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Beschluss

3 TaBV 1/24

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2024:0613.3TABV1.24.00
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Leitsätze
1. Eine Matrix-Führungskraft ist regelmäßig (nur) in ihrem "Stammbetrieb", nämlich dem Betrieb, dem sie arbeitsvertraglich zur regelmäßigen Arbeitsleistung zugeordnet ist, zum Betriebsrat wahlberechtigt.4(Rn.53) 2. Die Kriterien, die das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 12. Juni 2019 (1 ABR 5/18) zur Beurteilung der Frage der Eingliederung von Matrix-Führungskräften in einen Betrieb nach § 99 BetrVG für maßgeblich erachtet, sind wegen der unterschiedlichen Normzwecke nicht vollumfänglich auf die nach § 7 Satz 1 BetrVG vorzunehmende Beurteilung der Wahlberechtigung von Matrix-Führungskräften übertragbar.(Rn.46)
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2023 - 14 BV 112/22 - wird mit der Richtigstellung zurückgewiesen, dass die Betriebsratswahl im Betrieb F. S. GmbH S. vom 23. Juni 2022 für unwirksam erklärt wird. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Matrix-Führungskraft ist regelmäßig (nur) in ihrem "Stammbetrieb", nämlich dem Betrieb, dem sie arbeitsvertraglich zur regelmäßigen Arbeitsleistung zugeordnet ist, zum Betriebsrat wahlberechtigt.4(Rn.53) 2. Die Kriterien, die das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 12. Juni 2019 (1 ABR 5/18) zur Beurteilung der Frage der Eingliederung von Matrix-Führungskräften in einen Betrieb nach § 99 BetrVG für maßgeblich erachtet, sind wegen der unterschiedlichen Normzwecke nicht vollumfänglich auf die nach § 7 Satz 1 BetrVG vorzunehmende Beurteilung der Wahlberechtigung von Matrix-Führungskräften übertragbar.(Rn.46) 1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2023 - 14 BV 112/22 - wird mit der Richtigstellung zurückgewiesen, dass die Betriebsratswahl im Betrieb F. S. GmbH S. vom 23. Juni 2022 für unwirksam erklärt wird. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl vom 23. Juni 2022. Die zu 1 beteiligte Arbeitgeberin (im Folgenden: Arbeitgeberin), die Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie und des Vertriebs von IT-Produkten erbringt, beschäftigt insgesamt 2.628 zur Betriebsratswahl wahlberechtigte Arbeitnehmer in insgesamt fünf Betrieben, bei welchen gemäß der Betriebsvereinbarung nach § 3 BetrVG vom 19. Januar 2022 jeweils ein Betriebsrat gebildet ist. Am 5. Mai 2022 schrieb der Wahlvorstand für die Wahl des Betriebsrats im Betrieb der F. S. GmbH S. (im Folgenden: Betrieb Region S.) der Arbeitgeberin die Betriebsratswahl aus (siehe Wahlausschreiben vom 5. Mai 2022, Bl. 25 bis 28 der ArbG-Akte). Am 20. Mai 2022 hängte der Wahlvorstand die Bekanntmachung der Vorschlagslisten (Bl. 50 f. der ArbG-Akte) aus, der zufolge drei Vorschlagslisten fristgerecht eingereicht wurden. In der Wählerliste, die der Wahlvorstand final der durchzuführenden Betriebsratswahl im Betrieb Region S. zugrunde legte, waren zum einen die in der Anlage A1 (Bl. 14 bis 24 der ArbG-Akte) aufgeführten 498 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs Region S. aufgeführt und zum anderen 128 Führungskräfte, die auch Arbeitnehmer des Betriebs S. führen, aber ansonsten einem anderen Betrieb der Arbeitgeberin angehören, nämlich 33 dem Betrieb Zentrale, 23 dem Betrieb N., 19 dem Betrieb W. und 53 dem Betrieb M.. Diese Führungskräfte nehmen in den Betrieben unterschiedliche Aufgaben wahr und leiten Arbeitnehmer in den Bereichen Business Application & Consulting Services, Corporate Development, Enterprise Platform Services, Sales, Service & Service Delivery und HR. Diese Führungskräfte haben keine eigenständige Kompetenz zur Einstellung oder Entlassung der von ihnen geführten Arbeitnehmer, zur Erteilung von Abmahnungen, Gewährung von Gehaltserhöhungen oder Anordnung neuer Aufgabenzuweisungen. In den Arbeitsverträgen dieser Führungskräfte ist regelmäßig ein Standort vereinbart, dem die jeweilige Führungskraft zugeordnet ist. Die Führungskräfte sind teilweise im Home-Office tätig, haben aber auch die Möglichkeit, im Büro zu arbeiten. Die Arbeitgeberin hält an sämtlichen Standorten Büroräumlichkeiten