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Beschluss

7 TaBV 52/11

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2011:1019.7TABV52.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.06.2011, 7 BV 198/10, wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 G R Ü N D E : 2 I. 3 Die Beteiligten streiten darüber, ob für den Abschluss eines Sozialplans der Gesamtbetriebsrat oder - bezogen auf den Betrieb der Antragsgegnerin in C. - der Antragsteller, das heißt der im Betrieb C. bestehende örtliche Betriebsrat, zuständig ist. 4 Der Beteiligte zu 3) ist der bei der Antragsgegnerin bestehende Gesamtbetriebsrat. Bei dem Beteiligten zu 4) handelt es sich um den Betriebsrat des Betriebs C. und bei dem Beteiligten zu 5) um den Betriebsrat des Betriebes L.. 5 Die Antragsgegnerin produziert Edelstahlflacherzeugnisse aus Austenit und Ferrit und beschäftigt insgesamt rund 4.000 Arbeitnehmer in insgesamt sieben Betrieben. Die Ferrit-Fertigung befindet sich gegenwärtig im Werk E.-C.. 6 Die Antragsgegnerin plant eine Optimierung der Ferrit-Fertigung. Das unter dem Namen "NIFO" geführte Projekt ("Projekt NIFO - O. Ferrit Optimierung") beinhaltet in erster Linie, den Betrieb in C. komplett zu schließen und die dort befindlichen Anlagen nach L. zu verlagern. Von den 534 dort beschäftigten Mitarbeitern sollen 80 Arbeitnehmer über einen Sozialplan ausscheiden, 405 Arbeitnehmer sollen nach L. und 20 Mitarbeiter nach C. versetzt werden. Von den 470 in C. beschäftigten Arbeitnehmern sollen 30 über Sozialplan ausscheiden und 20 nach L., wo etwa 2.200 Mitarbeiter beschäftigt werden, versetzt werden. In L. sollen 185 Mitarbeiter über Sozialplan ausscheiden und 20 nach C. versetzt werden. Von den 720 am Standort E. beschäftigten Mitarbeitern sollen 25 über Sozialplan ausscheiden. Die dortige Glüh- und Beizlinie soll stillgelegt werden. 7 Unter dem Datum vom 24.11.2010 haben der Antragsteller, die Antragsgegnerin sowie der Gesamtbetriebsrat unter Beitritt des Konzernbetriebsrates der U. L. AG ein "Eckpunktepapier" unterzeichnet, wonach unter anderem allen von der Standortschließung betroffenen Arbeitnehmern zumutbare Arbeitsplätze angeboten werden sollen sowie ein noch abzuschließender Sozialplan vorgesehen ist. 8 Ziffer 5. der Eckpunktevereinbarung lautet: 9 "Alle vorstehenden Regelungen sowie die Regelungen des noch abzuschließenden Sozialplanes gelten für alle mittelbar und unmittelbar Betroffenen bis zum endgültigen Abschluss der Ferrit-Maßnahme. Bei Auslegungsstreitigkeiten entscheidet eine paritätisch besetzte Kommission. Näheres wird im Rahmen des Sozialplans geregelt." 10 Wegen des Inhalts der Vereinbarung im Einzelnen wird auf Bl. 7 - 8 der Akte Bezug genommen. 11 Unter dem Datum vom 14.02.2011 schlossen die Antragstellerin und der Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich, wegen dessen Inhalt auf Bl. 101 - 104 der Akte Bezug genommen wird. 12 Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, es sei schon äußerst fraglich, ob die vorliegende Betriebsänderung tatsächlich mehrere Betriebe des Unternehmens betreffe, so dass bereits eine Unzuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Interessenausgleichsverhandlungen gegeben sein könnte. Jedenfalls sei der Gesamtbetriebsrat keinesfalls für den abzuschließenden Sozialplan zuständig. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber möglicherweise mit drei örtlichen Betriebsräten Sozialpläne verhandeln müsse, begründe noch keine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Eine solche ergebe sich auch nicht aus dem betriebsverfassungsrechtlich zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz. Selbst wenn ein umfassendes "Versetzungskarussell" Gegenstand der Betriebsänderung sein sollte, würde dies allenfalls die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Interessenausgleich begründen. Es fehle an einem das gesamte Unternehmen betreffenden Sanierungskonzeptes. Ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung bestünde nur dann, wenn die Optimierung der Ferrit-Fertigung nur aufgrund eines bestimmten Sozialplanvolumens realisiert werden könnte, was vorliegend nicht der Fall sei. 13 Der Antragsteller hat beantragt, 14 festzustellen, dass er wegen der Schließung des Betriebs in C. bzgl. des abzuschließenden Sozialplans bzgl. des Projekts "NIFO - O. Ferrit Optimierung" ein Mitbestimmungsrecht hat. 15 Die Antragsgegnerin hat beantragt, 16 den Antrag abzuweisen. 17 Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, der Gesamtbetriebsrat sei sowohl für den Interessenausgleich als auch für den Sozialplan zuständig. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ergebe sich daraus, dass betriebsübergreifende Kompensationsregelungen erforderlich seien, da die von den Standortverlagerungen betroffenen Mitarbeiter Versetzungen im gesamten Unternehmen unterworfen würden, bei denen nur einheitliche Maßstäbe zur wirtschaftlichen Kompensation getroffen werden könnten. Dies gelte auch für die unternehmensweit erforderlichen Ausscheidensbedingungen bei rentennahen Mitarbeitern. Deshalb habe neben dem Gesamtbetriebsrat auch der Antragsteller in der Eckpunktevereinbarung durch seine Unterschrift selbst bestätigt, dass gemäß der dortigen Ziffer 5 der abzuschließende Sozialplan für "alle mittelbar und unmittelbar Betroffenen" im Unternehmen gelte, also unstreitig unternehmensweit, woraus sich die zwingende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates ergebe. Zu Recht wehre sich der Betriebsrat L. dagegen, wenn in einem Sozialplan am Standort C. die Arbeitsbedingungen für die nach Versetzung erfolgende Tätigkeit am Standort L. festgelegt werden könnten. Das "Personalkarussell" betreffe einen ganz erheblichen Teil der Beschäftigten des Gesamtunternehmens und begründe den Bedarf, in einem unternehmensweiten Sozialplan angemessene und einheitliche Bedingungen einerseits für die ausscheidenden Mitarbeiter und andererseits für die Leistungen im Zusammenhang mit Versetzungen/Verlagerungen zu regeln. Die Sozialplanleistungen müssten insbesondere bei den Versetzungen unternehmenseinheitlich sein, damit an den aufnehmenden Standorten in L. und C. der Betriebsfrieden nicht durch unterschiedliche Konditionen für identische Maßnahmen gefährdet werde. Dies betreffe vor allem die Einkommenssicherung bei dem Wechsel auf einen anderen Arbeitsplatz, die Fahrtkostenzuschüsse sowie die Hilfe bei der Wohnraumbeschaffung, den Mietzuschuss und die Übernahme von Umzugskosten. Gleiches gelte hinsichtlich der Bedingungen für das Ausscheiden von Mitarbeitern an allen vier betroffenen Standorten. 18 Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der zulässige Antrag sei nicht begründet, weil für den Abschluss des Sozialplans nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig sei. Eine überbetriebliche Angelegenheit liege auch dann vor, wenn - wie vorliegend - mehrere Betriebe betroffen seien. Zudem sei aufgrund der im Interessenausgleich getroffenen Vereinbarungen eine betriebsübergreifende Sozialplanregelung zwingend erforderlich. Die durch das "Versetzungskarussell" den Mitarbeitern entstehenden Nacheile könnten nur unternehmenseinheitlich ausgeglichen werden. Nur eine unternehmenseinheitliche Konzeption, die die Interessen aller von der Betriebsänderung betroffenen Mitarbeiter koordiniere, ermögliche eine sachgerechte Verteilung der für den Sozialplan zur Verfügung stehenden Mittel, die die Betriebspartner unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens festzulegen hätten. Eine solche Konzeption könnten die einzelnen Betriebsräte nicht erstellen. Insoweit folge die Kammer der Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts. Auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz spreche für die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, denn die Auswirkungen in den Betrieben der Antragsgegnerin seien nicht unterschiedlich, sondern identisch, weil es überall zum Abbau rentennaher Mitarbeiter und zu Versetzungen komme. Überdies sei wegen der Nähe der Betriebe L., C. und C. überall derselbe Verkehrsverbund mit denselben Preisen zuständig. Bei einer Zuständigkeit der örtlichen Betriebsräte bestünde die Gefahr, dass in ein und demselben Betrieb Arbeitnehmer, die aus anderen Betrieben dorthin versetzt würden, unterschiedliche Nachteilsausgleichskonditionen hätten, was mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar wäre. 19 Gegen den ihm am 01.07.2011 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf hat der Antragsteller mit einem am 06.07.2011 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 29.07.2011 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. 