Beschluss
5 TaBV 88/11
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2012:0308.5TABV88.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1) Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen - 3 BV 18/11 - teilweise abgeändert und wie folgt formuliert: Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Ein- gruppierung des Mitarbeiters X.-B. X. als erteilt gilt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 2) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Frage, ob der Antragsgegner zu einer beabsichtigten Einstellung des Mitarbeiters X. ordnungsgemäß angehört worden ist. Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) ist ein weltweit tätiges Unternehmen mit Sitz in N. und C.. Antragsgegner ist der bei ihr am Standort N. eingerichtete Betriebsrat. 4 Die Arbeitgeberin beschloss am 03.12.2009, den bisher selbständig geführten Geschäftsbereich "T. IT Solutions und Service" (T.) auszugliedern und mit Wirkung zum 01.10.2010 auf die neugegründete T. GmbH zu übertragen. Im T.-Bereich war bis zu diesem Zeitpunkt unter anderem der Mitarbeiter X.-B. X. als "Senior Consultant" mit einem Jahreszieleinkommen von rund 90.000,-- € brutto beschäftigt. Der Mitarbeiter X. widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die T. GmbH und wurde danach in den verbliebenen T.-Restbetrieb in N. integriert. 5 Unter dem 15.11.2010 beschloss die Arbeitgeberin, diesen Restbetrieb spätestens zum 30.09.2011 zu schließen und vereinbarte dazu mit dem bei ihr eingerichteten Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan. 6 Mit Schreiben vom 14.02.2011 hörte die Arbeitgeberin den für den Betrieb N. gebildeten Betriebsrat zu einer beabsichtigten Änderungskündigung des Mitarbeiters X. an (Bl. 48 ff. d. A.). Der Betriebsrat widersprach mit Schreiben vom 24.02.2011 der beabsichtigten Kündigung (Bl. 19 ff. d. A.). Mit einem weiteren Schreiben vom 03.03.2011 (Bl. 95 - 97 d. A.) hörte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat (in N.) zu einer beabsichtigten personellen 7 Maßnahme an. In dem Anhörungsschreiben heißt es unter anderem: 8 "Betreff: Unterrichtung gemäß § 99 BetrVG zur Versetzung sowie Eingruppierung von Herrn X.-B. X. 9 Sehr geehrte Damen und Herren, 10 die T. Aktiengesellschaft (im Folgenden "T. AG") hat gegenüber X.-B. X., geboren am 28.03.1959, wohnhaft in C.-I.-Str. 14, M., zur Fortsetzung seines mit der T. AG bestehenden Arbeitsverhältnisses Ende Februar 2011 eine ordentliche, betriebsbedingte Änderungskündigung ausgesprochen. 11 Zu der dieser Änderungskündigung immanenten Zuweisung von neuen Arbeitsbedingungen hören wir Sie hiermit gemäß § 99 BetrVG an. 12 Die Voraussetzung sowie die Eingruppierung von X.-B. X. ist aus folgenden Gründen erforderlich: 13 ... 14 Da der Arbeitsplatz von X.-B. X. weggefallen ist, im Unternehmen aber eine geeignete und zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht, werden wir die Versetzung sowie die Eingruppierung vornehmen. 15 ... 16 Ergänzend teilen wir mit, dass wir beabsichtigen, mit der Änderungskündigung die Freistellung von X.-B. X. zu widerrufen und ihm die freie Stelle bereits zum 01.04.2011 zuzuweisen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wird das derzeitige Gehalt unverändert fortgezahlt. 17 ... 18 Das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG wurde bereits separat durchgeführt. 19 Wir bitten Sie, Ihre Zustimmung zu der Versetzung sowie zur Eingruppierung - auch bereits ab dem 01.04.2011 - zu geben." 20 Der Betriebsrat antwortete am 11.03.2011 wie folgt: 21 "... 22 Sehr geehrter Herr G., 23 der Betriebsrat widerspricht der Versetzung gemäß § 99 Abs. 2.4 BetrVG. 24 Begründung: 25 Die im Energy Sektor in N. angebotene Stelle entspricht nicht der fachlichen Qualifikation von Herrn X.. 26 Das monatliche Gehalt von 5.040 Euro liegt weit unter dem aktuellen Jahresgehalt von rund 91.000,-- Euro. 27 Dies ergibt eine Minderung um ca. 35 %. 28 Die angebotene Stelle ist nicht gleichwertig und nicht zumutbar. 29 Ferner hat sich Herr X. auf freie Stellen beworben, welche weniger einschneidende Veränderungen mit sich gebracht hätten: 30 ID14321 Senior Consultant N. AT Stelle 31 ID16466 Fachreferent Supply Chain Governance N. AT Stelle 32 ID15817 Senior Consultant F. ERA12/AT Stelle 33 ID36257 Prozess Manager F. AT Stelle 34 ID32538 Leiter Logistik N. AT Stelle... 