Beschluss
16 TaBV 30/24
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2025:0210.16TABV30.24.00
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Leitsätze
1. Die Verkennung des Betriebsbegriffs führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl. Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn der Arbeitgeber dem Wahlvorstand mitteilt, dass eine in einer anderen Stadt durchgeführte Betriebsratswahl im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens wegen Verkennung des Betriebsbegriffs vom dortigen Arbeitsgericht für unwirksam erklärt wurde. Die Ausführungen des BAG zur Bindungswirkung einer nicht rechtskräftigen Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Absatz 2 BetrVG (BAG 19. November 2003 - 7 ABR 25/03 — Rn. 19) lassen sich hierauf nicht übertragen.
2. Die im Liefergebiet einer Stadt eingesetzten Fahrer, die Essen ausliefern, bilden (für sich genommen) keine betriebsratsfähige Organisationseinheit. Ein bloßes Liefergebiet stellt weder einen Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG, noch einen Betriebsteil gemäß § 4 Satz 1 Nr. 1 BetrVG dar.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2-4 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2024 – 2 BV 66/23 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:
Der Antrag der Antragstellerin, festzustellen, dass die Betriebsratswahl vom 15. Januar 2023 im Liefergebiet Mainz nichtig ist, wird zurückgewiesen.
Die Betriebsratswahl vom 15. Januar 2023 im Liefergebiet Mainz wird für unwirksam erklärt.
Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2024 – 2 BV 66/23 - unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit Würzburg, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1 besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1 im Liefergebiet Würzburg ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1 in Frankfurt am Main zuzuordnen ist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verkennung des Betriebsbegriffs führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl. Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn der Arbeitgeber dem Wahlvorstand mitteilt, dass eine in einer anderen Stadt durchgeführte Betriebsratswahl im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens wegen Verkennung des Betriebsbegriffs vom dortigen Arbeitsgericht für unwirksam erklärt wurde. Die Ausführungen des BAG zur Bindungswirkung einer nicht rechtskräftigen Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Absatz 2 BetrVG (BAG 19. November 2003 - 7 ABR 25/03 — Rn. 19) lassen sich hierauf nicht übertragen. 2. Die im Liefergebiet einer Stadt eingesetzten Fahrer, die Essen ausliefern, bilden (für sich genommen) keine betriebsratsfähige Organisationseinheit. Ein bloßes Liefergebiet stellt weder einen Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG, noch einen Betriebsteil gemäß § 4 Satz 1 Nr. 1 BetrVG dar. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2-4 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2024 – 2 BV 66/23 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert: Der Antrag der Antragstellerin, festzustellen, dass die Betriebsratswahl vom 15. Januar 2023 im Liefergebiet Mainz nichtig ist, wird zurückgewiesen. Die Betriebsratswahl vom 15. Januar 2023 im Liefergebiet Mainz wird für unwirksam erklärt. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2024 – 2 BV 66/23 - unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde im Übrigen teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit Würzburg, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1 besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1 im Liefergebiet Würzburg ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1 in Frankfurt am Main zuzuordnen ist. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit von zwei Betriebsratswahlen sowie über die Betriebsstruktur nach § 18 Abs. 2 BetrVG. Der Arbeitgeber (Antragsteller) erbringt Dienstleistungen im Bereich der Bestellung und Lieferung von Essen. Beteiligte zu 2-4 sind die in Mainz, Darmstadt und Frankfurt am Main/Offenbach am Main gebildeten Betriebsräte. Der Arbeitgeber hat seinen Unternehmenssitz in Berlin, wo Zentralfunktionen, wie der für die Fahrer zuständige Personalbereich (Courier HR, Recruiting, Live Operations) sowie weitere Fachabteilungen angesiedelt sind. Er unterhält in Frankfurt am Main eine sogenannte Hauptumschlagsbasis ("Hub"). Dort befinden sich Lagerflächen und Büroräume für Mitarbeiter der Abteilung "Local Operations". Dort werden "Courier Coordinators" (CC), "Senior Courier Coordinators" (SCC) und ein "City Operations Manager" (COM) beschäftigt, die Verwaltungstätigkeiten verrichten. Daneben werden Fahrer beschäftigt, die Essen an Kunden ausliefern. In den Städten Mainz, Wiesbaden, Darmstadt und Würzburg unterhält der Arbeitgeber Liefergebiete, in denen er durch die bei ihm beschäftigten Fahrer Essen ausliefert. Diese erhalten ihre Zustellaufträge sowie die Schichtpläne und Einzelanweisungen über die sogenannte Scoober-App, über die sie in einem Chat auch Fragen während der Arbeitszeit im Rahmen von sogenannten Live-Ops an die in der Zentrale in Berlin beschäftigten Mitarbeiter stellen können. Räumlichkeiten und Verwaltungspersonal hält der Arbeitgeber in diesen "Remote-Cities" nicht vor. Mit Schriftsatz vom 26.01.2023 hat der Arbeitgeber die Nichtigkeit der am 15.01.2023 im Liefergebiet Mainz durchgeführten Betriebsratswahl, hilfsweise deren Unwirksamkeit, geltend gemacht. Dieser Schriftsatz ging im Original am 01.02.2023 beim Arbeitsgericht ein. Ein aus 3 Seiten bestehendes Fragment ging am 26.01.2023 per Telefax beim Arbeitsgericht ein; insoweit wird auf Bl. 681-683 Beschwerdeakte verwiesen. Im Gütetermin vom 05.04.2023 stellte die Kammervorsitzende des Arbeitsgerichts fest, dass sich in der Akte kein Fax befindet. Sodann wurde Kammertermin anberaumt und dem Arbeitgeber aufgegeben, unter Beweisantritt darzulegen, inwiefern die Zweiwochenfrist eingehalten worden ist, inwiefern also die Antragsschrift per Fax fristgerecht an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main übersandt worden ist. Hierfür wurde eine Frist bis 26.04.2023 gesetzt. Mit einem am 26.04.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Arbeitgeber vorgetragen, dass er am 26.01.2023 die Antragsschrift über das E-Mail to Fax Programm "eFax Corporate" an die Faxnummer des Arbeitsgerichts Frankfurt gesendet und eine Bestätigung des Sendegeräts über die erfolgreiche Übertragung von 40 Seiten erhalten hat (Bl. 40 ff. erstinstanzliche Akte). Der Arbeitgeber hat behauptet, die Remote-Cities verfügten nicht über einen eigenständigen Leitungsapparat, weshalb sie weder als Betrieb noch als qualifizierter Betriebsteil im Sinne von § 4 Abs. 1 BetrVG angesehen werden könnten. Das Liefergebiet Mainz sei daher dem HUB in Frankfurt betriebsverfassungsrechtlich zugeordnet. Die CC seien direkte Vorgesetzte der Fahrer in den Liefergebieten und für Krankmeldung, Urlaubsgewährung und -planung, Schichtplanung und -änderungen sowie disziplinarische Maßnahmen zuständig. Der "City Operations Manager" (COM) sei unmittelbarer Vorgesetzter der CC und Kontaktperson zu den Fachabteilungen in Berlin und dem Team Lead. Er sei insbesondere für die Personalplanung zuständig. Die Fachabteilungen in Berlin unterstützten die Mitarbeiter im HUB. Der Arbeitgeber hat beantragt, 1. festzustellen, dass die am 15.01.2023 im Liefergebiet Mainz bei der Beteiligten zu 1 durchgeführte Betriebsratswahl nichtig, hilfsweise unwirksam ist, 2. festzustellen, dass die Organisationseinheit Mainz, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1 besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1 im Liefergebiet Mainz ausüben, als unselbstständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1 in Frankfurt zuzuordnen ist, 3. festzustellen, dass die Organisationseinheit Darmstadt, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1 besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1 im Liefergebiet Darmstadt ausüben, als unselbstständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1 in Frankfurt zuzuordnen ist, 4. festzustellen, dass die Organisationseinheit Offenbach, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1 besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1 im Liefergebiet Offenbach ausüben, als unselbstständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1 in Frankfurt zuzuordnen ist, 5. festzustellen, dass die Organisationseinheit Wiesbaden, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1 besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1 im Liefergebiet Wiesbaden ausüben, als unselbstständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1 in Frankfurt zuzuordnen ist, Die Beteiligten zu 2-4 haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen, 1. die Beteiligten zu 2 und 4 beantragen festzustellen, dass die Organisationseinheit der Beteiligten zu 1 bestehend aus den Arbeitnehmer:innen der