Beschluss
26 Ta (Kost) 6016/24
LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2024:0605.26TA.KOST6016.24.00
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Leitsätze
1. Macht der Arbeitgeber von sich aus einen Vorschlag zum Umgang mit virtuellen Optionen (hier nach ESOP) im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und wird dieser Vorschlag dann im Rahmen eines Beendigungsvergleichs nahezu wortwörtlich übernommen, rechtfertigt diese Formulierung im Vergleich nicht die Annahme eines Vergleichsmehrwerts. Es kann ohne Hinzutreten weiterer Gesichtspunkte in diesem Fall nicht festgestellt werden, dass insoweit Streit oder Ungewissheit vorgelegen hat.(Rn.15)
2. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung lässt allein der Umstand, dass die Arbeitgeberin im Vorfeld im Rahmen eines Vorschlags "nur" ein "gutes Zeugnis" angeboten hat, nicht darauf schließen, dass die Frage der Zeugnisnote streitig sein werde. Der Umstand, dass sich die Parteien schließlich auf ein "sehr gutes" Zeugnis geeinigt haben, rechtfertigt in diesem Fall ohne weitere Anhaltspunkte einen Vergleichsmehrwert nicht. Anders kann zu entscheiden sein, wenn zuvor bereits ein Zeugnis mit einer schlechteren Note erteilt worden war (Abgrenzung zu LAG Berlin-Brandenburg 3. Juni 2024 - 26 Ta (Kost) 6031/24).(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Januar 2024 – 6 Ca 10193/23 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht der Arbeitgeber von sich aus einen Vorschlag zum Umgang mit virtuellen Optionen (hier nach ESOP) im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und wird dieser Vorschlag dann im Rahmen eines Beendigungsvergleichs nahezu wortwörtlich übernommen, rechtfertigt diese Formulierung im Vergleich nicht die Annahme eines Vergleichsmehrwerts. Es kann ohne Hinzutreten weiterer Gesichtspunkte in diesem Fall nicht festgestellt werden, dass insoweit Streit oder Ungewissheit vorgelegen hat.(Rn.15) 2. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung lässt allein der Umstand, dass die Arbeitgeberin im Vorfeld im Rahmen eines Vorschlags "nur" ein "gutes Zeugnis" angeboten hat, nicht darauf schließen, dass die Frage der Zeugnisnote streitig sein werde. Der Umstand, dass sich die Parteien schließlich auf ein "sehr gutes" Zeugnis geeinigt haben, rechtfertigt in diesem Fall ohne weitere Anhaltspunkte einen Vergleichsmehrwert nicht. Anders kann zu entscheiden sein, wenn zuvor bereits ein Zeugnis mit einer schlechteren Note erteilt worden war (Abgrenzung zu LAG Berlin-Brandenburg 3. Juni 2024 - 26 Ta (Kost) 6031/24).(Rn.14) Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Januar 2024 – 6 Ca 10193/23 – wird zurückgewiesen. I. Die Klägervertreter machen mit der Beschwerde die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts geltend. Die Parteien haben über die Wirksamkeit einer Kündigung gestritten. Das Arbeitsgericht hat am 7. Dezember 2023 das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt. Dieser sieht ua. eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2023 vor, unter Nr. 4 eine Einigung darüber, dass dem Kläger der ihm zustehende Urlaub gewährt wurde, er diesen in natura genommen habe und somit weder Resturlaubsansprüche noch Urlaubsabgeltungsansprüche noch sonstige Freizeitausgleichsansprüche bestünden. Die Beklagte hatte dem Kläger ursprünglich einen Aufhebungsvertrag vorgeschlagen, der unter § 1 Abs. 2 und Abs. 3 eine mit Nr. 4 des Vergleichs nahezu wortgleiche Regelung enthielt. Unter Nr. 5 des Vergleichs heißt es: „Die Parteien sind sich darüber einig, dass dem Kläger mit Subskription Form vom 1. Mai 2020 150.000 Optionen und vom 1. Januar 2021 30.000 Optionen auf Basis des Employee Share Option Plan vom 14. Juli 2022 (ESOP) zugesagt wurden, von denen bis zum Beendigungszeitpunkt 164.375 Optionen gefestet sind. Die übrigen zugesagten Optionen entfallen restlos. Das Ausscheiden des Klägers gilt als „Good Leaver Event“ im Sinne von Ziffer 2.4 des ESOP.