vor. Die Führungskräfte der hier im Streit stehenden 128 Führungskräfte sind leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und haben ihren Sitz teilweise im europäischen Ausland, teilweise im Inland; in letzterem Fall sind sie nicht zwangsläufig demselben Betrieb wie die geführte Führungskraft zugeordnet. Aus der am 23. Juni 2022 im Betrieb Region S. durchgeführten Betriebsratswahl, deren Wahlergebnis am 27. Juni 2022 bekannt gegeben wurde (vgl. Bl. 60 bis 62 der ArbG-Akte), ging der zu 2 beteiligte 11köpfige Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat) hervor. Die Arbeitgeberin macht mit ihrem am 11. Juli 2022 beim Arbeitsgericht eingereichten Antrag geltend, dass die Betriebsratswahl vom 23. Juni 2022 unwirksam sei. Die Arbeitgeberin hat vorgetragen: Die Betriebsratswahl vom 23. Juni 2022 sei unter Verstoß gegen § 7 Satz 1 BetrVG und somit eine wesentliche Vorschrift über das Wahlrecht erfolgt. In die Wählerliste seien Führungskräfte aufgenommen worden, die tatsächlich nicht dem Betrieb Region S. angehörten. Die hierfür erforderliche Eingliederung der Führungskräfte in den Betrieb liege nicht vor, da ihnen das von der Rechtsprechung geforderte nicht unerhebliche disziplinarische Führungsrecht nicht zustehe. Das Wahlrecht gem. § 7 Satz 1 BetrVG bestehe nur für in den Betrieb tatsächlich eingegliederte Arbeitnehmer, um eine nahe an den vertretenen Arbeitnehmern befindliche Interessenvertretung zu gewährleisten. Würden die Führungskräfte trotz der fehlenden disziplinarischen Weisungsbefugnisse als in alle Betriebsorganisationen eingegliedert gelten, in denen sie auch selbst Arbeitnehmer führen, würde dies eine Reihe von Problemstellungen und fragwürdigen Rechtsfolgen aufwerfen. So wären diese Führungskräfte in all diesen Betriebsorganisationen wahlberechtigt gem. § 7 BetrVG und wählbar gem. § 8 BetrVG, was eklatant gegen das Demokratieprinzip verstoßen würde. Denn durch die Wahlmöglichkeit der (betriebsfremden) Führungskräfte würde sich das Wahlgewicht der (echten) betriebsangehörigen Arbeitnehmer verringern. Zudem wären die Führungskräfte nach § 47 Abs. 7 BetrVG entsprechend vielfach im Gesamtbetriebsrat repräsentiert. Weiterhin würde eine derartige Mehrfach-Eingliederung der Führungskräfte in alle Betriebe, in denen von ihnen geführte Arbeitnehmer beschäftigt sind, die Frage aufwerfen, welche lokalen Betriebsvereinbarungen für sie gelten würden, beispielsweise bei zwei inhaltlich unterschiedlichen Betriebsvereinbarungen zu einem Gleitzeitkonto. Es sei auch nicht auszuschließen, dass die Zusammensetzung des Betriebsrats anders ausgefallen wäre, wenn die Stimmen der fehlerhaft auf die Wählerliste aufgenommenen Führungskräfte unberücksichtigt geblieben wären. Die Arbeitgeberin hat beantragt: Die Betriebsratswahl im Betrieb der Antragstellerin S. vom 23. Juni 2022, Wahlbekanntmachung am 27. Juni 2022, wird für unwirksam erklärt. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat vorgetragen: Betriebszugehörigkeit setze eine Eingliederung in den Betrieb voraus. Diese sei als Realakt deckungsgleich mit dem Einstellungsbegriff des § 99 BetrVG. Eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liege nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert wird, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 -) liege eine Eingliederung in den Betrieb auch vor, wenn ein Arbeitnehmer, der seinen Dienstsitz in einem bestimmten Betrieb hat und dort regelmäßig tätig ist, zum Vorgesetzten von unternehmensangehörigen Arbeitnehmern eines anderen Betriebs bestellt und durch die Wahrnehmung dieser Führungsaufgaben (auch) der arbeitstechnische Zweck dieses anderen Betriebs verwirklicht wird. Das fachliche sowie nicht unerhebliche Teile des disziplinarischen Weisungsrechts (z. B. Führung von Personalentwicklungsgesprächen, Urlaubsgenehmigungen, Vorschläge im Gehaltsüberprüfungsprozess, Vereinbaren von Zielen und Führen von Zielerreichungsgesprächen, Erteilen von Abmahnungen) würden im zu entscheidenden Fall auf die Matrix-Führungskräfte übertragen. Somit seien die im Streit stehenden 128 Führungskräfte auch in den Betrieb Region S. eingegliedert. Die von der Arbeitgeberin als „fragwürdig“ aufgeworfenen Rechtsfolgen ließen keine Abweichung vom Wortlaut der §§ 7 ff. BetrVG zu. Sogar bezogen auf einzelne Mitbestimmungsrechte könne eine Mehrfachzuständigkeit mehrerer Betriebsräte vorliegen. Beim Leiharbeitnehmereinsatz übten die Interessenvertretungen der betroffenen Betriebe die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte kumulativ aus. Für den Fall, dass es zwingend einer einheitlichen Regelung bedürfe, biete sich eine Lösung über §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 BetrVG an. Dem Betriebsverfassungsgesetz seien Mehrfachwahlberechtigungen nicht fremd, so seien Leiharbeitnehmer - einen Einsatz von mehr als drei Monaten vorausgesetzt - sowohl im Verleiher- als auch im Entleiher-Betrieb wahlberechtigt. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG lasse zu, dass aus einem Betriebsrat eines gemeinsamen Betriebs in mehrere Gesamtbetriebsräte verschiedener Unternehmen delegiert werde, wobei die dorthin Delegierten nicht einmal Unternehmensangehörige sein müssten. Die Arbeitgeberin hat entgegnet: Der in § 7 Satz 2 BetrVG anerkannten Mehrfach-Wahlberechtigung, die dem Leiharbeitnehmer garantieren solle, wenigstens in einem Betrieb wahlberechtigt zu sein, liege ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde als der vorliegende. Dort sehe es der Gesetzgeber als maßgeblich an, dass der Leiharbeitnehmer für eine längere Zeit, mindestens drei Monate und einen Tag, seine arbeitsvertraglichen Pflichten vollumfänglich im Entleiherbetrieb erfüllt, also tatsächlich in die einzelnen Arbeitsschritte zur Erreichung des Betriebszwecks eingebunden ist und insofern mit der Interessenvertretung der Arbeitnehmer vor Ort interagieren, aber auch von deren Einsatz profitieren kann, was die Eingliederung in die Betriebsorganisation des Entleihbetriebs begründe. Gleichermaßen gelte dies bei der Konzernleihe. Dagegen arbeiteten die vorliegend betroffenen Führungskräfte aus der ihnen zugeordneten Betriebsstätte heraus mehrfach am Tag für unterschiedliche Betriebe, teils auch parallel für mehrere Betriebe gleichzeitig. Bei der vom Betriebsrat behaupteten Mehrfacheingliederung der Führungskräfte wäre im Ergebnis keine rechtssichere und einheitlich handhabbare Praxis der Mitbestimmung in Konzernstrukturen mit Matrix-Organisationen möglich. Das Arbeitsgericht hat im Tenor seines Beschlusses vom 25. Oktober 2023 die Betriebsratswahl vom 23. Juni 2023 für unwirksam erklärt und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der gem. § 19 BetrVG zulässige Wahlanfechtungsantrag sei auch in der Sache begründet. Bei der Wahl sei, ohne dass eine Berichtigung erfolgt wäre, gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts verstoßen worden, wobei sich nicht ausschließen lasse, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß anders ausgefallen wäre. Die sogenannten Matrix-Führungskräfte seien nicht wahlberechtigt im Sinne von § 7 Satz 1 BetrVG. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Juni 2019 (1 ABR 5/18) betreffe eine Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG und lasse gerade offen, ob dies auch Rückwirkungen auf die Wahlberechtigung hat. Für zutreffend halte die Kammer, was das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Mai 2021 (7 ABR 17/20) unter Randnummer 34 ausgeführt habe: „Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein arbeitstechnischer Zweck in mehreren Betrieben verfolgt werden kann. Ist das der Fall und verrichtet der Arbeitnehmer seine Tätigkeiten in einem dieser Betriebe, spricht dies grundsätzlich für seine Eingliederung in diesen Betrieb und gegen die Eingliederung in einen der anderen Betriebe, in denen der gleiche arbeitstechnische Zweck verfolgt wird. Dies ergibt sich in Bezug auf die Interessenwahrnehmung durch einen Betriebsrat bereits aus dem in § 4 Abs. 1 BetrVG zum Ausdruck kommenden Anliegen, eine ortsnahe Interessenvertretung zu ermöglichen. …“ Wahlberechtigt seien die Matrix-Führungskräfte da, wo ihr Arbeitsplatz ist, vorliegend also nicht im Betrieb Region S. der Arbeitgeberin. Es lasse sich auch nicht ausschließen, dass das Wahlergebnis ohne die Aufnahme der Matrix-Führungskräfte