35 Deshalb wäre er durch eine Versetzung benachteiligt, ohne dass dies aus betrieblichen Gründen oder Gründen, die in seiner Person liegen, gerechtfertigt ist." 36 Mit Schreiben vom 25.02.2011 hatte die Arbeitgeberin im Übrigen gegenüber dem Mitarbeiter X. eine ordentliche Änderungskündigung zum 30.09.2011 ausgesprochen, gegen die der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage erhoben hat, die bisher noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. 37 Mit ihrem am 18.05.2011 beim Arbeitsgericht Oberhausen anhängig gemachten Antrag hat die Arbeitgeberin im Wesentlichen die Ersetzung der Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung des Mitarbeiters X. und zu dessen Eingruppierung geltend gemacht. 38 Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, bei der personellen Maßnahme gegenüber Herrn X. hätte es sich um eine Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG gehandelt, zu dem der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden sei. Die Bezeichnung der personellen Maßnahme als "Versetzung" sei unschädlich gewesen. Die Maßnahme wäre jedenfalls als betriebsübergreifende einheitliche Maßnahme aus Sicht des abgebenden Betriebsrats eine Versetzung und aus Sicht des aufnehmenden Betriebsrats in N. eine Einstellung gewesen. Der Betriebsrat sei damit in der Sache richtig unterrichtet worden; ein Zustimmungsverweigerungsgrund gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG stehe ihm nicht zu. 39 Die Arbeitgeberin hat weiter gemeint, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Eingruppierung gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gelte. 40 Die Arbeitgeberin hat beantragt, 41 1. die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Einstellung des Mitarbeiters X.-B. X. zu ersetzen, 42 2. festzustellen, dass die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Mitarbeiters X.-B. X. als erteilt gilt, 43 hilfsweise, 44 die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Mitarbeiters X.-B. X. wird ersetzt. 45 Der Betriebsrat hat beantragt, 46 die Anträge zurückzuweisen. 47 Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass er zu einer beabsichtigten Versetzung und damit falsch angehört worden sei, sodass die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG nicht zu laufen begonnen hätte. Die Arbeitgeberin habe ausdrücklich die Zustimmung zu einer Versetzung begehrt, während in Wirklichkeit eine Einstellung geplant gewesen sei. Darüber hinaus wäre auch die Anhörung zur Eingruppierung, so der Betriebsrat weiter, als nicht vollständig zu bezeichnen. 48 Mit Beschluss vom 21.09.2011 hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Oberhausen - 3 BV 18/11 - die Anträge zurückgewiesen. In den Gründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Betriebsrat sei fehlerhaft zu einer Versetzung angehört worden, obwohl - unstreitig - eine Einstellung beabsichtigt gewesen wäre. Insofern müsse von einer nichtordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats ausgegangen werden. 49 Die Arbeitgeberin hat gegen den ihr am 18.10.2011 zugestellten Beschluss mit einem am 16.11.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 19.12.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet. 50 Sie wiederholt im Wesentlichen ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und unterstreicht ihre Rechtsauffassung, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet worden sei. Die Verwendung des Wortes "Versetzung" könne daran nichts ändern, weil dem Betriebsrat jedenfalls die wesentlichen Daten und Fakten mitgeteilt worden wären. Rechtswirksame Zustimmungsverweigerungsgründe hätten ihm dagegen nicht zugestanden. Schließlich, so die Arbeitgeberin weiter, müsste die Zustimmung zur Eingruppierung als erteilt gelten. 51 Die Arbeitgeberin beantragt, 52 1.der Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen, Aktenzeichen 3 BV 18/11, vom 21.09.2011 wird geändert, 53 2.die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Einstellung des Mitarbeiters X.-B. X. wird ersetzt, 54 3.es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Mitarbeiters X.-B. X. als erteilt gilt, 55 hilfsweise, 56 die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Mitarbeiters X.-B. X. wird ersetzt. 