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Urteil

7 Sa 831/10 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2010:1110.7SA831.10.00
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Leitsätze

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

I.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 29.04.2010, 4 Ca 2988/09, wird zurückgewiesen.

II.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden I.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 29.04.2010, 4 Ca 2988/09, wird zurückgewiesen. II.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. III.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand : Die Parteien streiten über das Bestehen einer betrieblichen Altersversorgung zu Gunsten der Klägerin. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, das Seniorenzentrum C. H., schloss unter dem Datum vom 11.01.1995/03.02.1995 mit der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft einen Gruppenvertrag über eine Direktversicherung. Wegen des Inhalts des Vertrages im Einzelnen wird auf Bl. 4 - 15 der Akte Bezug genommen. Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten fand am 20.03.1995 eine Betriebsversammlung statt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob auf dieser Versammlung die Gesamtzusage erteilt wurde, ab dem 01.01.1995 alle Mitarbeiter bei der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft im Wege einer Direktversicherung zu versichern und die entsprechenden Beiträge zu zahlen. Erstinstanzlich war unstreitig, dass nach der Betriebsversammlung alle Mitarbeiter und zunächst auch sämtliche neu eingestellten Arbeitnehmer in die Direktversicherung einbezogen worden sind. Ab dem 01.01.2001 wurden neu eingestellte Arbeitnehmer seitens der Beklagten nicht mehr versichert. Die Klägerin ist seit dem 28.02.2002 bei der Beklagten als Altenpflegerin zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von zuletzt 1.969,88 € beschäftigt. § 7 des Arbeitsvertrages vom 21.06.2002 lautet: "Es gelten alle betrieblichen Regelungen, sofern in diesem Arbeitsvertrag keine andere Vereinbarung getroffen worden ist sowie die Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts." Mit einem "an alle Mitarbeiter" gerichteten Aushang vom 14.09.2006 (Bl. 36 der Akte) erteilte die Beklagte ihren Mitarbeitern einige Informationen hinsichtlich der Zürich Lebensversicherung AG. Mit Schreiben vom 06.12.2007 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf die Versicherung, und zwar rückwirkend zum 28.02.2002, geltend. Da die Beklagte dieses Schreiben nicht beantwortete, wurde sie mit anwaltlichem Schreiben vom 26.02.2008 erneut aufgefordert, zu bestätigen, dass die Klägerin entsprechend der seinerzeitigen Zusage nachversichert werde. Mit Email vom 11.03.2008 bat die Beklagte den Prozessbevollmächtigen der Klägerin, den Inhalt der Gesamtzusage näher zu erläutern, da ihr eine solche von der vorherigen Betreiberin nicht mitgeteilt worden sei. Mit Email vom 17.03.2008 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten mit, auf der Betriebsversammlung vom 20.03.1995 habe der Arbeitgeber die Zusage gegeben, dass rückwirkend ab dem 01.01. die Mitarbeiter eine betriebliche Altersversorgung erhielten, und zwar in Form der der Beklagten bekannten Direktversicherung bei der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft. Dies könne von einer Reihe von Mitarbeitern bestätigt werden, unter anderem von dem Betriebsratsvorsitzenden I. G.. Mit Aushang vom 16.04.2008 teilte die Beklagte allen Mitarbeitern "noch einmal" mit, dass für die nach dem Kalenderjahr 2001 eingestellten Mitarbeiter keine Lebensversicherungen bei der Züricher Versicherung abgeschlossen worden seien. Die seinerzeitige Entscheidung sei durch die damalige Geschäftsleitung getroffen und durch den ehemaligen Leiter Personal & Recht der N.-Kliniken AG, Herrn M. E., ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. In der Folgezeit wurde in einem vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren versucht, eine Klärung dahingehend herbeizuführen, welcher Begünstigtenkreis unter eine abzuschließende Betriebsvereinbarung fallen würde. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 09.10.2009, 10 TaBV 92/09, ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse verneint. Die Beklagte hat mit einem im Original nebst der erforderlichen Anlagen am 03.11.2010 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Schriftsatz dem Senioren- und Pflegezentrum C. GmbH den Streit verkündet. Bis zum Kammertermin vom 10.11.2010 ist diese nicht beigetreten. Die Klägerin hat vorgetragen, die in der Betriebsversammlung erteilte Gesamtzusage sei nicht widerrufen worden. Auch dem Betriebsrat sei nicht zeitnah mitgeteilt worden, dass neu eingestellte Mitarbeiter nicht mehr in die Direktversicherung einbezogen wurden. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Versorgung zu verschaffen, die sie bei einer Versicherung in dem Gruppenvertrag zur Direktversicherung Nr. 4221 bei der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft bei Vertragsbeginn zum 01.01.2003 gehabt hätte. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, eine Gesamtzusage, wie sie von der Klägerin dargestellt werde, habe es nicht gegeben und hat bestritten, dass der Gesellschafter Herr N. bevollmächtigt gewesen sei, auf der Betriebsversammlung die behauptete Gesamtzusage zu erteilen. Dem Betriebsratsvorsitzenden sei seit einigen Jahren bekannt gewesen, dass ab 2001 neu eingestellten Mitarbeitern kein Versicherungsschutz mehr gewährt worden sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dazu im Wesentlichen ausgeführt, der zulässige Feststellungsantrag sei begründet, weil die Bekanntgabe der Direktversicherung und die Zusage, alle Arbeitnehmer zu versichern, sofern sie mindestens ½ Jahr bei der Beklagten beschäftigt seien - dies ergebe sich aus dem außergerichtlichen Schriftwechsel der Parteien - eine Gesamtzusage darstelle, die nach dem Vortrag der Klägerin in der Betriebsversammlung vom 20.03.1995 seitens des Gesellschafters N. erteilt worden sei. Diesen Vortrag der Klägerin habe die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Zudem sei unstreitig, dass tatsächlich zunächst alle Mitarbeiter in die Gruppenversicherung aufgenommen worden seien. Die Erteilung einer entsprechenden Zusage ergebe sich auch aus dem an "alle Mitarbeiter" gerichteten Aushang vom 14.09.2006, ohne dabei die ab dem Jahr 2001 beschäftigten Mitarbeiter auszuschließen. Zweifel an der Vertretungsmacht des Gesellschafters N., der zudem zum damaligen Zeitpunkt den Betrieb geführt habe, bestünden aufgrund seiner Gesellschafterstellung nicht. Die Gesamtzusage gelte mithin ab ihrer Einstellung auch für die Klägerin, denn eine Gesamtzusage werde regelmäßig auch gegenüber nachträglich in den Betrieb eintretenden Mitarbeitern abgegeben. Dies finde seine Bestätigung in § 7 des Arbeitsvertrages. Die Klägerin habe somit das fortwirkende Angebot der Beklagten mit Aufnahme ihrer Beschäftigung bei der Beklagten angenommen. Die Beklagte hätte sich von diesem Angebot für neu eingestellte Mitarbeiter durch eine ausdrückliche entsprechende Erklärung lösen können, was aber nicht erfolgt sei. Die Beklagte habe vielmehr die Mitarbeiter ohne weitere Bekanntgabe nicht mehr zur Versicherung angemeldet. Gegen das ihr am 27.05.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 24.06.2010 per Fax und am 28.10.2010 im Original bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.08.2010 mit einem am 26.08.2010 per Fax und am 27.08.2010 im Original bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht ohne Beweisaufnahme von der Erteilung einer Gesamtzusage ausgegangen sei, weil es die Anforderungen an das Bestreiten des klägerischen Vortrags überspannt habe. Zudem sei der Vortrag der Klägerin bereits nach der eigenen Diktion des erstinstanzlichen Urteils unsubstantiiert. So sei das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf außergerichtlichen Schriftwechsel davon ausgegangen, eine Voraussetzung der angeblichen Gesamtzusage sei eine Betriebszugehörigkeit von mindestens einem halben Jahr, obwohl dies von der Klägerin nicht vorgetragen worden sei. Aus dem Vortrag der Klägerin ergäbe sich auch nicht, dass die frühere Geschäftsleitung überhaupt an der Betriebsversammlung teilgenommen habe. Zu bestreiten sei, dass eine Gesamtzusage - sofern es sie gegeben hätte - zeitlich unbefristet und für alle Mitarbeiter erteilt worden sei. Bereits aus dem Gruppenversicherungsvertrag ergebe sich die Absicht, nicht alle Mitarbeiter zu versichern, sondern nur 90 %. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Aushang vom 14.09.2006. Zwar sei der Aushang an "alle Mitarbeiter" gerichtet gewesen. Unstreitig seien ab dem Jahr 2001 eingetretene Mitarbeiter jedoch nicht mehr versichert worden. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts sei es auch keineswegs unstreitig, dass bis zum Jahr 2001 alle Mitarbeiter in die Gruppenversicherung aufgenommen worden seien. Tatsächlich sei "wohl" im Zeitraum 1995 bis 2000 "den Mitarbeitern, denen eine entsprechende Zusage gemacht worden ist", eine solche im Rahmen einzelvertraglicher Vereinbarungen erteilt worden. Auch wenn dabei eine Vielzahl von Mitarbeitern entsprechende Versicherungsverträge bzw. Vereinbarungen über eine betriebliche Altersversorgung mit der Beklagten abgeschlossen haben sollten, lasse dies nicht ohne weiteres auf eine Gesamtzusage schließen. Selbst wenn man vom Bestehen einer Gesamtzusage ausgehe, sei diese aufgrund eines Beschlusses im Jahr 2000 für Neueinstellungen ab dem Jahr 2001 eingestellt worden, was in der Belegschaft auch bekannt gemacht worden sei. Diesen Einwand habe das Arbeitsgericht unbeachtet gelassen Der damalige Personalleiter habe den Betriebsrat bereits am 16.08.2005 auf den Widerruf hingewiesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 29.04.2010 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und trägt ergänzend vor, die von der Beklagten behaupteten Individualvereinbarungen habe es nicht gegeben. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten sei auch höchst allgemein gehalten und damit unsubstantiiert. Angesichts der tatsächlichen Umsetzung der Gesamtzusage genüge kein allgemeines Bestreiten. Hinsichtlich der im Versicherungsvertrag vorgesehenen 90 % der zu versichernden Mitarbeiter handele es sich um eine Mindestzahl, was jedoch nicht bedeute, dass nicht auch alle Neuzugänge zu versichern seien. Auch die Ausführungen hinsichtlich einer behaupteten Bekanntgabe eines Widerrufs seien unsubstantiiert. Schließlich sei eine etwaige Kenntnis des Betriebsratsvorsitzenden nicht gleichzusetzen mit dem Widerruf einer Gesamtzusage. Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe : I. Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) ist zulässig. II. Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der zulässigen Feststellungsklage mit zutreffender Begründung, die die Berufungskammer sich - auch zur Vermeidung von Wiederholungen - ausdrücklich zu eigen macht, stattgegeben. Hinsichtlich der Berufungseinwände ist auf folgendes hinzuweisen: Auch die Berufungskammer geht davon aus, dass auf der Betriebsversammlung am 20.03.1995 die streitgegenständliche Gesamtzusage erteilt worden ist, weil die Beklagte auch im Berufungsverfahren dem schlüssigen Vortrag der Klägerin nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten ist. Zunächst ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten unter Berücksichtigung des tatsächlichen Geschehensablaufs hinreichend substantiiert ist. Die der Beklagten bekannte Direktversicherung, aus der sich der Inhalt der Zusage ergibt, ist zeitlich vor der Betriebsversammlung abgeschlossen worden und in zeitlich kurzem Abstand nach der Betriebsversammlung sind - was erstinstanzlich ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Arbeitsgerichts unstreitig war - alle Mitarbeiter entsprechend versichert worden. Bei dieser Sachlage reicht die Behauptung