in die Wählerliste anders ausgefallen wäre. Dies ergebe sich beispielsweise daraus, dass mehr Matrix-Führungskräfte als wahlberechtigt angesehen wurden als die „stärkste“ Liste, die Vorschlagsliste 1, Stimmen erhielt. Gegen den ihm am 9. Januar 2024 zugestellten arbeitsgerichtlichen Beschluss hat der Betriebsrat am 24. Januar 2024 Beschwerde eingelegt, die er am 26. Februar 2024 begründet hat. Der Betriebsrat trägt vor: Die vom Arbeitsgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung angezogene Entscheidung vom 26. Mai 2021 (7 ABR 17/20) befasse sich mit einem Matrix-Mitarbeiter, nicht einer Matrix-Führungskraft, habe aber mit dem hier streitgegenständlichen Fall einer in mehreren Betrieben wirkenden Führungskraft solch einer Matrix-Organisation nichts zu tun und könne nicht genau so betrachtet werden. Die Mehrfacheingliederung betreffe gerade und ausschließlich die Matrix-Führungskräfte. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liege eine Eingliederung des Vorgesetzten in den Betrieb der ihm unterstellten Arbeitnehmer vor, da durch die Wahrnehmung der Führungsaufgaben auch der arbeitstechnische Zweck des Betriebs verwirklicht werde, in dem die ihm unterstellten Mitarbeiter tätig sind. Dieses Verständnis der Eingliederung in den Betrieb gelte nicht nur im Rahmen der personellen Mitbestimmung nach §§ 99 ff. BetrVG, sondern auch in Bezug auf die Wahlberechtigung nach § 7 BetrVG. Der Begriff der Eingliederung könne nur einheitlich verstanden werden. Eine unterschiedliche Betrachtung würde einen Wahlvorstand jedes Mal vor die für ihn schier unlösbare Frage stellen, ob er einem in den Betrieb unter Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG eingestellten Arbeitnehmer/Matrix-Führungskraft auch das Wahlrecht nach § 7 BetrVG zugestehen darf. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2023, Az. 14 BV 112/22, zugestellt am 9. Januar 2024 abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen. Sie verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss und trägt ergänzend vor: Der Eingliederungsbegriff des § 7 BetrVG sei nicht mit dem des § 99 BetrVG gleich zu setzen. Zur Auslegung des Eingliederungsbegriffs des § 7 BetrVG sei - mangels Ergiebigkeit der anderen Auslegungsmethoden - insbesondere auf den Sinn und Zweck der Norm abzustellen. § 7 BetrVG diene dem Schutz individueller Rechte einzelner Arbeitnehmer, namentlich dem Recht zur demokratischen Beteiligung an der Zusammensetzung der Interessenvertretung des individuellen Arbeitnehmers. Dagegen diene § 99 BetrVG dem kollektiven Schutz der Arbeitnehmer desjenigen Betriebs, zu welchem eine von einer Maßnahme nach § 99 BetrVG betroffene individuelle Person in Verbindung steht. Mitbestimmungsrechte beispielweise zu Fragen der Ordnung des Betriebs (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) oder zu Arbeitszeiten (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG) könnten nur in dem Betrieb sinnvoll gelöst werden, in dem der jeweilige Arbeitnehmer tatsächlich seinen festen Arbeitsplatz hat. Stehe einem Betriebsratsgremium faktisch kein Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten zu, gebe es auch keinen Grund, warum diese Arbeitnehmer zur Wahl des entsprechenden Betriebsratsgremiums wahlberechtigt sein sollten. Die vom Betriebsrat angenommene Vielfach-Wahlberechtigung der Matrix-Führungskräfte würde einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip darstellen. Denn dann wären die Matrix-Führungskräfte allein auf Grund dieser Position mit ihnen unterstellten Arbeitnehmern in verschiedenen Betrieben vielfach wahlberechtigt und könnten allein auf Grund ihrer hierarchischen Position im Unternehmen und durch die vielfache Repräsentanz in Gremien einen größeren Einfluss nehmen als Arbeitnehmer unterer Hierarchieebenen. Gleichzeitig würde die Vielfach-Wahlberechtigung zu einer Vielfach-Repräsentanz im Gesamtbetriebsrat führen. Die Eingliederung von Matrix-Führungskräften in einen örtlich weit entfernten Betrieb und die Zusprechung eines Wahlrechts in einem solchen Betrieb widerspreche dem Normzweck des § 4 Abs. 1 BetrVG. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn die Matrix-Führungskräfte - wie vorliegend - in einem Betrieb eingegliedert sind, in welchem der gleiche arbeitstechnische Zweck wie in den anderen Betrieben verfolgt wird. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen. B. Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die vom Betriebsrat eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2023 ist statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingereicht worden (§ 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG) und auch im übrigen zulässig. II. Die Beschwerde ist in der Sache jedoch nicht begründet. Die Beschwerdekammer teilt die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, dass nur die sich aus der Anlage A1 ergebenden 498 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gem. § 7 Satz 1 BetrVG zur Teilnahme an der Wahl des Betriebsrats am 23. Juni 2022 berechtigt waren, nicht jedoch die 128 anderen Betrieben zugeordneten Führungskräfte, die der Wahlvorstand als wahlberechtigt angesehen hat. Die Teilnahme dieser nicht wahlberechtigten Arbeitnehmer an der Betriebsratswahl stellt einen wesentlichen Verstoß gegen eine Vorschrift über das Wahlrecht im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG dar. Durch diesen Verstoß, der nicht berichtigt wurde, konnte das Wahlergebnis auch geändert oder beeinflusst werden, weshalb der gem. § 19 BetrVG zulässige Wahlanfechtungsantrag der Arbeitgeberin auch begründet ist. 1. § 7 Satz 1 BetrVG bestimmt, dass zum Betriebsrat alle Arbeitnehmer des Betriebs wahlberechtigt sind, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. a) Für die Frage der Wahlberechtigung ist zunächst unerheblich - dies hat auch keiner der Beteiligten problematisiert -, dass die 128 Matrix-Führungskräfte in die Wählerliste aufgenommen worden waren. Denn dieser Eintrag hat keine materielle Bedeutung für die Wahlberechtigung (HWK/Reichold 11. Aufl. § 7 BetrVG Rn. 4). b) Betriebsangehörig im Sinne des § 7 Satz 1 BetrVG sind solche Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen. Arbeitnehmer, die nicht betriebsangehörig sind, sind weder wahlberechtigt noch wählbar noch führt ihre Tätigkeit zu einer Erhöhung der Zahl der Betriebsratsmitglieder. Die Eingliederung in die Betriebsorganisation setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten auf dem Betriebsgelände verrichtet. Der Betriebsbegriff ist nicht in dem Sinne räumlich zu verstehen, dass mit der Grenze des Betriebsgrundstücks oder der Betriebsräume der Betriebsbereich endet. Vielmehr sind betriebsangehörig auch die einem Betrieb zugeordneten Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit außerhalb der Betriebsräume verrichten. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber mit Hilfe der Arbeitnehmer den arbeitstechnischen Zweck seines Betriebs verfolgt. Ist der Vertragsarbeitgeber Inhaber mehrerer Betriebe, kommt es für die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung entscheidend darauf an, in welchem Betrieb der Arbeitnehmer tatsächlich eingegliedert ist (BAG 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - BAGE 94, 144). 2. a) Den Begriff der Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG definiert der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts dahingehend, dass eine solche vorliegt, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert wird, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Die für eine Einstellung erforderliche Eingliederung in die Betriebsorganisation erfordert nicht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichtet. Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitgeber mit Hilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des jeweiligen Betriebs verfolgt. Unerheblich für die Annahme einer Eingliederung ist zudem, wie häufig die zur Verwirklichung des Betriebszwecks durchgeführten Tätigkeiten erfolgen oder wie viel Zeit sie in Anspruch nehmen. Für den Rechtsbegriff der Eingliederung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kommt es auch weder darauf an, wo die „vertraglichen Angelegenheiten“ des Arbeitnehmers „abgewickelt“ werden, noch muss der betroffene Arbeitnehmer einer - wie auch immer gearteten - Bindung an Weisungen