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Beschluss

5 Ta 184/13

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2014:0108.5TA184.13.0A
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Leitsätze
Ein auf unbestimmte Zeit gerichteter Bestandsschutzantrag ist grundsätzlich unabhängig von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Vierteljahreseinkommen nach § 42 Absatz 2 Satz 1 GKG n. F. zu bewerten (gegen A.I.18.1 des Vorschlags der Streitwertkommission vgl. Bader/Jörchel NZA 2013, 809 ff).(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 26.09.2013 - 6 Ca 80/13 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein auf unbestimmte Zeit gerichteter Bestandsschutzantrag ist grundsätzlich unabhängig von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Vierteljahreseinkommen nach § 42 Absatz 2 Satz 1 GKG n. F. zu bewerten (gegen A.I.18.1 des Vorschlags der Streitwertkommission vgl. Bader/Jörchel NZA 2013, 809 ff).(Rn.10) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 26.09.2013 - 6 Ca 80/13 - wird zurückgewiesen. I. Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG. Im Ausgangsverfahren wandte sich die seit 01.04.2013 gegen eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.512,69 € bei der Beklagten beschäftigte Klägerin gegen die fristlose/hilfsweise ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 20.06.2013 (Antrag zu 1), begehrte die allgemeine Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses (Antrag zu 2) sowie ein qualifiziertes Zwischenzeugnis (Antrag zu 3). Der Rechtsstreit endete durch Vergleich vom 12.08.2013. Darin ist u.a. geregelt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 30.06.2013 aufgelöst worden ist und sämtliche gegenseitigen finanziellen Ansprüche erledigt sind. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 10.078,76 € (eine Quartalsvergütung der Klägerin für das Bestandsschutzbegehren sowie eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung für den Zwischenzeugnisantrag) festgesetzt. Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Reduzierung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts für das Bestandsschutzbegehren auf eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert ohne Rechts- und/oder Ermessensfehler auf 10.078,76 € festgesetzt. 1. Die Bewertung des punktuellen Kündigungsschutzantrags (Antrag zu 1) gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG a.F. mit einer Quartalsvergütung der Klägerin ist nicht zu beanstanden. a) Nach ständiger Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen erkennenden Kammer (23. Juni 2010 - 5 Ta 111/10 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter „Streitwertkatalog“) kommt es für die Bewertung eines Antrags gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG a.F. (jetzt § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG n.F.) allein auf das mit der Klage verfolgte wirtschaftliche Ziel an. Hiervon geht zwar auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 30. November 1984 (- 2 AZN 572/82 (B) - AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 9) aus. Das Bundesarbeitsgericht ist aber der Auffassung, ein nur kurzfristig bestehendes Arbeitsverhältnis verkörpere einen wirtschaftlich geringeren Wert als ein längerfristiges mit erstarktem Kündigungsschutz. Dies kann nicht überzeugen, weil ein Arbeitnehmer nicht vom Kündigungsschutz lebt, sondern von der Vergütung, die er für seine Arbeitsleistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erhält. Daraus ist sein wirtschaftliches Interesse abzuleiten. Deshalb kommt es in erster Linie darauf an, von welcher weiteren Dauer der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung ausgeht (§ 40 GKG), nicht aber, wie lange das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung oder Erhebung der Kündigungsschutzklage schon bestanden hat. Schlüssigkeitserwägungen sind nicht von Bedeutung. Ein auf unbestimmte Zeit gerichteter Feststellungsantrag ist deshalb grundsätzlich unabhängig von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Vierteljahreseinkommen nach § 42 Abs. 3 GKG a.F. (jetzt § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG n.F.) zu bewerten, es sei denn, es wird nur ein kürzerer Fortbestandszeitraum geltend gemacht. An dieser Rechtsprechung hält die erkennende Kammer fest. Die gegenteilige Auffassung unter A.I.18.1 der Vorschläge der Streitwertkommission im „Streitwertkatalog“ (vgl. Bader/Jörchel NZA 2013, 809 ff.), die nicht mit einer Begründung versehen ist, überzeugt nicht und wird von der erkennenden Kammer nicht geteilt. b) Daran gemessen hat das Arbeitsgericht den Kündigungsschutzantrag zutreffend mit dem Quartalsverdienst der Klägerin bemessen. Denn die Klägerin hat sich auf den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses berufen. 2. Ob der allgemeine Feststellungsantrag (Antrag zu 2) mit einem Monatsverdienst oder ebenfalls im Lichte des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG a.F. (jetzt § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG n.F.) zu bewerten ist, kann dahinstehen. Denn er wirkt sich im Hinblick auf den bereits mit dem Höchstwert gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG a.F. veranschlagten Kündigungsschutzantrag im Ergebnis nicht streitwerterhöhend aus, weil durch ihn wirtschaftlich kein weiterer Wert in den Rechtsstreit eingeführt worden ist (vgl. erkennende Kammer 14. November 2013 - 5 Ta 135/13 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter "Streitwertkatalog"). 3. Den Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses (Antrag zu 3) hat das Arbeitsgericht in nicht zu beanstandender Ausübung seines Ermessens gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung der Klägerin bewertet (vgl. hierzu erkennende Kammer 5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter „Streitwertkatalog“). 4. Die gemäß § 39 Abs. 1 GKG vorzunehmende Addition der Werte für den Kündigungsschutz- und den Zwischenzeugnisantrag ergibt den vom Arbeitsgericht zutreffend ermittelten Gesamtwert von 10.078,76 €. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).