20 Mit seiner Beschwerde rügt der Antragsteller unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens, das Arbeitsgericht habe sich nicht angemessen mit den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 BetrVG auseinandergesetzt, sondern schlicht ohne Begründung unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz unterstellt, dass die Durchführung des Interessenausgleichs abhängig sei von betriebsübergreifend einheitlichen Kompensationsregelungen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum beispielsweise Fahrtkosten oder Umzugskosten unternehmenseinheitlich geregelt werden müssten. Derartige Kosten seien nicht in allen Städten identisch, so dass eine einheitliche Regelung durch den Gesamtbetriebsrat in einem Sozialplan gerade gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen würde. Würde man hingegen den Gesamtbetriebsrat für verpflichtet erachten, örtliche Unterschiede in einem Sozialplan differenziert zu betrachten, wäre dies unmittelbar eine Regelung, die durch die örtlichen Betriebsräte besser wahrgenommen werden könnte. Abgesehen davon würde bei Richtigkeit der Argumentation des Arbeitsgerichts eine Zuständigkeit örtlicher Betriebsräte für Sozialplanverhandlungen bei gleichzeitiger Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Interessenausgleich grundsätzlich nie in Betracht kommen. Schließlich fehlten auch Ausführungen des Arbeitsgerichts zu der Frage, ob eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern, die sich aus unterschiedlichen Regelungen in Sozialplänen örtlicher Betriebsräte ergäben, bei einer Betriebsänderung auf Unternehmensebene deshalb keine Ungleichbehandlung darstellen könne, weil es eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung sei, Arbeitnehmer in verschiedenen Betrieben unterschiedlich zu behandeln. Zudem sei nicht ersichtlich, warum der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur durch Vereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat verwirklicht werden könne. Vielmehr sei der mit den örtlichen Gegebenheiten besser vertraute Betriebsrat in der Lage, sachgerechte Lösungen zu finden. Zwingende Argumente für eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates seien nicht erkennbar. Dass der Abschluss eines Sozialplans durch den Gesamtbetriebsrat sinnvoller bzw. praktikabler erscheine, reiche nicht aus. Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kraft Delegation lasse sich aus der Eckpunktevereinbarung nicht herleiten. Diese Vereinbarung enthalte lediglich die Absprache, dass ein Sozialplan vereinbart werde, nicht jedoch, wer dafür zuständig sein solle. Abgesehen davon liege kein entsprechender dem Gesamtbetriebsrat zugeleiteter Beschluss des örtlichen Betriebsrates vor. 21 Der Antragsteller beantragt, 22 den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.06.2011, 7 BV 198/10, abzuändern und festzustellen, dass er wegen der Schließung des Betriebs in E.-C. bezüglich des abzuschließenden Sozialplans bezüglich des Projekts "Niroste Ferrit Optimierung" ein Mitbestimmungsrecht hat. 23 Die Antragsgegnerin beantragt, 24 die Beschwerde zurückzuweisen. 