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Urteil

5 Sa 565/14

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist im Arbeitsvertrag die private Nutzung eines Dienstwagens vereinbart und im Altersteilzeitvertrag keine Einschränkung getroffen, besteht in der Freistellungsphase des Blockmodells grundsätzlich Anspruch auf Fortgewährung der Privatnutzung. • Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist ein geldwerter, unteilbarer Vergütungsbestandteil, der bei Teilzeit grundsätzlich unverändert zu gewähren ist, sofern keine sachlichen Gründe oder vertraglichen Widerrufsvorbehalte bestehen (§ 4 Abs.1 TzBfG). • Wird die private Nutzung in der Freistellungsphase unrichtig entzogen und dadurch unmöglich, besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nach §§ 280 Abs.1, 283 BGB; Bemessungsgrundlage ist regelmäßig die steuerliche 1%-Regelung. • Für Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte ist nur dann Ersatz geschuldet, wenn solche Fahrten in der betreffenden Phase tatsächlich angefallen wären; die 0,03%-Regelung kommt nur insoweit zur Anwendung. • Klage auf künftige Leistungen ist nach § 259 ZPO möglich, wenn die Besorgnis besteht, dass der Schuldner künftige Leistungen nicht erbringen wird.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei Entzug der Dienstwagenprivatnutzung in Altersteilzeit (Blockmodell) • Ist im Arbeitsvertrag die private Nutzung eines Dienstwagens vereinbart und im Altersteilzeitvertrag keine Einschränkung getroffen, besteht in der Freistellungsphase des Blockmodells grundsätzlich Anspruch auf Fortgewährung der Privatnutzung. • Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist ein geldwerter, unteilbarer Vergütungsbestandteil, der bei Teilzeit grundsätzlich unverändert zu gewähren ist, sofern keine sachlichen Gründe oder vertraglichen Widerrufsvorbehalte bestehen (§ 4 Abs.1 TzBfG). • Wird die private Nutzung in der Freistellungsphase unrichtig entzogen und dadurch unmöglich, besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nach §§ 280 Abs.1, 283 BGB; Bemessungsgrundlage ist regelmäßig die steuerliche 1%-Regelung. • Für Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte ist nur dann Ersatz geschuldet, wenn solche Fahrten in der betreffenden Phase tatsächlich angefallen wären; die 0,03%-Regelung kommt nur insoweit zur Anwendung. • Klage auf künftige Leistungen ist nach § 259 ZPO möglich, wenn die Besorgnis besteht, dass der Schuldner künftige Leistungen nicht erbringen wird. Der Kläger, seit 1977 bei der Beklagten zu 1) beschäftigt, hatte im Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Dienstwagen einschließlich privater Nutzung. Ab 01.08.2011 wurde ihm ein VW Passat zur Verfügung gestellt; die steuerliche Bewertung der Privatnutzung betrug monatlich 1% des Listenpreises (€339,65) zuzüglich 0,03% je Entfernungskilometer für Fahrten zur Arbeit. Der Kläger schloss ab 16.12.2009 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell; die Arbeitsphase endete am 07.09.2012, die Freistellungsphase bis 31.05.2015. Bis 31.12.2012 durfte er den Wagen privat nutzen; ab 01.01.2013 wurde ihm die Privatnutzung entzogen. Er klagte auf Entschädigung für entgangene Privatnutzung in Höhe von monatlich €729,26 brutto (inkl. Arbeitswegpauschale) für die Zeit ab Januar 2013 bis Ende des Arbeitsverhältnisses sowie Verzugszinsen. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht und in der Sache teilweise erfolgreich (§§64,66 ArbGG i.V.m. §§519,520 ZPO). • Grundsatz: Die Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung ist ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil und Teil des Arbeitsentgelts; im Blockmodell erbringt der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase Vorleistung für die Freistellungsphase (§§4 TzBfG, BAG-Rechtsprechung). • Vertragliche Lage: Im Arbeitsvertrag war die Privatnutzung vereinbart; im Altersteilzeitvertrag fand sich keine Regelung, die ein Herausgaberecht oder Widerrufsvorbehalt begründet hätte. Mangels vertraglicher Einschränkung durfte die Arbeitgeberin die Privatnutzung nicht in der Freistellungsphase entziehen. • Rechtsfolge der Unmöglichkeit: Wenn die Leistung (Privatnutzung) wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist, tritt Schadensersatz nach §§275 Abs.1, 280 Abs.1, 283 BGB ein; als Bemessungsgrundlage ist die steuerliche 1%-Regelung maßgeblich (monatlich €339,65). • Arbeitswegpauschale: Die zusätzliche 0,03%-Pauschale für Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte ist nur zu ersetzen, wenn in der Freistellungsphase tatsächlich solche Fahrten angefallen wären; hier entfällt dieser Anspruch. • Höhe des Ersatzes: Der Kläger hat Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von monatlich €339,65; die weitergehende Forderung von monatlich €729,26 ist nicht begründet. • Künftige Leistungen und Zinsen: Für die Monate März bis Mai 2015 ist ein Anspruch auf künftige Leistung gegeben (§259 ZPO) wegen berechtigter Besorgnis, dass die Beklagten nicht leisten; Zinsen stehen für die bereits fälligen Rückstände gemäß §§286,288 BGB zu, gestaffelt nach Fälligkeit. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für die Zeit 01.01.2013–28.02.2015 insgesamt €8.830,90 brutto (26×€339,65) sowie für März–Mai 2015 zukünftig weitere €1.018,95 brutto (3×€339,65) zu zahlen; die weitergehende Klage ist abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die im Arbeitsvertrag zugesagte Privatnutzung des Dienstwagens mangels vertraglicher Einschränkung auch in der Freistellungsphase des Blockmodells fortzuwirken hatte und ein Entzug eine Unmöglichkeit darstellt, die Schadensersatzansprüche nach §§275,280,283 BGB auslöst; als Berechnungsgrundlage gilt die 1%-Regel (€339,65 monatlich), die 0,03%-Pauschale für Arbeitswege ist nur zu ersetzen, soweit tatsächlich Fahrten angefallen wären und hier nicht berücksichtigt wird. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 54% und die Beklagten zu 46%; die Revision wurde zugelassen.