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Beschluss

3 TaBV 7/13

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2014:0213.3TABV7.13.0A
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Leitsätze
Ein Betriebsratsmitglied ist nicht befugt, sich im Wege des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens gegen die angebliche Begünstigung anderer Betriebsratsmitglieder in Vergütungsfragen zu wenden, da es insoweit an einer unmittelbaren Betroffenheit in seiner eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung und damit an der Antragsbefugnis fehlt (ebenso LAG München 5. Februar 2009 - 3 TaBV 107/08).(Rn.67) Eine solche ergibt sich auch nicht aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.(Rn.69)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 6 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2013 - 29 BV 26/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Betriebsratsmitglied ist nicht befugt, sich im Wege des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens gegen die angebliche Begünstigung anderer Betriebsratsmitglieder in Vergütungsfragen zu wenden, da es insoweit an einer unmittelbaren Betroffenheit in seiner eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung und damit an der Antragsbefugnis fehlt (ebenso LAG München 5. Februar 2009 - 3 TaBV 107/08).(Rn.67) Eine solche ergibt sich auch nicht aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.(Rn.69) 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 6 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2013 - 29 BV 26/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die antragstellenden Betriebsratsmitglieder wenden sich in erster Linie dagegen, dass die beteiligte Arbeitgeberin an einzelne freigestellte Betriebsratsmitglieder nach Auffassung der Antragsteller überhöhte Entgelte bezahlt. Die antragstellenden Beteiligten zu 1 bis 6 sind Mitglieder des im Werk U. Betrieb 1 gebildeten 43-köpfigen Betriebsrats (Beteiligter zu 8) der zu 9 beteiligten Arbeitgeberin, einer Automobilherstellerin. Der Beteiligte zu 7 ist Betriebsratsvorsitzender des im Betrieb 1 gebildeten Betriebsrats. Die Beteiligten zu 1 bis 6 sind im Gegensatz zur Mehrheit der Betriebsratsmitglieder nicht Mitglied der IG Metall. Bis auf den Beteiligten zu 1, der noch zu 10 % seiner Arbeitszeit in seinem Fachbereich tätig ist, sind alle Betriebsratsmitglieder nach § 38 BetrVG oder faktisch vollständig freigestellt. Bei der Beteiligten zu 9 existieren eine Richtlinie zur Vergütung von Betriebsratsmitgliedern (Bl. 149 bis 152 der LAG-Akte, im Folgenden: Richtlinie), ein Orientierungsrahmen für freigestellte Betriebsratsmitglieder (Bl. 72 der ArbG-Akte, im Folgenden: Orientierungsrahmen) und ein sogenannter Leitfaden „Compliance-konforme Umsetzung der administrativen Prozesse der Betriebsratsgremien“ (Bl. 316 bis 321 der ArbG-Akte, im Folgenden: Leitfaden). Unter dem Datum des 24. Januar 2012 richtete die Beteiligte zu 9 an ihre Personalleiter ein Schreiben über die Neuregelung der Mehrarbeitsvergütung für Betriebsratsmitglieder (Bl. 144 bis 148 der LAG-Akte). Der Beteiligte zu 7 war vor seiner Freistellung als Mitarbeiter der Führungsebene E 4 tätig. Bei E 4-Leitern ist die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung Bestandteil der Vergütung. Im Betrieb 1 gibt es weitere 228 Arbeitnehmer, die keinen E 4-Status oder höher besitzen, denen aber ein Dienstwagen auch zur Privatnutzung überlassen wird. Voraussetzung hierfür ist eine hohe mit der Arbeitstätigkeit verbundene Fahrtätigkeit. Der Beteiligte zu 7 und der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende erhalten einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus stehen dem Beteiligten zu 8 neun Dienstfahrzeuge zur Verfügung, auf die alle Betriebsratsmitglieder zurückgreifen können, die für die Erledigung ihrer erforderlichen Betriebsratstätigkeit ein Fahrzeug benötigen. Im Betrieb 1 wurden seit 2008 keine sogenannten Cash-Boni an Betriebsratsmitglieder gezahlt. In seiner Sitzung vom 14. März 2013 beschloss der Beteiligte zu 8 ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 395 der ArbG-Akte), einen Rechtsbeistand für das vorliegende erstinstanzliche Verfahren zu bestellen. Entsprechendes erfolgte in der Betriebsratssitzung vom 28. November 2013 ausweislich des Sitzungsprotokolls, das den Betriebsratsmitgliedern am 17. Dezember 2013 zuging, bezüglich der Beauftragung eines Rechtsbeistandes für das vorliegende zweitinstanzliche Verfahren. In seiner Sitzung vom 23. Januar 2014 fasste der Beteiligte zu 8 nochmals einen mit dem Beschluss vom 28. November 2013 inhaltsgleichen Beschluss (vgl. Sitzungsprotokoll vom 5. Februar 2014, Bl. 137 bis 143 der LAG-Akte). Die Beteiligten zu 1 bis 6 haben die Ansicht vertreten, dass die Entgelte der Betriebsratsmitglieder, die auf der Liste der IG Metall in den Betriebsrat gewählt wurden, höher ausfielen als die vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb und als bei ihnen, was mit dem Ehrenamtsprinzip nicht vereinbar sei. Der Orientierungsrahmen und der Leitfaden seien ungeachtet ihres Rechtscharakters unwirksam, da sie als Bezugsgröße für die Vergütungsfestsetzung freigestellter Betriebsratsmitglieder die Betriebsgröße und die interne Verantwortung/Aufgabenstellung des jeweiligen Betriebsratsmitglieds