Beteiligten zu 1, die über die Scoober App jeweils einen Schichtplan erhalten und nach den Anweisungen aus der Scoober App zur Erfüllung des arbeitstechnischen Zwecks und zur Abdeckung der Lieferzeiten der Beteiligten zu 1 aufeinander abgestimmt Lieferungen zwischen Restaurants, die die Beteiligte zu 1 Mainz zugeordnet und Kunden, die die Beteiligte zu 1 Mainz zuordnet, vornehmen, betriebsratsfähig ist; 2. Die Beteiligten zu 3 und 4 beantragen festzustellen, dass die Organisationseinheit der Beteiligten zu 1 bestehend aus den Arbeitnehmer:innen der Beteiligten zu 1, die über die Scoober App jeweils einen Schichtplan erhalten und nach den Anweisungen aus der Scoober App zur Erfüllung des arbeitstechnischen Zwecks und zur Abdeckung der Lieferzeiten der Beteiligten zu 1 aufeinander abgestimmt Lieferungen zwischen Restaurants, die die Beteiligte zu 1 Darmstadt zugeordnet und Kunden, die die Beteiligte zu 1 Darmstadt zuordnet, vornehmen, betriebsratsfähig ist; 3. Der Beteiligte zu 4 beantragt festzustellen, dass die Organisationseinheit der Beteiligten zu 1 bestehend aus den Arbeitnehmer:innen der Beteiligten zu 1, die über die Scoober App jeweils einen Schichtplan erhalten und nach den Anweisungen aus der Scoober App zur Erfüllung des arbeitstechnischen Zwecks und zur Abdeckung der Lieferzeiten der Beteiligten zu 1 aufeinander abgestimmt Lieferungen zwischen Restaurants, die die Beteiligte zu 1 Wiesbaden zugeordnet und Kunden, die die Beteiligte zu 1 Wiesbaden zuordnet, vornehmen, betriebsratsfähig ist; 4. Der Beteiligte zu 4 beantragt festzustellen, dass die Organisationseinheit der Beteiligten zu 1 bestehend aus den Arbeitnehmer:innen der Beteiligten zu 1, die über die Scoober App jeweils einen Schichtplan erhalten und nach den Anweisungen aus der Scoober App zur Erfüllung des arbeitstechnischen Zwecks und zur Abdeckung der Lieferzeiten der Beteiligten zu 1 aufeinander abgestimmt Lieferungen zwischen Restaurants, die die Beteiligte zu 1 Frankfurt und Offenbach und Kunden, die die Beteiligte zu 1 Frankfurt und Offenbach zuordnet, vornehmen, betriebsratsfähig ist. Der Arbeitgeber hat beantragt, die (Wider-) Anträge der Beteiligten zu 2-4 zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2 hat die Ansicht vertreten, dass die Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG seitens des Arbeitgebers versäumt wurde. Er hat mit Nichtwissen bestritten, dass das eFax fristgerecht beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen ist und es von der Absenderin unterzeichnet worden war. Er hat behauptet, dass das Wahlergebnis am 15.01.2023 im Betriebsratsbüro ausgehängt worden sei. Zudem sei das Wahlergebnis per E-Mail allen Mitarbeitern mitgeteilt worden. Die Beteiligten zu 2-4 haben behauptet, alle das Arbeitsverhältnis der Fahrer betreffenden Fragen (insbesondere Krankmeldungen, Urlaubsanfragen) würden ohne Einfluss der CC im Hub von Mitarbeitern in Berlin beantwortet. Entsprechendes gelte für Abmahnungen und Kündigungen. Im Hub in Frankfurt befänden sich keine Mitarbeiter, die Leitungsaufgaben in personellen und sozialen Angelegenheiten übernehmen. Insbesondere würden die CC in Frankfurt die für die Mitarbeiter in Mainz von einem Algorithmus erstellten Schichtpläne nicht kontrollieren, sondern lediglich eine Feinjustierung mit dem Betriebsratsvorsitzenden vornehmen. Der COM habe keine Leitungsmacht in personellen und sozialen Angelegenheiten. Diese würden vielmehr von Berlin aus wahrgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 265-268 erstinstanzliche Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 15.01.2023 im Liefergebiet Mainz festgestellt und den Anträgen des Arbeitgebers nach § 18 Abs. 2 BetrVG stattgegeben. Die Anträge der zu 2-4 beteiligten Betriebsräte hat es zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter II. (Bl. 268-271 erstinstanzliche Akte) verwiesen. Dieser Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten der zu 2-4 beteiligten Betriebsräte am 25.01.2024 zugestellt, die dagegen mit einem am 26.02.2024 (Montag) eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 25.04.2024 am 25.04.2024 begründet hat. Die Beschwerdebegründung wurde am 02.05.2024 dem Vertreter des Arbeitgebers zugestellt. Die Frist zur Beschwerdeerwiderung wurde verlängert bis 05.08.2024. Die Beschwerdeerwiderung und Anschlussbeschwerde des Arbeitgebers ist am 05.08.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Betriebsräte rügen, das Arbeitsgericht habe fehlerhaft die Nichtigkeit der Betriebsratswahl in Mainz vom 15.01.2023 angenommen. Es habe bereits verkannt, dass der Antrag zu 1 unbestimmt sei, weil er auf ein Liefergebiet abstelle, das einer stetigen und dynamischen Anpassung unterliege. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Die Entscheidung des BAG vom 19.11.2003 -7 ABR 25/03- sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Dies insbesondere deshalb, weil der streitgegenständlichen Wahl kein Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG vorangegangen sei. Die Betriebsratswahl in Mainz sei auch nicht unwirksam, da der Arbeitgeber die Anfechtungsfrist versäumt habe. Diese habe mit dem Aushang im Wahlvorstandsbüro am 15.01.2023 zu laufen begonnen. Darüber hinaus seien Wahlausschreiben und Wahlergebnis (letzteres über einen Link) jeweils per E-Mail den Mitarbeitern mitgeteilt worden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Anfechtungsfrist gewahrt sei, liege eine Verkennung des Betriebsbegriffs nicht vor. Die Anträge des Arbeitgebers nach § 18 Abs. 2 BetrVG seien unzulässig, da sie auf ein Liefergebiet Bezug nehmen, das es so nicht mehr gebe. Jedenfalls seien sie unbegründet. Das Arbeitsgericht habe ohne Begründung und Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beteiligten sich dem Arbeitgebervortrag angeschlossen. Gegebenenfalls müsse eine Beweisaufnahme durchgeführt werden. Die Fahrer hätten keinen Bezug zu den Mitarbeitern im Hub. Dass ein "Feintuning" der Schichtplanung seitens der CC vorgenommen werde, sei nicht unstreitig. Die CC übten keine personelle und soziale Leitungsmacht aus. Ausschließlicher Ansprechpartner der Betriebsräte sei die Abteilung Labor Relations in Berlin. Der COM in Frankfurt sei selbst weisungsgebunden. Er habe keine Berechtigung, Entscheidungen selbst zu treffen. Über arbeitsrechtliche Sanktionen werde nur in Berlin entschieden. Die Junior Courier HR Operations Specialists entschieden eigenständig über disziplinarische Maßnahmen. Betriebsverfassungsrechtliche Themen würden ausschließlich mit der Personalabteilung in Berlin verhandelt. Das betriebliche Eingliederungsmanagement werde zentral in und aus Berlin geführt. Entsprechendes gelte für das Verfahren zur Registrierung über den Grad einer Schwerbehinderung. Auch Fragen rund um Aufenthaltstitel, Fiktionsbescheinigungen und Freischaltungen/Entsperrungen auf dem Schichtplan würden mit der Abteilung Courier HR Operations aus Berlin besprochen und bearbeitet. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen würden nach Berlin versandt und von dort bearbeitet, wenn es Fragen dazu gebe. Über Kündigungen und Abmahnungen entscheide ausschließlich die Abteilung Courier HR Operations aus Berlin. Auch Eigenkündigungen der Fahrer seien im Original an die Hauptverwaltung in Berlin zu senden. Bezüglich der Schichtplanung sei keine Leitungsmacht auf der Ebene der Hub gegeben. So habe der Senior Courier Coordinator A am 28.08.2024 dem Betriebsratsvorsitzenden in Darmstadt geschrieben, es gebe die Vorgabe, keinesfalls zu überplanen. Dies sei eine Managemententscheidung an die man gebunden sei. Gegebenenfalls müsse B sich an LR (d.h. die Abteilung Labor Relations in Berlin) wenden. In Frankfurt werde die Schichtplanung allenfalls derart gering feinjustiert, dass von einer Leitungsmacht nicht gesprochen werden könne. Budgets und Vorgaben würden von Berlin aus gemacht. Der COM habe keinen eigenen Entscheidungsspielraum. Auch bestehe die Anweisung aus Berlin beispielsweise für Mainz, Frankfurt und Darmstadt keine Einstellungen vorzunehmen. Auch der Team Lead habe keine personelle und soziale Leitungsfunktion, sondern seine Schnittstellenfunktion betreffe ausschließlich das operative Geschäft. Die Schichtplanung werde unterschiedlich gehandhabt: Die Darmstädter Fahrer gäben Verfügbarkeiten und Ausgleichszeiträume an, worauf der Algorithmus für die jeweilige Woche einen Schichtplan erstelle. Die Mainzer Fahrer "pickten" sich aus dem mit dem "Demand" entwickelten Schichtplan, den ihm der Algorithmus vorgibt, die Stunden, die ihnen zusagen. Hinsichtlich des Betriebsbegriffs sei die Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen und die des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.08.2024 zu berücksichtigen. Eine wirksame Beschlussfassung des Betriebsrats Darmstadt sei jedenfalls durch Genehmigung erfolgt. Zur Betriebsratssitzung vom 01.09.2024 sei am 29.08.2024 unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen und dort worden beschlossen worden, alle prozessleitenden Maßnahmen (einschließlich des Verfahrens der ersten Instanz sowie der Einleitung und Durchführung des Beschwerdeverfahrens durch die Rechtsanwaltskanzlei C in den Verfahren 2 BV 66/23 und 16 TaBV 30/24 zu genehmigen. Diesen Beschluss hätten 3 der 4 Betriebsratsmitglieder einstimmig gefasst. Das Betriebsratsmitglied D sei krankheitsbedingt verhindert gewesen. Nachrücker habe es nicht gegeben. Siehe hierzu Bl. 529 ff. Beschwerdeakte. Auch seitens des Betriebsrats Mainz sei jedenfalls durch Genehmigung eine ordnungsgemäße Beschlussfassung erfolgt; Einladung vom 18.08.2024 (Bl. 546 Beschwerdeakte), Protokoll der Sitzung vom 23.8.24 (Bl. 549ff, 554 Beschwerdeakte), Anwesenheitsliste Bl. 548 Beschwerdeakte. Die Beteiligten zu 2-4 beantragen, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. 