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Urteil

8 Sa 55/15

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2016:0329.8SA55.15.0A
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Leitsätze
Für die Berechnung des Branchenzuschlags im Sinne des § 2 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie vom 22. Mai 2012 ist es hinsichtlich des Nachweises des Kundenbetriebs zum regelmäßig gezahlten Stundenentgelt ausreichend, wenn dieser Unterlagen wie zum Beispiel Verdienstbescheinigungen von vergleichbaren Stammbeschäftigten vorlegt.(Rn.66)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 21.08.2015, Az. 10 Ca 116/15, teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2015 an den Kläger weitere 10,62 € brutto nebst Zinsen iHv. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 16.02.2015 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Berechnung des Branchenzuschlags im Sinne des § 2 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie vom 22. Mai 2012 ist es hinsichtlich des Nachweises des Kundenbetriebs zum regelmäßig gezahlten Stundenentgelt ausreichend, wenn dieser Unterlagen wie zum Beispiel Verdienstbescheinigungen von vergleichbaren Stammbeschäftigten vorlegt.(Rn.66) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 21.08.2015, Az. 10 Ca 116/15, teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2015 an den Kläger weitere 10,62 € brutto nebst Zinsen iHv. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 16.02.2015 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte und auch in gehöriger Form und Frist eingelegte Berufung des Klägers ist dennoch nur teilweise zulässig. Sie ist nur teilweise begründet. 1. Tarifliche Ausschlussfrist Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Ansprüche des Klägers für den Zeitraum bis einschließlich August 2014 nach § 10 MTV Zeitarbeit vom 30.04.2010 (betreffend Ansprüche bis Oktober 2013) bzw. § 10 MTV Zeitarbeit in der Fassung vom 17.09.2013 (für Ansprüche ab 01.11.2013) verfallen sind. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. 1. der Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers in der Berufung bieten lediglich Anlass für folgende ergänzende Anmerkungen: Es ist gerade nicht widersprüchlich, dass § 17 des Arbeitsvertrages vom Tarifvertrag abweicht und zugleich auf den Tarifvertrag verweist. Aus § 17.1 ergibt sich eindeutig, dass bei Ausschlussfristen unterschiedliche Regelungen gelten sollten, je nachdem ob außervertragliche Ansprüche oder sonstige Ansprüche, also tarifvertragliche Ansprüche, betroffen sind. Die Kammer versteht ihrerseits nicht, inwiefern der Kläger die Unterscheidung zwischen tarifvertraglichen und außertariflichen Ansprüchen nicht nachvollziehen kann. Tarifvertragliche Ansprüche sind nach allgemeinem Sprachgebrauch solche, die durch eine Regelung in einem Tarifvertrag begründet werden. Daneben kommen in einem jedem Arbeitsverhältnis Ansprüche auf Grund individueller, schriftlicher oder mündlicher Vereinbarungen, durch betriebliche Übung oder Gesamtzusage, gegebenenfalls auch durch Betriebsvereinbarungen in Betracht. Dies ist im streitgegenständlichen Arbeitsverhältnis nicht anders. Insbesondere steht dem Kläger nach § 8 des Arbeitsvertrages ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung zu, der tarifvertraglich nicht geregelt ist. Der Kläger macht diesen Anspruch im vorliegenden Verfahren sogar geltend. Er kann daher mit seinem Argument, außertarifliche Ansprüche kämen nach seiner Vertragsgestaltung überhaupt nicht in Betracht, nicht gehört werden. Dass der Kläger als juristischer Laie eine gewisse Mühe aufwenden muss, um festzustellen, ob seine Ansprüche tarifvertraglicher Natur oder andere Ansprüche sind, macht die Klausel nicht unwirksam. Der Kläger unterscheidet sich insoweit nicht von der weit überwiegender Mehrzahl aller Arbeitnehmer, die keine juristische Vorbildung haben. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtslage im Falle der Änderung eines Tarifvertrages durch die Vertragsklausel hinreichend deutlich geklärt ist. Sowohl § 17 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages, wie auch § 2 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages, machen klar, dass die benannten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden, aktuellen Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden sollen. 2. Branchenzuschlag Dem Kläger steht für den nicht verfallenen Zeitraum kein weiterer Branchenzuschlag zu. Nach § 2 Ziffer 4 TV BZ ME ist der Branchenzuschlag beschränkt auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs. Die Beklagte hat insoweit ein Schreiben des Kundenbetriebs vorgelegt, wonach der Kläger solche einfachen Tätigkeiten ausübt (einfache Maschinenbedienung, Rohteile einlegen, fertige Teile entnehmen, kurze Sichtkontrolle, Dokumentation der geleisteten Stückzahl), für die eigene Mitarbeiter der Firma H. zwischen 9,00 € und 9,50 € brutto pro Stunde erhalten. Darüber hinaus hat die Beklagte „Übersichten Verdienstabrechnung“ für Herrn H., Frau M. und Frau Mx. und schließlich eine Lohn- und Gehaltsabrechnung für Frau S. vorgelegt. All diese Mitarbeiter verdienen (neben einer „vitalen Leistungszulage“) in der Stunde 9,00 € bzw. 9,50 €. Es besteht damit keine Differenz zu dem vom Kläger erhaltenen Lohn. Soweit der Kläger meint, die Auskunft des Verleiher genüge den Voraussetzungen zur Darlegung des Ausnahmetatbestandes in § 2 TV BZ ME nicht, folgt die Kammer dem nicht. Aus dem Vortrag der Beklagten und in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen ergibt sich hinreichend deutlich, dass sich die Beklagte darauf berufen will, die benannten Arbeitnehmer übten dieselbe oder eine vergleichbare Tätigkeit wie der Kläger aus. Einer näheren Beschreibung der Tätigkeiten, die die benannten Mitarbeiter tatsächlich erledigen, bedurft es nicht. Insbesondere besteht nach Auffassung der Kammer nicht die vom Arbeitsgericht Stuttgart erwähnte „Missbrauchsgefahr“. Selbst wenn die Beklagte und der Entleiher tatsächlich ein gleichlaufendes wirtschaftliches Interesse daran haben können, dass das Vergleichsentgelt möglichst gering berechnet wird, bedeutet das nicht, dass die Auskunft weiter ausdifferenziert werden muss. Denn speziell nach der Benennung der von der Beklagten und dem Entleihbetrieb als vergleichbare Arbeitnehmer angesehenen Stammarbeiter ist es dem Kläger unschwer möglich, sich im Betrieb kundig zu machen, ob diese Kollegen tatsächlich im Entleiherbetrieb beschäftigt sind und ob sie zu den Mitarbeitern gehören, die wie er einfache Maschinentätigkeiten ausüben. Ist dies nicht der Fall, kann er konkret die Vergleichbarkeit der benannten Arbeitnehmer bestreiten. Arbeiten sie auch nach seiner Kenntnis in entsprechenden Positionen wie er selbst, kann er die Kollegen nach ihrem Lohn befragen und gegebenenfalls (falls er keine glaubhafte Auskunft erhält) zulässigerweise mit Nichtwissen den gezahlten Lohn bestreiten. Der Kläger ist damit gerade nicht rechtlos gestellt, nachdem er die Mitteilung der Beklagten über die im Kundenbetrieb bezahlten Stundenentgelte erhalten hat. Es lag nun an ihm, sich auf die Auskunft einzulassen und diese gegebenenfalls zu bestreiten. 3. Nachtzuschlag Dem Kläger steht für den Monat Januar 2015 Nachtzuschlag für (weitere) 5 Stunden zu. Der Kläger hat unter Vorlage seiner Arbeitszeitaufzeichnungen (Anlage K 3) dargelegt, dass er in der Zeit vom 05. bis 09., 19. bis 23. sowie 26. bis 30.01.2015 jeweils von 15.00 Uhr bis 23.00 Uhr arbeitete. Unstreitig schuldet die Beklagte dem Kläger Nachtzuschläge für die Zeit ab 22.00 Uhr, weshalb für 15 Stunden Nachtarbeitszuschlag anfällt. Hiervon hat die Beklagte bislang lediglich 10 Stunden vergütet. Der Restbetrag (8,50 € x 25 % x 5 = 10,62 €) ist noch zu bezahlen. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist insoweit abgeändert worden. 