hätten. Nur das Betriebsverfassungsgesetz mit seiner Anknüpfung an die betriebsübliche Entwicklung bestimme die Vergütung für freigestellte Betriebsratsmitglieder. Das Arbeitsgericht solle auch entscheiden, ob Betriebsratsmitglieder - anders als die sonstigen Mitarbeiter und anders als in § 37 Abs. 3 BetrVG vorgesehen - Anspruch auf eine für alle Betriebsratsmitglieder bezogen auf die vergütete Überstundenzahl gleiche Überstundenpauschale haben. Die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern, die eine überhöhte Vergütung bezögen, an Beschlüssen des Beteiligten zu 8 mache diese nichtig. Am konkret bezeichneten Beschluss zur Bestellung des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 8 für das erstinstanzliche Beschlussverfahren zeige sich, dass an diesem alle im Antrag zu 5 genannten Betriebsratsmitglieder mitgewirkt hätten, obwohl sie selbst betroffen seien. Dieser Beschluss sei nichtig. Vom Arbeitgeber gesetzwidrig finanzierte Betriebsratsmitglieder seien an der Beschlussfassung im Sinne des § 25 BetrVG verhindert. Die Beteiligten zu 1 bis 6 sähen sich durch die gesetzwidrige „Vorzugsbehandlung“ ihrer Betriebsratskollegen in ihren betriebsverfassungsrechtlichen Handlungsmöglichkeiten dadurch beeinträchtigt, dass im Betriebsratsgremium Mitglieder betriebsverfassungsrechtlich relevante Entscheidungen nicht nur mit beeinflussten, sondern durchsetzten, die betriebsverfassungsrechtlich bedenkliche Vergütungen erhielten. Die Vermeidung von Popularklagen könne nicht nach den Prinzipien des allgemeinen Zivilprozessrechts erreicht werden, sondern müsse die Besonderheiten des Betriebsverfassungsgesetzes beachten. Aus der sogenannten actio pro socio folge, dass die einzelnen Betriebsratsmitglieder jedenfalls der systematischen Rechtsverletzung begegnen können müssten. Bei den Beteiligten zu 1 bis 6 werde abgesehen von der gezahlten Überstundenpauschale § 37 Abs. 4 BetrVG korrekt angewandt. In der Praxis sei es so, dass der Orientierungsrahmen als Strukturvorgabe eben gerade nicht bei allen freigestellten Betriebsratsmitgliedern zur Anwendung komme, sondern nur bei denjenigen, die der IG Metall angehörten. Die unterlassene Unterbindung rechtswidriger Handlungen einer Vielzahl von Betriebsratsmitglieder durch den Beteiligten zu 7 wegen der Verweigerung einer diesbezüglichen Beschlussfassung im Hinblick auf die Herbeiführung rechtmäßiger Zustände bei der Amtsführung des Betriebsrats stelle eine grobe Amtspflichtverletzung dar und berge die Gefahr eines erfolgreichen Auflösungsantrags nach § 23 Abs. 1 BetrVG in sich. Der Betriebsrat habe gem. § 80 Abs. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze durchgeführt werden. Zu diesen Gesetzen gehörten die Regelungen in § 78 BetrVG iVm. §§ 37, 38, 119 BetrVG. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen stünden die Beteiligten zu 7 bis 9 auf dem Standpunkt, es sei rechtlich zulässig, den Betriebsratsvorsitzenden zum disziplinarischen und fachlichen Vorgesetzten der Betriebsratsmitglieder zu machen. So werde auf Seite 9 des Leitfadens unter dem Stichwort „Cash-Bonus“ ausgeführt: „Betriebsratsvorsitzende für Betriebsratsmitglieder in Abstimmung mit P-Leiter“. Dort würden auch weitere Befugnisse des Betriebsratsvorsitzenden gegenüber den Betriebsratsmitgliedern generiert, nämlich hinsichtlich der Genehmigung von Materialpassierscheinen, Altmaterialscheinen, Einfahrberechtigungen, Urlaubs- und Reisegenehmigungen usw.. Auch in der Praxis geriere sich der Beteiligte zu 7 gegenüber den Antragstellern und den übrigen Betriebsratsmitgliedern als Vorgesetzter. Den Antragstellern gehe es nicht um eine „Gleichbehandlung im Unrecht“ mit dem Ziel eigener Besserstellung, sondern allein darum sicherzustellen, dass auch in Großbetrieben ausgeschlossen werde, dass durch eine Verletzung der §§ 37, 87 BetrVG betriebsverfassungsrechtliche Entscheidungen beeinflusst werden. Im Kern gehe es um die Abwehr jedes korruptiven Einflusses auf die Willensbildung im Betriebsrat und damit um das Recht der Antragsteller, im Betriebsrat an der gemeinsamen Willensbildung ohne Störeinfluss gleichberechtigt teilzunehmen, worauf sie als Angehörige einer betriebsverfassungsrechtlichen Minderheit angewiesen seien. Die im Antrag zu 3 (richtig wohl: Antrag zu 5) genannten Betriebsratsmitglieder bzw. Funktionsträger seien nicht am Verfahren zu beteiligen. Denn es gehe nicht um deren persönliche Rechtsstellung, sondern darum sicherzustellen, dass alle Betriebsratsmitglieder dem Gesetz entsprechend vergütet würden. Die Überstundenpauschale stelle - je nach konkreter persönlicher Situation - eine unzulässige Betriebsratsbegünstigung oder aber auch -benachteiligung dar. Bezüglich der rechtswidrigen Überstundenpauschalen müssten es die Antragsteller nicht hinnehmen, in der betrieblichen Öffentlichkeit als Repräsentanten der Belegschaft zu erscheinen, die vom Arbeitgeber von § 37 Abs. 3 BetrVG nicht gedeckte Zahlungen entgegennehmen. Durch einen Verzicht der Antragsteller auf die rechtswidrige Überstundenpauschale würde der rechtswidrige Zustand, der durch die kollektive Begünstigung aller Betriebsratsmitglieder herbeigeführt werde, nicht beseitigt. Es sei unzulässig, den sogenannten Cash-Bonus für Betriebsratsmitglieder durch den Betriebsratsvorsitzenden in Abstimmung mit dem P-Leiter des Betriebs festzulegen. Die