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Urteil

11 SaGa 23/08

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2008:1120.11SAGA23.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.07.2008 - 2 Ga 19/08 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, den Verfügungskläger an dem vom Verfügungsbeklagten organisierten und durchgeführten Trainingsbetrieb der 1. Mannschaft unter der Leitung qualifizierter Fachkräfte bis zur Verkündung eines Urteils über den Feststellungsantrag des Verfügungsklägers zu 1) (Fortdauer des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien bis zum 30.09.2009) in dem beim Arbeitsgericht Krefeld anhängigen Rechtsstreit gleichen Rubrums - 2 Ca 1751/08 - teilnehmen zu lassen. Im Übrigen wird der Antrag des Verfügungsklägers zurückgewiesen. Die weitergehende Berufung des Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Verfügungskläger zu 2/3 und der Verfügungsbeklagte zu 1/3. 1 T A T B E S T A N D : 2 Der Verfügungskläger ist bei dem Verfügungsbeklagten als Fußballspieler - als Nichtamateur ohne Lizenz im Sinne der DFB-Spielordnung - seit dem 01.07.2007 aufgrund eines schriftlichen Vertrages vom Dezember 2006 zu einer monatlichen Garantiesumme von 1.050,00 Euro zuzüglich Fahrgeld und Einsatzprämie tätig. 3 In § 5 des Vertrages heißt es u. a.: 4 "1. Der Vertrag gilt für die Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2009 Ende der Saison (2008/2009) und setzt die Lizenz-Vorlage des L. V. für die Oberliga voraus. 5 2. Der Vertrag endet vorzeitig mit dem Wirksamwerden eines von den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrages oder einer wirksamen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. 6 ..." 7 In einer "Zusatzvereinbarung zum Vertrag T. I.", die dem Verfügungskläger eine Fahrtkostenpauschale über 250,-- € monatlich und eine Einsatzprämie von 75,-- € netto pro Spiel zusichert, ist handschriftlich vermerkt: 8 "Sollte eine Platzierung in der Spielzeit 07/08 nicht unter den ersten vier Mannschaften erzielt werden, kann der Spieler seinen Vertrag zum Saisonende beenden." 9 Am 30.06.2008 endete die Saison für den Verfügungsbeklagten mit dem Abstieg aus der Oberliga. 10 Trotz des Abstiegs trat der Verfügungskläger am 07.07.2008 zum Trainingsbeginn des Verfügungsbeklagten an, wurde aber dort vom sportlichen Leiter der Verfügungsbeklagten unter Hinweis auf die Beendigung des Arbeitsvertrages abgewiesen. Auch der Pressesprecher des Verfügungsbeklagten bestätigte die Abweisung und verwies auf die Beendigung des Vertrags. 11 Mit seinem beim Arbeitsgericht Krefeld am 21.07.2008 eingereichten Antrag begehrt der Verfügungskläger im Wege der einstweiligen Verfügung, dem Verfügungsbeklagten aufzugeben, ihn am Trainingsbetrieb der 1. Mannschaft teilnehmen zu lassen. 12 Der Verfügungskläger hat im Wesentlichen geltend gemacht: 13 Es bestehe ein Verfügungsanspruch, weil der Arbeitsvertrag bis zum 30.06.2009 gelte und daher ein entsprechender Beschäftigungsanspruch gegeben sei. Auch ein Verfügungsgrund liege vor, da ein Fußballspieler grundlegend auf die regelmäßige Teilnahme am Training angewiesen sei, um seine spielerischen Fähigkeiten aufrecht zu erhalten und als Teil einer eingespielten Mannschaft agieren zu können. Die Formulierung des § 5 Ziffer 1 des Arbeitsvertrags bezüglich der Oberliga-Lizenz sei nur aufgenommen worden, weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht sicher gewesen sei, ob der Verfügungsbeklagte eine Lizenz für die Oberliga erhalten würde. Er habe sich hierdurch absichern wollen, um auf jeden Fall die Möglichkeit zu besitzen, - ggf. bei einem anderen Verein - in der Oberliga spielen zu können. 