20.01.2024 -2 BV 66/23- abzuändern, Der Beteiligte zu 2 beantragt, 2. den Antrag des Arbeitgebers, festzustellen, dass die am 15.01.2023 im Liefergebiet Mainz bei der Beteiligten zu 1 durchgeführte Betriebsratswahl nichtig, hilfsweise unwirksam ist, zurückzuweisen; 3. den Antrag des Arbeitgebers, festzustellen, dass die Organisationseinheit Mainz, die aus den Arbeitnehmer:innen der Beteiligten zu 1 besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1 im Liefergebiet Mainz ausüben, als unselbstständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1 in Frankfurt am Main zuzuordnen ist, zurückzuweisen; 4. festzustellen, dass die Organisationseinheit der Beteiligten zu 1, bestehend aus den Arbeitnehmer:innen der Beteiligten zu 1, die über die Scoober App jeweils einen Schichtplan erhalten und nach den Anweisungen aus der Scoober App zur Erfüllung des arbeitstechnischen Zweckes und zur Abdeckung der Lieferzeiten der Beteiligten zu 1 aufeinander abgestimmte Lieferungen zwischen Restaurants, die die Beteiligte zu 1 Mainz zuordnet und Kunden, die die Beteiligte zu 1 Mainz zuordnet, vornehmen, betriebsratsfähig ist; Der Beteiligte zu 3 beantragt 5. den Antrag des Arbeitgebers, festzustellen, dass die Organisationseinheit Darmstadt, die aus den Arbeitnehmer:innen der Beteiligten zu 1 besteht, die Tätigkeiten für die Beteiligte zu 1 im Liefergebiet Darmstadt ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1 in Frankfurt am Main zuzuordnen ist, zurückzuweisen; 6. festzustellen, dass die Organisationseinheit der Beteiligten zu 1 bestehend aus den Arbeitnehmer:innen der Beteiligten zu 1, die über die Scoober App jeweils einen Schichtplan erhalten und nach den Anweisungen aus der Scoober App zur Erfüllung des arbeitstechnischen Zweckes und zur Abdeckung der Lieferzeiten der Beteiligten zu 1 aufeinander abgestimmte Lieferungen zwischen Restaurants, die Beteiligte zu 1 Darmstadt zuordnet und Kunden, die die Beteiligte zu 1 Darmstadt zuordnet, vornehmen, betriebsratsfähig ist; Der Beteiligte zu 4 beantragt 7. den Antrag der Beteiligten zu 1, festzustellen, dass die Organisationseinheit Mainz, die aus den Arbeitnehmer:innen der Beteiligten zu 1 besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1 im Liefergebiet Mainz ausüben, als unselbstständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1 in Frankfurt am Main zuzuordnen ist, zurückzuweisen; 8. den Antrag der Beteiligten zu 1, festzustellen, dass die Organisationseinheit Darmstadt, die aus den Arbeitnehmer:innen der Beteiligten zu 1 besteht, der Tätigkeit für die Beteiligte zu 1 im Liefergebiet Darmstadt ausüben, als unselbstständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1 in Frankfurt am Main zuzuordnen ist, zurückzuweisen; 9. den Antrag der Beteiligten zu 1, festzustellen, dass die Organisationseinheit Offenbach, die aus den Arbeitnehmer:innen der Beteiligten zu 1 besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1 im Liefergebiet Offenbach ausüben, als unselbstständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1 in Frankfurt am Main zuzuordnen ist, zurückzuweisen; 10. den Antrag der Beteiligten zu 1, festzustellen, dass die Organisationseinheit Wiesbaden, die aus den Arbeitnehmer:innen der Beteiligten zu 1 besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1 im Liefergebiet Wiesbaden ausüben, als unselbstständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1 in Frankfurt am Main zuzuordnen ist, zurückzuweisen; 11. festzustellen, dass die Organisationseinheit der Beteiligten zu 1 bestehend aus den Arbeitnehmer:innen der Beteiligten zu 1, die über die Scoober App jeweils einen Schichtplan erhalten und nach den Anweisungen aus der Scoober App zur Erfüllung des arbeitstechnischen Zweckes und zur Abdeckung der Lieferzeiten der Beteiligten zu 1 aufeinander abgestimmte Lieferungen zwischen Restaurants, die die Beteiligte zu 1 Mainz zuordnet und Kunden, die die Beteiligte zu 1 Mainz zuordnet, vornehmen, betriebsratsfähig ist; 12. festzustellen, dass die Organisationseinheit der Beteiligten zu 1 bestehend aus den Arbeitnehmer:innen der Beteiligten zu 1, die über die Scoober App jeweils einen Schichtplan erhalten und nach den Anweisungen aus der Scoober App zur Erfüllung des arbeitstechnischen Zweckes und zur Abdeckung der Lieferzeiten der Beteiligten zu 1 aufeinander abgestimmte Lieferungen zwischen Restaurants, die die Beteiligte zu 1 Darmstadt zuordnet und Kunden, die die Beteiligte zu 1 Darmstadt zuordnet, vornehmen, betriebsratsfähig ist; 13. festzustellen, dass die Organisationseinheit der Beteiligten zu 1 bestehend aus den Arbeitnehmer:innen der Beteiligten zu 1, die über die Scoober App jeweils einen Schichtplan erhalten und nach den Anweisungen aus der Scoober App zur Erfüllung des arbeitstechnischen Zweckes und zur Abdeckung der Lieferzeiten der Beteiligten zu 1 aufeinander abgestimmte Lieferungen zwischen Restaurants, die die Beteiligte zu 1 Wiesbaden zuordnet und Kunden, die die Beteiligte zu 1 Wiesbaden zuordnet, vornehmen, betriebsratsfähig ist; 14. festzustellen, dass die Organisationseinheit der Beteiligten zu 1 bestehend aus den Arbeitnehmer:innen der Beteiligten zu 1, die über die Scoober App jeweils einen Schichtplan erhalten und nach den Anweisungen aus der Scoober App zur Erfüllung des arbeitstechnischen Zweckes und zur Abdeckung der Lieferzeiten der Beteiligten zu 1 aufeinander abgestimmte Lieferungen zwischen Restaurants, die Beteiligte zu 1 Frankfurt am Main und Offenbach am Main zuordnet und Kunden, die die Beteiligte zu 1 Frankfurt am Main und Offenbach am Main zuordnet, vornehmen, betriebsratsfähig ist; Der Beteiligte zu 4 beantragt, 15. die Anschlussbeschwerde mit dem Antrag, festzustellen, dass die Organisationseinheit Würzburg, die aus den Arbeitnehmer:innen der Beteiligten zu 1 besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1 im Liefergebiet Würzburg ausüben, als unselbstständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1 in Frankfurt am Main zuzuordnen ist, zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 3 beantragt 16. die Anschlussbeschwerde mit dem Antrag, festzustellen, dass die am 13.03.2022 im Liefergebiet Darmstadt durchgeführte Betriebsratswahl nichtig, hilfsweise unwirksam ist, zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 4 beantragt, 17. festzustellen, dass die Organisationseinheit der Beteiligten zu 1 bestehend aus den Arbeitnehmer:innen der Beteiligten zu 1, die über die Scoober App jeweils einen Schichtplan erhalten und nach den Anweisungen aus der Scoober App zur Erfüllung des arbeitstechnischen Zweckes und zur Abdeckung der Lieferzeiten der Beteiligten zu 1 aufeinander abgestimmte Lieferungen zwischen Restaurants, die die Beteiligte zu 1 Würzburg zuordnet, und Kunden, die die Beteiligte zu 1 Würzburg zuordnet, vornehmen, betriebsratsfähig ist. Der Arbeitgeber beantragt, 1. die Beschwerde der Beteiligten zu 2-4 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22.01.2024 -2 BV 66/23- zurückzuweisen, 2. die Anträge der Beteiligten zu 2-4 zurückzuweisen, Im Rahmen der Anschlussbeschwerde 3. festzustellen, dass die Organisationseinheit Würzburg, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1 besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1 im Liefergebiet Würzburg ausüben, als unselbstständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1 in Frankfurt am Main zuzuordnen ist, 4. festzustellen, dass die am 13.03.2022 im Liefergebiet Darmstadt bei der Beteiligten zu 1 durchgeführte Betriebsratswahl nichtig, hilfsweise unwirksam ist. den Antrag zu 17 des Beteiligten zu 4 aus dem Schriftsatz vom 23 September 2024 zurückzuweisen. Der Arbeitgeber trägt vor, zum Stand 01.08.2024 seien in Frankfurt 279 Mitarbeiter, in Mainz 91 Mitarbeiter, in Darmstadt 66 Mitarbeiter, in Offenbach 62 Mitarbeiter und in Wiesbaden 68 Mitarbeiter tätig. Davon seien 11 sogenannte Staff- Mitarbeiter in Frankfurt tätig, die für die Kuriere (ab 01.08.2024 auch für die 35 in Würzburg beschäftigten Fahrer) zuständig seien. Die Koordination der Schichten und der Kuriere finde für die Städte Mainz, Darmstadt, Offenbach, Wiesbaden und Würzburg gesamtheitlich über