Beteiligten zu 1 bis 6 haben beantragt, 1. die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, es zu unterlassen auf Mitglieder des beteiligten Betriebsrats den sog. Orientierungsrahmen für freigestellte Betriebsratsmitglieder (Anlage 1 zur Antragsschrift), die Richtlinie zur Vergütung von Betriebsratsmitgliedern (Anlage 2 zur Antragsschrift) und das Regelwerk „Compliance-konforme Umsetzung der administrativen Prozesse der Betriebsratsgremien“ (Anlage 3 zur Antragsschrift) als Anhaltspunkt oder sonst wie für die gem. § 37 Abs. 4 BetrVG festzulegende und zu zahlende Vergütung anzuwenden und festzustellen, dass der Orientierungsrahmen, die Richtlinie zur Vergütung von Betriebsratsmitgliedern und das Regelwerk „Compliance-konforme Umsetzung der administrativen Prozesse der Betriebsratsgremien“ rechtsunwirksam ist; hilfsweise, die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, es zu unterlassen, die Pauschalentgelte der Betriebsratsmitglieder bei erstmaliger Freistellung und die individuellen Monatsentgelte auf Vorschlag von dem örtlichen Personalleiter des Betriebes und dem Betriebsratsvorsitzenden festzulegen hilfsweise, die beteiligte Firma zu verpflichten, den Antragstellern Auskunft darüber zu erteilen, welche Grundsätze oder Anhaltspunkte der Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder im Betrieb Anwendung finden; 2. die beteiligte Firma zu verpflichten, es zu unterlassen an Mitglieder des Betriebsrats vom Einzelfall abstrahierende und § 37 Abs. 3 BetrVG nicht entsprechende Überstundenpauschalen zu zahlen und es zu unterlassen die Regelarbeitszeit für voll freigestellte Betriebsratsvorsitzende auf 40 Std./Woche anzuheben; 3. festzustellen, dass die Neuregelung der Mehrarbeitsvergütung für Betriebsratsmitglieder: Richtlinientext und Umsetzungshinweise (Anlage 4 zur Antragsschrift) unwirksam ist; 4. die beteiligte Firma zu verpflichten, es zu unterlassen, allgemeine und pauschale Regelungen der Mehrarbeitsvergütung für Betriebsratsmitglieder im Betrieb, insbesondere die „Neuregelung der Mehrarbeitsvergütung für Betriebsratsmitglieder“ vom 14.01.2012 aufzustellen und anzuwenden; 5. die beteiligte Firma zu verpflichten, es zu unterlassen an - den Vorsitzenden des Betriebsrats eine Vergütung oberhalb der Eingruppierungsgruppe EG 15 - den stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrats eine Vergütung oberhalb der Eingruppierungsgruppe EG 11 - den Vorsitzenden des Entgeltausschusses eine Vergütung oberhalb der Eingruppierungsgruppe EG 11 - den Vorsitzenden des Personalausschusses eine Vergütung oberhalb der Eingruppierungsgruppe EG 7 - den stellvertretenden Vorsitzenden des Personalausschusses eine Vergütung oberhalb der Eingruppierungsgruppe EG 13 zu zahlen; 6. die beteiligte Firma zu verpflichten, es zu unterlassen, dem Betriebsratsvorsitzenden und dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden pauschal einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen, wie sie E4-Leiter erhalten, einschließlich Privatnutzung und bei Kostenfreiheit im Hinblick auf sämtliche Betriebs- und Erhaltungskosten; 7. die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, es zu unterlassen, den so genannten Cash-Bonus für Betriebsratsmitglieder durch den Betriebsratsvorsitzenden in Abstimmung mit dem P-Leiter festzusetzen; 8. festzustellen, dass die Unterstellung der freigestellten Betriebsratsmitglieder unter den Betriebsratsvorsitzenden und die Vorgesetztenfunktion des Betriebsratsvorsitzenden gemäß Seite 11-14 der Anlage 4 zur Antragsschrift rechtsunwirksam ist und den Betriebsratsvorsitzenden zu verpflichten, es zu unterlassen, Vorgesetztenfunktion gegenüber den freigestellten Betriebsratsmitgliedern auszuüben; 9. festzustellen, dass alle vom Betriebsrat in der laufenden Amtszeit gefassten Beschlüsse nichtig sind, an denen eines oder mehrere der im Antrag zu 5 genannten Mitglieder des Betriebsrats im Sinne einer Beratung und/oder Stimmabgabe mitgewirkt haben; hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss des Betriebsrats aus der Sitzung Nr. 03/2013 vom 14.03.2013 betreffend die Protokoll-Nr. 2 - „Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsbeistandes für den Betriebsrat im Beschlussverfahren 29 BV 26/13“ - rechtsunwirksam ist. 10. festzustellen, dass die Antragsteller berechtigt sind, in dem vorliegenden Verfahren die von den im Antrag zu 5 genannten Betriebsratsmitglieder bezogenen individuellen Vergütungen zu beziffern. Die Beteiligten zu 8 und 9 haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 7 hat keinen Antrag gestellt. Der Beteiligte zu 8 hat vorgetragen: Die Vergütung der von den Antragstellern benannten freigestellten Betriebsratsmitglieder entspreche der für sie jeweils maßgeblichen betriebsüblichen Entwicklung. Das Motiv der Antragsteller für die Einleitung des Beschlussverfahrens bestehe offensichtlich darin, selbst höher eingruppiert zu werden. Den Antragstellern stehe auch kein Recht zu, die Vergütung einzelner Betriebsratsmitglieder im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens klären zu lassen. Sie hätten ein offensichtlich unbegründetes gerichtliches Verfahren zu dem Zweck eingeleitet, dieses quasi als trojanisches Pferd zum Vorwand zu nehmen, um geheimhaltungsbedürftige Lohn- und Gehaltsdaten solcher Betriebsratsmitglieder, die nicht auf der eigenen Liste kandidierten, ungestraft an die Öffentlichkeit zu zerren. Die Unterlassungsanträge seien nicht hinreichend bestimmt. Da der Orientierungsrahmen nicht verbindlich sei, könne seine Aufstellung nicht gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verstoßen. Die Beteiligte zu 9 hat vorgetragen: im vorliegenden Fall würden nicht (bestimmte) Betriebsratsmitglieder begünstigt. Sämtliche Anträge seien unzulässig, insbesondere mangels erforderlicher Antragsbefugnis. Diese setze voraus, dass sich der Antragsteller entweder auf ein eigenes betriebsverfassungsrechtliches Recht berufen könne oder das Betriebsverfassungsgesetz ihm selbst ein entsprechendes Antragsrecht einräume. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Die behauptete Begünstigung anderer Betriebsratsmitglieder stelle sich nicht als Benachteiligung der nicht begünstigten Betriebsratsmitglieder dar. Im Übrigen stimme auch die Vergütung der von den Antragstellern genannten Betriebsräte mit den gesetzlichen Vorgaben überein. Die von ihnen bezogene Vergütung sei auf Grund betriebsüblicher beruflicher Entwicklung gerechtfertigt. Die Repräsentation der Belegschaftsinteressen und die soziale Schutzfunktion des Betriebsrats im Verhältnis zu den Arbeitnehmern fielen nur dem Betriebsrat als Gremium zu. Das Betriebsverfassungsgesetz sehe eine „actio pro socio“ gerade nicht vor. Anderes ergebe sich auch nicht aus den Anforderungen, die die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung an die Klagebefugnis im kommunalen Verfassungsstreitverfahren stelle. Die Antragsteller hätten weder eine Pflicht noch ein Recht, darauf hinzuwirken, dass die weiteren Betriebsratsmitglieder die aus Sicht der Antragsteller zutreffende Vergütung erhalten. Auch durch § 119 BetrVG werde ihnen kein Recht zur Unterbindung angeblich rechtswidrigen Verhaltens eingeräumt. Da der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter Sitzungen des Gesamtbetriebsrats wahrnehmen müssten und der Betrieb 1 aus vielen zum Teil recht weit auseinanderliegenden Werkteilen bestehe, sei die Überlassung eines Dienstwagens zu den dargestellten Konditionen sachlich gerechtfertigt. Der Orientierungsrahmen enthalte, wie schon der Name sage, keine verbindliche und abschließende Regelung bezüglich der Bestimmung der Vergütung für freigestellte Betriebsratsmitglieder, sondern es handele sich um eine Auslegungshilfe bei der Anwendung der gesetzlichen Grundsätze zur Bestimmung der Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern. Es komme nicht darauf an, inwiefern der Orientierungsrahmen bei der Ermittlung der Vergütung eine Rolle spiele, sondern darauf, dass die ermittelte Vergütung den rechtlichen Maßstäben entspreche. Auch bei der Vergütungsrichtlinie handele es sich lediglich um eine Auslegungshilfe. Der Leitfaden regele im Wesentlichen organisatorische Fragen der systemseitigen Zuordnung von Betriebsratsmitgliedern. Hiermit seien keine Entscheidungskompetenzen des Betriebsratsvorsitzenden in Bezug auf die zugeordneten freigestellten Betriebsratsmitglieder verbunden. Auch die „Neuregelung der Mehrarbeitsvergütung für Betriebsratsmitglieder“ stelle nur eine Berechnungs- bzw. Auslegungshilfe zu § 37 BetrVG dar. Die Überstundenpauschale gebe die im Schnitt von den Beschäftigten im Werk U. geleisteten Mehrarbeitsstunden wieder und begegne inhaltlich keinen Bedenken. Der Betriebsratsvorsitzende könne nur einen Vorschlag bezüglich der Höhe eines zu zahlenden Cash-Bonus machen. Die Entscheidung hierüber treffe der Personalleiter bzw. kaufmännische Leiter. Die Beteiligten zu 1 bis 6 haben erwidert: selbst wenn es sich beim Orientierungsrahmen um einen solchen handeln sollte, sei dessen praktische und faktische Auswirkung in einem strikt hierarchisch organisierten Unternehmen wie dem der Beteiligten zu 9 enorm. Überdies handele es sich um eine abstrakte Regelung mit unmittelbarem Bezug zu § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Als einseitig ohne Mitwirkung eines Betriebsratsgremiums aufgestellte Regelung sei er unwirksam. Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 25. Oktober 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: der Antrag zu 1 nebst erstem Hilfsantrag sei mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die allgemeine Kontrollbefugnis nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG liege allein beim Betriebsrat als Gremium. Nach der überzeugenden Ansicht des Landesarbeitsgerichts München im Beschluss vom 5. Februar 2009 (3 TaBV 107/08) seien einzelne Betriebsratsmitglieder nicht in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen, wenn andere Betriebsratsmitglieder möglicherweise begünstigt werden. Die Antragsteller könnten eine Antragsbefugnis auch weder aus Parallelen zum Gesellschaftsrecht noch aus in der Kommunalverfassung verankerten Rechten herleiten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei die Prozessführungsbefugnis in der Zivilprozessordnung und im Betriebsverfassungsrecht einheitlich; es fehle an der Notwendigkeit, weitere Antragsrechte zu kreieren. Der weitere Hilfsantrag zu 1 sei wegen Erteilung der begehrten Auskunft nicht zur Entscheidung angefallen. Der Antrag zu 2 sei im ersten Teil zu unbestimmt, der zweite Teil ermangele wiederum der Antragsbefugnis. Der Antrag zu 3 sei zu dem Antrag zu 4 subsidiär