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Beschluss

5 Ta 91/24

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2024:1203.5TA91.24.00
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Leitsätze
Typischerweise ist das Merkmal der "Ungewissheit" iSd. § 779 BGB bei Vereinbarung eines "guten" oder "sehr guten" Zeugnisses in einem Rechtsstreit über eine auf Verhaltens- oder Leistungsmängel gestützte Kündigung gegeben (so auch Ziff. I.25.1.3 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit). In dieser typischen Fallkonstellation wird die "Ungewissheit" widerlegbar vermutet, ein Vortrag zur Geltendmachung durch die Klägerseite und zur Ablehnung durch die Beklagte ist nicht erforderlich (Aufgabe von LAG Baden-Württemberg 14.11.2013 - 5 Ta 135/15 - Rn. 44, juris).
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 01.10.2024 – 7 Ca 155/24 – wie folgt abgeändert: Der Vergleichsmehrwert wird von EUR 6.390,00 auf EUR 20.600,80 angehoben. Im Übrigen bleibt der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert unverändert bei EUR 71.054,00.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Typischerweise ist das Merkmal der "Ungewissheit" iSd. § 779 BGB bei Vereinbarung eines "guten" oder "sehr guten" Zeugnisses in einem Rechtsstreit über eine auf Verhaltens- oder Leistungsmängel gestützte Kündigung gegeben (so auch Ziff. I.25.1.3 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit). In dieser typischen Fallkonstellation wird die "Ungewissheit" widerlegbar vermutet, ein Vortrag zur Geltendmachung durch die Klägerseite und zur Ablehnung durch die Beklagte ist nicht erforderlich (Aufgabe von LAG Baden-Württemberg 14.11.2013 - 5 Ta 135/15 - Rn. 44, juris). Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 01.10.2024 – 7 Ca 155/24 – wie folgt abgeändert: Der Vergleichsmehrwert wird von EUR 6.390,00 auf EUR 20.600,80 angehoben. Im Übrigen bleibt der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert unverändert bei EUR 71.054,00. I. Der Prozessbevollmächtigte begehrt die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts in Höhe eines Bruttomonatsgehalts für die vergleichsweise Vereinbarung eines Zeugnisses mit der Gesamtnote "gut". Im Hauptsacheverfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit von drei außerordentlichen, fristlosen Kündigungen. Die Beklagte begründete die Kündigungen mit Pflichtverletzungen des Klägers im Rahmen seiner Vermögensbetreuungspflicht als Geschäftsführer (wobei die Eigenschaft als Arbeitnehmer streitig war). Mit Beschluss vom 18.07.2024 wurde eine vergleichsweise Einigung zwischen den Parteien festgestellt, in welcher diese sich auf eine Beendigung des Vertragsverhältnisses einigten. Der Vergleich enthielt außerdem eine Regelung, wonach die Beklagte an den erhobenen Vorwürfen nicht festhält und ein "gutes" Zeugnis erteilt. Abgesehen von der Forderung nach einer Aufnahme einer Zeugnisregelung in den Vergleich war keine Geltendmachung eines Zeugnisses durch den Kläger erfolgt. In einer E-Mail während der Vergleichsverhandlungen hatte der Kläger Eckpunkte eines Vergleichs vorgeschlagen ("Gutes Zeugnis mit üblichen Abschlussformeln sowie abgestimmte Kommunikation zum Ausscheiden einschließlich wechselseitiger Wohlverhaltensklauseln (insoweit dürfte Einigkeit bestehen)"). Das Arbeitsgericht hat die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts für die Vereinbarung eines "guten" Zeugnisses mit der Begründung abgelehnt, es fehle an Vortrag zum Vorliegen der Merkmale des § 779 BGB. Auch in Fällen, in denen typischerweise das Merkmal der "Ungewissheit" vorliege, also insbesondere, wenn der Kündigung im Kündigungsschutzverfahren Leistungsmängel und/oder Fehlverhalten zugrunde lagen, sei dieser Vortrag erforderlich. Die E-Mail des Klägers während der Vergleichsverhandlungen belege das Fehlen einer "Ungewissheit" im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses. II. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Für die Regelung des Zeugnisses ist ein Vergleichsmehrwert festzusetzen, weil aufgrund der verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigungen "Ungewissheit" iSd. § 779 BGB vorlag. 