25 Die Antragsgegnerin verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts und weist ergänzend darauf hin, dass die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zulasten einzelner Standortbetriebsräte nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine objektive Unmöglichkeit zur Voraussetzung habe, sondern es vielmehr schon ausreichend sei, wenn ein sachlich zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung bestehe. Entscheidend für die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats sei die strukturell gleichförmige Betroffenheit der Belegschaft an den verschiedenen Standorten. Der Belegschaft gegenüber wäre in keiner Weise vermittelbar, wenn eine strukturell gleiche Betroffenheit unterschiedliche Kompensationsansätze zur Folge hätte. Der Gesamtbetriebsrat sei dazu in der Lage, regional unterschiedliche Betroffenheiten zwar typisierend zu betrachten, gleichwohl aber einen einheitlichen Kompensationsansatz - zum Beispiel 20 %, 50 % oder 100 % Fahrtkostenerstattung - verbindlich zu regeln. Abgesehen davon sei die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats vorliegend zumindest im Wege einer möglichen Delegation gegeben. Aus dem auch vom Antragsteller unterzeichneten Eckpunktepapier ergebe sich, dass der Gesamtbetriebsrat nicht nur für den Interessenausgleich, sondern auch zur Verhandlung und Entscheidung über den "einen" Sozialplan zuständig sein sollte. Dies habe der Antragsteller mit seiner Unterschrift bestätigt. 26 Wegen des weiteren Beschwerdevorbringens der Beteiligten wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 27 II. 28 Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 87 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 66 Abs. 1 S. 1, 89 Abs.1 S. 2 ArbGG). 29 An dem Verfahren sind neben den bislang Beteiligten nach § 83 Abs. 3 ArbGG keine weiteren Personen oder Stellen zu beteiligen. 30 Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht und mit zutreffender Begründung, die die Beschwerdekammer sich - auch zur Vermeidung von Wiederholungen - zu eigen macht, abgewiesen. Das Mitbestimmungsrecht zum Abschluss eines Sozialplans steht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens dem Gesamtbetriebsrat und nicht dem Antragsteller zu. 31 In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht und unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des 7. Senats in der Entscheidung vom 23.10.2002, 7 ABR 55/01, zitiert nach juris, geht auch die Beschwerdekammer davon aus, dass vorliegend der Gesamtbetriebsrat für den Abschluss des Sozialplans zuständig ist. 32 Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, ist die nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG für die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats erforderliche Voraussetzung der Betroffenheit zumindest mehrerer Betriebe des Unternehmens gegeben, denn das Projekt NIFO betrifft vier der sieben Betriebe der Antragsgegnerin. Damit ist die Annahme einer überbetrieblichen Angelegenheit gerechtfertigt. 33 Des Weiteren besteht unter Berücksichtigung des Inhalts des Interessenausgleichs auch ein sachlich zwingendes Bedürfnis nach einer betriebsübergreifenden Regelung des Sozialplans, das sich nicht nur daraus ergibt, dass der Interessenausgleich mehrere Betriebe der Antragstellerin erfasst, denn wäre dies der Fall, würde der Antragsteller zu Recht einwenden, dass eine Zuständigkeit örtlicher Betriebsräte für Sozialplanverhandlungen bei gleichzeitiger Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Interessenausgleich grundsätzlich nie in Betracht kommen würde. Aus Sicht der Beschwerdekammer ist vielmehr die strukturell gleiche Betroffenheit der Mitarbeiter in Verbindung mit dem vorgesehenen "Personalkarussell" das entscheidende Argument für die Bejahung eines sachlich zwingenden Bedürfnisses nach einer betriebsübergreifenden Regelung. 34 Wie der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner vorbezeichneten Entscheidung ausgeführt hat, soll ein Sozialplan die sozialen Belange der von einer wirtschaftlichen Entscheidung des Unternehmens betroffenen Arbeitnehmer wahren. Ob die mit dieser Entscheidung verbundenen Nachteile unternehmenseinheitlich oder betriebsbezogen auszugleichen sind, bestimmt sich insbesondere nach Gegenstand und Ausgestaltung der Betriebsänderung im Interessenausgleich sowie nach den im Einzelfall den Arbeitnehmern hierdurch entstehenden Nachteilen. Regelt ein mit dem Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG vereinbarter Interessenausgleich eine Betriebsänderung, die einzelne Betriebe unabhängig voneinander betrifft, oder eine solche, die sich auf einen Betrieb beschränkt, ist ein unternehmensweit zu findender Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile im Sozialplan nicht zwingend. Erfassen die im Interessenausgleich vereinbarten Betriebsänderungen hingegen mehrere oder sogar sämtliche Betriebe des Unternehmens und ist die Durchführung des Interessenausgleichs abhängig von betriebsübergreifend einheitlichen Kompensationsregelungen in dem noch abzuschließenden Sozialplan, so kann diese Aufgabe von den Betriebsräten der einzelnen Betriebe nicht mehr wahrgenommen werden; sie ist dem Gesamtbetriebsrat zugewiesen (BAG, Urteil vom 11.12.2001, 1 AZR 193/01, zitiert nach juris). 35 Nach dem Inhalt des Interessenausgleichs hat die Antragsgegnerin sich dazu verpflichtet, allen von der Standortschließung betroffenen Arbeitnehmern in L. oder in vergleichbarer Entfernung zumutbare Arbeitsplätze anzubieten. Zur Durchführung der Betriebsänderung werden in erheblichem Umfang betriebsübergreifende Versetzungen und Umsetzungen stattfinden. In Übereinstimmung mit dem 7. Senat ist auch die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die den Arbeitnehmern dadurch entstehenden Nachteile nur unternehmenseinheitlich ausgeglichen werden können. Wie der 7. Senat dazu ausgeführt hat, sind die Betriebspartner gehalten, beim Abschluss eines Sozialplans sowohl die Interessen der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer als auch die Belange des Unternehmens zu berücksichtigen, was bei einer betriebsübergreifenden Betriebsänderung nur unter Beachtung der Verhältnisse sämtlicher betroffener Betriebe und der Belange aller Arbeitnehmer geschehen kann. Diese Aufgabe fällt in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates. 36 Auch die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass der 1. Senat in seiner Entscheidung vom 03.05.2006, 1 ABR 15/05, zitiert nach juris, möglicherweise eine abweichende Auffassung vertritt. Dennoch ist die Beschwerdekammer bezogen auf das vorliegende Verfahren der Auffassung, dass bei einem derartigen Personalkarussell, das zu einer "Vermischung" der Arbeitnehmer aus unterschiedlichen Betrieben führt, auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz entscheidend für die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates spricht, und zwar insbesondere deshalb, weil die Betroffenheit der Mitarbeiter vorliegend nahezu dieselbe ist. Dabei kann dahinstehen, ob die örtlichen Betriebsräte - wie der Antragsteller meint - dazu in der Lage wären, auch überbetrieblich den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt der Begriff des "Nichtregelnkönnens" nicht notwendig die objektive Unmöglichkeit einer betrieblichen Regelung voraus. Ausreichend ist eben auch, dass ein sachlich zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Diese Voraussetzung ist vorliegend aus Sicht der Beschwerdekammer zu bejahen. 37 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts ist demnach zurückzuweisen. 38 III. 39 Insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 03.05.2006, 1 ABR 15/05, war die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen (vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG). 40 RECHTSMITTELBELEHRUNG 41 Gegen diesen Beschluss kann von dem Antragsteller 42 R E C H T S B E S C H W E R D E 43 eingelegt werden. 44 Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 45 Die Rechtsbeschwerde muss 46 innerhalb einer Notfrist* von einem Monat 47 nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim 48 Bundesarbeitsgericht 49 Hugo-Preuß-Platz 1 50 99084 Erfurt 51 Fax: 0361-2636 2000 52 eingelegt werden. 53 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 54 Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 55 1.Rechtsanwälte, 56 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 57 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 58 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 59 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 60 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 61 PaßlickFlüssWeyers