und damit unzulässig, überdies fehle ihm das erforderliche Feststellungsinteresse. Beim Antrag zu 4 handele es sich um einen unbegründeten Globalantrag. Es könne der Beteiligten zu 9 nicht für alle Zeiten und in allen Varianten untersagt werden, allgemeine und pauschale Regelungen der Mehrarbeitsvergütung für Betriebsratsmitglieder aufzustellen. Solche könnten rechtswirksam erstellt werden. Die Anträge zu 5 bis 8 seien mangels eigener Betroffenheit der Antragsteller bzw. mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Antrag zu 9 sei unbestimmt, es fehle auch im Hinblick auf möglicherweise bereits überholte Beschlüsse an einem konkreten Rechtsverhältnis. Der Hilfsantrag zu 9 sei unbegründet, weil die abstimmenden Betriebsratsmitglieder von der zur Abstimmung gestellten Frage nicht selbst betroffen gewesen und deshalb abstimmungsberechtigt gewesen seien. Es sei nur um die Beauftragung eines Rechtsanwalts für den Beteiligten zu 8 und nicht für sie persönlich gegangen. Weitere mögliche Fehler der Beschlussfassung seien weder behauptet noch ersichtlich. Die mit dem Antrag zu 10 verfolgte Frage sei mit der Entscheidung im Verfahren bereits erledigt. Gegen den ihnen am 30. Oktober 2013 zugestellten arbeitsgerichtlichen Beschluss vom 25. Oktober 2013 haben die Beteiligten zu 1 bis 6 am 20. November 2013 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Sie tragen unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor: die Überlegungen des Arbeitsgerichts zur Zulässigkeit könnten, jedenfalls soweit es die nur teilweise mit der Beschwerde weiter verfolgten und neu gefassten Anträge betreffe, nicht überzeugen. Mit dem Antrag zu 1 gehe es den Antragstellern nicht um die Usurpation des betriebsratlichen Überwachungsrechts aus § 80 BetrVG, sondern um die Klärung ihrer eigenen Rechtsstellung im Hinblick auf den Orientierungsrahmen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass einige oder alle der Antragsteller in die vom Orientierungsrahmen genannten herausgehobenen Funktionen innerhalb der Betriebsverfassung gewählt und in der Logik der Beteiligten zu 9 dieser dann auch auf die Antragsteller Anwendung finden würde. Die Antragsteller sähen sich dann dem Vorwurf ausgesetzt, sie als bevorzugte und damit §§ 78, 119 BetrVG verletzende Akteure der Betriebsverfassung begingen einen groben Verstoß gegen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten. Die Anwendung des Orientierungsrahmens laste somit auf der gesamten Amtsführung der Antragsteller. Die arbeitsgerichtliche Ablehnung der diesseits vorgetragenen Analogieargumentation zur Kommunalverfassung und zur actio pro socio überzeuge nicht. Eine Verletzung von eigenen Rechten werde, wie der Blick auf die Rechtsentwicklung im Antidiskriminierungsrecht zeige, keineswegs nur dadurch konstituiert, dass es zu einem unmittelbaren direkten Eingriff komme. Die Orientierung am Orientierungsrahmen seitens der Beteiligten zu 9 beinhalte nicht nur die damit einhergehende Besserstellung einzelner Betriebsratsmitglieder, sondern mittelbar auch eine Benachteiligung der übrigen. Die Antragsteller könnten verlangen, dass ihre Arbeitsbedingungen als Betriebsratsmitglieder und ihre Handlungsmöglichkeiten denen gleichzustellen sind, die rechtmäßig für alle Betriebsratsmitglieder gelten müssten. Die unzulässige finanzielle Besserstellung einzelner Betriebsratsmitglieder verschaffe diesen einen deutlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen. Die von der Beteiligten zu 9 vorgenommene Pauschalierung der Überstundenvergütung mittels einer Durchschnittsberechnung auf Betriebsebene sei ungeeignet, da Pauschalierungen immer nur bezogen auf die im Einzelfall mit dem jeweiligen Betriebsratsmitglied vergleichbaren Arbeitnehmer zulässig seien. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge zu 5 und 6 handele es sich um eine Konkretisierung und Spezifizierung der Anwendung der in Antrag zu 1 genannten allgemeinen Regelungen auf einzelne Betriebsratsmitglieder. Bezüglich des erstinstanzlichen Antrags zu 7 wäre ein Rechtsschutzinteresse nur dann zu verneinen, wenn die Beteiligte zu 9 rechtsverbindlich erklärt hätte, dass zukünftig kein Cash-Bonus mehr anfallen werde. Insoweit könne auf die Rechtslage bei Unterlassungsanträgen verwiesen werden, wo die Wiederholungsgefahr bereits durch die rechtswidrige Verletzungshandlung indiziert werde. Bezüglich des erstinstanzlichen Antrags zu 8 gehe es um die strukturelle Frage, ob ein Betriebsratsvorsitzender vom Arbeitgeber mit der Befugnis betraut werden dürfe, Vorgesetztenfunktion gegenüber keine Arbeitsleistung erbringenden Betriebsratsmitgliedern auszuüben. Das Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag folge bereits aus der grundsätzlichen rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit, dass der Beteiligte zu 7 von seinen Befugnissen auch tatsächlich Gebrauch mache. Die Antragserweiterung durch den nunmehrigen Antrag zu 9 sei zulässig, weil sachdienlich. Der Betriebsratsbeschluss vom 28. November 2013 sei unwirksam, weil auch hieran wiederum selbstbefangene und damit im Sinne des § 25 BetrVG verhinderte Betriebsratsmitglieder teilgenommen hätten. Die Beteiligten zu 1 bis 6 beantragen: den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2013, Az.: 29 BV 26/13, teilweise abzuändern und 1. die Beteiligten zu 7 bis 9 zu verpflichten, es zu unterlassen, auf Mitglieder des Beteiligten zu 8 den sogenannten Orientierungsrahmen für freigestellte Betriebsratsmitglieder, die Richtlinie zur Vergütung von Betriebsratsmitgliedern und das Regelwerk "Compliance-konforme Umsetzung der administrativen Prozesse der Betriebsratsgremien" als Anhaltspunkt oder sonst wie für die gem. § 37 Abs. 4 BetrVG festzulegende und zu zahlende Vergütung anzuwenden. 