14 Der Verfügungskläger hat beantragt, 15 dem Verfügungsbeklagten bei Meidung eines Zwangsgeldes in Höhe von bis zu 50.000,00 Euro, ersatzweise Zwangshaft des Präsidenten des Verfügungsbeklagten, Herrn B. "M." L., für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufzugeben, ihn an dem vom Verfügungsbeklagten organisierten und durchgeführten Trainingsbetrieb der 1. Mannschaft unter der Leitung qualifizierter Fachkräfte teilnehmen zu lassen. 16 Der Verfügungsbeklagte hat beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Der Verfügungsbeklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht: 19 Der Arbeitsvertrag sei gemäß § 5 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages automatisch auf Grund des Abstiegs aus der Oberliga beendet worden, so dass ein Anspruch des Verfügungsklägers auf Teilnahme am Trainingsbetrieb nicht bestehe. 20 Das Arbeitsgericht hat durch sein am 25.07.2008 verkündetes Urteil dem Antrag des Verfügungsklägers stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: 21 Ein Verfügungsanspruch gemäß §§ 935, 940 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 ArbGG sei gegeben, weil der Arbeitsvertrag nicht wegen des Abstiegs aus der Oberliga beendet worden sei und der Verfügungskläger daher einen Anspruch auf Teilnahme am Trainingsbetrieb besitze. Nach systematischer Auslegung zeige sich, dass § 5 Ziffer 1 des Arbeitsvertrags - im Gegensatz zur Ziffer 2 - nicht die Beendigung, sondern nur das Zustandekommen des Vertrags zum Gegenstand habe. Selbst bei anderer Ansicht sei die Befristung in § 5 Ziffer 1 des Arbeitsvertrags nicht gem. § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Das Verlagern des Unternehmerrisikos sei jedenfalls kein Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG. Darüber hinaus sei der Beschäftigungsbedarf nicht entfallen, da die erste Mannschaft bei dem Verfügungsbeklagten ja weiterhin fortbestehe. Hinsichtlich des Verfügungsgrundes sei zu beachten, dass das Training für einen Berufsfußballspieler unabdingbar sei, um gravierende berufliche Nachteile zu verhindern. 22 Gegen das ihm am 04.08.2008 zugestellte Urteil hat der Verfügungsbeklagte mit einem bei Gericht am 04.09.2008 eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. 23 Der Verfügungsbeklagte macht unter teilweiser Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: 24 Die Höhe der Spielklasse sei für die zu erzielenden Einnahmen eines Vereins von grundlegender Bedeutung. Diese Einnahmen würden sich auch in den Vergütungen der Spieler niederschlagen. Deswegen komme es einer wirtschaftlichen Gefährdung des Vereins gleich, wenn dieser als Arbeitgeber unabhängig von der Spielklasse an einen Arbeitsvertrag gebunden wäre. Eine entsprechende Befristung sei daher sachgerecht. Auch für die Spieler sei dies interessengerecht, da sie so die Chance bekämen, im Falle eines Abstiegs zu einem Verein einer höheren Spielklasse zu wechseln. Die an eine bestimmte Spielklasse gebundene Befristung sei üblich und in sämtlichen Verträgen, die er für seine Spieler verwende, enthalten. Es sei nicht zutreffend, dass die Klausel nur mit Rücksicht auf die ungewisse Lizenzerteilung für die Saison 2007/2008 aufgenommen worden sei. Zur Zeit des Vertragsschlusses sei die Lizenzerteilung für die Oberliga nicht problematisch gewesen. 25 Der Verfügungsbeklagte beantragt, 26 das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.07.2008 27 - 2 Ga 18/08 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. 28 Der Verfügungskläger beantragt, 29 die Berufung zurückzuweisen. 