OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 Ta 3/16

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2016:0726.6TA3.16.0A
6Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Stelle als Musikschullehrkraft für Klavier an einer Musikschule stellt kein öffentliches Amt iSd Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Musikschule durch einen eingetragenen Verein geführt wird, dessen Mitglieder kommunale Gebietskörperschaften sind.(Rn.17)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers (Beschwerdeführers) vom 08.04.2016 gegen den Beschluss vom 25.02.2026 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Stelle als Musikschullehrkraft für Klavier an einer Musikschule stellt kein öffentliches Amt iSd Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Musikschule durch einen eingetragenen Verein geführt wird, dessen Mitglieder kommunale Gebietskörperschaften sind.(Rn.17) 1. Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers (Beschwerdeführers) vom 08.04.2016 gegen den Beschluss vom 25.02.2026 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Verfügungskläger hat für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Antragsschrift vom 07.02.2016 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er verfolgte mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowohl gegen die Musikschule R. e. V. als auch gegen die Stadt R. Ansprüche auf Auskunft über das bisherige Auswahlverfahren einer Stellenbesetzung und auf Unterlassung der Stellenbesetzung mit anderen Mitbewerbern. Der Verfügungsbeklagte Ziff. 1 (Musikschule R. e. V.) suchte im Dezember 2015 eine Musikschullehrkraft für Klavier zum 01.04.2016 mit einer Wochenarbeitszeit von 75 %. Die Vergütung sollte in Anlehnung an den TVöD bezahlt werden. Hierauf hat sich der Verfügungskläger am 31.12.2015 beworfen. Nachdem dem Verfügungskläger mit Schreiben vom 29.01.2016 durch die Verfügungsbeklagte Ziff. 1 mitgeteilt wurde, dass der Verfügungskläger bei der ersten Auswahl nicht berücksichtigt worden sei, hat der Verfügungskläger mit Antragsschrift vom 07.02.2016 Auskunftsansprüche über das bisherige Auswahlverfahren und Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Besetzung der Stelle mit Mitbewerbern im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens beantragt. Das Arbeitsgericht Ulm - Kammern Ravensburg - hat dem Verfügungskläger mit Verfügung vom 10.02.2016 u. a. aufgegeben zu begründen, weshalb es sich bei der Musikschule R. e. V. um eine Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG handelt. Mit Beschluss vom 24.02.2016 wurde durch das Arbeitsgericht Ulm - Kammern Ravensburg - gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG iVm § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zur Erledigung des Rechtsstreits zustande gekommen ist (Bl. 57 f. d. A.). Im Vergleich haben der Kläger und der Verfügungsbeklagte Ziff. 1 vereinbart, den Verfügungskläger zur persönlichen Vorstellung nach R. am 01.03.2016, 08.30 Uhr, einzuladen. Mit Beschluss vom 25.02.2016 hat das Arbeitsgericht Ulm - Kammern Ravensburg - den Antrag des Verfügungsklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, es handele sich beim Verfügungsbeklagten Ziff. 1 um einen privat-rechtlich organisierten eingetragenen Verein im Sinne von § 21 ff. BGB. Die vom Verfügungskläger reklamierten Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG auf Auskunft und Unterlassung der Besetzung der Stelle mit Mitbewerbern sei nur auf Grundlage der Anspruchsgrundlage des Art. 33 Abs. 2 GG denkbar. Dieser gelte jedoch nur für den Bund, Länder und Gemeinden und sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Bei privat-rechtlich organisierten Rechtspersonen gäbe es grundsätzlich keine öffentlichen Ämter i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG. Das Arbeitsgericht hat hierbei auf Kommentarliteratur und eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23.04.2013 - 4 Ta 104/01 - Bezug genommen. Der Kläger habe hingegen trotz der Verfügung vom 10.02.2016 nicht näher begründet, warum es sich bei dem privat-rechtlich als Verein organisierten Verfügungsbeklagten Ziff. 1 um einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes handeln solle. Den Auskunfts- und Bewerberschutzanträgen des Verfügungsklägers gegen die Verfügungsbeklagte Ziff. 1 fehle es daher an den erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hinsichtlich der gegen die Verfügungsbeklagte Ziff. 2 gestellten gleichlautenden Klageanträge sei bereits nicht erkennbar, dass die Verfügungsbeklagte Ziff. 2 passiv legitimiert sei. Sie habe weder die streitige Stelle ausgeschrieben noch dem Verfügungskläger eine Stellenabsage erteilt. Der Verfügungskläger habe trotz gerichtlicher Hinweise die Passivlegitimation der Verfügungsbeklagten Ziff. 2 nicht näher begründet. Es fehle daher auch insoweit an den hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO. Der Beschluss vom 25.02.2016 wurde dem Verfügungskläger am 08.03.2016 zugestellt (Bl. 66 d. A.). Mit handschriftlichem