Beschluss
7 TaBV 44/12 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2012:1218.7TABV44.12.00
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Leitsätze
Zur Beendigung des Betriebsratsmandats im Zuge eines Betriebsübergangs, wenn die Betriebsstrukturen beim Erwerber durch einen sog. Zuordnungstarifvertrag geregelt werden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.03.2012 in Sachen 6 BV 82/11 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Beendigung des Betriebsratsmandats im Zuge eines Betriebsübergangs, wenn die Betriebsstrukturen beim Erwerber durch einen sog. Zuordnungstarifvertrag geregelt werden. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.03.2012 in Sachen 6 BV 82/11 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Betriebsratsmandat des Beteiligten zu 1) anlässlich eines Betriebsübergangs, welcher zum 01.01.2011 stattgefunden hat, zugunsten des Beteiligten zu 3) sein Ende gefunden hat. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen, wird auf den vollständigen Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.03.2012 Bezug genommen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde dem Antragsteller am 18.05.2012 zugestellt. Er hat hiergegen am 12.06.2012 Beschwerde eingelegt und diese – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 18.08.2012 – am 26.07.2012 begründet. Der Antragsteller ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass das R Center W mit Wirkung zum 01.01.2011 gerade nicht in die betriebsverfassungsrechtlich relevante Betriebsstruktur der Beteiligten zu 2) eingegliedert worden sei. Unstreitig habe das R Center W bis zum 31.12.2010 einen eigenständigen, betriebsratsfähigen Vollbetrieb im Sinne des § 1 BetrVG dargestellt. Wenn nun die Beteiligte zu 2) zeitgleich mit dem Betriebsübergang gemäß § 613 a) BGB eine Eingliederung des Betriebes des R Centers W in ihren Regionalbetrieb W vorgenommen habe, habe sie eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 S. 3 Nr. 3 u. 4 BetrVG durchgeführt. Hierzu habe sie, so die Auffassung des Antragstellers, mit ihm als zuständigem Betriebsrat einen Interessenausgleich verhandeln müssen, was bis zum heutigen Tage nicht geschehen sei. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf habe in einem Beschluss vom 18.05.1999 (6 TaBV 101/98) für den umgekehrten Fall einer Betriebsaufspaltung die Auffassung vertreten, dass die Arbeitgeberin die von ihr erstrebte Änderung der Leitungsstruktur und damit verbundene Schaffung selbständiger Organisationseinheiten erst unter Beachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 111 BetrVG institutionalisieren könne. Nichts Anderes könne für den umgekehrten Fall eines Betriebszusammenschlusses gelten. Die von der Beteiligten zu 2) behauptete Eingliederung des R Centers W in einen anderen Betrieb lasse daher mangels durchgeführtem Interessenausgleichsverfahren das Mandat des Antragstellers unangetastet. Ferner habe das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 18.03.2008 (1 ABR 3/07) entschieden, dass mit einem Zuordnungs-TV selbst keine Veränderung der bisherigen Betriebsstruktur einhergehe. Erst nach der ersten Betriebsratswahl unter Einschluss der hinzugekommenen Belegschaften gelte die durch den Tarifvertag etablierte neue Arbeitnehmervertretungsstruktur. Da eine Neuwahl des durch den Zuordnungs-TV etablierten Regionalbetriebsrats unter Einbeziehung der Belegschaft des R Centers W bislang nicht stattgefunden habe, bestehe das Mandat des Antragstellers fort. Der Antragsteller und Beschwerdeführer beantragt nunmehr, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln – 6 BV 82/11 – vom 29.03.2012, 1.) festzustellen, dass das Mandat des Antragstellers auch nach dem Übergang des Betriebes des R Centers, B straße , W , auf die Beteiligte zu 2) per 01.01.2011 fortbesteht; 2.) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in der Ausübung seiner Tätigkeit dadurch zu behindern, dass gegenüber den Arbeitnehmern des R Centers, B straße , W behauptet wird, der Antragsteller bestehe nicht mehr; 3.) der Beteiligten zu 2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 2.) ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungs- bzw. Zwangsgeld anzudrohen. Die Beteiligten zu 2) und 3) als Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerdegegner treten dem Vortrag des Beschwerdeführers mit Rechtsausführungen entgegen und verteidigen die arbeitsgerichtliche Entscheidung. Sie führen aus, dass sich mit dem Betriebsübergang auf die Beteiligte zu 2) wesentliche Änderungen hinsichtlich der Personalbefugnisse des Marktmanagers ergeben hätten. Die Mitarbeiterauswahl und –einstellung, das Unterzeichnen von Arbeitsverträgen, vertragliche Änderungen des Gehalts, die Einstellung von Auszubildenden, der Abschluss von Betriebsvereinbarungen und die eigenverantwortliche Durchführung von Betriebsratsanhörungen, sonstige personelle Einzelmaßnahmen und die Vertretung vor dem Arbeitsgericht würden seit dem Betriebsübergang der Filiale W anders als vorher nicht mehr von dem Marktmanager ausgeübt, dessen Arbeitsvertrag entsprechend geändert worden sei. Vielmehr liege die Entscheidungs- kompetenz nunmehr bei der Personalabteilung der Beteiligten zu 2). Auf die vollständigen Inhalte der Beschwerdebegründungsschrift und der Beschwerdeerwiderungsschrift wird ergänzend Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.03.2012 ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. A. Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen keine Bedenken. B. Dem Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers gemäß seinem Beschwerdeantrag zu 1.) kann jedoch nicht stattgegeben werden. Mit dem Vollzug des Betriebsübergangs der Filiale W , für die der Antragsteller seinerzeit gewählt worden war, auf die Beteiligte zu 2) ist das Betriebsratsmandat des Antragstellers untergegangen, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat. Aufgrund der Beendigung des Mandats zum 31.12.2010 sind die weiteren Anträge des Beschwerdeführers gegenstandslos. 1. Unstreitig ist der bis dahin eigenständige und im Sinne von § 1 BetrVG betriebsratsfähige Betrieb, für den der Antragsteller bei den letzten regulären Betriebsratswahlen im Jahre 2010 zum Betriebsrat gewählt worden ist, zum 01.01.2011 im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613 a) BGB in die Regie der Beteiligten zu 2) als neuer Arbeitgeberin übergegangen. 2. Für das betriebsverfassungsrechtliche Mandat des Betriebsrats eines Betriebes, der von einem Betriebsübergang nach § 613 a) BGB betroffen ist, gilt Folgendes: Bleibt die betriebsverfassungsrechtlich eigenständige Struktur des Betriebes auch nach dem Betriebsübergang unverändert bestehen, behält der gewählte Betriebsrat sein Mandat. Wird der vom Betriebsübergang erfasste Betrieb jedoch beim Betriebsübernehmer in einen dort bereits vorhandenen Betrieb eingegliedert, für den bereits ein Betriebsrat existiert, so verliert der bisherige Betriebsrat des übernommenen Betriebes mit dem Betriebsübergang nach herrschender Meinung sein Mandat (BAG vom 21.01.2003, 1 ABR 9/02, NZA 2003, 1097; Fitting u. a., BetrVG, § 1 Rdnr. 113, 143; Rose in Hess/Schlochauer u.a., BetrVG, Einführung Rdnr. 540; ErfK/Preis, § 613 a) BGB Rdnr. 128 f.). Bestand dagegen in dem beim Betriebserwerber vorhandenen Betriebsgebilde, in welches der übernommene Betrieb eingegliedert wird, noch keine betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmervertretung, kommt ein Übergangsmandat nach § 21 a) BetrVG in Betracht. 