Urteil
4 Sa 32/18
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2018:1205.4SA32.18.00
5Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es hängt von der Vereinbarung der Parteien im Altersteilzeitvertrag ab, ob und inwieweit dem Arbeitnehmer im Blockmodell ein Dienstwagen zur weiteren privaten Nutzung überlassen wird. Von dieser Vereinbarung hängt ab, ob eine Entgeltreduzierung bezogen auf diesen Entgeltbestandteil stattgefunden hat, der Wert der Nutzungsbefugnis somit bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1a ATZG heranzuziehen ist oder gem. § 3 Abs. 1a ATZG außer Betracht zu bleiben hat.(Rn.95)
2. Haben die Parteien vereinbart, dass dem Arbeitnehmer die Dienstwagennutzung nur während der Arbeitsphase, nicht aber während der Freistellungsphase eingeräumt wird, liegt zwar eine Entgeltreduzierung bezogen auf diesen Entgeltbestandteil auf 50% vor. Es hat sich der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase aber kein Wertguthaben aufgebaut. Er hat vielmehr umgekehrt den eigentlich erst auf die Freistellungsphase entfallenden Entgeltbestandteil bereits vorab in der Arbeitsphase erhalten.(Rn.99)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17.01.2018 (30 Ca 2009/17) werden zurückgewiesen.
2. Die Beklagte zu 2 hat die Kosten der Berufung zu 77 %, der Kläger zu 23 % zu tragen.
3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen, soweit er mit einem Betrag iHv. 2.758,50 Euro (PKW-Privatnutzung) unterlegen ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es hängt von der Vereinbarung der Parteien im Altersteilzeitvertrag ab, ob und inwieweit dem Arbeitnehmer im Blockmodell ein Dienstwagen zur weiteren privaten Nutzung überlassen wird. Von dieser Vereinbarung hängt ab, ob eine Entgeltreduzierung bezogen auf diesen Entgeltbestandteil stattgefunden hat, der Wert der Nutzungsbefugnis somit bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1a ATZG heranzuziehen ist oder gem. § 3 Abs. 1a ATZG außer Betracht zu bleiben hat.(Rn.95) 2. Haben die Parteien vereinbart, dass dem Arbeitnehmer die Dienstwagennutzung nur während der Arbeitsphase, nicht aber während der Freistellungsphase eingeräumt wird, liegt zwar eine Entgeltreduzierung bezogen auf diesen Entgeltbestandteil auf 50% vor. Es hat sich der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase aber kein Wertguthaben aufgebaut. Er hat vielmehr umgekehrt den eigentlich erst auf die Freistellungsphase entfallenden Entgeltbestandteil bereits vorab in der Arbeitsphase erhalten.(Rn.99) 1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17.01.2018 (30 Ca 2009/17) werden zurückgewiesen. 2. Die Beklagte zu 2 hat die Kosten der Berufung zu 77 %, der Kläger zu 23 % zu tragen. 3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen, soweit er mit einem Betrag iHv. 2.758,50 Euro (PKW-Privatnutzung) unterlegen ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Anschlussberufung der Beklagten zu 2 ist ebenfalls zulässig, aber nicht begründet. Die zulässige auf Altersteilzeitvergütung für den Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 gerichtete Teilklage ist nur in Höhe der vom Arbeitsgericht zugesprochenen 12.000,00 Euro brutto begründet, im Übrigen unbegründet. Die Angriffe beider Seiten gegen dieses Urteil haben keinen Erfolg. Der Anspruch beruht auf §§ 611 Abs. 1, 765 Abs. 1 BGB. 1. Die Beklagte zu 2 hat sich unstreitig mit Bürgschaftsvertrag vom 2. Dezember 2009 zugunsten des Klägers verbürgt. Diese Bürgschaft umfasst inhaltlich die in der Freistellungsphase zu erfüllende Auszahlung des während der Arbeitsphase der Altersteilzeit erworbenen Wertguthabens einschließlich des hierauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bis zur Höhe von 105.600,00 Euro. Diese Bürgschaft wahrt das Schriftformerfordernis des § 766 BGB. 2. Der Kläger und die V.A. haben einen Altersteilzeitvertrag geschlossen, in welchem auch Wertguthaben angesammelt wurden, die durch die Bürgschaft gesichert sind. a) Der Altersteilzeitvertrag wurde am 21. Dezember 2006 geschlossen und hatte eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 50 % (16 statt 32 Stunden wöchentlich) zum Inhalt im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. Dezember 2009 bis 30. November 2013 und einer Freistellungsphase vom 1. Dezember 2013 bis 30. November 2017. Hierfür sollte der Kläger entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit nur noch ein hälftiges Arbeitsentgelt erhalten zuzüglich einer Aufstockungsleistung in Höhe von 20 %. b) Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet sich im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht und damit ein Zeitguthaben. Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte hat „zeitversetzt“ zu erfolgen. Die Teilzeitvergütung ist während des Zeitraums der Freistellungsphase auszuzahlen, der in seiner Lage dem Zeitraum der Arbeitsphase entspricht (BAG 17. November 2015 - 9 AZR 509/14 -; BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 946/12 -). c) Entsprechend dieser vertraglichen Absicht haben der Kläger und die V.A. ihr Vertragsverhältnis auch begonnen. Der Kläger hat unstreitig ab 1. Dezember 2009 weiterhin vollschichtig gearbeitet mit einem Arbeitsvolumen von 32 Stunden pro Woche. Er bezog jedoch nur noch ein reduziertes Entgelt. aa) Die V.A. zahlte dem Kläger nur noch ein leicht erhöhtes hälftiges Grundentgelt in Höhe von 2.020,00 Euro. Dies ist aus den anfänglichen Entgeltabrechnungen zwar nicht unmittelbar ersichtlich, wird aber erkennbar aus den Abrechnungen der Monate Oktober bis Dezember 2011. In diesen Monaten wurden nämlich wegen der „Verzichtsvereinbarung“ vom 20. Oktober 2011 der „Zuschuss“ von 2.000,00 Euro nicht mehr gezahlt und deshalb zutreffend ein „Gehalt Altersteilzeit“ ausgewiesen in Höhe von 2.020,00 Euro. Aber auch wenn man in den anfänglichen Entgeltabrechnungen vom ausgewiesenen „Atz-Gehalt“ von 2.479,75 Euro den Wert der Pkw-Nutzung in Höhe von 459,75 Euro (255,00 Euro + 204,75 Euro) in Abzug bringt, ergibt sich der Betrag von 2.020,00 Euro. bb) Wie soeben dargestellt, wurde in das Altersteilzeitentgelt der Wert der Pkw-Nutzung in Höhe von 459,75 Euro mit eingerechnet. Dies ist daran erkennbar, dass 20 % aus dem ausgewiesenen Altersteilzeitgehalt von 2.479,75 Euro (2.020,00 Euro + 459,75 Euro) den Betrag von 495,95 Euro ergibt. Dies wiederum ist genau der Betrag, der als Aufstockungsleistung in den Abrechnungen ausgewiesen ist. 3. Es ist ab Januar 2011 kein Störfall eingetreten. Die Vertragsparteien haben nicht ihren Altersteilzeitvertrag konkludent wieder aufgehoben durch eine Rückkehr zur alten Vertragspraxis, wie sie vor Beginn der Altersteilzeit bestanden hatte. Ein solcher Vertragswille zur Beendigung des Altersteilzeitvertrags kann nicht erkannt werden. a) Der Kläger arbeitete weiterhin 32 Stunden pro Woche. Diese Arbeitsleistung schuldete er aber auch auf der Grundlage des Altersteilzeitvertrags. b) Aus der höheren Entgeltzahlung kann entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2 nicht auf einen Willen der Vertragsparteien geschlossen werden, die Altersteilzeit zu beenden. aa) Zwar bezog der Kläger ab Januar 2011 ein höheres Entgelt in Höhe von 4.020,00 Euro brutto, welches (nahezu) dem Entgelt entsprach, welches der Kläger vor Beginn der Altersteilzeit verdiente. Jedoch wurde dieses Entgelt in den Abrechnungen weiterhin als „Gehalt Altersteilzeit“ bezeichnet. Schon aus dieser Bezeichnung lässt sich der Wille der Vertragsparteien erkennen, die Altersteilzeit nicht beenden zu wollen. bb) Auch wenn der Betrag von 4.020,00 Euro anfangs in den Abrechnungen nur einheitlich dargestellt wurde, ergibt sich aus der „Verzichtsvereinbarung“ vom 20. Oktober 2011, dass dieser Betrag sich zusammensetzte aus dem reduzierten Altersteilzeitentgelt von 2.020,00 Euro (wie zuvor) und einem „Zuschuss“ in Höhe von weiteren 2.000,00 Euro. Dass dieser Betrag zweigeteilt war, ist ebenso ersichtlich aus der Abrechnung für den Monat Oktober 2012, welche vom Insolvenzverwalter der V.A. erstellt wurde. Darin wurden zwei „Gehalts“-Positionen ausgewiesen, ein „Gehalt“ in Höhe von 2.020,00 Euro und ein weiteres „Gehalt“ in Höhe von 2.000,00 Euro. cc) Es wurden zudem ab Januar 2011 die Aufstockungsleistungen weitergezahlt. Die Weiterzahlung des Altersteilzeitaufstockungsbetrags macht nur Sinn bei Fortführung der Altersteilzeit. Denn hätten die Vertragsparteien die Altersteilzeit aufheben wollen, hätte für eine solche Fortzahlung keinerlei Rechtsgrund mehr bestanden. dd) Dass der zusätzliche Betrag von 2.000,00 Euro nicht Bestandteil des eigentlichen Altersteilzeitentgelts hat werden sollen, ist zugleich der Berechnung des Aufstockungsbetrags zu entnehmen. Denn der Aufstockungsbetrag betrug weiterhin 495,95 Euro, somit 20 % aus 2.479,75 Euro (2.020,00 Euro + 459,75 Euro Privatnutzung Pkw). Dass der Wert der Pkw-Nutzung ab Juli 2011 in den Abrechnungen mit 495,15 Euro ausgewiesen wurde, beruht offenkundig auf einem sich ab diesem Zeitpunkt fortsetzenden „Zahlendreher“, zumal der sich aus dem ursprünglichen Wert von 459,75 Euro ergebende Pauschalbesteuerungsbetrag von 292,50 Euro unverändert blieb. ee) Es mag deshalb dahinstehen, warum diese „Zuschusszahlung“ in Höhe von 2.000,00 Euro erfolgte. Jedenfalls auf einen Vertragsbeendigungswillen kann hieraus nicht rückgeschlossen werden. Es wurde durch diese Zahlung allenfalls die Gefahr begründet, dass die V.A. wegen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1a ATZG und § 5 Nr. 1 des Altersteilzeitvertrags ihren Erstattungsanspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 ATZG verlustig geht. 4. Auch die von der Beklagten zu 1 am 30. September 2013 zum 31. Mai 2014 ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses führte nicht zu einem Störfall. Es wurde mittlerweile rechtskräftig festgestellt, dass diese Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. 5. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2 sind die klägerischen Ansprüche auch nicht gem. § 8 Nr. 1 und 3 des Altersteilzeitvertrags erloschen. a) Nach § 8 Nr. 1 des Altersteilzeitvertrags soll der Anspruch auf die Altersteilzeitleistungen nach § 5 des Altersteilzeitvertrags ruhen während der Zeit, in der der Arbeitnehmer über die Altersteilzeit hinaus eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausübt, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreitet. Überschreitet der Gesamtruhenszeitraum 150 Tage, erlischt der Anspruch auf Altersteilzeitleistungen gem. § 8 Nr. 3 des Altersteilzeitvertrags gänzlich. b) Es kann eigentlich schon dahinstehen, ob ein Ruhen eingetreten ist. Denn die Parteien streiten nicht darüber, ob Altersteilzeitleistungen nach § 5 des Altersteilzeitvertrags, also Aufstockungsleistungen in Wegfall geraten sein könnten. Sie streiten vielmehr ausschließlich über das Altersentgelt des Klägers nach § 4 des Altersteilzeitvertrags während der Freistellungsphase. Dieses kann nach § 8 des Altersteilzeitvertrags aber nicht zum Wegfall gebracht werden. c) Unabhängig davon hat der Kläger aber auch keine „über die Altersteilzeit hinausgehende Beschäftigung“ aufgenommen. Der Kläger hat im bisherigen Umfang bei der V.A. weitergearbeitet wie dies im Altersteilzeitvertrag für die Arbeitsphase vereinbart war. Möglicherweise wurde der Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung geändert, möglicherweise auch die Höhe des Entgelts, nicht aber die grundsätzliche Vereinbarung einer Altersteilzeitarbeit. Selbstständig oder bei einem Dritten hat der Kläger ebenfalls nicht gearbeitet. 6. Dem Kläger stehen für den streitigen Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 nur die vom Arbeitsgericht bereits ausgeurteilten 12.000,00 Euro brutto zu. a) Das eingeklagte Entgelt für den Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 entspricht nach der sogenannten Spiegelbildtheorie (BAG 17. November 2015 - 9 AZR 509/14 -; BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 946/12 -) dem Wertguthaben, das sich der Kläger durch seine Arbeitsleistung im Zeitraum 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010 erarbeitet hat. b) Im Zeitraum 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010 betrug das auf 50 % reduzierte Grundentgelt 2.020,00 Euro brutto. In gleicher Höhe hat sich der Kläger in diesem Zeitraum ein Wertguthaben erarbeitet, welches im Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 hätte zur Auszahlung gelangen müssen. Der Kläger hat hiervon aber nur 2.000,00 Euro geltend gemacht. Hieran war die Kammer gem. § 308 Abs. 1 ZPO gebunden. Dem Kläger stehen somit 12.000,00 Euro zu. 7. Der Kläger hat sich kein zusätzliches Wertguthaben erarbeitet, welches der Sicherung durch den Bürgschaftsvertrag unterfiele. Das Wertguthaben war nicht um den Wert der privaten Pkw-Nutzung in Höhe von monatlich 459,75 Euro zu erhöhen. a) Bei der Altersteilzeit ist, um Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 4 ATZG erlangen zu können, gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1a ATZG das reduzierte Regelarbeitsentgelt zu zahlen zuzüglich eines mindestens 20prozentigen Aufstockungsbetrags. Gem. § 3 Abs. 1a ATZG müssen aber nicht alle Entgeltbestandteile reduziert werden. Vielmehr können Entgeltbestandteile, die während der Altersteilzeit unvermindert gezahlt werden, bei der Aufstockung außer Betracht bleiben. In das erarbeitete Wertguthaben kann aber nur das Entgelt einfließen, das wegen der Altersteilzeit auch reduziert wurde, somit für eine spätere