einer im Betrieb tätigen „Führungskraft“ unterliegen (BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - NZA 2020, 61). Ob eine bei dem Betriebsinhaber beschäftigte Führungskraft, die zum Vorgesetzten von Arbeitnehmern eines Betriebs bestellt wird, dort eingegliedert und damit tatsächlich in die betriebliche Arbeitsorganisation integriert wird, erfordert eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls. Hierbei können die fachlichen Weisungsbefugnisse der Führungskraft Berücksichtigung finden, sofern sich aus ihrer Wahrnehmung eine Einbindung bei der Erfüllung der im Betrieb von den dortigen Arbeitnehmern zu erledigenden operativen Aufgaben oder in die dortigen Arbeitsprozesse ergibt. Typischerweise ist in solchen Fällen von einer Eingliederung auszugehen, wenn die Führungskraft zur Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben mit den im Betrieb tätigen Arbeitnehmern regelmäßig zusammenarbeiten muss und damit ihre fachlichen Weisungsbefugnisse auch tatsächlich wahrnimmt, wobei es nicht auf einen zeitlichen Mindestumfang „vor Ort“ ankommt. Nicht maßgeblich ist, ob der Vorgesetzte über Befugnisse verfügt, die ihn zur Ermahnung, Abmahnung oder Kündigung von betriebszugehörigen Arbeitnehmern berechtigen (BAG 14. Juni 2022 - 1 ABR 13/21 - NZA 2022, 1414). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen dürften die im Streit stehenden 128 Führungskräfte im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in den Betrieb Region S. eingegliedert sein, was auch dem Rechtsverständnis der Beteiligten entspricht, denn die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat zur Einstellung dieser Führungskräfte in den Betrieb Region S. angehört. 3. Dies ist nach Auffassung der Beschwerdekammer für die Entscheidung des Rechtsstreits jedoch unerheblich, weil der Eingliederungsbegriff im Sinne des § 99 BetrVG nicht mit dem im Sinne des § 7 Satz 1 BetrVG übereinstimmen muss (anderer Ansicht LAG Hessen 22. Januar 2024 - 16 TaBV 98/23 - juris, demzufolge der Begriff der Eingliederung im Rahmen der personellen Mitbestimmung und in Bezug auf die Wahlberechtigung nach § 7 BetrVG nur einheitlich verstanden werden kann) und im vorliegenden Fall auch nicht verstanden werden kann, was die Auslegung der maßgeblichen Normen insbesondere im Hinblick auf deren Sinn und Zweck ergibt. a) Die Wortlautauslegung ist nicht ergiebig, da § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG von einer „Einstellung“ und § 7 Satz 1 BetrVG von „Arbeitnehmer des Betriebs“ spricht. Den Begriff „Eingliederung“ verwenden der 1. und der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts nur im Zusammenhang mit einer näheren Definition der jeweiligen Gesetzesbegriffe. b) Für ein gegenüber § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG abweichendes Verständnis des Eingliederungsbegriffs im Rahmen des § 7 Satz 1 BetrVG spricht vor allem Sinn und Zweck der Norm, der sich von dem des § 99 BetrVG unterscheidet. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einstellung gem. § 99 Abs. 1 BetrVG dient vornehmlich den Interessen der schon im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (BAG 25. Januar 2005 - 1 ABR 59/03 - BAGE 113, 206). Der Betriebsrat soll die Möglichkeit haben, deren Belange nach Maßgabe möglicher Zustimmungsverweigerungsgründe im Sinne von § 99 Abs. 2 BetrVG gegen die beabsichtigte Einstellung geltend zu machen. Diese Interessen können auch bei der Zuweisung von Vorgesetztenfunktionen an bislang betriebsfremde Arbeitnehmer berührt sein (BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - BAGE 167, 43). Dagegen soll der Betriebsrat als Interessenvertretung der Arbeitnehmer des Betriebs sich für die Interessen der Belegschaft einsetzen. Durch § 7 BetrVG sollen die Arbeitnehmer, deren Interessen der Betriebsrat durch die Ausübung seiner Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte wahrnimmt, die personelle Zusammensetzung ihres Vertretungsorgans bestimmen können. § 7 BetrVG ist im Zusammenhang mit § 9 BetrVG zu sehen. Durch die in letzterer Vorschrift vorgesehene Staffelung der Zahl der Betriebsratsmitglieder soll sichergestellt werden, dass deren Zahl in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der betriebsangehörigen Arbeitnehmer steht, deren Interessen und Rechte der Betriebsrat zu wahren hat. Die in den Organisationsvorgaben geregelte Abhängigkeit der Betriebsratsgröße von der Anzahl der in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer trägt dem Umstand Rechnung, dass hiervon der Tätigkeitsaufwand des Betriebsrats maßgeblich bestimmt wird. Je mehr Arbeit im Betriebsrat anfällt, desto mehr Mitglieder soll er haben (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - NZA 2013, 789). Ausgehend davon, dass die §§ 7, 9 BetrVG wie dargelegt das individuelle Interesse der Arbeitnehmer eines Betriebs daran schützen sollen, ihnen geeignet erscheinende Vertreter ihrer Interessen zu ihrem Repräsentationsorgan wählen zu können, erscheint es im zu entscheidenden Fall nicht sachgerecht, den 128 „Matrix-Führungskräften“ auch ein Wahlrecht zum Betriebsrat des Betriebs Region S. einzuräumen. Innerhalb des Betriebsverfassungsgesetzes wird in durchaus unterschiedlichem Zusammenhang an den „Arbeitnehmer“ angeknüpft. Die Auslegung der jeweiligen auf den oder die Arbeitnehmer abstellenden Vorschrift hat normzweckorientiert zu erfolgen (BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - NZA 2013, 793). Ein Repräsentationsdefizit ist nicht ersichtlich und wird von keinem der Beteiligten geltend gemacht. Der Wahlvorstand hat sich bei der Frage, ob den Matrix-Führungskräften ein Wahlrecht einzuräumen ist, ausschließlich auf die Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesarbeitsgerichts zum Eingliederungsbegriff im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezogen. Sämtliche Matrix-Führungskräfte sind gemäß ihrer arbeitsvertraglichen Zuordnung unzweifelhaft in einem der vier anderen von der Arbeitgeberin unterhaltenen Betriebe wahlberechtigt. Dieser jeweilige „Stammbetrieb“ übt regelmäßig das Direktionsrecht über die ihm zugeordneten Matrix-Führungskräfte aus, von dort aus werden die auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Anweisungen erteilt (vgl. BAG 10. März 2004 - 7 ABR 36/03 - juris; 13. März 1991 - 7 ABR 89/89 - NZA 1992, 223), dort fällt die jedenfalls ganz überwiegende Mehrheit der gem. § 87 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten an (vgl. Salamon/Iser NZA 2023, 200, 203 ff.). Eine sachliche Rechtfertigung dafür, dass diesen Matrix-Führungskräften Mehrfach-Wahlberechtigungen zukommen sollen, lässt sich dem nicht entnehmen (ähnlich Richardi/Thüsing BetrVG 17. Aufl. § 7 Rn. 34). Dagegen spricht vielmehr der von der Arbeitgeberin angeführte Gesichtspunkt, dass Mehrfach-Wahlberechtigungen der Matrix-Führungskräfte im Hinblick auf §§ 47 Abs. 7 Satz 1, 55 Abs. 3 BetrVG zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Mehrfach-Repräsentation im Gesamt- und Konzernbetriebsrat führen würden. Dieses Ergebnis entspricht auch sowohl der Grundvorstellung des Betriebsverfassungsgesetzes (Lingemann/Steinhauser NZA 2020, 87, 90), dass ein Arbeitnehmer einem und nicht mehreren Betrieben angehören soll, als auch dem in § 4 Abs. 1 BetrVG zum Ausdruck kommenden Anliegen, eine ortsnahe Interessenvertretung zu ermöglichen (BAG 26. Mai 2021 - 7 ABR 17/20 - BAGE 175, 104). Dass durch die Existenz der Matrix-Führungskräfte über die Beteiligung im Rahmen des § 99 Abs. 1 BetrVG hinaus in nennenswertem Umfang auf diese bezogene Betriebsratstätigkeit für den Betriebsrat der Region S. anfiele, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die Berücksichtigung einer solchen nicht fixierbaren eventuellen Belastung des Betriebsrats enthält § 9 BetrVG keine Anhaltspunkte (vgl. BAG 18. Januar 1989 - 7 ABR 21/88 - NZA 1989, 724). Schließlich spricht auch das bei der Gesetzesauslegung zu berücksichtigende Bedürfnis des Rechtsverkehrs nach Praktikabilität und Rechtsklarheit einer Norm (BAG 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 - BAGE 82, 302) jedenfalls nicht gegen das hier gefundene Ergebnis. Für die Frage, welchem Betrieb eine Matrix-Führungskraft mit der Folge ihrer aktiven und passiven Wahlberechtigung dort zuzuordnen ist, kann auf die arbeitsvertragliche Zuordnung zu einem Standort zurückgegriffen