Beschluss
5 Ta 23/20
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2020:0518.5TA23.20.00
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Leitsätze
Der Anspruch auf Sicherung des Rechts auf Teilnahme am Bewerbungsverfahren um eine ausgeschriebene Stelle ist mit zwei auf dieser zu erzielenden durchschnittlichen Bruttomonatsvergütungen zu bewerten (Anlehnung an die Empfehlung I.19.2 der Streitwertkommission im Streitwertkatalog in der überarbeiteten Fassung vom 09.02.2018 .)(Rn.14)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 05.06.2019 – 5 Ca 51/18 – in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 20.12.2019 – 5 Ca 51/18 – dahingehend abgeändert, dass der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert von 14.629,36 € auf 7.314,68 € herabgesetzt wird.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch auf Sicherung des Rechts auf Teilnahme am Bewerbungsverfahren um eine ausgeschriebene Stelle ist mit zwei auf dieser zu erzielenden durchschnittlichen Bruttomonatsvergütungen zu bewerten (Anlehnung an die Empfehlung I.19.2 der Streitwertkommission im Streitwertkatalog in der überarbeiteten Fassung vom 09.02.2018 .)(Rn.14) 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 05.06.2019 – 5 Ca 51/18 – in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 20.12.2019 – 5 Ca 51/18 – dahingehend abgeändert, dass der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert von 14.629,36 € auf 7.314,68 € herabgesetzt wird. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Wiedergabe des Sachverhalts abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt. II. Die Beschwerde des Klägers ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig und teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zu hoch festgesetzt. Dieser war von 14.629,36 € auf 7.314,68 €, nicht jedoch wie vom Kläger begehrt, auf 3.657,34 €, zu reduzieren. 1. Der ursprüngliche Antrag zu 2 vom 02.01.2018 (Bl. 1 der erstinstanzlichen Akte) ist mit 7.314,68 € zu bewerten und bildet zugleich den Gesamtstreitwert des Verfahrens. a) Mit der ursprünglichen Klage ging es dem Kläger um die Sicherung seines Rechts auf rechtsfehlerfreie Durchführung des Verfahrens um die Besetzung einer konkret bezeichneten Stelle bei der Beklagten. Dies ergibt die Auslegung der Klage. aa) Prozessuale Willenserklärungen sind nach den für die Willenserklärungen des Bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätzen auszulegen (BAG 26.07.2012 - 6 AZR 221/11 - juris). Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus der Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen (BAG 16.03.2010 - 3 AZR 744/08 - juris). bb) Daran gemessen kommt hinreichend klar zum Ausdruck, dass es dem Kläger ursprünglich ausschließlich um die Neubescheidung des Bewerbungsverfahrens unter seiner Teilnahme ging. (1) Der Kläger hat die Anträge zu 1 und zu 2 aus der Klageschrift vom 02.01.2018 (Bl. 1 der erstinstanzlichen Akte) ausdrücklich als Stufenklage erhoben. Ob dieses Vorgehen als solches prozessual und/oder materiellrechtlich zulässig und/oder begründet war, ist entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten streitwertrechtlich unerheblich (allgemeine Auffassung, vgl. GK-ArbG/Schleusener, Stand November 2016, § 12 Rn 150 ff. m.w.N). (2) Der zwar prozesserfahrene, aber mit den Zulässigkeitsanforderungen einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO offenbar nicht hinreichend vertraute Kläger – vgl. die zutreffenden Hinweise im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 02.04.2020 (Bl. 38 f. der Beschwerdeakte) – hat zwar auf der von ihm als zweiter bezeichneten Stufe sowohl Auskunft über die Gründe seiner Nichtberücksichtigung als auch Unterlassung der Stellenbesetzung gefordert. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat er dadurch jedoch nicht etwa eine isolierte Auskunft außerhalb des seiner Auffassung nach zu wiederholenden Stellenbesetzungsverfahrens begehrt. Vielmehr ist dieses Verlangen lediglich als Bestandteil des erstrebten erneuten Bewerbungsverfahrens zu verstehen und deshalb nicht separat und zusätzlich zu bewerten. b) Bei einer Stufenklage ist der Streitwert gemäß § 44 GKG einheitlich nach dem Wert des höchsten der mit der Klage verbundenen Ansprüche, regelmäßig dem Leistungsantrag, festzusetzen (allgemeine Auffassung, vgl. Zöller/Herget, 33. Aufl., § 3 ZPO Rn 16.158 m.w.N.). Zu bewerten ist deshalb das mit dem ursprünglichen Hauptantrag zu 2 geltend gemachte Interesse des Klägers am Freihalten der ausgeschriebenen Stelle und an der Teilnahme am Bewerbungsverfahren. Hierfür sind in Anlehnung an die Empfehlung I.19.2 der Streitwertkommission im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 09.02.2018 (im Folgenden: "Streitwertkatalog 2018" ) zwei durchschnittliche Bruttomonatsvergütungen in der vom Arbeitsgericht zutreffend ermittelten Höhe von insgesamt 7.314,68 € in Ansatz zu bringen. 