4. AZK laufender Lohn Dem Kläger steht für den nicht verfallenen Zeitraum kein Anspruch auf Vergütung weiterer Arbeitszeiten in Höhe der monatlich unter dem Begriff „Auszahlung AZK laufender Lohn“ in der Lohnabrechnung ausgewiesenen und bezahlten Beträge zu. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. 5. der Entscheidungsgründe wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers in der Berufung rechtfertigen keine andere Beurteilung: Dass der Kläger angeblich seine Abrechnungen nicht nachvollziehen kann und nicht erkennen kann, wie viele Stunden er jeweils arbeitete und wie viele ins Arbeitszeitkonto gebucht worden sind, verschafft ihm keinen Zahlungsanspruch. Abgesehen davon hat die Beklagte im Berufungstermin klargestellt, dass es dem Kläger - ebenso wie allen anderen Arbeitnehmern - möglich ist, jederzeit im Lohnbüro ihr Arbeitszeitkonto einzusehen und zu überprüfen. Insoweit wäre es sicher wünschenswert, nicht nur dem Kläger regelmäßige Auszüge aus ihrem Arbeitszeitkonto auch schriftlich zukommen zu lassen. Der Kläger hat weiter nicht dargetan, dass die Behauptung der Beklagten unzutreffend wäre, wonach die Summe aus AZK und Stundenlohn jeweils die geleistete Stundenzahl ist. Soweit sich der Kläger insoweit auf den Monat Juni 2014 bezieht, hat der Kläger in diesem Monat nicht nur Lohn für 115,88 Stunden als „Stundenlohn“, für 19,12 Stunden als Auszahlung AZK laufender Lohn sondern darüber hinaus 7 Stunden als „Abbau Arbeitszeitkonto“ bezahlt erhalten. Da das Arbeitszeitkonto des Klägers weiterhin, wie bereits im Vormonat 150 Stunden, somit die maximale Stundenzahl enthält, ist ohne Weiteres ersichtlich, dass von den vom Kläger tatsächlich gearbeiteten 142 Stunden in diesem Monat 7 Stunden zur Auffüllung des Arbeitszeitkontos auf die Höchstsumme verwendet worden sind. Dem Kläger ist damit zuzugestehen, dass im Monat Juni 2014 seine gearbeiteten Stunden auf drei Positionen aufgeteilt worden sind, was die Abrechnung in der Tat noch schwerer lesbarer macht, als in den übrigen Monaten. Dennoch ergeben sich auch im Monat Juni 2014 keine Fehlstunden bzw. keine Differenz zwischen den in den Zeitnachweisen (Stundenabrechnung) ausgewiesene und den tatsächlich bezahlten Stunden. 5. Feiertagszuschläge Soweit der Kläger rügt, die Beklagte habe Feiertagszuschläge falsch berechnet, ist die Berufung unbegründet. Im nicht verfallenen Zeitraum fielen keine Feiertagszuschläge an. Der Kläger hat zwar mit der Klage Feiertagszuschläge (ua.) für die Monate Oktober, Dezember 2014 sowie Januar 2015 geltend gemacht. Aus den Stundenabrechnungen (Anl. K 3) ergibt sich ab er, dass er überhaupt nur an einem der in Betracht kommenden Feiertagen (06.01.2015) gearbeitet hat. Heilige Drei Könige ist in Rheinland-Pfalz, wo der Beschäftigungsbetrieb des Klägers liegt, kein gesetzlicher Feiertag. Die Beklagte schuldet daher auch für diesen Tag keinen Zuschlag. 6. Entgeltfortzahlung im September 2014 Soweit der Kläger moniert, im September 2014 seien für 119,7 Stunden Entgeltfortzahlung ein zu niedriger Lohn angesetzt worden, hat die Beklagte eine Lohnabrechnung für November 2014 vorgelegt (Bl. 109 der Akte), wonach unter dem Begriff „Nachberechnung 09/2014“ Entgeltfortzahlung für 120 Stunden zu einem Faktor von 9,50 € abgerechnet worden sind und zugleich der bisher bezahlte Betrag von 968,37 € in Abzug gebracht wurde. Der Kläger bestreitet nicht, die entsprechenden Beträge erhalten zu haben. Nachdem insoweit von Erfüllung auszugehen, war die Klage auf weitere Entgeltfortzahlung abzuweisen. 7. „Weitere Mängel bei der Vergütung“ Soweit der Kläger „weitere Mängel bei der Vergütung“ rügt, ist die Berufung unzulässig. Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung ua. die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe (Berufungsgründe) enthalten. Allein aus der Berufungsbegründung sollen der Gegner und das Gericht erkennen können, welche Gesichtspunkte der Berufungsführer seiner Rechtsverfolgung oder -verteidigung zugrunde gelegt. Bei mehreren prozessualen Ansprüchen (Klagehäufung) ist eine entsprechende Begründung für jeden Anspruch nötig. Dem genügt die Berufung des Klägers hinsichtlich „Weiterer Mängel bei der Vergütung“ nicht. Wenn der Kläger behauptet, das Arbeitsgericht sei auf einen Teil seines Klagvortrags und der geltend gemachten Ansprüche überhaupt nicht eingegangen, hat er diese zumindest stichwortartig zu bezeichnen. Es genügt insoweit nicht, dass er auf ein Beispiel (Entgeltfortzahlung für September 2014) verweist und es im Übrigen dem Berufungsgericht überlässt, nicht näher spezifizierte „Mängel der Vergütung“ zu ermitteln. Zu einer Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil gehört jedenfalls auch die konkrete Bezeichnung, welcher von mehreren geltend gemachten Ansprüchen vom Arbeitsgericht übergangen worden sein soll. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist daher teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von Nachtzuschlägen verurteilt worden. Im Übrigen ist die Berufung zurückgewiesen worden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Die Berufung des Klägers war zu einem verhältnismäßig geringem Betrag im Vergleich zur Summe der Gesamtforderungen erfolgreich, weshalb ihm die gesamten Prozesskosten auferlegt worden sind. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche für den Zeitraum November 2012 bis einschließlich März 2015 sowie damit zusammenhängende Abrechnungsansprüche. Wegen des Parteivortrages und der Sachanträge erster Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 21.08.2015 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Fahrtkosten abgewiesen und angenommen, die Ansprüche des Klägers bis einschließlich August 2014 seien nach § 10 MTV Zeitarbeit, der gem. § 2 Nr. 1 des Mitarbeitervertrages der Parteien vom 04.05.2011 auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sei, verfallen. Nach § 10 Satz 1 MTV Zeitarbeit in der ab 01.11.2013 geltenden Fassung seien Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich und im Falle der (schriftlichen) Ablehnung der Gegenpartei innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist von drei Monaten ab Zugang der schriftlichen Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Da die erste schriftliche Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche erst mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.01.2015 erfolgt sei, sei die erste Stufe der Ausschlussfrist für alle Ansprüche bis August 2014 nicht gewahrt. Für die Zeit ab September 2014 seien beide Stufen der tariflichen Ausschlussfrist gewahrt. Die tarifliche Ausschlussfrist sei wirksam und unterliege insbesondere keiner Inhaltskontrolle, auch nicht bei einer arbeitsvertraglichen vollen Inbezugnahme eines Tarifvertrages. Die Ausschlussfristenregelung in § 17 des Arbeitsvertrages sei auch nicht intransparent nach § 307 BGB. Denn der Kläger könne ersehen, dass seine Ansprüche ausgeschlossen seien, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht würden. Die arbeitsvertragliche Klausel differenziere zulässigerweise zwischen tarifvertraglichen und außertariflichen Ansprüchen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen mindestens drei Monate betragen müssten. Beim Abschluss des Arbeitsvertrages hätten daher für tarifliche Ansprüche die (ursprünglich kürzere) tarifliche Ausschlussfrist gegolten, für sonstige Ansprüche die vertragliche Ausschlussfrist. Der Hinweis im Arbeitsvertrag auf die Ausschlussfristen für tarifliche Ansprüche sei nicht notwendig, weil der MTV Zeitarbeit insgesamt in Bezug genommen sei. Der arbeitsvertragliche Hinweis auch die jeweils gültige Fassung des Tarifvertrages sei im Arbeitsrecht weit verbreitet und entspreche einer üblichen Regelungstechnik und den Interessen beider Parteien eines auf Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die Klauselformulierung von einer Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten worden sei. Dem Kläger stehe für die nicht verfallenen Zeiträume kein Anspruch auf Zahlung eines höheren Branchenzuschlages zu, weil sich der Kundenbetrieb auf die „Deckelung nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME“ berufen habe. Nach dieser Vorschrift sei der Branchenzuschlag beschränkt auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs. Nach der Protokollnotiz Nr. 3 (Auslegung zur Deckelungsregelung § 2 Abs. 4 TV BZ ME) handle es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßigen gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordere. Sie ermögliche im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlags, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend mache. Diese Protokollnotiz sei eine verbindliche Regelung zur Auslegung des § 2 Abs. 4 TV BZ ME. Zwar habe der Kundenbetrieb, die Firma H., die Deckelung nicht ausdrücklich geltend gemacht; aus der Mitteilung von Vergleichslöhnen (Übersichten Verdienstabrechnung betreffend mehrere Mitarbeiter der Einsatzfirma) folge jedoch eine konkludente Berufung auf die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 4 TV BZ ME. Diese Angaben zu Stundenentgelten seien nur dann sinnvoll und erforderlich, wenn die Deckelungsregelung Anwendung finde. Es sei daher das Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers zu ermitteln. Für die Vergleichbarkeit sei darauf abzustellen, ob sich die Tätigkeiten entsprächen, sich ähnelten. Das sei der Fall, wenn sie auf einer Hierarchieebene angesiedelt seien und vergleichbare Anforderungen stellten. Der Kläger führe bei der H. einfache Maschinenbedienungen aus, das seien klassische Produktionshelfertätigkeiten. Nach dem Vortrag der Beklagten erhielten Mitarbeiter mit vergleichbaren Tätigkeiten bei der Firma H. zwischen 9,00 € und 9,50 € in der Stunde. Insoweit seien die Lohnabrechnungen der Frau S. sowie Übersichten Verdienstabrechnungen weiterer Mitarbeiter der Firma H. vorgelegt worden. Weiter ergebe sich aus der Auskunft des Entleihbetriebes, dass solche Produktionsmitarbeiter höhere Löhne verdienten, die ihre Maschinen selbst einrichten und dafür eine Schulung erhalten hätten. Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast hat sich das Arbeitsgericht einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (28. Juli 2014 - 17 Sa 1479/13 - zitiert nach juris) sowie der Arbeitsgerichte Osnabrück und Oldenburg angeschlossen, wonach die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Anspruchs des Leiharbeitnehmers nach § 10 Abs. 4 AÜG entwickelt hat, spiegelbildlich auf den hier streitgegenständlichen Anspruch anwendbar seien. Danach trage zunächst der Arbeitgeber für die Ausnahmeregelungen § 2 Abs. 4 TV BZ ME die Darlegungs- und Beweislast, könne sich hierfür aber auf die Auskunft des Entleihbetriebes berufen. Dem sei die Beklagte nachgekommen. Der Kläger habe darauf nichts erwidert. Nachdem es an einem erheblichen Bestreiten des Klägers hinsichtlich des Vergleichsentgelts fehle, sei von den von der Beklagtenseite angegebenen Beträge auszugehen. Die Beklagte zahle (im nicht verfallenen Zeitraum) einen Bruttostundenlohn in Höhe von 8,50 € zuzüglich eines (gedeckelten) Branchenzuschlags in Höhe von 1,00 €, insgesamt also 9,50 €. Ein weiterer Zuschlag stehe dem Kläger nicht zu. Dem Kläger stehe kein weiteres Weihnachtsgeld zu. Das tarifliche Weihnachtsgeld (200,00 €) sei bezahlt. Eine Anspruchsgrundlage für ein höheres Weihnachtsgeld sei nicht gegeben. Insbesondere lägen die Voraussetzungen für einen Anspruch aus betrieblicher Übung nicht vor. Der Kläger habe keinen Anspruch für weiteren Nachtzuschlag für den Monat Januar 2015. Insoweit habe die Beklagte für 10 Stunden Nachzuschlag bezahlt; der Kläger habe nicht vorgetragen, wann er zu welcher Uhrzeit gearbeitet und somit Anspruch auf weitere Nachtzuschlag entstanden sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Vergütung weiterer Arbeitszeiten für den Zeitraum September 2013 bis März 2015. Soweit in den Abrechnungen jeweils unter der Bezeichnung „Auszahlung AZK laufender Lohn“ Beträge ausgewiesen seien, ergebe die Addition dieser Beträge sowie der jeweilige Betrag