Beschluss
1 ABR 75/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Betriebsrat kann die Unwirksamkeit einer von einem anderen Betriebs- oder Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung nur geltend machen, wenn dadurch seine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition betroffen ist.
• Beschlüsse, mit denen ein Antrag abgewiesen worden ist, entfalten materielle Rechtskraft auch im Beschlussverfahren nach § 322 Abs. 1 ZPO und verhindern eine erneute Entscheidung über denselben Streitgegenstand.
• Ein Betriebsrat ist im Beschlussverfahren nur antragsbefugt, wenn er eigene kollektive Rechte geltend macht; ein allgemeines Normenkontrollrecht gegenüber nicht von ihm abgeschlossenen Vereinbarungen besteht nicht.
• Das Überwachungsrecht des Betriebsrats (§ 80 Abs. 1 BetrVG) begründet kein Recht zur inhaltlichen Normenkontrolle fremder Betriebsvereinbarungen.
Entscheidungsgründe
Rechtskraft und Antragsbefugnis bei Anfechtung betrieblicher Altersgrenzenregelungen • Ein Betriebsrat kann die Unwirksamkeit einer von einem anderen Betriebs- oder Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung nur geltend machen, wenn dadurch seine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition betroffen ist. • Beschlüsse, mit denen ein Antrag abgewiesen worden ist, entfalten materielle Rechtskraft auch im Beschlussverfahren nach § 322 Abs. 1 ZPO und verhindern eine erneute Entscheidung über denselben Streitgegenstand. • Ein Betriebsrat ist im Beschlussverfahren nur antragsbefugt, wenn er eigene kollektive Rechte geltend macht; ein allgemeines Normenkontrollrecht gegenüber nicht von ihm abgeschlossenen Vereinbarungen besteht nicht. • Das Überwachungsrecht des Betriebsrats (§ 80 Abs. 1 BetrVG) begründet kein Recht zur inhaltlichen Normenkontrolle fremder Betriebsvereinbarungen. Der Betriebsrat W eines Gemeinschaftsbetriebs focht die Wirksamkeit von in Betriebs- und Gesamtbetriebsvereinbarungen geregelten Altersgrenzen an. Nach einem Betriebsübergang zum 1. Juli 2010 gelten Tarifverträge der Chemischen Industrie einschließlich eines Demografie-Tarifvertrags; zwei Arbeitgeber schlossen jeweils GBV 2009 mit Altersgrenzenregelungen, zudem bestand eine BV 2009 und eine BO 2008 im Gemeinschaftsbetrieb W mit vergleichbaren Altersgrenzen. Der Betriebsrat W beantragte die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit dieser Regelungen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen Anträge ab; das LAG ließ die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich der Wirksamkeit von § 5 GBV 2009 zu. Der Betriebsrat erweiterte in der Rechtsbeschwerde das Verfahren um seinen Antrag gegen § 4 BV 2009 und Nr. 11.1 BO 2008. • Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet und die Anträge sind unzulässig. • Materielle Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO bindet auch im Beschlussverfahren; eine gegen den Betriebsrat W abweisende Entscheidung des LAG über den Antrag zu § 4 BV 2009 und Nr. 11.1 BO 2008 ist rechtskräftig und verhindert die erneute Entscheidung über denselben Streitgegenstand. • Der Streitgegenstand bestimmt die Reichweite der Rechtskraft; bei abweisenden Beschlüssen sind der entscheidende Abweisungsgrund und die daraus folgende Rechtsfolge bindend. • Der Betriebsrat W fehlt die Antragsbefugnis i.S.v. § 81 Abs. 1 ArbGG für die Anfechtung der zwischen anderen Arbeitgebern und Gesamtbetriebsräten geschlossenen GBV. Ein Betriebsrat kann nur dann die Unwirksamkeit einer fremden Betriebsvereinbarung geltend machen, wenn dadurch seine eigene betriebsverfassungsrechtliche Stellung verletzt wird oder er geltend machen kann, zur Regelung zuständig zu sein. • Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 BetrVG wurde bereits vom LAG als tragender Abweisungsgrund festgestellt; diese Entscheidung entfaltet Bindungswirkung und schließt die Behauptung fehlender Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats im vorliegenden Verfahren aus. • Das Überwachungsrecht des Betriebsrats (§ 80 Abs. 1 BetrVG) berechtigt nicht zur inhaltlichen Überprüfung oder Normenkontrolle von Vereinbarungen, die nicht von ihm abgeschlossen wurden. • Mangels Antragsbefugnis und wegen der Rechtskraft früherer Entscheidungen ist über die begehrten Feststellungen nicht zu entscheiden. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Schlussbeschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. Die Anträge des Betriebsrats sind unzulässig, weil ein Teil des Streitgegenstands bereits rechtskräftig entschieden und damit in materieller Rechtskraft gebunden ist und weil dem Betriebsrat die erforderliche Antragsbefugnis für die Anfechtung der zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber abgeschlossenen GBV fehlt. Der Betriebsrat kann die Wirksamkeit fremder Betriebsvereinbarungen nicht unabhängig von einem Eingriff in seine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition überprüfen lassen; sein Überwachungsrecht begründet kein entsprechendes Normenkontrollrecht. Folglich bleibt die Wirksamkeit der streitigen Altersgrenzenregelungen bestehen, da die gerichtliche Überprüfung hier unzulässig ist.