57 Der Betriebsrat beantragt, 58 die Beschwerde zurückzuweisen. 59 Der Betriebsrat verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug. 60 Er verweist vor allem darauf, dass der Betriebsrat durch die fehlerhafte Unterrichtung zu Zustimmungsverweigerungsgründen gegriffen hätte, die für eine Versetzung, aber nicht für eine Einstellung in Betracht kämen. Gerade aus diesem Grund könne von einer ordnungsgemäßen Unterrichtung nicht ausgegangen werden. 61 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. 62 II. 63 1. Die Beschwerde ist zulässig. 64 Sie ist an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG), sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). 65 2. In der Sache selbst war die Beschwerde nur teilweise erfolgreich. 66 Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Mitarbeiters X.-B. X. war gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt zu qualifizieren. Im Übrigen waren die Anträge der Arbeitgeberin zurückzuweisen, da mangels ausreichender Informationen über die beabsichtigte Einstellung des Mitarbeiters X. die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht zu laufen begonnen hat. 67 2.1 Bereits das Arbeitsgericht hat in seiner erstinstanzlichen Entscheidung mit zutreffenden und umfangreichen Erwägungen herausgearbeitet, dass die Unterrichtung des Betriebsrats mit Schreiben vom 03.03.2011 erkennbar auf eine beabsichtigte Versetzung ausgerichtet war. Das Arbeitsgericht hat weiter umfänglich begründet, dass hiernach von einer nichtordnungsgemäßen Information im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG auszugehen wäre und damit die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht zu laufen begann. Dem schließt sich die erkennende Beschwerdekammer im vollen Umfang auch im Ergebnis an und verzichtet zur Vermeidung von Wiederholungen auf eine erneute Darstellung der Gründe, § 69 Abs. 2 ArbGG. 68 2.2Lediglich zur Ergänzung und bei gleichzeitiger Würdigung des Vortrags der Arbeitgeberin im Beschwerderechtszug soll noch auf Folgendes hingewiesen werden: 69 Auch angesichts der konkretisierten und erweiterten Darlegungen der Arbeitgeberin in der Beschwerdeinstanz bleibt es bei der Einschätzung, dass eine ordnungsgemäße Unterrichtung über die Einstellung des Mitarbeiters X. nicht stattgefunden hat. 70 2.2.1Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG ausreichend unterrichtet hat. Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung darf - unabhängig von den dafür vorgebrachten Gründen - von dem Gericht nur ersetzt werden, wenn die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Gang gesetzt wurde. Dazu muss der Arbeitgeber die Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sowie bei Einstellungen und Versetzungen auch diejenigen des § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG erfüllt haben. 71 Der Umfang der vom Arbeitgeber geforderten Unterrichtung des Betriebsrats bestimmt sich nach dem Zweck der Beteiligung an der jeweiligen personellen Maßnahme. Die Unterrichtungs- und Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG dienen dazu, dem Betriebsrat die Informationen zu verschaffen, die er benötigt, um sein Recht zur Stellungnahme nach § 99 Abs. 2 BetrVG sachgerecht ausüben zu können. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat so zu unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob einer der im § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (BAG 01.06.2011 - 7 ABR 117/09 - NZA 2011, 1435; BAG 27.10.2010 - 7 ABR 36/09 - NZA 2011, 527). 72 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen dient dabei vornehmlich dem kollektiven Interessen der Belegschaft. Es ist dagegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle. Dementsprechend kann der Betriebsrat gestützt auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG einer Einstellung seine Zustimmung nur dann verweigern, wenn diese als solche untersagt ist (BAG 27.10.2010 - 7 ABR 36/09 - a. a. O.; BAG 18.03.2008 - 1 ABR 81/06 - BAGE 126, 176). 73 Eine auch dem Betriebsrat erkennbare offensichtliche Falschbezeichnung soll sich dabei als unschädlich erweisen (BAG 18.03.2008 - 1 ABR 81/06 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972). 74 2.2.2Hiernach muss - entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin - von einer unzureichenden und fehlerhaften Unterrichtung des Betriebsrats ausgegangen werden. 