Auszahlung im Freistellungszeitraum zurückbehalten wurde. Daraus folgt, dass nur Entgeltbestandteile, die in das „Regelarbeitsentgelt“ iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 1a ATZG einfließen und nicht nach § 3 Abs. 1a ATZG von der Regelarbeitsentgeltberechnung ausgenommen sind, auch Entgeltbestandteile sind, die tatsächlich reduziert wurden. Nur solche für die Berechnung der Aufstockung zugrunde gelegte Bestandteile des Regelarbeitsentgelts sind somit überhaupt geeignet, in Höhe des Reduzierungsbetrags in ein Wertguthaben einzufließen. b) Ob und inwieweit der Wert der Dienstwagennutzung als Sachbezug, der mit einem geldwerten Vorteil verbunden ist, bei der Ermittlung des Regelarbeitsentgelts, welches Grundlage der Ermittlung der Aufstockungsleistungen ist, einbezogen werden muss, ist der jeweiligen Gestaltung des Altersteilzeitvertrags bzw. der Dienstwagenüberlassungsvereinbarung zu entnehmen (Nägele Der Dienstwagen 2. Aufl. Altersteilzeit Rn. 5). Dies führt zu folgender Differenzierung: aa) Haben die Vertragsparteien eine durchgehende Nutzungsbefugnis des Dienstwagens während der gesamten Altersteilzeit (Arbeitsphase und Freistellungsphase) vereinbart, zählt dieser geldwerte Vorteil der Nutzung nicht zum Regelarbeitsentgelt. Er bleibt vielmehr für die Berechnung des Aufstockungsbetrags gem. § 3 Abs. 1a ATZG außer Betracht (Nägele Der Dienstwagen 2. Aufl. ATZG Rn. 6). Dies leuchtet auch ohne Weiteres ein, denn bezogen auf diesen Entgeltbestandteil findet schlicht keine Entgeltreduzierung statt. Das (Natural-)Entgelt wird während der gesamten Altersteilzeit vollständig erbracht. Eine (vollständige) Entgeltzahlung für bereits erbrachte Arbeitsleistung wird nicht aufgeschoben. bb) Soll dagegen eine Nutzung des Dienstwagens während der gesamten Zeitdauer der Altersteilzeit nicht mehr stattfinden, kann sich der Wert einer Dienstwagennutzung auf einen Aufstockungsbetrag nur dann auswirken, wenn der Arbeitnehmer für die Ersetzungsbefugnis des Arbeitgebers im Gegenzug eine Abgeltung erhalten hat (Nägele Der Dienstwagen 2. Aufl. Altersteilzeit Rn. 7). Auf das Wertguthaben hat dies keine Auswirkungen. Denn wird das Naturalentgelt nicht mehr geschuldet, ist auch kein Teil dieses Naturalentgelts auf einen späteren Auszahlungszeitpunkt verschoben. cc) Haben die Vertragsparteien dagegen vereinbart, dass das Nutzungsrecht am Dienstwagen nur während der Arbeitsphase bestehen soll, das Fahrzeug also mit Eintritt in die Freistellungsphase zurückgegeben werden soll, dann ist der Wert der Nutzung bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags auch nur während der Arbeitsphase einzustellen, dann aber mit seinem vollen Wert. Da der Wert der Pkw-Nutzung in der Freistellungsphase nicht mehr in das Regelentgelt einfließt, reduziert sich während der Freistellungsphase dementsprechend der Aufstockungsbetrag (Nägele Der Dienstwagen 2. Aufl. Altersteilzeit Rn. 8). Dies ist nachvollziehbar. Denn in diesen Fällen wird das Naturalentgelt zwar ebenfalls um 50 % reduziert, aber nicht zeitlich gestreckt ausgezahlt. Es ist vielmehr umgekehrt: wegen der Unteilbarkeit der Naturalleistung erhält der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase nicht bloß ein halbes Naturalentgelt, sondern bereits (teilweise) zeitlich vorgestreckt das volle Naturalentgelt (LAG Rheinland-Pfalz 14. April 2005 - 11 Sa 745/04 -). Hat aber der Arbeitnehmer in diesen Fällen mit der vereinbarten vollen Pkw-Gestellung in der Arbeitsphase vorgestreckt bereits den Entgeltbestandteil der Freistellungsphase vorab erhalten, vermag der Wert der Privatnutzung nicht mehr in das Wertguthaben einzufließen. c) Diesem Ansatz steht auch die vom Kläger herangezogene Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz 12. März 2015 - 5 Sa 565/14 -) nicht entgegen. aa) In dieser Entscheidung ging es darum, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, dem Arbeitnehmer die Dienstwagennutzung während der Freistellungsphase zu entziehen, auch wenn hierüber keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vertritt in dieser Entscheidung die Auffassung, dass wegen der Unteilbarkeit der Dienstwagenüberlassung diese während des gesamten Zeitraums der Altersteilzeit voll zu erbringen sei, wenn nicht ein Widerrufsvorbehalt oder eine anderweitige Rücknahmemöglichkeit geregelt wurde. Selbst wenn man dieser Auffassung folgen wollte, kann daraus aber noch kein Rückschluss auf das Wertguthaben gezogen werden. Denn auch das LAG Rheinland-Pfalz