3. Im vorliegenden Fall wurde der Betrieb der Filiale W , für den der Beschwerdeführer als Betriebsrat gewählt war, mit dem zum 01.01.2011 erfolgenden Betriebsübergang in den bei der Beteiligten zu 2) durch den Zuordnungs-TV nach § 3 BetrVG vom 27.01.2010 geschaffenen Betrieb mit der Bezeichnung Region W eingegliedert. a. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 des Zuordnungs-TV, wonach Betriebe, die während der Laufzeit des Vertrages durch eines der vertragsschließenden Unternehmen in den Regionen errichtet oder übernommen werden, ebenfalls der Zuordnungsregel des Tarifvertrages unterfallen. b. Für den durch Zuordnungs-TV geschaffenen Betrieb „Region W “ ist der Beteiligte zu 3) die betriebsverfassungsrechtlich zuständige, gewählte Arbeitnehmervertretung. Es liegt somit der Fall der durch Betriebsübergang verursachten Eingliederung in einen bei der Übernehmerin bereits bestehenden Betrieb mit gewähltem Betriebsrat vor, was zur Folge hat, dass das Mandat des bisherigen Betriebsrats des übernommenen Betriebes erlischt. c. Maßgeblich für das Erlöschen des Mandats des Antragstellers und Beschwerdeführers ist somit der Tatbestand des Betriebsübergangs nach§ 613 a) BGB, der mit der Eingliederung des bisher selbständigen Betriebes in einen bei der Erwerberin bereits vorhandenen Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne verbunden war. Der Umstand, dass der Betrieb bei der Erwerberin, in welchen die Filiale W eingegliedert wurde, auf der Grundlage eines Zuordnungs-TV gebildet wurde, ist demgegenüber nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Dies gilt um so mehr, als der bisherige Betrieb der Filiale Willich im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang auch seine bisherige selbständige Leitungsstruktur verloren hat. 4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt dementsprechend auch kein Fall des § 3 Abs. 4 BetrVG vor. Es geht vorliegend nämlich nicht darum, dass durch das Inkrafttreten eines Zuordnungs-TV in die bis dahin bestehenden Betriebsstrukturen eines Unternehmens eingegriffen wird, sondern es geht um den grundlegend anders gelagerten Fall, dass ein zunächst betriebsverfassungsrechtlich eigenständiger Betrieb aufgrund eines Betriebsübergangs nach § 613 a) BGB in einen beim Betriebserwerber bereits vorhandenen Betrieb eingegliedert wird, mag dieser beim Betriebserwerber bestehende Betrieb zuvor auch aufgrund eines bereits früher existierenden Zuordnungs-TV zustande gekommen sein. 5. Demgegenüber kann sich der Beschwerdeführer für sein Rechtsbegehren auch nicht mit Aussicht auf Erfolg auf die Grundsätze der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.2008 in Sache 1 ABR 3/07 berufen. Die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung aufgestellt hat, sind für das im vorliegenden Fall zu beurteilende Rechtsschutzbegehren nicht einschlägig. a. Zum einen befasst sich das Bundesarbeitsgericht in der vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheidung nicht mit dem Fortbestand betriebsverfassungsrechtlicher Mandate von Betriebsräten, sondern mit der Fortwirkung von Betriebsvereinbarungen. b. Zudem unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von der Konstellation, für welche das Bundesarbeitsgericht die Grundsätze der Entscheidung vom 18.03.2008 aufgestellt hat, auch dadurch, dass der Betrieb der Filiale W einhergehend mit dem Betriebsübergang auf die Beteiligte zu 2) seine betriebsverfassungsrechtliche Eigenständigkeit nicht nur durch die Eingliederung in den – früher einmal durch Zuordnungs-TV geschaffenen – Betrieb mit der Bezeichnung Region W verloren