30 Der Verfügungskläger verteidigt das angefochtene Urteil und macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend: 31 Es handele sich bei § 5 Ziffer 1 des Arbeitsvertrags nicht um eine Befristung. Die Regelung habe sicherstellen sollen, zu Beginn des Vertrags die Möglichkeit zu erhalten, in der Oberliga zu spielen. Um die Chance zu bekommen, in der Regionalliga zu spielen, sei die handschriftlich formulierte Abrede in die "Zusatzvereinbarung zum Vertrag T. I." aufgenommen worden. 32 Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ausdrücklich Bezug genommen. 33 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 34 A.Die Berufung des Verfügungsbeklagten, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist nur teilweise begründet. Sie führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit, als dem Verfügungskläger die Teilnahme am Trainingsbetrieb der 1. Mannschaft des Verfügungsbeklagten über den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (Arbeitsgericht Krefeld, 2 Ca 1751/08) hinaus zuerkannt worden ist. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht zu Recht dem Verfügungskläger einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund zuerkannt. 35 I. Der Verfügungskläger hat einen Verfügungsanspruch nach § 940 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, weil der geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß §§ 611, 613 BGB i. V. m. § 242 BGB besteht. Insoweit ist dem Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis und in Teilen der Begründung zu folgen. Das Arbeitsverhältnis ist nämlich nicht durch den Abstieg der 1. Mannschaft des Verfügungsbeklagten und dem damit verbunden Verlust der Oberligalizenz nicht mit Ende der Saison 2007/2008 beendet worden. § 5 Ziffer 1, 2. Halbsatz des Arbeitsvertrags ist gemäß § 16 Satz 1 1. Halbs. TzBfG i. V. m. § 21 TzBfG unwirksam, soweit dort eine auflösende Bedingung vereinbart worden ist, die zur Beendigung des Arbeitsvertrags im Falle des Lizenzverlusts für die Oberliga führt. 36 1. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergibt die Auslegung des § 5 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages nach §§ 133, 157 BGB, dass für den Fall des Verlusts der Oberligalizenz das Arbeitsverhältnis beendet sein sollte. 37 a)§ 5 Ziffer 1 des Arbeitsvertrags beschäftigt sich keineswegs nur mit dem Zustandekommen des Vertrags, sondern vielmehr auch mit seiner automatischen Beendigung (Zeitablauf oder Lizenzentzug). § 5 Ziffer 2 regelt dagegen nur die außerordentlichen Fälle der Beendigung des Vertrags und nicht seine Beendigung schlechthin. Das systematische Argument des Arbeitsgerichts geht insoweit fehl. 38 b)§ 5 Ziffer 1 hält zunächst die Dauer des geschlossenen Vertrags fest, nämlich 01.07.2007 bis zum 30.06.2009. Gleichermaßen aber setzt § 5 Ziffer 1 auch fest, dass der Erhalt der Lizenz des Verfügungsbeklagten für die Oberliga Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vertrag sein soll. Diese zweite Regelung ist mit dem Wort "und" verbunden, so dass schon die Auslegung nach dem Wortlaut zeigt, dass hier zwei Umstände vereinbart worden sind, die Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrags darstellen. Der Wortlaut ist klar und deutet in keiner Weise an, dass die Lizenzerteilung nur "einmalige" Voraussetzung für den Vertragsbeginn sein sollte. Hätten die Parteien dies vereinbaren wollen und wäre es dem Verfügungskläger - wie er behauptet - hierauf besonders angekommen, wäre es ein Leichtes gewesen, diese Bedingung eindeutig zu formulieren, indem man einen Vorbehalt wie z. B. "Der Vertrag tritt nur in Kraft, soweit der L. V. die Lizenz für die Oberliga in der Saison 2007/2008 erhält." in den Vertrag aufgenommen hätte. 