Leitsatz: 1. Ausnahmsweise kann ein stillschweigender Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen - bisher nicht rechtshängig gemachte Streitpunkte umfassenden - Mehrvergleich dann angenommen werden, wenn sich ein entsprechender Parteiwille den Umständen eindeutig entnehmen lässt (vgl. zuletzt LAG Düsseldorf v. 12.01.2010 - 3 Ta 581/09, JurBüro 2010, 262 m.w.N.) 2. Ein solcher Parteiwille ist bei der Feststellung eines (Mehr-)Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO, welcher ohne jede Mitwirkung des Gerichts zustande gekommen ist, nicht bereits dem Hinweis zu entnehmen, mit der beantragten Feststellung des Vergleichs solle weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien vermieden werden. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 31.05.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Kläger hat am 29.10.2009 Klage auf Widerruf und Entfernung von drei Abmahnungen erhoben und zugleich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts für die Durchführung des Verfahrens gestellt. Mit Schriftsatz vom 11.11.2009 benachrichtigte der Kläger das Gericht über laufende Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien und bat um Aufhebung des bereits anberaumten Gütetermins. In dem Schreiben lautet es: "Es ist der Wunsch beider Parteien, auch um weiteren Rechtsstreit zu vermeiden, diesen Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO protokollieren zu lassen." Durch Beschluss vom 02.12.2009 ist dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 11.12.2009 überreichte der Kläger den angekündigten und von der Beklagten bereits abgezeichneten Vergleichsentwurf (Bl. 74 f. PKH-Beiheft) und bat um Protokollierung gem. § 278 Abs. 6 ZPO. Es erging am 14.12.2009 ein entsprechender Feststellungsbeschluss. Der Vergleich sah im Wesentlichen eine fristgerechte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2010 und Vertragsabwicklung bis dahin unter bezahlter Freistellung des Klägers vor. Mit Schriftsatz vom 30.04.2010 machte der Kläger geltend, das Prozesskostenhilfegesuch habe auch den Abschluss des Mehrvergleichs umfasst, hilfsweise werde ein entsprechender Antrag nunmehr gestellt. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 31.05.2010 wurde der Antrag aufgrund bereits erfolgter Beendigung des Rechtsstreits zurückgewiesen. Mit der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde macht der Kläger geltend, bei richtigem Verständnis des Schriftsatzes vom 11.11.2009 sei von einer stillschweigenden Antragstellung bezüglich des Mehrvergleichs auszugehen. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hinsichtlich des Mehrvergleichs vom 14.12.2009 zurückgewiesen. 1. Grundsätzlich muss der Prozesskostenhilfeantrag spätestens vor Abschluss der Instanz bei Gericht eingegangen sein, da Prozesskostenhilfe nur für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt werden kann, mithin nicht mehr nach Wegfall der Rechtshängigkeit, § 114 S. 1 Halbs. 2 ZPO (vgl. BAG, Beschluss v. 03.12.2003 - 2 AZB 19/03, MDR 2004, 415; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 25.07.2006 - 16 WF 37/06, FamRZ 2006, 1852; OLG Köln, Beschluss v. 19.02.2003 - 4 WF 12/03, FamRZ 2004, 1117; LAG Düsseldorf in stdRspr., vgl. Beschluss v. 25.11.1987 - 14 Ta 353/87; Beschluss v. 24.09.2004 - 2 Ta 284/04). Wird der Antrag erst nach Abschluss der Instanz gestellt, ist er wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschluss v. 30.09.1981 - IV b ZR 694/80, NJW 1982, 446; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl., Rz. 77; Zimmermann, Prozesskostenhilfe, 3. Aufl., Rz. 224). Der Prozesskostenhilfeantrag hinsichtlich des Mehrvergleiches ist am 05.05.2010 bei Gericht eingegangen, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem der Rechtsstreit bereits durch Prozessvergleich vom 14.12.2009 beendet worden war. 2. Soweit der Kläger mit der Beschwerde angeführt hat, eines solchen Antrages habe es nicht bedurft, da der Prozesskostenhilfeantrag bezüglich des Mehrvergleichs ohnedies bereits konkludent vor der Vergleichsfeststellung gestellt worden sei, vermochte dem nicht beigetreten zu werden. Der Kläger hat einen diesbezüglichen Antrag weder ausdrücklich noch stillschweigend vor Beendigung des Rechtsstreits gestellt. Der Prozesskostenhilfeantrag in der Klageschrift vom 29.10.2009 bezog sich allein auf den Gegenstand der Klage, nämlich die Entfernung der drei dort genannten Abmahnungen. Ein weitergehender Prozesskostenhilfeantrag ist vom Kläger auch in der Folgezeit nicht mehr gestellt worden und war entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht verzichtbar. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass stillschweigende Bewilligungsanträge mit dem durch die Bestimmungen der §§ 115, 117 ZPO stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren regelmäßig nicht vereinbar sind. Vergessene Anträge können grundsätzlich nicht wie gestellte Anträge behandelt werden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 114 Rz. 13; LAG Düsseldorf, Beschluss v. 14.05.2009 - 3 Ta 267/09). Ausnahmsweise kann eine stillschweigende Antragstellung hingegen dann angenommen werden, wenn sich ein dahingehender Wille der Partei aus den Umständen eindeutig folgern lässt (vgl. Zimmermann, Rz. 221; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, Rz. 79). Hiervon ist nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer insbesondere dann auszugehen, wenn die Einbeziehung den Streitgegenstand überschreitender Sachpunkte in einem gerichtlichen Vergleich auf Vorschlag des Gerichts erfolgt (vgl. zuletzt: LAG Düsseldorf, Beschluss v. 12.01.2010 - 3 Ta 581/09, JurBüro 2010, 262; Zöller/Geimer, § 114 ZPO, Rz. 14, Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, Rz. 79 u. 511; Zimmermann, Rz. 389; vgl. insoweit auch: Schneider, MDR 1985, 441). Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme eines solchen stillschweigenden Antrages auch bezüglich des Mehrvergleichs waren im Streitfall dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Es handelte sich vorliegend nicht etwa um einen unter Mitwirkung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Prozessvergleich, sondern um einen allein und ausschließlich von den Parteien selbst konzipierten und dem Gericht lediglich zur Beschlussfassung gem. § 278 Abs. 6 ZPO unterbreiteten Vergleich, in welchem nunmehr nicht lediglich die erteilten Abfindungen, sondern das Arbeitsverhältnis insgesamt zum Gegenstand der Vereinbarung gemacht wurde. Eine irgendwie geartete Beteiligung des Gerichts an dem Zustandekommen der Vergleichsvereinbarung erfolgte nicht (vgl. bei einem entsprechenden Sachverhalt auch: LAG Düsseldorf, Beschluss v. 14.05.2009 - 3 Ta 267/09). Dass sich ein entsprechender Parteiwille aus den sonstigen Umständen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen ließe (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss v. 12.01.2010 - 3 Ta 581/09, JurBüro 2010, 262 m.w.N.), konnte auch ansonsten nicht festgestellt werden. Der Auffassung der Beschwerde, dem Schriftsatz vom 11.11.2009 sei ein solcher Parteiwille in ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, vermochte nicht beigetreten zu werden. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dem Schriftsatz vom 11.11.2009 mitgeteilt hat, es sei der Wunsch beider Parteien, "auch um weiteren Rechtsstreit zu vermeiden, diesen Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO protokollieren zu lassen", ist diesem Hinweis in keiner Weise zu entnehmen, dass zwischen den Parteien über den Abmahnungssachverhalt hinaus eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwogen werde, für welche ebenfalls Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung erstrebt werde. Das Schreiben gibt in dieser Richtung weder unter rechtlichen noch tatsächlichen Gesichtspunkten etwas her. Insbesondere ist die Absicht, weiteren Rechtsstreit zu vermeiden, ein wesentliches Argument für einen Vergleichsabschluss als solchen, lässt hingegen keinerlei Rückschlüsse auf eine Hereinnahme weiterer Streitpunkte und eine darauf gerichtete weitergehende Prozesskostenhilfebewilligung zu. Der Kläger hätte in diesem Stadium der Vergleichsverhandlungen unschwer einen unmissverständlichen Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung auch für den Mehrvergleich stellen können. 3. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Diese war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 78 S. 2 ArbGG i.V. mit § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dr. Westhoff