hat. Vielmehr haben die Beteiligten zu 2) und 3) im Einzelnen dargelegt, dass sich infolge des Betriebsübergangs auch die betrieblichen Leitungsstrukturen maßgeblich verändert haben: Während bis zum Betriebsübergang ein großer Teil der wesentlichen betriebsverfassungsrechtlich relevanten Arbeitgeber-entscheidungen auf der Führungsebene des örtlichen Marktleiters getroffen wurden, sind diesem diese Kompetenzen mit dem Betriebsübergang entzogen und auf die überörtliche Personalleitung der Beteiligten zu 2) übertragen worden. Die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung des Fortbestands seines Betriebsratsmandats über den Zeitpunkt des Betriebsübergangs hinaus würde somit auch zu der betriebsverfassungsrechtlichen „Schieflage“ geführt haben, dass einer örtlichen W Arbeitnehmervertretung vor Ort kein mit betriebsverfassungsrechtlich relevanten Kompetenzen ausgestatteter Arbeitgebervertreter mehr gegenüberstünde. 6. Gerade der letztgenannte Gesichtspunkt verdeutlicht, dass mit einem Übergang des betriebsverfassungsrechtlichen Mandats für die Mitarbeiter der Filiale W vom Beteiligten zu 1) auf den Beteiligten zu 3) auch keine betriebsverfassungsrechtlichen Nachteile verbunden sind, die mit gesetzlichen Schutzvorschriften nicht in Einklang zu bringen wären. So mag es zwar einerseits zutreffen, dass durch den Übergang der Arbeitnehmervertretung von einem rein örtlichen Gremium auf eine größere, für eine räumlich umfangreiche Region zuständige Arbeitnehmervertretung eine unmittelbare, enge Vertrautheit der Mandatsträger mit den örtlichen Gegebenheiten in W verloren zu gehen droht. Dem kann aber in gewissem Umfang durch organisatorische Maßnahmen wie z. B. der regelmäßigen Abhaltung von Sprechstunden vor Ort u. ä. entgegengewirkt werden. Dem potenziellen Nachteil einer ggf. abnehmenden „Ortsnähe“ stehen aber auch Vorteile gegenüber. So ist z. B. in einem größeren Arbeitnehmervertretungsgremium eine sehr viel stärkere Spezialisierung und Kompetenzvertiefung möglich, die auch mit Freistellungen einzelner Mandatsträger einhergehen kann und insgesamt eine professionellere Arbeitsweise der Arbeitnehmervertretung fördert. 7. Schließlich vermag das Beschwerdegericht dem Beschwerdeführer auch darin nicht zu folgen, dass unterlassene Interessenausgleichsverhandlungen einer betriebsverfassungsrechtlich wirksamen Eingliederung des Betriebes des R Centers W in dem Regionalbetrieb Region W der Beteiligten zu 2) entgegenstünden. Die Argumentation des Beschwerdeführers erscheint aus mehreren Gründen unschlüssig. a. Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a) BGB als solcher stellt für sich allein betrachtet nach allgemeiner Meinung keine Betriebsänderung im Sinne der §§ 111 ff. BetrVG dar. b. Als Betriebsänderung käme somit nur die von der Beteiligten zu 2) vorgetragene Änderung der Führungsstruktur im früher selbständigen Betrieb der Filiale W in Betracht. Diese von der Betriebserwerberin vorgenommene Maßnahme ist jedoch rechtlich betrachtet nach dem Betriebsübergang erfolgt. Die Zuständigkeit auf Arbeitnehmerseite für die Teilnahme an etwa notwendigen Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen setzt also ein in der Zeit nach erfolgtem Betriebsübergang (fort-)bestehendes Vertretungsmandat voraus, kann dieses aber nicht erst begründen. Beruht nach zutreffender Auffassung das Ende des Amtsmandats des Antragstellers auf dem zum 01.01.2011 erfolgten Betriebsübergang, verbunden mit der anschließenden Eingliederung des bisher selbständigen Betriebes der Filiale W in den bei der Beteiligten zu 2) durch Zuordnungs-TV gegründeten Betrieb „Region W “, für den in Gestalt des Beteiligten zu 3) bereits eine Arbeitnehmervertretung gewählt