unter „Stundenlohn“ in jedem Monat die Summe der gearbeiteten Stunden. Der Kläger könne deren Bezahlung nicht doppelt verlangen. Das Arbeitsgericht hat angenommen, die Abrechnung seien nicht so zu verstehen, dass unter der Bezeichnung „Auszahlung AZK laufender Lohn“ Guthaben vom Arbeitszeitkonto abgebucht und bezahlt worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der für das Arbeitszeitkonto maßgebliche Grenzwert von 150 Stunden vom Kläger erreicht sei, weitere Stunden nicht auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden dürften und deshalb von der Beklagten auf der Abrechnung gesondert ausgewiesen würden. Dem Kläger stehe nach § 8 des Arbeitsvertrages Fahrtkostenersatz in Höhe von 91,00 € (Preis der Umweltmonatskarte) und zwar auch für Tage der Krankheit oder Urlaub. Für die Monate September 2014 bis März 2015 sei jeweils die Differenz zu den von der Beklagten als Fahrtkostenersatz bezahlten Beträge nachzuzahlen und die Abrechnung entsprechend zu korrigieren. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für September 2014 sei nicht gegeben; die Beklage habe die ursprünglich zu geringe Entgeltfortzahlung im November 2014 korrigiert. Das Urteil ist dem Kläger am 15.09.2015 zugestellt worden. Mit seiner am 12.10.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und innerhalb der bis 09.12.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 04.12.2015 ausgeführten Berufung rügt der Kläger, seine Ansprüche seien nicht teilweise verfallen. § 17 des Arbeitsvertrages sei intransparent. Er weiche vom Tarifvertrag ab und verweise zugleich auf den Tarifvertrag, was widersprüchlich sei. Die Unterscheidung zwischen tariflichen und außertariflichen Ansprüchen seien nicht nachvollziehbar. Nach § 2 des Arbeitsvertrages kämen außertarifliche Ansprüche überhaupt nicht in Betracht. Die Unterscheidung sei deshalb irreführend. Der Kläger meint, der 2. Halbsatz des § 17.1 des Arbeitsvertrages sei unklar. Außerdem werde nicht erläutert, was für den Fall einer geänderten Regelung im Tarifvertrag gelten solle. Die Klausel sei deshalb nach § 307 BGB unwirksam. Der Kläger meint, da der Arbeitsvertrag hinsichtlich des Verfalls von Ansprüchen in § 17.1 eine vom Tarifvertrag abweichende Regelung enthalte, könne nach dem Wegfall dieser arbeitsvertraglichen Verfallklausel wegen Unwirksamkeit nicht mehr auf den Tarifvertrag abgestellt werden. Dies ergebe sich aus § 2.2 des Arbeitsvertrages, wonach arbeitsvertragliche günstigere Regelungen dem Tarifvertrag vorgingen. Der Kläger meint, ihm stehe der Branchenzuschlag für Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie zu. Er geht von einer Darlegungs- und Beweislast der Beklagten für den Ausnahmetatbestand der Deckelung aus und bezieht sich erneut auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21.11.2013, wonach der Verleiher alle für die Berechnung des Vergleichsentgelts erforderlichen Tatsachen, insbesondere die Benennung vergleichbarer Stammarbeitnehmer, deren genaue Funktion, ihren Aufgabenbereich sowie ihre Qualifikation und das ihnen vom Entleiher danach gewährte Arbeitsentgelt darlegen müsse. Der Kläger meint, aus den von ihm vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen für den Monat Januar 2015 ergebe sich, dass er in der Zeit vom 05. bis 09.01., 19. bis 23.01. und 26. bis 30.01.2015 jeweils bis 23.00 Uhr gearbeitet habe. Da für die Zeit von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr unstreitig Nachzuschlag zu zahlen sei, habe er Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag für 15 Stunden. Der Kläger meint, die von ihm verlangte weitere Vergütung „Auszahlung AZK laufender Lohn“ sei nicht als Doppelzahlung zu werten. Die Abrechnung des Arbeitszeitkontos durch die Beklagte sei nicht nachvollziehbar. Er könne aus den Vergütungsabrechnungen nicht ersehen, wieviel Stunden er monatlich geleistet habe und wie viele dieser Stunden in sein Arbeitskonto eingebucht bzw. als Lohn ausbezahlt würden. Es treffe auch nicht zu, dass sich aus der Addition der Position in Stundenlohn sowie Auszahlung AZK laufender Lohn jeweils die geleistete Stundenzahl erkennen lasse. So würden zB im Juni 2014 beide Positionen zusammen lediglich 135 Stunden ergeben, obwohl der Kläger 142 Stunden gearbeitet habe. Das Arbeitsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass die Beklagte die Feiertagszuschläge jeweils falsch berechnet habe. Branchenzuschläge seien unter anderem auch bei der Berechnung von Feiertagszuschlägen zu berücksichtigen. Auch sei das Arbeitsgericht auf weitere Mängel bei der Vergütung nicht eingegangen, zB sei im September 2014 der falsche Tariflohn (8,09 € statt 8,50 €) angesetzt worden. Der Kläger beantragt: 1. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 21.10.2015, Az: 10 Ca 116/15 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger - für den Monat März 2015 € 2.575,90 brutto abzgl. bezahlter € 1.378,56 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2015 zu bezahlen und hierüber eine korrigierte Vergütungsabrechnung zu erteilen. - für den Monat Februar 2015 2.419,20 brutto abzgl. bezahlter € 1.326,83 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2015 zu bezahlen und hierüber eine korrigierte Vergütungsabrechnung zu erteilen. - für den Monat Januar 2015 € 2.562,82 brutto abzgl. bezahlter € 1.439,79 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2015 zu bezahlen und hierüber eine korrigierte Vergütungsabrechnung zu erteilen. - für den Monat Dezember 2014 € 2.500,06 abzgl. bezahlter € 1.393,78 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2015 zu bezahlen und hierüber eine korrigierte Vergütungsabrechnung zu erteilen. - für den Monat November 2014 € 2.861,70 brutto abzüglich bereits bezahlter € 1.547,84 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2014 zu bezahlen und hierüber eine korrigierte Vergütungsabrechnung zu erteilen. - für Oktober 2014 € 2.762,48 brutto abzgl. bezahlter € 1.507,40 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2015 zu bezahlen und hierüber eine korrigierte Vergütungsabrechnung zu erteilen. - für September 2014 € 2.553,88 brutto abzgl. bezahlter € 1.230,33 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2014 zu bezahlen und hierüber eine korrigierte Vergütungsabrechnung zu erteilen. - für August 2014 € 2.474,82 brutto abzgl. bezahlter € 1.121,88 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2014 zu bezahlen und hierüber eine korrigierte Vergütungsabrechnung zu erteilen. - für Juli 2014 € 2.927,63 brutto abzgl. bezahlter € 1.160,12 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2014 zu bezahlen und hierüber eine korrigierte Vergütungsabrechnung zu erteilen. - für Juni 2014 € 2.749,76 brutto abzgl. bezahlter € 1.510,70 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2014 zu bezahlen und hierüber eine korrigierte Vergütungsabrechnung zu erteilen. - für Mai 2014 € 2.280,84 brutto abzgl. bezahlter € 1.303,94 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2014 zu bezahlen und hierüber eine korrigierte Vergütungsabrechnung zu erteilen. - für April 2014 € 2.667,28 brutto abzgl. bezahlter € 1.448,94 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2014 zu bezahlen und hierüber eine korrigierte Vergütungsabrechnung zu erteilen. - für März 2014 € 2.762,30 brutto abzgl. bezahlter € 1.467,04 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2014 zu bezahlen und hierüber eine korrigierte Vergütungsabrechnung zu erteilen. - für Februar 2014 € 2.323,57 brutto abzgl. bezahlter € 1.270,66 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2014 zu bezahlen und hierüber eine korrigierte Vergütungsabrechnung zu erteilen. - für Januar 2014 € 2.513,14 brutto abzgl. bezahlter € 1.209,00 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2014 zu bezahlen und hierüber eine korrigierte Vergütungsabrechnung zu erteilen. - für Dezember 2013 € 2274,97 brutto abzgl. bezahlter € 1.241,86 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2014 zu bezahlen und hierüber eine korrigierte Vergütungsabrechnung zu erteilen. - für November 2013 € 2.823,62 brutto abzgl. bezahlter € 1.742,14 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2013 zu bezahlen und hierüber eine korrigierte Vergütungsabrechnung zu erteilen. - für Oktober 2013 € 2.409,22 brutto abzgl. bezahlter € 1.416,35 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2013 zu bezahlen und hierüber eine korrigierte Vergütungsabrechnung zu erteilen. - für September 2013 € 2.284,36 brutto abzgl. bezahlter € 1.261,95 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2013 zu bezahlen und hierüber eine korrigierte Vergütungsabrechnung zu erteilen. - für August 2013 € 2.265,95 brutto abzgl. bezahlter € 1.222,58 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2013 zu bezahlen und hierüber eine korrigierte Vergütungsabrechnung zu erteilen. - für Juli 2013 € 2.252,21 brutto abzgl. bezahlter € 1.288,62 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2013 zu bezahlen und hierüber eine korrigierte Vergütungsabrechnung zu erteilen. - für Juni 2013 € 2.942,2 brutto abzgl. bezahlter € 1.639,67 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2013 zu bezahlen und hierüber eine korrigierte Vergütungsabrechnung zu erteilen. - für Mai 2014 € 2.280,84 brutto abzgl. bezahlter € 1.303,94 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2013 zu bezahlen und hierüber eine korrigierte Vergütungsabrechnung zu erteilen. - für April 2013 € 2.276,20 brutto abzgl. bezahlter € 1.463,81 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2013 zu bezahlen und hierüber eine korrigierte Vergütungsabrechnung zu erteilen. - für März 2013 € 1.909,23 brutto abzgl. bezahlter € 1.250,85 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2013 zu bezahlen und hierüber eine korrigierte Vergütungsabrechnung zu erteilen. - für Februar 2013 € 1.691,88 brutto abzgl. bezahlter € 1.066,95 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2013 zu bezahlen und hierüber eine korrigierte Vergütungsabrechnung zu erteilen. - für Januar 2013 € 2.077,97 brutto abzgl. bezahlter € 1.376,34 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2013 zu bezahlen und hierüber eine korrigierte Vergütungsabrechnung zu erteilen. - für Dezember 2012 € 1.699,14 brutto abzgl. bezahlter € 1.126,06 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2013 zu bezahlen und hierüber eine korrigierte Vergütungsabrechnung zu erteilen. - für November 2012 eine weitere Vergütung in Höhe von € 2.122,08 brutto abzgl. bezahlter € 1.432,16 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2013 zu bezahlen und hierüber eine korrigierte Vergütungsabrechnung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgericht und meint, § 17 des Arbeitsvertrages sei nicht intransparent und differenziere zulässigerweise nach tariflichen und außertariflichen Ansprüchen. Auch der 2. Halbsatz sei eindeutig und mache klar, dass eine abweichende tarifliche Regelung gelte, soweit es eine solche - auch künftig - gebe. Die Beklagte meint, der Kläger habe nicht genügend bestritten, was den Inhalt der Auskunft der Firma H. angehe. Diese Auskunft genüge den Anforderungen für eine Deckelung des Branchenzuschlags. Die Beklagte meint, aus der vom Kläger vorgelegten Anlage K 3 ergebe sich nicht, wann genau der Kläger im Januar 2015 gearbeitet habe. Dem Kläger stehe auch keine weitere Vergütung unter dem Gesichtspunkt „Auszahlung AZK laufender Lohn“ zu, insbesondere nicht für den Monat Juni 2014. Der Kläger möge darlegen, wann er mehr Stunden gearbeitet habe als auf der Abrechnung ausgewiesen. Die Beklagte meint, ihr Feiertagslohn sei jeweils richtig berechnet. Es gelten die Feiertagsregelungen am jeweiligen Einsatzort. Dies sei im Fall des Klägers Rheinland-Pfalz. Der vom Kläger monierte falsche Tariflohn betreffe Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diese sei bereits (aus Kulanz) nachberechnet worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.