“ Die in dem bereits erwähnten Vorschlag der Beklagten unter § 4 aufgenommene Reglung entspricht der Formulierung unter Nr. 5 des Vergleichs. Unter Nr. 6 des Vergleichs haben die Parteien sich auf ein Zeugnis mit der Gesamtnote „sehr gut“ geeinigt. Hinsichtlich des Zeugnisses hatte die Beklagte in dem Vorschlag für einen Aufhebungsvertrag nur ein solches mit der Note „gut“ vorgesehen. Das Arbeitsgericht hat im Rahmen der Berechnung des Gegenstandswerts die Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts mit Beschluss vom 30. Januar 2024 abgelehnt. Mit ihrer Beschwerde machen die Klägervertreter geltend, hinsichtlich der Regelung zu den Urlaubsansprüchen solle ein Betrag in Höhe eines Bruttoeinkommens berücksichtigt werden, für die Regelung zu den virtuellen Optionen ein solcher in Höhe von 164.375 Euro, da angesichts der Massenentlassung unklar gewesen sei, was aus den Optionen werde. Für die Vereinbarung unter Nr. 6 des Vergleichs über das sehr gute Zeugnis solle der Vergleichsmehrwert um ein weiteres Bruttoeinkommen erhöht werden. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Ein Vergleichsmehrwert ist nicht angefallen. 1) Die anwaltliche Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Abs. 1 der Anlage 1 zum RVG). In den Wert eines Vergleichs sind daher die Werte aller rechtshängigen oder nichtrechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die mit dem Vergleich geregelt wurden. Demgegenüber ist die bloße Begründung einer Leistungspflicht in dem Vergleich für den Vergleichsmehrwert ohne Bedeutung; denn es kommt für die Wertfestsetzung darauf an, worüber – und nicht worauf – die Parteien sich geeinigt haben.0Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass durch den Vergleich ein Streit vermieden wurde. Ein Titulierungsinteresse kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der geregelte Anspruch zwar unstreitig und gewiss, seine Durchsetzung aber ungewiss war (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 2). Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts ist danach nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die Parteien während ihrer Vergleichsverhandlungen über die gerichtlich anhängigen Gegenstände weitere Ansprüche ansprechen und auch sie eine Regelung in dem Vergleich erfahren. Zwar wird eine Einigung der Parteien häufig nur zu erreichen sein, wenn derartige Vereinbarungen getroffen werden; denn die Parteien sind nicht selten nur dann zum Abschluss eines Vergleichs bereit, wenn weitere Fragen geregelt werden und ein diesbezüglicher zukünftiger Streit vermieden wird. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts, die zum Abschluss eines Vergleichs führt, ist jedoch mit der Einigungsgebühr als solcher abgegolten. Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts und die damit verbundene Gebührenerhöhung muss darüber hinaus festgestellt werden, dass die geregelten Gegenstände vor Abschluss des Vergleichs streitig oder ungewiss waren. Hierzu genügen weder die Vergleichsverhandlungen als solche noch Regelungen, durch die Leistungspflichten erstmals begründet oder beseitigt werden, die Rechtsverhältnisse lediglich klarstellen oder auf sonstige Weise ausschließlich einen künftigen Streit der Parteien vermeiden. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen; für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 3). 2) Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte liegen die Voraussetzungen für den Ansatz eines Vergleichsmehrwerts für die Regelung unter Nr. 6 zum Zeugnis nicht vor. a) Streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung, kann regelmäßig ohne nähere Begründung davon ausgegangen werden, dass auch das Führungs- und Leistungsverhalten des Arbeitnehmers streitig war; wird der Kündigungsrechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs beigelegt und dort eine Zeugnisregelung getroffen, führt dies deshalb ohne weiteres zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts. Gleiches gilt bei einer personenbedingten Kündigung, wenn die Kündigungsgründe einen Bezug zu dem Führungs- und Leistungsverhalten aufweisen. Stand eine betriebsbedingte Kündigung im Streit oder fehlen Angaben über die Kündigungsgründe, bedarf es zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts für eine Zeugnisregelung regelmäßig näherer Angaben, aus denen auf einen im Zeitpunkt des Vergleichs bestehenden Streit bzw. auf eine Ungewissheit über den Zeugnisanspruch geschlossen werden kann (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 22. Mai 2018 - 26 Ta (Kost) 6036/18; 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 4). b) Hier gibt es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verhaltens- oder personenbedingten Kündigung. Es handelte sich zudem um eine betriebsbedingte Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung. Für das Vorliegen eines Streits oder einer Ungewissheit berufen sich die Klägervertreter im Wesentlichen auf den Inhalt des dem Kläger überreichten Entwurfs für den Aufhebungsvertrag. Darin hatte die Beklagtenseite „nur“ ein gutes Zeugnis aufgenommen. Der Vergleich sieht demgegenüber ein „sehr gutes“ Zeugnis vor. Der Umstand, dass die Beklagte bereits im Rahmen des Aufhebungsvertrags ein gutes Zeugnis angeboten hat, spricht eher dafür, dass es über den Inhalt des Zeugnisses keine Auseinandersetzungen geben würde. Die Beklagte hatte dem Kläger auch noch kein Zeugnis erteilt (zu einer derartigen Konstellation vgl. LAG Berlin Brandenburg 3. Juni 2024 - 26 Ta (Kost) 6031/24, zu II 2 b der Gründe). Die mit der Zeugnisnote im Zusammenhang stehende Verhandlungstätigkeit der Klägervertreter ist bereits mit der Einigungsgebühr als solcher abgegolten. 3) Nr. 5 des Vergleichs (virtuelle Optionen) gibt lediglich wieder, was die Beklagte bereits zuvor angeboten hatte. Streit oder Unsicherheit bei Abschluss des Vergleichs kann insoweit nicht festgestellt werden. 4) Auch die unter Nr. 4 des Vergleichs getroffene Regelung ist hier nicht geeignet, einen Vergleichsmehrwert zu rechtfertigen. a) Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Formulierung, wonach Urlaubs- und Freizeitansprüche „in natura gewährt“ worden sind, einen Vergleichsmehrwert auslöst. Das kann zB. dann der Fall sein, wenn mit Ausspruch der Kündigung eine Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaub erfolgt ist und dann im Rahmen des Verfahrens Streit unter den Parteien bestanden hat, ob eine solche Freistellung wirksam erfolgen konnte. Das kann es rechtfertigen, den auf den Urlaubszeitraum entfallenden Betrag bei der Wertberechnung anzusetzen. In einer solchen Konstellation geht es um die Frage, ob das Urlaubsentgelt mit der Vergütung bereits abgegolten war oder nicht (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg 16. Juli 2019 – 26 Ta (Kost) 6040/19, Rn. 25). Besteht hingegen unter den Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs Einigkeit, dass und in welchem Umfang Urlaubsansprüche bestanden haben, gab es also insoweit weder Streit noch Ungewissheit, stellt die getroffene Vereinbarung über die Erfüllung der Urlaubsansprüche während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses regelmäßig lediglich einen Teil der Gegenleistung der Partei – hier der Klägerin - für die im Rahmen des Vergleichs zu ihren Gunsten getroffenen Regelungen dar (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 5. Februar 2015 – 17 Ta (Kost) 6141/14; 28. August 2020 – 26 Ta (Kost) 6067/20, Rn. 11). b) Danach liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines Vergleichsmehrwerts auch insoweit nicht vor. Es gibt keine Anhaltspunkte für Streit oder Ungewissheit über den Umfang des Urlaubsanspruchs oder über die Berechtigung zur Freistellung. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Eine Gebühr ist angefallen. IV. Die Entscheidung ist unanfechtbar.