39 c)Ob die Lizenz zur Oberliga im Dezember 2006 schon sicher war oder noch abgeklärt werden musste, ist zwischen den Parteien streitig. Indes kommt es hierauf gar nicht an. Denn nach der Auslegung ist die Klausel auch so zu verstehen, dass der Vertrag nicht in Kraft getreten wäre, wenn der Verfügungsbeklagte die Lizenz nicht erhalten hätte. Insoweit war auch dem vom Verfügungskläger geltend gemachten Interesse an dem entsprechenden Vorbehalt Genüge getan. Deswegen steht seine Darstellung der Auslegung hier nicht entgegen. 40 2. Die Klausel ist aber gemäß § 16 Satz 1 1. Halbs. TzBfG i. V. m. § 21 TzBfG unwirksam, weil die auflösende Bedingung ohne sachlichen Grund i. S. von § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG i. V. m. § 21 TzBfG erfolgte. 41 a) Zunächst ist festzuhalten, dass es sich in der Sache bei § 5 Ziffer 1 2. Halbsatz des Arbeitsvertrags nicht um eine Zweckbefristung, sondern um eine auflösende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB handelt. Eine Bedingung ist eine Bestimmung, nach der die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängen soll, während die Befristung eine Regelung darstellt, die die Wirkung des Rechtsgeschäfts vom Eintritt eines bestimmten Termins, also eines zukünftigen gewissen Ereignisses, abhängig macht (vgl. ArbG Essen, Urteil vom 03.08.1999 - 2 Ca 2983/97, Rn. 45 ff. m. w. N.). Der Abstieg aus einer bestimmten Spielklasse stellt jedenfalls im Rechtssinne ein ungewisses Ereignis dar. 42 b) Nach § 21 TzBfG gilt für auflösende Bedingungen in Arbeitsverträgen unter anderem auch § 14 Abs. 1 TzBfG, so dass die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung nur bei Vorliegen eines Sachgrundes zulässig ist (BAG 19.03.2008 - 7 AZR 1033/06 - Rz. 11 juris). 43 aa)An einem sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG fehlt es hier jedoch. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist nicht einschlägig, da sich diese Fallgruppe vor allem auf Befristungen wegen vorherzusehender Verschleißerscheinungen oder des Abwechslungsbedürfnisses des Publikums bezieht (vgl. ErfK-Müller-Glöge, 8. Auflage 2008, § 14 TzBfG, Rn. 44). 44 bb)Auch im Übrigen ist ein sachlicher Grund nicht auszumachen. Soweit der Verfügungsbeklagte geltend macht, dass die Höhe der Spielklasse entscheidend für seine wirtschaftlichen Vermarktungsmöglichkeiten sei, beschreibt er damit nichts anderes als den Umstand, dass sich sein unternehmerisches Risiko primär im Erhalt einer bestimmten Spielklasse niederschlägt. Soweit darüber hinaus mit der Gefährdung des Spiel- und Geschäftsbetriebs argumentiert wird, ist das nichts anderes als der Verweis auf das Interesse, das unternehmerische Risiko auf die Spieler abzuwälzen. 45 cc)Der Auf- oder Abstieg einer Mannschaft hängt von vielen unbeeinflussbaren Faktoren wie der Spielstärke anderer Mannschaften, Verletzungen eigener Spieler und auch von Zufällen ab. Das sind typische Faktoren des unternehmerischen Risikos. Eben dieses Risiko kann aber nicht durch die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden (BAG 19.03.2008 - 7 AZR 1033/06 - Rz. 12 juris; früher schon BAG 09.07.1981 - 2 AZR 788/78 - EzA § 620 BGB Bedingung Nr. 1). Vielmehr muss der Verfügungsbeklagte durch eigene sachgemäße organisatorische und sportpolitische Maßnahmen dafür sorgen, dass seine wirtschaftliche Lage stabil bleibt. 46 dd)An dieser Bewertung ändert auch nichts der Einwand des Verfügungsbeklagten, die Regelung sei auch für den Verfügungskläger vorteilhaft. 47 (1.)Zwar hat das BAG (Urteil vom 04.12.2002 - 7 AZR 492/01 - EzA § 620 BGB 2002 Nr. 1) klargestellt, dass eine auflösende Bedingung in einem Arbeitsvertrag grundsätzlich zulässig sei, wenn es einen rechtfertigenden Sachgrund für die Bedingung gäbe. Ein solcher sachlicher Grund könne auch gerade darin liegen, dass die Vereinbarung dem Interesse des Arbeitnehmers entspreche. Es komme darauf an, ob der Arbeitnehmer den Vertrag auch ohne die auflösende Bedingung geschlossen hätte. Davon ist hier auszugehen. Der Verfügungskläger hat zwar selbst vorgetragen, dass es ihm zu Beginn des Vertrags auf die Spielklasse Oberliga angekommen sei. Es lässt sich indes nicht begründen, dass auch in Zukunft die Oberliga die einzige in Betracht zu ziehende Spielklasse sein soll. Immerhin würde die Bedingung auch bei einem sportlichen Aufstieg eingreifen, was ganz evident nicht im Interesse des Spielers liegt. 