Schriftsatz vom 08.04.2016, per Telefax am 08.04.2016 beim Arbeitsgericht eingegangen, hat der Verfügungskläger gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und eine Verlängerung der Beschwerdefrist beantragt (Bl. 67 d. A.). Mit Verfügung vom 11.04.2016 wurde dem Verfügungskläger eine Fristverlängerung bis 25.04.2016 eingeräumt. Mit handschriftlichem Schreiben vom 25.04.2016, beim Arbeitsgericht am 25.04.2016 eingegangen sowie maschinenschriftlichem Schreiben vom 25.04.2016, beim Arbeitsgericht am 26.04.2016 eingegangen, hat der Verfügungskläger ergänzende Begründungen zur Beschwerde angebracht, wegen deren Inhalten auf Aktenblatt 70 ff. Bezug genommen wird. Der Verfügungskläger legt u.a. dar, der Verfügungsbeklagte Ziff. 1 trage als „kommunaler Trägerverein“ die Musikschule R.. Der Verfügungsbeklagte Ziff. 1 werde getragen von „14 Städten und Gemeinden (rund 125.000 Einwohner) sowie dem Landkreis R.“. "Vorstandsvorsitzender" des kommunalen Trägervereins sei der Oberbürgermeister der Stadt R.. Ein in dem handschriftlichen Schriftsatz vom 25.04.2016 enthaltener Schriftsatzfristverlängerungsantrag wurde durch das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 28.04.2016 zurückgewiesen (Bl. 80 d. A.). Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28.04.2016 der sofortigen Beschwerde des Verfügungsklägers vom 08.04.2016 gegen den Beschluss vom 25.02.2016 nicht abgeholfen und die Akte dem Beschwerdegericht vorgelegt. In der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.04.2016 stellt das Arbeitsgericht die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde fest. Die sofortige Beschwerde sei jedoch unbegründet. Der Verfügungskläger setze sich in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 25.04.2016 in keiner Weise mit der Frage auseinander, warum es sich bei der von der Verfügungsbeklagten Ziff. 1 ausgeschriebenen Stelle um ein öffentliches Amt im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG handeln solle. Ebenso wenig setze sich der Verfügungskläger in seiner Begründung mit der Frage auseinander, inwieweit die Beklagte Ziff. 2 passiv legitimiert sein solle. Mit Verfügung vom 09.05.2016 wurde dem Verfügungskläger bis 07.06.2016 Gelegenheit gegeben, zum Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 28.04.2016 Stellung zu nehmen (Bl. 86 d. A.). Auf Antrag des Verfügungsklägers wurde die Stellungnahmefrist bis 08.06.2016, 12.00 Uhr, verlängert (Bl. 88 d. A.). Mit Schreiben vom 07.06.2016, beim Landesarbeitsgericht am 08.06.2016, 11.05 Uhr, per Telefax eingegangen, nimmt der Verfügungskläger ergänzend zum Beschwerdeverfahren Stellung. Auf die Ausführungen des Verfügungsklägers ab Aktenblatt 89 ff. wird Bezug genommen. Neben einer ausführlichen Darstellung seiner beruflichen Laufbahn und Qualifikation legt der Verfügungskläger den Ablauf des Stellenbesetzungsverfahrens durch die Verfügungsbeklagte Ziff. 1 dar. Der Verfügungskläger legt weiter dar, dass für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO lediglich hinreichende Erfolgsaussichten bestehen müssen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein müsse. Hierbei dürfte „BG“ (gemeint wohl die Verfügungsbeklagte Ziff. 1) als öffentliche Arbeitgeberin zu behandeln sein. Der Verfügungskläger nimmt hierbei auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2009 - 8 C 10/08 - sowie des Bundesverfassungsgericht vom 22.02.2011 - 1 BVR 699/06 - Bezug. Die vom Arbeitsgericht zitierte Entscheidung des LAG Köln divergiere hiervon. Mitglieder des Verfügungsbeklagten Ziff. 1 seien entscheidungserheblich Kommunen. Insgesamt gehe es um die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die gesetzlich und landesverfassungsrechtlich geboten sei. Musikschulen erfüllten regelmäßig eine öffentliche Aufgabe. „BG“ sei also kein privat-rechtlicher Verein wie ein Hundezüchterverein. Weiter vertritt der Verfügungskläger die Auffassung, „BG“ sei unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Von der öffentlichen Hand beherrschte privat-rechtliche Vereine unterlägen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 25.02.2016 ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Obgleich es nur noch um die Kostenlast in Form einer Dokumentenpauschale i.H.v. 25,45 EUR zu Lasten des Verfügungsklägers geht, ist die sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft. Ein Mindestwert der Beschwer ist hiernach nicht vorgeschrieben, weil es sich bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht um eine Entscheidung über die Kosten iSv. § 567 Abs. 2 ZPO handelt. Die sofortige Beschwerde ist hingegen unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Verfügungsklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den vorliegenden Rechtsstreit zu Recht abgelehnt. Das vom Verfügungskläger eingeleitete (und mittlerweile erledigte) Verfahren bot keine hinreichende Erfolgsaussichten gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. 1. Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z. B. BVerfG 13.03.1990, 2 BVR 94/88, juris; 04.05.2015, 1 BVR 2096/13, juris) gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Parteien bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist hingegen, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Zwar soll die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will allerdings den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern nur zugänglich machen. Hieraus folgt, dass die Gerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannen dürfen. Gleichwohl besteht auch verfassungsrechtlich kein Anlass, offensichtlich nicht erfolgversprechende Verfahren durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu ermöglichen. 2. Auch unter Berücksichtigung dieses großzügigen Prüfungsmaßstabes der hinreichenden Erfolgsaussichten ist festzustellen, dass das vom Verfügungskläger eingeleitete einstweilige Verfügungsverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO bot. Das Arbeitsgericht hat deshalb zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. a) Im Hinblick auf die vom Verfügungskläger gegen die Verfügungsbeklagte Ziff. 1 gestellten „Bewerberschutzanträge“ hat das Arbeitsgericht in seinen gerichtlichen Hinweisen und Beschlüssen zu Recht darauf hingewiesen, dass der beantragten einstweiligen Verfügung kein Verfügungsanspruch zur Seite gestanden hat. Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist Art. 33 Abs. 2 GG. Dieser gilt für privat-rechtlich organisierte Träger nur insoweit, als diese eine Arbeitsstelle anbieten, die ein "öffentliches Amt" i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG darstellt. Dafür ist erforderlich, dass die öffentliche Gewalt in privater Rechtsform öffentliche Aufgaben wahrnimmt (BAG 12.04.2016, 9 AZR 673/14, Rn. 18, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Verfügungsbeklagte Ziff. 1 hat die Aufgabe Musikunterricht anzubieten. Dies stellt keine hoheitliche öffentliche Aufgabe dar sondern kann ebenso durch private Rechtsträger zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken geschehen. Die Angebote der Verfügungsbeklagten Ziff. 1 stellen insbesondere keine schulische Ausbildung im Sinne einer öffentlichen Aufgabe dar. Der Musikschulunterricht wird ergänzend zum allgemein-bildenden Schulunterricht als Möglichkeit der privaten Freizeitgestaltung angeboten, ebenso wie ähnliche Angebote durch Sportvereine oder die vom Verfügungskläger angesprochenen Hundezüchtervereine bestehen können. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den vom Verfügungskläger zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und Bundesverfassungsgerichts. In der vom Verfügungskläger in Anspruch genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2009, 8 C 10/08 wird festgestellt, dass sich im Streitfall die Kommune nicht ihrer bislang selbst ausgeübten Verantwortung für die Ausrichtung eines kulturell, sozial und traditionsmäßig bedeutsamen Weihnachtsmarktes entziehen darf, dadurch, dass die Veranstaltung einem privaten Träger überantwortet wird. Die vom Verfügungskläger ebenfalls benannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.2.2011, 1 BvR 699/06, stellt fest, dass von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die privatrechtlich organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung unterliegen. Die Entscheidungen und ihre genannten Feststellungen ändern aber nichts daran, dass der Verfügungskläger sich vorliegend nicht um ein "öffentliches Amt" i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG beworben hat. Die Bewerbung erfolgte vielmehr auf eine Arbeitsstelle als Musiklehrer bei einem privatrechtlich eingetragenen Verein, der von Kommunen und Gebietskörperschaften getragen ist. Dass die Führung des Verfügungsbeklagten Ziff. 1 öffentlich-rechtlich unwirksam wäre ist auch nach der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersichtlich und würde auch nicht dazu führen, dass sich der Verfügungskläger auf ein "öffentliches Amt" beworben hätte. Eine Grundrechtsbindung des Verfügungsbeklagten Ziff. 1 führt ebenfalls nicht dazu, dass die von ihm ausgeschriebenen Stellen automatisch "öffentliche Ämter" i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG darstellen. Wie ausgeführt ist vielmehr entscheidend, ob konkret öffentliche Aufgaben wahrgenommen werden. b) Hinsichtlich der vom Arbeitsgericht ebenfalls zu Recht gesehenen und gerügten offensichtlich fehlenden Passivlegitimation der Verfügungsbeklagten Ziff. 2 hat der Verfügungskläger auch im weitergehenden Beschwerdeverfahren keine konkreten Ausführungen gemacht. Es ist insbesondere weiterhin nicht ersichtlich, weshalb gegen die Verfügungsbeklagte Ziff. 2 irgendwelche Ansprüche des Verfügungsklägers bestehen sollten. Die Verfügungsbeklagte Ziff. 2 hat weder eine Stelle ausgeschrieben noch im Hinblick auf die Stellenbewerbung des Verfügungsklägers mit diesem hierüber Korrespondenz geführt. III. Eine Kostenentscheidung ist wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu treffen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.