegen der Feststellung des Arbeitsgerichts habe die Beklagte keinen Nachweis erbracht, der es dem Kläger ermöglichen würde, eigenständig nachprüfen zu können, ob die Summe der bislang von der Beklagten mitgeteilten Beträge auch sein individuelles Wertguthaben ausreichend sichere. Es bestehe Anlass für den Kläger, an der Richtigkeit der Auskünfte zu zweifeln. Es seien mehrfach fehlerhafte Auskünfte erteilt worden. Die Beklagte habe bis zuletzt die Namen von Altersteilzeitmitarbeiter nicht offengelegt. Der Kläger könne nur mit Nichtwissen bestreiten, dass es sich bei den mit Anlage B7 vorgelegten Unterlagen tatsächlich um die Auszüge der Lohnkonten der behaupteten 15 Altersteilzeitler handele, zumal für den Mitarbeiter des Lohnkontos Nr. 7 das Austrittsdatum 30.04.2028 nicht abgedruckt sei. Die Beklagte habe keinen nachprüfbaren Beleg dafür erbracht, dass lediglich 15 Teilzeitmitarbeiter existieren und die diesbezüglichen Zahlenwerte (Gehalt, Beginn Altersteilzeit etc.) tatsächlich zutreffen würden. Dies wäre erforderlich, damit der Kläger überhaupt die Richtigkeit der insgesamt behaupteten abgesicherten Summe nachprüfen könne und ob diese Summe ausreiche, damit auch sein individuelles Wertguthaben ausreichend insolvenzfest gesichert sei. Das Arbeitsgericht habe den Vortrag des Klägers teilweise übergangen und sein rechtliches Gehör verletzt. Der Kläger macht weiterhin eine monatliche Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 2.809,19 (Altersteilzeitentgelt) und EUR 573,07 (Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung) geltend, so dass er unter Einschluss der zwischenzeitlich verstrichenen Monate bis einschließlich Dezember 2024 beantragt: 1. Das am 16.05.2024 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart wird wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten des Klägers Sicherheit in Höhe von EUR 81.174,28 durch Bestellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und Abs. 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind, zu leisten. 2, Hilfsweise: das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16.05.2024 aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung an das Arbeitsgericht Stuttgart zurückzu[ver]weisen. Die Beklagte beantragt: die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16.05.2024 (Aktenzeichen 3 Ca 3530/23) wird zurückgewiesen. Die Beklagte hält die Berufung für unzulässig und verteidigt im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts: der verspätete Nachweis der Absicherung dürfe nicht zu einer „Doppelabsicherung“ des Arbeitnehmers führen. Dem Wortlaut des Gesetzes lasse sich die Rechtsfolge einer „endgültigen“ Sanktion im Sinne einer weiteren Absicherung nur aufgrund der Versäumung der Frist nicht entnehmen. Dagegen spreche der Gesetzeszweck, der in der Insolvenzsicherung liege. Sei die Absicherung erfolgt und inner- oder außerhalb der Monatsfrist nachgewiesen, sei der Gesetzeszweck erfüllt und eine weitere Absicherung nicht erforderlich. Eine Auslegung des Gesetzes, die auch in diesem Fall die Pflicht zur Sicherheitsleistung herbeiführe, sei nicht verfassungsgemäß. Die Verpflichtung der Sicherheitenstellung als „endgültige Sanktion“ für die bloße Versäumung der Monatsfrist stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in Grundrechte dar, wenn Sicherheit bereits geleistet sei. Eine Verpflichtung zur Doppelabsicherung verstoße gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit und für die Beklagte nicht zumutbar. Auf die Versäumung der Monatsfrist habe sich der Kläger in erster Instanz zur Begründung der Klage nicht berufen. Die Geltendmachung sei verspätet und treuwidrig. Im Übrigen habe die Beklagte die Nachweispflicht erfüllt, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt habe. Der Kläger reklamiere die Ermöglichung umfassender Nachprüfungen für sich und störe sich vor allem an der nicht erfolgten Offenlegung der Namen der Mitarbeiter in Altersteilzeit. Das Gesetz fordere die Offenlegung der Namen nicht. Die Offenlegung stelle auch keine Gewähr für die Vollständigkeit der Liste dar. Eine Gehörsverletzung sei nicht ersichtlich. Die Zurückverweisung an das Arbeitsgericht sei nicht zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und die bezeichneten Anlagen Bezug genommen.