48 (2.)Es ist zwar richtig, dass durch die vereinbarte Bedingung dem Verfügungskläger die Möglichkeit gegeben worden ist, sich einen neuen Verein zu suchen, wenn der Verfügungsbeklagte die Lizenz zur Oberliga nicht erhält. Dem Interesse des Spielers, in einer bestimmten Klasse zu spielen, ist hier aber schon hinreichend durch die in der "Zusatzvereinbarung zum Vertrag T. I." handschriftlich ergänzte Abrede Rechnung getragen. Dort ist für den Spieler im Falle, dass eine "Platzierung in der Spielzeit 07/08 nicht unter den ersten vier Mannschaften erzielt werden" kann, eine Ausstiegsklausel vorgesehen, mit der er den Vertrag vorzeitig hätte beenden können. Unter diesem Aspekt lässt sich für den Verfügungskläger in der auflösenden Bedingung kein weiterer, eigenständiger Vorteil entdecken. Vielmehr dient die Bedingung allein dem Interesse des Verfügungsbeklagten. Dieser hat dementsprechend auch selbst detailliert vorgetragen, dass in allererster Linie aus wirtschaftlichen Überlegungen heraus die auflösende Bedingung in den Vertrag aufgenommen worden ist. 49 (3.)Bei der vom BAG geforderten Gesamtwürdigung zum Vorliegen des Sachgrundes (BAG 04.12.2002 - 7 AZR 492/01 - EzA § 620 BGB 2002 Nr. 1) ist daher das wirtschaftliche Interesse des Vereins als deutlich vorrangig vor dem Interesse des Verfügungsklägers zu bewerten. Bei der Gesamtwürdigung zeigt sich, dass der Verfügungskläger - insbesondere unter Berücksichtigung der ihm zugesicherten Ausstiegsklausel - den Vertrag auch ohne die auflösende Bedingung geschlossen hätte. 50 II. Den Weiterbeschäftigungsanspruch konnte der Verfügungskläger vorliegend auch bereits im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen. Insoweit hat der Verfügungskläger nämlich einen Verfügungsgrund i. S. von § 940 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG glaubhaft gemacht. Sein Beschäftigungsinteresse überwiegt hier das Nichtbeschäftigungsinteresse des Verfügungsbeklagten. Die einstweilige Verfügung ist allerdings nur bis zu der ausstehenden Entscheidung der ersten Instanz über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06.2009 (ArbG Krefeld 2 Ca 1751/08) zu erlassen. 51 1. Dem Verfügungsgrund stehen nicht die von dem Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten zwischenzeitlich erklärten Kündigungen entgegen. Die Kündigungen sind erst nach Ende der mündlichen Verhandlung ausgesprochen worden und damit für die vorliegende Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Insoweit ist auch die Frage, ob die Kündigungen offensichtlich rechtswidrig sind, hier nicht weiter von Belang. Soweit der Verfügungsbeklagte aufgrund der Kündigungen gegen die hier erlassene Verfügung vorgehen will, muss er die hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfe ergreifen. 52 2. Die einstweilige Verfügung ist weiterhin schon vor einer erstinstanzlichen Entscheidung im Bestandsrechtsstreit (Arbeitsgericht Krefeld 2 Ca 1751/08) zu erlassen. 