75 2.2.1Der Betriebsrat weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass Inhalt und Form des Unterrichtungsschreibens ausdrücklich und uneingeschränkt auf eine Versetzung als betroffene personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG hinweisen. So findet sich an vielen Stellen im Unterrichtungsschreiben vom 03.03.2011 der wiederholte Hinweis auf eine "Versetzung" es werden umfängliche Hinweise auf die parallel auszusprechende Änderungskündigung gegeben. Darüber hinaus finden sich konkrete Ausführungen nicht nur zur vorgesehenen Eingruppierung, sondern auch zur Änderung der Arbeitsbedingungen insgesamt. Schließlich endet das Anhörungsschreiben nicht nur mit einem erneuten Hinweis auf das parallel geschaltete Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG, sondern enthält die ausdrückliche Bitte, die Zustimmung zur "Versetzung" zu erteilen. 76 Angesichts der Gestaltung des Anhörungsschreibens muss deshalb davon ausgegangen werden, dass nicht nur eine unschädliche Falschbezeichnung vorlag, sondern dass die Arbeitgeberin in der Tat beabsichtigte, den Betriebsrat zu einer Versetzung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG anzuhören, obwohl es sich - auch nach Auffassung der Beteiligten selbst - um eine Einstellung handeln sollte. 77 2.2.2.2Selbst wenn man, wie von der Arbeitgeberin in der Beschwerdeinstanz vorgetragen, von einer irrtümlichen Falschbezeichnung ausgehen wollte, ändert dies nichts an dem hier vertretenen Ergebnis. Anders als in der vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fallkonstellation (BAG 18.03.2008 - 1 ABR 81/06 - a. a. O.). ist der Betriebsrat vorliegend nicht nur falsch informiert worden; er hat offensichtlich die fehlerhafte Information als solche nicht erkannt und demgemäß auch seine Zustimmungsverweigerung nicht an dem Vorliegen einer beabsichtigten Einstellung orientiert. In seinem Erwiderungsschreiben vom 11.03.2011 spricht der Betriebsrat ausdrücklich von einer Versetzung und von einem Widerspruchsgrund gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG. Er beruft sich hierbei umfänglich auf die Änderung der Arbeitsbedingungen für den Mitarbeiter X. und diskutiert damit offensichtlich die individuelle Gestaltung des neuen Arbeitsvertrages des Mitarbeiters X. und die ihm angebotenen neuen Arbeitsbedingungen. Ein derartiges Zustimmungsverweigerungsrecht ist aber im Falle einer Einstellung gerade nicht vorgesehen, wurde aber offensichtlich durch die fehlerhafte Information durch die Arbeitgeberin initiiert. Der Betriebsrat ist, um es mit anderen Worten auszudrücken, "auf die falsche Fährte gelockt" worden. Demgemäß kann insgesamt von einer ordnungsgemäßen Unterrichtung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG nicht gesprochen werden, sodass die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht zu laufen begann. Dies wiederum führt dazu, dass die Zustimmung zur geplanten Einstellung des Mitarbeiters X. nicht ersetzt werden konnte. 78 3. Soweit die Arbeitgeberin auch im Berufungsrechtszug ihr Begehren hinsichtlich der Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters X. weiterverfolgt, war ihr Rechtsmittel erfolgreich. 79 Die Arbeitgeberin hat bereits im ersten Rechtszug umfänglich darauf hingewiesen, dass sie dem Betriebsrat über die beabsichtigte Eingruppierung des Mitarbeiters X. form- und ordnungsgemäß unterrichtet hätte. Dem ist der Betriebsrat in beiden Instanzen nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen ist zwischen den Beteiligten insoweit unstreitig, dass es eine Reaktion des Betriebsrats zur beabsichtigten Eingruppierung nicht gegeben hat, sodass seine Zustimmung gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gilt. 80 Die Rechtsbeschwerde war nicht gemäß §§ 92, 72 ArbGG zuzulassen. Die Kammer hat geprüft, ob Gründe im Sinne der §§ 92 Abs. 2, 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bedingt hätten. Das Vorliegen derartiger Zulassungsgründe ist insgesamt zu verneinen gewesen. 81 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : 82 Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. 83 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92 a Abs. 1 ArbGG verwiesen. 84 gez.: Göttling gez.: Raufeisengez.: Balnis