war, so wäre für etwaige Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen im Zweifel der Beteiligte zu 3) und nicht etwa der Beschwerdeführer zuständig gewesen. c. Bezeichnenderweise haben die Beteiligten zu 2) und 3) auch bereits erstinstanzlich auf die Existenz einer Betriebsvereinbarung zwischen der Beteiligten zu 2) und u. a. dem Beteiligten zu 3) „ zur Integration von 30 t -Märkten zum 01.01.2011 “ hingewiesen, die für alle Mitarbeiter gilt, „ deren Arbeitsverhältnisse nach § 613 a) BGB zum 01.01.2011 auf die R Markt GmbH übergehen, und die in solchen t -Märkten beschäftigt sind, die mit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs in die Zuständigkeit der Betriebsratsregionen N , L , W und M übergehen “. Der Inhalt dieser Bertriebsvereinbarung hat Sozialplancharakter (vgl. Anlage AG 3 Bl. 54 f. d. A.). d. Bei alledem kann somit die Rechtsfrage dahingestellt bleiben, ob bei etwaigen Verstößen eines Arbeitgebers gegen die Verpflichtungen aus §§ 111 ff. BetrVG nicht § 113 BetrVG eine gesetzlich abschließend gemeinte Sanktionsmöglichkeit darstellt. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob nicht dann, wenn man zugunsten des Antragstellers einmal einen unabhängig von § 113 BetrVG bestehenden betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungs- anspruch bei Verstößen gegen die Verpflichtungen aus §§ 111 ff. BetrVG anerkennt, dieser auch gerichtlich hätte durchgesetzt werden müssen, was jedoch ersichtlich nicht geschehen ist. e. Auch die vom Beschwerdeführer herangezogene Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 18.05.1999, 6 TaBV 101/98, führt zu keiner für den Beschwerdeführer günstigeren Einschätzung. Auch diese Entscheidung ist nämlich bereits von ihrem Sachverhalt her für die vorliegende Fallkonstellation ersichtlich nicht einschlägig. Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsmeinung des LAG Düsseldorf bezieht sich auf den Fall einer vom dortigen Arbeitgeber geplanten Betriebsaufspaltung, nicht dagegen um den Fall eines Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber, welcher dann mit einer Eingliederung in einen bei dem Betriebsübernehmer bereits vorhandenen Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne einhergeht. Schon aufgrund dieses grundlegenden Sachverhaltsunterschieds bedarf es keiner Erörterung, ob der Rechtsauffassung, die das LAG Düsseldorf in der dortigen Entscheidung vertreten hat, zuzustimmen ist. 8. Die vorliegende Entscheidung des Arbeitsgerichts und die diese bestätigende Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts steht dagegen in vollem Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 24.01.2001 in Sachen 4 ABR 16/00 (ebenso: BAG vom selben Tage in den Sachen 4 ABR 4/00 und 4 ABR 11/00). Unter Rdnr. 68 führt das Bundesarbeitsgericht aus: „ Die Amtszeit eines für einen – vormaligen – Betrieb gewählten Betriebsrats endet, wenn der Betrieb durch das Inkrafttreten eines Zuordnungs-TV nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG seine betriebsverfassungsrechtliche Selbständigkeit verliert … Entsprechendes gilt für einen solchen Betrieb, wenn er später nach einer im Zuordnungs-TV vorgesehenen Regelung während dessen Laufzeit von dessen Geltungsbereich erfasst wird. Dann endet sein Amt zu diesem Zeitpunkt. “ [Hervorhebung nur hier] Diesen Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts bleibt nichts hinzuzufügen, außer, dass es sich bei der „ im Zuordnungs-TV vorgesehenen Regelung “ hier um § 4 Abs. 1 des Zuordnungs-TV vom 27.01.2010 handelt. Demnach war zu entscheiden wie geschehen. III. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht ersichtlich. Auf § 92 a) ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.