2. festzustellen, dass der Orientierungsrahmen, die Richtlinie zur Vergütung von Betriebsratsmitgliedern und das Regelwerk "Compliance-konforme Umsetzung der administrativen Prozesse der Betriebsratsgremien" rechtsunwirksam ist. Hilfsweise für den Fall, dass die Anträge zu 1 und 2 keinen Erfolg haben sollten, die Beteiligten zu 7 bis 9 zu verpflichten, es zu unterlassen, die Pauschalentgelte der Betriebsratsmitglieder bei erstmaliger Freistellung und die individuellen Monatsentgelte auf Vorschlag vom örtlichen Personalleiter des Betriebs und des Betriebsratsvorsitzenden festzulegen. Hilfsweise für den Fall der Erfolglosigkeit des ersten Hilfsantrags, die Beteiligte zu 9 zu verpflichten, den Beteiligten zu 1 bis 6 Auskunft darüber zu erteilen, welche Grundsätze oder Anhaltspunkte der Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder im Betrieb Anwendung finden. 3. Die Beteiligte zu 9 zu verpflichten, es zu unterlassen, die Neuregelung der Mehrarbeitsvergütung für Betriebsratsmitglieder vom 14. Januar 2012 auf die Mitglieder des beteiligten Betriebsrats anzuwenden. 4. Die Beteiligte zu 9 zu verpflichten, es zu unterlassen, an den Vorsitzenden des Betriebsrats eine Vergütung oberhalb der Eingruppierungsgruppe EG 15, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrats eine Vergütung oberhalb der Eingruppierungsgruppe EG 11, dem Vorsitzenden des Entgeltausschusses eine Vergütung oberhalb der Eingruppierungsgruppe EG 11, dem Vorsitzenden des Personalausschusses eine Vergütung oberhalb der Eingruppierungsgruppe EG 7, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Personalausschusses eine Vergütung oberhalb der Eingruppierungsgruppe EG 13 zu zahlen. 5. Die Beteiligte zu 9 zu verpflichten, es zu unterlassen, dem Betriebsratsvorsitzenden und dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden pauschal einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen, wie sie E 4-Leiter erhalten einschließlich Privatnutzung und bei Kostenfreiheit im Hinblick auf sämtliche Betriebs- und Erhaltungskosten. 6. Die Beteiligte zu 9 zu verpflichten, es zu unterlassen, den sogenannten Cash-Bonus für Betriebsratsmitglieder durch den Betriebsratsvorsitzenden in Abstimmung mit dem P-Leiter festzusetzen. 7. Festzustellen, dass die Unterstellung der freigestellten Betriebsratsmitglieder unter den Betriebsratsvorsitzenden und die Vorgesetztenfunktion des Betriebsratsvorsitzenden gemäß Seiten 11 bis 14 der Anlage 4 zur Antragsschrift rechtsunwirksam ist und den Beteiligten zu 7 zu verpflichten, es zu unterlassen, Vorgesetztenfunktion gegenüber den freigestellten Betriebsratsmitgliedern auszuüben. 8. Festzustellen, dass der Beschluss des Beteiligten zu 8 aus der Sitzung Nr. 3/2013 vom 14. März 2013 betreffend die Protokollnummer 2 "Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsbeistands für den Betriebsrat im Beschlussverfahren 29 BV 26/13" rechtsunwirksam ist. 9. Festzustellen, dass der Beschluss des Beteiligten zu 8 aus der Sitzung Nr. 14/2013 vom 28. November 2013 Tagesordnungspunkt Nr. 5, betreffend die Beauftragung eines Rechtsbeistands des Betriebsrats in dem vorliegenden Verfahren, rechtsunwirksam ist. Die Beteiligten zu 8 und 9 beantragen, die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 6 einschließlich der Antragserweiterung vom 18. Dezember 2013 zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 8 trägt vor: nur der Betriebsrat als Organ könne vom Arbeitgeber die Unterlassung der Anwendung mitbestimmungswidrig getroffener Regelungen verlangen, nicht dagegen einzelne Betriebsratsmitglieder. Sollten die Antragsteller in betroffene Positionen im Betriebsrat gelangen und von der Anwendung der behaupteten Regelungen „betroffen“ sein - was derzeit eine rein abstrakte Situation sei -, so könnten sie ohne Weiteres über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehende Vergütungsbestandteile ablehnen oder zurückzahlen und den vermeintlich gesetzeswidrigen Zustand auf diese einfache Weise ohne gerichtliche Hilfe korrigieren. Die Beteiligte zu 9 trägt vor: die fehlende Antragsbefugnis der Antragsteller sei nach wie vor offenkundig. Während der Gesetzgeber sich im AGG bewusst dafür entschieden habe, an eine mittelbare Benachteiligung Rechtsfolgen zu knüpfen und den Betroffenen bestimmte Ansprüche einzuräumen, habe er dies im Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes nicht getan, sondern im Gegenteil die Entscheidung getroffen, Ansprüche nur bei unmittelbarer Betroffenheit einzuräumen. Hier gebe es außerhalb der Betroffenheit des eigenen Rechtskreises nur für bestimmte Gremien oder Vertretungen, wie beispielsweise die Gewerkschaften, in §§ 23, 119 BetrVG eigene Rechte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die gem. § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 6 ist nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet. A Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Betriebsratsvorsitzende