werden. Dass der Wille der Arbeitsvertragsparteien für die Frage, welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zuzuordnen ist, maßgeblich ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Zusammenhang mit Fragen des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB (BAG 21. Februar 2013 - 8 AZR 877/11 - NZA 2013, 617; Mückl DB 2015, 2695, 2696). Die Argumentation des Landesarbeitsgerichts Hessen (22. Januar 2024 - 16 TaBV 98/23 - juris), es diene der Rechtssicherheit, die Arbeitnehmer, hinsichtlich derer der aufnehmende Betriebsrat nach § 99 BetrVG beteiligt werde, dort als wahlberechtigt nach § 7 BetrVG anzusehen, kann die erkennende Beschwerdekammer nicht teilen. Denn das von den Betriebsparteien im Rahmen des § 99 BetrVG eingeschlagene Prozedere, das fehlerfrei oder fehlerbehaftet abgelaufen sein kann, hat zum einen keine rechtliche Bindungswirkung für das Betriebsratswahlverfahren. Es ist Sache des Wahlvorstands, mit Hilfe der Arbeitgeberin die wahlberechtigten Arbeitnehmer zu ermitteln. Überdies ist für das Verfahren nach § 99 BetrVG der Zeitpunkt der Einstellung entscheidend, während es für die Frage der Wahlberechtigung auf den Zeitpunkt der Durchführung der Betriebsratswahl ankommt. Im dazwischenliegenden Zeitraum können sich die maßgeblichen Verhältnisse geändert haben. Hiermit wird auch Praktikabilitätserwägungen Rechnung getragen. So vertreten die Beteiligten im vorliegenden Verfahren unterschiedliche Auffassungen in Bezug auf die Frage, ob den Matrix-Führungskräften identische Befugnisse hinsichtlich der von ihnen geführten Führungskräfte zukommen. Es erscheint für einen Wahlvorstand kaum leistbar, im Rahmen der nach der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesarbeitsgerichts zu § 99 BetrVG anzustellenden Gesamtschau gegebenenfalls im Einzelfall rechtssicher festzustellen, ob der jeweiligen Matrix-Führungskraft eine Rechtsstellung zukommt, die die Annahme einer „Eingliederung“ im Sinne des § 99 BetrVG in den Wahlbetrieb gestattet, zumal sich die Sachlage noch dadurch verkomplizieren kann, dass die streitgegenständlichen Führungskräfte wiederum von verschiedenen Betrieben zugeordneten Führungskräften geführt werden. Auch die Frage, ob diese, gegebenenfalls über mehrere Stufen hinweg, auf Grund ihrer mittelbaren Führungsaufgaben in den Wahlbetrieb „eingegliedert“ sind, müsste möglicherweise vom Wahlvorstand bei der Aufstellung der Wählerliste beantwortet werden. 4. Zusammenfassend sprechen nach Auffassung der erkennenden Kammer die besseren Gründe dafür, einer Führungskraft, die Arbeitnehmer in mehreren Betrieben führt, nur in ihrem „Stammbetrieb“, nämlich dem Betrieb, dem sie arbeitsvertraglich zur regelmäßigen Arbeitsleistung zugeordnet ist, das Stimmrecht nach § 7 Satz 1 BetrVG zuzuerkennen. 5. Durch die Zulassung der 128 Matrix-Führungskräfte zur Betriebsratswahl konnte auch, wie bereits vom Arbeitsgericht zutreffend dargelegt, das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden (§ 19 Abs. 1 BetrVG). Folglich war die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 25. Oktober 2023 unter Korrektur eines Datumsfehlers im Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung zurückzuweisen. Die streitgegenständliche Betriebsratswahl fand am 23. Juni 2022 (und nicht 2023) statt. C. I. Die Entscheidung ergeht gem. § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei. II. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 92 Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG. Die hier entscheidungserhebliche Frage, ob der im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entwickelte Eingliederungsbegriff auf § 7 Satz 1 BetrVG übertragbar ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung und wurde vom 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 12. Juni 2019 (1 ABR 5/18) ausdrücklich offengelassen. Die Beschwerdekammer weicht mit ihrer Rechtsauffassung überdies von der der 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hessen im Beschluss vom 22. Januar 2024 (16 TaBV 98/23) und der der 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts München im Beschluss vom 22. Mai 2024 (11 TaBV 86/23 - juris) ab.