die Courier Coordinatoren (CC) in Frankfurt statt. Die Betriebsratswahlen in Mainz und Darmstadt seien nichtig. Dies deshalb, weil die zuvor in Darmstadt stattgefundene Betriebsratswahl vom 08.01.2021 vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt wurde, da die Organisationseinheit Darmstadt weder einen Betrieb, noch einen qualifizierten Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 BetrVG darstelle. Trotz dieser Entscheidung seien unter Zugrundelegung desselben (fehlerhaften) Betriebszuschnitts die Wahlen wiederholt worden. Der Arbeitgeber habe zum 01.05.2024 die Zuständigkeit für die bisher von den Remote Team in Berlin betreuten Remote Cities auf diverse Hubs übertragen. Danach sei die Hub in Frankfurt für die Liefergebiete Mainz, Darmstadt, Offenbach und Wiesbaden sowie ab 1. Mai 2024 Würzburg zuständig. Der City Operations Manager (COM) sowie die Courier Coodinatoren (CC) aus Frankfurt seien nunmehr für diese Liefergebiete zuständig. Der Hub Frankfurt sei als dezentrale Organisationseinheit für die wesentlichen personellen und sozialen Entscheidungen durch die dort ansässigen Hub- Mitarbeiter zuständig. Die Courier Coordinatoren (CC) seien erste Ansprechpartner für die Beantwortung jeglicher Fragen der Kuriere und zuständig für alle Kernthemen rund um die sozialen Angelegenheiten Krankmeldung, Urlaubsgewährung und -planung, Schichtplanung und –änderung sowie disziplinarische Maßnahmen, Abmahnungen und Entlassungen, Einarbeitung und Schulungen von neuen Kurieren. Sie würden hierbei durch die Fachabteilungen unterstützt. Krankmeldungen der Fahrer erfolgten über die App. Diese Meldung gehe sodann bei einem CC ein und werde von diesem bearbeitet. Lediglich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die Entgeltfortzahlung würden von der Fachabteilung Courier HR in Berlin verarbeitet. Des Weiteren bearbeiteten die CC Urlaubsanträge der Kuriere, die über die App gestellt werden. Der COM sei der Standortleiter des Hubs und unmittelbarer Vorgesetzter der CC. In seinen Bereich falle die Personalplanung. Die Abteilung Business Planning aus Berlin übermittele ihm und dem Team Lead einmal monatlich verschiedene Kennzahlen. Hieraus ergebe sich ein Vorschlag für die Zahl von Neueinstellungen im Bereich der Kuriere, die sodann durch den COM in Abstimmung mit dem Team Lead überprüft und genehmigt bzw. auf lokaler Basis angepasst werde. Der Team Lead fungiere als Regionalleiter. Die Liefergebiete Mainz, Darmstadt, Offenbach, Wiesbaden und Würzburg seien als Remote Cities der Hub City Frankfurt zugeordnet. Die Remote Cities verfügen (unstreitig) weder über Räumlichkeiten noch beschäftigen sie "Office-Staff". Es gibt dort ausschließlich Kuriere. In Berlin gebe es verschiedene Fachabteilungen, beispielsweise Courier HR, Recruiting, Business Planning Legal und Live Operations. Insbesondere letztere unterstütze Kuriere bei Problemen über die Scoober App und sei während der gesamten Schicht, auch außerhalb der Hub- Öffnungszeiten, für diese erreichbar. Die weiteren Abteilungen in Berlin unterstützten die Verwaltungsmitarbeiter in den Hubs. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2-4 sei bereits unzulässig. Ein Beschluss zur Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei sei weder für die erste noch für die zweite Instanz dargelegt worden. Jedenfalls sei die Beschwerde unbegründet. Der Antrag des Antragstellers sei zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. Ende 2022 habe der Antragsteller ein variables Liefergebiet eingeführt. Um jedes Restaurant werde ein individueller zeitlicher Lieferradius festgelegt, dessen Rand in max. 23 Minuten Fahrzeit erreicht werden kann. Dieses sei mit der Antragsformulierung gemeint. Die Nichtigkeit der Betriebsratswahlen in Mainz und Darmstadt ergebe sich daraus, dass der Betriebsbegriff offensichtlich verkannt sei. Betriebsratsfähig sei grundsätzlich nur das jeweilige Hub zusammen mit den von diesem aus gesteuerten Remote-Cities. Jedenfalls seien die Betriebsratswahlen aus diesem Grund unwirksam. Die Anfechtungsfrist sei gewahrt, eine ordnungsgemäße physische Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch Aushang werde bestritten. Ein Aushang im Wahlvorstandsbüro reiche nicht aus, da zu diesem nur Wahlvorstandsmitglieder durch einen Schlüssel Zutritt hätten. Mit Nichtwissen wird bestritten, dass die in der Anlage BR 13 gezeigte E-Mail als Anlage die Bekanntmachung der Gewählten enthalte. Die Betriebsratswahlen könnten auch jetzt noch angefochten werden, da eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht stattgefunden habe. Die Anträge der Arbeitgeberseite nach § 18 Abs. 2 BetrVG seien begründet. Die CC seien die direkten Vorgesetzten der Kuriere und deren erste Ansprechpartner in sozialen Angelegenheiten wie Krankmeldung, Urlaubsgewährung und -planung sowie disziplinarische Maßnahmen und Schichtplanungen. Die Schichtplanung erfolge in 2 Stufen. Für die Organisationseinheit Darmstadt sehe diese wie folgt aus: Die Fahrer geben immer bis dienstags um Mitternacht zum Mittwoch für die kommende Kalenderwoche ihre Verfügbarkeiten über die Scoober –App gegenüber dem Arbeitgeber bekannt und teilen mit, wann sie in der kommenden Woche arbeiten möchten. Hierauf basierend erstellen die CC für die gesamte Organisationseinheit Darmstadt einen umfassenden Schichtplan. Die Staff-Mitarbeiter sind Ansprechpartner der Betriebsräte. Das in Berlin ansässige Labor Relations Team unterstütze die Staff- Mitarbeiter in den Hubs- bei übergeordneten Fragen des Betriebsverfassungsrechts. Es nehme lediglich eine koordinierende/organisierende Rolle war und treffe keine Entscheidungen betreffend die Betriebsratsmitglieder. Nur in rechtlich schwierigen betriebsverfassungsrechtlichen Fragen (Erforderlichkeit von Betriebsratsschulungen, Reisen und anderen Betriebsratsaufwendungen) entscheide das Team Labor Relations, weil die lokalen Staff- Mitarbeiter insoweit ausnahmsweise auf deren Expertise angewiesen seien. Der COM sei Standortleiter des Hubs und habe eine eigene personelle und soziale Leitungsmacht. Es sei irrelevant, dass Anhörungen nach § 102 BetrVG aus Berlin erfolgten. Hierbei handele es sich lediglich um eine organisatorische Entscheidung, dass die Abteilung Courier HR gebündelt mit den Betriebsräten zu diesen Themen kommuniziere. Die Feststellungsanträge der Beteiligten zu 2-4 seien unzulässig, jedenfalls unbegründet. Hinsichtlich der Betriebsratsbeschlüsse zur Einleitung der Verfahren bzw. Einleitung der Beschwerde seien die Ladungsfristen nicht eingehalten worden und auch keine wirksame Heilung erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Beschwerde und Anschlussbeschwerde sind statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurden, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. 2. Die Beschwerde der Betriebsräte ist teilweise begründet. Die Anträge sind nicht bereits deshalb unzulässig, weil es an einer Wirksamkeit der erstinstanzlichen Einleitung und zweitinstanzlichen Erweiterung des Verfahrens fehlt. Insoweit sind jedenfalls die Genehmigungsbeschlüsse des Betriebsrats Frankfurt (Bl. 500-508 der Akte), Darmstadt (Bl. 529-535 der Akte) und Mainz (Bl. 546-557 der Akte) nicht zu beanstanden. Soweit der Arbeitgeber die Nichteinhaltung der Ladungsfrist rügt (Bl. 592 ff. der Akte) ist diese zwar knapp bemessen, aber nach Überzeugung der Kammer noch ausreichend. Jedenfalls liegt eine Heilung vor, da die anwesenden Mitglieder einstimmig beschlossen haben, über den Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen (BAG 22.11.2017 -7 ABR 46/16- Rn. 14). Die Beschwerde ist begründet, soweit das Arbeitsgericht die Nichtigkeit der Betriebsratswahl in Mainz vom 15.01.2023 festgestellt hat. Eine Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür ist, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Es muss sowohl ein offensichtlicher als auch ein besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen (BAG 25.10.2023 -7 ABR 25/22- Rn. 21; 27. Juli 2011 -7 ABR 61/10- Rn. 39). Dies ist bei einer Betriebsratswahl, die unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt wurde, grundsätzlich nicht der Fall (vgl. hierzu etwa BAG 21. Juni 2023 - 7 ABR 19/22 - Rn. 18 mwN). Die Verkennung des Betriebsbegriffs hat in der Regel nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge (BAG 19. November 2003 - 7 ABR 25/03 – Rn. 18 mwN). Nach Voranstellung dieses abstrakten Rechtssatzes führt das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 19.11.2003 sodann (im Rahmen der Subsumtion) unter Rn. 19 folgendes aus: "Hiernach ist die Betriebsratswahl vom 1. Februar 2002 nicht allein deshalb nichtig, weil die Belegschaft der Arbeitgeberin und der von ihr gewählte Wahlvorstand möglicherweise zu Unrecht davon ausgegangen sind, dass die Betriebsstätte der Arbeitgeberin ein eigenständiger Betrieb ist. Das gilt auch dann, wenn der Belegschaft der Arbeitgeberin im Zeitpunkt der Betriebsratswahl der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 28. September 2001 bekannt war, in dem dieses festgestellt hatte, dass die sieben Unternehmen der Me einen Gemeinschaftsbetrieb führen. Allerdings kann eine Betriebsratswahl, die entgegen einer bindenden gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG durchgeführt worden ist, nichtig sein, weil der Betriebsbegriff offensichtlich verkannt wurde. So verhält es sich hier aber nicht. Denn der Beschluss des Landesarbeitsgerichts war im Zeitpunkt der Betriebsratswahl am 1. Februar 2002 nicht bindend. Dies ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass der Beschluss zu diesem Zeitpunkt wegen der noch anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde nicht formell rechtskräftig war. Auch eine nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist von den am Verfahren Beteiligten bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs im Hinblick auf eine bevorstehende Betriebsratswahl zu berücksichtigen. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 28. September 2001 konnte aber im Zeitpunkt der Betriebsratswahl am 1. Februar 2002 keine Bindungswirkung entfalten, weil sich die für die rechtliche Würdigung des Landesarbeitsgerichts maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit geändert hatten. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass insbesondere aus der Personenidentität in der Geschäftsführung der beteiligten Unternehmen auf den für einen Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen erforderlichen einheitlichen Leitungsapparat zu schließen sei. Die Geschäftsführungsverhältnisse in den Unternehmen der Me wurden jedoch nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mit Wirkung vom 30. Oktober 2001 neu geordnet. Damit könnte der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 28. September 2001 seine Bindungswirkung verloren haben (vgl. zur Beendigung der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung BAG 20. März 1996 - 7 ABR 41/95 - BAGE 82, 291 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 32 = EzA ZPO § 322 Nr. 10, zu B II 4 der Gründe mwN; 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - BAGE 95, 47 = AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 9 = EzA ZPO § 322 Nr. 12, zu B II 4 a der Gründe mwN). Die Belegschaft der Arbeitgeberin und der von ihr gewählte Wahlvorstand durften daher unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen darüber befinden, ob die Betriebsstätte der Arbeitgeberin ein eigenständiger Betrieb oder nach wie vor Teil eines Gemeinschaftsbetriebs aller oder mehrerer Unternehmen der Mediengruppe Magdeburg war. Sollte bei dieser Beurteilung der Betriebsbegriff verkannt worden sein, wäre dies jedenfalls nicht als grob fehlerhaft anzusehen." Diese Ausführungen lassen sich auf das vorliegende Verfahren nicht übertragen. Dies bereits deshalb, weil der Betriebsratswahl, aus der der Antragsteller hervorgegangen ist, kein Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG vorangegangen ist. Ein solches wurde seitens des Arbeitgebers in Bezug auf die Remote-City Mainz erst mit Schriftsatz vom 26.1.2023 (also nach erfolgter Wahl in Mainz) eingeleitet. Allein die Mitteilung der (ebenfalls nicht rechtskräftigen) Entscheidung über die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl in der Remote-City Darmstadt seitens des Arbeitgebers führt gleichfalls nicht dazu, dass der Betriebsrat Mainz bzw. der von ihm gebildete Wahlvorstand hieran gebunden gewesen wäre. Dies ergibt sich daraus, dass er an jenem Verfahren nicht beteiligt war. Soweit das Bundesarbeitsgericht Ausführungen zur Bindungswirkung einer nicht rechtskräftigen Entscheidung macht, handelt es sich zudem um ein obiter dictum, einen nicht tragenden Begründungsteil. An der Bindungswirkung fehlte es im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht bereits deshalb, weil sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse geändert hatten. Das Bundesarbeitsgericht begründet auch nicht, aus welchen Gründen eine nicht rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG bereits bindend sein soll. Gemäß § 85 Abs. 1 S. 2 ArbGG sind in Beschlussverfahren nur Beschlüsse in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vorläufig vollstreckbar, andere dagegen nicht. Ein Beschluss nach § 18 Abs. 2 BetrVG betrifft keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Deshalb kann eine Bindungswirkung eines derartigen Beschlusses nur bei Rechtskraft eintreten. Wenn aber wegen fehlender Rechtskraft (noch) keine Bindungswirkung an einen Beschluss nach § 18 Abs. 2 BetrVG besteht, wird man eine Nichtbeachtung dieses Beschlusses seitens des Wahlvorstands nicht mit der Nichtigkeit der Betriebsratswahl sanktionieren können. Schon gar nicht wird -wegen des unterschiedlichen Streitgegenstands- eine Bindung des Wahlvorstands hinsichtlich der von ihm nach Abschluss eines Wahlanfechtungsverfahren, sei dieses rechtskräftig oder (noch) nicht, eingeleiteten Neuwahl an die Gründe dieser Entscheidung annehmen können. Die Nichtbefolgung einer nicht rechtskräftigen Entscheidung kann nicht zu einer offensichtlichen Verkennung des Betriebsbegriffs führen, da der Wahlvorstand aufgrund der mangelnden Bindungswirkung an die Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung befugt ist, an seiner bisherigen Rechtsauffassung festzuhalten. Ein Beharren auf dem bislang eingenommenen Rechtsstandpunkt kann sich insoweit nicht als offensichtliche Verkennung des Betriebsbegriffs darstellen (vgl. hierzu auch: Hess. LAG 27.01.2025 -16 TaBV 101/24; 30.8.2024 -5 TaBV 85/24- Rn. 28-33; 29.3.2022 -16 TaBVGa 36/22). Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 (Betriebsrat Mainz) ist unbegründet soweit sie die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 15.1.2023 betrifft. Der Arbeitgeber ist anfechtungsberechtigt, § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG. Er hat jedoch die Anfechtungsfrist von 2 Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, nicht eingehalten, § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG. Zwar reicht die Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Büro des Wahlvorstands bzw. späteren Betriebsrats für den Beginn der Lauf der Anfechtungsfrist nicht aus. Wie sich aus der Überschrift von § 18 WahlO ("Bekanntmachung der Gewählten") ergibt, muss der Aushang an einem für die Belegschaft während ihrer Arbeitszeit zugänglichen Ort erfolgen. Dies trifft auf einen Aushang innerhalb eines geschlossenen (und nur zu bestimmten Zeiten geöffneten) Raumes nicht zu, insbesondere wenn die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit der Arbeitnehmer als Auslieferungsfahrer es üblicherweise mit sich bringt, dass diese auch abends ausgeführt wird und zu diesen Zeiten das Büro des Wahlvorstands/Betriebsrats nicht geöffnet ist. Der Arbeitgeber trägt im Schriftsatz vom 13.12.2023 auf Seite 17 (Bl. 254 unten erstinstanzliche Akte) vor, dass nur Wahlvorstandsmitglieder mit einem Schlüssel Zutritt zum Wahlvorstandsbüro hatten. Dies reicht nicht aus. Eine ordnungsgemäße physische Bekanntmachung des Wahlergebnisses bestreitet der Arbeitgeber. Es liegt jedoch eine wirksame Bekanntmachung in elektronischer Form vor. Eine ausschließliche Bekanntmachung in elektronischer Form kommt nur in Betracht, wenn diese vom Wahlvorstand auch für das Wahlausschreiben gewählt wurde (BAG 05.05.2004 -7 ABR 44/03- zu B I 1 der Gründe; GK/BetrVG-Jacobs, 12. Auflage, Wahlordnung, § 18 Rn. 2). Dies folgt aus der Verweisung in § 18 auf § 3 Abs. 4 S. 1-3, 2 Abs. 4 S. 4 WahlO. Ferner müssen Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können. Der Arbeitgeber hat bereits in der Antragsschrift auf Seite 3 oben (Bl. 2 erstinstanzliche Akte) eingeräumt, dass die Bekanntgabe des Wahlergebnisses an die Arbeitnehmer am Tag der Wahl erfolgte und die E-Mail des Wahlvorstands vom 15.01.2023, die die Bekanntmachung der Gewählten enthielt, beigefügt (Bl. 6, 7 erstinstanzliche Akte). Der Betriebsrat trägt dazu im Schriftsatz vom 8.11.2024 (Bl. 705ff Beschwerdeakte) im Einzelnen vor, was der Arbeitgeber –insbesondere in seinem Schriftsatz vom 14.11.2024 (Bl. 731ff) nicht bestreitet. Er rügt vielmehr ausdrücklich nur fehlende Angaben zur Bekanntmachung des Wahlausschreibens in elektronischer Form. Auch die Bekanntmachung des Wahlausschreibens erfolgte per E-Mail und zwar am 24.11.22 um 17:36 Uhr (siehe Bl. 755 Beschwerdeakte und Anlage BR 81). Auf Bl. 761 Beschwerdeakte trägt der Betriebsrat vor, dass auch Frau E, die Repräsentantin des Arbeitgebers, das Wahlausschreiben per E-Mail vom 24.11.22, 17:36 Uhr erhalten hat, was sich aus ihrer E-Mail vom 27.06.2023 17:37 Uhr (Anl. BR 81) ergibt. Dies hat der Arbeitgeber in seinem Schriftsatz vom 07.01.2025 (Bl. 784, 785 Beschwerdeakte) in Bezug auf die Wahl des Betriebsrats Mainz nicht bestritten. Das Wahlergebnis wurde auf demselben Weg in der konkret gewählten Form per Email (vgl. BAG 20.10.2021 -7 ABR 36/20- Rn. 23) vom 15.1.2023 über denselben Email-Verteiler xxx.