am Verfahren zu beteiligen ist, da der zweitinstanzliche Antrag zu 7 gegen ihn gerichtet ist. Ob und inwiefern er auch hinsichtlich anderer selbständiger Anträge Beteiligter am Verfahren über diese Anträge ist, ist gegebenenfalls hinsichtlich jedes Antrags gesondert zu prüfen. Es gilt insoweit nichts anderes, als wenn die Anträge in getrennten Verfahren anhängig gemacht worden wären (BAG 31. Januar 1989 - 1 ABR 60/87 - AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 12 = EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 14). B Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des zweiten Hilfsantrags zum erstinstanzlichen Antrag zu 1, des erstinstanzlichen Antrags zu 4 und des erstinstanzlichen Hilfsantrags zum Antrag zu 9 wendet, ist sie mangels ausreichender Auseinandersetzung der Beschwerde mit der arbeitsgerichtlichen Entscheidung unzulässig. 1. Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Beschwerdebegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus der Vorinstanz zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickpunkt auf die Rechtslage durchdenkt (BAG 30. Oktober 2012 - 1 ABR 64/11 - NZA 2013, 287; 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - NZA 2010, 1146). 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung teilweise nicht. a) Den erstinstanzlichen zweiten Hilfsantrag zum Antrag zu 1 hat das Arbeitsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass er wegen Erteilung der Auskunft nicht zur Entscheidung angefallen sei. Der Sache nach hat das Arbeitsgericht damit ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich des gestellten Antrags verneint. Bezüglich des erstinstanzlichen Antrags zu 4 hat das Arbeitsgericht ausgeführt, es handle sich um einen unbegründeten Globalantrag. Zum erstinstanzlichen Hilfsantrag zum Antrag zu 9 hat es darauf hingewiesen, dass die abstimmenden Betriebsratsmitglieder von der zur Abstimmung gestellten Frage nicht selbst betroffen und deshalb abstimmungsberechtigt gewesen seien. Es sei nur um die Beauftragung eines Rechtsanwalts für den Beteiligten zu 8 und nicht für sie persönlich gegangen. b) Mit diesen Argumenten setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander, was zur Unzulässigkeit der zweitinstanzlich als zweiter Hilfsantrag zum Antrag zu 2, als Antrag zu 3 und als Antrag zu 8 gestellten Anträge führt. C Die im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Sämtliche noch zur Entscheidung angefallenen Anträge sind unzulässig. 1. Hinsichtlich der Anträge zu 1, zu 2 (einschließlich des ersten Hilfsantrags), zu 4, zu 5 und zu 6 fehlt es an der erforderlichen Antragsbefugnis. a) Die Beteiligungsbefugnis und auch die Antragsbefugnis bestimmen sich für das Beschlussverfahren nach materiellem Betriebsverfassungsrecht, wie sich aus § 83 ArbGG ergibt (BAG 15. August 1978 - 6 ABR 56/77 - BAGE 31, 58). Die Antragsbefugnis ist nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen (§ 81 Abs. 1 ArbGG). Regelmäßig kann nur derjenige ein gerichtliches Verfahren einleiten, der vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechts zu sein. Die Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren und die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dienen dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektiv-rechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (BAG 5. März 2013 - 1 ABR 75/11 - EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 20 = DB 2013, 1423; 17. Juni 2009 - 7 ABR 96/07 - juris; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - BAGE 121, 212; 19. September 2006 - 1 ABR 53/05 - BAGE 119, 279). b) Diese Voraussetzungen sind bei den Antragstellern hinsichtlich der genannten Anträge nicht erfüllt. Die Beteiligten zu 1 bis 6 nehmen diesbezüglich keine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition wahr. Durch die angeblichen Begünstigungen anderer Betriebsratsmitglieder in Vergütungsfragen werden die nicht begünstigten Betriebsratsmitglieder in ihrer Amtsausübung allein durch den Umstand, dass andere Mitglieder begünstigt werden, nicht gestört oder beeinträchtigt. Sie können ihr Amt nach wie vor frei von unzulässigen Beeinflussungen durch den Arbeitgeber - insbesondere im Hinblick auf ihr Abstimmungsverhalten - ausüben und sind somit durch die „Drittbegünstigung“ nicht (unmittelbar) betroffen. Ihre betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung ist insoweit nicht berührt. Ihr Anliegen, nicht mit in unzulässiger Weise begünstigten Betriebsratsmitgliedern zusammenarbeiten zu müssen, fällt nicht in den Schutzbereich des § 78 BetrVG. Auch die Übertragung der Rechtsfigur der „actio pro socio“ auf die vorliegende Fallkonstellation ist nicht möglich, wie die Regelung in § 23 Abs. 1 BetrVG zeigt: Dieser ermöglicht es dem einzelnen Betriebsratsmitglied nicht, durch das Betreiben eines Ausschlussverfahrens für „saubere Verhältnisse“ im Betriebsrat zu sorgen. Dieses Recht steht auf Betriebsratsseite allein dem Gremium zu (so zutreffend LAG München 5. Februar 2009 - 3 TaBV 107/08 - juris; zustimmend Fitting BetrVG 27. Aufl. § 78 Rn. 25), ebenso wie das Strafantragsrecht des § 119 Abs. 2 BetrVG (Fitting aaO § 119 Rn. 13). Der Verweis der Antragsteller auf ein ihnen möglicherweise drohendes auf Auflösung des Betriebsratsgremiums