Beschluss
6 Ta 440/09 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2009:0810.6TA440.09.00
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Leitsätze
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwälte C. u. a. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 14.04.2009 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden Die Beschwerde der Rechtsanwälte C. u. a. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 14.04.2009 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. G R Ü N D E : I. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren um die richtige Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschlussverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG, dabei insbesondere um die Frage, inwieweit es sich bei dem vorliegenden Verfahren um ein "Parallelverfahren" handelt. Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung der Leiharbeitnehmerin L. F. ab dem 15.01.2009 als Sachbearbeiterin über eine Personaldienstleistungsfirma beantragt sowie die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Einstellung. Der Betriebsrat hat der Einstellung im Hinblick darauf widersprochen, dass eine verlangte Ausschreibung nicht erfolgt sei und eine Benachteiligung einer im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerin vorliege, die sich in Elternzeit befunden habe und "vorzeitig aus oder innerhalb der Elternzeit in den Betrieb zurückzukehren" beabsichtige und eine Sachbearbeitertätigkeit wieder aufnehmen könne. Auf den Inhalt des Widerspruchschreibens vom 06.01.2009 (Bl. 15 d. A.) wird Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit mit 1/3 von 4,5 Monatsgehältern der einzustellenden Leiharbeitnehmerin (á 1.433,- €) festgesetzt. Gegen diese Streitwertfestsetzung wenden sich die Beschwerdeführer und machen geltend, dass es sich vorliegend nicht um ein "Parallelverfahren" handele. II. Die zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist unbegründet. Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG durch das Arbeitsgericht ist nicht zu beanstanden. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 30.06.2009 Bezug genommen werden. 1.Zwar ist richtig, dass die Beschwerdekammer in dem zitierten Beschluss vom 13.08.2008 - 6 Ta 324/08 - ausgeführt hat, dass bei Parallelverfahren regelmäßig "allein eine kursorische Prüfung der weiteren Fälle seitens der Anwälte geboten" ist. Die Beschwerdekammer hat jedoch gleichzeitig auf Seite 10 des Beschlusses verdeutlicht und ergänzt, in welchen Fällen von einem Parallelverfahren auszugehen ist. Zur Erinnerung seien die Ausführungen hiermit nochmals wörtlich zitiert: "b)Im Streitfall führt die Anwendung dieser Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats zu dem Ergebnis, dass für das vorliegende Verfahren eine Parallelität mit vorher anhängig gemachten Verfahren tatsächlich anzunehmen ist und an den Grundsätzen der obigen Rechtsprechung festzuhalten ist. Die Beschwerdekammer ist insoweit ergänzend und klarstellend der Auffassung, dass auch in den vorliegenden Streitverfahren im Rahmen der §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 3 BetrVG eine Reduzierung des Streitwertes für nachfolgende Parallelverfahren angemessen erscheint, wenn es sich um im Wesentlichen vergleichbare Sachverhalte handelt und die zu entscheidenden Rechtsfragen im Wesentlichen gleich sind. Dabei kann es nach diesseitiger Einschätzung nicht maßgeblich sein, dass natürlich die Sachverhalte insoweit unterschiedlich sind, dass unterschiedliche Leiharbeitnehmer an unterschiedlichen Arbeitsplätzen ab verschiedenen Zeitpunkten eingesetzt werden sollen. Zur Feststellung des gleichartigen Sachverhaltes und der gleichartigen Entscheidung über die Rechtsfragen ist im Rahmen von § 99 Abs. 4 BetrVG maßgeblich, ob der Betriebsrat in seinem Widerspruchsschreiben insoweit konkrete Sachverhalte besonders aufgegriffen hat und damit unterschiedliche tatsächliche Sachverhalte zu bewerten sind oder ob nicht die Einwände des Betriebsrates im Rahmen von § 99 Abs. 1 Ziffer 2, 3 u. 4 BetrVG im Wesentlichen zur Entscheidung gleichartiger Rechtsfragen führen." 