53 a) Während der Dauer eines Rechtsstreits über den Bestand des Arbeitsverhältnisses besteht ein Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß §§ 611, 613 BGB i. V. m. § 242 BGB im Allgemeinen erst nach einem der Bestandsklage stattgebenden Instanzurteil (seit BAG 27.02.1985 - GS 1/84 - NZA 1985, 702; ebenso BAG 22.10.2003 - 7 AZR 113/03 - EzA § 14 TzBfG Nr. 6). Im Wege der einstweiligen Verfügung ist eine Durchsetzung des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs vorher nur ausnahmsweise möglich, nämlich wenn die streitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung herbeigeführt worden ist (LAG Hamm 03.02.2004 - 19 Sa 120/04 - NZA-RR 2005, 358, 359; LAG Köln 04.02.1993 - 5 Sa 1010/92 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 34; LAG Köln 13.05.1993 - 5 Sa 271/93 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 35). In einem solchen Falle überwiegt das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers das Nichtbeschäftigungsinteresse des Arbeitgebers. Daneben können auch weitere besondere Gründe vom Arbeitnehmer glaubhaft gemacht werden, die es rechtfertigen können, die Interessenabwägung zu Lasten des Arbeitgebers zu verschieben (LAG Köln 26.11.1985 - 1 Sa 975/85 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 8). Namentlich kann ein solcher Grund gegeben sein, wenn die Erhaltung und Sicherung der Qualifikation des Arbeitnehmers in Gefahr ist (LAG Rheinland-Pfalz 21.08.1986 - 1 Ta 140/86 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 19; Küttner, Personalbuch 2008 Weiterbeschäftigungsanspruch Rn. 22). 54 b) Auch im vorliegenden Fall überwiegt das Beschäftigungsinteresse des Verfügungsklägers das Nichtbeschäftigungsinteresse des Verfügungs- beklagten. Insoweit hat der Verfügungskläger ein besonderes Beschäftigungsinteresse glaubhaft gemacht. Der Verfügungskläger hat nämlich zu Recht darauf abgestellt, dass die Nichtbeschäftigung die Erhaltung seiner beruflichen Qualifikation ernsthaft in Frage stellt. Als Fußballspieler ist es für ihn von grundlegender Bedeutung, regelmäßig an einem Training unter qualifizierter Führung teilzunehmen, um seine fußballerischen Qualitäten zu behalten und fortzuentwickeln. 55 3. Die einstweilige Verfügung ist zeitlich bis zu einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Krefeld (2 Ca 1751/08) im Bestandsrechtsstreit zu begrenzen. Unterliegt der Verfügungskläger in diesem Rechtsstreit mit seinem Feststellungsantrag zu 1), besteht in Ermangelung des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06.2009 kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung gemäß §§ 611, 613 BGB i. V. m. § 242 BGB), so dass der Verfügungsanspruch entfällt. Obsiegt der Verfügungskläger im Bestandsrechtsstreit, ohne zugleich im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO i. V. m. § 495 Satz 1 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) den Weiterbeschäftigungsanspruch gestellt zu haben (vgl. hierzu BAG 27.02.1985 - GS 1/84 - EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9), entfällt im Allgemeinen der Verfügungsgrund auf Weiterbeschäftigung im Wege der einstweiligen Verfügung. Insoweit hat nämlich der Verfügungskläger die Eilbedürftigkeit selbst widerlegt ( vgl. LAG Rheinland-Pfalz 21.08.1986 - 1 Ta 140/86 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 19; LAG Frankfurt/M. 22.03.1987 - 1 Sa 316/87 - NZA 1988, 37; LAG Hamm 09.06.2006 - 19 Sa 880/06 - NZA-RR 2007, 17, 18; LAG Köln 18.08.2000 - 12 Ta 189/00 - LAGE § 935 ZPO Nr. 14). Hat der Verfügungskläger dagegen im Bestandsrechtsstreit auch den Weiterbeschäftigungsanspruch gestellt und obsiegt mit seinem Feststellungs- und Beschäftigungsbegehren, besitzt er einen Vollstreckungstitel im Hauptsacheverfahren, aus dem er seinen Weiterbeschäftigungsanspruch durchsetzen kann. 56 B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. 57 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : 58 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. § 72 Abs. 4 ArbGG). 59 gez.: Prof. Dr. Vossengez.: Nauckgez.: Badzio