1. Für die Gerichtsgebühren maßgebender Streitwert Das Arbeitsgericht hat den Streitwert zutreffend im Einklang mit § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG und Ziffer I.1.21.3 des Streitwertkatalogs der Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 01.02.2024 (NZA 2024, 308 ff.; im Folgenden: "SWK 2024") auf fünf Bruttomonatsgehälter festgesetzt. Da hiergegen keine Einwendungen vorgebracht wurden und auch nicht ersichtlich sind, erübrigen sich weitere Ausführungen. 2. Vergleichsmehrwert Es liegt ein Vergleichsmehrwert für die Regelung des Zeugnisses vor. In Fällen der Ziffer I.25.1.3 SWK 2024, d.h. in einem Rechtsstreit über eine auf Verhaltens- oder Leistungsmängel gestützte Kündigung, kann regelmäßig ohne weitere Begründung im Sinne einer (widerlegbaren) Vermutung davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Vergleichs eine Ungewissheit über den Zeugnisanspruch bestand. a) Das Vorliegen eines Vergleichsmehrwerts setzt einen "Streit" oder eine "Ungewissheit" im Sinne des § 779 BGB voraus. Nach Ziffer I.25.1 SWK 2024 fällt ein Vergleichsmehrwert nur an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Dabei muss gerade über die Frage eines Anspruchs oder Rechts in Bezug auf die jeweilige Regelung zwischen den Parteien Streit und/oder Ungewissheit bestanden haben; keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits handelt. Abzustellen ist auf die Umstände zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses. Die Streitwertbeschwerdekammer folgt aufgrund der erheblichen Bedeutung einer bundeseinheitlichen Streitwertrechtsprechung und der damit verbundenen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit grundsätzlich den Empfehlungen der Streitwertkommission. aa) Streit meint das Aufeinandertreffen unterschiedlicher Standpunkte bezüglich des Rechtsverhältnisses, wobei es um ernsthaft gegenseitige Standpunkte gehen muss. Der Streit kann tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein. Auf die objektive Sach- oder Rechtslage kommt es nicht an, es genügen subjektive Zweifel über den Bestand des Ausgangsrechtsverhältnisses (LAG Baden-Württemberg 04.09.2017 – 5 Ta 79/17 – Rn. 36, juris). bb) Eine Ungewissheit wird oft mit einem Streit einhergehen, braucht es aber nicht. Sie kann die gegenwärtige Rechtslage, das Vorliegen bestimmter tatsächlicher Umstände, die künftige Rechtsentwicklung oder den künftigen Eintritt von Tatsachen, insbesondere als Bedingung für den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen, betreffen (LAG Baden-Württemberg 04.09.2017 a.a.O.). cc) Grundsätzlich ist die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg in Bezug auf das Vorliegen eines Vergleichsmehrwerts streng, um eine Differenzierung zwischen Vergleichsregelungen, die lediglich "streitig verhandelt" wurden, aber außerhalb der Vergleichsverhandlungen nicht streitig oder ungewiss waren und der Beilegung von solchen Streitigkeiten oder Ungewissheiten, die unabhängig von den Vergleichsverhandlungen bestehen, zu ermöglichen (vgl. z.B. LAG Baden-Württemberg 04.09.2017 – 5 Ta 79/17, Rn. 62, juris). Deswegen bedarf es konkreten Vorbringens für eine der drei Alternativen des § 779 BGB, wenn sich aus den Akten (z.B. durch schriftsätzliches Vorbringen oder vorgelegten außergerichtlichen Schriftwechsel) und/oder aus der mündlichen Verhandlung keine hinreichenden Anhaltspunkte hierfür ergeben. Für die Feststellung der Merkmale des Streits oder der Ungewissheit im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich die Schilderung des konkret erklärten Begehrens der klägerischen Partei und die ablehnende Reaktion der beklagten Partei hierauf erforderlich (LAG Baden-Württemberg 4. September 2017 – 5 Ta 79/17, Rn. 62, juris). Die schlichte Nichterfüllung genügt hierfür nicht. Das "streitige Verhandeln" im Rahmen von Vergleichsverhandlungen ist nicht ausreichend. Diese Kriterien ermöglichen eine Unterscheidung zwischen Positionen, über die zwar kontrovers verhandelt wird, die aber letztlich Komponenten des "Gesamtpreises" einer vergleichsweisen Einigung sind, und Ansprüchen, über die auch außerhalb der Vergleichsverhandlungen bereits ernsthaft gestritten wurde. dd) Auch unter Berücksichtigung dieses restriktiven Ansatzes, d.h. eines