2. Den ursprünglichen Hilfsantrag des Klägers auf „Schadensersatz und/oder Entschädigung“, dessen Höhe er zunächst in das Ermessen des Gerichts gestellt und erst später (Schriftsatz vom 21.12.2018 ) mit mindestens einer Bruttovergütung der zu besetzenden Stelle beziffert hat, hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung mit dem Nennwert von 3.657,34 € bemessen und nicht werterhöhend berücksichtigt, weil er mit dem ursprünglichen Hauptbegehren wirtschaftlich teilidentisch ist und als betragsmäßig geringerer nicht zu addieren ist. 3. Dasselbe gilt jedoch entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch für den Antrag vom 19.03.2018 (Bl. 15 der erstinstanzlichen Akte). a) Der Kläger hat diesen zwar nicht ausdrücklich als Hilfsantrag im Verhältnis zu dem seinerzeit noch als Hauptantrag auf erneute Durchführung des Stellenbesetzungsverfahrens fortbestehenden bezeichnet. b) Aus dem Schriftsatz vom 19.03.2018 selbst und dem späteren Prozessverhalten des Klägers geht jedoch ebenso wenig das Gegenteil hervor. Die Bezeichnung des Begehrens "Schadensersatz und/oder Entschädigung“ entspricht exakt demjenigen des ursprünglichen Hilfsantrags vom 02.01.2018 und des späteren Hauptantrags vom 21.12.2018. Die "Begründung“ („§ 15 I und II AGG“) bleibt singulär. Dass dem Kläger die unterschiedlichen Inhalte und dementsprechend auch Anforderungen der Ansprüche gemäß § 15 Abs. 1 AGG einerseits und § 15 Abs. 2 AGG andererseits geläufig sind, ist nicht erkennbar, nachdem es an diesbezüglichem Sachvortrag nahezu gänzlich fehlt. Der Kläger hat die Argumentationslinie „§ 15 I und II AGG“ während des gesamten Hauptsacheverfahrens auch nicht mehr aufgegriffen. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger den auch der Höhe nach zu keinem Zeitpunkt näher bezifferten Anspruch auf „Schadensersatz und/oder Entschädigung“ neben dem ursprünglichen Hauptantrag auf erneute Durchführung des Bewerbungsverfahrens und/oder dem späteren Hauptantrag auf „Schadensersatz und/oder Entschädigung“ wegen „bloßen“ Verstoßes gegen Art. 33 GG verfolgen wollte. Dazu fehlen auch jegliche Feststellungen des Arbeitsgerichts. Aufgrund dieser vielen offenen Fragen ist deshalb im wohlverstandenen Interesse des Klägers davon auszugehen, dass der Antrag vom 19.03.2018 gegenüber demjenigen auf „Schadensersatz und/oder Entschädigung“ vom 02.01.2018 bzw. 21.12.2018 keine eigenständige Bedeutung haben sollte. 4. Die gegen die Bewertung des ursprünglichen Antrags zu 2 mit zwei Bruttomonatsverdiensten gerichteten Ausführungen des Klägers sind nicht zielführend. a) Die Argumentation, der Streitwertkatalog 2018 sei auf die Bewertung der zeitlich davor liegenden Anträge gar nicht anwendbar, ist unerheblich. Es geht nicht etwa um eine „Rückwirkung“ der – ohnehin nicht bindenden - Empfehlungen der Streitwertkommission auf vergangene Sachverhalte. Vielmehr sollte dem Kläger durch den Hinweis auf diese Empfehlungen nur verdeutlicht werden, dass die Rechtsprechung der erkennenden Kammer nunmehr auch von dieser Kommission geteilt wird. b) Die vom Kläger behaupteten Wertungswidersprüche im Streitwertkatalog 2018 liegen nicht vor. aa) Die Nichthinzuaddierung eines Abfindungsbetrags zum Wert des Bestandsschutzantrags gemäß I.1 des Streitwertkatalogs 2018 ergibt sich aus § 42 Abs. 2 Satz 1 Hs 2 GKG. bb) Das wirtschaftliche Interesse einer Schadensersatzklage gemäß I.23 des Streitwertkatalogs 2018 beliefe sich hier nicht nur auf den Aufwand für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren, sondern auf das Erfüllungsinteresse. cc) Beim Beschäftigungs- (I.12 des Streitwertkatalogs 2018) und beim Weiterbeschäftigungsanspruch (I.26 des Streitwertkatalogs 2018) geht es um die Bewertung des Interesses an tatsächlicher Beschäftigung im Arbeitsverhältnis, nicht um die Frage des Zugangs zu einem solchen. dd) Der Einstellungs-/Wiedereinstellungsanspruch gemäß I.15 des Streitwertkatalogs 2018 entspricht dem Wert eines Bestandsschutzantrags gemäß I.20 und I.21 des Streitwertkatalogs 2018. ee) Mit all diesen Regelungen ist die neu in den Streitwertkatalog 2018 aufgenommene Bewertung der Neubescheidung im Rahmen einer Konkurrentenklage gemäß I.19.2 des Streitwertkatalogs 2018 entgegen der Auffassung des Klägers in Einklang zu bringen. c) Die entgegenstehenden Entscheidungen des ArbG Mannheim (19. Januar 2018 – 8 Ga 5/17 -) und des LAG Baden-Württemberg (18. Januar 2011 – 1 Ta 46/11 -; 31. Januar 2018 – 1 Sa 11/17 -) sind der erkennenden Kammer bekannt. Sie werden von ihr aber aus oben unter a und b ausgeführten Gründen nicht geteilt. d) Eine Reduzierung des Wertes des ursprünglichen Antrags zu 2 auf den persönlichen und wirtschaftlichen Aufwand des Klägers für die Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch würde dem objektiv zu bewertenden Interesse des Klägers an der Teilnahme am Bewerbungsverfahren und am Freihalten der Stelle nicht ansatzweise gerecht. III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).