Beschluss
1 Ta 46/11
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Streitwert einer Klage auf Wiederholung einer Auswahlentscheidung bemisst sich nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin, nicht nach dem Arbeitsaufwand des Prozessbevollmächtigten.
• Die Sonderregelung des § 42 Abs. 3 GKG für Bestandsstreitigkeiten ist nicht unmittelbar anwendbar, wenn nicht um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gestritten wird; ihre Wertungen sind jedoch bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
• § 42 Abs. 3 GKG stellt keine verbindliche Regelbewertung, sondern nur eine Obergrenze von bis zu drei Bruttomonatsgehältern dar; Klagen auf weniger als die Begründung oder den Erhalt eines Arbeitsverhältnisses sind in der Regel niedriger zu bewerten.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Klage auf Wiederholung einer Auswahlentscheidung • Der Streitwert einer Klage auf Wiederholung einer Auswahlentscheidung bemisst sich nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin, nicht nach dem Arbeitsaufwand des Prozessbevollmächtigten. • Die Sonderregelung des § 42 Abs. 3 GKG für Bestandsstreitigkeiten ist nicht unmittelbar anwendbar, wenn nicht um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gestritten wird; ihre Wertungen sind jedoch bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. • § 42 Abs. 3 GKG stellt keine verbindliche Regelbewertung, sondern nur eine Obergrenze von bis zu drei Bruttomonatsgehältern dar; Klagen auf weniger als die Begründung oder den Erhalt eines Arbeitsverhältnisses sind in der Regel niedriger zu bewerten. Die Klägerin bewarb sich bei der Beklagten auf eine Stelle (Dipl.-Ing. FH/Bachelor Straßen- und Tiefbau). Die Beklagte besetzte die Stelle mit einem Mitbewerber. Die Klägerin klagte auf Wiederholung der Auswahlentscheidung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderung. Das Arbeitsgericht Koblenz wies die Klage ab. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten setzte das Arbeitsgericht den Streitwert mit Beschluss auf 3.800 EUR (ein Bruttomonatsgehalt der Entgeltgruppe E 10 TV-L) fest. Der Prozessbevollmächtigte legte Beschwerde ein und forderte die Festsetzung von 11.400 EUR (drei Bruttomonatsgehälter) unter Verweis auf § 42 Abs. 3 GKG. Das Arbeitsgericht verwies zur Entscheidung an das Landesarbeitsgericht und hielt die Anwendung von § 42 Abs. 3 GKG für nicht einschlägig, da nicht um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses gestritten werde. • Anwendbare Vorschriften sind § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO für die Wertfestsetzung; § 42 Abs. 3 GKG regelt nur Bestandsstreitigkeiten und begrenzt dort den Streitwert auf bis zu drei Bruttomonatsgehälter. • Bei der Bemessung nach § 3 ZPO ist das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Durchsetzung des Anspruchs maßgeblich; Fernziele der Klage oder der Arbeitsaufwand des Bevollmächtigten bleiben unberücksichtigt. • Die Klage richtete sich lediglich auf die Wiederholung der Auswahlentscheidung, nicht unmittelbar auf Begründung oder Erhalt eines Arbeitsverhältnisses; daher ist das Interesse der Klägerin geringer als bei Bestandsstreitigkeiten. • Die Wertung des Arbeitsgerichts, den Streitwert mit einem Bruttomonatsgehalt anzusetzen, ist im Rahmen des freien Ermessens nach § 3 ZPO nicht zu beanstanden. • § 42 Abs. 3 GKG bildet keine Mindest- oder Regelbewertung, sondern lediglich eine Obergrenze für Bestandsstreitigkeiten; daraus folgt nicht, dass in Fällen wie dem vorliegenden regelmäßig drei Monatsgehälter anzusetzen wären. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen die Wertfestsetzung wurde zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigte die Festsetzung des Streitwerts auf 3.800 EUR. Begründet wurde dies damit, dass das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Wiederholung der Auswahlentscheidung nur dem Gegenwert eines Bruttomonatsgehalts entspricht und § 42 Abs. 3 GKG hier nicht unmittelbar anwendbar ist. Die gesetzliche Regelung des § 42 Abs. 3 GKG ist insoweit bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, begründet aber keine Verpflichtung, bis zu drei Bruttomonatsgehälter anzusetzen. Das Verfahren ist gebührenfrei nach § 68 Abs. 3 GKG, und gegen den Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.