gerichtetes Verfahren nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG im Hinblick auf die angeblichen rechtswidrigen Entgeltzahlungen an Betriebsratsmitglieder ist in der Sache nicht zutreffend. Die gerichtliche Auflösung des Betriebsrats erfordert eine Pflichtverletzung des Betriebsrats als Organ. Begehen einzelne oder alle Betriebsratsmitglieder parallel Pflichtverletzungen, die nicht auf einem gemeinsamen Beschluss des Betriebsrats als solchem beruhen, kommt nur ein Ausschlussverfahren, nicht aber die Auflösung des Betriebsrats in Betracht (ErfK/Koch 14. Aufl. § 23 BetrVG Rn. 12). Die Beteiligten zu 1 bis 6 können auch aus § 80 BetrVG keine weitergehenden Rechte herleiten. Das dem Betriebsratsgremium zustehende Überwachungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG beschränkt sich darauf, eine Nichtbeachtung oder fehlerhafte Durchführung der dort genannten Vorschriften beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen (BAG 18. Mai 2010 - 1 ABR 6/09 - BAGE 134, 249). Da die behauptete Handhabung schon das Betriebsratsgremium im Hinblick auf § 80 Abs. 1 BetrVG nicht in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Position betreffen würde (vgl. BAG 5. März 2013 - 1 ABR 75/11 - EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 20 = DB 2013, 1423), gilt dies erst recht für einzelne Betriebsratsmitglieder. Soweit die Beteiligten 1 bis 6 selbst von der angeblich rechtswidrigen Zahlung der Mehrarbeitsvergütung betroffen sind, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich des Hilfsantrags zu 2. Sie könnten jederzeit die ihrer Auffassung nach unzulässigen Zahlungen durch Erklärung gegenüber der Beteiligten zu 9 stoppen, worauf diese und das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen haben. 2. Die Anträge zu 6 und zu 7 sind darüber hinaus unzulässig, weil sie zu unbestimmt sind. a) Ein Unterlassungsantrag muss - bereits aus rechtsstaatlichen Gründen - eindeutig erkennen lassen, was vom Schuldner verlangt wird (BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - juris). Dies ist hinsichtlich des Antrags zu 6 nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, welche Art Zahlungen gemeint sind. Jedenfalls seit 2008 werden im Betrieb 1 keine „Cash-Boni“ an Betriebsratsmitglieder mehr gezahlt. Für den Zeitraum davor ist nicht ersichtlich, dass, wann und auf welcher Rechtsgrundlage solche Zahlungen erfolgten. Der Begriff Cash-Bonus (auf deutsch: „Barvergütung“) als solcher ist völlig nichtssagend. b) Gleiches gilt hinsichtlich des Antrags zu 7, soweit dem Beteiligten zu 7 untersagt werden soll, „Vorgesetztenfunktion“ auszuüben. Was hiermit konkret gemeint ist, erschließt sich nicht. Die Beteiligten zu 8 und 9 haben darauf hingewiesen, dass Hintergrund der sich hiermit befassenden Ausführungen im Leitfaden lediglich systemseitige Anforderungen seien. Die Antragsteller haben dennoch nicht konkretisiert, dass der Beteiligte zu 7 zu irgendeinem Zeitpunkt gegenüber irgendeinem Betriebsratsmitglied auch nur ansatzweise „Vorgesetztenfunktion“ ausgeübt hätte. 3. Auch der Antrag zu 9 ist unzulässig. a) Allerdings führt der Umstand, dass dieser Antrag erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellt wurde, nicht zur Unzulässigkeit der Antragserweiterung. aa) Nach § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 2 ArbGG kann ein Antrag im Beschlussverfahren (auch) noch in der Beschwerdeinstanz geändert werden. In der Erweiterung des Streit- oder Verfahrensgegenstands eines anhängigen Verfahrens liegt grundsätzlich eine Antragsänderung. Gem. § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 ArbGG ist eine Änderung des Antrags zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen, die Zustimmung wegen rügeloser Einlassung der Beteiligten als erteilt gilt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - juris). bb) Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beteiligten zu 8 und 9 haben sich auf die Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz rügelos eingelassen. Ob die Nichtäußerung des Beteiligten zu 7 einer rügelosen Einlassung entgegensteht, kann dahingestellt bleiben, denn die Antragserweiterung ist jedenfalls sachdienlich. b) Bezüglich des Antrags zu 9 ist aber ein Feststellungsinteresse nicht ersichtlich, was zu dessen Unzulässigkeit führt. Der Betriebsratsbeschluss vom 28. November 2013 ist durch den inhaltsgleichen Beschluss vom 23. Januar 2014 zeitlich überholt worden. Wenn überhaupt hätten die Antragsteller deshalb den zeitlich nachfolgenden Beschluss anfechten müssen. Unabhängig hiervon ist ein Interesse an der beantragten Feststellung auch deshalb nicht erkennbar, weil es für die Vertretung des Beteiligten zu 8 durch seinen Verfahrensbevollmächtigten keines erneuten Beschlusses für die Beschwerdeinstanz bedürfte. Nach den auch im Beschlussverfahren geltenden Vorschriften des § 81 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG ermächtigt die einmal erteilte Prozessvollmacht im Außenverhältnis - in den zeitlichen Grenzen des § 87 ZPO - zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen (BAG 6. November 2013 - 7 ABR 84/11 - juris). III. A. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind. B. Im vorliegenden Verfahren werden Kosten nicht erhoben, § 2 Abs. 2 GKG iVm. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG.