Urteil
17 Sa 1479/13
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Tarifvertrag über Branchenzuschläge (TV BZ ME) gilt, wenn Arbeitsvertrag auf jeweils gültige Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche verweist, auch für nachträglich in Kraft tretende Tarifverträge.
• Bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Branchenzuschlag nach § 2 TV BZ ME; die Höhe richtet sich nach Einsatzdauer und Entgelttabelle.
• Die Deckelungsregelung des § 2 Abs. 4 TV BZ ME ist eine Ausnahme, die der Entleiher bzw. das Kundenunternehmen darlegen muss; eine ausgefüllte Kundenauskunft kann diese Darlegung erfüllen.
• Bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts ist ein pauschales Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage von 10 % anzusetzen, wie im Verhandlungsergebnis vom 22.05.2012 festgehalten.
• Tarifliche Ausschlussfristen sind grundsätzlich wirksam; hier führte die Nichteinhaltung zur Verwirkung einzelner Anspruchszeiträume.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit TV BZ ME, Deckelung durch Vergleichsentgelt und tarifliche Ausschlussfrist • Der Tarifvertrag über Branchenzuschläge (TV BZ ME) gilt, wenn Arbeitsvertrag auf jeweils gültige Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche verweist, auch für nachträglich in Kraft tretende Tarifverträge. • Bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Branchenzuschlag nach § 2 TV BZ ME; die Höhe richtet sich nach Einsatzdauer und Entgelttabelle. • Die Deckelungsregelung des § 2 Abs. 4 TV BZ ME ist eine Ausnahme, die der Entleiher bzw. das Kundenunternehmen darlegen muss; eine ausgefüllte Kundenauskunft kann diese Darlegung erfüllen. • Bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts ist ein pauschales Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage von 10 % anzusetzen, wie im Verhandlungsergebnis vom 22.05.2012 festgehalten. • Tarifliche Ausschlussfristen sind grundsätzlich wirksam; hier führte die Nichteinhaltung zur Verwirkung einzelner Anspruchszeiträume. Die Klägerin war seit 30.04.2012 als Helferin bei der Beklagten beschäftigt und bei der Firma F GmbH & Co. KG in der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt. Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag vereinbart, dass jeweils gültige Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche gelten. Am 01.11.2012 trat der Tarifvertrag über Branchenzuschläge (TV BZ ME) in Kraft. Die Klägerin verlangte Branchenzuschläge nach § 2 Abs. 3 TV BZ ME für den Zeitraum November 2012 bis März 2013. Die Beklagte berief sich auf die Deckelung des Zuschlags nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME und legte einen vom Kunden ausgefüllten Fragebogen vor, wonach vergleichbare Helfer 9,00 €/Std. erhalten hätten. Die Klägerin brachte dagegen Verdienstabrechnungen eines Stammarbeitnehmers (9,60 €/Std.) vor. Teile der Ansprüche wurden von der Klagefrist beeinflusst; die Klägerin hatte außergerichtlich am 22.02.2013 geltend gemacht und später Klage erhoben. • Anwendbarkeit TV BZ ME: Durch Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag auf jeweils gültige Tarifverträge der Zeitarbeit gilt auch der nach Vertragsschluss in Kraft getretene TV BZ ME und damit dessen Regelungen zum Branchenzuschlag. • Anspruchsgrundlage: Nach § 2 Abs. 1 und 3 TV BZ ME besteht bei entsprechender Einsatzdauer ein Anspruch auf branchenbezogenen Zuschlag; aufgrund der Einsatzzeiten ergaben sich die Stufen 15 % (01.11.–14.12.2012) und 20 % (ab 15.12.2012) auf das Tabellenentgelt. • Deckelung/Beweislast: § 2 Abs. 4 TV BZ ME begrenzt den Zuschlag auf die Differenz zum regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers; diese Ausnahme muss vom Kundenunternehmen dargetan werden. Die vorgelegte Kundenauskunft vom 25.10.2012 genügt als initialer Nachweis. • Begriff des vergleichbaren Arbeitnehmers: Vergleichbarkeit ist tätigkeitsbezogen zu bestimmen; Produktionshelfer sind untereinander vergleichbar, soweit Anforderungen und Hierarchieebene übereinstimmen. • Ausgleich für Leistungszulage: Das Verhandlungsergebnis vom 22.05.2012 legt pauschal ein Äquivalent von 10 % für eine durchschnittliche Leistungszulage fest; dieses Äquivalent ist bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts abzuziehen. • Konkrete Feststellung: Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass ein im Kundenbetrieb beschäftigter Produktionshelfer 9,60 €/Std. erhielt; damit ergibt sich nach Abzug von 10 % ein Vergleichsentgelt von 8,64 €/Std., sodass eine Differenz von 0,45 €/Std. zu ihren 8,19 €/Std. verbleibt. • Darlegungs- und Beweislastverteilung: Übertragen auf den tariflichen Anspruch gelten die vom BAG entwickelten Grundsätze spiegelbildlich; der Arbeitgeber/Verleiher kann die Kundenauskunft vorlegen und der Arbeitnehmer muss substantiiert bestreiten, was hier erfolgt ist. • Ausschlussfrist: Wegen Anwendung des Manteltarifs MTV Zeitarbeit gelten tarifliche Ausschlussfristen; die Klägerin hat die Fristen für November, Dezember und März 2012 teilweise nicht eingehalten, sodass Ansprüche für März 2013 verfallen sind. • Zinsansprüche: Zinsen sind ab dem 16. des dem jeweiligen Fälligkeitsmonat folgenden Monats nach den vertraglich vereinbarten Fälligkeiten zu gewähren (vgl. §§ 280, 286, 288 BGB). Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich. Die Beklagte ist zur Zahlung von insgesamt 148,84 € nebst Zinsen zu verurteilen, weil der TV BZ ME auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist und die Klägerin einen gedeckelten Anspruch begründet hat, da das Vergleichsentgelt nach Abzug des pauschalen Leistungsäquivalents von 10 % 8,64 €/Std. beträgt und eine Differenz von 0,45 €/Std. zugunsten der Klägerin verbleibt. Gleichzeitig sind einzelne Forderungszeiträume verfallen, weil die Klägerin die tarifliche Ausschlussfrist nicht für alle Monate gewahrt hat; insoweit bleibt die Klage erfolglos. Die Kostenentscheidung und die Zulassung der Revision wurden getroffen.