2.Diese Grundsätze haben entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Fall zu gelten. In dem Widerspruchschreibens des Betriebsrats vom 06.01.2009 hat der Betriebsrat geltend gemacht, dass "entsprechend unseren Unterlagen und ihren Angaben" eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung unterlassen worden sei und dass sich ggf. eine Mitarbeiterin aus dem eigenen Hause auf die mit einer Leiharbeitnehmerin besetzte Stelle mit Sachbearbeitertätigkeit hätte bewerben können bzw. hätte diese Aufgaben wahrnehmen können. Insoweit handelt es sich aber nicht um im Wesentlichen neue Rechtsfragen im Rahmen der Überprüfung der Widerspruchsgründe. Die Behauptung des Nichtvorliegens einer vorhergehenden Ausschreibung bzw. einer möglichen Benachteiligung einer anderen Mitarbeiterin waren auch jeweils in den anderen Verfahren Gegenstand der Erörterungen. In der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 13.08.2008 ist insoweit schon darauf hingewiesen worden, dass es sich insoweit aufgrund konkreter Einstellungsmaßnahmen zwar um unterschiedliche Sachverhalte handele, jedoch im Wesentlichen um die Prüfung der gleichen rechtlichen Voraussetzungen. Bezeichnenderweise haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats in der Antragserwiderung vom 06.02.2009 auf 13 Seiten sich auch nur auf einer knappen halben Seite mit dem konkreten Einwand der Benachteiligung der Mitarbeiterin S. befasst, ohne dass jedoch behauptet worden ist, dass es der Antragstellerin nicht möglich gewesen wäre, bei einem entsprechenden Wunsch die Mitarbeiterin diese vorzeitig als Sachbearbeiterin einzusetzen. Es ist nicht erkennbar, dass sie gerade nur auf den Arbeitsplatz, der mit der Mitarbeiterin F. befristet besetzt worden ist, hätte eingesetzt werden können und müssen. Darüber hinaus beinhaltet die Antragserwiderung die aus den anderen Verfahren bekannten Ausführungen zur Beschlussfassung des Betriebsrats (5 Seiten von 13 Seiten) und Ausführungen zum vermeintlichen Zustimmungsverweigerungsrecht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG im Hinblick auf einen Verstoß gegen § 81 Abs. 1 SGB IX (3 Seiten), ohne dass der Betriebsrat sich in seinem Widerspruchschreiben darauf überhaupt bezogen hat. Bekanntermaßen ist ein Nachschieben von Widerspruchsgründen, die nicht im Widerspruchschreiben zumindest zum Teil angegeben worden sind, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zulässig. Nach alledem ist davon auszugehen, dass aufgrund der im Wesentlichen gleich gelagerten Einwände des Betriebsrats im Widerspruchschreiben im Wesentlichen gleiche Rechtsfragen zu beantworten sind. Zu Recht hat darüber hinaus das Arbeitsgericht und auch die Arbeitgeberin darauf hingewiesen, dass der Vergleichsvorschlag des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.11.2008 - 15 TaBV 23/08 - weder angenommen worden ist noch etwas darüber besagt, ob und inwieweit das vorliegende Verfahren als Musterverfahren zu anderen Verfahren dienen könnte. Vielmehr sind in Ziffer I des Vergleichsvorschlages ausdrücklich andere Verfahren als Musterverfahren benannt. Auch der Beschwerdekammer erschließt sich nicht, inwieweit sich daraus etwas für die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer ergeben soll. III. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus angeregt haben, die monatlichen Einkünfte der eingestellten Leiharbeitnehmerin belegen zu lassen, war diese Anregung nicht weiter zu verfolgen. Die Arbeitgeberin hat bisher unbestritten vorgetragen, dass die monatlichen Einkünfte 1.433,- € betrugen, so dass das Arbeitsgericht diesen Betrag zu Recht bei der Streitwertfestsetzung zugrundegelegt hat. IV. Nach der Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 GKG haben die Beschwerdeführer die Gebühren für das erfolglos durchgeführte Beschwerdeverfahren zu tragen (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - KV 8614 n. F. -). R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht statthaft (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). Goeke