grundsätzlichen Erfordernisses der konkreten Schilderung eines "Streits" oder "Ungewissheit" gibt es typische Fallkonstellationen, in denen regelmäßig eine "Ungewissheit" vorliegt. Dazu gehört die Fallgruppe der Ziffer I.25.1.3 SWK 2024. Typischerweise wird das Merkmal der "Ungewissheit" bei Vereinbarung eines Arbeitszeugnisses mit inhaltlichen Festlegungen zum Leistungs- und Führungsverhalten in einem Rechtsstreit über eine auf Verhaltens- oder Leistungsmängel gestützte Kündigung gegeben sein. Die Streitwertbeschwerdekammer folgt diesem Regelbeispiel zumindest für den Fall, dass ein Zeugnis mit der Gesamtnote "gut" oder "sehr gut" vereinbart wird. In solchen Fällen ist es in der Regel sehr unwahrscheinlich, dass ein Arbeitgeber trotz der vorgeworfenen Pflichtverletzungen oder Leistungsmängel ein "gutes" Zeugnis erteilt. Folge dieser typischen Fallkonstellation ist das Vorliegen einer "Ungewissheit", ohne dass hierfür weitere Darlegungen notwendig wären. Entgegen früherer Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist in dieser typischen Fallkonstellation kein Vortrag erforderlich zur Geltendmachung durch die Klägerseite und zur Ablehnung durch die Beklagte (so aber noch LAG Baden-Württemberg 12.07.2019 – 5 Ta 57/19, nv.; 14.11.2013 – 5 Ta 135/15 – Rn. 44, juris). Wird ein "gutes" Zeugnis vom Kläger geltend gemacht und von der Beklagtenseite abgelehnt, so würde ohnehin unabhängig vom Vorliegen einer typischen Fallkonstellation ein "Streit" iSd. § 779 BGB vorliegen. Die typische Fallkonstellation der Ziffer I.25.1.3 SWK 2024 wäre bedeutungslos, weil ohnehin ein "Streit" vorliegen würde und es auf die Frage der "Ungewissheit" daher nicht ankäme. Daher wird an der bisherigen Rechtsprechung der Streitwertbeschwerdekammer nicht festgehalten. Vielmehr begründet die Fallkonstellation der Ziffer I.25.1.3 SWK 2024 eine widerlegbare Vermutung einer "Ungewissheit". Daraus folgt, dass sich der Vortrag nur auf die Voraussetzungen der Ziffer I.25.1.3 SWK 2024 beziehen muss, mithin das Vorliegen einer auf Verhaltens- oder Leistungsmängel gestützten Kündigung. Nähere Begründungen oder Vortrag zur Geltendmachung und Ablehnung sind bei Eingreifen der typischen Fallkonstellation nicht notwendig (so auch LAG Berlin-Brandenburg 05.06.2024 – 26 Ta (Kost) 6016/24 – Rn. 13). Nur in atypischen Fällen ist davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber trotz behaupteter Verfehlungen im Verhaltensbereich oder behaupteter Leistungsschwächen bereit ist, ein "gutes" oder "sehr gutes" Zeugnis zu erteilen. Für einen solchen – die Vermutung widerlegenden – Ausnahmefall müssen Anhaltspunkte bestehen. Sind solche aus der Akte nicht ersichtlich, bleibt es bei der Vermutungswirkung. ee) Legt man diese Maßstäbe zu Grunde, ist ein Vergleichsmehrwert gegeben. Die Voraussetzungen der typischen Fallkonstellation der Ziffer I.25.1.3 SWK 2024 liegen vor. Die drei fristlosen Kündigungen sind auf schwerwiegende Pflichtverletzungen eines Geschäftsführers gestützt, an welchen vergleichsweise hohe Vertrauenserwartungen gestellt werden. Dieser Vortrag erfüllt die Voraussetzungen der Vermutung der Ziffer I.25.1.3 SWK 2024 und hat zur Folge, dass eine "Ungewissheit" iSd. § 779 BGB gegeben ist. Anhaltspunkte für einen atypischen Ausnahmefall sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist bei dieser Frage unerheblich, wenn der Arbeitgeber nur im Falle des Vergleichsschlusses bereit ist, ein "gutes" Zeugnis zu erteilen. Entscheidend ist, ob er (im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses) bereit gewesen wäre, auch für den Fall des Nichtzustandekommens des Vergleichs ein "gutes" Zeugnis zu erteilen. So groß die Bereitschaft der Arbeitgeberseite typischerweise ist – so auch im vorliegenden Fall – im Falle einer Einigung ein Zeugnis mit der Note "gut" zu erteilen, so gering ist diese bei Verhaltens- oder Leistungsmängeln im Falle des Scheiterns des Vergleichs. Die Aussage des Klägers in der E-Mail während der Vergleichsverhandlungen, es dürfte Einigkeit über das Zeugnis als Eckpunkt eines Vergleichs bestehen, ist daher unerheblich. Der Beschwerde ist daher stattzugeben. III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).