erkennt, dass in diesen Fällen dann die Leistung vollständig, also nicht reduziert zu erbringen ist. Dann aber handelt es sich bei der Dienstwagengestellung um einen von der Regelarbeitsentgeltberechnung nach § 3 Abs. 1a ATZG ausgenommenen weiterhin unverminderten Entgeltbestandteil. Ohne Reduzierung des (Regel-) Entgelts gibt es aber keinen Aufschub der Zahlungsfälligkeit und ohne Aufschub der Zahlungsfälligkeit kein Wertguthaben. bb) Sollte die benannte Entscheidung entsprechend der klägerischen Auslegung dagegen so zu verstehen sein, dass der volle Wert der Dienstwagenüberlassung als Bestandteil des (reduzierten) Regelarbeitsentgelts einzurechnen wäre, könnte der Entscheidung dagegen nicht mehr gefolgt werden. Denn das würde zu einer von den Vertragsparteien nicht vereinbarten Erhöhung des Entgeltbestandteils Privatnutzung des Pkw führen. Der Kläger würde dann ohne Vereinbarung für die halbe Leistung weiterhin das volle Entgelt bekommen. d) In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der Wert der Privatnutzung des Pkw vorliegend dem Wertguthaben nicht zuzuschlagen war. aa) Sollte entsprechend der klägerischen Behauptung, die von der Beklagten bestritten wurde, zwischen dem Kläger und der V.A. tatsächlich vereinbart worden sein, dass der Dienst-Pkw über die gesamte Dauer der Altersteilzeit zu überlassen gewesen wäre, wäre die Klage von Vornherein unbegründet. Denn dann würde es sich bei dem Wert der Privatnutzung um einen nach § 3 Abs. 1a ATZG ausgenommenen unveränderten Entgeltbestandteil handeln, der an einer Entgeltreduzierung nicht teilgenommen hat. Und ohne Reduzierung gibt es kein „Wertguthaben aus der Altersteilzeit, das durch ein vor der Freistellung erzieltes Arbeitsentgelt erwirtschaftet“ wurde. Nur für ein solches Wertguthaben haftet aber die Beklagte aus dem Bürgschaftsvertrag. bb) Die vorgelegten Abrechnungen legen dagegen einen anderen Vertragswillen nahe, der aber ebenfalls nicht zum vom Kläger gewünschten Ergebnis führt. Die Privatnutzung des Dienstwagens wurde nämlich mit ihrem vollen Wert in Höhe von 479,75 Euro dem Regelarbeitsentgelt zugeschlagen, aus dem in der Arbeitsphase der Aufstockungsbetrag errechnet wurde. Der Aufstockungsbetrag von 495,95 Euro entsprach nämlich - wie bereits oben dargestellt - genau 20 % des Grundentgelts (2.020,00 Euro) zuzüglich dem Wert der Privatnutzung des Pkw (479,75 Euro). Die Vertragsparteien wollten also den Wert der Privatnutzung als Teil des (reduzierten) Regelentgelts behandeln, aus dem in der Arbeitsphase der Aufstockungsbetrag zu errechnen ist. In der Konsequenz hätte dem Kläger demnach in der Freistellungsphase der Pkw nicht mehr zustehen dürfen. Dem Kläger wurde auch tatsächlich in der Freistellungsphase keine Dienstwagennutzung eingeräumt. Diese entzogene Nutzungsbefugnis hat der Kläger während der Altersteilzeit auch zu keinem Zeitpunkt beanstandet. Aus der Erfüllung der vollen Nutzungsbefugnis während der Arbeitsphase ergibt sich dann aber, dass ein Wertguthaben, welches in der Freistellungsphase hätte zur Auszahlung kommen können, nicht angesammelt wurde. 8. Das von der Beklagten für den streitigen Zeitraum gesicherte Wertguthaben wurde auch nicht um den monatlichen Arbeitgeberbeitrag von 146,- Euro (Direktversicherung) erhöht. Dieser Arbeitgeberanteil zur Direktversicherung wurde nämlich mit Eintritt in die Altersteilzeit nicht reduziert. Er betrug somit sowohl vor dem Eintritt in die Altersteilzeit als auch während der Altersteilzeit 146,00 Euro. Wurde der Betrag aber nicht reduziert, wurde während der Arbeitsphase auch kein Wertguthaben geschaffen, das erst verzögert während der Freistellungsphase hätte zur Auszahlung gebracht werden sollen. II. Nebenentscheidungen 1. Die Kostenentscheidung entspricht den jeweiligen Unterliegensanteilen des Klägers und der Beklagten zu 2. 2. Die Revision war bezogen auf die Behandlung der Dienstwagennutzung während der Altersteilzeit wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Außerdem besteht möglicherweise auch eine Divergenz zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. März 2015 (5 Sa 565/14), weshalb die Revision auch nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen wäre. Im Übrigen liegen keine Gründe für eine Revisionszulassung iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG vor. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte zu 2 als Bürgin verpflichtet ist, für Altersteilzeitentgeltansprüche des Klägers während der Freistellungsphase der Altersteilzeit einzustehen. Der Kläger war seit Mai 1993 beschäftigt bei der Fa. V. GmbH (nachfolgend: V.A.) in deren Betrieb in K. als Pädagoge und verantwortlicher Leiter der Fahrlehrerausbildung und Weiterbildung. Der Kläger und die V.A. schlossen am 21. Dezember 2006 einen Altersteilzeitvertrag (Bl. 8-9 R der ArbG-Akte), wonach der Kläger beginnend ab 1. Dezember 2009 und endend am 30. November 2017 in eine auf acht Jahre angelegte Altersteilzeit im Blockmodell gehen sollte. Die Arbeitsphase sollte in Vollzeit (32 Stunden pro Woche) von 1. Dezember 2009 bis 30. November 2013 absolviert werden. Sodann sollte sich die Freistellungsphase anschließen. Die durchschnittliche Arbeitszeit wurde von bislang 32 Stunden pro Woche auf 16 Stunden pro Woche reduziert. Unter anderem heißt es in diesem Altersteilzeitvertrag wie folgt: § 5 Altersteilzeitleistungen 1. Der Arbeitnehmer erhält gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1a Altersteilzeitgesetz Aufstockungsleistungen in Höhe von 20 % des für die Altersteilzeit gezahlten Entgelts, mindestens jedoch 70 % des um die gesetzlichen Abzüge, die beim Arbeitnehmer gewöhnlich anfallen, verminderten Vollzeitarbeitsentgelts. 2. Der Arbeitgeber entrichtet für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags, der auf den Unterschiedsbeitrag zwischen 90 % des Vollzeitarbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit entfällt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b Altersteilzeitgesetz). § 8 Ruhen und Erlöschen des Anspruchs auf Altersteilzeitleistungen 1. Der Anspruch auf die Altersteilzeitleistungen nach § 5 ruht während der Zeit, in der der Arbeitnehmer über die Altersteilzeit hinaus eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze in § 8 SGB IV überschreitet. 2. Beschäftigungen oder ständige Tätigkeiten bleiben unberücksichtigt, soweit sie der Arbeitnehmer innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ständig ausgeübt hat. 3. Der Anspruch auf die Altersteilzeitleistungen erlischt, wenn die Gesamtruhenszeit einen Zeitraum von 150 Tagen überschreitet. Mehrere Ruhezeiten werden zusammen gezählt. § 9 Störfallregelung Der Arbeitgeber verpflichtet sich, bei Eintreten eines Störfalles das Werteguthaben zur Wahrung der steuer- und sozialversicherungspflichtigen Vorteile in die betriebliche Altersvorsorge einzubezahlen. § 10 Insolvenzschutz 1. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, zur Sicherung der Ansprüche des Arbeitnehmers eine Insolvenzversicherung abzuschließen. 2. Der Arbeitgeber wird dem Arbeitnehmer eine Kopie der Versicherungspolice aushändigen. § 12 Mitwirkungs- und Erstattungspflichten 1. Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für die Altersteilzeitleistungen nach § 5 erheblich sind, sowie Änderungen im Rentenzugang dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. 2. Der Arbeitgeber hat ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Arbeitnehmer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unvollständig oder unrichtige Auskünfte gibt. 3. Zu Unrecht empfangene Leistungen hat der Arbeitnehmer zu erstatten. 4. Vermögensschäden, die dem Arbeitgeber durch unterlassene Meldungen des Arbeitnehmers entstanden sind, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zu erstatten.“ Zur Sicherung der Wertguthaben aus Altersteilzeit gab die Beklagte zu 2 zugunsten des Klägers am 2. Dezember 2009 eine Bürgschaftserklärung ab wie folgt: Die R. AG (R.) übernimmt zur Sicherung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Erfüllung des Wertguthabens aus der Altersteilzeit, das durch ein vor der Freistellung von der Arbeitsleistung erzieltes Arbeitsentgelt erwirtschaftet wird, einschließlich des hierauf entfallenen Arbeitgeberanteils am Sozialversicherungsbeitrag, zugunsten des Arbeitnehmers die Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 105.600,00 Euro in Worten Eins/Null/Fünf/Sechs/Null/Null Euro. Über das Vermögen der V.A. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 1. Oktober 2012 (1 IN 281/12) das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat den Betrieb in K. im Wege einer Unternehmensteilveräußerung zum 1. November 2012 an die Beklagte zu 1 verkauft. Der Insolvenzverwalter und die Beklagte zu 1 unterrichteten den Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2013 (Bl. 39-42 d. ArbG-Akte) über einen mit diesem Betriebsübergang einhergehenden Übergang des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger wurde zugleich darüber unterrichtet, dass die Beklagte zu 1 für die rückständigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung (1. Oktober 2012) einzustehen habe. Die Beklagte zu 1 kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 30. September 2013 zum 31. Mai 2014. Auf die Kündigungsschutzklage des Klägers wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst wurde (ArbG Stuttgart 16. Juni 2015 - 16 Ca 1496/15 -; LAG Baden-Württemberg 4. März 2016 - 7 Sa 64/15 -). Vor Beginn der Altersteilzeit bezog der Kläger von der V.A. ein Arbeitsentgelt, das in den Abrechnungen wie folgt ausgewiesen wurde: Gehalt: 4.000,00 Euro VWL-AG-Anteil: 40,00 Euro Pkw private Nutzung: 255,00 Euro Pkw zur Arbeitsstätte: 204,75 Euro AG-Direktversich.: 146,00 Euro Die Pkw-Nutzung wurde von der V.A. pauschal versteuert mit 292,50 Euro. Mit Eintritt in die Arbeitsphase der Altersteilzeit reduzierte sich das Entgelt des Klägers ab 1. Dezember 2009 und wurde ausweislich der Abrechnungen (Bl. 234-247, 199-210 d. ArbG-Akte) wie folgt ausgewiesen: Atz-Gehalt: 2.479,75 Euro Atz-Aufstockung: 495,95 Euro VWL-AG-Anteil: 16,00 Euro AG-Direktversich. 146,00 Euro Eine Pkw-Nutzung wurde weiterhin von der V.A. mit 292,50 Euro pauschal versteuert. Ab Januar 2011 zahlte die V.A. an den Kläger ein erhöhtes Entgelt unter folgenden Bezeichnungen: Gehalt Altersteilzeit: 4.020,00 Euro Gehalt ATZ.Aufst. ges.: 495,95 Euro Verm.-Bildung AG-Anteil 16,00 Euro KFZ-Nutzung 459,75 Euro AG-Direktversicherung 146,00 Euro Die Pkw-Nutzung wurde weiterhin pauschal versteuert mit 292,50 Euro. Lediglich in den Monaten Oktober bis Dezember 2011 wurde das Gehalt mit nur 2.020,00 Euro ausgewiesen (Bl. 197-199 d. ArbG-Akte). Dies beruhte auf einer „Verzichtsvereinbarung“ vom 20. Oktober 2011 (Bl. 200 d. ArbG-Akte). Der „Verzichtsbetrag“ in Höhe von 6.000,00 Euro wurde mit Abrechnung März 2012 (Bl. 194 d. ArbG-Akte) nachentrichtet. Ab Juli 2012 änderte sich der abgerechnete Wert der Pkw-Nutzung von 459,75 Euro in 495,15 Euro. Der Pauschalversteuerungsbetrag verblieb jedoch bei 292,50 Euro. Ausschließlich im Monat November 2011 wurde der Wert der Pkw-Nutzung mit nur 247,57 Euro ausgewiesen. Ab November 2012 bis November 2013 erfolgten die Abrechnungen und Zahlungen von der Beklagten zu 1. Die Abrechnungen (Bl. 271-282 d. ArbG-Akte) wiesen folgende Beträge aus unter folgenden Bezeichnungen: Festbezug Lohn/Gehalt: 2.000,00 Euro Aufstockungsvergütung: 532,25 Euro VWL AG Anteil: 16,00 Euro Betr.AV. AG lfd. ST-pau: 146,00 Euro In der Freistellungsphase ab Dezember 2013 erhielt der Kläger bislang ausschließlich Vergütung von der Beklagten zu 1 für den Zeitraum Oktober 2016 bis November 2017. Für den Zeitraum Dezember 2013 bis September 2016 erhielt der Kläger bislang noch keine Vergütung. Der Kläger machte gegen die Beklagten zu 1 und 2 im Rahmen einer offenen Teilklage spiegelbildlich zum Zeitraum 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010 Altersteilzeitvergütung für die Freistellungsphase vom 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 geltend in Höhe von monatlich 2.694,00 Euro, insgesamt somit 16.164,00 Euro. Der Kläger meinte, die Beklagte zu 2 sei als Bürgin zur Zahlung dieses Betrags verpflichtet. Ein Störfall sei nicht eingetreten. Der Kläger behauptete, er habe ab Januar 2011 lediglich eine Funktionszulage in Höhe von 2.000,00 Euro monatlich erhalten wegen der auf Bitten des Geschäftsführers der V.A. erfolgten Übernahme der kommissarischen Niederlassungsleitung für den Betrieb K.. Zu einer Auflösung des Altersteilzeitvertrages sei er jedoch zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen. Die Übernahme dieser Aufgabe sei auch erst erfolgt, nachdem ihm von der V.A. im ersten Quartal 2011 mitgeteilt worden sei, dass dies mit der Bundesagentur für Arbeit abgeklärt sei und hinsichtlich der Altersteilzeit alles beim Alten bleibe. Der Kläger beantragte: 1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 16.164,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 2.694,00 Euro seit dem 31. Dezember 2013, 31. Januar 2014, 28. Februar 2014, 31. März 2014, 30. April 2014, und 31. Mai 2014 zu bezahlen. 2. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 16.164,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagten zu 1 und 2 beantragten, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2 vertrat die Auffassung, mit der Erhöhung des Entgelts ab 1. Januar 2011 sei ein Störfall eingetreten. Der Kläger und die V.A. hätten konkludent den Altersteilzeitvertrag aufgehoben und seien zu ihrer vormaligen Vollzeitbeschäftigung zurückgekehrt. Der Kläger habe deshalb vor allem Aufstockungsbeträge zu Unrecht erhalten als auch diverse sonstige Vergütungen oder Sicherungen seitens der Beklagten zu 1. Diese seien mit dem rückabzuwickelnden Wertguthaben zu saldieren, so dass im Ergebnis kein Betrag mehr übrigbleibe, für den sie einstehen müsste. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. Januar 2018 die Klage des Klägers gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen. Die Beklagte zu 2 wurde lediglich zu Entgeltzahlung in Höhe von 2.000,00 Euro monatlich, somit insgesamt zur Zahlung von 12.000,00 Euro für den streitgegenständlichen Zeitraum verurteilt. Im Übrigen wurde die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen. Das Arbeitsgericht führte bezogen auf die Klage gegen die Beklagte zu 2 aus, es läge nahe, für den Zeitraum Januar 2011 bis Oktober 2012 einen Störfall anzunehmen wegen der erhöhten Entgeltzahlungen. Dieser Störfall könne aber nicht zu einer kompletten Rückabwicklung des Altersteilzeitverhältnisses führen, da sowohl der Kläger, die V.A. als auch die Beklagte zu 1 das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitverhältnis haben fortführen wollen. Allenfalls seien in diesen Zeitrahmen keine Wertguthaben angesammelt worden. Dies könne aber in der Spiegelbildbetrachtung nur dazu führen, dass dem Kläger dann im Freistellungszeitraum von Januar 2015 bis Oktober 2016 mangels Wertguthaben keine Entgeltansprüche zustünden. Dieser Zeitraum sei aber nicht streitgegenständlich. Der Kläger habe aber nur einen Anspruch in Höhe eines halben Monatsentgelts von 2.000,00 Euro pro Monat. Die geldwerten Vorteile für die privaten Pkw-Nutzungen hätten nicht zu einer Erhöhung des Wertguthabens geführt. Die Einräumung der privaten Nutzungsmöglichkeit hätte nämlich möglicherweise auch im Freistellungszeitraum fortbestehen sollen. Dann hätte insoweit keine Minderung des Arbeitsentgelts stattgefunden. Dieses Urteil wurde dem Kläger am 29. März 2018 zugestellt. Die allein gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Berufung des Klägers ging am Montag, dem 30. April 2018 beim Landesarbeitsgerichts ein. Sie wurde innerhalb der bis 29. Juni 2018 verlängerten Begründungsfrist am 29. Juni 2018 begründet. Die Berufungsbegründung wurde der Beklagten zu 2 am 9. Juli 2018 zugestellt. Die Beklagte zu 2 beantwortete die Berufung innerhalb der bis 10. September 2018 verlängerten Beantwortungsfrist am 10. September 2018. Mit der Berufungsbeantwortung erhob die Beklagte zu 2 Anschlussberufung, die zugleich begründet wurde. Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe ihm ein zu geringes Altersteilzeitentgelt zugesprochen. Er behauptet, ihm habe während der Freistellungsphase kein Pkw zur Verfügung gestanden. Er hätte jedoch einen Anspruch auf ein solches Fahrzeug gehabt. Da der Sachbezug aber nicht teilbar sei, habe er in Höhe des Sachbezugswerts auch ein Wertguthaben erarbeitet, welches die Beklagte zu 2 nunmehr in Höhe von monatlich zusätzlichen 459,75 Euro auszahlen müsse. Er meint, die Beklagte zu 2 sei zudem zur Zahlung von monatlichen Beiträgen in Höhe von 146,00 Euro auf die betriebliche Altersversorgung verpflichtet. Der Kläger beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2018, 30 Ca 2009/17, wird abgeändert. 2. Die Beklagte zu 2 wird über die schon ausgeurteilten Euro 12.000,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. März 2017 hinaus verurteilt, weitere Euro 3.634,50 brutto für den Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. März 2017 zu bezahlen. Die Beklagte zu 2 beantragt: 1. Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart teilweise abgeändert und die Klage insgesamt kostenpflichtig abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung der Beklagten zu 2 zurückzuweisen. Die Beklagte zu 2 meint, die Annahme des Arbeitsgerichts, dass ein Störfall vorläge, sei zwar richtig. Dies müsse dann aber zur gänzlichen Rückabwicklung des Altersteilzeitverhältnisses führen. Dass die Beklagte zu 1 nach dem Betriebsübergang wieder zu einem Altersteilzeitverhältnis zurückgekehrt sei, könne den einmal eingetretenen Störfall nicht wieder beseitigen, zumal die Beklagte zu 2 nicht für Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1 bürge, sondern nur für Verbindlichkeiten der V.A.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 64 Abs. 7 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.