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Beschluss

6 TaBV 101/98 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:1999:0518.6TABV101.98.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Arbeitsgerichts F. vom 27.08.1998 3 BV 21/98 abgeändert und der Antrag des Arbeitgebers vom 18.03.1998 zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Arbeitsgerichts F. vom 27.08.1998 3 BV 21/98 abgeändert und der Antrag des Arbeitgebers vom 18.03.1998 zurückgewiesen. G R Ü N D E : I. Durch Beschluß vom 28.08.1998 3 BV 21/98 auf dessen Inhalt zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht F. dem Wahlanfechtungsantrag der Arbeitgeberin entsprochen und die am 04.03.1998 für die Geschäftsstellen der Arbeitgeberin an den Standorten F. und Troisdorf gemeinsam durchgeführte Betriebsratswahl, bei der der Antragsgegner (Betriebsrat) gewählt worden ist, für unwirksam erklärt. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Betriebsrat mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung, das Arbeitsgericht habe die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der Geschäftsstelle Troisdorf zum Hauptbetrieb in F. verkannt. Von einer weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird nach der vorliegend gebotenen Regelung des § 543 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6, 87 Abs. 2 ArbGG unter Bezugnahme auf den vorgetragenen Inhalt der von den Beteiligten in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze abgesehen. II. Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts ist die an den Geschäftsstellen-Standorten in F. und Troisdorf gemeinsam durchgeführte Betriebsratswahl nicht wegen Verkennung des Betriebsbegriffs zu beanstanden. Denn bei der Geschäftsstelle Troisdorf handelt es sich um einen unselbständigen Betriebsteil, der nach wie vor der als Hauptbetrieb anzusehenden Geschäftsstelle F. zuzuordnen ist und der auch nicht nach § 4 S. 1 BetrVG als selbständiger Betrieb zu gelten hat. Die gemeinsame Betriebsratswahl in den Geschäftsstellen F. und Troisdorf ist somit nicht unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt worden. Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung der vorliegend maßgeblichen betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung der Geschäftsstelle Troisdorf zum Hauptbetrieb in F. ist der unstreitige Sachvortrag der Beteiligten im Beschwerdetermin, daß eine solche Zuordnung in der Vergangenheit seit 1984 und zumindest bis zu der letzten Betriebsratswahl vor 1998 der tatsächlichen Organisations- und Leitungsstruktur entsprach. Die institutionell verankerte Leitungsmacht für beide arbeitstechnischen Organisationseinheiten der Geschäftsstellen F. und Troisdorf war die Geschäftsführung der Arbeitgeberin. Eine Änderung dieser Leitungsstruktur bis zur Durchführung der streitgegenständlichen Neuwahl 1998 ist weder dem amtierenden Betriebsrat ausdrücklich angezeigt worden noch durch faktische Änderung in der Ausübung der wesentlichen Arbeitgeberfunktionen hinsichtlich der sozialen und personalen Angelegenheiten gegenüber den Mitarbeitern in den einzelnen Geschäftsstellen evident geworden. So vermochte die Arbeitgeberin auch im Beschwerdetermin eine zur angeblichen Verselbständigung der Leitungsmacht in den Geschäftsstellen F. und Troisdorf führende Organisationsänderungsentscheidung der bislang unstreitig einheitlichen Leitungsstruktur für diese Geschäftsstellen weder zeitlich noch sachlich näher zu konkretisieren. Insbesondere vermochte sie nicht darzutun, aufgrund welcher konkreter Entscheidung, seit wann eine die wesentlichen Arbeitgeberbefugnisse in den einzelnen Geschäftsstellen selbständig ausübende Leitungsmacht institutionalisiert worden ist. Unstreitig hat die Arbeitgeberin den für die Geschäftsstellen F. und Troisdorf amtierenden Betriebsrat zu keinem Zeitpunkt vor Durchführung der Betriebsrats-Neuwahl vom 04.03.1998 über die von ihr nunmehr geltend gemachte, so wesentliche Organistionsänderungsentscheidung, die eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation , verbunden mit einer Spaltung von Betrieben i. S. d. § 111 S. 2 Nr. 3 und 4 BetrVG zum Gegenstand hätte, informiert, geschweige denn hierbei i. S. dieser gesetzlichen Regelung beteiligt. Auch die auf Anfrage des Betriebsrats nach den Aufgaben-/Verantwortungsbereichen der Geschäftsstellenleiter erfolgte Mitteilung der Arbeitgeberin vom 22.01.1996 weist hinsichtlich der entscheidungserheblichen Arbeitgeberfunktionen in den sozialen und personellen Angelegenheiten im wesentlichen nur die Dienstvorgesetztenstellung der Geschäftsstellenleiter aus und enthält keinen erkennbaren Hinweis auf eine Änderung der bisherigen einheitlichen Leitungsstruktur. Soweit sich die Arbeitgeberin in diesem Zusammenhang zudem auf Betriebsvereinbarungen bezüglich Strukturveränderungen Einführung einer Kompetenzcenter-Struktur beruft, die für beide Geschäftsstellen getrennt, so für die Geschäftsstelle F. am 23.02.1995 und für die Geschäftsstelle Troisdorf am 20.03.1997, abgeschlossen worden sind, so weisen auch gerade diese Betriebsvereinbarungen im Gegenteil aus, daß für beide Geschäftsstellen nach wie vor ein einheitlicher Leitungsapparat existent ist. Denn diese Betriebsvereinbarungen sind eben nicht unter Mitwirkung der Geschäftsstellenleiter, sondern von der einheitlichen Geschäftsführung mit dem gemeinsamen Betriebsrat dieser Geschäftsstellen abgeschlossen worden und können somit auch nicht als Beleg für einen in den Geschäftsstellen institutionalisierten, die Arbeitgeberfunktionen wahrnehmenden Leitungsapparat herangezogen werden, sondern widerlegen im Gegenteil eine solche Leitungsfunktion der Geschäftsstellenleiter. Allein das in diesem Verfahren von der Arbeitgeberin vorgelegte Organigramm, in dem fünf selbständige und voneinander unabhängige Geschäftsstellen aufgeführt werden, läßt die faktische Durchführung einer diesbezüglichen Organisationsänderung noch nicht als vollzogen erscheinen. Die Arbeitgeberin wird daher die wie in diesem Verfahren deutlich geworden ist von ihr erstrebte Änderung der Leitungsstruktur und damit verbundene Schaffung selbständiger arbeitstechnischer Organisationseinheiten an den Geschäftsstellenstandorten F. und Troisdorf erst unter Beachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 111 BetrVG institutionalisieren müssen, bevor für diese Einheiten auch getrennte Betriebsratswahlen durchzuführen sind. Zu Recht durfte somit der Betriebsrat und Wahlvorstand bei der Betriebsrats-Neuwahl auch 1998 von einer unveränderten einheitlichen Leitungsstruktur für die Geschäftsstellen F. und Troisdorf ausgehen. Die für diese Geschäftsstellen nach wie vor gemeinsam durchgeführte Betriebsratswahl ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerde des Betriebsrats konnte aus diesen Gründen der Erfolg nicht versagt bleiben. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht bestand kein gesetzlich gebotener Anlaß (vgl. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g: Gegen diesen Beschluß ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 92 Abs. 1 ArbGG). Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbständig durch Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht anzufechten, wird auf die Vorschrift des § 92 a ArbGG verwiesen. gez.: Roden gez.: Sander gez.: Specht