der Klägerin auf S. 2 der Klageschrift (Bl. 2 der Akte), der Geschäftsführer und Gesellschafter der Rechtsvorgängerin Herr N. habe in der Betriebsversammlung vom 20.03.1995 die Zusage erteilt, ab dem 01.01.1995 alle Mitarbeiter bei der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft im Wege einer Direktversicherung zu versichern und die entsprechenden Beiträge zu zahlen, aus, um einen substantiierten Sachvortrag für die Annahme der Erteilung einer Gesamtzusage zu bejahen. Die Klägerin ist mit diesem Vortrag - insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie an der Betriebsversammlung nicht teilgenommen hat, weil sie zu dieser Zeit noch nicht bei der Beklagten beschäftigt war - ihrer Darlegungslast gemäß § 138 ZPO hinreichend nachgekommen, denn sie hat die zur Rechtfertigung ihres Antrages erforderlichen Tatsachen vorgetragen. Zum Beweis für die Richtigkeit ihres Vortrages hat sie sich auf Mitarbeiter berufen - unter anderem auf den jetzt noch bei der Beklagten beschäftigten Betriebsratsvorsitzenden I. G. - die an der damaligen Betriebsversammlung teilgenommen haben. Es handelt sich mithin ersichtlich nicht um eine ohne konkrete Anhaltspunkte aufgestellte Behauptung "ins Blaue hinein", die den Gegner lediglich zu einer Preisgabe von dem Behauptenden fehlenden Informationen veranlassen soll. Die Klägerin hat vielmehr die tatsächlichen Anhaltspunkte für ihre Behauptung sowie ihre Erkenntnisquelle dargelegt und damit ihrer Darlegungslast genügt. Diesen Vortrag hat die Beklagte, deren Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO in Bestehen und Umfang davon abhängt, wie die Klägerin als darlegungspflichtige Partei sich eingelassen hat, nicht hinreichend substantiiert bestritten. Vorliegend genügt - schon im Hinblick auf den unstreitigen Sachverhalt - ein einfaches Bestreiten nicht. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz vorgetragen hat, entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung sei es keineswegs unstreitig, dass ab dem 20.03.1995 bis einschließlich Ende 2000 alle Mitarbeiter in die Gruppenversicherung aufgenommen worden seien, will sie damit offensichtlich behaupten, ein Teil der Mitarbeiter sei schon damals nicht in den Genuss der Direktversicherung gekommen. Diese Behauptung wäre grundsätzlich geeignet, die Behauptung der Klägerin, allen Mitarbeitern sei die Zusage erteilt worden, zu widerlegen und wäre als substantiiertes Bestreiten beachtlich, wenn diese Behauptung substantiiert worden wäre. Konkretisierende Anhaltspunkte für diese Behauptung fehlen jedoch gänzlich. Der Hinweis der Beklagten, es ergebe sich bereits aus dem Gruppenversicherungsvertrag, dass nicht vorgesehen gewesen sei, alle Mitarbeiter zu versichern, sondern nur 90 %, verfängt nicht, denn ausweislich Ziffer 1.3 des Versicherungsvertrages sind von dem unter Ziffer 1.2 genannten Personenkreis "mindestens 90 %" zu versichern, was gerade nicht ausschließt, dass tatsächlich 100 % der Mitarbeiter versichert worden sind. Vielmehr hätte die Beklagte, die den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin erstinstanzlich nicht bestritten hat, konkretisieren müssen, um welchen Teil der Mitarbeiter es sich gehandelt haben soll, die nach der Betriebsversammlung nicht versichert wurden. Zumindest hätte sie konkretisieren müssen, aufgrund welcher Erkenntnisquellen sie zu dieser Behauptung kommt. Eine Konkretisierung wäre ihr - auch als Rechtsnachfolgerin - unschwer möglich gewesen, denn auf Befragen im Kammertermin haben die Parteien übereinstimmend erklärt, dass noch Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt sind, die auch schon vor dem Jahr 1995 für die Rechtsvorgängerin tätig waren. Zudem ist die Beklagte sachnäher, denn ihr ist aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen bekannt, welche Mitarbeiter in den Genuss der Direktversicherung gekommen sind. Für die Beklagte wäre es somit ein leichtes gewesen, ihren Vortrag zu konkretisieren. Abgesehen davon wäre es auch nicht unzumutbar