@xxx.com den Wahlberechtigten bekannt gemacht (Anlage BR 78, Bl. 713 Beschwerdeakte). Hierbei handelt es sich erkennbar um einen allgemeinen Emailverteiler sämtlicher im Liefergebiet beschäftigter Arbeitnehmer. Die Kammer geht auch davon aus, dass Änderungen der Bekanntmachungen nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden konnten, § 2 Abs. 4 Satz 4 WahlO BetrVG. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von Arbeitgeberseite nicht im Einzelnen aufgezeigt, dass es Dritten möglich wäre, auf den Email-Account des Wahlvorstands zuzugreifen und dessen Nachrichten eigenmächtig abzuändern. In der Literatur ist anerkannt, dass Veröffentlichungen des Wahlvorstands auch ausschließlich per E-Mail erfolgen können (GK/BetrVG-Jacobs, Wahlordnung, § 2 Rn. 14). Die Email ist ein verbreitetes Kommunikations- und Informationsmittel im betrieblichen Alltag, sodass es auch vom Wahlvorstand genutzt werden kann. Es obliegt dem Arbeitgeber durch entsprechende Maßnahmen auf dem Gebiet der Informationssicherheit zu gewährleisten, dass Eingriffe Dritter (soweit nach menschlichem Ermessen denkbar) ausgeschlossen sind. Der Arbeitgeber räumt auch selbst ein, dass die Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 15.1.2023 per Email erfolgt ist (S. 3 oben Antragsschrift, Bl. 2 erstinstanzliche Akte) und legt die Bekanntmachung der Gewählten selbst vor (Bl. 7 erstinstanzliche Akte). Dies bestätigt sowohl, dass ein lesender Zugriff der Wahlberechtigten auf das Wahlergebnis möglich war, als auch, dass die Angaben nicht (durch etwaige Manipulationen Dritter) verfälscht wurden. Der Arbeitgeber zeigt auch nicht konkret auf, auf welche Weise Eingriffe in den Emailverteiler des Wahlvorstands durch Dritte hier möglich gewesen sein könnten. Damit steht fest, dass das Wahlergebnis am 15.01.2023 bekannt gegeben wurde, womit die Frist des § 19 BetrVG zu laufen begann (Vergleiche hierzu: Fitting, BetrVG, 32. Auflage, § 19 Rn. 34). Damit lief die Frist am Montag, den 30.01.2023 ab. Die Antragsschrift des Arbeitgebers ist im Original jedoch erst am 01.02.2023 beim Arbeitsgericht eingegangen. Dies war zu spät. Der Arbeitgeber behauptet, er habe am 26.01.2023 um 17:40 Uhr die Antragsschrift durch Frau E per Digi-Fax an das Arbeitsgericht übersandt, wo sie auf dem internen Datenspeicher des Arbeitsgerichts vollständig abrufbar gespeichert worden sei, Beweis: Sachverständigengutachten (Bl. 48 ff., 165f erstinstanzliche Akte). Das Gerät des Arbeitgebers habe gemeldet, dass ein 40-seitiges Fax erfolgreich übermittelt wurde. Beim Arbeitsgericht Frankfurt konnte jedoch nur ein Eingang von 3 Seiten (Anschreiben und die beiden letzten Seiten einer beigefügten Anlage) festgestellt werden, die dem vorliegenden Verfahren nicht zugeordnet, aber im Nachgang im Rahmen der Auslese des Faxspeichers ermittelt werden konnten (Bl. 681ff der Beschwerdeakte). Nach Überzeugung der Kammer ist daher ein (vollständiger) Eingang der Antragsschrift auf dem Faxgerät des Arbeitsgerichts nicht erfolgt. Es kann auch ein Defekt am Empfangsgerät des Gerichts ausgeschlossen werden, da am selben Tag vor und nach dem streitgegenständlichen Eingang Sendungen anderer Absender eingegangen sind. Auffallend ist auch, dass das Sendegerät des Arbeitgebers eine Übertragungsdauer von 132 Sekunden angibt, während das Gerät des Arbeitsgerichts nur eine solche von 59 Sekunden nennt. Auch dies belegt, dass nur ein Teil der Sendung des Arbeitgebers auf dem Empfangsgerät des Arbeitsgerichts eingegangen ist. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war daher nicht veranlasst. Dem Arbeitgeber ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, §§ 233 ff. ZPO. Die Kammervorsitzende des Arbeitsgerichts hat im Gütetermin vom 05.04.2023 (Bl. 36 erstinstanzliche Akte) festgestellt, dass sich in der Gerichtsakte kein Fax befindet. Erkennbar wurde also über diese Frage gesprochen, ohne dass sich weitere Erklärungen der Beteiligten hierzu im Protokoll befinden. Jedenfalls hat die Arbeitgeberseite an ihrem Begehren festgehalten, insbesondere ihren Antrag nicht zurückgenommen. Es wurde sodann Kammertermin anberaumt und dem Arbeitgeber aufgegeben, unter Beweisantritt darzulegen, inwiefern die Zweiwochenfrist eingehalten worden ist, also die Antragsschrift per Fax fristgerecht an das Arbeitsgericht versandt wurde. Hierfür wurde eine Frist bis 26.4.23 (also genau 3 Wochen) gesetzt. Mit Schriftsatz vom 26.04.2023 (Bl. 40 ff. der Akte) nahm die Arbeitgeberseite sodann hierzu Stellung, trug im Einzelnen zur Übersendung des Fax am 26.01.2023 vor und machte ihre Angaben glaubhaft. Ein ausdrücklicher Wiedereinsetzungsantrag wurde von Arbeitgeberseite erstmals im Kammertermin vor dem LAG am 10.2.2025 gestellt, was zu spät war, § 234 Abs. 3 ZPO. Für die Annahme eines konkludent gestellten Wiedereinsetzungsantrags ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer zumindest eine Versäumung der Begründungsfrist für möglich hält und vorsorglich Ausführungen zu Wiedereinsetzungsgründen macht, mithin zum Ausdruck bringt, das Verfahren trotz verspäteter Einreichung der Rechtsmittel- oder Begründungsfrist fortsetzen zu wollen (BGH 08.03.2022 -VIII ZB 96/20- Rn. 30). Letzteres ist hier erfolgt. Hätte die Arbeitgeberseite nicht an ihrem Antrag festgehalten, hätte kein Kammertermin anberaumt werden müssen. In dem Beharren auf dem Wahlanfechtungsantrag trotz der vom Arbeitsgericht mitgeteilten Bedenken hinsichtlich der Wahrung der Anfechtungsfrist ist ein konkludenter Wiedereinsetzungsantrag, gestellt im Gütetermin am 05.04.2023 –und damit innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 3 ZPO-, zu sehen. Das Arbeitsgericht räumte der Arbeitgeberseite sodann eine über die Frist des § 234 Abs. 2 ZPO hinausgehende Frist zur Darlegung, dass die Zweiwochenfrist (des § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG) eingehalten ist, "also die Antragsschrift per Fax fristgerecht an das Arbeitsgericht übersandt worden ist" (Protokoll Bl. 36 erstinstanzliche Akte), bis 26.04.2023 (also 3 Wochen) ein. In diesem Schriftsatz (Bl. 40ff erstinstanzliche Akte) führt der Arbeitgeber auf Seite 3 im Einzelnen aus, dass er aufgrund der automatisierten Bestätigungsemail des eFax-Programms davon ausgehen durfte, die in der Email genannten 40 Seiten umfassten die 38-seitige Antragsschrift sowie eine zweiseitige Versandmitteilung, die bei jedem Fax über das Programm hinzugefügt wird. Damit macht er Gründe geltend, die (unterstellt das Fax ging nicht am 26.1.2023 beim Arbeitsgericht ein), ein fehlendes Verschulden an der Fristversäumung begründen konnten. Insofern unterscheidet sich der Fall von der Entscheidung des BGH vom 8.3.2022 –VIII ZB 96/20- Rn. 31, wo sich der betreffende Schriftsatz ausschließlich mit der inhaltlichen Richtigkeit des vorangegangenen gerichtlichen Hinweises über den verspäteten Eingang befasste. Für den Vortrag der Gründe, die die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist betreffen, gilt eine eigene Zweiwochenfrist, die nach allgemeinen Regeln gemäß § 234 Abs 2 ZPO mit dem Tage beginnt, an dem das Hindernis behoben ist (BGH 02.12.1998 – XII ZB 133/98 - Rn. 7). Liegt der Wiedereinsetzungsgrund in einem den Gerichten zuzurechnenden Fehler, so fordert der Grundsatz fairer Verhandlungsführung eine Belehrung des Betroffenen über die Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz im Wege der Wiedereinsetzung zu erreichen. Erst diese Belehrung setzt die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf (BVerfG 10.10.2012 -2 BvG 1095/12- Rn. 5). Hier hätte das Arbeitsgericht den zu diesem Zeitpunkt anwaltlich noch nicht vertretenen Arbeitgeber darauf hinweisen müssen, dass die 2-wöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO unabhängig von der Wahrung der im Gütetermin gesetzten Frist zur Stellungnahme von 3 Wochen läuft. Indem es diesen notwendigen Hinweis unterließ, verletzte es das Gebot fairen Verfahrens. Der Arbeitgeber konnte daher noch mit dem am 26.04.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz zu den Gründen der Versäumung der Notfrist des § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG vortragen. Danach ist hier von einer unverschuldeten Fristversäumnis des Arbeitgebers auszugehen, denn er durfte auf die Mitteilung seines Sendegeräts vertrauen, die 38 Seiten umfassende Antragsschrift sei ordnungsgemäß an das Empfangsgerät des Arbeitsgerichts übertragen worden (Bl. 46 erstinstanzliche Akte). Die Betriebsratswahl vom 15.01.2023 in Mainz ist unwirksam, weil gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, § 19 Abs. 1 BetrVG. Ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften liegt ua. vor, wenn bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff verkannt wurde (vgl. BAG 23. November 2016 - 7 ABR 3/15 - Rn. 30; 19. November 2003 - 7 ABR 25/03 - zu C I 1 der Gründe mwN). Betriebsratsfähige Organisationseinheiten liegen vor, wenn es sich bei den Einrichtungen um Betriebe iSv. § 1 Abs. 1 BetrVG, um selbständige Betriebsteile nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder um betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten iSv. § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG handelt (BAG 21.6.2023 -7 ABR 19/22- Rn. 18). Die im Liefergebiet Mainz beschäftigten Fahrer bilden keine betriebsratsfähige Organisationseinheit. Das Liefergebiet Mainz stellt weder einen Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG, noch einen Betriebsteil gemäß § 4 S. 1 Nr. 1 BetrVG dar. Nach der Rechtsprechung des BAG ist ein Betrieb iSd. BetrVG eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. Ein Betriebsteil ist dagegen auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb iSv. § 1 BetrVG. Für das Vorliegen eines Betriebsteils iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 17 mwN). Zu einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Einheit wird ein derartiger Betriebsteil jedoch erst unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb) oder Nr. 2 BetrVG (Eigenständigkeit durch Aufgabenbereich und Organisation). Räumlich weit entfernt ist ein Betriebsteil, wenn wegen der Entfernung vom Hauptbetrieb eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist (BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 20). Die relative Eigenständigkeit in Aufgabenbereich und Organisation nach Nr. 2 erfordert, dass die in dem Betriebsteil vorhandenen Vertreter in der Lage sind, die Arbeitgeberfunktion in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrzunehmen (BAG 28.04.2021 -7 ABR 10/20- Rn. 26; 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 - zu B I 2 a der Gründe). Danach bilden die im Liefergebiet Mainz beschäftigten Fahrer keine betriebsratsfähige Organisationseinheit. Die "Remote-City Mainz" bildet keinen Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Dazu müssten die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. Fehlt ein eigener Leitungsapparat, der für die Organisationseinheit die maßgeblichen mitbestimmungsrelevanten Entscheidungen einheitlich trifft, kann diese nur Teil eines Betriebs, nicht aber selbst Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG sein. In der Organisationseinheit Mainz werden in dem dieser zugeordneten Liefergebiet ausschließlich Fahrer beschäftigt. Keiner von ihnen trifft Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten. Es gibt auch sonst keine Personen vor Ort mit Leitungsfunktion, die in personellen und sozialen Angelegenheiten allein für die im Gebiet der "Remote-City Mainz" eingesetzten Fahrer zuständig sind. Die "Remote-City Mainz", d. h. die in diesem Liefergebiet eingesetzten Fahrer, bilden auch keinen Betriebsteil gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Es fehlt an einem Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG 21.06.2023 -7 ABR 19/22- Rn. 33; 28.04.2021 -7 ABR 10/20- Rn. 26). Letzteres fehlt deshalb, weil es dort überhaupt keine Person gibt, die weisungsberechtigt gegenüber den Fahrern ist. Diese Aufgaben werden von den CC bzw. dem COM aus Frankfurt wahrgenommen. Demgegenüber hat das Arbeitsgericht Aachen (23.04.2024 -2 BV 56/23- Rn. 58 ff.) entschieden, die Formulierung des Bundesarbeitsgerichts "für das Vorliegen eines Betriebsteils im Sinne von § 4 Abs. 1 BetrVG genüge ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb, wofür es ausreiche, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber ausübt", lege den Schluss nahe, dass die Ausübung der Leitungsmacht anders als durch eine Person "vor Ort" institutionalisiert sein kann. § 4 Abs. 1 BetrVG bringe zum Ausdruck, eine ortsnahe Interessenvertretung zu ermöglichen. Andererseits solle eine Atomisierung der Mitbestimmungsgremien ausgeschlossen werden. Die Besonderheit im vorliegenden Fall (betroffen war gleichfalls das Unternehmen des Arbeitgebers) sei, dass es nach der Organisation des Arbeitgebers einer räumlichen Betriebsstätte nicht bedürfe. Es sei niemand vor Ort nötig, der den Einsatz der Arbeitnehmer steuern muss, da dies digital erfolge. Daher genüge es, wenn Weisungsrechte über die App ausgeübt würden (Arbeitsgericht Aachen, a.a.O., Rn. 65). Dem folgt die Kammer nicht. Für die Interessenvertretung der Arbeitnehmer benötigt der Betriebsrat einen Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite. Betriebsratsarbeit wird durch den persönlichen Kontakt, d.h. (Monats-) Gespräche, Verhandlungen (über Betriebsvereinbarungen) etc. geprägt und zwar auf der Ebene der betreffenden organisatorischen Einheit. Wo keine arbeitgeberseitige Leitungsperson vorhanden ist, kann daher auch kein Betriebsrat gebildet werden. Liegt noch nicht einmal ein Betriebsteil iSv. § 4 Abs. 1 BetrVG vor, weil es vor Ort überhaupt an einer den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmenden Leitung (durch einen Menschen) fehlt, kann auf dieser Organisationsebene keine Mitbestimmung erfolgen. Bezogen auf den vorliegenden Fall folgt hieraus, dass die Interessenwahrnehmung der in den Remote-Cities tätigen Kuriere mangels eines Ansprechpartners auf Arbeitgeberseite, der überhaupt Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt, auf dieser Ebene der Unternehmensstruktur nicht erfolgen kann. Ob Leitungsfunktionen hinsichtlich der im Liefergebiet Mainz eingesetzten Kuriere vom Hub in Frankfurt oder von der Unternehmensleitung in Berlin aus wahrgenommen werden, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Arbeitgeber Künstliche Intelligenz im Personalbereich einsetzt (siehe dazu die Ausführungen des LAG Schleswig-Holstein im Beschluss vom 07.08.2024 -6 TaBV 20/23- Seite 16; ebenso: LAG Hamburg 21.11.2024 -3 TaBV 1/24- Rn. 85). Deren Einsatz ist zwar betriebsverfassungsrechtlich nicht generell ohne Bedeutung, so hat der Arbeitgeber gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG den Betriebsrat hierüber zu unterrichten und mit ihm zu beraten. Für die Frage des Betriebsbegriffs und die Abgrenzung von organisatorischen Einheiten zueinander hat der Einsatz von künstlicher Intelligenz jedoch keine Auswirkungen. Maßgeblich ist insoweit, wo (in welcher organisatorischen Einheit) die Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten getroffen werden. Auch beim Einsatz von KI wird dies regelmäßig – und insbesondere auch im Unternehmen des Arbeitgebers - durch Menschen erfolgen, sodass darauf abzustellen ist, in welcher Organisationseinheit durch wen Leitungsmacht ausgeübt wird. Anderenfalls könnte eine Betriebsabgrenzung nicht mehr rechtssicher erfolgen. Dass die Entscheider ihrerseits auf KI zurückgreifen, die gegebenenfalls vom Unternehmens- oder gar Konzernsitz aus eingesetzt wird, ist für die Betriebsabgrenzung letztlich nicht ausschlaggebend, zumal es sich hierbei lediglich um ein Hilfsmittel bei der zu treffenden Entscheidung oder der Vorgabe rechtlicher oder betriebswirtschaftlicher Rahmenbedingungen seitens der Unternehmensleitung, die im Rahmen der örtlich zutreffenden Entscheidungen mit zu berücksichtigen sind, handelt. Durch den Verstoß konnte das Wahlergebnis auch geändert oder beeinflusst werden, denn wegen der Verkennung des Betriebsbegriffs durfte in dieser Organisationseinheit (Remote City Mainz) kein Betriebsrat gewählt werden. Die Beschwerde der Betriebsräte gegen die Stattgabe der Anträge des Arbeitgebers nach § 18 Absatz 2 BetrVG (festzustellen, dass die Organisationseinheiten Mainz, Darmstadt, Offenbach und Wiesbaden, die aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1 bestehen, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1 im Liefergebiet dieser Städte ausüben, als unselbstständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1 in Frankfurt am Main zuzuordnen sind) ist unbegründet. Die Anträge sind zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit ihnen möchte der Arbeitgeber festgestellt haben, dass die sogenannten Remote-Cities nicht betriebsratsfähig sind, sondern der in Frankfurt gebildeten Organisationseinheit, die der Arbeitgeber als Hauptbetrieb bezeichnet, zuzuordnen sind. Soweit die Anträge auf das "Liefergebiet" abstellen, führt dies nicht zu deren Unbestimmtheit. Die Festlegung des Liefergebiets erfolgt durch eine Entscheidung des Arbeitgebers, die sich an der Zeitdauer der Erreichbarkeit der Restaurant- und Kundenanschriften für die Fahrer orientiert. Auch wenn dies keine geographisch feste Größe darstellt (sich nicht notwendig mit dem Stadtgebiet der politischen Gemeinde deckt), erfolgt die Festlegung des Liefergebiets jeweils durch eine Organisationsentscheidung des Arbeitgebers, sodass deren Grenzen bestimmbar sind. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Arbeitgebers nach § 18 Abs. 2 BetrVG zu Recht stattgegeben. Nach § 18 Abs. 2 BetrVG kann bei Zweifeln darüber, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, ua. der Arbeitgeber eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann außerhalb und ohne Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl herbeigeführt werden. Gegenstand und Ziel des Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG bestehen nicht nur darin, Streitigkeiten über die Zuständigkeit eines gewählten oder noch zu wählenden Betriebsrats oder Meinungsverschiedenheiten über den Umfang von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats, die zum Teil von der Anzahl der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abhängen, zu entscheiden. Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG dient auch dazu, die Voraussetzungen für eine (künftige) ordnungsgemäße Betriebsratswahl zu schaffen. Die gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG klärt daher eine für die gesamte Betriebsverfassung grundsätzliche Vorfrage, indem sie für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung in der Tatsacheninstanz verbindlich festlegt, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann. Für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 18 Abs. 2 BetrVG kommt es daher nicht darauf an, in welchen betrieblichen Organisationseinheiten bereits Betriebsräte gewählt sind. Damit ist die betriebsverfassungsrechtliche Situation allenfalls für die laufende Amtszeit der Betriebsräte geklärt. Für künftige Betriebsratswahlen besteht nach wie vor ein Interesse an der Feststellung, in welcher Organisationseinheit ein Betriebsrat zu wählen ist (BAG 23. November 2016 -7 ABR 3/15- Rn. 57; 24. April 2013 - 7 ABR 71/11 - Rn. 22; 17. August 2005 - 7 ABR 62/04 - zu B II 1 der Gründe). Wie oben bereits ausgeführt bilden die Remote-Cities Mainz, Darmstadt, Offenbach und Wiesbaden keinen Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG, weil ein eigener Leitungsapparat, der für die Organisationseinheit die maßgeblichen Mitbestimmung relevanten Entscheidungen einheitlich trifft, fehlt. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrVG liegen nicht vor, weil dort eine überhaupt den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung nicht vorhanden ist. Der Hub in Frankfurt am Main stellt (bezogen auf die Remote-Cities Mainz, Darmstadt, Offenbach und Wiesbaden) den Hauptbetrieb dar, weil dort auch für die in den genannten Liefergebieten eingesetzten Kuriere durch den COM und die CC die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten ausgeübt werden. Dem steht nicht entgegen, dass diese in Abstimmung mit der Fachabteilung am Unternehmenssitz in Berlin handeln. Selbst wenn es so sein sollte, dass sie im Allgemeinen nicht von den Vorschlägen und Empfehlungen der Fachabteilung abweichen, beruht auch dies auf den Entscheidungen der örtlichen COM bzw. CC. Im Übrigen räumen auch die Betriebsräte ein, dass die in Berlin vorbereitete Schichtplanung in Frankfurt "feinjustiert" wird. Gerade dies zeigt, dass sehr wohl in mitbestimmungsrechtlichen Angelegenheiten relevante Entscheidungen auf der Ebene des HUB in Frankfurt getroffen werden. Soweit die örtlichen COM und CC Weisungen der Unternehmensleitung aus Berlin zu beachten haben, stellen diese lediglich den rechtlichen Rahmen dar, innerhalb dessen die örtliche Leitung (im Innenverhältnis) gegenüber der Unternehmensleitung handeln darf. Ferner ist die Übertragung von vorbereitenden Handlungen und Verwaltungstätigkeiten (z.B. Anfertigung von Anhörungsschreiben an den Betriebsrat nach § 102 BetrVG, Bearbeitung von BEM-Verfahren) an die betreffende Fachabteilung am Unternehmenssitz in Berlin nicht geeignet, die Leitungsmacht der örtlichen Entscheider zu beschränken. Insoweit werden lediglich diese unterstützende Dienstleistungen von Berlin aus erbracht. Aus denselben Gründen sind die Anträge zu 4, 6, 9, 11, 12, 13, 14, 15 und 17 unbegründet. Die Anschlussbeschwerde des Arbeitgebers ist teilweise begründet. Der Antrag des Arbeitgebers nach § 18 Abs. 2 BetrVG, festzustellen, dass die Organisationseinheit Würzburg, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1 besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1 im Liefergebiet Würzburg ausüben, als unselbstständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1 in Frankfurt am Main zuzuordnen, ist begründet. Dies ergibt sich daraus, dass dort weder ein eigenständiger Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG noch ein Betriebsteil gemäß § 4 Abs. 1 BetrVG besteht. In der Remote City Würzburg werden weder die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten ausgeübt, noch ist dort überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung vorhanden. Im Übrigen ist die Anschlussbeschwerde des Arbeitgebers unbegründet. Die Betriebsratswahl in Darmstadt ist nicht nichtig. Die Verkennung des Betriebsbegriffs hat in der Regel nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Wahlvorstand die Unwirksamkeit der vorangegangenen Betriebsratswahl in Darmstadt bekannt war. Wie bereits in Bezug auf die Betriebsratswahl in Mainz ausgeführt, hat das Bundesarbeitsgericht zwar in seiner Entscheidung vom 19. November 2003 - 7 ABR 25/03 – Rn. 19 entschieden, dass auch eine nicht rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG ausnahmsweise Bindungswirkung haben kann. Eine solche lag bezogen auf die streitgegenständliche Betriebsratswahl jedoch noch nicht vor. Eine Bindung des Wahlvorstands an die Gründe einer Entscheidung in einem vorangegangenen Wahlanfechtungsverfahren besteht aus den oben dargestellten Gründen nach Auffassung der Kammer nicht. Die Betriebsratswahl in Darmstadt vom 13.03.2022 ist auch nicht unwirksam. Der Arbeitgeber ist zwar nach § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG anfechtungsberechtigt. Er hat jedoch die Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG von 2 Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, nicht eingehalten. Auszugehen ist zunächst davon, dass eine ausschließliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses in elektronischer Form (nur) in Betracht kommt, wenn diese vom Wahlvorstand auch für das Wahlausschreiben gewählt wurde (BAG 05.05.2004 -7 ABR 44/03- zu B I 1 der Gründe). Dies folgt aus der Verweisung in § 18 auf § 3 Abs. 4 S. 1-3, § 2 Abs. 4 S. 4 WahlO BetrVG. Ferner müssen Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können. Das Wahlausschreiben sowie das Wahlergebnis wurden über den E-Mail-Verteiler xxx.@xxx.com an alle Mitarbeiter, die dem Lieferbezirk Darmstadt zugeordnet sind, versandt. Hierbei wurde das Wahlausschreiben per E-Mail vom 06.02.2022 um 21:05 Uhr per E-Mail versandt (siehe Schriftsatz des Betriebsrats vom 06.12.2024 auf Seite 9, Bl. 762 ff. der Akte). In dem E-Mail Verteiler befanden sich sämtliche dem Liefergebiet Darmstadt zugeordneten Mitarbeiter (Bl. 766 Beschwerdeakte). Das Wahlergebnis wurde den Mitarbeitern über denselben E-Mail Verteiler in einem in der E-Mail enthaltenen Link am 17.03.2022 zugeleitet (Anlage BR 85, Bl. 723, 724 Beschwerdeakte). Hierbei handelt es sich um dieselbe Form der elektronischen Bekanntmachung, da der Link in der E-Mail enthalten und von dieser aus abrufbar war. Damit stimmte die gewählte konkrete Form der Bekanntmachung von Wahlausschreiben und Wahlergebnis überein (vgl. hierzu: BAG 20.10.2021 -7 ABR 36/20- Rn. 23). Der Arbeitgeber hat den Eingang der E-Mail in der E-Mail von Frau E vom 22.03.2023 (Anl. BR 84, Bl. 722 der Akte), in der diese den Gewählten gratuliert, bestätigt. In gleicher Weise wurden daneben das Wahlausschreiben und das Wahlergebnis auch noch über die Scoober-App bekannt gemacht (Schriftsatz des Betriebsrats vom 31.01.2025 Seite 6 oben, Bl. 798 Beschwerdeakte). Ferner war gewährleistet, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können, § 2 Abs. 4 S. 4 HS 2 Wahlordnung. Zwar hat der Arbeitgeber dies zunächst mit Anwaltsschriftsatz vom 07.01.2025 auf Seite 3 unten (Bl. 786 Beschwerdeakte) bestritten. Sodann hat der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 31.01.2025 auf Seite 5 (Bl. 797 der Akte) vorgetragen, dass der Account zur Anfügung des Links an die persönliche Workscouncil-Adresse des Wahlvorstandsmitglieds und nunmehrigen Betriebsratsvorsitzenden G gebunden ist. Sobald ein solcher Link vergeben ist, habe niemand anderes darauf Änderungszugriff. Dem ist der Arbeitgeber nicht im Einzelnen entgegengetreten. Sein schlichtes Bestreiten im Schriftsatz vom 7.2.2025 auf Seite 4 unter Ziffer 2. (Bl. 868 Beschwerdeakte), dass der Link nur von dem Account des Betriebsratsvorsitzenden des Beteiligten zu 3 bearbeitet werden könne, reicht nicht aus. Der Arbeitgeber stellt dem Betriebsrat die in seinem Betrieb vorhandene Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung. Er muss daher wissen, wer inwieweit Zugriffs- und Änderungsmöglichkeiten auf das EDV-System hat. Die Zweiwochenfrist für die Wahlanfechtung begann damit am 18.03.2022 zu laufen und endete am 31.03.2022. Der Antrag des Arbeitgebers in der Anschlussbeschwerde, die Betriebsratswahl vom 13.03.2022 im Liefergebiet Darmstadt für unwirksam zu erklären (Bl. 150 Beschwerdeakte) ging am 05.08.2024 und damit weit nach Ablauf der 2-wöchigen Anfechtungsfrist bei Gericht ein. III. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.