gewesen, entsprechende Auskünfte bei der Rechtsvorgängerin einzuholen. Die Beklagte trifft in diesem Zusammenhang eine Erkundigungs- und Informationspflicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.04.2001, I ZR 238/98, zitiert nach juris). Ihr war bereits aufgrund der Email des Prozessbevollmächtigten der Klägerin seit dem 17.03.2008 bekannt, welchen Inhalt die Zusage auf der Betriebsversammlung gehabt haben soll. Dass und warum sie der ihr obliegenden Erkundigungspflicht nicht nachkommen konnte, ist nicht ersichtlich. Da nicht einmal Anhaltspunkte dafür vorliegen, wie die Beklagte überhaupt zu ihrer Behauptung kommt, muss diese Erklärung der Beklagten als eine Behauptung "ins Blaue hinein" gewertet werden mit der Folge, dass auch im Berufungsverfahren davon auszugehen ist, dass nach der Betriebsversammlung sämtliche Mitarbeiter und bis Ende zum Jahr 2001 auch alle neu eingestellten Mitarbeiter in die Direktversicherung aufgenommen worden sind. In gleicher Weise unsubstantiiert ist die in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung der Beklagten, tatsächlich seien "wohl" im Zeitraum 1995 bis 2000 mit den Mitarbeitern, denen eine entsprechende Zusage gemacht worden sei, eine solche im Rahmen einzelvertraglicher Vereinbarungen erteilt worden. Bereits die Einschränkung der Behauptung durch die Formulierung "wohl" lässt erkennen, dass es der Beklagten offensichtlich an zuverlässigen Erkenntnissen, die eine derartige Behauptung rechtfertigen könnte, fehlt. Angesichts des unstreitigen Sachverhalts und des Sachvortrags der Klägerin hätte die Beklagte konkret aufzeigen müssen, dass die Mitarbeiter nicht aufgrund einer Gesamtzusage in die Direktversicherung aufgenommen worden sind, was nach dem Sachvortrag der Klägerin schlüssig und nach dem Geschehensablauf die einzig ersichtliche Rechtsgrundlage ist, sondern aufgrund einer anderen, ggf. welcher, Rechtsgrundlage. Auch hier fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, wie die Beklagte zu der Behauptung kommt, es lägen Individualvereinbarungen vor. Auf Befragen im Kammertermin hat die Beklagten ihren Vortrag nicht weiter konkretisieren können, so dass auch insoweit von einer unbeachtlichen Behauptung "ins Blaue hinein" ausgegangen werden muss, die nicht als substantiiertes Bestreiten gewertet werden kann. Schließlich spricht - worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - der Aushang der Beklagten vom 14.09.2006 gegen das Bestehen von Individualvereinbarungen und für das Bestehen einer Gesamtzusage. Der Aushang ist an "alle Mitarbeiter" gerichtet. Diese Formulierung macht keinen Sinn, wenn er nur die Mitarbeiter betrifft, die zuvor eine diesbezügliche individualvertragliche Vereinbarung abgeschlossen haben. Mit dem Hinweis der Beklagten, es sei unstreitig, dass zu diesem Zeitpunkt sämtliche nach 2001 eingetretenen Mitarbeiter nicht mehr versichert worden seien, lässt sich diese Formulierung nicht erklären. Eine nachvollziehbare Begründung der Beklagten für diese Formulierung fehlt. Der weitere Einwand der Beklagten, nach der eigenen Diktion des erstinstanzlichen Urteils sei der klägerische Vortrag zur behaupteten Direktzusage unsubstantiiert, weil das Arbeitsgericht ohne den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin als Voraussetzung der Gesamtzusage eine Betriebszugehörigkeit von mindestens einem halben Jahr unterstellt habe, greift nicht durch. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der Vortrag der Klägerin dadurch, dass das Arbeitsgericht sich auf außergerichtlichen Schriftverkehr bezogen hat, unschlüssig werden soll. Selbst wenn unterstellt wird, dass eine Mindestbetriebszugehörigkeit Voraussetzung für die Meldung zur Direktversicherung gewesen sein sollte, so hätte die Klägerin diese Voraussetzung unstreitig zum beantragten Zeitpunkt, dem 01.01.2003, erfüllt. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist somit mangels substantiierten Bestreitens seitens der Beklagten davon auszugehen, dass auf der Betriebsversammlung vom 20.03.1995 die von der Klägerin vorgetragene Gesamtzusage erteilt worden ist. Eine andere Rechtsgrundlage ist nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, standen der Beklagten hinreichende Aufklärungsmöglichkeiten zur Verfügung, um auf den Vortrag der Klägerin konkret zu erwidern, so dass die Anforderungen an ihre Erklärungslast nicht überspannt werden. Des weiteren ist davon auszugehen, dass die Gesamtzusage zum Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin noch bestand und Gegenstand ihres Arbeitsvertrages geworden ist. Ein Widerruf der Gesamtzusage kann nach dem Vortrag der Beklagten nicht festgestellt werden. Sagt der Arbeitgeber - hier die Rechtsvorgängerin der Beklagten - Arbeitnehmern im Wege der Gesamtzusage eine Leistung widerruflich zu, kann auch der Widerruf durch Gesamtzusage erfolgen. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Sie gehen dann zu. Demgegenüber ist es nicht erforderlich, dass jeder einzelne Arbeitnehmer tatsächlich von der Erklärung des Arbeitgebers Kenntnis erlangt hat. Maßgeblich ist, ob die Erklärung des Arbeitgebers im Betrieb in üblicher Weise zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. BAG, Urteil vom 24.01.2006, 3 AZR 583/04, zitiert nach juris). Da die Beklagte bereits das Bestehen einer Gesamtzusage bestreitet, kann sie denknotwendig nicht behaupten, eine solche widerrufen zu haben. Selbst wenn man jedoch ihren Vortrag, sie habe im Jahr 2000 beschlossen, dass alle Mitarbeiter, die nach dem Kalenderjahr 2001 eingestellt werden, keine Lebensversicherung bei der Züricher Versicherung mehr erhalten sollten und dies sei in der Belegschaft bekannt gemacht worden, als Widerrufserklärung wertet, ist dieser Vortrag in jeder Hinsicht so unsubstantiiert, dass ein wirksamer Widerruf der Gesamtzusage nicht festgestellt werden kann. Es fehlen zunächst jegliche Angaben dazu, wann wer in welcher Weise einen welchen Beschluss gefasst haben soll. Sodann fehlen Angaben dazu, wann dieser angebliche Beschluss wie in der Belegschaft bekannt gemacht worden sein soll. Da nicht einmal die Form, in der der Beschluss im Betrieb verlautbart worden sein soll, vorgetragen wurde, kann die für die Wirksamkeit eines Widerrufs wesentliche Voraussetzung, nämlich die Betriebsüblichkeit der Bekanntmachung, nicht festgestellt werden. Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen wäre die Vernehmung des von der Beklagten als Zeugen benannten Herrn E. ein unzulässiger Ausforschungsbeweis. Danach muss auch die Berufungskammer davon ausgehen, dass die Beklagte die Aufnahme der neu eingestellten Mitarbeiter in die Versicherung schlicht ohne weitere Bekanntgabe eingestellt hat. Die - von der Beklagten vorgetragene - spätere Kenntnis des Betriebsrats von dieser Verfahrensweise ist unerheblich, denn sie ersetzt nicht den Widerruf in betriebsüblicher Weise. Da die Gesamtzusage mithin zum Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin noch bestand, ist sie auf jeden Fall nach § 7 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden, denn eine Gesamtzusage ist eine betriebliche Regelung und im Arbeitsvertrag ist gerade keine andere Vereinbarung getroffen worden. Unabhängig davon ist eine Gesamtzusage - wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht auf die im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erklärung beschäftigten Arbeitnehmer beschränkt, sondern sie wird regelmäßig auch gegenüber nachträglich in den Betrieb eintretenden Mitarbeitern abgegeben. Insoweit wird auf die diesbezüglichen, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berücksichtigenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Die Berufung der Beklagten war mithin zurückzuweisen. III. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzugeben. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) sind nicht gegeben. Demgemäss war auszusprechen, dass die Revision nicht zugelassen wird. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Paßlick Specht Lepges